LVwG V LVwG-1-510/13

LVwG-1-510/13Tribunal administratif régional24 févr. 2014

Regest

Anmeldebescheinigung beantragt erforderliche Nachweise nicht vorgelegt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-510/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.510.13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Eva-Maria Längle über die Berufung (seit 01.01.2014: Beschwerde) der Y T, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.05.2013, Zl X-9-2013/11098, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen; daher ergibt sich im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 14 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben sich als EWR-Bürger am 3.11.2010 in H niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es bis zum 26.2.2013 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet, Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben. Sie haben zwar am 29.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebestätigung eingebracht, aber nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Trotz mehrerer Aufforderungen, die Beilagen vorzulegen, haben Sie seit dem 29.03.2011 nicht mehr am Verfahren mitgewirkt und aus diesem Grund konnte die Anmeldebescheinigung nicht ausgestellt werden.

Tatzeit:

29.03. 2011 bis 26.02.2013

Tatort:

Bezirkshauptmannschaft B

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 77 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00

35 Stunden

§ 77 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

10,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro80,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.05.2013, Zl X-9-2013/11098, Berufung erhebe; die Berufungsbegründung erfolge durch den künftigen Verfahrenshelfer. Sie stelle hiemit den Antrag, ihr für das Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, insbesondere für die Ausführung der Berufung.

In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.10.2013, Zl UVS-1-510/E11-2013, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 51a Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) nicht stattgegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2013 unter Hinweis auf § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auf, den Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben. Darauf hin machte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.10.2013 Verjährung geltend. Weiters gab sie an, dass die Behörde sie „vielleicht“ aufgefordert habe, Beilagen vorzulegen. Doch wenn sie keine Beilagen habe, könne sie auch keine vorlegen. Daher beantrage sie die Einstellung des Strafverfahrens.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin, die bulgarische Staatsbürgerin ist, hat sich am 03.11.2010 als EWR-Bürgerin im Bundesgebiet (H) niedergelassen. Mit Eingabe vom 29.03.2011 hat sie bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (= Anmeldebescheinigung zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) gestellt. Mit Ausnahme einer Kopie des Reisepasses wurden Nachweise, die für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung der Behörde vorzulegen sind, nicht erbracht.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.07.2012, Zl BHBR-III-3502-2010/0772, wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, bestimmte, in diesem Schreiben näher angeführte Unterlagen bzw Dokumente binnen einer angegebenen Frist der Behörde vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nochmals am 16.08.2012 sowie am 24.10.2012 (jeweils mittels RSb-Brief) nachweislich zugestellt. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beschwerdeführerin nicht am Verfahren mitgewirkt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

5.1. Nach § 77 Abs 1 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 38/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Gemäß § 53 Abs 1 NAG idF BGBl I Nr 38/2011 haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (§ 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG idF BGBl I Nr 38/2011).

Zufolge des § 29 Abs 1 NAG idF BGBl I Nr 122/2009 hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

5.2. Wie aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B, hervorgeht, hat sich die Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin am 03.11.2010 in H, niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 29.03.2011 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der Behörde eingebracht, aber die hiefür erforderlichen Unterlagen, wie die Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises, die Arbeitsbewilligung vom Arbeitsmarktservice sowie einen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz, nicht vorgelegt. Der Mitwirkungspflicht gemäß § 29 Abs 1 NAG wurde nicht entsprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldebescheinigung rechtzeitig beantragt hat, da die im Gesetz vorgesehenen Nachweise vonseiten der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nach § 13 Abs 3 AVG nicht vorgelegt wurden. Aufgrund dessen wird davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der gegenständliche Antrag als nicht rechtzeitig eingebracht wurde und somit der Verwaltungsstraftatbestand des § 77 Abs 1 Z 4 (erster Fall) NAG erfüllt ist.

Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin „keine Beilagen habe“ und somit „auch keine vorlegen“ könne, mag zwar vielleicht richtig sein; dieses Argument ist jedoch nicht weiter hilfreich, da das nicht rechtzeitige Einbringen eines Antrages auf Ausstellen einer Anmeldebescheinigung einen gesetzlich normierten Verwaltungsstraftatbestand bildet, der den Fall eines (nach einem Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG nach wie vor) unvollständigen (= mangelhaften) Antrages (und daher de facto nicht rechtzeitig eingebrachten Antrages) mitumfasst. Hätte die Beschuldigte die gesetzlich vorgesehenen Nachweise binnen der gemäß § 13 Abs 3 AVG von der Behörde festgelegten Frist erbracht, so wäre von einem (ursprünglich) rechtzeitig eingebrachten Antrag auszugehen, was jedoch hier nicht der Fall ist.

5.3. Gemäß § 31 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 20/2009 iVm § 38 VwGVG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 20/2009).

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 158/1998 ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (ua Strafverfügung etc).

Im vorliegenden Fall wurde als Tatzeitraum der Zeitraum zwischen dem 29.03.2011 und dem 26.02.2013 angegeben. Am 11.03.2013, somit innerhalb der Verjährungsfrist (s § 31 Abs 2 VStG und vgl dazu das Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes), wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) erlassen. Somit ist der Einwand der eingetretenen Verjährung nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 27.09.2013 angegeben, dass sie ohne Beschäftigung sei und derzeit ein „Taschengeld“ in Höhe von ca 200 Euro monatlich erhalte.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, wurde der Umstand der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten bereits als strafmildernd bewertet.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes - und auch wenn die derzeitigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als ungünstig anzusehen sind - findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Angemerkt wird, dass die Beschuldigte die Möglichkeit hat, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen; dieser Antrag ist gemäß § 54b Abs 3 VStG iVm § 38 VwGVG bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) einzubringen.

7. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 250 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis eine Geldstrafe von weniger als 400 Euro (hier: 70 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

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