projets
LVwG-1-766/E11-2013•LVwG V LVwG-1-766/E11-2013
LVwG-1-766/E11-2013Tribunal administratif régional23 sept. 2014
nicht rechtmäßiger Aufenthalt Fremden Tatort auswechselbar
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Berufung (seit 01.01.2014: Beschwerde) des S M, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.07.2013, Zl X-9-2013/28137, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
-in der Tatumschreibung am Ende des letzten Spiegelstriches das Anführungszeichen und bei der Angabe der Tatzeit der Beistrich nach „27.02.2013“ zu entfallen haben;
-in der Tatumschreibung der Tatort statt „Bezirkshauptmannschaft B“ wie folgt zu lauten hat: „H, Fstraße“ sowie
-die Übertretungs- und Strafnorm statt "§ 70 Abs 1 i.V.m. § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz" wie folgt zu lauten hat: "§ 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 38/2011, iVm § 120 Abs 1a FPG idF BGBl I Nr 112/2011".
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 100 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben sich als Fremder im Zeitraum vom 27.2.2013 bis 22.4.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da
Sie am 10.8.2012 nicht rechtmäßig eingereist waren;
Sie nicht auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt waren;
Sie nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels waren;
Ihnen kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukam (Ihr Asylantrag vom 10.8.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.1.2013 rechtskräftig per Datum 23.1.2013 abgewiesen. Die gleichzeitig erlassene Ausweisung nach dem AsylG ist ebenfalls per 23.1.2013 durchsetzbar und rechtskräftig);
Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG und keine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten;
sich Ihr rechtmäßiger Aufenthalt auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften ergab."
Tatzeit:
Tatort:
Bezirkshauptmannschaft B
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
500,00
67 Stunden
§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
50,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro550,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits gegen die Strafverfügung vom 03.07.2013 Einspruch erhoben. Nunmehr werde zum selben Sachverhalt neuerlich ein Straferkenntnis erlassen. Er wiederhole daher die Ausführungen zum Schriftsatz vom 18.07.2013 (Einspruch) und weise auf das Doppelbestrafungsverbot hin. In Österreich habe er nach negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei. Eine Rückkehr nach Pakistan sei für ihn nicht möglich, da dort sein Leben in Gefahr sei und er zudem über kein Reisedokument verfüge. Da sein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, sei § 21 VStG 1991 heranzuziehen. Zudem verfüge er nicht über genügend Einkommen, um die Strafe bezahlen zu können und bitte aus humanitären Gründen davon abzusehen. Eine Ausreise sei aus den geschilderten Gründen in subjektiver Hinsicht nicht zumutbar und würde auch eine subjektive Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretung nicht vorliegen. Weiters sei die Strafe zu hoch bemessen. Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 seien die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen, Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Er erhalte lediglich Leistungen aus der Grundversorgung. Wenn nach § 20 VStG die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Aufgrund der aus den Schilderungen feststellbaren Milderungsgründe sei die Strafe nach § 20 VStG zur Hälfte zu reduzieren. Aufgrund des eingebrachten Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof sei die Nichteinhaltung der Frist zur Verlängerung der freiwilligen Ausreise zu relativieren und ihm nicht vorwerfbar.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 10.08.2012 beim Bundesasylamt nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2012, Zl XXX, gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl XXX, gemäß den §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 ist seit dem 23.01.2013 durchsetzbar und rechtskräftig.
Aufgrund der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 12.06.2013, Zl XXX, abgewiesen. Die Zustellung der abweisenden Erledigung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte am 16.07.2013 durch Hinterlegung.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl XXX, ist nicht erfolgt.
Am 27.02.2013 um 20.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer in H, Fstraße, von Beamten der Polizeiinspektion L kontrolliert, wobei der Beschwerdeführer eine weiße Asylkarte mit sich führte, welche eingezogen und dem Bundesasylamt I übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt; er war nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels; ihm kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu; er hatte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, keine Entsendebewilligung, keine EU-Entsendebestätigung, keine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG und keine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne; dies ergab sich auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen und ist soweit unstrittig.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer mittels TELEFAX vom 18.02.2014 unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren, insbesondere auf die Berufung (nunmehr: Beschwerde), ausdrücklich verzichtet.
5.1. Nach § 120 Abs 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 112/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. […] Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; […].
Gemäß Abs 5 leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1a nicht vor,
1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;
2. solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),
3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder
5. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 oder 55a.
Nach Abs 7 leg cit liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 oder 1a nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
Nach § 31 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 38/2011 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;
5. (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 122/2009);
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
§ 50 FPG idF BGBl I Nr 122/2009 regelt das sog Refoulementverbot, das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Gemäß § 70 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr 38/2011 werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
5.2. Da auf den Beschwerdeführer zum Tatzeitraum keine der Ziffern des § 31 Abs 1 FPG zutraf, hat sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei durch das nach der Strafverfügung vom 03.07.2013 neuerlich ergangene Straferkenntnis vom Doppelbestrafungsverbot betroffen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim nunmehr bekämpften Straferkenntnis nicht um eine zusätzliche Bestrafung zum selben Tatbestand handelt. Vielmehr handelt es sich bei der Strafverfügung vom 03.07.2013 um ein abgekürztes (behördliches) Verfahren gemäß den §§ 47 ff des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG). Durch den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch trat die gesamte Strafverfügung außer Kraft und es wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, in welchem das Straferkenntnis vom 30.07.2013 ergangen ist. Eine Doppelbestrafung liegt daher nicht vor.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm könne eine Ausreise in subjektiver Hinsicht nicht zugemutet werden, da bei einer Rückkehr nach Pakistan sein Leben in Gefahr sei, ist auf die Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, das eineinhalb Monate vor dem Beginn des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraumes ergangen ist, hinzuweisen: Nach umfangreichen Feststellungen zu Pakistan hat der Asylgerichtshof erwogen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr einer Verfolgung aus einem der in Art 1, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund vorliegen würden, weshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausscheide. Auch die Gewährung von subsidiärem Schutz scheide aus, da der Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise damit rechnen müsse, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.
In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 07.08.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er über kein Reisedokument verfüge und deshalb nicht ausreisen könne. Damit spricht er den Strafausschließungsgrund des § 120 Abs 5 Z 2 iVm § 46a Abs 1a FPG an, wonach eine Bestrafung nicht erfolgen kann, wenn fest steht, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 46a Abs 1b FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer weder vor, dass ihm die pakistanische Botschaft keine Reisedokumente ausstellen würde, noch aus welchem Grund er über kein Reisedokument verfüge oder welche notwendigen Schritte er eingeleitet habe, um an Reisedokumente zu gelangen. Durch die Nichtmitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind die Gründe für die faktische Nichtabschiebbarkeit dem Beschwerdeführer zurechenbar; es liegt hier keine Duldung im Sinne des § 46a FPG vor. Das Verweilen im Bundesgebiet bleibt dann, wie sonstige Dauerdelikte, strafbar.
Da im gegenständlichen Fall keiner der Strafausschließungsgründe des § 120 Abs 5 oder Abs 7 FPG gegeben ist, war der Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen.
6.1. Gemäß § 19 Abs 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: (allfällige) Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse samt allfälliger Sorgepflichten (vgl Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 Rz 8).
Das VStG selbst kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl lediglich § 3 Abs 2). Der § 19 Abs 2 dritter Satz VStG verweist daher auf die §§ 32 bis 35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind (Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 Rz 10).
Im § 34 Abs 1 Z 1 bis 19 StGB sind mehrere Milderungsgründe explizit aufgezählt. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht angeführt.
Zufolge des § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist der bisherige ordentliche Lebenswandel ein Milderungsgrund.
6.2. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG iVm § 38 VwGVG).
Angesichts der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall neben der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe vorliegen (ungünstige Einkommensverhältnisse gelten – wie bereits unter Pkt 6.1. erwähnt – nicht als Milderungsgrund bzw können allenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, s dazu Pkt 6.5.), kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (siehe VwGH 09.09.1999, 98/06/0105). Es konnte daher von der zitierten Bestimmung des § 20 VStG nicht Gebrauch gemacht werden.
6.3. Die vom Beschwerdeführer übertretene Norm soll verhindern, dass sich Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalten. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt; diesbezüglich ist auch auf den relativ langen Tatzeitraum zu verweisen. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
6.4. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).
Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Trotz Kenntnis über die rechtskräftige Ausweisung reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem Bundesgebiet aus. Es kann somit nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.
6.5. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht verheiratet sei. Als Asylwerber erhalte er von der Vorarlberger Grundversorgung monatlich 240 Euro an Lebensunterstützung (siehe Schreiben der Caritas vom 14.02.2014). Weiters habe er 700.000 Rupien Schulden bei seiner Tante in Pakistan; in Pakistan sei er Miteigentümer eines Hauses sowie eines Grundstückes.
Bezüglich des Arguments, die Strafe sei zu hoch bemessen, wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu Pkt 6.2. verwiesen.
Fest steht, dass im vorliegenden Fall die Mindeststrafe 500 Euro betrug (siehe § 120 Abs 1a FPG).
Da es sich bei der von der Behörde verhängten Geldstrafe um die gesetzlich normierte Mindeststrafe handelt (und die Behörde nicht vom - im § 120 Abs 1a erster Satz FPG vorgesehenen – Strafrahmen (hier: bis zu 2.500 Euro) Gebrauch gemacht hat), konnten die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.
7. Die Änderungen in der Tatumschreibung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgten zur Bereinigung von Tippfehlern und zur Berichtigung des Tatortes entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 120 Abs 1a FPG.
Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057).
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedarf es nicht in allen Fällen der (richtigen) Angabe des Tatortes. Auch im vorliegenden Fall bedurfte es keiner näheren Angabe zum Tatort, da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374). Dies insbesondere deshalb, weil zur Widerlegung des Tatvorwurfes weniger der vom § 120 Abs 1a FPG definierte Tatort, als der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitraum als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, entscheidend ist. Der Abspruch der Behörde war daher entsprechend des von § 120 Abs 1a FPG definierten Tatortes richtig zu stellen.
Ebenfalls war die Übertretungs- und Strafnorm von "§ 70 Abs 1 i.V.m. § 120 Abs 1a FPG" auf "§ 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG" zu berichtigen; eine solche Berichtigung war möglich, da die Behörde in der Tatumschreibung des bekämpften Straferkenntnisses den Inhalt des § 31 Abs 1 FPG durch eine verneinende Aufzählung der einzelnen Tatbestände wörtlich wiedergegeben hat.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.