LSD-BG: failure to provide wage classification documents

LVwG-2026/28/1283-7Tribunal administratif régional4 août 2026Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Tirol Administrative Court dismissed AA's appeal against a fine imposed by the district authority for failing, as managing director of CC, to make wage-classification documents available in a cross-border labour-leasing context. The court held that the relevant documents were not available during the inspection and that the later submission did not cure the offence. AA failed to make any lack of fault credible, in particular by showing an effective compliance system. The court upheld the EUR 2,000 fine, the substitute imprisonment, and the first-instance costs, and ordered EUR 400 appeal costs. It also held that ordinary revision was not admissible.

Regeste Omnilex

§ 22 Abs. 1 und 2 LSD-BG; § 28 Z 2 LSD-BG; omission to provide wage documents in cross-border labour leasing: the over-lender must demonstrably provide the wage documents to the domestic user, who must keep them available for inspection. The offence is an omission offence; once the objective breach is shown, the accused must credibly demonstrate absence of fault. A merely asserted, but unproven, internal control system is insufficient. For sentencing under § 19 VStG, the court must weigh the importance of the protected interests, prior convictions, income and family obligations; where no mitigating circumstances exist, a penalty in the lower statutory range may still be appropriate. Geringfügiges Verschulden under § 45 Abs. 1 Z 4 VStG is excluded if the violation significantly impairs effective labour-dumping control.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/28/1283-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.28.1283.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 05.03.2026, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Datum/Zeit: 23.01.2025, 11:35 Uhr

Datum, cas: 23-01-2025, 11:35

Ort:**** X, Adresse 2

Kraj:**** X, Adresse 2

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher der Firma

CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, diese ist Uberlasser/in im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen entgegen § 22 Abs. 2 dem Beschäftiger, DD, mit Sitz

in Adresse 4, **** V, im Inland während der Dauer der Beschäftigung nicht nachweislich bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt.

Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.

Folgende Lohnunterlagen wurden dem inländischen Beschäftiger nicht nachweislich bereitgestellt:

-Unterlagen betreffend die Lohneinstufung

Arbeitnehmer/in: EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: U

Tätigkeit: Trockenbauer

Arbeitsantritt: 13.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Kontrolle am 23.01.2025 um 11 35 Uhr in **** X

Adresse 2

Folgende Unterlagen müssen bereitgehalten werden

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutsch oder englisch (im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32),

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e): nicht vorgelegt

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die

Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt - nicht vorgelegt

Kot direktor v skladu s trgovinskim pravom in s tem odgovorna oseba podjetja CC s sedezem v Adresse 3, **** W, ki je v primeru cezmejnega posojanja delovne sile v Avstrijo posojevalec, odgovoren, da so bili spodaj navedeni placilni dokumenti v nasprotju s § 22 odstavkom 2 zagotovljeni delodajalcu, DD, s sedezem v Adresse 4, **** V, v drzavi med trajanjem zaposlitve niso bili predlozeni v obliki, ki omogoca preverjanje, ceprav je tisti, ki v primeru cezmejnega posojanjadelovne sile v Avstrijo v nasprotju s § 22 odstavkom 2 delodajalcu ne predlozi dokumentacije o placah v obliki, ki omogoca preverjanje, storil upravni prekrsek.

Pri cezmejnem posojanju delavcev je za hrambo placilnih listov v skladu z odstavkom 1 odgovoren domaci delodajalec. Posojevalec mora delodajalcu zagotoviti placilne liste v skladu z odstavkom 1 in to tudi dokazati.

Naslednji dokumenti o placi niso bili predlozeni domacemu delodajalcu:

  • dokumenti v zvezi z razvrstitvijo plac

Delavec/delavka: EE

Rojen: XX.XX.XXXX

Drzavljanstvo: U

Dejavnost: suhomontazer

Zacetek dela: 13.01.2025

Kraj dela (delovno mesto) in cas pregleda: pregled 23.01.2025 ob 11:35 v **** X

Adresse 2

Na voljo morajo biti naslednji dokumenti

1. Delovna pogodba ali delovni list v nemskem ali angleskem jeziku (v smislu Direktive 91/533

o obveznosti delodajalca, da delavca seznani s pogoji, ki veljajo za njegovo delovno pogodbo

ah delovno razmerje, UL st. L 288 z dne 18.10.1991, str. 32),

2. Placilni listi, potrdila o izplacilu place ali potrdila o bancnih nakazilih, evidence plac za dodatke in nadomestila, ki pripadajo na podlagi konkretnih dejavnosti ali konkretnega dela za

mesec/mesece: niso bili predlozeni

3. Evidence delovnega casa in dokumenti v zvezi z razvrstitvijo plac, ce razvrstitev ni razvidna

iz drugih dokumentov o placah: niso bili predlozeni

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Pravni predpisi:

1. § 28 Zif. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m.

§22 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerk

delikt

1. € 2.000,00

1 Tag(e) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 28 erster Strafsatz

Lohn- und

Sozialdumping

Bekämpfungsgesetz

(LSD-BG), BGBL I Nr. 44/2016,

zuletzt geändert mit BGBl. I

Nr. 174/2021

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Prispevek k stroskom kazenskega postopka v skladu s § 64 Zakona o upravnem kazenskem

postopku (VStG 1991): 10% za vsako posamezno izreceno kazen oziroma najmanj € 10,00 (en dan kazni zapora ustreza € 100,00): € 200,00

Celotni znesek:

€ 2.200,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„FF | Company company@FF.si

Dienstag, 5. Mai 2026 09:36

#BH-* Gewerbe


FF dopis.pdf

Sehr geehrte Frau GG,

Wir haben Ihren Fall mit der Fallnummer *** am 16. März 2026 erhalten und innerhalb der 4 wöchigen Frist, nämlich am 7. April 2026, Berufung eingelegt.

Bitte berücksichtigen Sie unsere Beschwerde.

Wir stimmen nicht zu, dass die Dokumente zur Einstufung des Arbeiters nicht verfügbar waren. Zum Zeitpunkt der Inspektion lagen auf der Baustelle ein Arbeitsvertrag und ein Anhang dazu vor, aus denen die Einstufung des Arbeiters hervorgeht. Wir können kaum glauben, dass wir den höchstmöglichen Stundensatz (Facharbeiter) gezahlt haben und Sie sich erneut irren. Hätten wir einen niedrigeren Stundensatz gezahlt, wären Sie erneut im Unrecht gewesen und hätten wegen Unterbezahlung bestraft werden müssen.

Wir fügen einen Anhang bei, aus dem hervorgeht, dass der Arbeiter als Facharbeiter eingestuft ist.“

Aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team ** vom 17.03.2025, ***, geht zusammengefasst hervor, dass im Zuge des Außendienstes der Finanzpolizei am 23.01.2025 um 11:35 Uhr beim Bauvorhaben Adresse 2 in **** X, eine Kontrolle unter anderem nach dem LSD-BG durchgeführt worden ist.

Der Arbeitnehmer EE konnte sich mit einem bosnischem Reisepass und einem slowenischen Aufenthaltstitel ausweisen und wurde dieser aufgefordert ein Personenblatt in bosnischer Sprache auszufüllen. Er gab an, dass sein Arbeitgeber die Firma CC ist und er seit 13.01.2025 auf der Baustelle in Österreich als Trockenbauer tätig war. Er arbeite fünf Tage pro Woche und zwar jeweils 9 Stunden pro Tag. Zur Entlohnung gab der Arbeitnehmer an, dass er netto Euro 2.200,00 pro Monat verdienen würde. Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung konnten vom Arbeitnehmer nicht vorgelegt oder bereitgehalten werden. Nach einem Lohnkonto, Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise wurde nicht gefragt, da diese aufgrund des Beschäftigungsbeginns mit 13.01.2025 beim slowenischen Arbeitgeber noch gar nicht existieren konnten. In weiterer Folge wurde die Beschäftigerin und zwar die Firma DD um 12:51 Uhr mittels E-Mail aufgefordert, die fehlenden Unterlagen der Finanzpolizei in elektronischer Form zugänglich zu machen. Um 13:00 Uhr erfolgte eine Antwort der DD per E-Mail mit dem Hinweis, dass die geforderten Unterlagen direkt durch die slowenischen Unternehmer per E-Mail übermittelt werden würden. Bis zum Kontrollende wurden jedoch keine weiteren Unterlagen nach dem LSD-BG vorgelegt oder in elektronischer Form zugänglich gemacht und wurde daher direkt vor Ort eine Aufforderung zur Nachreichung von erforderlichen Unterlagen sowohl an die Überlasserin CC als auch die Beschäftigerin DD erstellt und dem Arbeitnehmer nachweislich in Papierform ausgehändigt und zudem wurde auch ein E-Mail sowohl an die Beschäftigerin und auch an die Überlasserin mit der Aufforderung zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen übermittelt. Um 14:26 Uhr trafen sodann die verschiedenen Unterlagen ein, wobei festgehalten wird, dass die Unterlagen betreffend der Lohneinstufung zum Arbeitnehmer EE, um eine Lohnkontrolle vor Ort durchführen zu können, nicht übermittelt worden sind. Herr AA, hat es daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma CC zu verantworten, dass die gemäß dem LSD- BG vorgesehenen Unterlagen betreffend der Lohneinstufung des Arbeitnehmers dem Beschäftigungsbetrieb in Österreich nicht bereitgestellt wurden. Dementsprechend wird dahingehend eine Lohnkontrolle vereitelt und es besteht der begründete Verdacht einer Unterentlohnung. Es wurde die Bestrafung beantragt.

II.Sachverhalt:

Das Amt für Betrugsbekämpfung, Team **, führte am 23.01.2025 um 11:35 Uhr im Zuge des Außendienstes eine Kontrolle ua nach dem LSD-BG am Bauvorhaben Adresse 2 in **** X, durch. Dabei wurden mehrere Arbeitnehmer von fünf verschiedenen Betrieben angetroffen und kontrolliert. Einsatzleiter war der Zeuge JJ. Weitere Kontrollorgane waren die Herren KK und LL. Der Arbeitnehmer EE konnte sich mit einem bosnischen Reisepass und einem slowenischen Aufenthaltstitel ausweisen und wurde aufgefordert ein Personenblatt in bosnischer Sprache mit Fragen zu seiner Person und seinem Beschäftigungsverhältnis zu beantworten, was dieser Arbeitnehmer auch tat. Er gab darin unter anderem an, dass sein Arbeitgeber die Firma CC mit Sitz in **** W, Adresse 3, ist und er seit 13.01.2025 auf der Baustelle in Österreich tätig war. Zur Entlohnung führte der Arbeitnehmer aus, dass er Euro 2.200,00 netto pro Monat verdienen würde und die Entlohnung monatlich von der Firma CC und zwar vom Beschwerdeführer ausbezahlt wird. Die Arbeitsaufszeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung konnten nicht vorgelegt werden. Von den Kontrollorganen der Finanzpolizei wurde weder nach einem Lohnkonto, Lohnzettel noch nach Lohnzahlungsnachweisen gefragt, da diese aufgrund des Beschäftigungsbeginns mit 13.01.2025 beim slowenischen Arbeitgeber noch nicht existieren konnten.

Es wurde in weiterer Folge sowohl die Beschäftigerin als auch die Überlasserin FF nachweislich aufgefordert Unterlagen betreffend der Lohneinstufung vorzulegen. Diese Unterlagen betreffend der Lohneinstufung zum Arbeitnehmer EE wurden in weiterer Folge bis zum Kontrollende nicht vorgelegt und konnte daher eine Lohnkontrolle vor Ort nicht durchgeführt werden, weshalb diese Unterlagen betreffend der Lohneinstufung in Österreich nicht bereitgestellt wurden. Der Beschwerdeführer hat es daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma CC mit Sitz in **** W, Adresse 3, zu verantworten, dass die gemäß dem LSD-BG vorgesehenen Unterlagen betreffend der Lohneinstufung des Arbeitnehmers EE in Österreich nicht bereitgestellt bzw nicht vorgelegt wurden.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass Herr AA die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Gegenständlich wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal ein funktionierendes Kontrollsystem behauptet.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus den darin enthaltenen Unterlagen bzw Urkunden.

Die Feststellungen zur gegenständlichen Kontrolle und der nicht bereitgehaltenen Unterlagen ergeben sich aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Team **, vom 17.03.2025 sowie aus der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 15.12.2025. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus der Einvernahme des Zeugen JJ bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.07.2026. Der Zeuge schilderte glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar, dass die gegenständlich geforderten Unterlagen zur Lohneinstufung nicht bereitgehalten wurden und damit auch nicht vorgelegt wurden. Es bestehen an diesen Aussagen des einvernommenen Zeugen JJ keine Bedenken seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Diese waren schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

§ 22 Abs 1 besagt wie folgt:

„Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraumes der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraumes (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für sein Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S.32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten (Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleitung nach Österreich entsendet, geht in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.“

§ 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

„Gemäß § 22 Abs 2 LSD-BG trifft bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Absatz 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Absatz 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, wie bereits ausgeführt, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Arbeitnehmer EE während der Kontrolle am vorfallsgegenständlichen Tag keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten hat und die Lohneinstufung damit auch nicht durchgeführt werden konnte.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC mit Sitz in **** W, Adresse 3.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat er nicht ansatzweise dargelegt, dass in seinem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war. Der Beschwerdeführer hat daher die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht.

V.Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab bei der Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Tirol am 15.07.2026 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ca Euro 2.200,00 netto verdient und sorgepflichtig für ein Kind ist. Der Beschwerdeführer ist mehrmals einschlägig vorbestraft, was als Erschwerungsgrund zu werten ist. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol tat- und schuldangemessen.

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Den erläuternden Bemerkungen zum LSD-BG ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrollen, der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, unter anderem für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind.

Durch das Bereithalten oder Zugänglichmachen der geforderten Unterlagen soll bewerkstelligt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen nach dem LSD-BG unkompliziert und effizient durchgeführt werden können. Diesem Schutzzweck ist vom Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden, zumal aufgrund des Fehlens der Unterlagen zur Lohneinstufung die wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die Festsetzung, ob eine gesetzeskonforme Entlohnung eingehalten wurde, nicht festgestellt werden konnte.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG generell nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden jedenfalls nicht mehr gesprochen werden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Mots-clés

labour dumpingcross-border labour leasingwage documentsinspectionfaultinternal control systemadministrative fineappeal costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether wage-classification documents had to be made available under the LSD-BG and were not provided in time

Solution extraite

The required documents were not made available in Austria during the inspection, so the objective offence was established.

Motifs extraits

Witness evidence and the administrative file showed that the classification documents were absent at the control and only arrived later; the court accepted the inspector's testimony as credible.

Question juridique clé

Whether the appellant lacked fault because of an effective internal control system or other exculpation

Solution extraite

No lack of fault was made credible; the appellant did not show any functioning control system.

Motifs extraits

For this omission offence, the burden shifted to the accused to show absence of fault. He did not do so, and repeated prior convictions spoke against mitigation.

Question juridique clé

Whether the administrative fine and substitute imprisonment were appropriate

Solution extraite

The sanction was within the lower range of the statutory framework and was considered appropriate to the offence and culpability.

Motifs extraits

The court weighed the statutory criteria, the appellant's income and child support obligations, and his prior relevant convictions; no mitigating factor justified reduction.

Question juridique clé

Whether the appeal costs were to be imposed

Solution extraite

A contribution to appeal costs was ordered.

Motifs extraits

As the appeal failed, the procedural costs were charged to the appellant.

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