Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/1216-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.1216.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 14.01.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2024, GZ: *** - über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.10.2024, GZ: ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbetrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer 7799, Ortsklasse B) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 270.470
10
27. 047
197 Gastgewerbetreibende (Gastwirte ohne Beherbergung, Eisdielen, Eissalons, Almwirtschaften, Catering
€ 1.273.220
80
1.018. 576
517 Reiseandenkenhändler und Geschenkartikelhändler (EH)
€ 330,00
100
330
203 Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung
€ 2.000.000,00
80
1.600. 000
Gesamtgrundzahl: 2.645.953
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 3.175,14
Verband:
14,0
€ 37.043,34
Gesamt:
15,2
€ 40.218,48
davon bereits abgestattet:
€ 41.570,90
Guthaben:
€ 1.352,42
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 08.10.2024, Zl *** (Zustellung am 09.10.2024), wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ***, Ortsklasse B) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 270.470,00
10
27. 047
197 Gastgewerbetreibende (Gastwirte ohne Beherbergung, Eisdielen, Eissalons, Almwirtschaften, Catering
€ 1.486.500
80
1.189. 200
517 Reiseandenkenhändler und Geschenkartikelhändler (EH)
€ 330,00
100
330
203 Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung
€ 2.000.000,00
80
1.600. 000
Gesamtgrundzahl: 2.816.577
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 3.379,89
Verband:
10,0
€ 39.432,11
Gesamt:
15,2
€ 42.812,00
davon bereits abgestattet:
€ 41.570,90
einzuzahlender Betrag:
€ 1.241,10
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob fristgerecht (Ablauf der Beschwerdefrist am 11.11.2024 nach § 108 Abs 3 BAO) eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und bemängelte, dass im Jahr 2021 geleistete Anzahlungen mit dem damaligen Steuersatz von 5 % bereits 2021 in der Umsatzsteuererklärung verarbeitet und auch als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtbeitrages nach dem Tir TourismusG berücksichtigt wurden. Im Jahr 2022 wurde der Steuersatz für diese Leistungen wieder auf 10 % geändert. In der Jahreserklärung 2022 war für die 5%igen Umsätze keine Kennziffer mehr vorgesehen. Die Berichtigungen seien deshalb – nach Absprache mit den zuständigen Finanzämtern – unter die Kennziffer *** erfasst worden (263.025,73 x 5%= 13.151,29). Die Berichtigungen sind nicht mehr in der Kennziffer *** enthalten. Es sei daher die falsche Umsatzhöhe für die Berechnung des Pflichtbeitrages herangezogen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 aus, dass – sofern eine Umsatzsteuerentscheidung übermittelt worden sei - im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung an diese bestehe, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei somit der Umsatzsteuerbescheid als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl LVwG Tirol 16.09.2024, LVwG-2022/36/1335-3). Die Höhe der vereinnahmten Umsätze ergebe sich aus den Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Y Z, zu Steuernummer ***, wonach im maßgeblichen Bemessungszeitraum des Jahres 2022 ein Gesamtumsatz von EUR 3.765.115,27 ausgewiesen sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Umsatzberichtigung könne festgehalten werden, dass solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert seien, eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht komme (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301). Soweit die in Rede stehenden Umsatzbestandteile bei der umsatzsteuerlichen Veranlagung der Finanzbehörden des Bundes somit einbezogen werden, könne ein Abzug von Umsatzbestandteilen bei der Beitragsberechnung - sofern keine Ausnahmebestimmung im Tiroler Tourismusgesetz 2006 gegeben sei - nicht erfolgen. Allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung, sei es aufgrund fehlerhafter Umsatzsteuererklärungen, sei es aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen, könnten im Beitragsverfahren nur korrigiert werden, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht worden seien (vgl VwGH 26.03.2015, 2012/17/0008). Die Steuerbarkeit eines Umsatzes werde zudem auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt werde oder kraft gesetzlicher Anordnung als bewirkt gelte. Auch ob ein zu entrichtendes Entgelt von der beschwerdeführenden Partei selbst oder einem anderen Rechtsträger bestimmt werde bzw welchen Einfluss dieser bei der Festsetzung des Entgelts zukomme, habe auf die Beitragspflicht keinen Einfluss (VwGH 10.06.2002, 98/17/0301). Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass die weitere Behandlung von vereinnahmten und umsatzsteuerlich veranlagten (somit in den heranzuziehenden Umsatzsteuerdaten enthaltenen) Umsätzen ohne Auswirkung auf die Beitragspflicht sei, zumal in diesem Sinne auch nicht relevant wäre, inwieweit der Gewinn eines Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde (vgl LVwG Tirol 13.06.2016, LVwG-2014/36/3352-2, VfGH 23.11.2017, E1759/2016). Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne keine Bestimmung, wonach der in der Beschwerde angeführte Umsatzbestandteil von der Beitragspflicht enthoben wäre. Die Beschwerde sei daher wie im Spruch als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Es wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen nochmals näher ausgeführt und auf die gebotene Vorgehensweise nach der UStRL RZ 1476 verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 24.01.2025 hat die Abgabebehörde den gegenständlichen Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft hat weitere Unterlagen vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 27.07.2026 teilt die belangte Behörde dazu mit, dass - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag dargestellt - die Umsatzsteuerent-scheidung der Finanzbehörden des Bundes eine Bindungswirkung hinsichtlich der darin festgestellten Umsätze entfalte, welche auch den in Rede stehenden Betrag enthalten. Eine Abweichung von den sich aus der Umsatzsteuerentscheidung ergebenden Umsätzen könne aus Sicht der Abgabenbehörde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; 26.03.2015, 2012/17/0008) nicht erfolgen. Ergänzend sei anzumerken, dass seitens des Landesgesetzgebers mit Novelle LGBl 76/2023 zur Hintanhaltung gerade einer neuerlichen Prüfung der Bemessungsgrundlage im Rahmen des Beitragsverfahrens die sich bereits aus der Rechtsprechung ergebende strikte Bindung an die Umsatzsteuerentscheidungen auch legistisch umgesetzt worden sei. In den Erläuternden Bemerkungen sei dazu festgehalten, dass der Umsatz maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei (ErlRV 892/2023 BlgTirLT XVIII. GP, 2 f). Speziell vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 26.03.2015, 2012/17/0008, in welchem aufgrund der ähnlichen Regelung des Salzburger Tourismusgesetzes (siehe § 41 Abs 3 fünfter Satz Salzburger Tourismusgesetz 2003) eine materiell unrichtige Bemessungsgrundlage (Miteinbeziehung von durchlaufenden Posten gemäß S 4 Abs 3 UStG 1994) im Beitragsverfahren nicht abgeändert werden konnte, könne auch im anhängigen Verfahren eine Abänderung nicht erfolgen, solange der Umsatzsteuerbescheid unverändert bleibe und insbesondere, wenn die Umsatzsteuerentscheidung nicht unrichtig sei. Der Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2022 weise nicht unzutreffend den vollen Leistungsumsatz des Jahres 2022 aus. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liege bei ausschließlich rechtlicher Betrachtungsweise keine „Doppelerfassung desselben Umsatzes", sondern die gesetzeskonforme Erfassung zweier umsatzsteuerlicher Bemessungstatbestände in zwei Perioden vor. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 und auch die Bundesabgabenordnung sehen eine periodenübergreifende Neutralisierung von Anzahlungs- und Leistungserfassung nicht vor, allfällige Verwerfungen seien im Umsatzsteuerverfahren zu prüfen.
Auch die Beschwerdeführerin bringe im Verfahren lediglich eine Korrektur der Umsatzsteuerzahllast, nicht jedoch der Umsatzsteuerbemessunqsqrundlage, über die Kennzahl 090 in der Umsatzsteuererklärung bzw der Umsatzsteuerentscheidung vor. Diese Kennzahl sei jedoch eine Sammelposition auf Steuerebene ohne ausgewiesene Bemessungsgrundlage und ohne erkennbaren Anlass, welche sich ausschließlich auf die Steuerleistung an sich beziehe und aus welcher strukturell in rechtlicher Sicht alleine anhand der Umsatzsteuerentscheidung nicht abgeleitet werden könne, in welchem Ausmaß eine Beeinflussung der Bemessungsgrundlage selbst vorliege.
Nachdem es sich jedoch verfahrensgegenständlich um eine ausschließliche Rechtsfrage handle, deren mündliche Erörterung lediglich zu einer Wiederholung der bereits dargelegten Argumente führen und keine weitere Bereicherung des Verfahrens darstellen würde, werde seitens der belangten Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls verzichtet.
Da beide Verfahrensparteien auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben und ausschließlich rechtliche Fragen zu klären sind, wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat ihren Unternehmenssitz in W. Die Haupttätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft besteht in einem Hotel- und Gastgewerbebetrieb (vgl Auszug aus dem Unternehmensregister).
Im Jahr 2021 sind bei der beschwerdeführende Gesellschaft Anzahlungen für Lieferungen und Leistungen, die mit 5 % USt versteuert wurden, in Höhe von Euro 190.775,18 und Euro 22.498,15 eingegangen (vgl Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021).
Nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen aus dem Vorjahr fielen im Jahr 2022 in Höhe von Euro 49.752,40 an. Es handelt sich dabei um solche Lieferungen und Leistungen, die im Dezember 2021 erbracht, aber erst im Jänner 2022 abgerechnet wurden.
Der Gesamtumsatz für das Jahr 2022 ohne Eigenverbrauch, inklusive Anzahlungen betrug Euro 3.765.115,27. In diesem Betrag sind – neben den Anzahlungen aus 2022 - auch die Anzahlungen aus dem Jahr 2021 enthalten.
Außertirolerische Umsätze sind in Höhe von Euro 7.836,64 angefallen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt und den in Klammer angeführten Unterlagen. Die Umsatzhöhe folgt aus dem Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2022. Die Beträge zu den Anzahlungen und „Nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen aus dem Vorjahr“ ergeben sich aus den Umsatzsteuererklärungen für 2021 und 2022 und den Erklärungen und Unterlagen, die vom Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft abgegeben bzw vorgelegt worden sind.
Die Tätigkeitsbereiche der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden aus dem Unternehmensregister übernommen.
Die außertirolerischen Umsätze hat die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Erklärung zum Pflichtbeitrag nach dem Tir TourismusG angegeben und wurde seitens deren Steuerberaters die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben bestätigt.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Hotel- und Gastgewerbebetrieb in W einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Tirol zieht, steht zweifelsfrei fest und wird auch nicht bestritten.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 19/2006 idF LGBl 28/2007, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Tatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Beiträge nach dem Tiroler TourismusG 1991 ist die Erzielung von Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Tirol. Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Gemäß § 37 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 1991 ist zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hiefür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, der Landesregierung eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301).
Mit der Novelle LGBl Nr 76/2023 wurde in der genannten Bestimmung des § 37 Abs 1 Tir TourismusG noch der Satz angefügt: „Wurde eine solche Umsatzsteuerentscheidung übermittelt, so besteht im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung an diese, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ In den Erläuternden Bemerkungen (Materialien Landtag 892/23) heißt es dazu: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist (nahezu ausschließlich) der Umsatz ein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Erfassung des Nutzens aus dem Tourismus (siehe etwa VfSlg 11.025/1986, 12.419/1990, 14.601/1996, 20.042/2016 mwN). Dieser wird bereits im Zusammenhang mit der Berechnung der Umsatzsteuer festgestellt. Die sich schon aus diesem Umstand ergebende Bindungswirkung soll nunmehr ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden. …“
Die Bindungswirkung der Umsatzsteuerentscheidung wurde zwar erst mit der Novelle LGBl Nr 76/2023 ausdrücklich im TourismusG angeordnet, hat aber auch bereits vor dieser Novelle als Ausfluss der Regelung des § 116 BAO bestanden: Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw des zuständigen Gerichts vor, sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, und auch die Verwaltungsgerichte daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl Ritz, BAO7, § 116 Anm 5 und 11; VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0002).
Im vorliegenden Fall liegt ein an die beschwerdeführende Gesellschaft ergangener Umsatzsteuerbescheid vom 06.09.2024 für das Jahr 2022 vor. Aus diesem ergibt sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtigen Anzahlungen) von Euro 3.764.663,72 und weiters auch eine „sonstige Berichtigung“ des Steuerbetrages in Höhe von Euro 13.151,9 [190.775,18 (Anzahlung 2021) + 22.498,15 (Anzahlung 2021) + 49.752,40 (nicht abger. Lief. u. Leist. VJ) = 263.025,73 davon 5 % = 13.151,29].
Im Zeitraum von 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 hat ein ermäßigter Steuersatz von 5 % gemäß § 28 Abs 52 Z 1 UStG unter anderem für die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 und die Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen (vgl § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG) gegolten. Ab dem Jahr 2022 war auf diese Lieferungen und Leistungen wiederum der Steuersatz von 10 % anzuwenden.
Steuerpflichtige Anzahlungen werden grundsätzlich bereits in dem Jahr, in dem sie tatsächlich geleistet werden, in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Aus diesem Grunde wurde Anzahlungen aus dem Jahr 2021 – wie auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2021 klar ersichtlich – bereits im Jahr 2021 in den Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen miteinbezogen und sodann auch der Berechnung für den Pflichtbeitrag nach dem Tir TourismusG als Teil des Gesamtumsatzes des Jahres 2021 zugrunde gelegt (vgl die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021).
Üblicherweise werden unter der Kennziffer 000 der Umsatzsteuererklärung diese Anzahlungen aus dem Vorjahr wieder in Abzug gebracht, zumal sie durch die Umbuchung der geleisteten Anzahlungen aus dem Vorjahr auf das Erlöskonto nach erfolgter Lieferung oder Leistung wieder aufscheinen und ansonsten doppelt versteuert würden. Im Jahr 2022 war dies aber insofern nicht möglich, als im Formular zur Umsatzsteuererklärung die Zeile „5 % Umsätze gemäß § 28 Abs 52 Z 1 von 01.07.2020 bis 31.12.2021 bzw bei Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften bis 31.12.2020“ nicht mehr aufgeschienen ist und insoweit ein entsprechender Minusbetrag für Anzahlungen aus 2021 nicht im Rahmen der Ermittlung des Gesamtumsatzes geltend gemacht werden konnte (vgl die Formulare zur Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2021 und 2022).
Im Jahr 2022 war zudem eine Berichtigung des Steuersatzes für Anzahlungen durchzuführen, zumal es zu dieser Änderung des Steuersatzes gekommen ist. In der Richtlinie des BMV vom 04.11.2015, BMF-*** heißt es zu Pkt 10.4. „Änderungen des Steuersatzes und Anzahlungen“:
„Ändert sich der Steuersatz, regelt grundsätzlich § 28 UStG 1994 ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt. Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig Erwerbs abgestellt.
Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.“
Das Bundesministerium für Finanzen erteilte auf Anfrage der Kammer der Steuerberater die Auskunft, dass der aufgrund der Änderung des Steuersatzes zu berücksichtigende Betrag in der Kennzahl 090 (sonstige Berichtigungen) zu erfassen ist. Das heißt, die Nettoumsätze waren bei den 10%-igen Umsätzen zu erklären und die Korrektur erfolgte über die Kennziffer 090.
Insofern sind im Jahr 2022 unter der Kennziffer 000 im „Umsatz 10%“ (Euro 3.323.956,67) auch die Anzahlungen betreffend den 5%igen Umsatz aus dem Jahr 2021 in Höhe von Euro 190.775,18 und Euro 22.498,15 enthalten. Es bestand aber aufgrund der „Formulargestaltung“ im Jahr 2022 (keine Zeile für 5%-Umsätze) keine Möglichkeit, diese bereits in der Bemessungsgrundlage wieder in Abzug zu bringen, sondern wurde im Rahmen der Umsatzsteuerberechnung lediglich der Steuerbetrag berichtigt (im Wege einer „Sonstigen Berichtigung“ – Kennziffer 090).
Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass dieser Umsatzsteuerbescheid für die Vorschreibung der Umsatzsteuer – sohin hinsichtlich der Steuerlast - im Ergebnis rechtsrichtig ergangen ist, zumal eine „sonstige Berichtigung“ vorgenommen worden ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl VwGH 26.03.2015, 2012/17/0008) ausspricht, dass allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung, sei es aufgrund fehlerhafter Umsatzsteuerer-klärungen, sei es aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen, im Beitragsverfahren nur korrigiert werden können, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht wurden, so ist eine solche Geltendmachung im Umsatzsteuerverfahren im vorliegenden Fall gerade nicht möglich gewesen, weil es sich hier weder um eine fehlerhafte Umsatzsteuererklärung noch um eine unrichtige Umsatzsteuerfestsetzung gehandelt hat. Insoweit ist nicht erkennbar, wie die beschwerdeführende Gesellschaft im Hinblick auf den Umsatzsteuerbescheid hier im Rechtsweg eine Reduzierung des Gesamtumsatzes um den Betrag der bereits im Vorjahr versteuerten Anzahlungen bewirken hätte können.
Im Rahmen der Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler TourismusG würde eine Übernahme des „Gesamtumsatzes ohne Eigenverbrauch, inklusive Anzahlungen“ aber dazu führen, dass nicht nur die Anzahlungen aus dem Jahr 2022, sondern auch jene aus dem Jahr 2021 nochmals in die Bemessungsgrundlage einfließen würden, was letztlich eine verfassungsrechtlich bedenkliche doppelte Besteuerung dieser Anzahlungen aus 2021 nach sich ziehen würde.
Gebunden ist das Landesverwaltungsgericht an die „Umsatzsteuerentscheidung“ in ihrer Gesamtheit. Soweit im Spruch die Bemessungsgrundlage, nämlich der entsprechende Gesamtumsatz, enthalten ist, geht hier in einer Gesamtschau des Spruches unter Berücksichtigung der Besonderheiten aufgrund der Steuersatzänderung im Jahr 2022 hervor, dass diese Bemessungsgrundlage entsprechend zu berichtigen ist. Um das verfassungswidrige Ergebnis einer Doppelbesteuerung derselben Anzahlungen aus 2021 zu vermeiden, wird daher die unter der Kennziffer 090 vorgenommene und in der Umsatzsteuerentscheidung aufscheinende Berichtigung mangels Möglichkeit der Geltendmachung einer entsprechend reduzierten Bemessungsgrundlage in der Zeile „5 % Umsätze gemäß § 28 Abs 52 Z 1 von 01.07.202 bis 31.12.2021 bzw bei Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften bis 31.12.2020“ berücksichtigt, in dem der Gesamtumsatz entsprechend reduziert wird (abzüglich Euro 190.775,18 und Euro 22.498,15), sodass nun nach Abzug der außertirolischen Umsätze von Euro 7.836,64 von einer Bemessungsgrundlage nach dem Tir TourismusG von Euro 3.544.005,30 auszugehen ist.
Dass es auch bei den „Nicht abger. Lief. u. Leistungen VJ“ zu einer solchen doppelten Anrechnung gekommen ist, konnte vom Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht nachvollziehbar dargetan werden. Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem sie tatsächlich ausgeführt werden. Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat. Es ist insofern nicht von vorneherein erkennbar, dass Leistungen aus dem Dezember 2021, die erst im Jänner 2022 fakturiert werden (um solche Leistungen hat es sich laut Auskunft des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft gehandelt) bereits von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 umfasst sein sollen, nachdem die Steuerschuld erst im Jänner 2022 entstanden ist. Nachdem hier keine nachvollziehbare Erklärung durch den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgt ist, wird davon ausgegangen, dass für solche „nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen aus dem Vorjahr“ eine doppelte Belastung für die beschwerdeführende Gesellschaft nicht besteht. Diese werden daher nicht berücksichtigt.
Zur Berechnung der Abgabe:
Aus dem Umsatzsteuerbescheid ergibt sich aufgrund obiger Ausführungen ein Gesamtumsatz von Euro 3.551.841,94. Davon wird ein Umsatz in Höhe von Euro € 7.836,64 mit einem Bestimmungsort (Abnehmer) außerhalb Tirols in Abzug gebracht, sodass Euro 3.544.005,3 verbleiben.
Die Pflichtmitglieder sind gemäß § 1 Abs 3 Beitrittsgruppenverordnung mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 der Beitrittsgruppenverordnung, LGBl Nr 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 179/2014, zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen.
In der Ortsklasse B in den Beitragsgruppen „197 für Gastgewerbetreibende (Gastwirte ohne Beherbergung, Eisdielen, Eissalons, Almwirtschaften, Catering)“ und in der Beitragsgruppe „203 für Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung“ erfolgt jeweils eine Einreihung in die Beitragsgruppe II, in der Beitragsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ ergibt sich die Beitragsgruppe VI und für „517 Reiseandenkenhändler und Geschenkartikelhändler (EH)“ ergibt sich die Beitragsgruppe I.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit dem jeweiligen in § 35 Abs 2 Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe I 100 v. H., für die Beitragsgruppe II 80 v. H. und für die Beitragsgruppe VI 10 v. H.
Der angewendete Promillesatz wurde im Jahr 2022 für den Tourismusverband X mit gesamt 15,2 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 14 ‰) festgelegt.
Im gegenständlichen Fall wird der Pflichtbeitrag daher wie folgt festgelegt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 270.470
10
27. 047
197 Gastgewerbetreibende (Gastwirte ohne Beherbergung, Eisdielen, Eissalons, Almwirtschaften, Catering
€ 1.273.220
80
1.018. 576
517 Reiseandenkenhändler und Geschenkartikelhändler (EH)
€ 330,00
100
330
203 Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung
€ 2.000.000,00
80
1.600. 000
Gesamtgrundzahl: 2.645.953
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 3.175,14
Verband:
14,0
€ 37.043,34
Gesamt:
15,2
€ 40.218,48
davon bereits abgestattet:
€ 41.570,90
Guthaben:
€ 1.352,42
Es war hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 spruchgemäß mit der Maßgabe Folge zu geben, dass die Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 für das Jahr 2022 wie im Spruch angeführt vorzuschreiben sind.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)