LVwG T LVwG-2024/50/1322-6; LVwG-2024/50/1323-6

LVwG-2024/50/1322-6; LVwG-2024/50/1323-6Tribunal administratif régional28 juil. 2026

Regest

Mangelnder Nutzen aus dem Tourismus

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/1322-6; LVwG-2024/50/1323-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.50.1322.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 (Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024),

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 (Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2023, Zl ***, wurde gegenüber der AA für das Jahr 2022 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 74.610,20 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.11.2023, Zl ***, wurde gegenüber der AA für das Jahr 2023 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 74.690,00 vorläufig festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„(…)

Arbeitsgemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bündeln ihre Kräfte, um gemeinsam Aufträge zu erfüllen, erzielen als solche keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und sind somit nicht Pflichtmitglieder nach § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Umsatzerlöse sind mangels wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol in der Tourismusabgabe nicht steuerbar. (siehe Beiser, SWK 13/14/2023, 638 ff; Beiser, SWK 34/2023, 1298 ff; VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062). Es wird die Beseitigung des rechtswidrigen Bescheids als Ganzes beantragt.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidungen der Tiroler Landesregierung vom 25.01.2024, jeweils Zl ***, wurden die Beschwerden für die vorgeschriebenen Jahre 2022 und 2023 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Landesverwaltungsgericht.

Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.06.2024, Zl LVwG-2024/50/1322-3, LVwG-2024/50/1323-3, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs 1 BAO bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl Ra 2023/13/0177 behängenden Parallelverfahrens ausgesetzt.

Mit E-Mail vom 23.06.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, in Bezug auf die vom VwGH ergangene Entscheidung vom 09.04.2026, Ra 2023/13/0177, Stellung zu beziehen.

In der Stellungnahme der belangten Behörde zu der Entscheidung des VwGH vom 09.04.2026, Ra 2023/13/0177, wurde bezugnehmend zu den verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibungen ausdrücklich festgehalten, „dass es auch im behängenden Anlassfall für die Behörde anhand der zur Verfügung stehenden Mittel schlichtweg nicht möglich ist, für die Beitragsjahre 2022 und 2023 einen Nutzen aus dem Tourismus ausreichend nachzuweisen.“

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2024/50/1322 und LVwG-2024/50/1323.

Die Feststellung, dass es für die belangte Behörde nicht möglich ist, einen Nutzen aus dem Tourismus nachzuweisen, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2026, Zl ***.

III.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 (TTG 2006), LGBl Nr 19/2006 in den Fassungen LGBl Nr 28/2007 (§ 30), LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 34), LGBl Nr 26/2017 (§ 33) und LGBl Nr 38/2022 (§ 31) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

(…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1 ) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Z und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Gemäß § 30 Abs 1 TTG 2006 haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 TTG 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 heranzuziehen.

Nach § 31 Abs 1 TTG 2006 ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994. Davon ausgenommen sind „jedenfalls“ sodann näher aufgezählte Umsätze. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Seiten 13 f) zu LGBl. Nr. 52/1998, mit welchem das Wort „jedenfalls“ eingefügt worden war, wurde ausgeführt, in § 31 Abs 1 leg cit. seien jene Umsätze aufgezählt, die nicht zum beitragspflichtigen Umsatz zählten. In der Praxis sei der Einleitungsteil „Davon ausgenommen sind:“ in verfassungskonformer Weise stets demonstrativ ausgelegt worden; es seien daher auch andere Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden, wenn sie keinen Bezug zum Tourismus aufgewiesen hätten, wie z.B. Lieferungen an Altersheime, Kasernen und dergleichen. Da es undurchführbar scheine, in einem Ausnahmekatalog sämtliche Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, solle die taxativ gehaltene Formulierung des Einleitungssatzes durch eine demonstrative ersetzt werden (vgl. hingegen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBl. Nr. 38/2022, mit welchem das Wort „jedenfalls“ entfiel: Der Katalog des § 31 leg. cit. sei betreffend Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz in der Praxis schon bisher als taxativ angesehen worden; diesem Umstand solle nunmehr legistisch Rechnung getragen werden und das Wort „jedenfalls“ entfallen).

Ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus wird mittelbar erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt. Dabei bewirkt (jedenfalls nach der hier noch anwendbaren Rechtslage) der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2022/13/0081; 28.5.2025, Ra 2024/13/0136, mwN).

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen. Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Beschwerdeführerin höhere Umsätze erzielen konnte, als würde der Tourismus dort nicht existieren. Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Beschwerdeführerin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl. neuerlich VwGH 28.5.2025, Ra 2024/13/0136, mwN; vgl. weiters z.B. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.04.2026, Ra 2023/13/0177, die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 im Zusammenhang mit einer Projektgemeinschaft für das Projekt „Brenner Basistunnel“ präzisiert. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der jeweilige Unternehmer infolge der durch den Tourismus bewirkten Hebung der wirtschaftlichen Lage höhere Umsätze erzielt, als dies ohne den Tourismus der Fall wäre. Maßgeblich ist somit, ob und in welcher Weise die Umsätze des Unternehmers vom Fremdenverkehr beeinflusst werden. Hingegen ist nicht entscheidend, ob die vom Unternehmer erbrachten Leistungen ihrerseits dem Tourismus dienen oder diesem künftig zugutekommen.

Im Anlassfall erzielte die dortige Beschwerdeführerin als Projektgesellschaft ihre Umsätze ausschließlich gegenüber der CC aus Leistungen im Zusammenhang mit der Planung des Brennerbasistunnels. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen Umstände – insbesondere die spätere touristische Nutzung des Brennerbasistunnels, dessen Bedeutung für die Erreichbarkeit von Tourismusdestinationen, die Finanzierung des Projektes durch öffentliche Mittel und Mautaufschläge sowie allgemeine volkswirtschaftliche Zusammenhänge – als nicht geeignet, einen wirtschaftlichen Nutzen der Projektgesellschaft aus dem Tourismus nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob weiters hervor, dass ein wirtschaftlicher Nutzen nicht auf bloße allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge oder mittelbare Finanzierungsströme gestützt werden könne. Vielmehr bedürfe es konkreter Feststellungen, wonach die Umsätze des jeweiligen Unternehmers gerade aufgrund des Tourismus höher ausfallen. Da ein solcher Zusammenhang im damaligen Verfahren nicht schlüssig festgestellt worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Ausführungen des VwGH zu Ra 2023/13/0177 sind auch im verfahrensgegenständlichen Fall für die Prüfung des Vorliegens eines konkreten Nutzens von besonderer Relevanz, zumal dem vorliegenden Verfahren ein nahezu gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt:

Im gegenständlichen Fall erzielt die Beschwerdeführerin als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bzw. Projektgemeinschaft Umsätze ausschließlich gegenüber ihrem Auftraggeber aus einem transnationalen Projekt zur Lenkung von überregionalen Verkehrsströmen (Brennerbasistunnel).

Weder Umfang noch Höhe der Vergütung richten sich nach der Entwicklung des Tourismus in Tirol oder nach der Zahl der Touristen. Ebenso wenig hängt die Beauftragung der Beschwerdeführerin davon ab, ob der Tourismus in Tirol stärker oder schwächer ausgeprägt ist. Die Umsätze der Beschwerdeführerin wären daher auch ohne den Tourismus in Tirol in gleicher Weise erzielt worden.

Auch der Umstand, dass der Brennerbasistunnel nach seiner Fertigstellung auch von Reisenden und damit gegebenenfalls von Touristen genutzt werden wird, vermag für sich allein keinen wirtschaftlichen Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zu begründen. Entscheidend ist nicht die spätere Verwendung des Bauwerks oder dessen allfällige Bedeutung für den Tourismus, sondern ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin infolge der durch den Tourismus bewirkten Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt. Dies konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die Umsätze der Beschwerdeführerin auf einer durch den Tourismus in Tirol bewirkten Belebung der Wirtschaft beruhen. Vielmehr stehen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines transnationalen Infrastrukturprojektes, dessen Vergütung unabhängig von der touristischen Entwicklung in Tirol erfolgt.

Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Vorgaben sowie den Ausführungen der belangten Behörde anlässlich der Stellungnahme vom 25.06.2026 vermag das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus in Tirol erkennen.

Die Beschwerdeführerin unterliegt daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsätze nicht der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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