LVwG V LVwG-313-001/R10-2013

LVwG-313-001/R10-2013Tribunal administratif régional7 août 2015

Regest

Gemeindegut, Feststellungsverfahren, Interpretation von Grundbucheintragungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-313-001/R10-2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.313.001.R10.2013

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des E B, Dipl.-Ing. J E und H K, alle M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert F. Kinz, Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.10.2013, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 3 iVm § 17 Gesetz über das Gemeindegut festgestellt, dass die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, Gemeindegut im Sinne des § 2 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut in Form von Fraktionsgut darstellen, dessen Nutzung den Bezugsberechtigten des Ortsteils M vorbehalten ist.

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, aufgrund des Beweisergebnisses (Seite 12, Abs 2 und Seite 36, Punkt 3.2., zweiter Absatz des Bescheides) stehe fest, dass bereits, wie es aus dem Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838 hervorgehe, damals eine Hauptteilung stattgefunden habe und nicht nur Nutzungsrechte an die Ortschaft M, sondern das Eigentumsrecht übertragen worden sei und dass das Ärar auf das Eigentum des S zugunsten von M verzichtet habe. Deren Übergang habe vor dem Jahr 1839 stattgefunden. Es fehle sohin die Feststellung: „Durch den Waldteilungsvertrag vom 12.10.1838 und die Gesetzregelung im Jahr 1839 hat das Ärar das Eigentum an den gegenständlichen Grundparzellen TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, zugunsten von M abgetreten“. Diese Feststellung sei deshalb wesentlich, als damit das Ortschaftsgut M kein Gemeindegut sei, sondern agrargemeinschaftliches Gut einer Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit. Diese Feststellung hätte aufgrund des der Behörde vorliegenden Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838, auf Grundlage der Unterlagen des Vorbringens der Berufungswerber, insbesondere in deren urkundlich belegten Stellungnahmen, die auf den Seiten 8 bis 13 wiedergegeben seien, zwingend abgeleitet werden müssen.

Es fehle die Feststellung: „Die Ortschaft M hat eigene Rechtspersönlichkeit und bildet eine Eigentümergemeinschaft“. Diese Feststellung hätte auf Grundlage des Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838 und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 aufgrund des Umstandes, dass die Gemeinschaft Jagd- und Pachtverträge über Jahrzehnte abgeschlossen habe und auch einen Darlehensvertrag über damals ATS 1.000.000 vom Jagdpächter N an die Ortschaft M vereinbart und ausgeführt hätte und in weiterer Folge diese Rechtsperson an den Rechtsträger für die 1976 gebauten S lifte einen verlorenen Zuschuss in der Höhe von ATS 1.000.000 gegeben habe. Dies sei ohne entsprechende aufsichtsbehördliche Sanktionen erfolgt, insbesondere ohne Aufhebungen der Rechtsgeschäfte oder Untersagen derselben. Dies sei deshalb entscheidungswesentlich, als damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M bereits vor der Einleitung des Verfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz durch die Agrarbezirksbehörde B unwidersprochen festgestellt worden sei. Da dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme und sie im Verfahren Parteistellung habe, sei das von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden. Die Feststellung zur Rechtsträgerfrage durch die Übernahme der Rechtsmeinung, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.09.1973 ergebe, sei falsch und ohne die Beachtung der Bestimmungen des damaligen Flurverfassungsgesetzes gemacht worden. Die entsprechende Feststellung habe die Erstbehörde zu Unrecht unterlassen. Diese Feststellungen seien entscheidungswesentlich, sodass dann die Folge daraus sei, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke und sohin um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 des Flurverfassungsgesetzes und nicht um Gemeindegut der politischen Gemeinde R handle.

Im Aktenvermerk vom 08.10.1973 werde nicht nur vom Holzbezugsrecht nach alter Übung gesprochen, sondern auch von den Erlösen aus der Jagdverpachtung und Holzverkäufen. Zu Unrecht habe die Erstbehörde die Feststellung unterlassen, dass „die Erlöse aus der Jagdverpachtung, die entsprechenden Pachtverträge und auch Holzverkäufe durch die Gemeinschaft selbständig gemacht worden seien“. Diese Entscheidung sei deshalb wesentlich, weil dadurch manifestiert worden wäre, dass es sich um eigene Organe handle und in weiterer Folge um eine eigene Rechtsperson, die selbständig rechtlich aufgetreten sei. Mit einer solchen Feststellung wäre klargestellt, dass es sich nicht um Nutzungsrechte der eingeforsteten Häuser handle, sondern um Miteigentum der eingeforsteten Häuser, die zu einer Agrargemeinschaft mit dem Einleitungsbescheid geworden seien.

Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass mehrere der in der Zustellung genannten Personen verstorben seien, nämlich der zu Nr 8 genannte L B, der zu Nr 44 genannte R Z, die zu Nr 45 genannte E S und O B, der im Verteiler nicht angeführt sei und gesondert Parteistellung erhalten habe. Die bezüglichen Feststellungen über die Parteistellung seien deshalb unrichtig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung diese Parteien nicht mehr am Leben gewesen seien und der Bescheid sei jedenfalls in diesem Bereich abzuändern oder deswegen aufzuheben. Zur umfassenden Abklärung der Frage, wer nun Parteistellung habe, sei der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und auch über die Parteienstellung der Agrargemeinschaft abzusprechen.

Die Erstbehörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof von Österreich in einem Zivilrechtsstreit der Ortschaft M Rechtspersönlichkeit zuerkannt habe und zu ihren Gunsten einen Rechtstreit mit der politischen Gemeinde R entschieden habe und damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M anerkannt worden sei. Die Verhandlung und Entscheidung habe am Verwaltungsgerichtshof stattgefunden. Es sei dabei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Auf dem Kirchplatz R habe sich ein Brunnen befunden und befinde sich noch immer dort. Als dieser reparaturbedürftig gewesen sei, habe die Gemeinde R von der Ortschaft R die Beistellung von Latten für Holzdeuchel verlangt. Ebenfalls habe die Gemeinde R mit gegenständlichem Beschluss verlangt, dass die Ortschaft M zu dieser Reparatur einen Beitrag zu leisten hätte. Da der Dorfbrunnen in M von der Ortschaft M alleine unterhalten werden habe müssen, habe A D als Gemeinderat und Fraktionsvorsteher von M am 13.11.1931 Berufung in dieser Entscheidung eingebracht. Diese Berufung sei noch von mehreren M Bürgern unterschrieben worden und umfasse vier große Seiten. Da die Berufung abgewiesen und der Beschluss der Gemeinde von der Landesregierung bestätigt worden sei, sei das Rechtsmittelverfahren bis vor den Verwaltungsgerichtshof gegangen. Dort habe die Verhandlung am 13.12.1933 stattgefunden. Dabei habe die Ortschaft M recht erhalten, da die Begründung dahingehend gelautet habe, dass eine Benutzung des Dorfbrunnens von R durch die anderen Fraktionen nicht möglich sei und durch den Umstand, dass M den Brunnen selbst erhalten müsse, eine Ungleichbehandlung vorgelegen sei. Dieser Sachverhalt sei in dem angefochtenen Bescheid nicht umfassend geschildert worden und führe so zu einer falschen Auslegung.

Aufgrund der Äußerungen auf Seite 7 sei unvollständig dargestellt, welche Tätigkeiten die Ortschaft M gemacht habe. Im festzustellenden Sachverhalt hätte die Feststellung getroffen werden müssen: „Die Ortschaft M hat Beiträge (Frongeld) eingehoben, Steuermessbeträge festgesetzt, Grundsteuern und andere Abgaben bezahlt und Rechtsgeschäfte wie Jagd- Pachtverträge etc eigenständig abgeschlossen, getrennte Buchhaltungen und Rechnungslegungen erstellt und bekannt gegeben“. All dies deute auf eine Eigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit hin. Dies sei entscheidungswesentlich, sodass deshalb festzustellen gewesen wäre, dass die Agrargemeinschaft, welche mit Einleitungsbescheid gegründet worden sei, schon lange Rechtspersönlichkeit gehabt habe und im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe und weiters, dass es sich um eine Agrargemeinschaft nach den Bestimmungen des § 31 Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c des Flurverfassungsgesetzes handle.

Auf Seite 14 fehle die Feststellung „Die Ortschaft M hat eine Subvention in Höhe von einer Million Schilling für die S lifte geleistet auf Grundlage von Beschlüssen dieser Gemeinschaft“. Dazu sei auszuführen, dass der damalige Jagdpächter N an die Ortschaft M zur Besicherung seiner Jagdpachtrechte diese Zahlung geleistet und das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe und die anfängliche Molkerei- und Erschließungsgenossenschaft sei Betreiber und Ersteller der Liftanlagen gewesen. Später sei die Molkereigenossenschaft ausgegliedert worden und es habe die Erschließungsgenossenschaft gegeben, die für die Lifte zuständig gewesen sei. Obmann dieser Genossenschaft sei E B gewesen. Diese Liftgenossenschaft habe dann einen verlorenen Zuschuss vom Ortschaftswald M erhalten, der behördlich bekannt und von keiner Behörde, auch nicht von einer Aufsichtsbehörde der politischen Gemeinde R, je in Frage gestellt und bekämpft worden sei.

Die Feststellung auf Seite 18, erster Satz, als auch das bezügliche Vorbringen, wonach nach Ableben von Fraktionsvorsteher Br die gesamte Wahrung von der Gemeinde gemacht worden sei, sei unrichtig. Der Ablauf sei vielmehr folgender gewesen: J B, geboren XX.XX.XXXX, gestorben YY.YY.YYYY, sei Jahrzehnte Kassier der Ortschaft M gewesen. Nach dessen Ableben habe der Sohn O B das Amt des Kassiers übernommen. Als er berufsbedingt nach Deutschland gegangen sei, habe er die Kassa, damit sie im Ort präsent bleiben würde, vorübergehend an die Gemeindeverwaltung übergeben. Der Gemeindesekretär habe sie vorübergehend verwahrt und die Geschäfte vorübergehend wahrgenommen. Es seien dann neue Organe in der Person des K Z als Fraktionsvorsteher und A B als Ortschaftskassier gewählt worden. Die Kassa sei dann wieder vom Gemeindeamt an die Ortschaftsorgane übergeben worden. Somit habe es eigenständige Organe mit allen Tätigkeiten gegeben, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hätten. Lediglich angesichts des kommenden Regulierungsverfahrens habe man verzichtet, Frongelder einzuheben, da die Erlöse aus der Jagdverpachtung einstweilen hinreichend gewesen seien und man erwarten habe können, dass bald neue Strukturen gebildet werden würden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass, wie im Aktenvermerk vom 20.12.2004 gefordert, aber fälschlicherweise nicht rechtlich so beurteilt, Eigentum der Fraktion M am Fraktionswald bestehe, da die Fraktion M als solche Trägerin von Rechten und Pflichten gewesen sei und noch immer sei (Jagdpachtvertrag, Darlehensverträge, Holzverkäufe und Ähnliches). Die Organisationseinheit der Eigentümer seien nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser, sohin liege auch kein Ortschaftsgut im Sinne des § 31 Abs 2 lit b Flurverfassungsgesetz vor.

Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, auf was sich die Annahme, dass das Fraktionsgut stets als Gemeindevermögen im weiteren Sinne verstanden worden sei, gründe, und somit gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.01.1909, 6431A, zu bewerten sei. Die Fragestellung seinerzeit, nämlich im Schreiben vom 24.11.2005, Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheides, sei verfehlt, da die Frage, ob die Gemeindefraktion M Eigentümer gewesen sei, hier nicht zu stellen sei, da die Eigentümer dieser Agrargemeinschaft die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien. Sohin handle es sich bei diesem Fraktionsgut nicht um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes des Landes Vorarlberg.

Die festgestellte Personalunion des Fraktionsvorstehers mit der Position des Bürgermeisters der politischen Gemeinde R habe selbst keine Rechtswirkung zu entfalten. Bei Beschlussfassung der Satzung, die als Entwurf den Bürgern, die die Realrechte am Fraktionsgut hätten, vorgelegt worden sei, sei seitens der Behörde klargestellt worden, dass dies keinerlei Auswirkungen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren habe, sondern nur der vorübergehenden Bewirtschaftung bis zur Klärung diene.

Aus der Formulierung vom 25.05.1983 sei keine Rechtsfolge dahingehend abzuleiten, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass hier eine Novellierung des Flurverfassungsgesetzes oder aber, wie in späterer Folge erfolgt sei, eines neuen Gesetzes, nämlich das Gemeindegutgesetz zuerst abgewartet werden sollte. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Wie die Beschwerdeführer mehrfach bereits dargestellt hätten, liege hier kein Fall des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz vor. Auch heute noch gebe es Agrargemeinschaften wie die gegenständliche und sei deshalb das Verfahren über die Regulierung entsprechend fortzusetzen und festzustellen, dass hier kein Gemeindegut vorliege.

Die herangezogenen Geldzahlungen an Kircheneinrichtungen seien kein Indiz für das Vorliegen von Ortschaftsgut gewesen. Damals seien die Miteigentümer und Nutzungsberechtigten am Ortschaftwald sämtliche Häuser, die damals eingeforstet waren, gewesen. Erst durch Neubauten habe sich dies geändert. Somit sei nun die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft eine solche nach § 31 Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c.

Aus den Feststellungen im Bescheid auf Seite 15, insbesondere Absatz 2, über die Rechtsansicht der Agrarbezirksbehörde ergebe sich zwingend, dass eine Agrargemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgelegen sei.

In der Bescheidbegründung auf Seite 37, dass um das Jahr 1839 Waldungen übertragen worden seien, sei insofern unrichtig, als dass dies bereits vor 1838, wie in Punkt 11. vorgebracht, Teile der Waldung übertragen worden seien und dies 1838 im Waldteilungsvergleich bekräftigt und beurkundet worden sei, sodass die Regelungen des Jahres 1839 und folgende nur für die anderen Teile der Waldung gelten würden, beides aber keinen Einfluss auf die Übertragung des Eigentumsrechts gehabt habe, da bereits vorher Miteigentumsrechte bestanden hätten. Dies ergebe sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der gelegten Urkunden.

Die erstinstanzliche Behörde habe rechtlich das gegenständliche Gut als Ortschaftsgut der Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz gewertet. Da das anteilige Eigentumsrecht nur bestimmten Häusern zukomme, sei dies nicht richtig. Es handle sich hier nicht um Gemeindegut oder Ortschaftsgut im Sinne der alten Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz, sondern um eine Agrargemeinschaft mit Eigentum, aufgeteilt auf die eingeforsteten Häuser nach § 31 Abs 1 lit b oder Abs 2 lit c. Seit Jahrhunderten habe diese Gemeinschaft wie eine juristische Person Rechtshandlungen getätigt und habe Rechtsgeschäfte abgeschlossen und schließe diese noch immer ab. Sie sei daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, bereits mit dem Einleitungsbescheid entstanden und sei das Verfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das jahrzehntelang unterbrochen sei, endlich fortzusetzen.

Diese Agrargemeinschaft habe in der Person des Fraktionsvorstehers und des Kassiers immer auch Organe gehabt. Aus dem Einleitungsbescheid vom 06.11.1981 sei dies zu entnehmen, nicht aber, dass die Agrarbezirksbehörde damals von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d ausgegangen sei, der in Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dies sei im Ganzen auch richtig und schlüssig, da diese lit d des ehemaligen Flurverfassungsgesetzes auch damals nicht anzuwenden gewesen sei, sondern die Gesamtheit der Eigentümer jener Häuser eine Agrargemeinschaft im Sinne der heute noch gültigen Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit c oder Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz bilden würden.

Die Ansicht der Kontrollabteilung des Amtes der Landesregierung, die bisher getrennte Buchführung anlässlich der Überprüfung im Jahr 2004 nicht mehr durchzuführen, vermöge keine Rechtswirkung in Richtung „Vorliegen von Gemeindegut“ zu entfalten. Es bleibe dabei, dass es sich um eine Agrargemeinschaft handle und zwar nach § 31 Abs 2 lit c oder § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz. Die Kontrollabteilung irre darin, dass hier eine Abklärung der Besitzverhältnisse gewünscht sei und nicht klare Eigentumsverhältnisse, welche ja im Waldteilungsverfahren bereits seit 1838 klar im Sinne des Eigentums der als Ortschaft M bezeichneten Eigentümergemeinschaft geregelt seien.

Die Agrargemeinschaft habe rechtskräftig mit Einleitungsbescheid bereits Rechtspersönlichkeit, sodass hier jedenfalls Parteistellung zu erkennen gewesen wäre. 70 % der nutzungsberechtigten Miteigentümer hätten erklärt, eine Agrargemeinschaft gründen zu wollen und hätten Parteistellung. Durch den Einleitungsbeschluss sei diese Rechtspersönlichkeit der Agrargemeinschaft Bestand und hätte – so die Erstbehörde der Ansicht sei, dass kein Organ der Agrargemeinschaft bestehe – ein solches bestellt werden müssen, bevor das gegenständliche Verfahren geführt werde.

Die jetzige Agrargemeinschaft Fw der politischen Gemeinde R (vormals Ortschaft R) werde immer als der Zwillingsbruder des Ortschaftswaldes M bezeichnet. Dies ergebe sich unter anderem auf S 47 des angefochtenen Bescheides und dort auf den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1962. Durch die unterschiedliche Handlungsweise der Behörde werde hier der Gleichheitssatz verletzt, sodass im gegenständlichen Falle aufgrund des Gemeindegutgesetzes die Verwaltung bei der politischen Gemeinde R und nicht bei den Miteigentümern der eingeforsteten Grundstücke bleibe, wohingegen bei der Agrargemeinschaft Fw die seit Jahrhunderten bestehenden Miteigentümer Miteigentümer seien und das Gut auch verwalten würden. Diesbezüglich werde angeregt, dem Verfassungsgerichtshof die gegenständliche Frage zur grundrechtlichen Beurteilung nach dem Gleichheitsgrundsatz zu übermitteln und weiters angeregt, auch dem Europäischen Gerichtshof den Rechtsfall zur Abklärung vorzulegen, ob hier der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, da die Grundrechte nach der EMRK und damit auch der Gleichheitsgrundsatz zwingender Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes seien. Erläuternd sei zu bemerken, dass der genannte Herr H damaliger Bürgermeister der politischen Gemeinde R gewesen sei und im Rechtsstreit gegenüber der Ortschaft M, welchen Prozess er gegen die Ortschaft M und den F auf Seiten der Gemeinde R geführt habe, unterlegen sei. Seine Äußerungen seien deshalb einseitig tendenziös und einer behördlichen Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Dies ergebe sich durch den Akt vor dem EuGH, wie zuvor angeführt. Es werde von Amts wegen die Einholung des EuGH-Aktes beantragt und ferner beantragt, dass E B als Auskunftsperson vor der Berufungsbehörde einvernommen werde, welcher Zeitzeuge gewesen sei und noch immer sei.

3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und der historischen Darstellung der Vorgänge wird auf die umfangreiche Wiedergabe im angefochtenen behördlichen Bescheid verwiesen. Soweit für die rechtliche Beurteilung relevant, wird folgender Sachverhalt festgehalten:

Die EZ ZZZ, KG R, Gerichtsbezirk B, umfasst die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY. Im B-Blatt des Grundbuches ist als Alleineigentümerin die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ eingetragen. Als Titel ist ein Bescheid vom 08.10.1946 angegeben. Die entsprechende Tagebuchzahl lautet XXX/1946. In der Urkundensammlung findet sich zu dieser Tagebuchzahl ein Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.1946. Gemäß dessen Spruch wurde nach § 8 des Gesetzes vom 21.03.1946, LGBl Nr 4/1946, an den nach dem 30.09.1938 ins Eigentum der Gemeinde R überführten Liegenschaften der Gemeindefraktion M der Gemeinde R GBK in EZ ZZZ und SSS erster materieller Anteil, GB R, das Eigentumsrecht zu deren Gunsten wieder hergestellt. Im Spruchpunkt 2. wurde der Bürgermeister der Gemeinde R aufgefordert, beim Bezirksgericht, Grundbuch, den Antrag zu stellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeindefraktion M der Gemeinde R an den genannten Liegenschaften einverleibt wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 07.11.1946, TZ XXX/1946, wurde diese Einverleibung bewilligt.

Dem vorangegangen war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde R im Grundbuchkörper der EZ ZZZ, KG R, zuvor im Eigentum der Gemeindefraktion M der Gemeinde R, mit Beschluss des Amtsgerichtes B vom 15.05.1941, TZ XXX/41. Diese erfolgte aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 10.05.1941, begründet mit Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich.

Aus dem Protokoll, aufgenommen über die gemäß dem Gesetz vom 01.03.1900, LGBl Nr 18, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde R im Gerichtsbezirks B vorgenommenen Erhebungen am 03.09.1920, ergibt sich, dass im Grundsteuerkataster als Eigentümer „M Ortschaft“ angegeben war. Nach der Erhebung stand als Eigentümerin „R, Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ fest. Die Eigentumsrechte wurden wie folgt erhoben:

Grundparzellen TTTT und QQQQ: Ersitzung und Servitutenregulierungsurkunde vom 11. verfacht 23. März 1876 Folio 117 Verfachbuch III.

Grundparzelle YYYY: Waldteilungsvergleich vom 12. verfacht 13.10.1838 Folio 2007.

Bei den übrigen Grundstücken: Ersitzung.

In weiterer Folge kam es 1921 zu einer Abtrennung eines Teils der Fläche an den Freiherrn vom G, weil dieser das Eigentumsrecht beanspruchte. In diesem Verfahren wurde die Gemeindefraktion M der Gemeinde R durch die Gemeindevorstehung R vertreten.

Demzufolge wurde das Eigentumsrecht der Gemeindefraktion M der Gemeinde R aufgrund der im Grundbuchsanlegungsprotokoll genannten Erwerbstitel im neu angelegten Grundbuch bei dieser EZ einverleibt und blieb dieses bis 1941.

Aus dem vorhin genannten Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838, Folio 2007 No 725, ergibt sich, dass der Vorsteher in R und eine Person in M als Gewalthaber sämtlicher Gemeindeangehöriger von M diesen Vergleich abgeschlossen haben. Im Vergleich ist vom Gemeindebezirk von M, von einer Gemeinde M sowie einer Gemeindeparzelle M die Rede. Weiters ergibt sich, dass das Eigentum der gesamten Gemeindefraktion, und nicht den Eigentümern bestimmter eingeforsteter Häuser zukam.

Mit der oben erwähnten Urkunde, Zl XXXX/209 vom 11.03.1876, wurde konstatiert, dass in der Regulierungsurkunde vom 16.03.1872 ein Irrtum unterlaufen ist, als die Wald- und Grundparzellen NRN QQQ und RRR als ein Eigentum der Gemeinde R vorgetragen erscheinen, während primär diese Waldungen ein Alleineigentum der Parzelle M sind und als solches mit Beschluss vom 28.02.1875 auch ausdrücklich von der Gemeinde R anerkannt wurden.

Im der oben erwähnten Servitutenregulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 07.04.1872, Nr 74 III Teil) ist angeführt, dass Eigentümerin der verpflichteten Objekte GST-NRN QQQ und RRR, KG R, die Gemeinde R ist. Anwesend bei der Verhandlung waren ua Vertreter der Gemeinde R. Als Schriftempfänger wurde ua der Gemeindevorsteher von R bezeichnet.

Die Trennung der Grundparzelle Nr QQQ in die Grundparzellen UUU und VVV erfolgte aufgrund einer Planurkunde vom 22.06.1977.

Die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften erfolgte durch Bürger der Ortsparzelle M, jedoch wurden die Entscheidungen nicht eigenständig, sondern im Zusammenspiel mit der Gemeinde R getroffen. Wichtige Beschlüsse ließ sich die Fraktion M jeweils zur Bekräftigung von der Gemeindevertretung genehmigen. Auch wurden Verträge vom Bürgermeister unterzeichnet. Dass der Bürgermeister hierzu von einer Agrargemeinschaft bevollmächtigt wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Die Gebarung der Gemeindefraktion M wurde von der Vorarlberger Landesregierung geprüft. In M gab es Bürgerversammlungen, wobei ein Fraktionsvorsteher vorhanden war und auch ein Ortschaftskassier bestellt wurde. Diese Versammlungen wurden vom Ortsvorsteher geleitet bzw einberufen. Gegenstand dieser Versammlungen waren nicht nur die Verwaltung des Ortschaftsgutes, sondern auch allgemeine kommunale Themen, wie zB Flächenwidmung, Straßenbau, Probleme des örtlichen Fremdenverkehrs, Unterstützung der kulturellen Vereine des Dorfes und dergleichen. Teilnahmeberechtigt waren alle wahlberechtigen Bürger von M, nicht nur Eigentümer einzelner eingeforsteter Häuser. In den 70 er-Jahren bestand neben dem Fraktionsbürgermeister (wahrscheinlich gemeint Ortsvorsteher) und dem Kassier auch ein engerer Ausschuss als Verwaltungsorgan. Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gingen als Bestandteil in den Gemeindevoranschlag ein. Der Abschluss und der Voranschlag wurden von der Gemeinde genehmigt.

Das faktische Vorgehen in M wurde von der Landesregierung mehrmals wegen Nichtübereinstimmung mit dem Gemeindegesetz gerügt.

Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1972, ist angeführt, dass aus den Grundparzellen NRN QQQ, XXX, YYY und WWW das Eigenjagdgebiet „H“ im Besitze der Ortschaft M, vertreten durch Bürgermeister R K, R, besteht.

In Jagdpachtverträgen aus den Jahren 1979, 1986, 1992, 1998, 2004 und 2009 ist als Jagdberechtigter jeweils die „Verwaltung des Ortschaftsvermögens von M“ angegeben. Gezeichnet wurden diese Pachtverträge seitens der Jagdberechtigten neben Personen aus M auch vom Bürgermeister der Gemeinde R. Teilweise haben auch der Vizebürgermeister sowie der Fraktionsvorsteher für die Jagdberechtigten unterschrieben.

Die Ortschaft M hat Steuern an die Gemeinde sowie an das Finanzamt bezahlt.

Die Ortschaft M hob auch eine Ortschaftsumlage ein, die zwar abhängig vom Grundbesitz, aber unabhängig von Nutzungsrechten war.

Die Erlöse der Fraktion aus der Jagdpacht und aus Holzversteigerungen wurden für allgemeine Angelegenheiten, zB Leistungen gegenüber der Kirche, Errichtung und Erhaltung von bestimmten Wegen etc verwendet. Die Erlöse kamen nicht nur einem bestimmten Personenkreis zu.

Es wurden zwar eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellt, die aber als Bestandteil in den Gemeindevoranschlag eingehen.

Im Jahr 2005 wurden von der Gemeindevertretung R zur Verwaltung des Ortschaftsvermögens M die Vertreter sowie der Ortsvorsteher von M gemäß § 27 Abs 3 Gemeindegesetz gewählt, dies waren DI B J, P J und H M, als Ortsvorsteher wurde DI B J gewählt.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 06.11.1981 wurde über die von den nutzungsberechtigten Bürgern gemeinschaftlich genutzten Grundstücke der Gemeindefraktion M in EZ ZZZ, KG R, gemäß § 42 Flurverfassungsgesetz das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, welcher mit Erkenntnis des Landesagrarsenates des Landes Vorarlberg vom 12.01.1983 gemäß § 42 Abs 2 Flurverfassungsgesetz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Eine Fortführung des Regulierungsverfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz unterblieb in der Folge, da § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz mit Wirkung vom 28.02.1983 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass das Ärar auf das Eigentum des Sw zugunsten von M verzichtet hat, sodass die Ortschaft M eine Eigentümergemeinschaft bildete. Dies kann aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden, auch haben die Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel dazu angegeben. Dass es nicht stimmen würde, dass nach dem Ableben des Fraktionsvorstehers B die gesamte Gebarung von der Gemeinde gemacht wurde, ist für die rechtliche Beurteilung unbedeutend.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage (Akt der Vorarlberger Landesregierung bzw im Akt der Agrarbezirksbehörde B) als erwiesen angenommen. Er ist im Großen und Ganzen unstrittig.

Die unter Punkt 3. zitierten Bescheide bzw Urkunden und dergleichen befinden sich im Akt der Vorarlberger Landesregierung bzw im Akt der Agrarbezirksbehörde B.

Wem die Erlöse der Fraktion aus der Jagdpacht und aus Holzversteigerungen zukamen, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Agrarbezirksbehörde B vom 27.09.1973.

Aus dem Aktenvermerk vom 17.08.1980 ist erkennbar, dass jedenfalls der Abschluss und der Voranschlag von der Gemeinde genehmigt wurde. Auch aus dem Aktenvermerk der ABB vom 27.09.1973 ergibt sich, dass die Fraktion eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellte, die als Bestandteil im Gemeindevoranschlag eingegangen sind sowie, dass wichtige Beschlüsse von der Gemeindevertretung bestätigt wurden und die Umlage unabhängig von Nutzungsrechten eingehoben wurde.

Dass 2005 der Ortsvorsteher und die Vertreter zur Verwaltung des Ortschaftgutes M von der Gemeindevertretung gewählt wurden, ergibt sich aus einem Gemeindevertretungsprotokoll vom 19.05.2005.

Dass das faktische Geschehen in M nicht immer toleriert wurde, ergibt sich aus folgenden Dokumenten:

In einem Prüfungsbericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 06.09.1971 ist die Bemerkung enthalten, dass Ausgabenüberschreitungen aus der Parzelle M eines Gemeindevertretungsbeschlusses bedürfen. Ebenso ist in diesem Bericht angeführt, dass für Abschreibungen von Forderungen je nach deren Höhe die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand, niemals aber eine Bürgerversammlung zuständig seien. Die Ausgabenbelege würden nicht die erforderliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters tragen. Zudem wurde der Prüfungsausschuss der Gemeinde angehalten, er sollte fallweise auch bei der Parzelle eine unvermutete Einschau vornehmen und der Gemeindevertretung sowie der Landesregierung mit dem vorgesehenen Vordruck darüber berichten. Da die Verwaltung der Parzelle M der Gemeinde obliege, könnten keine Zweifel darüber bestehen, dass als beschließende Organe der Parzelle nur die gesetzlichen Organe der Gemeinden nach § 23 Gemeindegesetz infrage kommen könnten. Einer Bürgerversammlung könne somit nur die beratende Funktion zukommen, die Verantwortung hätten die Gemeindeorgane zu tragen.

Im Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 13.11.1981 an die Agrarbezirksbehörde B hat diese angeführt, dass die derzeit gültige „Selbstverwaltung“ durch die Nutzungsberechtigten gesetzeswidrig sei. Für Darlehensaufnahmen und -gewährungen sei demnach ein Beschluss in der Gemeindevertretung erforderlich. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen würden, seien vom Bürgermeister, von einem Mitglied des Gemeindevorstandes und von zwei Gemeindevertretern zu unterfertigen.

In einem Einschaubericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.01.1967, ist zudem festgehalten, dass Fraktionsgelder öffentliche Mittel sind.

Aus dem Fragebogen für die Gemeinden zur Feststellung der nach Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung auf die Gemeinde übergegangenen Fraktionen ist erkennbar, dass auch schon vor 1938 ein Fraktionsvorsteher und Kassier gemeinsam mit einem Fronmeister und zwei Mitgliedern die Verwaltung der Ortschaft durchgeführt haben. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse des Verbandes dem Gemeindetag zur Bestätigung vorgelegt sowie der Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung vom Gemeindetag bestätigt und der Landesregierung vorgelegt wurden. Ebenso hat am 05.07.1948 der Bürgermeister der Gemeinde R das Finanzamt B um Ausstellung eines Steuermessbescheides für die Fraktionen R und M ersucht.

Die Themen, die in den Ortschaftsversammlungen besprochen wurden, ergeben sich aus den Tagesordnungen. Besonders pikant ist die Anführung des Tagesordnungspunktes „Aussprache und Meinungsbildung über die in diesem Jahre durchzuführende Bildung einer Agrargemeinschaft“ in der Einladung zur Ortschaftsversammlung am 27.03.1982. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Versammlungen keine solche einer Agrargemeinschaft waren. Dass an den Versammlungen alle wahlberechtigten Bürger von M, nicht nur Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser, teilnahmeberechtigt waren, ergibt sich aus der Einladung zur Ortschaftsversammlung vom 13.12.1974.

5.1. Nach § 2 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist Gemeindegut jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.

Nach § 2 Abs 2 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.

Nach § 2 Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.

Nach § 3 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn

a) die Zugehörigkeit eines oder mehrerer Grundstücke zum Gemeindegut oder überhaupt der Umfang des Gemeindegutes, oder

b)der Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte am Gemeindegut

zu klären sind.

Nach § 7 Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut kann in den Satzungen bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut).

Nach § 20 Abs 9 Gesetz über das Gemeindegut kann, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.

Nach § 5 lit a des Gemeinderegulierungspatents 1819, PGS CLXVII (S 755ff), hat jede Gemeinde aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher zu wählen.

Nach § 4 Gemeinderegulierungspatent muss die Verfügung der Italienischen und Illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Kommunen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschaftlichen Kommunal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeindeeinteilung ersetzt werden.

Nach § 5 des Gesetzes vom 27.12.1882, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindeeigentumes und der Gemeindeeinkünfte, dann über die Maßregeln zur diesfälligen Überwachung der Gemeinden, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr 8/1883, ist das einzelnen Teilen (Gemeindefraktionen, Parzellen) zugehörige gesonderte Vermögen im Inventar abgesondert ersichtlich zu machen.

Ebenso ist im § 15 Z 2 leg cit, normiert, dass abgesonderte sogenannte Teilpräliminare für Fraktionen, die ein gesondertes Vermögen haben, aufzustellen sind.

Gemäß § 33 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27.02.1901, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Nr 15/1901, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg aufgrund der Gesetze vom 01.03.1900, LGBl Nr 18 und 01.03.1900, RGBl Nr 44, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg erlassen wurde, ist zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden.

Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von alters her bestehende oder aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Eigentumsgemeinschaften (Klassenvermögen) werden sich zumeist als Miteigentumsverhältnisse darstellen, worauf die Bestimmung des § 9 Abs 3 GULG Anwendung findet. Betreffend das Miteigentumsrecht ist jedoch zu beachten, dass dasselbe nur dann eingetragen werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigentümers ermitteln lassen, weil nach § 10 AGG das Miteigentum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell geteilten Gebäude – nur nach einem Verhältnis zum ganzen bestimmten Anteil eingetragen werden kann und daher die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. Sobald sich die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen lassen, muss das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB die Nachbarschaft N, bestehend aus diesen und denen bestimmt anzuführenden Liegenschaften, eingetragen werden.

Nach § 4 des Teilungs- und Regulierungsgesetzes, LGBl Nr 115/1921, sind gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes jene

a)bezüglich derer entweder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, Fraktionen, Gemeinde- oder Ortsteilen gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen;

b)die von allen oder von gewissen Titeln einer Gemeinde, Ortschaft, Fraktion oder einer Gemeinde- oder Ortsteiles kraft ihrer persönlichen Mitgliedschaft (zB Bürgerrecht) oder kraft der mit einem Besitze verbunden Mitgliedschaft benutzt werden,

c)die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehören,

d)die von den Mitbesitzern der Wechsel- und Wandelgründe benützt werden.

Nach § 70 Abs 1 Gemeindeordnung 1935, LGBl Nr 25/1935, sind Ortschaften räumlich bestimmte Teile von Gemeinden, die schon bei Wirksamkeit zu Beginn dieses Gesetzes als solche bestehen oder von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindetages als Ortschaften erklärt werden.

Nach § 70 Abs 2 Gemeindeordnung 1935 sind zur Vertretung der Ortschaften, auch als Träger von Sondervermögen, die Organe der Gemeinde berufen.

Nach § 70 Abs 3 Gemeindeordnung 1935 kann, insoweit es aber zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, der Gemeindetag für einzelne Ortschaften dort wohnende, in den Gemeindetag entsendbare Gemeindemitglieder als Ortsvorsteher zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung dieser Geschäfte bestellen.

Nach § 108 Gemeindeordnung 1935 gelten die (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: das Gemeindegut regelnde) Bestimmungen der §§ 102 bis 107 in gleicher Weise für das nur in einzelnen Ortschaften bestehende Gemeindegut. Auch bezüglich dieser Vermögenschaften steht die Verwaltung der Gemeinde zu.

Aus § 108 Gemeindeordnung 1935 ist abzuleiten, dass auch schon damals ein Ortschaftsgut als Gemeindegut existiert hat.

Nach Art II § 1 Abs 1 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15.09.1938 bekannt gemacht wird, werden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.

Nach § 8 des Gesetzes über die Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens, LGBl Nr 4/1946, ist die Landesregierung ermächtigt, auf dem Gebiete des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes sowie hinsichtlich der Ortschaften (Fraktionen) Verfügungen zu treffen, die der Wiederherstellung des bis zum 30.09.1938 bestandenen und den Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 entsprechenden Zustandes dienen.

Nach § 27 Abs 2 Gemeindegesetz kann der Bürgermeister Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

Nach § 27 Abs 3 Gemeindegesetz kann, wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Nach § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz waren zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

-das einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschaftsgut.

Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.1982, G 35, 36/81, G 83, 84/81 (VfSlg 9336/1982), mit Ablauf des 28.02.1983 als verfassungswidrig aufgehoben (LGBl Nr 14/1982).

Nach § 1452 ABGB heißt ein ersessenes Recht und die Erwerbungsart, Ersitzung, wenn das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen wird.

Nach § 1454 ABGB kann die Ersitzung gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Gemeinden und andere moralische Körper wird sie nur unter den unten (ua § 1472) folgenden Beschränkungen gestattet.

Nach § 1460 ABGB wird zur Ersitzung nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; dass sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§§ 309, 316, 326 und 345).

Nach § 1463 ABGB muss der Besitz redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

Nach § 1465 ABGB ist zur Ersitzung auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.

Nach § 1470 ABGB kann, wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, es der redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen.

Nach § 1472 ABGB reicht gegen die Verwalter der Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.

5.2. Wie sich aus obstehenden Gesetzestexten bzw dem Bescheid ergibt, wurde die Fraktion M 1938 mit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung durch Art II § 1 Abs 1 der Einführungsverordnung zur deutschen Gemeindeordnung ex lege aufgelöst und die Gemeinde R ihre Rechtsnachfolgerin. Mit Bescheid vom 08.10.1946 wurde jedoch aufgrund § 8 des Gesetzes LGBl Nr 4/1946 das Eigentumsrecht zugunsten der Gemeindefraktion M wieder hergestellt. Mit Inkrafttreten des Gemeindegesetzes mit 01.01.1966 wurde die Gemeindeordnung 1935, mit Ausnahme von hier nicht infrage kommenden Bestimmungen, außer Kraft gesetzt. Damit wurden auch die Bestimmungen eliminiert, die von Fraktionen handelten. Im neuen Gemeindegesetz kommen Fraktionen nicht mehr vor, es bestehen auch keinerlei Übergangsbestimmungen. Das rechtliche Schicksal der von der Landesregierung nach § 8 des Gemeindebereinigungsgesetzes LGBl 4/1946 restituierten Vermögenswerte bedarf nach Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz, 5. Auflage, S 16, einer besonderen Prüfung. Diese besondere Prüfung soll und braucht an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Eindeutig ist, dass keine ex lege Übertragung des Eigentums an eine Agrargemeinschaft vorgenommen wurde. Da in § 7 Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut explizit das Fraktionsgut genannt wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass (allenfalls aufgrund der Nichterwähnung der Fraktionen: ehemaliges) Fraktionsgut jedenfalls ein Gemeindegut darstellt. In den Materialien ist überdies angeführt, dass Abs 4 erster Satz dem Umstand Rechnung trägt, dass es in verschiedenen Gemeinden (Raggal und Gaschurn) auch sogenanntes Fraktionsgut gibt, das ist Gemeindegut, das Mitgliedern von Ortsteilen einer Gemeinde vorbehalten ist. Diese Gemeindegüter sollen in der bisherigen Form, jedoch entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortbestehen können.

Aufgrund des Akteninhaltes bekommt das Verwaltungsgericht den Eindruck, primär würde es sich hier um einen Eigentumsstreit handeln, der vor der Verwaltungsbehörde bzw nun vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen wird. Die Behörde kann nach dem Gemeindegutgesetz niemanden Eigentum zusprechen, sondern hat sich in ihrer Beurteilung auf die bestehende Eigentumslage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis VfSlg 1383/1931 ausgeführt, dass die Entscheidung in der Frage, ob ein bestimmter Vermögensteil zum Gemeindevermögen oder zum Gemeindegut gehört, den Verwaltungsbehörden obliegt. Zur Entscheidung, ob ein bestimmtes Vermögensstück zum Gemeindevermögen oder Gemeindegut einerseits oder zu einem Sondervermögen andererseits gehört, sind aber nur die ordentlichen Gerichte berufen. Umso mehr gilt dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wenn strittig ist, ob ein Grundstück überhaupt zum Gemeindeeigentum oder zum Eigentum einer Agrargemeinschaft gehört. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht befugt, endgültig über das Eigentum an der gegenständlichen Einlagezahl zu entscheiden. Es beurteilt die Eigentumsverhältnisse vielmehr als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.

Ebenfalls vorauszuschicken ist, dass nach dem Beschwerdevorbringen die Beschwerdeführer das Eigentum nicht aus historischen bzw zivilrechtlichen Erwägungen herleiten, sondern überwiegend aus rein faktischem Geschehen.

5.3. Zuerst ist zu interpretieren, wer unter der Bezeichnung „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ im Grundbuch gemeint ist. Wie oben erwähnt, fand die Grundbuchsanlegungsverhandlung im Jahre 1920 statt. Aus den obzitierten historischen Gesetzen ist Folgendes abzuleiten: „Aus § 33 der Verordnung, LGBl 15/1901, ergibt sich, dass dem Grundbuchsanlegungskommissär aufgetragen wurde, sorgfältig zwischen bloßen Nutzungsrechten und Gemeindegute und Eigentumsrechten zu unterscheiden“.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde mit dieser Regelung vorgebeugt, dass im Nachhinein wie vorliegend ein Streit darüber entsteht, ob ein Grundstück im Gemeindeeigentum steht und lediglich mit Nutzungsrechten belastet ist bzw, ob die Nutzungsberechtigten selber Miteigentümer an den gegenständlichen Grundstücken sind. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Grundbuchsanlegungskommissäre entsprechend der Rechtslage gehandelt und geprüft haben, ob die Gemeinde bzw Nutzungsberechtigte aus M Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften waren und zum Entschluss gekommen sind, dass dies die Gemeindefraktion M war. Wären nämlich die Nutzungsberechtigten Eigentümer gewesen, hätte die Eintragung so aussehen müssen, dass sich im Fall, dass sich die Miteigentumsrechte bestimmen lassen hätten, dies mit Quoten eingetragen hätte werden müssen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass solche Grundbuchseintragungen hinsichtlich nicht regulierter Agrargemeinschaften tatsächlich existieren (vgl den Vertragspartner aus dem Waldteilungsvergleich von 1838, der Alpe L in EZ PPP, GB R). Wenn sich jedoch die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen haben lassen, wäre es unzulässig gewesen, eine Fraktion der Gemeinde M einzutragen. Vielmehr hätte eine Nachbarschaft, bestehend aus den betreffenden Liegenschaften, die zur Nachbarschaft gehören, eingetragen werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen.

Es ist auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, LVwG-2014/37/0064-7, zu verweisen. In diesem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Grundbuchseintragung als Fraktion, ua aufgrund der Verordnung für die Grundbuchsanlegung in Tirol, die in den betreffenden Passagen gleichlautend mit der Vorarlberger Verordnung für die Grundbuchsanlegung ist, als eine solche im gemeinderechtlichen Sinne angesehen. Eine Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2014, Zl E1026/2014, abgelehnt.

Aus § 4 des Gemeinderegulierungspatentes ergibt sich, dass bereits vor der bayerischen Zeit in Tirol und Vorarlberg Gemeindeteile existierten, die über ein vom Gemeindevermögen gesondertes Vermögen verfügten.

Im Gemeinderegulierungspatent, das ist das älteste Gesetz, das das Verwaltungsgericht in gemeinderechtlichen Angelegenheiten im Land Vorarlberg eruieren konnte, wurde dies nicht normiert, dies wurde vom Gesetzgeber vielmehr vorausgesetzt.

Im § 5 des Gesetzes Nr 8/1883 wird erneut davon ausgegangen, dass auch einzelne Teile der Gemeinden vermögensfähig sind. Diese Teile wurden (soweit überblickbar erstmals) als Gemeindefraktionen bzw Parzellen bezeichnet. Entgegen den Anführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war es somit nicht der Fall, dass der Begriff „Fraktion“ in der Vorarlberger Gemeindegesetzgebung erstmals in der Gemeindeordnung 1935 aufgetreten ist. Zugegebenermaßen ist jedoch die Auffindung historischer Gesetzestexte nicht immer leicht. Dieses Gesetz war zurzeit der Grundbuchsanlegung im Jahr 1920 noch in Kraft. Dies bestärkt die Annahme, dass unter Fraktion ausschließlich die Gemeindefraktion gemeint wäre. Wenn schon eine bestimmte Bezeichnung gesetzlich normiert ist, ist umso mehr anzunehmen, dass der Grundbuchsanlegungskommissär diesen Terminus nur dann eingetragen hat, wenn es sich um einen solchen im Sinne des Gesetzes handelt.

Auch hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 24.02.2011, Zl LAS - 1036/3-10, festgehalten, für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung (dort 1907) für alle Beteiligten und insbesondere auch die Durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die dort genannten Fraktionen („Fraktionen M-Wald, O und S mit U der Gemeinde M“) der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der Gemeindeordnung 1866 bzw. dem Fraktionsgesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl Nr 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.05.2012, 2011/07/0117, eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Er hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, es sei damals Gemeindegut (Fraktionsgut) vorgelegen, keinen Bedenken begegne. Diese Judikatur ist auch auf die Vorarlberger Rechtslage zu übertragen, war ja die Formulierung im Grundbuch gleichlautend wie hier und ging es ja in der Argumentation ausschließlich darum, dass zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Fraktionen als Rechtsbegriff in gemeinderechtlichen Vorschriften definiert waren.

Das Teilungs- und Regulierungsgesetz stammt aus dem Jahre 1921, somit ein Jahr später, als die Grundbuchsanlegung in M stattfand. Es ist davon auszugehen, dass im Gesetz der Sprachgebrauch dieser Zeit niedergeschrieben wurde.

Aus § 4 des Teilungs- und Regulierungsgesetz ist Folgendes zu entnehmen:

„Einerseits gab es Gemeinden, Ortschaften, Fraktionen, Gemeinde- oder Ortsteile. Andererseits gab es Liegenschaften, die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehörten.“

Da Fraktionen im § 4 lit c des Teilungs- und Regulierungsgesetzes nicht genannt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der damalige Sprachgebrauch Fraktionen als eine Art agrargemeinschaftliche Institution nicht gekannt hat. Auch dies spricht - abgesehen von der Nichterwähnung der Miteigentumsanteile bzw der zugehörigen Höfe - gegen die Annahme, dass unter Fraktion im Sinne der Grundbuchseintragung eine Agrargemeinschaft verstanden wurde.

Zudem ist aus dem Nachtrag zum Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 03.05.1921 zu entnehmen, dass die Gemeindevorstehung R die Gemeindefraktion vertreten hat. Auch das spricht dafür, dass man damals von einer gemeinderechtlichen Fraktion ausgegangen ist.

Die im angefochtenen Bescheid unkommentiert wiedergegebene Argumentation der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982, gemäß der bei der Grundbuchsanlegung einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft wie Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen worden wäre und es allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten gelegen wäre, welchen Ausdruck er verwendete, muss das Verwaltungsgericht relativieren. Im Gesetzesprüfungsverfahren wurde diese Ausführung durch die Tiroler Landesregierung aus historischer Sicht nicht belegt. Zudem handelte es sich um keine rechtliche Entscheidung der Tiroler Landesregierung, sondern um ein Vorbringen in einem Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit eines Tiroler Landesgesetzes. In einem solchen kann die Landesregierung, gleich einem Beklagten oder Kläger im Zivilprozess, alles vorbringen, was ihrem Prozessstandpunkt dienlich ist, ohne Rücksicht, ob dieses Vorbringen tatsächlich richtig ist. Zu diesem Vorbringen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu sagen, dass dieses Vorbringen unterstellt, dass hier nicht nach dem Gesetz, sondern schlampig und nach Gutdünken gehandelt worden ist. Solange keine Beweise aus historischer Sicht vorliegen, ist dies wohl nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Grundbuchsanlegungskommissäre an die gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Vorschriften gehalten haben.

Der seitens der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegte Beschluss des OGH vom 21.12.2011, 9 Ob 35/11d, ist für die vorliegende Frage (Gemeindeeigentum vs. Eigentum der Agrargemeinschaft) nicht einschlägig. Im Verfahren vor den Zivilgerichten ging es lediglich um die Frage, ob es sich auch dann um eine agrarische Körperschaft handelt, wenn im Grundbuch Miteigentum eingetragen ist. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt waren die einzelnen Miteigentümer als Eigentümer im Grundbuch einverleibt. Daher kann aus diesem Beschluss kein Schluss daraus gezogen werden, dass auch im Fall der Eintragung einer Fraktion das Eigentum einer Agrargemeinschaft anzunehmen ist. Der Beschluss steht nicht im Widerspruch zu dem vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg. Dass es sich auch bei Miteigentum um eine agrarische Gemeinschaft handeln kann, ergibt sich aus dem § 4 lit c Vorarlberger Teilungs- und Regulierungsgesetz. Auch die vom OGH zitierten Ausführungen in Bachler, Haunold, Bodenreformrecht, in Norer (Herausgeber), Handbuch des Agrarrechtes, S 433, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Autoren haben nichts anderes ausgeführt, als dass die Gemeinschaften unter Bezeichnungen wie Nachbarschaften oder Interessentschaften im Eigentumsblatt des Grundbuches eingetragen wurden. Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall.

Weiters ist anzumerken, dass die Grundbuchsanlegung nicht still und heimlich in einer Gerichtskammer stattfand. Vielmehr wurde laut Grundbuchanlegungsprotokoll das Edikt zur Grundbuchsanlegung in der Vorarlberger Landeszeitung, an der Amtstafel des Bezirksgerichtes B sowie in mehreren Ortsgemeinden, ua in R, kundgemacht. Es ist daher anzunehmen, dass, wenn eine Nachbarschaft, Interessentschaft, Agrargemeinschaft oder dergleichen der Meinung gewesen wäre Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften zu sein, dies im oder nach dem Grundbuchsanlegungsverfahren schon vorgebracht worden wäre und nicht erst jetzt, fast 100 Jahre später. Dass es bereits zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung anderorts sehr wohl zu Streitigkeiten um das Eigentum zwischen Gemeinden und Nutzungsberechtigten gekommen ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, Zl 710.824/02-OAS/89.

Es darf auch daraufhin verwiesen werden, dass in den fast 100 Jahren seit der Grundbuchsanlegung anfangs nie vorgebracht wurde, eine Agrargemeinschaft wäre Eigentümerin. Insbesondere ist auf das Geschehen anlässlich der Auflösungen der Fraktionen durch die reichsdeutsche Gemeindegesetzgebung zu verweisen. Dies wurde von den Bewohnern von M nicht einfach hingenommen, so hat sich ein A D im Jahr 1939 an den Landrat von B gewandt. Er wollte abwenden, dass das Geld, das im Vermögen der Ortschaft M stand, nunmehr an die Gemeinde R übertragen wurde. Es wurde jedoch nie vorgebracht, dass eine Agrargemeinschaft oder dergleichen Eigentümerin der Grundstücke ist.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass unter der Grundbuchseintragung „Gemeindefraktion der Gemeinde R“ keine Agrargemeinschaft zu verstehen ist.

5.4. Nun bedeutet aber die Grundbucheintragung nicht endgültig, dass die dort eingetragene Person jedenfalls Eigentümerin ist. Laut der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (10.12.2010, VfSlg 19262/2010) begründet die Tatsache der Eintragung die – widerlegbare – Vermutung, dass die Eintragung auf einem gültigen Titel beruht.

Eine Möglichkeit, dass jemand anderer Eigentümer ist, wäre, dass sich dies aus Urkunden ergibt.

Eine Urkunde zur Begründung des Eigentums ist nur zur Grundparzelle Nr. YYYY (Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838) vorhanden. Aus dieser ergibt sich, dass eine Alpe im Gemeindebezirk von M in zwei Teile geteilt und ein Teil davon der Gemeindeparzelle M zum ausschließenden Eigentum überlassen wurde. Vorauszuschicken ist, dass es eine Gemeinde M, von der im Vertrag ebenfalls an manchen Stellen die Rede ist, nach dem Schematismus von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1839 nicht gab. Es gab auch schon damals eine Gemeinde R, zu der die Ortschaft M gehörte.

Aus der Bezeichnung „Gemeindeparzelle“ ist nicht abzuleiten, dass es sich um eine Agrargemeinschaft gehandelt hat. Insbesondere wurde der Vertrag vom Vorsteher von R seitens der Gemeinde M unterzeichnet. Da der Vorsteher von R (gemäß § 5 lit a des Gemeinderegulierungspatentes war dieses Amt vergleichbar mit dem heutigen Bürgermeister) seitens der Gemeindeangehörigen von M als Vertreter aufgetreten ist, kann dieser Vergleich nur so verstanden werden, dass der Vorsteher der Gemeinde R seitens der vermögensfähigen Ortschaft M diesen Vergleich unterzeichnet hat. Dafür, dass dieser Vorsteher von R als Vertreter einer Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hätte, ergeben sich aus diesem Waldteilungsvergleich keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht noch viel mehr, dass der zweite Vertragspartner, die Alpgenossen von L, nicht vom Vorsteher vertreten wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Vorsteher nicht in der Eigenschaft als solcher im gemeinderechtlichen Sinn, sondern lediglich mit seiner Berufsbezeichnung erwähnt wurde, da bei den Alpgenossen auch keine Berufsbezeichnung angegeben war. Die Alpgenossen, auch die die nicht anwesend waren, wurden im Vertrag namentlich erwähnt, während auf Gemeindeseite dies nicht der Fall ist. Daraus kann geschlossen werden, dass unter Gemeinde nicht die Gesamtheit der Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint sein sollte. Im Gegenteil, durch die Formulierung „alle Gemeindeangehörige von R“ ist erkennbar, dass alle Angehörige, also nicht nur die Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint waren, ansonsten wären andernfalls wohl auch diese genannt worden. Das Beschwerdevorbringen, dass die Organisationseinheit der Eigentümer nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser gewesen seien, sowie, dass Eigentümer die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien, ist somit aufgrund dieser Urkunde widerlegt.

Gemäß dem obzitierten Gesetz Nr 8/1883 waren Gemeindeparzellen gleich einer Fraktion vermögensrechtliche Teile von Gemeinden. Auch das verstärkt den Eindruck, dass keine Agrargemeinschaft gemeint war. Klarerweise war das Gesetz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht kundgemacht, es ist aber davon auszugehen, dass sich das Gesetz am schon eingebürgerten Sprachgebrauch orientiert hat.

Aus der Servitutenurkunde vom 23.01.1865, Nr XXXX/77, Servitutenakt Bludenz Nr 32, betreffend dem Servitutrecht der Alpe L an der Fraktion M, GB YYYY, EZ ZZZ, KG R, ergibt sich, dass dieser Wald unbestrittenes Eigentum der Parzelle M, respektive der Gemeinde R, ist. Ebenso wurden diese Servitute durch die Vertretung der Gemeinde R, bestehend aus dem Vorsteher und zwei Gemeinderäten, ausdrücklich anerkannt und zugestanden. Auch daraus ist erkennbar, dass diese Personen für die Gemeinde R gehandelt hätten. Es ist auch daraus abzuleiten, dass Eigentümerin die damals vermögensfähige Parzelle M ist.

Aus der Urkunde vom 11.03.1876, Zl XXXX/2009 Servituten in 117, ergibt sich, dass die Waldungen GP-NRN QQQ und RRR Alleineigentum der Parzelle M sind und als solches mit Beschluss auch ausdrücklich von der Gemeinde R anerkannt wurden. In dem der Regulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 7.4.1872, III. Teil) zugrunde liegenden Verhandlungsprotokolle sei ein Irrtum unterlaufen, als dort das Eigentum der Gemeinde R vorgetragen erschien. Aus der soeben erwähnten Urkunde ist erkennbar, dass die Vertreter der Gemeinde R für diese gehandelt haben. Auch aus diesen beiden Urkunden ist nicht ableitbar, dass eine Agrargemeinschaft oder dergleichen Eigentum hätte. Wäre nämlich Eigentümerin nicht die Gemeindeparzelle, sondern eine Agrargemeinschaft o dgl gewesen, hätte man es nicht einfach mit einer Art Berichtigung abtun können. Schließlich wurden ja Servituten auf den betreffenden Grundstücken eingeräumt, die nur deren Eigentümer einräumen kann und dessen Zustimmung im Falle des Eigentums einer Agrargemeinschaft o dgl offenkundig nicht vorhanden gewesen wäre. Die Berichtigung war wohl nur ausreichend, weil die Vertreter der Gemeinde auch die Gemeindeparzelle vertreten durften.

Aufgrund der verfachten Urkunden kann nicht widerlegt werden, dass die Fraktion M (allenfalls nunmehr die Gemeinde R) Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke ist. Auch ist, wie schon oben angeführt, diesen Urkunden nicht zu entnehmen, dass Organe, wie sie in Agrargemeinschaften oder dergleichen bestehen, diese Verträge unterzeichnet hätten.

5.5. Eine weitere Möglichkeit, dass eine Agrargemeinschaft entgegen der Grundbuchseitragung Eigentümerin der Liegenschaften ist, wäre, wenn sie diese durch Ersitzung erworben hätte.

Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung tritt auch dann ein, wenn dieser noch nicht im Grundbuch verbüchert ist. Aus diesem Grund war nunmehr auch zu prüfen, ob eine Agrargemeinschaft gegenständliche Grundstücke ersessen hat und somit entgegen den Angaben im Grundbuch auch Eigentümerin derselben ist.

Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer, der außer der Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss, die Vollendung der Ersitzungszeit nachweisen muss (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 8).

Alleinbesitz liegt nicht vor, wenn der Ersitzungsgegner während der Ersitzungszeit Handlungen setzt, die sich als Ausübung des Eigentumsrechtes darstellen, wodurch auch die bloß einmalige Ausübung genügt (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 2). Einige Verträge wie Jagdpachtverträge, Darlehensverträge wurden ua vom Bürgermeister unterzeichnet. Der Bürgermeister hat somit für die Gemeinde Handlungen gesetzt, die dem Eigentümer der Grundstücke zukamen.

Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 3). Rechte wurden nie im eigenen Namen ausgeübt. Wenn auf die Darlehensverträge verwiesen wird, so ist dort die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ genannt. Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass nicht eine Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hat, sondern eine Fraktion, die zur Gemeinde R gehört. Wenn es sich bei R lediglich um die Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft handeln würde, wäre vor dieser wohl ein Komma gesetzt worden.

Eine bloße Entgegennahme von Leistungen an sich genügt nicht zur Ersitzung (Bydlinski, aao). Dies ist auch auf die von der Beschwerdeführerin eingeworfene Einnahme der Jagdpacht umzulegen. Die Jagdpachtverträge selber wurden ebenso nie von einer Agrargemeinschaft oder einem ähnlichen Gebilde abgeschlossen, sondern als Verwaltung des Ortschaftsvermögens von M, wodurch sowohl aufgrund der Bezeichnung als auch der Unterzeichnung durch den Bürgermeister klar war, dass hier keine Agrargemeinschaft, sondern die Gemeinde gehandelt hat.

Die Verpachtung der Jagd reicht zum Erwerb des Sachbesitzes nicht aus (vgl etwa OGH 24.08.1995, 2 Ob 1524/95). Ebenso kann eine auf öffentlich-rechtliche Verpflichtung beruhende Bezahlung der Grundsteuer nicht zum Eigentumserwerb durch Ersitzung führen (dasselbe Erkenntnis). Dies hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch bezüglich anderer Steuern zu gelten. Hier kommt noch hinzu, dass die Einnahmen der Jagdpacht in die Ortschaftskassa flossen, aus der auch die Grundsteuern bezahlt wurden. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass eine Agrargemeinschaft überhaupt selber diese Beträge kassiert bzw bezahlt hat. Ebenso war der Fraktionsvorsteher ein Organ der Gemeinde.

Wenn regelmäßig der Bürgermeister der Gemeinde R für die Ortschaft M gehandelt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass durch eine etwaige Agrargemeinschaft Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem Eigentum entspricht, vorlag, wusste sie doch, dass schlussendlich die Gemeinde über die Grundstücke verfügte.

Zum Vorbringen, dass die Gemeinde lediglich die Agrargemeinschaft verwaltet hätte, ist anzuführen, dass nie aktenkundig gemacht wurde, dass die Agrargemeinschaft die Verwaltung der Gemeinde übertragen hätte. Auch konnte nie ein Geldfluss aus den Überschüssen der Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften an Mitglieder einer allfälligen Agrargemeinschaft festgestellt werden (hinsichtlich der beiden letztgenannten Tatsachen, die gegen eine Ersitzung sprechen, siehe auch Oberster Agrarsenat vom 03.05.1989, Zl 710.824/02-OAS/89).

Zur Verwaltung durch Nutzungsberechtigte ist auf die Judikatur des Tiroler Landesagrarsenates (vgl. etwa 21.10.2010, LAS-986/6-09) zu verweisen. Demnach haben die politischen Gemeinden die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, wobei die Selbstverwaltung unterschiedlich stark ausgeprägt war.

Im Schreiben vom 23.04.2012 an die belangte Behörde haben die Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, dass die Handlungen für das Ortschaftsgut M wie ein Eigentümer (schon diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführer selber nicht der Ansicht waren, dass das Eigentum nicht der Gemeinde zustehen würde) mit Zustimmung, Einverständnis und aktiver Mitarbeit der Gemeinde R erfolgt sind. Wenn bewusst war, dass eine Zustimmung bzw Einverständnis der Gemeinde R eingeholt werden muss, so war den Betreffenden wohl klar, dass sie nicht wie ein Eigentümer gehandelt haben. Ein Eigentümer braucht nämlich keine Zustimmung bzw kein Einverständnis zu bestimmten Handlungen. Auch dies spricht gegen eine Ersitzung der betreffenden Grundstücke.

Auch ein Eigentumserwerb der gegenständlichen Grundstücke durch eine Agrargemeinschaft mittels Ersitzung scheidet somit aus.

5.5. Die Beschwerdeführer haben ein Rechtsgutachten von o.Univ.-Prof. Dr. K W, Universität I, Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, vorgelegt. Dieses Gutachten ist jedoch nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

Zum Argument, dass die Einleitung eines Regulierungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre, wenn die Fraktion durch das Inkrafttreten des Gemeindegesetzes 1965 ihre Rechtspersönlichkeit verloren hätte, ist zu entgegnen, dass der in der Folge vom VfGH aufgehobene § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz nicht nur vom Ortschaftsgut (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: damit ist auch das Fraktionsgut gemeint), sondern auch vom Gemeindegut sprach. Somit hätte auch ein Verlust der Rechtsfähigkeit der Fraktion M nichts daran geändert, dass im Jahre 1981 eine Regulierung des nunmehrigen Gemeindegutes möglich war. Der Bescheid vom 08.10.1946 wurde ausdrücklich aufgrund gemeinderechtlicher Regelungen erlassen. Somit ist es unklar, warum durch eine Abschaffung der Fraktionen nicht die Gemeinden deren Rechtsnachfolger hätten werden sollen, sondern eine Agrargemeinschaft. Schließlich ist Gemeinderecht und Flurverfassungsrecht etwas grundsätzlich Unterschiedliches.

Es ist zwar richtig, dass die Einleitung des Regulierungsverfahrens nicht ausdrücklich im Spruch auf § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz gestützt wurde. Jedoch ist in der Begründung des Bescheides (wenngleich diese selbstverständlich nicht rechtskräftig werden kann) vom Fraktionsgut die Rede. Der Landesagrarsenat hat in seinem Berufungserkenntnis ausdrücklich die Diktion „Ortschaftsgut“ verwendet. Daher ist davon auszugehen, dass sowohl die ABB als auch der Landesagrarsenat davon ausgegangen sind, dass es sich bei gegenständlichen Liegenschaften um Ortschaftsgut und nicht um ein Gut einer Agrargemeinschaft gehandelt hat.

Wenn im Gutachten von o.Univ.-Prof. Dr. K W darauf verwiesen wird, dass die Aufhebung des § 31 Abs 2 lit b Flurverfassungsgesetz nicht auf kompetenzrechtlichen Gründen beruhte, so hat jedoch im Gegenzug der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch keine Ausführungen darüber gemacht, ob die Zuständigkeit der Agrarbehörden kompetenzrechtlich zwingend erforderlich ist. Jedoch hat das Gutachten von o.Univ.-Prof. Dr. K W die Entscheidung des VfGH vom 11.10.2005, VfSlg 17660, außer Acht gelassen. In dieser führt der Verfassungsgerichtshof aus, die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Bildung und Regelung des Gemeindeverbandes folge aus seiner Zuständigkeit zur Regelung der Rechtsverhältnisse am Gemeindegut. Der Landesgesetzgeber ist laut VfGH zur Einrichtung des Gemeindeverbandes daher gemäß Art 15 B-VG zuständig. Im Kontext mit der Bestimmung des Art 116a Abs 2 B-VG - der normiert, dass im Interesse der Zweckmäßigkeit die zuständige Gesetzgebung (Art 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen kann - drückt der VfGH damit aus, dass sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der Rechtsverhältnisse am Gemeindegut eben nicht aus dem Kompetenztatbestand der Bodenreform ergibt, wäre dies ansonsten der Art 12 B-VG.

Da somit das gegenständliche Verfahren kein Verfahren in einer Angelegenheit der Bodenreform war, kam auch § 2 Agrarverfahrensgesetz nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung normiert, dass Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde ist. Aufgrund dessen war der Landesgesetzgeber befugt, die Zuständigkeit der Landesregierung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Gemeindegutgesetz festzulegen.

Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W vermeint, durch den rechtskräftigen Einleitungsbescheid sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ortschaft M um eine nicht regulierte Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes handelt, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Mit dem Einleitungsbescheid wurde lediglich gemäß § 42 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet.

Unterschiedlich davon, ob solche Rechte bestehen, ist die Frage, wem die Liegenschaften damals gehört haben. Nach § 32 Abs 1 Flurverfassungsgesetz bildet nämlich die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaftsliegenschaft gebunden sind, einschließlich jener Personen, denen persönliche Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nicht unbedingt zwingend ist, dass diese Personen bzw eine Agrargemeinschaft bisher Eigentümer der Agrargemeinschaftsliegenschaft sein mussten. Dies ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: So hat nämlich nach § 33 Abs 1 Flurverfassungsgesetz die Behörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören. Ebenso steht nach § 84 Abs 1 Flurverfassungsgesetz der Agrarbehörde die Entscheidung der Frage zu, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Bis zur Aufhebung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz war es zudem der einzig mögliche Fall, dass die Gemeinde vor Durchführung der Regulierung Eigentümerin des Gemeindegutes war, ansonsten es ja gar kein Gemeindegut im Sinne dieser Bestimmung gewesen wäre. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 01.03.1982, VfSlg 9336, ausgeführt, dass die Vorstellung des Gesetzgebers im Flurverfassungsgesetz diejenige war, dass wahre Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstückes jedenfalls künftig eine Agrargemeinschaft zu sein habe. Auch damit ist ausgedrückt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Regulierung eine Agrargemeinschaft nicht Eigentümerin der Grundstücke zu sein brauchte, um eine Regulierung durchzuführen. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass das Flurverfassungsrecht formell an den Begriff des Gemeindegutes im Sinne der Gemeindeordnung anknüpft, der das Eigentum der Gemeinde voraussetzt. Nur die Eigentumsfrage ist für das Feststellungsverfahren nach dem Gemeindegutgesetz relevant und nicht die, ob ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde.

Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W vermeint, dass der Landesagrarsenat 1983, also ein Jahr nach VfSlg 9336/1982, bestätigt habe, dass es sich beim Ortschaftsgut M um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 Abs 2 FlVG handelt, so ist damit für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen. Es ist zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates, LAS-210-86, am 12.01.1983 bereits die Aufhebung der Bestimmung des § 31 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof im Landesgesetzblatt kundgemacht war. Der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W übersieht jedoch völlig, dass gemäß dieser Kundmachung die Aufhebung (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: erst) mit Ablauf des 28.02.1983 in Kraft getreten. Im Jänner 1983 hatte der Landesagrarsenat, da es sich um keinen Anlassfall im verfassungsgerichtlichen Verfahren gehandelt hat, sehr wohl die Bestimmung des § 31 Abs 2 lit d anzuwenden.

Wie schon oben erwähnt, bestand die Rechtswirkung des Bescheides der Agrarbehörde bzw des Landesagrarsenates gemäß § 14 Agrarverfahrensgesetz nur dahingehend, dass Nutzungsrechte an den betreffenden Grundstücken bestanden haben. Mangels Anführung einer entsprechenden Litera des § 32 Abs 1 bzw Abs 2 Flurverfassungsgesetz konnte es sich somit um Grundstücke im Sinne aller Litera der zitierten Gesetzesbestimmung handeln, somit auch um Gemeindegut.

Wenn dem Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W auffällt, dass die Agrarbezirksbehörde die Rechtsstellung der Ortschaft M stets anders gesehen hat als das Amt der Landesregierung, so ist dem Verwaltungsgericht keine Gesetzesbestimmung bzw Judikatur bekannt, nach der die Rechtsmeinung der Agrarbezirksbehörde vorgehen würde. Zum Fall Agrargemeinschaft Fw siehe unten.

Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W den Beschluss des OGH vom 21.12.2011, zitiert, ist für die Beschwerdeführer auch noch nichts gewonnen. Die Aussage des OGH, ist die, dass es für die Parteifähigkeit einer historischen Agrargemeinschaft auch ohne behördlich genehmigtes Statut genügt, wenn sie über ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation verfügt, die auch ihre Außenvertretung im Geschäftsverkehr ermöglicht. Jedoch besagt die Existenz einer solchen Agrargemeinschaft ebenfalls noch nicht, dass die entsprechenden Grundstücke auch in deren Eigentum stehen würden. Im angefochtenen Bescheid ist die Landesregierung nie davon ausgegangen, dass der Ortschaft M die Rechtspersönlichkeit nur deshalb fehle, weil sie keine genehmigte Satzung habe. Im Gegensatz dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg im Erkenntnis vom 24.07.2012 ausdrücklich offen gelassen, ob eine Agrargemeinschaft besteht oder nicht.

Wenn die Agrarbezirksbehörde im April 2003 der Meinung war, die Bildung einer Agrargemeinschaft wäre denkbar, so bedeutet es noch nicht, dass diese Rechtsansicht auch richtig war. Dass sich die Agrarbezirksbehörde selber über diese Rechtsansicht unsicher war, ergibt das Schreiben derselben vom 13.12.2004, Zl ABB-203.09/0030, womit um Kenntnisnahme oder allfällige Stellungnahme zu der geplanten Vorgehensweise (Fortsetzung des Regulierungsverfahrens) ersucht wurde. Als das Amt der Vorarlberger Landesregierung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, die dahingehend lautete, dass das Ergebnis einer Prüfung auf Grundlage des Gesetzes über das Gemeindegut abgewartet werden müsse, hat die Agrarbezirksbehörde auch selber keine Schritte mehr hinsichtlich der Regulierung im Zuge einer Agrargemeinschaft gesetzt. Die Agrarbezirksbehörde hat somit die Rechtsmeinung der Vorarlberger Landesregierung anerkannt. Zudem hat die ABB damals (Aktenvermerk vom 14.04.2003, Akt ABB-203.09/0030) festgehalten, die Regulierung analog dem Beispiel Fw wäre möglich, wenn dies in der Fraktion M und der Gemeinde allgemeine Zustimmung findet. Jetzt, losgelöst von einer rechtlichen Bewertung dieser Aussage hat es sich herausgestellt, dass diese Vorgehensweise seitens der Gemeinde eben keine Zustimmung gefunden hat.

Wenn das Gutachten des o.Univ.-Prof. Dr. K W ausführt, dass der Gemeindesekretär als Nebenbeschäftigung auch Funktionen der Ortschaft M wahrnahm, so ging der Gutachter nicht darauf ein, dass nicht nur der Gemeindesekretär Aufgaben wahrgenommen hat, sondern auch der Bürgermeister entsprechende Verträge und dergleichen unterzeichnet hat.

Es ist nicht der Fall, dass sich die Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung im angefochtenen Bescheid weitgehend an der Tiroler Rechtslage orientiert hat. Lediglich auf der letzten Seite ist ein Erkenntnis des VwGH vom 14.02.1911, Slg Nr 8000 A, zur damaligen Rechtslage zitiert. Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W, die Heranziehung dieses Erkenntnisses rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Formulierung in Tirol (LGBl Nr 17/1892) in den betreffenden Passagen nahezu ident zu der in Vorarlberg (LGBl Nr 8/1883) war. Abgesehen davon waren die gesetzlichen Regelungen ohnehin klar und bedurften keiner großartigen Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass die Rechtsprechung in Tirol auf die Gesetzesnovelle aus dem Jahre 2010 aufbaue, ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, konnte doch der Verwaltungsgerichtshof diese im Jahre 1911 logischerweise noch nicht gekannt haben.

Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Ortschaft M Eigentum einer zivilrechtlich konstruierten Eigentümergemeinschaft war. Der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W, führt auch nicht aus, aus welchen Urkunden und dergleichen sich dies ergeben sollte. Wenn der Gutachter dann noch auf die Wiederverbücherung nach dem Zweiten Weltkrieg verweist, so ist diese Wiederverbücherung jedoch, wie schon oben erwähnt, aufgrund gemeinderechtlicher Bestimmungen und nicht aufgrund Privatrechtstitel erfolgt. Dies ist somit kein Indiz für das Vorliegen einer zivilrechtlich konstruierten Eigentümergemeinschaft, sondern in Wirklichkeit für das Gegenteil.

Auch der Hinweis, dass der § 32 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes im Jahr 1979 erlassen wurde, als es nach dem Gemeindegesetz keine Ortschaften bzw Fraktionen mehr gab, hilft den Beschwerdeführern nicht weiter, da dieser falsch ist. 1979 wurde das Flurverfassungsgesetz nicht erlassen, sondern lediglich neu kundgemacht. Die entsprechenden Passagen waren schon im § 35 des Flurverfassungsgesetzes, BGBl Nr 4/1951, enthalten. Sie wurden somit nicht nur neu beschlossen, sondern lediglich nicht angepasst.

Im vorliegenden Verfahren wurde nie ausgesagt, dass eine Agrargemeinschaft Ortschaft M nicht existieren würde. Der angefochtene Bescheid hat lediglich den Inhalt, dass diese Agrargemeinschaft nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist, da diese Gemeindeeigentum darstellen. Der Bescheid lässt nämlich völlig offen, ob in der Ortschaft M eine Agrargemeinschaft besteht oder nicht.

Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W darauf verweist, dass die Fraktion einen Fraktionsvorsteher und Fraktionskassier hat, so ist dies augenscheinlich eine Bezeichnung, die aus dem Gemeinderecht entspringt. Offenbar ist damit die Tätigkeit eines Ortsvorstehers im Sinne des § 70 der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 zu verstehen.

5.6. Zum übrigen Beschwerdevorbringen, soweit auf dieses noch nicht eingegangen wurde, ist wie folgt zu antworten:

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Gemeinschaft habe Jagd- und Pachtverträge abgeschlossen sowie einen Darlehensvertrag vereinbart und einen Zuschuss gegeben, so hat sie dies auch können, wenn sie als gemeinderechtliche Fraktion rechtsfähig war. Im Übrigen ist auch nicht klar, ob die Bezeichnung nach dem Nichterwähnen der Fraktion im neuen Gemeindegesetz noch in den Verträgen richtig war. Dies braucht hier aber nicht geprüft zu werden. Fakt ist jedoch, dass nur der Bürgermeister die entsprechenden Verträge unterzeichnet hat. Dass die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Rechtsgeschäfte nicht aufgehoben bzw untersagt hat, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch daraus resultieren, dass sie diese der Gemeinde zugerechnet hat. Auch ist die Funktion eines Ortsvorstehers auch noch im geltenden § 27 Abs 3 Gemeindegesetz vorgesehen, womit das Vorhandensein desselben auch nicht für eine Agrargemeinschaft sprechen würde.

Es ist im Übrigen nicht der Fall, dass das faktische Geschehen in der Fraktion M durch die Gemeindeprüfungsorgane toleriert wurde. Eine solche Prüfung hätte sich zudem bei einer Agrargemeinschaft erübrigt, diese wäre der Aufsicht der Agrarbezirksbehörde unterlegen und nicht der Kontrollabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.

Aus den Protokollen zu den Ortschaftsversammlungen ist erkennbar, dass diese als eine Art basisdemokratisches Element in der Gemeinde verstanden wurden, um über kommunale Themen zu beraten. Insbesondere wurden diese vom Ortsvorsteher, der ein Gemeindeorgan ist, einberufen. Aufgrund dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Agrargemeinschaft in Ausübung deren Eigentumsrechte beraten hat. Im Übrigen waren alle Wahlberechtigten aus M teilnahmeberechtigt, nicht nur Eigentümer eingeforsteter Häuser. Daher kann keine Rede davon sein, dass diese Versammlungen solche einer Agrargemeinschaft gewesen sei sollte. Dasselbe gilt für die Einhebung einer Umlage, die von allen Grundeigentümern, auch von nicht Nutzungsberechtigten, eingehoben wurde.

Das Verwaltungsgericht hat keine Kenntnis von höchtgerichtlichen Entscheidungen, gemäß denen ein Bescheid aufzuheben wäre, wenn Personen, die in der Zustellverfügung genannt sind, verstorben sind. Augenscheinlich handelt es sich bei der Zustellverfügung nicht um den Spruch eines Erkenntnisses.

Welche Schlüsse die Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1933 für ihre Rechtsansicht ziehen, kann das Verwaltungsgericht nicht erschließen. Immerhin ist nach dem eigenen Vorbringen dort ausgesagt worden, dass eine Benützung des Dorfbrunnens von R durch die anderen Fraktionen (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) nicht möglich ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Fraktion“ gemeint hat, kann er nur eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinne gemeint haben. Dies spricht jedoch für die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Fraktion M eine gemeinderechtliche Institution war.

Ob die Wahrung der Geschäfte die Gemeinde oder der Fraktionsvorsteher gemacht hat, ist irrelevant, auch der Fraktionsvorsteher ist der Gemeinde zuzuordnen.

Wenn die Beschwerdeführer aus einem Schreiben vom 25.05.1983 nicht ableiten wollen, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen ist, so ist dieser Schluss dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. In diesem Schreiben wurde nämlich ausgesagt, dass bis zur Novellierung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz die Regulierung nicht fortgeführt werden kann. Hätte es sich nämlich um eine Agrargemeinschaft nach einer anderen Litera gehandelt, hätte die Regulierung sehr wohl fortgeführt werden können, da die dafür anzuwendenden Bestimmungen von der Aufhebung durch den VfGH nicht betroffen waren. Somit ist die Agrarbezirksbehörde ebenfalls von Gemeindegut bzw Ortschaftsgut im Sinne des aufgehobenen § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen.

Wann die übrigen Waldungen (es handelt sich um diese, deren Rechtstitel nicht im Waldteilungsvergleich aus dem Jahre 1838 liegt) übertragen worden sind, kann dahingestellt bleiben, da – wie schon oben ausgeführt – auch zuvor eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinne selbstständig Eigentum besitzen konnte. Somit kann kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass deswegen agrargemeinschaftliches Eigentum bestehen würde. Ebenso konnte die gemeinderechtliche Fraktion seit Jahrhunderten Rechtsgeschäfte abschließen.

Ob der Agrargemeinschaft Parteistellung zuzuerkennen gewesen wäre, ist hier nicht zu klären, da diese Frage bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Die Beschwerdeführer sehen sich weiters im Gleichheitssatz verletzt, da der Fw in der Formulierung Ortschaft R als Agrargemeinschaft reguliert wurde.

Im Spruch des entsprechenden Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B vom 26.06.1972 ist ausdrücklich § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz angeführt. Diese Liegenschaften standen vor dem Regulierungsbescheid laut Grundbuch im Eigentum der Gemeindefraktion R der Gemeinde R. In der – relativ spärlich ausgefallenen – Begründung des Bescheides ist jedenfalls von einem Ortschaftsgut die Rede. Wenn jedoch ein Ortschaftsgut bestand, wären jedoch agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz vorgelegen. Dieser Bescheid ist zwar rechtskräftig, jedoch können daraus keine Rechtswirkungen auf andere Sachverhalte geschlossen werden. Es gibt jedoch keine Gleichheit im Unrecht, sodass die Beschwerdeführer aus einer unterschiedlichen Behandlung einer anderen Fraktion keine Ansprüche dahingehend geltend machen können, dass ihr Fall gleich entschieden wird. Zudem ist auf die Judikatur des VwGH (vgl etwa 30.06.2011, 2010/07/0091) zu verweisen. Demnach mag es Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung (Nennung der litera) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde hätte haben sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist. Es ist aufgrund der Zusammenschau mit der Begründung nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Qualifikation des Fw als Agrargemeinschaft nach § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz um einen solchen Fehler handelt, sodass es durchaus denkbar ist, dass der Fw in Wirklichkeit eine Gemeindegut-Agrargemeinschaft ist. Aufgrund der damaligen Rechtslage war es aber sekundär, ob es sich um eine „echte“ Agrargemeinschaft gehandelt hat, oder um Gemeindegut, was mit ein Grund für diese Unexaktheit sein könnte. Wäre zur selben Zeit auch die Agrargemeinschaft Sw M reguliert worden, so wäre dies wohl wie beim Fw geschehen. Die unterschiedliche Behandlung gründete sich somit in der unterschiedlichen Rechtslage, die zum Zeitpunkt der damaligen Regulierung des Fw einerseits und der des Sw andererseits, welche nach Aufhebung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz nicht mehr fortgesetzt werden konnte, anwendbar war.

Abgesehen davon gibt es gar keine Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht eine gegenständliche Frage zur grundrechtlichen Beurteilung nach dem Gleichheitsgrundsatz übermitteln kann. Es kann lediglich ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit bzw eine Verordnung aufgrund Gesetzeswidrigkeit anfechten. Dies wurde jedoch von den Beschwerdeführern nie verlangt. Ebenso sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst und es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, zu welcher Frage der EuGH anzurufen wäre. Im Übrigen ist kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar. Die betreffenden Grundstücke liegen in Österreich, sämtliche Parteien sind in Österreich wohnhaft, es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dabei auch EU-Ausländer sind.

Welcher EuGH-Akt eingeholt werden sollte, führen die Beschwerdeführer gar nicht aus, dies ist dem Verwaltungsgericht völlig rätselhaft.

Das Verwaltungsgericht hat sich gar nie auf Aussagen des Herrn H gestützt.

Zur Einvernahme des E B als Auskunftsperson ist anzuführen, dass das faktische Geschehen ohnehin feststeht. Gegenständlich war jedoch eine zivilrechtliche Frage, wem diese Grundstücke tatsächlich gehören. Es kann sich dem Verwaltungsgericht nicht erschließen, welche Aussagen E B als Zeitzeuge hinsichtlich des Eigentumsrechtes, das sich ja primär aus dem offenen Grundbuch ergibt, hätte tätigen sollen. Im Übrigen wurde gar kein Beweisthema genannt, zu dem diese Auskunftsperson einvernommen hätte werden müssen und hat sich der Vertreter der Beschwerdeführer am 18.05.2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht fernmündlich damit einverstanden erklärt, dass eine mündliche Verhandlung nicht nötig sei, da es sich hier um Rechtsfragen handelt.

Wenn die Beschwerdeführer eine Enteignung einwerfen, so ist damit offenbar gemeint, dass das Vermögen der ehemaligen Ortschaft M auf die Gemeinde R übergegangen ist. Es wurde jedoch seitens der belangten Behörde nie behauptet, dass durch die Abschaffung der gemeinderechtlichen Ortschaften agrargemeinschaftliches Eigentum an die Gemeinde übergehen sollte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch gerade kein agrargemeinschaftliches Eigentum vor. Im Gemeindegutgesetz ist im Übrigen auch keine Enteignung bisheriger regulierter Gemeindegut-Agrargemeinschaften vorgesehen. Diese bleiben weiterhin bestehen und Eigentümer der ihr zugesprochenen Grundstücke, auch wenn dies nach der heutigen Rechtslage nicht mehr zulässig wäre. Tatsächlich bestehenden Nachbarschaften, Interessentschaften und dergleichen wurde nie Eigentum entzogen, weder durch die Nichterwähnung der Ortschaften, Fraktionen, im neuen Gemeindegesetz, noch durch die Einführung des Gemeindegutgesetzes. Im Übrigen hat die Behörde ausdrücklich ein Gemeindegut im Sinne eines Fraktionsgutes festgestellt, dessen Nutzung den Bezugsberechtigten des Ortsteils M vorbehalten ist. Insbesondere wurde durch den angefochtenen Bescheid somit die Eigenständigkeit des Ortsteils M bekräftigt.

Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, über Argumente sei im Verfahren vor der Behörde nicht abgesprochen worden, so ist dies durch die Absprache im Beschwerdeverfahren saniert.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Bürgermeister der Gemeinde R tätig geworden ist, weil die satzungsgemäßen Organe für eine Agrargemeinschaft noch nicht bestellt sind. Der Bürgermeister hat die entsprechenden Schriftstücke alle mit „Bürgermeister“ unterzeichnet. Damit wollte er wohl zum Ausdruck bringen, dass er als Bürgermeister und somit als Gemeindeorgan handelte.

Ob eine Agrargemeinschaft in einem Akt über Gemeindegut angeführt ist, mag zwar ein Indiz darstellen, ist jedoch für die rechtliche Beurteilung nicht zwingend.

Aus dem Statut über die Nutzung der der Gemeinde R gehörenden Parzelle Ortschaft R ist zu entnehmen, dass es auch andere Gemeindeparzellen gab. Das entsprechende Statut wurde von der Vorarlberger Landesregierung aufgrund der Gemeindeordnung genehmigt. Hätte es sich dabei um Agrargemeinschaften gehandelt, wäre eine Genehmigung durch die Gemeindeordnung nicht erforderlich gewesen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass auch die anderen Gemeindeparzellen, wie eben die Gemeindefraktion M, solche nach Gemeinderecht sind. Andere Gemeindeparzellen sind im § 19 dieses Statutes geregelt, das lautet: „Die Besorgung und Erhaltung der Schulhäuser der Gemeinde, die Brücken und Straßen, der Gemeindewassersäge, der Gemeindewaldungen, der Gemeindewasserleitungen und Brunnen und überhaupt alle Anstalten der Gemeinde ist Sache aller Gemeindeparzellen und haben hierzu auch andere Parzellen Frondienste zu leisten“.

Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Agrargemeinschaft. Auch hier ist durch die Vertretung des Bürgermeisters anzunehmen, dass es sich bei der dort genannten Ortschaft M um eine solche im gemeinderechtlichen Sinne gehandelt hat. Außerdem bestanden damals noch die Regelungen über Ortschaften nach der Gemeindeordnung.

Zusammengefasst ist festzuhalten, da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde bzw zumindest Fraktionsgut sind, waren diese als Gemeindegut festzustellen. Gegen die Feststellung der Belastung mit Nutzungsrechten hat die Gemeinde keine Beschwerde erhoben. Diese Frage war somit vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.

6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt eine Judikatur zur Frage, ob es sich bei einem Grundbuchseintrag einer Fraktion um eine gemeinderechtliche Fraktion bzw um eine Agrargemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde handelt, dies insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Grundbuchsanlegungsvorschriften.

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