LVwG T LVwG-2026/14/0182-11

LVwG-2026/14/0182-11Tribunal administratif régional29 juil. 2026

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/0182-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.0182.11

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti aus Anlass des Antrags des Bürgermeisters der Gemeinde Z auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6, mit dem der Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z Folge gegeben wurde, den

B E S C H L U S S:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6 wird gemäß § 46 Abs 4 letzter Satz VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

Mit Entscheidung des LVwG Tirol vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6 wurde der Bürgermeister der Gemeinde Z (Wiedereinsetzungswerber) verpflichtet, AA (Informationswerber) die am 04.09.2026 begehrten Informationen (Auflistung der Adressen der in der Gemeinde Z eingetragenen Freizeitwohnsitze) unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln.

Dem Wiedereinsetzungswerber wurde das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6, zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters, mit 30.03.2026 zugestellt. Dagegen erhob der Wiedereinsetzungswerber das Rechtsmittel der Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 B-VG an den VfGH. Amtsrevision wurde innerhalb der offenen sechswöchigen Revisionsfrist nicht erhoben.

Mit Beschluss des VfGH vom 01.07.2026, Zl E 1366/2026-7, wurde die Erkenntnisbeschwerde zurückgewiesen.

Nunmehr begehrt der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nach § 46 Abs 2 VwGG, weil durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Möglichkeit des Zugangs zum VfGH erteilt worden sei, wobei aus diesem Grund keine Parallelrevision erhoben worden wäre.

Entsprechend dem Erkenntnis des LVwG vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6, liegt das Interesse des Informationswerbers an der Kenntnis der Freizeitwohnsitze darin, dass er sich als Gemeindebürger eine informierte politische Meinung zur Wirksamkeit der bestehenden Regelungen, zu allfälligen Legalisierungsmodellen und der künftigen Flächenpolitik bilden möchte. Demgegenüber steht das Interesse an personenbezogenen Daten jener natürlichen Personen, die einen Freizeitwohnsitz unterhalten. In der Sache fiel die Interessenabwägung des LVwG Tirol zugunsten des Informationsinteresses des Informationswerbers aus. Der Wiedereinsetzungswerber brachte vor, dass ihm im Falle einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Offenlegung erhebliche rechtliche Nachteile, wie Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüche drohen.

II.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt, den darin befindlichen Rückscheinen, der vom Wiedereinsetzungswerber vorgelegten Entscheidung des VfGH und dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6.

III.Rechtslage

§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl I Nr 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr122/2023, lauten wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

[…]

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

[…]“

§ 30a Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl I Nr 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a. […]

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

[…]“

§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46.

(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“

IV.Erwägungen

Dem Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 4 VwGG ist nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Nach Auffassung des VwGH zur Bestimmung des § 71 Abs 6 AVG besteht eine vergleichbare Interessenlage in Bezug auf ein Rechtsmittel an den VwGH (oder an den VfGH) und hinsichtlich eines – ebenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhobenen – Wiedereinsetzungsantrages. Es liegt daher nahe, in diesen Fällen jeweils gleichartige Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen (VwSlg 16129 A/2003). Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

Gegenständlich werden jedenfalls die Interessen des Informationswerbers (Informationsinteresse) und der Ferienwohnsitzinhaber:innen (Achtung des Privatlebens) berührt, die dem bisherigen Verfahren nicht als Verfahrenspartei hinzugezogen wurden. Zudem legte der Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG dar, dass eine einmalige Offenlegung der Freizeitwohnsitze unumkehrbar sei, wobei ihm im Falle einer späteren Feststellung der Rechtswidrigkeit der Offenlegung erhebliche rechtliche Nachteile, wie Amtshaftungs- oder Schadenersatzansprüche drohen.

Mit Blick auf die betroffenen Personen (§ 10 IFG) kann der mit Vollzug des Erkenntnisses des LVwG vom 27.03.2026, Zl LVwG-2026/14/0182-6, drohende Nachteil, der einmal erteilten Information, im Falle eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden (vgl diesbezüglich zur Erteilung von Auskünften: VwGH 28.11.2025, Ra 2024/04/0412; 20.11.2025, Ra 2025/04/0168, unter Hinweis auf VfGH 09.07.2025, E 1924/2025; zur Erteilung von Umweltinformationen: VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; 17.09.2024, Ra 2024/11/0151; 08.09.2020, Ra 2020/03/0120; 30.04.2020, Ra 2020/02/0058; 11.02.2020, Ra 2020/03/0020; 16.12.2019, Ra 2019/03/0128; 09.01.2004, AW 2003/05/0049). Insofern erweist sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung einer effektiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als geboten und überwiegen die Interessen der betroffenen Personen und der belangten Behörde gegenüber dem Interesse des Informationswerbers an einem zeitnahen Erhalt der Information. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war kein derart gravierendes Interesse des Informationswerbers an einem umgehenden Erhalt der Information erkennbar, welches durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung des VwGH unterlaufen werde würde. Insofern muss es der Informationswerber hinnehmen, dass er zu Gunsten eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – und dieses ist dem Revisionsverfahren vor dem VwGH vorgelagert – einstweilen auf die Erteilung der Information verzichten muss. Das Interesse an einer sofortigen Herausgabe der Informationen wiegt im Ergebnis geringer, als die festgestellten Interessen der betroffenen Personen in Zusammenschau mit dem Interesse eines wirksamen Revisionsverfahrens.

Insofern ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 46 Abs 4 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis über diesen Antrag abgesprochen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Revision gegen die antragsgebundene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30a Abs 3 VwGG nach Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 2 Z 1 VwGG nicht zulässig ist. Gegenständlich wurde jedoch nicht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision abgesprochen, sondern wurde lediglich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nach § 46 Abs 4 VwGG zuerkannt. Folglich war eine Abspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs 1 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG vorzunehmen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Vertretungsrichter)

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