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LVwG-408-70/2020-R1•LVwG V LVwG-408-70/2020-R1
LVwG-408-70/2020-R1Tribunal administratif régional5 nov. 2020
Epidemiegesetz, Verdienstentgang
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der S J, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.08.2020 betreffend einer Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG im Hinblick auf drei näher bezeichnete Arbeitnehmerinnen und einen näher bezeichneten Arbeitnehmer abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Auslegung der belangten Behörde stehe ihr eine Vergütung für den Verdienstentgang wegen der nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz verordneten Beschränkungen zu.
Durch Verordnung könne das Betreten/Verlassen von bestimmten Orten untersagt werden, soweit diese Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist. Gemäß § 24 EpiG habe die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich sei. Ebenso könnten Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden. Solche Maßnahmen würden § 24 EpiG unterfallen. Auch umfassende Betretungsverbote seien darunter subsumierbar. Dies folge logisch in Verbindung mit § 7 EpiG, wonach auch nur ansteckungsverdächtige Personen in deren eigenen Wohnungen angehalten werden dürften. Ohne umfassendes Betretungsverbot wäre die Wirkung von § 7 EpiG konterkariert (hinsichtlich Betretungsverboten vom Betrieben würden die speziellere Norm des § 20 EpiG vorgehen).
Weder vor noch nach Inkrafttreten des Covid-19-Maßnahmengesetzes sei in § 43 Abs 4 EpiG eine Konkretisierung der Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgt. Dies sei auch weder erforderlich noch geboten gewesen. § 32 Abs 1 EpiG gewähre natürlichen juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstehenden Vermögensnachteile einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen.
Mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz habe der Gesetzgeber für den Gesundheitsminister die Möglichkeit geschaffen, Beschränkungen österreichweit mit Verordnung zu erlassen. Solche Einschränkungen wären aber bereits nach dem EpiG möglich gewesen. Weshalb das EpiG nicht ausgereicht habe, bleibe rätselhaft. Die Auslegung von § 32 Abs 1 EpiG sei allein aufgrund des Wortlautes klar: Es gehe um einen erlittenen Vermögensnachteil, wenn und soweit eine Person diese durch eine bestimmte Beschränkungsmaßnahme erlitten habe. Es sei unerheblich, auf welche rechtliche Grundlage diese Maßnahme gestützt sei. Ihre Zulässigkeit sei stets nur nach dem Inhalt zu beurteilen. Nach § 4 Abs 3 Covid-19-Maßnahmen im Gesetz solle das EpiG mit all dessen Bestimmungen unberührt bleiben. Entschädigungsansprüche sollten daher nach wie vor möglich sein, wenn Personen durch behördliche Maßnahmen beschränkt würden.
Auch die Auslegung des § 2 Covid-19-MG erweise sich als simpel. Die jeweilige Zuständigkeit, das Betreten bestimmter Orte mit Verordnung zu verbieten, richte sich nach deren Reichweite. Nach dem Wortsinn handle es sich um jegliche „bestimmte“ Orte – daher sowohl Orte, die für jedermann öffentlich zugänglich seien, aber auch um private Orte. Die Maßnahme müsse nur zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich und die Orte müssten bestimmt bezeichnet sein.
Offensichtlich schwebe dem Gesetzgeber eine Abgrenzung der „bestimmten“ Orte nach rein örtlichen Kriterien oder nach der üblichen Art der Benützung vor. Woran der Gesetzgeber mit Sicherheit gedacht habe, ergebe sich aus den Erläuterungen des Initiativantrages. Es sollten auch (gemeint wohl: zusätzlich zu den nach § 1 Covid-19-MG möglichen Maßnahmen) das Betreten von Kinderspielplätzen, See und Flussufern oder konsumfreie Aufhaltezonen untersagt werden können. § 2 umfasse daher grundsätzlich auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit und ohne Kundenverkehr. Systematisch logisch betrachtet stelle § 2 daher die Generalklausel dar. Systematisch-logisch zu den Bestimmungen des EpidemieG betrachtet sei § 2 nichts anderes als eine Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 24 EpidemieG. Durch ein Betretungsverbot wäre der Verkehr für Bewohner nach den Epidemiegebieten genauso beschränkt wie bei einer Maßnahme nach § 24 EpidemieG. Eine auf § 2 Covid-19-MG gestützte Verordnung stelle daher auch eine nach § 24 EpiG erlassene Verordnung dar. Der Sinn und Zweck der Normen sei gleich – nämlich die Einschränkung der sozialen Interaktion.
Bestätigt werde dies aufgrund einer in Tirol erlassenen Verordnung. Sei das Verlassen des Wohnsitzes aufgrund der am 15.03.2020 erlassenen Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörden noch auf die §§ 6 und 24 EpiG gestützt, habe der Tiroler Landeshauptmann das völlig inhaltsgleiche Verbot gestützt auf § 2 Covid-19-MG erlassen. Neu am § 2 Covid-19-MG sei nur, dass auch der Gesundheitsminister ermächtigt werde, Beschränkungsmaßnahmen zu verordnen. Nach der von ihm selbst geschaffenen Zuständigkeitslage habe er dies zunächst nicht gekonnt.
Zweifelsohne seien die Bestimmungen des Covid-19-MG trotz fehlender Novität nach dem EpiG erlassen worden. Eine formelle Derogation der Bestimmungen des EpiG sei jedoch nicht erfolgt.
Hinsichtlich § 24 EpiG sei auch keine materielle Derogation erfolgt. Erstens stehe § 2 Covid-19-MG nicht mit § 24 EpiG in Konflikt. Zweitens sei die gleichzeitige Anwendung durchaus möglich wie praktisch auch vorgesehen. Ausschließlich in der Zuständigkeitsfrage zu einer beschränkenden Verordnung könnte ein möglicher Normenkonflikt gesehen werden. Das Covid-19-MG habe auf den in § 32 EpiG verankerten Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang keine Auswirkung. Er sei nicht „ausgehebelt“ worden, sondern würde im Gegenteil sogar für nach § 1 Covid-19-MG erfolgte Beschränkungen zustehen, weil sich jede vom Gesundheitsminister auf Grundlage des Covid-19-MG erlassene Verordnung inhaltlich betrachtet auf die Bestimmungen des EpiG stützen lasse. Hinsichtlich der nach § 2 Covid-19-MG verordneten Beschränkungen, welche sich inhaltlich problemlos unter § 24 EpiG subsumieren lassen würden, sei der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang ohnedies nie ausgeschlossen, weil nach § 4 Abs 3 Covid-19-MG die Bestimmungen des EpiG stets unberührt blieben. Wollte man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er jegliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch tatsächlich absichtlich beseitigen hätte wollen, würde sich vor dem § 4 Abs 2 Covid-19-MG aufgrund des Auslegungsergebnisses als verfassungswidrig erweisen. Auch stehe nicht fest, dass der Katalog des § 32 EpiG taxativ wäre. Darum gehe es auch nicht, komme es doch für den Entschädigungsanspruch nur auf die inhaltliche Beurteilung der vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen an. Der Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG für Beschränkungen, welche auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz bzw der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen beruhten, bestünden uneingeschränkt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Schriftsatz vom 05.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für vier näher bezeichnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Begründet wird der Anspruch mit einer „verfügten Absonderung bzw behördlichen Schließung“ vom 23.03.2020 bis zum 05.04.2020.
Absonderungsbescheide oder dergleichen nach dem Epidemiegesetz wurden gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verlassen. Die angesprochenen Personen waren aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B betreffend Betretungsverbote für die Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling der Gemeinde Nenzing nicht in der Lage, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach den Angaben im Antrag waren die Personen zu 50 % im Homeoffice tätig.
Der gegenständliche Antrag ist am 05.05.2020 der Bezirkshauptmannschaft B eingelangt.
Die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wohnen in den von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.03.2020 betroffenen Ortsteilen der Gemeinde Nenzing im Bezirk B. Die Arbeitnehmer waren im relevanten Zeitraum bei der Antragstellerin beschäftigt. Es wurde ihnen in den im Antrag genannten Zeiträumen die dort genannte Entgeltfortzahlung gewährt.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
5.1. Maßgebliche Bestimmungen:
§ 24 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 114/2006, lautet:
„§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.“
§ 32 Abs 1 und 3 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 43/2020, lautet:
„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
§ 32 Abs 1 und Abs 3 EpiG, BGBl Nr 186/, idF BGBl I Nr 43/2020, ist mit oben angeführtem Wortlaut ident.
§ 33 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl Nr 702/1974, lautet (samt Überschrift):
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
§ 49 EpiG, BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 62/2020, lautet (samt Überschrift):
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, gelten zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 neu zu laufen.“
§ 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, lautete:
„§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
§ 4 COVID-19-MG, BGBl I Nr 16/2020, lautete:
„§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des EpiG , BGBl Nr 186/, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) die Bestimmungen des EpiG bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten“.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling der Gemeinde Nenzing (VO Nenzing), Amtsblatt Nr 17/2020, lautete in ihrem hier wesentlichen Teil wie folgt:
„Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling in der Gemeinde Nenzing
Die Bezirkshauptmannschaft B verordnet als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling der Gemeinde Nenzing:
§ 1
Betretungsverbote
Das Betreten und Verlassen dieser Ortsteile wird verboten. […]“
5.2.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut hat die Bezirkshauptmannschaft Bludenz die VO-Nenzing auf § 2 Z 3 Covid-19-MG idF BGBl I Nr 12/2020 gestützt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der in § 32 Abs 1 EpiG vorgenommenen Aufzählung der Fälle, in dem eine Vergütung zu leisten ist, um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und auch aus den Erläuterungen zur EpiG-Novelle 1974, BGBl Nr 710/1974 (ErläutRV 1205 BlgNR 13. GP) in denen angeführt ist, dass § 32 eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorsehe, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten hätten.
Weiters ist festzuhalten, dass auch die Bestimmung des § 32 Abs 3 EpiG, wonach die Arbeitgeber den Arbeitnehmern den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen haben, nur dann anzuwenden ist, wenn Maßnahmen nach dem EpiG dazu geführt haben, dass es zu einer Behinderung des Erwerbes gekommen ist. § 32 Abs 3 EpiG ist keine Rechtsgrundlage für eine Entgeltfortzahlung, wenn die Behinderung des Erwerbes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist. Dasselbe gilt für den Übergang des Anspruches auf Vergütung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Auch ein solcher findet nur im Fall von Maßnahmen nach dem EpiG statt. Das COVID-19-MG enthält keine derartigen Regelungen.
Da im gegenständlichen Fall die Behinderung des Erwerbes und der dadurch entstandene Vermögensnachteil nicht durch eine behördliche Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG, BGBl Nr 186/, idF BGBl I Nr 114/2006, und darüber hinaus auch nicht durch eine der anderen in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG genannten Maßnahmen sondern aufgrund einer Verordnung nach dem COVID-19-MG entstanden ist, gebührt kein Ersatz nach § 32 EpiG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit nach § 4 Abs 2 Covid-19-MG erblickt, ist zunächst auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die Bestimmung des § 4 Abs 2 Covid-19-MG mit dem hier gegenständlichen Verfahren relevant ist. Nähere Ausführungen, worin die Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit erblickt, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020 ua, sind beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen entstanden. Im Übrigen wäre selbst durch eine Aufhebung der Bestimmung (und der darauf beruhenden Verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da dadurch keine der in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für eine Vergütung geschaffen würde.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Verfahren auftretenden Rechtsfragen können aufgrund des klaren Wortlautes der anzuwendenden Bestimmungen beurteilt werden.
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