LVwG V LVwG-343-1/2020-R16

LVwG-343-1/2020-R16Tribunal administratif régional29 sept. 2020

Regest

Straßengesetz, Feststellungsverfahren Gemeingebrauch, Verkehrsbedürfnis

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-343-1/2020-R16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.343.1.2020.R16

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Claudia Brugger über die Beschwerde der U R, A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 16.12.2019 betreffend die Feststellung des Gemeingebrauches nach dem Vorarlberger Straßengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz (StrG), LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 44/2013, und § 30 Abs 1 StrG, LGBl Nr 79/2012, wird festgestellt, dass die von der Gemeindestraße „Estraße“ ausgehende Straße „Zweg“, welche sich über die Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, GSt-Nr XXX, GSt-Nr YYY sowie GSt-Nr ZZZ, alle jeweils KG A, erstreckt und auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ, KG A, endet, keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße darstellt und damit keine öffentliche Privatstraße ist“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 4 Abs 4 Straßengesetz festgestellt, dass es sich beim Zweg auf den GSt-Nrn WWW, XXX, YYY und ZZZ, Zweg, KG A, um keine dem Gemeingebrauch gewidmete Straße handelt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die von ihr im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen würden aufrecht bleiben. Sie sei Eigentümerin des Hauses Zweg, GSt-Nr XXX und somit Anrainerin des Zweges. Darüber hinaus sei sie Miteigentümerin des Hauses Estraße, GSt-Nr WWW, sowie Eigentümerin des Grundstücks ZZZ und in dieser Eigenschaft Nachbarin und betroffene Eigentümerin durch die Anschlüsse an die öffentlichen Leitungen im Zweg (für die genannten Grundstücke und das Haus Zweg und Estraße).

Hier werde festgehalten, dass es sich beim Ansuchen um die Überprüfung der Feststellung, ob es sich beim Zweg um eine öffentliche Straße, die dem Gemeingebrauch gewidmet sei, handle. Dieses Ansuchen beziehe sich selbstverständlich nicht nur auf den Gebrauch im Istzustand unter den jetzigen Besitzern, sondern auch auf die Überprüfung, ob diese Straße durch vergangenen Gemeingebrauch in ihrem 80-jährigen Bestehen bereits die 30-jährige Frist zum Gemeingebrauch erfüllt habe (also auch in der Vergangenheit).

Diese Überprüfung auf den bereits ersessenen Gemeingebrauch vor der Parifizierung der Grundstücke Zweg sei von der Gemeinde A im angefochtenen Bescheid unterlassen worden. Daher fuße der Bescheid nicht auf einer Darlegung der Tatsachen, die im Verfahren zu erwägen wären. Hier erfolge auch der Hinweis, dass die Darlegung von B und E P, dass kein Gemeingebrauch vorliegen könne, weil die Straße „Zweg“ sich erst seit 15 Jahren in ihrem Eigentum befinden würde, irrelevant sei und ins Leere gehe. Eine Dienstbarkeit oder eine Nutzung, die anderen Personen und in diesem Fall der Allgemeinheit zustehe, könne nicht von Einzelpersonen im guten Glauben durch gutgläubigen Erwerb verloren gehen. Es sei in diesem Fall im Rahmen der Parifizierung der Grundstücke durch die Gemeinde zu prüfen gewesen, in welcher Art die Nutzung des Zweges bisher erfolgt sei und welche Nutzung hier die beste sei.

Die Gemeinde habe diese Art der Parifizierung der Grundstücke und die Sicherung der Grundstückszufahrten für die Grundstücke „Bauland Wohnen“ im Zentrum in A schon alleine aufgrund der bereits erfolgten Überlegungen und Maßnahmen der Gemeinde wie Verlegung der Kanalisation, der Gasleitung und der Wasser- und Abwasserleitungen im Zweg nicht zulassen dürfen. Somit hätte vor Parifizierung im Jahre 2004 durch die Gemeinde von Amts wegen aus Sorgfaltspflicht für die Bürgerinnen eine Überprüfung vorgenommen werden müssen, ob der Zweg nicht eine öffentliche Straße sei, oder ob hier im Rahmen der Parifizierung nicht wenigstens eine Straßenparzelle zu widmen gewesen wäre. Den Nachweis, dass dies vor oder bei der Umwidmung erfolgt sei, habe die Gemeinde A im Bescheid nicht erbracht. Daher wäre dies spätestens jetzt gleichzeitig zu prüfen gewesen. Auch diese Prüfung gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Die Grundlage des Bescheides sei daher nicht vollständig.

Die Gemeinde A beziehe sich bei ihrem Spruch darauf, dass eine stillschweigende Widmung der Straße vorliege, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch zumindest 20 Jahre hindurch geduldet habe. Diese Duldung des Gemeingebrauchs sei jedenfalls erfolgt, da durch die ganzen Jahrzehnte seit Ende der 30-er Jahre des Bestandes der Straße Zweg keine Beschränkung der Zufahrt durch Tafeln, Absperrungen oder ähnliches angebracht gewesen sei. Dies werde weder durch die Einwendungen, noch durch die Gemeinde A bestritten. Diese Tatsache hätte spätestens bei der Parifizierung der Grundstücke Zweg berücksichtigt werden müssen.

Wie bereits dargestellt worden sei, sei die Straßenräumung und Streuung (der Winterdienst) durch die Gemeinde A (immer schon und noch immer andauernd) erfolgt. Dies werde von der Gemeinde im angefochtenen Bescheid auch nicht bestritten. Darüber hinaus sei bis vor kurzem auch die Zufahrt durch die Abfallentsorger direkt zu der Haustür der Häuser des Zweges erfolgt.

Es gebe seit Bestehen der Straße Zweg den Straßennamen „Zweg“.

Im Gebäude Zweg sei auch, wie bereits dargestellt und von der Gemeinde A im Bescheid nicht berücksichtigt, über Jahrzehnte eine Amtsstube der Zollverwaltung mit Kundenverkehr untergebracht gewesen.

Die öffentlichen Leitungen für Wasser, Abwasser und Gas seien von der Gemeinde A und auf Kosten der Gemeinde A im Zweg verlegt worden. Dies obwohl die hauseigenen Vorkehrungen und Leitungen auf einen Anschluss an die Estraße ausgelegt gewesen seien. Dadurch seien weitere Kosten entstanden.

Dass durch die Feststellung der Öffentlichkeit ein Eingriff in das Eigentumsrecht zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen würde, sei zwar vermutlich richtig, aber deswegen irrelevant, weil die Gemeinde A, wie oben dargestellt, dies vermeiden hätte können, wenn sie korrekt planerisch vorgegangen wäre.

Die Parzelle X sei im Eigentum des Bundes (des Staates Österreich) gestanden und sei zwecks Verkauf der Häuser/Wohnungen parifiziert worden. Diese Parifizierung der Grundstücke in vier Parzellen sei im Zusammenhang mit der Veräußerung erfolgt. Im Zuge der Parifizierung der Grundstücke und des Eigentumsüberganges der Parzelle Zweg mit vier Häusern aus dem Eigentum des Bundes hätte die Gemeinde prüfen müssen, ob die Straße Zweg eine Straße im öffentlichen Gemeingebrauch sei.

Da die Straße seit 1938 bestehe, einen Straßennamen habe, ein öffentliches Amtsgebäude dort angesiedelt gewesen sei und öffentliche Leitungen in der Straße verlaufen würden, sei dies zu bejahen gewesen. Dies auch deswegen, weil die Erschließung der Grundstücke UUU, VVV, ZZZ, YYY, XXX und WWW über den Zweg erfolge. Im Sinne einer vorausschauenden Planung sei auch die mögliche Erschließung der Grundstücke RRR, SSS, TTT, sowie der Grundstücke PPP, sowie des Grundstücks OOO, die – obwohl sie im Zentrum von A liegen würden – keine öffentliche oder private Erschließung hätten – zu berücksichtigen gewesen.

Hier verweise die Gemeinde im angefochtenen Bescheid darauf, dass keine anderen Personen als über die Anrainer hinausgehende Personen ein Verkehrsbedürfnis am Zweg hätten. Hier irre die Gemeinde in der Argumentation in zweifacher Hinsicht: Wie oben dargestellt könne ein weiterer Personenkreis Interesse an der Erschließung ihrer als Bauland Wohnen gewidmeten und nicht bebauten Grundstücke haben. Und auch die Gemeinde müsse im Sinne eines haushälterischen Umganges mit Grund und Boden diese Erschließungsoption bei der Widmung bedenken. Ein Gemeingebrauch, der bereits über Jahrzehnte erfolgt sei und noch immer erfolge, habe auch einen Nutzen in der Zukunft, der über Einzelne hinausgehe.

Dies könne durch die Anerkennung des Zweges als öffentliche Straße für zukünftige Nutzungen ermöglicht werden. Auch dieser Umstand, nämlich eine vorausschauende Planung der Gemeinde für ihre Bürger, sei hier in diesem Bescheid nicht berücksichtigt worden. Leider sei diese Information auch nicht beim Parteiengehör von Seiten der Gemeinde angesprochen worden, obwohl dies zur Beurteilung der Folgen der Einschätzung durch die betroffenen Anrainer allenfalls relevant sei.

Wenn schon zu diesem Zeitpunkt nach der Prüfung kein Gemeingebrauch vorgelegen wäre, so hätte die Gemeinde den Zweg doch als eigene Straßenparzelle widmen müssen. Denn nur auf diese Weise sei die Garantie für jederzeitigen konfliktfreien Zugang der im öffentlichen Auftrag und über öffentliche Gelder verlegten Wasser-, Abwasser- und Gasleitungen für die auf Bescheid der Gemeinde angeschlossenen Grundeigentümer (Estraße, Anschluss am Zweg) gegeben.

Durch die nicht ordnungsgemäße Parifizierung des Grundstückes XX ohne eine eigene Parzelle für die seit 80 Jahren bestehende Straße „Zweg“ hätten die Käufer einen höheren Preis für die Wohnungen/Häuser bezahlt, da die nicht bebaubare Straßenparzelle als Baugrund verkauft worden sei. Darüber hinaus sei jeder Käufer für „seinen“ Anteil an der Straßenparzelle aufwandspflichtig. Dies bedeute, dass bei Störungen in den Leitungen der Gemeinde, die unter dem jeweiligen Straßenabschnitt liegen würden, die Eigentümer für diese Instandhaltungsarbeiten an der Straße aufkommen würden müssen. Die Anschlüsse an diese Leitungen seien direkt vor ihren Häusern gelegen und seien dies öffentliche Anschlüsse.

Hier erfolge die historische Darlegung aus ihrer Erinnerung und der ihres Vaters K R:

Der Zweg sei im Zuge der Errichtung der Zollhäuser im Jahre 1938 errichtet worden. Das Grundstück XX A habe sich in dieser Zeit bis 2004 im Besitz der Republik Österreich befunden. Im Haus Zweg habe sich von 1938 bis Mitte der 1980er Jahre eine öffentliche Dienststelle der Finanzverwaltung befunden. Diese habe auch dem öffentlichen Parteienverkehr gedient. Beispielsweise habe sich die Anmeldung zum Schnapsbrennen dort befunden. Leiter der Abteilung sei J K gewesen.

Diese Straße habe allein durch den Eigentümer „Bund Österreich“ einen für die Öffentlichkeit erkennbaren öffentlichen Charakter gehabt. Dies auch durch den Gemeingebrauch bzw durch die Amtshäuser. Wie damals üblich, seien die Wohnungen Dienstwohnungen der Zollbeamten gewesen. Dadurch sei die damals noch nicht so übliche Fluktuation der Bewohner gegeben gewesen. Auch dies habe den öffentlichen Charakter unterstützt. Da sämtliche Leistungen/Reparaturen an der Straße durch die öffentliche Hand wahrgenommen worden seien, sei der Unterschied für die Allgemeinheit und für sie als Nachbar nicht sichtbar gewesen. Als dann die Gemeinde A die Wasser- und Abwasseranbindung in den Zweg verlegt habe, sei die Argumentation gewesen, dass der Anschluss an den Zweg erfolgen müsse; für sie als Nachbarn klar, da die Straße „öffentlich“ gewesen sei. Da die Gemeinde A diese Anschlüsse unentgeltlich für die Bewohner des Zweges bzw den Bund verlegt habe, sei anzunehmen, dass die Gemeinde auch davon ausgegangen sei, dass sie als Körperschaft mit der Körperschaft Bund eine gemeinsame Basis habe. Die Probleme seien erst mit der Privatisierung der Bauten entstanden. Die im Jahr durchgeführte Parzellierung des Zweges in vier Parzellen sei scheinbar nicht unter Berücksichtigung der relevanten Rechte und der besten Erschließung für die Nachbarn entstanden, sondern nur auf einer Maximierung des Ertrages des knappen Gutes Grund und Boden.

Dass sie mit dem Zeitpunkt des Kaufes bereits hätte feststellen können, dass sie diese Art der Parifizierung und der ihr auferlegten Dienstbarkeit für nicht korrekt halte, sei ein Irrtum. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt entweder zu dem vorgeschlagenen Preis kaufen können oder aber nicht. Die Kaufbedingungen seien für alle Käufer gleich (je nachdem ob sie Mieter gewesen seien oder nicht) und mit der Republik Österreich verhandelt worden. Sie hätte nur eben zu diesen Bedingungen kaufen können oder nicht.

Die Gemeinde A hätte zum Zeitpunkt der Parifizierung als Körperschaft die Bedingungen der Parifizierung der Grundstücke überprüfen müssen. Hier habe die Gemeinde nicht zum Wohl aller gehandelt. Insbesondere habe die Gemeinde nicht berücksichtigt, dass es im unmittelbaren Nahebereich weitere noch unerschlossene und nicht durch Zufahrten erschlossene Grundstücke gebe. Diese seien in weiterer Folge nur über die bestehende Straße Zweg erreich- und errichtbar ((Erschließung der Grundstücke UUU, VVV, ZZZ, YYY, XXX und WWW erfolge über den Zweg. Erschließung der Grundstücke RRR, SSS, TTT, sowie der Grundstücke PPP und OOO (ohne eigene Erschließung) würden über den Zweg erfolgen können)).

Dadurch würden ihr im Zuge der Entwicklung des Ortszentrums von A weitere Nachteile entstehen, weil der Zweg keine eigene Straßenparzelle erhalten hätte und die rechtliche Regelung dadurch erschwere, wenn nicht verunmöglicht werde. Diese nicht vorausschauende Handlung der Gemeinde A sei zu ihrem Nachteil und zum Nachteil der anderen Bewohner des Zweges geschehen und diese Entscheidung sei im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert oder berücksichtigt worden, obwohl sie die auslösende Grundlage für die heutige Situation darstelle.

Die Straße sei und werde von der Allgemeinheit benützt worden und würde auch ohne weitere Ausbauten zur Erschließung von zwei weiteren Grundstücken dienen können. Diese Erschließungsfunktion des Zweges sei auch ein Verkehrsbedürfnis, das über die Anrainer hinausgehe. Dies insbesondere, weil diese Grundstücke trotz Zentrumslage keinen Anschluss an eine bestehende Straße hätten und eine Widmung „Bauland Wohnen“ hätten. Auch das sei in dem Bescheid der Gemeinde nicht weiters berücksichtigt worden.

Weiters sei bei der Entscheidung zur Parifizierung des Zweges folgende Tatsache nicht berücksichtigt worden: So stehe im Dienstvertrag für das Wohnhaus X, dass der in Natur sichbare Weg die Dienstbarkeit darstelle. Genau diese Straße „Zweg“ sei über alle Jahrzehnte im Luftbild sichtbar.

Leider seien alle von ihr vorgebrachten Argumente im Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus würden durch diesen Entscheid auch die von der Gemeinde selbst gesetzten Ziele des regionalen räumlichen Entwicklungskonzeptes nicht erfüllt werden. Der Nichtgemeingebrauch der Straße Zweg widerspreche den Zielsetzungen der Gemeinde A, die im Entwurf des RegRek am K festgeschrieben seien. Diese Handlungsschwerpunkte seien auch allgemein übliche Vorgehensweisen bei der Planung, denen dieser Bescheid widerspreche:

Die fehlende mögliche Baulandmobilisierung durch die Nicht-Möglichkeit der Bebauung der Grundstücke OOO bzw PPP, da hier kein Anschluss an eine öffentliche Straße gegeben sei. Dieses Argument treffe auch auf die Grundstücke VVV und NNN zu. Die Nutzung, die Nachnutzung der bebauten Grundstücke am Zweg bzw Verdichtung im absoluten Ortszentrum von A werde dadurch verunmöglicht (Hier werde noch darauf hingewiesen, dass das Grundstück RRR direkt an die Widmung Einkaufszentrum angrenze. Dadurch sei die Zentrumslage nachgewiesen).

Eine Anbindung eines intensiv genutzten Grundstückes lediglich durch ein Geh- und Fahrrecht könne aus Gemeindesicht nicht nachhaltig sein. Hier sei eine Verdichtung von der Zustimmung der Straßenbesitzer abhängig. Das Ziel der inneren Siedlungspolitik im Zentrum von A sei durch diese nicht ordnungsgemäße Erschließung der Straße Zweg unterminiert.

Auch der Handlungsschwerpunkt 3.1. Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit der Verkehrserschließung würden durch den Bescheid der Gemeinde nicht erfüllt werden.

Ein weiterer nicht erfüllter Punkt befinde sich im Handlungsschwerpunkt 5.2. grüne Ortskerne, sowie 5.3. naturnahe Erlebnisräume im Bereiche der Wohnquartiere erhalten: Die über 80-jährige Hecke, die ein wichtiger Rückzugsraum für Vögel sei, werde in diesem sehr versiegelten Bereich (der Parkplatz des EKZ befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft) nicht geschützt.

Würden die Ziele des RegReks am K dem Gemeinwohl nützen sollen, so müsse wohl auch die Entscheidung der Gemeinde im Bescheid diesen Zielen entsprechen, dies sei wie dargestellt in diesem Bescheid nicht der Fall.

Abschließend wolle sie nochmals auf ihre persönliche Benachteiligung durch diesen Bescheid hinweisen:

Die Gemeinde A habe nicht berücksichtigt, dass durch die Straße Zweg, die über Jahrzehnte öffentlich gewesen sei, diese auch so öffentlich zu erhalten gewesen wäre. Die durch den Siedlungs- und Ausbaudruck im Zentrum von A entstehenden Entwicklungsdruck der umliegenden, nur über ihr Grundstück erfolgenden Zufahrten zu entwickelnden Grundstücken, führe für sie als Eigentümerin zu Benachteiligungen, die von der Gemeinde im Zuge der Parifizierung und im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden seien.

Die Gemeinde habe somit bei der Parifizierung der Grundstücke zu ihrem Nachteil und zur Gewinnmaximierung des Veräußerers gehandelt ohne das Gemeinwohl zu berücksichtigen (etwa die Anschlussmöglichkeiten für weitere Grundstücke und die Lage der Leitungen unter der Straße Zweg).

Nicht nur durch die Zufahrtsregelungen zu den Grundstücken, sondern auch durch die Verpflichtung der Erhaltung der Straße auf Gegenseitigkeit, die mit aufgrund der fehlerhaften Parifizierung und der Zustimmung der Gemeinde A zu diesen Parifizierungen ihr als Dienstbarkeit auferlegt worden seien, sei ihr Schaden entstanden. Die Gemeinde A habe ihr als Anrainerin des Zweges gegenüber immer den Anschein erweckt, dass die Straße als quasi öffentliches Gut gehandhabt werde und die Gemeinde Verantwortung dafür trage.

Dass dies nicht so sei, sei ihr erst im Bauverfahren der Frau K K, Zweg, die die Straße Zweg verlegen wolle, bewusst geworden. Da ihr der historische Hintergrund der Straße Zweg als hier aufgewachsenes Kind über mehr als 45 Jahre bewusst sei, hätte sie die Klärung des öffentlichen Charakters der Straße Zweg als Vorfrage im Bauverfahren angeregt. Erst durch die Beschäftigung mit diesem Thema sei ihr die Relevanz der Entscheidung über den Charakter der Straße bewusst geworden. Daher hätte sie den Antrag erst jetzt stellen können. Ihre Intention sei immer gewesen, diese Frage geklärt zu bekommen, leider sei die Gemeinde auf die Argumente, die von ihr aufgezeigt worden seien im Bescheid nicht eingegangen.

Sie habe den Eindruck, dass durch die Entscheidung in diesem Bescheid weder ihre Interessen, noch die Interessen der Anrainer des Zweges abgewogen worden seien und insbesondere, dass die Grundlage der Betrachtung, nämlich die Erbauung und Erhaltung der Straße Zweg durch die Republik Österreich bis 2004, die Betreuung der Straßeninfrastruktur durch die Gemeinde bis heute und die dann erfolgte Parifizierung ohne eigenen Straßenparzelle mitten im Ortszentrum von A, unbegründet nicht in die Entscheidung des Bescheides miteinbezogen worden sei.

Die mögliche weitere Nutzung der Straße durch die Anschlussmöglichkeiten weiterer Grundstücke sei durch die Gemeinde nicht angesprochen und nicht berücksichtigt worden. Allein dadurch und durch die Lage der Leitungen und der Straße Zweg ergebe sich ein Nutzen für das Gemeinwesen.

Die Gemeinde A habe nicht berücksichtigt, dass die Anschlussverpflichtung an öffentliche Leitungen, die sie ihrem Vater, bzw der Liegenschaft Estraße, auferlegt hätten, unter dem Zweg verlaufe. Die Gemeinde habe über den gesamten Zeitraum die Straße Zweg so behandelt, als wäre sie eine öffentliche Straße. Die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder einer öffentlich zugänglichen Straße habe die Gemeinde auch rückwirkend zu prüfen.

Eine weitere Folge sei die Benachteiligung der Erschließungsmöglichkeiten für ihr Grundstück, da die Gemeinde es gar nicht in Betracht ziehe, die Möglichkeiten der Erschließung weiterer im Zentrum von A gelegenen Grundstücken zu erwägen, sondern dies privatrechtlichen Regelungen überlasse.

Sie ersuche daher das Landesverwaltungsgericht diesen angefochtenen Bescheid der Gemeinde A auf Basis des Vorarlberger Straßengesetzes und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Weiters verweise sie auf das beim Landesverwaltungsgericht anhängige Bauverfahren Zweg, K K, welches im Zusammenhang mit diesem Verfahren zum Vorarlberger Straßengesetz stehe. Sie erkläre die dort vorgebrachten Einwendungen ebenso zum Bestandteil dieses Verfahrens.

Die in weiterer Folge dargestellten Abbildungen würden zur Vertiefung der von ihr vorgebrachten Argumente dienen. Der Inhalt und die Erklärungen würden zum Bestandteil dieser Bescheidbeschwerde erklärt werden.

Darüber hinaus würde sie sich allen von ihrer Schwester B R, im Verfahren vorgebrachten Äußerungen anschließen.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest (die Grundstücksnummern beziehen sich nachfolgend allesamt auf die KG A):

3.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaften mit den GSt-Nrn XXX (Zweg) und SSS, sowie Miteigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr TTT (Estraße).

Die weiteren Eigentümer der Liegenschaften, über die sich die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ erstreckt, sind E P, B P sowie K K (GSt-Nr WWW; Zweg), J S K, S S K, sowie W S (GSt-Nr YYY; Zweg), und K-H A, M A, sowie R J (GSt-Nr ZZZ; Zweg).

Die Eigentümer der Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW (Zweg), XXX (Zweg), YYY (Zweg) und ZZZ (Zweg) haben sich jeweils gegenseitig die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens, sowie der Leitungslegung- und -erhaltung eingeräumt. Auf den Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW, XXX, YYY, sowie ZZZ besteht zudem jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Liegenschaften mit den GSt-Nrn NNN und VVV (Estraße).

3. 2Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ zweigt in nordöstliche Richtung von der „Estraße“ (Gemeindestraße) ab, verläuft ausgehend von der „Estraße“ über die Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW (Zweg), XXX (Zweg), YYY (Zweg) sowie ZZZ (Zweg) im Wesentlichen entlang der jeweils westlich gelegenen Grundstücksgrenze und endet auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ (Zweg) in einer Sackgasse. Der „Zweg“ ist von der Abzweigung „Estraße“ bis zur Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ (Zweg) asphaltiert.

Der „Zweg“ ist insgesamt ca 135 m lang und ca 3,50 m breit.

Durch die Straße „Zweg“ werden die Objekte auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW (Zweg), GSt-Nr XXX (Zweg), GSt-Nr YYY (Zweg) und GSt-Nr ZZZ (Zweg), sowie das Objekt auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr NNN und GSt-Nr VVV (Estraße) an die öffentliche Verkehrsfläche „Estraße“ (Gemeindestraße) angebunden. Die verfahrensgegenständliche Straße dient als Zufahrtsstraße bzw. Erschließungsstraße zu diesen Liegenschaften.

Der „Zweg“ bildete und bildet keine Wegverbindung zur Gemeindestraße „Lweg“. Der verfahrensgegenständlichen Straße kommt im öffentlichen Straßennetz keine Durchfahrtsfunktion zu.

3.3. Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ geht auf das Jahr 1938 zurück.

Die Straße „Zweg“ wurde als Zufahrtsweg im Zuge der Erbauung der sogenannten Zollhäuser errichtet.

Im Gebäude auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr WWW (Zweg) befand sich zumindest im Zeitraum vom 24.09.1945 bis 31.12.1962 eine Außenstelle der Finanzlandesdirektion (Zollwachabteilung A).

Im Jahr 1961 gab es seitens der Gemeinde A Bemühungen, eine Verbindung vom „Zweg“ zum „Lweg“ herzustellen. Dies wurde damals jedoch von der Finanzlandesdirektion kategorisch abgelehnt. Dieses Vorhaben wurde in weiterer Folge durch die Gemeinde A nicht mehr weiterverfolgt.

Im Jahr 1975 verlief ausgehend vom „Zweg“ ein „Trampelpfad“ über die Liegenschaften mit den GSt-Nr OOO und GSt-Nr MMM (Lweg) hin zur Gemeindestraße „Lweg“, wobei dieser „Trampelpfad“ nicht mehr bestehend ist. Die Kinder der Anrainer nutzten diesen dazumal gelegentlich. Es handelte sich dabei nicht um einen befestigten Fußweg.

Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ stand bis im Jahr 2004 im Privateigentum der Republik Österreich. Im Jahr 2004 wurden die am „Zweg“ gelegenen Realitäten verkauft. Im Zuge der Veräußerungen wurde die im Eigentum der Republik Österreich stehende Parzelle XX in vier einzelne Parzellen, namentlich in die Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW (Zweg), GSt-Nr XXX (Zweg), GSt-Nr YYY (Zweg) und GSt-Nr ZZZ (Zweg), unterteilt.

3.4. Seit dem Bestehen der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ sind bei der Einmündung von der Gemeindestraße „Estraße“ in den „Zweg“ nie Verbotstafeln, Absperrungen oder dergleichen angebracht gewesen.

3.5. Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ wurde und wird seit ihrer Errichtung von den Anrainern sowie den Bewohnern der Estraße als Zufahrtsstraße benützt.

Darüber hinaus ist diese in der Vergangenheit gelegentlich von Zustelldiensten (Heizöl, Post etc.), Abfallentsorgern, den Parteien der Außenstelle der Finanzlandesdirektion sowie den Zollbeamten, die ihre Dienstwohnungen in den an der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ befindlichen Gebäuden hatten, benützt worden. Kinder der Anrainer sind 1975 über die verfahrensgegenständliche Straße und den unbefestigten „Trampelpfad“ über die Liegenschaften mit der GSt-Nr OOO und GSt-Nr LLL auf den „Lweg“ gelangt.

Es kann nicht festgestellt werden, das darüber hinaus weitere Personen den Zweg als Spazierweg oder Durchgangsweg oder dergleichen benutzt hätten.

3.6. Das Objekt auf der Liegenschaft GSt-Nr TTT (Estraße), sowie die unbebauten Liegenschaften mit den GSt-Nrn SSS und RRR verfügen über eine private, befestigte Zufahrt, die parallel zu der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ verläuft, sich über die Liegenschaften mit den GSt-Nr RRR, GSt-Nr SSS, sowie GSt-Nr TTT erstreckt und auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr TTT (Estraße) endet. Auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr SSS und GSt-Nr RRR besteht die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sowie des Leitungsrechtes für die Liegenschaft mit der GSt-Nr TTT (Estraße).

3.7. Zur unbebauten Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO führt ausgehend von der Gemeindestraße „Estraße“ die befestigte Straße mit der GSt-Nr KKK, die verlängert über die Liegenschaft mit der GSt-Nr JJJ verläuft und auf der Grundstücksgrenze der Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO endet.

Auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr KKK und GSt-Nr JJJ, über welche sich die Straße erstreckt, besteht jeweils die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für die Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO. Die Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO wird durch die betreffende Straße an die öffentliche Verkehrsfläche „Estraße“ (Gemeindestraße) angebunden.

3.8. Das Objekt auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr MMM (Lweg) ist an die Gemeindestraße „Lweg“ angebunden.

3.9. Die Liegenschaften mit den GSt-Nr III und GSt-Nr PPP stehen jeweils im Eigentum des G M R. Das Objekt auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr III (Lweg X bzw Y) wird durch die Gemeindestraße „Lweg“ an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Die Liegenschaft mit der GSt-Nr PPP grenzt nördlich direkt an die Liegenschaft mit der GSt-Nr III an. Die Liegenschaft mit der GSt-Nr PPP wird über die Liegenschaft mit der GSt-Nr III ebenfalls an die Gemeindestraße „Lweg“ angebunden.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020, sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist im Wesentlichen unstrittig.

4.1. Die unter Pkt 3.1. festgestellten Eigentumsverhältnisse sowie die Feststellungen zu den jeweiligen Dienstbarkeiten ergeben sich aus den Grundbuchsauszügen zu den Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, XXX, YYY und ZZZ vom 09.03.2020.

4. 2Der festgestellte Verlauf der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ sowie die Feststellung, dass der „Zweg“ bis zum Wohnhaus Zweg asphaltiert ist und auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ (Zweg) in einer Sackgasse endet, ist zum einen aus dem – für jedermann zugänglichen - Vorarlberg Atlas und den dort vorhandenen Luftbildern ersichtlich und zum anderen dem Schreiben der Gemeinde A vom 07.07.2020 zu entnehmen.

Auf den Luftbildern des Vorarlberg Atlas aus den Jahren 2020, den 80ern, 70ern, 50ern und 30ern ist deutlich zu erkennen, dass die Straße „Zweg“ bis zum Wohnhaus Zweg eine befestigte Weganlage darstellt und auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ endet. Aus den genannten Luftbildern ist zudem unzweifelhaft zu entnehmen, dass der „Zweg“ keine Wegverbindung zur Gemeindestraße „Lweg“ bildete und bildet. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Schreiben der Gemeinde A vom 07.07.2020 in welchem dargelegt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Straße seit ihrer Existenz ausschließlich der Funktion als Zufahrt zu den Häusern der Anrainer gedient habe.

Die unter 3.2. festgestellte Erschließungsfunktion des „Zweges“ für die Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW, XXX, YYY, ZZZ sowie NNN und VVV, basiert ebenfalls auf den Lichtbildern des Vorarlberg Atlas. Dies wurde sowohl von der Beschwerdeführerin bzw der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie den mitbeteiligten Parteien bestätigt.

4.3. Die Feststellungen zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ im Jahr 1938 als Zufahrtsweg zu den sogenannten Zollhäusern gründen auf den hierzu übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien und sind ebenfalls soweit unbestritten. Strittig ist in diesem Zusammenhang lediglich, von wem der „Zweg“ errichtet worden ist. Nachdem dies für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes nicht von Relevanz ist, wurden diesbezüglich seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine weiteren Erhebungen durchgeführt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.

Dass sich im Gebäude auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr WWW (Zweg) eine Außenstelle der Finanzlandesdirektion (Zollwacheabteilung A) befand, ist unbestritten. Dem E-Mail des Heimatpflege- und Museumsverein F vom 18.08.2020, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dr. K K vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass jedenfalls im Zeitraum von 24.09.1945 bis 31.12.1962 die Zollwacheabteilung A im Gebäude an der Adresse Zweg situiert war. Es war daher unter Pkt 3.3 die entsprechende Feststellung zu treffen.

Strittig in diesem Zusammenhang ist, über welchen genauen Zeitraum die gegenständliche Dienststelle in A bestand bzw ob bereits im Zeitraum von 1938 bis 1945 eine Dienststelle im Zweg eingerichtet war. Nachdem – wie unter Pkt 5. rechtlich ausgeführt – die Parteien der öffentlichen Dienststelle der Finanzlandesdirektion durch ihre Benützung ohnehin nicht das Tatbestandsmerkmal „jede Person“ erfüllten und demnach keinen Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz zu begründen vermochten, musste der exakte Zeitraum nicht weiter erhoben und in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden.

Aufgrund des Schreibens der Gemeinde A vom 07.07.2020 war im Sachverhalt unter Pkt 3.2. festzustellen, dass es im Jahr 1961 seitens der Gemeinde A Bemühungen gab, eine Verbindung vom „Zweg“ zum „Lweg“ herzustellen. Die Gemeinde A führte insbesondere aus, das Vorhaben sei an der Genehmigung durch die Finanzlandesdirektion im Jahre 1961 gescheitert. Dieses Vorhaben sei in der Folge durch die Gemeinde nicht mehr weiterverfolgt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2020 brachte der Bürgermeister der Gemeinde A in diesem Zusammenhang vor, in seiner 27-jährigen Tätigkeit als Bürgermeister seien nie mehr Unternehmungen getroffen worden, um eine Verbindung zwischen der „Estraße“ (Gemeindestraße) und dem „Lweg (Gemeindestraße) herzustellen. Die Privatnutzung des „Zweges“ sei so respektiert worden.

Dass im Jahr 1975 ein „Trampelpfad“ über die Liegenschaften mit der GSt-Nr OOO und GSt-Nr MMM bestand und die Kinder der Anrainer diesen nutzten ergibt sich aus den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dr. Katharina Kopf als mitbeteiligte Partei bestätigte diese Angaben insofern, als dass sie darlegte, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Weg um einen „Trampelpfad“ handelte. Unbestritten ist somit, dass es sich lediglich um einen „Trampelpfad“ und nicht um einen befestigten Fußweg handelte und, dass dieser nicht mehr bestehend ist. Die Beschwerdeführerin führte hierzu in der mündlichen Verhandlung an, ein Fußweg zu einer anderen Gemeindestraße sei nicht mehr vorhanden.

Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständliche Straße bis 2004 im Privateigentum der Republik Österreich stand. Ebenfalls unbestritten ist, dass im Jahr 2004 die am „Zweg“ gelegenen Realitäten verkauft wurden und im Zuge der Veräußerung die im Eigentum der Republik stehende Parzelle XX in vier einzelne Parzellen unterteilt wurde.

4.4. Dass seit Bestehens der Straße „Zweg“ bei der Einmündung von der Gemeindestraße „Estraße“ in den „Zweg“ Verbotstafeln, Absperrungen oder dergleichen angebracht gewesen sind, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und haben sich diesbezüglich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

4.5. Aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien, ergibt sich, dass der „Zweg“ seit seiner Errichtung von den Anrainern sowie den Bewohnern der Estraße als Zufahrtsstraße benützt wird. Die belangte Behörde gab in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 07.07.2020 an, der „Zweg“ sei nur von den Bewohnern und Besuchern der Objekte Zweg benutzt worden. In der mündlichen Verhandlung brachte diese ergänzend vor, im Schreiben von der Gemeinde sei aus Versehen die Zufahrt zum Wohngebäude Y vergessen worden. Es sei selbstverständlich der Fall, dass auch die Bewohner des Wohnhauses Y eine Zufahrt über den „Zweg“ haben würden.

Die Feststellung, wonach die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ darüber hinaus gelegentlich von Zustelldiensten (Heizöl, Post etc.), Abfallentsorgern, den Parteien der damals bestehenden Außenstelle der Finanzlandesdirektion sowie den Zollbeamten, die ihre Dienstwohnungen in den an der verfahrensgegenständlichen Straße befindlichen Realitäten hatten, benützt worden ist, gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin.

Dass darüber hinaus weitere Personen, insbesondere Fremde, die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ als Spazierweg oder Durchgangsweg oder dergleichen benutzt hätten, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und haben sich diesbezüglich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben.

4.6. Die unter den Pkt 3.6, Pkt 3.7, Pkt 3.8 und Pkt 3.9 getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem – für jedermann zugänglichen – „Vorarlberg Atlas“.

So ist durch Einsichtnahme in den Vorarlberg Atlas ersichtlich, dass das Objekt auf der Liegenschaft GSt-Nr TTT, sowie die unbebauten Liegenschaften mit den GSt-Nrn SSS und RRR über eine private, befestigte Zufahrt – parallel zu der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ – verfügen. Aus dem Grundbuchsauszug vom 09.03.2020 ergibt sich außerdem, dass auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr SSS und GSt-Nr RRR die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sowie des Leitungsrechtes für die Liegenschaft mit der GSt-Nr TTT besteht.

Aus dem Vorarlberg Atlas ist außerdem deutlich zu erkennen, dass zur Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO - ausgehend von der Gemeindestraße „Estraße“ - eine befestigte Straße mit der GSt-Nr KKK führt, welche verlängert über die Liegenschaft mit der GSt-Nr JJJ auf der Grundstücksgrenze der Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO endet. Des Weiteren ist dem Vorarlberg Atlas zu entnehmen, dass das Objekt auf der Liegenschaft mit den GSt-Nr MMM an die Gemeindestraße „Lweg“ angebunden ist.

Dass auf den Liegenschaften mit den GSt-Nr KKK und GSt-Nr JJJ, über welche sich die Straße erstreckt, jeweils die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für die Liegenschaft mit der GSt-Nr OOO besteht, ergibt sich aus den von Dr. K K als mitbeteiligte Partei vorgelegten Grundbuchsauszügen vom 06.04.2020.

Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften mit den GSt-Nr III sowie GSt-Nr PPP ergeben sich zudem aus dem Vorarlberg Atlas sowie den diesbezüglichen Grundbuchsauszügen vom 09.03.2020 und sind soweit unbestritten. Dass das Objekt auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr III durch die Gemeindestraße „Lweg“ an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden wird, ergibt sich aus dem Vorarlberg Atlas. Nachdem die Liegenschaften mit den GSt-Nr III sowie GSt-Nr PPP jeweils im Eigentum des G M R stehen, konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Liegenschaft mit der GSt-Nr PPP über die Liegenschaft mit der GSt-Nr III ebenfalls an die Gemeindestraße „Lweg“ angebunden ist.

5.1. Nach § 30 Abs 1 Gesetze über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz - StrG), LGBl Nr 79/2012, sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs 1 StrG, LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 44/2013, ist der Gemeingebrauch einer Straße die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Fläche einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

Nach § 4 Abs 4 StrG hat die Behörde, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

Nach § 2 Abs 1 StrG, LGBl Nr 79/2012, sind Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff der Straße.

Nach § 2 Abs 3 StrG sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in

a)Landesstraßen,

b)Gemeindestraßen,

c)Genossenschaftsstraßen und

d)öffentliche Privatstraßen.

Die Einordnung als öffentliche Privatstraße (§ 2 Abs 3 StrG) erfordert zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 StrG.

Bei Straßen iSd des StrG muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die mit dem Grund und Boden in fester Verbindung stehen. Ein Weg (Pfad), der nur dadurch entsteht, dass ein bestimmter Grundstreifen regelmäßig zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr benützt wird, ist keine Straße iSd Straßengesetzes (VwGH 21.01.2020, Ra 2017/06/0198; vgl dazu auch RV zum StrG, LGBl Nr 8/1969; 36. Beilage im Jahre 1968 des XX. Vorarlberger Landtages, zum inhaltsgleichen § 1 Abs 3 Straßengesetz aF).

Ein Grundstück wird durch das bloße Begehen oder Befahren noch nicht zur Straße iSd Straßengesetzes. Es muss sich um eine bauliche Anlage handeln, die mit einem Grundstück in fester Verbindung steht zB Beschotterung, Verdichtung des Straßenkörpers, Asphaltierung oder sonstige Behandlung der Fahrbahnfläche mit Bindemitteln (vgl dazu Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz, Bregenz 1975, S 22).

Wie im Sachverhalt festgestellt, verläuft der „Zweg“ ausgehend von der Gemeindestraße „Estraße“ über die Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, GSt-Nr XXX, GSt-Nr YYY sowie GSt-Nr ZZZ, alle jeweils KG A, endet auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr ZZZ, KG A und ist von der Abzweigung „Estraße“ bis zur Liegenschaft ZZZ, KG A (Zweg) asphaltiert.

Unbestritten handelt es sich bei der Straße „Zweg“ in A um eine Straße iSd § 2 Abs 1 StrG.

Hingegen war der allenfalls im Jahr 1975 bestandene „Trampelpfad“ über die Liegenschaften mit der GSt-Nr OOO und GSt-Nr MMM hin zum „Lweg“ weder befestigt, beschottert noch asphaltiert. Das in § 2 StrG explizit vorgesehene Erfordernis einer „baulichen Anlage“ lag nicht vor, weshalb der betreffende „Trampelpfad“ jedenfalls keine Straße im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes darstellte.

Das gegenständliche Feststellungsverfahren (Feststellung, ob die Straße „Zweg“ eine öffentliche Privatstraße ist oder nicht) nach § 4 Abs 4 iVm § 30 Abs 1 StrG bezieht sich daher auf den „Zweg“, der sich über die Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, GSt-Nr XXX, GSt-Nr YYY sowie GSt-Nr ZZZ erstreckt und als asphaltierte Straße auf GSt-Nr ZZZ in einer Sackgasse endet.

Von öffentlichen Privatstraßen kann nur die Rede sein, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind und damit von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (Sperger, das Vorarlberger Straßengesetz, Bregenz 1975, S 86, § 20 Fn 1). Bei den öffentlichen Privatstraßen handelt es sich um Privatstraßen, die mit der öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit des öffentlichen Verkehrs (des Gemeingebrauchs) belastet sind (Sperger, das Vorarlberger Straßengesetz, Bregenz 1975, S 86-87, § 20 Fn 1).

Voraussetzung für das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße ist nach § 30 Abs 1 StrG, dass die Straße vom Eigentümer entweder ausdrücklich als öffentliche Privatstraße erklärt (und somit ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet) oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet wird.

Der Gemeingebrauch ist die jedermann ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des Eigentümers unter den gleichen Bedingungen zustehende Benützung einer Straße zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb (36. Beilage im Jahr 1968 des XX. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum inhaltsgleichen § 2 StrG, LGBl Nr 81/1969). Die Benützung der Straße steht auch dann „jedermann unter den gleichen Bedingungen“ zu, wenn wenigstens eine nach Gattungsmerkmalen bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern die Straße unter den gleichen Bedingungen benützen darf, zB Gehweg, Radweg, Reitweg (Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz 1975, S 28, § 2, Fn 1). Schon aus der unterschiedlichen technischen Beschaffenheit der Straße ergibt sich, dass nicht alle Straßen für alle Arten von öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen. Daher können Fußwege nur zum Gehen, Radwege nur zum Radfahren und Reitwege nur zum Reiten benützt werden.

Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Widmung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ als öffentliche Privatstraße haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Nach dem Konzept des § 30 Abs 1 StrG bleibt somit zu prüfen, ob eine stillschweigende Widmung des „Zweges“ für den Gemeingebrauch angenommen werden kann.

Es enthalten schon die ältesten Straßengesetze Bestimmungen, wonach als öffentliche Straßen auch solche anzusehen sind, die durch eine bestimmte Zeit dem öffentlichen Verkehr dienen. Diese Einrichtung bezeichnen die Straßengesetze und die Lehre als stillschweigende Widmung (vgl § 30 Abs 1 StrG). Die stillschweigende Widmung besteht in der unwiderlegbaren Rechtsvermutung, dass derjenige, der durch längere Zeit auf seiner Straße den öffentlichen Verkehr geduldet hat, die Straße durch konkludente Handlung diesem Verkehr gewidmet hat (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 104).

Die stillschweigende Widmung tritt ohne Zutun des Straßeneigentümers ein, wenn dieser durch mindestens 20 Jahre hindurch keine die stillschweigende Widmung ausschließende Handlung gesetzt hat, also nicht durch Absperrungen, durch Aufschriften oder auf andere Art zu erkennen gegeben hat, dass die Straße nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist (36. Beilage im Jahre 1968 des XX. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum inhaltsgleichen § 20 StrG, LGBl Nr 8/1969).

Liegt keine ausdrückliche Widmung vor, liegt es somit in der Hand des Grundeigentümers, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße, also den Eintritt der in § 30 Abs 1 StrG genannten positiven Voraussetzungen, durch entsprechende Handlungen wie Absperrungen, Aufschriften oder vergleichbare unmissverständliche Willensäußerungen zu verhindern. Im Falle einer stillschweigenden Widmung ergibt sich demnach die Eigentumsbeschränkung als Folge des Entstehens einer öffentlichen Privatstraße nicht aus einem konstitutiven behördlichen Akt, sondern als Folge der in § 30 Abs 1 StrG umschriebenen Duldung durch den Grundeigentümer (VwGH 18.12.2012, 2010/06/0093).

Um eine stillschweigende Widmung nicht eintreten zu lassen, genügt es, wenn beispielsweise einmal im Laufe von 20 Jahren eine Tafel mit Aufschriften wie „Privatweg“, „Kein öffentlicher Durchgang“, „Gegen Widerruf gestatteter Durchgang“ aufgestellt wird (36. Beilage im Jahre 1968 des XX. Vorarlberger Landtages, Erläuterungen zum inhaltsgleichen § 20 StrG, LGBl Nr 8/1969). Eine spätere Hinderung des öffentlichen Verkehrs hat nicht die Wirkung, dass die Eigenschaft der Straße als öffentliche Straße wieder verloren geht. Daraus folgt, dass durch Ausschlusshandlungen des Grundeigentümers (zB Aufstellen von Tafeln) nach Ablauf des im § 30 Abs 1 StrG vorgesehenen Zeitraums die Eigenschaft als öffentliche Privatstraße nicht beseitigt werden kann (VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083).

Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob eine Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ seit Beginn seines Bestehens in den 30er Jahren irgendwann durchgehend über den gesetzlichen 20-jährigen Mindestzeitraum durch jede Person („jedermann“) und ohne Behinderung oder Beschränkung möglich war.

Wie im Sachverhalt festgestellt (vgl Punkt 4.6.), hat sich seit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ bei der Einmündung von der Gemeindestraße „Estraße“ in den „Zweg“ nie eine Verbotstafel oder dergleichen befunden. Ein allgemein sichtbares Benützungsverbot, mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, hat demnach nie bestanden.

Selbst wenn keine Hinderungshandlungen im Sinne des § 30 StrG gesetzt wurden, ist aus nachfolgenden Gründen dennoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ um eine dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstraße handelt:

Voraussetzung, um überhaupt von einer öffentlichen Straße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können ist, dass die Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen zusteht. Es ergibt sich bereits aus einer teleologischen Auslegung des § 30 Abs 1 StrG, dass eine stillschweigende Widmung eines Grundstückes für den öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) nur dann vorliegen kann, wenn der Eigentümer des Grundes die Benützung des Weges durch jedermann zugelassen hat und der Weg der Allgemeinheit auch zur Befriedung eines Verkehrsbedürfnisses dient (VwSlg. 8891/12, zitiert in Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 108). Hauptmerkmal eines Weges als eines öffentlichen ist die allgemeine ungehinderte Benützung durch jedermann (VwSlg. 1729/03, zitiert in Krzizek, aaO, S 109).

Vergleicht man das Vorarlberger Straßengesetz (§ 30 Abs 1 StrG) mit den Straßengesetzen anderer Bundesländer, fällt insbesondere auf, dass dieses im Gegensatz zum Tiroler Straßengesetz (§ 34 Abs 1 lit b), dem Salzburger Landesstraßengesetz ( § 40 Abs 1 lit b LStG 1972), dem NÖ Straßengesetz ( § 7 Abs 1 NÖ StrG 1999), dem Kärntner Straßengesetz ( § 2 Abs 1 lit b Z 4 K-StrG 2017), dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (§ 2 Abs 1 LSTVG 1964), sowie dem Burgenländischen Straßengesetz (§ 3 Abs 2), die für die Öffentlichkeitserklärung einer Straße allesamt ein dringendes Verkehrsbedürfnis voraussetzen, ein – allenfalls qualifiziertes – Verkehrsbedürfnis gerade nicht verlangt. Dass das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung ein gewisses Verkehrsbedürfnis voraussetzt, ergibt sich aus der Natur der Sache, weil sonst niemand die Straße benützen würde. Dass aber ein qualifiziertes (dringendes) Verkehrsbedürfnis erforderlich wäre, etwa in dem Sinn, dass das Frequentieren der Straße für die Benützer mit besonderen Vorteilen verbunden wäre, hingegen die Notwendigkeit, einen anderen Weg einzuschlagen erheblich nachteilig wäre, ist dem Vorarlberger Straßengesetz gerade nicht zu entnehmen (VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098; VwGH 18.10.2012, 2010/06/0093). Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausführte, dass die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße eine gewisse Verkehrsfrequenz und die Deckung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses nicht voraussetze, ging dieser in jenem Fall dennoch in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden davon aus, dass die Weganlage der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses einer – wenn auch geringen – Anzahl von Personen gedient habe. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Fehlen eines jeglichen Verkehrsbedürfnisses der Allgemeinheit dem Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung entgegensteht.

Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ wurde und wird seit ihrer Errichtung von den Anrainern sowie den Bewohnern der Estraße als Zufahrtsstraße benützt. Darüber hinaus ist diese gelegentlich von Zustelldiensten (Heizöl, Post etc.), Abfallentsorgern, den Parteien der Außenstelle der Finanzlandesdirektion (Zollwachabteilung A) sowie den Zollbeamten, die ihre Dienstwohnungen in den an der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ befindlichen Gebäuden hatten, benützt worden. Kinder der Anrainer sind in den 70er Jahren gelegentlich über die verfahrensgegenständliche Straße und den unbefestigten „Trampelpfad“ über die Liegenschaften mit der GSt-Nr OOO und GSt-Nr MMM auf den „Lweg“ gelangt.

Hinsichtlich der Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ als Zufahrtsstraße durch die Anrainer ist zunächst auszuführen, dass der Umstand, dass eine Straße nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllt, der Feststellung der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn die Voraussetzung vorliegt, dass diese Benützung zur Befriedigungen eines (dringenden) Verkehrsbedürfnisses erfolgt (VwGH 23.09.2019, Ra 2018/06/0183; VwGH 24.10.1985, 83/06/0171; VwGH 21.06.1990, 88/06/0162). Der Gemeingebrauch kann auch nur durch eine geringe Anzahl von Personen ausgeübt werden (VwGH 28.11.2014, 2011/06/0096; VwGH 10.10.1991, 90/06/0180).

Hierbei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Weganrainer, die zivilrechtlich zur Benützung des gegenständlichen Weges berechtigt sind, bei der Beurteilung des Verkehrsbedürfnisses und somit auch des Gemeingebrauchs nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092; VwGH 23.01.2001, 99/06/0103; VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173). Diese erfüllen durch ihre Benützung der Straße nicht das in § 4 Abs 1 StrG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal „jede Person“ („jedermann“) (vgl VwGH 27.02.2002, 99/05/0182, betreffend LStG NÖ 1979). Demnach genügt das Befahren eines Weges durch die Besitzer der an demselben gelegenen Realitäten nicht, um auf die Öffentlichkeit des Weges als eines Fahrweges zu schließen (VwSlg. 8979/12, zitiert in Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 109).

Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ erstreckt sich über die vier Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, GSt-Nr XXX, GSt-Nr YYY sowie GSt-Nr ZZZ. Wie im Sachverhalt festgestellt, haben die Eigentümer dieser Liegenschaften allesamt die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens, sowie der Leitungslegung- und -erhaltung für die nicht in ihrem Eigentum stehenden weiteren drei Liegenschaften. Nachdem die Eigentümer der Liegenschaften, über welche die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ verläuft, zivilrechtlich zur Benützung der Straße berechtigt waren und sind, sind diese nicht in den Kreis jener Personen einzubeziehen („jede Person“), der nach § 4 Abs 1 StrG für die Annahme des Gemeingebrauchs vorliegen muss.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein aktuelles Verkehrsbedürfnis nicht anzunehmen ist, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Dienstbarkeit besteht (vgl VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092). Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Dienstbarkeiten befriedigt werden, können jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit gegeben ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178, hier betreffend LStG Krnt 1991). Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, schließt demnach auch die Benützung der gegenständlichen Straße „Zweg“ aufgrund von Dienstbarkeitsverträgen die Annahme eines Gemeingebrauchs aus (VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083-7).

Oben Gesagtes gilt insbesondere auch für die Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ als Zufahrtsstraße durch die Anrainer der Estraße, zumal auf den Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW, XXX, YYY, sowie ZZZ jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für die Liegenschaften mit den GSt-Nrn NNN, sowie VVV (Estraße) besteht. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach auch hinsichtlich der Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ durch die Anrainer der Estraße nicht von einem Verkehrsbedürfnis auszugehen und die Annahme eines Gemeingebrauchs auszuschließen (VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083-7; VwGH 29.11.2018, Ra 2017/06/0155).

Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus darlegt, im Haus Zweg (GSt-Nr WWW) habe sich von 1938 bis Mitte der 80er Jahre eine öffentliche Dienststelle der Finanzverwaltung befunden, die auch dem öffentlichen Parteienverkehr gedient habe, ist hierzu auszuführen, dass – soweit ein besonderes Benützungsrecht für Liegenschaften besteht – davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümerin selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen umfasst sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173). Im von der Beschwerdeführerin genannten Zeitraum stand die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ im Privateigentum der Republik Österreich. Die Außenstelle der Finanzlandesdirektion (Zollwachabteilung A) war zivilrechtlich zur Benützung der Straße berechtigt und die Benützung derselben durch ihren Parteienverkehr von diesem Benützungsrecht mitumfasst. Die Parteien der Außenstelle der Finanzlandesdirektion erfüllten durch ihre Benützung nicht das Tatbestandsmerkmal „jede Person“ und vermochten demnach keinen Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 StrG zu begründen.

Gleiches gilt für die Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ durch die Zollbeamten, deren Dienstwohnungen sich in den am „Zweg“ gelegenen Gebäuden befanden. Als Mieter der Dienstwohnungen hatten diese ebenfalls zivilrechtlich die Berechtigung die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ zu benützen, weshalb auch diese nicht das Tatbestandsmerkmal „jede Person“ erfüllten und auch ihre Benützung keinen Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 StrG begründete.

Wenn die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringt, auch die Abfallentsorger würden die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ benützen, ist hier ebenfalls darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit Wohnnutzungen insbesondere auch die Benutzungen durch Verwandte, Bekannte, Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc. vom Benützungsrecht der Liegenschaftseigentümer umfasst sind (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173). Paketzusteller, Stromversorger, Zustelldienste und demnach auch Abfallentsorger etc. erfüllen durch ihre Benützung ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal „jede Person“ und vermögen keinen Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 StrG zu begründen. Diese benutzen die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarung und die Benutzung durch solche Personen ruft somit kein Verkehrsbedürfnis hervor (VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092).

Auch die Kinder der Anrainer sowie die Beschwerdeführerin selbst, welche über die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ und den 1975 noch bestehenden „Trampelpfad“ über die Liegenschaften GSt-Nr OOO und MMM auf den „Lweg“ gelangten, waren in den Kreis der Benützungsberechtigten einzubeziehen und die Benützung derselben war demnach ebenfalls vom Benützungsrecht der Anrainer umfasst. Auch diese begründeten mit ihrer Benützung keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 4 Abs 1 StrG.

Wenn die Beschwerdeführerin außerdem anführt, aus der möglichen Erschließungsfunktion der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ für weitere Liegenschaften ergebe sich ein Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit, welches über die Anrainer hinausgehe, ist hierzu festzuhalten, dass die nach dem Gesetz erforderliche Voraussetzung der Allgemeinheit eines Verkehrsbedürfnisses gerade nicht darin erblickt werden kann, dass einige Grundstücke möglicherweise in Zukunft bebaut werden und dann allenfalls ein Verkehrsbedürfnis dieses Personenkreises vorliegt (VwGH 26.11.1991, 91/05/0185). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Liegenschaften ohnehin bereits an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden sind.

Berücksichtigt man, dass sich die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ lediglich über eine Länge von etwa 135 m erstreckt, in einer Sackgasse endet und ihr keine Durchfahrtsfunktion zukommt, kann schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung davon ausgegangen werden, dass diese selbst für Fußgänger keine Verbindungsstraße zur Gemeindestraße „Lweg“ darstellt und damit nicht einem allgemeinen Verkehrsbedürfnis dient. Dass Fremde die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ als Spazierweg oder Durchgangsweg oder dergleichen benutzt hätten, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht und haben sich diesbezüglich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Insgesamt ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auszugehen, dass bei der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ ein allgemeines Verkehrsbedürfnis nicht vorliegt.

Wenn an einer Privatstraße ohnehin kein Verkehrsbedürfnis für die Allgemeinheit besteht, kann ein Gemeingebrauch an einer solchen auch nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die Feststellung des Gemeingebrauchs das Eigentumsrecht am Straßengrund beschränkt wird (Legalservitut) und die Voraussetzungen für diese Feststellung demzufolge restriktiv auszulegen sind (vgl VwGH 18.12.2012, 2010/06/0178).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Benützung der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ seit ihrer Errichtung nie einem uneingeschränkten Personenkreis („jede Person“), sondern immer nur bestimmten Personen (den Anrainern als Benützungsberechtigten und mit deren Wohnnutzung in Zusammenhang stehenden Personen) als Zufahrtsstraße zu den dort errichteten Wohnhäusern diente. Die Tatsache, dass sich im Gebäude auf der an der verfahrensgegenständlichen Straße „Zweg“ befindlichen Liegenschaft mit der GSt-Nr WWW (Zweg) eine Außenstelle der Finanzlandesdirektion (Zollwachabteilung A) befunden hat, ändert nichts daran, dass ein allgemeines Verkehrsbedürfnis an der Benützung der Straße nicht vorlag, hat sich doch ergeben, dass selbst der Parteienverkehr der damals am „Zweg“ ansässigen Finanzlandesdirektion (Zollwacheabteilung A) nicht das Tatbestandsmerkmal „jede Person“ erfüllte und keinen Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 StrG zu begründen vermochte (vgl Punkt 6.6.5.). Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass die Straße seit 1938 besteht, einen Straßennamen hat, öffentliche Leitungen in der Straße verlaufen und die Gemeinde den Winterdienst (Schneeräumung und Streuung) übernimmt, diese zu einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße zu machen. Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ bildete und bildet keine Wegverbindung zur Gemeindestraße „Lweg“ und derselben kam und kommt im öffentlichen Straßennetz keine Durchfahrtsfunktion zu.

Selbst wenn die Eigentümer der Liegenschaften, über welche sich die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ erstreckt, seit Bestehens des „Zweges“ keine Hinderungshandlungen im Sinne des § 30 Abs 1 StrG gesetzt haben, war mangels jeglichen allgemeinen Verkehrsbedürfnisses insgesamt dennoch davon auszugehen, dass es sich beim „Zweg“ seit seiner Errichtung um eine Privatstraße handelt, die nicht dem Gemeingebrauch iSd § 4 Abs 1 StrG dient.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde keine Folge zu geben.

5.2. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere, dass durch die Verlegung der öffentlichen Leitungen für Wasser, Abwasser und Gas in den „Zweg“ für das Haus in der Estraße eine Anschlussverpflichtung an den „Zweg“ entstanden sei, wodurch der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstanden seien, wird dargelegt, dass es sich hierbei um eine zivilrechtliche Einwendung handelt, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Auch betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass jeder Käufer für seinen Anteil an der Straßenparzelle aufwandspflichtig sei und die Eigentümer demnach bei Störungen in den Leitungen der Gemeinde, die unter dem jeweiligen Straßenabschnitt liegen würden, für die Instandhaltungsarbeiten an der Straße aufkommen würden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei ebenfalls um eine zivilrechtliche Einwendung handelt, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.

Insgesamt ist darzulegen, dass die Feststellung gemäß § 4 Abs 4 StrG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur deklarativen Charakter hat und die Straße bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits durch Ablauf der gesetzlichen Frist zur öffentlichen Straße wird. Das gegenständliche Verfahren hat sich demnach auf die Frage zu beschränken, ob die Straße durch stillschweigende Widmung öffentliche Straße geworden ist und die in § 30 Abs 1 StrG und § 4 Abs 1 StrG genannten Voraussetzungen vorliegen. Auf raumplanerische Aspekte (räumliches Entwicklungskonzept) kommt es dabei nicht an, weshalb auf diesbezügliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen wurde. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass es für die Entstehung von Gemeingebrauch an einer Straße nicht von Relevanz ist, ob öffentliche Leitungen unter derselben verlaufen.

6. Vollständigkeitshalber ist nachfolgendes abschließend festzuhalten:

Nach § 4 Abs 4 StrG, LGBl Nr 79/2012, idF LGBl Nr 44/2013, hat die Behörde, wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hierüber mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

Sind der Gemeingebrauch oder sein Umfang strittig, entscheidet die Behörde mit einem Feststellungsbescheid. Das Verfahren ist über Antrag des Eigentümers des Straßengrundes oder desjenigen, der die Straße bisher erhalten hat oder aber von Amts wegen einzuleiten (vgl dazu Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz, Wien 1975, S 30).

In § 4 Abs 4 StrG ist geregelt, welchen Personen in einem Verfahren hinsichtlich der Feststellung, ob eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, Parteistellung zukommt. Genannt sind der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat. Diese Aufzählung ist nach der Systematik des Gesetzes erschöpfend (vgl dazu VwGH 26.06.2008, 2008/06/0052).

Partei und somit antragslegitimiert im Sinne der obig genannten gesetzlichen Bestimmung ist der „Eigentümer des Straßengrundes“. Dem Wortlaut des § 4 Straßengesetz ist keine Regelung für den Fall, dass die Straße im Eigentum mehrerer Personen steht, zu entnehmen.

Das gegenständliche Verfahren wurde ua auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet. Die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ in A führt – wie im Sachverhalt festgestellt – über die Liegenschaften mit den GSt-Nrn WWW (Zweg), XXX (Zweg), YYY (Zweg), sowie ZZZ (Zweg), wobei die Liegenschaft mit der GSt-Nr XXX (Zweg) im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Als Eigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr XXX, über welche sich die verfahrensgegenständliche Straße „Zweg“ ua erstreckt, ist diese zumindest teilweise Eigentümerin des Straßengrundes, weshalb ihre Parteistellung nicht in Frage steht (VwGH 28.04.2006, 2005/05/0241; VwGH 26.06.2008, 2008/06/0052).

Nachdem die Feststellung gemäß § 4 Abs 4 StrG nach dem Konzept des Gesetzes, wenngleich verbindlich, nur deklarativen Charakter hat (VwGH 24.04.2017, Ro 2014/06/0083; VwGH 21.06.2005, 2004/06/0098), die Straße demnach – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – bereits durch Ablauf der gesetzlichen Frist zur öffentlichen Straße wird und die Behörde ohnehin von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einleiten kann, ist davon auszugehen, dass ein Eigentümer einer Liegenschaft, über welche sich die gegenständliche Straße ua erstreckt, berechtigt ist, einen Antrag auf Feststellung betreffend die gesamte Straße zu stellen.

Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache zudem auch ohne Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass – selbst wenn davon auszugehen ist, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin nur auf die Straßenparzelle auf der Liegenschaft mit der GSt-Nr XXX bezieht – diese mit ihrem Feststellungsbescheid betreffend die gesamte Straße „Zweg“, welche sich über die Liegenschaften mit den GSt-Nr WWW, GSt-Nr XXX, GSt-Nr YYY, sowie GSt-Nr ZZZ erstreckt, nicht über das Geforderte hinaus (ne ultra petita) entschieden hat.

Das behördliche Verfahren dient, wie bei der Ersitzung, ohnehin nur mehr der Feststellung, ob die Straße durch stillschweigende Widmung öffentliche Straße geworden ist (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, Wien 1967, S 106).

7. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die im Bauverfahren vorgebrachten Einwendungen zum Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde erhoben werden, wird dargelegt, dass die Erfordernisse der Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht durch Hinweis auf Vorbringen in früheren Schriftsätzen ersetzt werden können, da die Beschwerde selbst zwingende Inhaltserfordernisse aufzuweisen hat. Diese Erfordernisse (insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren) müssen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze – etwa in einem anderen verwaltungsbehördlichen/verwaltungsgerichtlichen Verfahren – ist unzulässig. Auf die von der Beschwerdeführerin in einem anderen verwaltungsbehördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Einwendungen wurde seitens des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren daher nicht weiter eingegangen.

8. Die Änderung des Spruchpunktes des behördlichen Bescheides erfolgte zur Präzisierung.

9. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Fehlen eines jeglichen Verkehrsbedürfnisses der Allgemeinheit dem Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung gemäß § 30 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz, LGBl Nr 79/2012, entgegensteht, fehlt. Weiters ist die Rechtsfrage nicht auf den konkreten Einzelfall beschränkt, gibt es doch allein in Vorarlberg Hunderte solcher Straßen, die lediglich den Anrainern als Zufahrt dienen und bei denen jegliches Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit fehlt und keine Hinderungshandlungen im Sinne des § 30 Abs 1 StrG gesetzt wurden.

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