Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-012/R12-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.012.R12.2015
Begründung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des W T, Feldkirch, vertreten durch Advokaten P, K, F, S OG, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.2014, Zl X9-2014/41886, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatzeitangabe statt „22.09.2014“ zu lauten hat „30.09.2014“.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 10 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der Firma W T GmbH als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges sei am 22.09.2014 von F, Kstraße, nach F, Dstraße, verlegt worden. Er habe es zumindest bis zum 17.10.2014 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft F anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Als Tatzeit wurde 22.09.2014 bis 17.10.2014, als Tatort die Bezirkshauptmannschaft F angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 42 Abs 1 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Richtig sei, dass der Standort des Fahrzeuges am 22.09.2014 von F, Kstraße, nach F, Dstraße, verlegt worden sei. Nicht richtig hingegen sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte eine entsprechende Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft unterlassen. Der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 22.09.2014 mitgeteilt, dass der Standort der W T GmbH von der Kstraße in die Dstraße verlegt worden sei. Diesbezüglich lege der Beschwerdeführer einen Ausdruck des E-Mails vom 22.09.2014 vor. Der Beschwerdeführer habe in dieser E-Mail um Bearbeitung und Weiterleitung an alle betroffenen Stellen ersucht. Der Beschwerdeführer habe somit davon ausgehen dürfen, dass mit dieser Mitteilung die Anzeigepflicht ausreichend erfüllt worden sei. Wäre das beiliegende Schriftstück nicht ausreichend gewesen, hätte der Beschwerdeführer verständigt und zur Verbesserung angeleitet werden müssen. Keinesfalls sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers berechtigt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, F, welche wiederum Zulassungsbesitzerin des im Straferkenntnis näher bezeichneten Fahrzeuges ist. Der Sitz dieser Firma und der Ort, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, wurde per 22.09.2014 von F, Kstraße, nach F, Dstraße, verlegt.
Mit E-Mail vom 22.09.2014 erging vom Beschwerdeführer nachstehende Nachricht an die Bezirkshauptmannschaft F:
„Sehr geehrte BH F
Aus Kstraße wird Dstraße
anbei die neuen Daten bzgl. Gewerbe GMBH und das Einzelunternehmen.
NEU
W T GmbH
Dstraße 2
F
Österreich
Bitte höflich um Bearbeitung und Weiterleitung an alle betroffenen Stellen.
Vielen Dank vorweg für Ihre Kenntnisnahme und Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen aus F
W T“
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 22.09.2014, als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unstrittig.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Sie wurde nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von weniger als 500 Euro verhängt (vgl § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG). Im Übrigen war der Sachverhalt nicht strittig und der Akteninhalt hat erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Nach § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 43/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Nach § 42 Abs 1 erster Satz KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 94/2009, hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.
5.2. Nach § 40a Abs 1 erster und zweiter Satz KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 50/2012, hat der Landeshauptmann durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muss.
Nach § 40a Abs 5 Z 9 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 50/2012, werden mit der Ermächtigung die Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs 1 KFG) übertragen.
Gemäß § 40b Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 94/2009, dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß § 40a Abs 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.
Nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer, LGBl Nr 48/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr 57/2007, sind Behörden, in deren Sprengel Versicherer zur Errichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen ermächtigt werden können, die Bezirkshauptmannschaften B, B, D und F.
5.3. Vorausgeschickt wird, dass als Behörde im Sinne des § 42 Abs 1 KFG sowohl eine „Behörde“ im engeren Sinne (zB Bezirkshauptmannschaft) als auch ein „beliehener Versicherer“ anzusehen ist. Nach § 40b Abs 1 zweiter Satz KFG tritt nämlich eine solche Zulassungsstelle „an die Stelle der Behörde“; dh sie ist insoweit als „beliehener Unternehmer“ anzusehen (vgl VwGH 25.05.2007, 2006/02/0227, mwN).
Die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtigungsanzeige des Zulassungsscheines ist ein Unterlassungsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten so lange andauert, als die Unterlassung weiter besteht. Die darin normierte Verpflichtung zur Anzeige der Verlegung des Firmensitzes schließt jede Änderung der Firmenadresse ein. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist die Anzeige bei einer zuständigen Zulassungsstelle zu erstatten (s insb § 40b Abs 1 erster Satz KFG).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig mit E-Mail vom 22.09.2014 die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die Standortverlegung informiert, ist daher nicht zielführend, da die Anzeige über die Standortverlegung nach der dargelegten Rechtslage nur bei einer zuständigen Zulassungsstelle möglich ist. Im Übrigen erschließt sich aus dem Inhalt der Nachricht, dass die Anzeige wohl an die Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft gerichtet war („anbei die neuen Daten bezgl. Gewerbe GMBH und das Einzelunternehmen“). Mit der pauschalen „Bitte um Weiterleitung an alle betroffenen Stellen“ kann sich der Beschwerdeführer nicht von der ihn treffenden Verpflichtung zur Berichtigungsanzeige des Zulassungsscheines gemäß § 42 Abs 1 KFG befreien und wäre es an ihm gelegen, auch der Zulassungsstelle die gegenständliche Standortverlegung anzuzeigen. Dem Beschwerdeführer wäre es als geprüftem Kraftfahrzeuglenker zumutbar gewesen, sich Kenntnis über die maßgeblichen Vorschriften zu verschaffen (zB durch Anfrage bei der Behörde oder einer Zulassungsstelle).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und von diesem zu verantworten.
Da die Strafbarkeit erst mit Ablauf der einwöchigen Anzeigefrist eintritt, war der Tatzeitraum spruchgemäß einzuschränken.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach dem Zweck der Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG soll gewährleistet werden, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Sitz des Zulassungsbesitzers und somit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt ist und somit der Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges leicht und ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeit erhoben werden kann. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Im Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt und den gesetzlichen Strafrahmen (bis zu 5.000 Euro) erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt, trotz Einschränkung des Tatzeitraumes nicht für überhöht, sondern vielmehr für schuld- und tatangemessen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt, doch würde das Landesverwaltungsgericht die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer der Firma W T GmbH ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.