LVwG T LVwG-2026/23/1823-6

LVwG-2026/23/1823-6Tribunal administratif régional24 juil. 2026

Regest

Grundversorgung<br/>Aufnahme in die Landesgrundversorgung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/1823-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.1823.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.04.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin ab 12.03.2026 Grundversorgung in Form von Verpflegungsgeld bei individueller Unterbringung, Bekleidungshilfe sowie Mietzuschuss gemäß § 4 lit c iVm § 5 und § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung wie folgt gewährt wird:

a.Für den Zeitraum 12.03.2026 bis 31.03.2026 gebührt der Beschwerdeführerin Grundversorgung in Form von Verpflegungsgeld iHv einmalig Euro 167,74, Bekleidungshilfe iHv einmalig Euro 8,06 und Mietzuschuss iHv einmalig Euro 106,45.

b.Für den Zeitraum 01.04.2026 bis 30.07.2026 gebührt der Beschwerdeführerin Grundversorgung in Form von Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 260,00, Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50 und Mietzuschuss iHv monatlich Euro 165,00.

c.Ab 01.08.2026 gebührt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen Grundversorgung in Form von Verpflegungsgeld iHv monatlich Euro 260,00, Bekleidungshilfe iHv monatlich Euro 12,50 und Mietzuschuss iHv monatlich Euro 165,00.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.02.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde während des Zulassungsverfahrens Grundversorgung durch den Bund in der Erstaufnahmestelle Ost in Y gewährt. Mit 23.02.2026 wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung ausgestellt und wurde sie zum Asylverfahren zugelassen. Mit 03.03.2026 wurde sie der Tiroler Landesgrundversorgung zugewiesen. Am 12.03.2026 stellte sie den dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung des Landes Tirol und begehrte sie Krankenversicherung, Verpflegungsgeld, Bekleidungshilfe und Mietzuschuss „Familie“.

Mit Bescheid vom 27.04.2026, Zl ***, wurde der Antrag auf Verpflegungsgeld, Bekleidungshilfe sowie Mietzuschuss gemäß § 6 Abs 4 Tiroler Grundversorgungsgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge wurde ab 12.03.2026 im Rahmen der Grundversorgung gewährt (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Ehepartner habe, der über ein Einkommen verfüge, dass auf den Anspruch auf Grundversorgung der Beschwerdeführerin anzurechnen sei.

Gegen Spruchpunkt I richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 28.05.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Ehegattenunterhalt nur in Höhe von 40 % des Einkommens gebühre, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur ein Einkommen ins Verdienen bringe, welches unter dem Existenzminimum liege. Insofern sei dieses nicht auf den Grundversorgungsanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen bzw nicht dazu geeignet die Notlage zu beseitigen.

II.Sachverhalt:

Die am 25.01.2005 geboren Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie stellte am 18.02.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 23.02.2026 zur inhaltlichen Prüfung zugelassen wurde. Bis 02.03.2026 wurde ihr Grundversorgung durch den Bund gewährt. Mit 03.03.2026 wurde sie dem Land Tirol iSd Art 3 Abs 2 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung zugewiesen.

Am 11.03.2026 meldet die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz an der Adresse **** Z, Adresse 1. An dieser Adresse nahm sie unmittelbar zuvor bei ihrem Lebensgefährten, BB, Wohnung.

BB ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Status kommt ihm nach wie vor zu.

Zwischen der Beschwerdeführerin und BB besteht eine Lebensgemeinschaft und keine Zivilehe. Die beiden gingen nach der Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet eine konfessionelle Ehe nach islamischem Ritus ein, wobei keine Zivilehe nach österreichischem Recht geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ließ die konfessionelle Eheschließung nicht in Syrien registrieren.

BB ist Mieter der Wohnung an der Adresse **** Z, Adresse 1. Er hat einen monatlichen Mietzins iHv Euro 800,00 zu bezahlen. Daneben fallen Stromkosten iHv rund Euro 50,00 pro Monat an. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Mietzinszahlung gegenüber der Vermieterin CC verpflichtet. Zwischen der Beschwerdeführerin und BB ist vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin an den Mietkosten in Höhe der ihr gewährten Grundversorgungsleistung des Mietzinszuschusses beteiligt. Seitdem die Beschwerdeführerin mit BB in Lebensgemeinschaft lebt, kommt dieser für die Verpflegung der mittellosen Beschwerdeführerin auf. Zwischen den beiden ist vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin mit den ihr gewährten Grundversorgungsleistung des Verpflegungsgeldes an den Kosten für Lebensmittel beteiligt.

Die Beschwerdeführerin erhält – abgesehen von der dargestellten Unterstützung durch ihren Lebensgefährten – keine Zuwendungen, aus denen sie für Miete, Verpflegung oder Kleidung aufkommen könnte.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 im dritten Monat schwanger.

BB wurde am 04.03.2026 Notstandshilfe iHv Euro 779,60 durch das Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Am 02.04.2026 erhielt er Notstandshilfe iHv Euro 1.208,38. Am 06.05.2026 erhielt er Notstandshilfe iHv Euro 1.169,40. Am 03.06.2026 wurde ihm Notstandshilfe iHv Euro 650,96 ausbezahlt. Am 03.07.2026 erhielt er Notstandshilfe iHv Euro 777,63.

Von 18.05.2026 bis 08.06.2026 war BB bei der DD beschäftigt. Er brachte für Mai 2026 ein Einkommen iHv Euro 1.313,57 brutto und für Juni 2026 ein Einkommen iHv Euro 798,93 brutto ins Verdienen. Von diesen Bruttobeträgen erhielt er am 08.06.2026 einen Nettobetrag iHv Euro 790,31 zu Auszahlung gebracht. Im Übrigen erhielt er am 10.06.2026 einen Nettobetrag iHv Euro 500,00 und am 06.07.2026 eine weitere Auszahlung iHv Euro 32,82 vom Arbeitgeber.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen lassen sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einschließlich den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ableiten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und des BB, sowie der Verfahrensgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, ergeben sich aus dem durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit 03.03.2026 der Grundversorgung des Landes Tirol zugewiesen wurde und bis dahin durch den Bund versorgt wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Behördenvertreters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sich auf einen Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes bezog.

Die Meldedaten der Beschwerdeführerin und des BB und der Umstand, dass die beiden in gemeinsamen Haushalt leben, ergeben sich aus den Bestätigungen über die Meldung im Akt der belangten Behörde, sowie den Aussagen der beiden. Die Miethöhe ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und der nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen BB. Der Zeuge BB schilderte in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass er sich eine Beteiligung an den Kosten für Miete und Verpflegung durch die Beschwerdeführerin in Höhe der Grundversorgung erwarte. Auch die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass sie die Grundversorgung für ihren Anteil an Miete und Lebensmittel im Rahmen der Lebensgemeinschaft aufbringen muss. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführerin vom Zeugen BB Wohnung und Verpflegung erhalten würde, ohne ihren Grundversorgungsanspruch zur Deckung dieser Grundbedürfnisse aufzubringen. Dies weder für in der Vergangenheit liegende Zeiträume noch für die Zukunft.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit BB in einer Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des BB. Nachdem sich die beiden im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Eheleute bezeichneten, war vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen. Die Feststellung, wonach keine Zivilehe vorliegt und die Beschwerdeführerin die konfessionelle Eheschließung nicht in Syrien registrieren ließ, ergibt sich aus ihren nachvollziehbaren Aussagen. Es erwies sich als lebensnah, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte (Antrag auf Schutz vor Verfolgung) und sich durchgängig in Österreich aufhält, eine derartige Eheschließung weder in Syrien noch bei entsprechenden Vertretungsbehörden registrieren lässt.

Die Feststellung zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei sie Schwangerschaftsübelkeit, die einzunehmenden Medikamente und Vitaminpräparate und die Untersuchungen entsprechend dem Eltern-Kind-Pass im Rahmen der Verhandlung anschaulich schilderte.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BB ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit den vom Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegten Nettobeträge. Der Zeuge hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon Nachschau und konnte die tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Notstandshilfe und sein Nettoeinkommen konkret bezeichnen, wobei seine Aussagen im Wesentlichen mit den Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherung und der Leistungsmitteilung des AMS in Einklang zu bringen waren. Hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Zeugen ergeben sich zwischen dem bei der Sozialversicherung durch den Arbeitgeber eingemeldeten Bruttobetrag und den ausbezahlten Nettobeträgen Diskrepanzen, wobei diese nicht dazu geeignet waren Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hervorzurufen, weil eine Verkürzung der Auszahlungsbeträge im Rahmen der Endabrechnung oder eine unrichtige Einmeldung der Bruttobezüge durch den Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger nicht ausgeschlossen erscheint. Sofern die belangte Behörde im Rahmen der Verhandlung ausführt, der Beschwerdeführer habe im April 2026 durch seinen Bruder eine Zuwendung iHv Euro 1.800,00 erhalten, verkennt sie, dass der Zeuge widerspruchsfrei darlegte, dass es dabei um keine Zuwendung an ihn handelte und er nicht über diesen Betrag verfügen konnte.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2015, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a) Fremde die im § 4 genannten Personen,

[…]

d) individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

[…]

f) schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g) Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1. dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2. dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h) Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i) hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.“

§ 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c und d ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2025, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.“

§ 4 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 4

Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

[…]

c)

Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde,

[…]“

§ 5 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:

„§ 5

Umfang der Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a) die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Berücksichtigung der Menschenwürde, der Familieneinheit sowie geschlechts- und altersspezifischer Aspekte; dabei ist darauf zu achten, dass

1. Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist,

2. Fremde die Möglichkeit haben, in organisierten Unterkünften mit Verwandten, ihrem Rechtsbeistand oder ihren Beratern, mit Personen, die den UNHCR vertreten und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten,

3. die in Z 2 genannten Personen Zugang zu organisierten Unterkünften erhalten, um Fremden zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Fremden beschränkt werden,

4. organisierte Unterkünfte, in denen Minderjährige untergebracht sind, über eine altersgerechte Ausstattung, insbesondere entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten verfügen und zumindest im Nahebereich dieser Unterkünfte entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien zur Verfügung stehen,

b) die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c) die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

d) die Sicherung der Krankenversorgung und der Behandlung von schweren psychischen Störungen durch Leistung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2019,

e) die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f) die Gewährung einer allenfalls darüber hinausgehenden notwendigen, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckten psychologischen Betreuung für schutzbedürftige Fremde und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Rehabilitationsmaßnahmen und qualifizierter Beratungsleistungen für traumatisierte Minderjährige nach Prüfung im Einzelfall,

g) Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h) die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i) die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j) die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k) Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l) die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

m) die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

n) die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a) die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b) sich grob gewalttätig verhält,

c) nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2025, weggewiesen wird oder

d) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.“

§ 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 21/2006 zuletzt geändert durch LGBl Nr 100/2010, lautet wie folgt:

„§ 9

Kostenhöchstsätze

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.“

Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl I Nr 80/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

[…]

2.

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

für Erwachsene

€ 260,--

für Minderjährige

€ 145,--

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

3.

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

für eine Einzelperson

€ 165,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

[…]

14.

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--"

§ 9 IPR-Gesetz, BGBl Nr 304/1978, lautet wie folgt:

„Personalstatut einer natürlichen Person

§ 9.

(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.“

§ 53 IPR-Gesetz, BGBl Nr 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 21/2011, lautet wie folgt:

„(1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

[…]“

Art 12 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, lautet wie folgt:

„Rechtsstellung

Artikel 12

Personenrechtliche Stellung

1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt.

2. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, daß die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, daß es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.“

§ 15 Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017, lautet wie folgt:

„C. Eheschließung

§ 15

(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.“

§ 17 Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, lautet wie folgt:

„§ 17

Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.“

V.Erwägungen:

Zum Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen:

Die Beschwerdeführerin ist Fremde iSd § 4 lit c Tiroler Grundversorgungsgesetz, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den noch nicht abgesprochen wurde. Sie ist jedenfalls seit 11.03.2026 in Tirol aufhältig und verfügt über keine eigenen Mittel und erhält sie keine Zuwendungen von Dritten. Die Beschwerdeführerin ist nur deshalb nicht Obdachlosigkeit und Hunger ausgesetzt, weil sie bei ihrem Lebensgefährten, BB, wohnt und von diesem verpflegt wird, wobei vereinbart ist, dass sie ihren Anspruch auf Grundversorgungsleistung zur Deckung der Miet- und Verpflegungskosten in die Lebensgemeinschaft einbringt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegt eine Notlage iSd § 6 Abs 4 Tiroler Grundversorgungsgesetz vor.

Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund der Schwangerschaft als schutzbedürftige Fremde, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung hat, weshalb die Leistung des Mitzuschusses in gegenständlicher Konstellation als Geldleistung zu gewähren ist, damit sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Wohnung nehmen kann. Zudem stehen aufgrund der Notlage auch das beantragte Verpflegungsgeld und Bekleidungshilfe zu.

Zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu BB:

Zwischen der Beschwerdeführerin und BB besteht eine Lebensgemeinschaft, für die es keine anerkannte Rechtsgrundlage gibt. Die Schließung einer konfessionellen Ehe nach islamischem Ritus entfaltet in gegenständlicher Konstellation keine Rechtswirkungen: BB untersteht als anerkannter Flüchtling gemäß § 9 Abs 3 IPRG bzw § 53 Abs 1 IPRG iVm Art 12 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge österreichischem Personalstatut, weshalb eine Ehe nur zustande kommt, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattfindet (vgl § 15 EheG). Die Voraussetzungen der Eheschließung sind nämlich für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen (§ 17 IPRG). Darüber hinaus wurde die konfessionelle Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und BB in Österreich geschlossen. Nach § 16 Abs 1 IPRG gelten für Inlandstrauungen die inländischen Formvorschriften, und zwar auch für Ausländer:innen (ErläutRV 784 BlgNR 14. GP 29; Nademleinsky, Internationales Ehe-, Scheidungs- und Güterrecht2 [2019] Rz 5). Dies bedeutet, dass selbst wenn nach dem Heimatrecht der Eheleute eine konfessionelle Trauung zulässig wäre – dies ist aufgrund der Personalstatuts des Zeugen BB aber ohnedies nicht der Fall –, wäre eine solcherart in Österreich vorgenommene Trauung wirkungslos, weil nach österreichischem Recht (§ 15 EheG, § 18 Abs 2 PStG 2013) alleine der Standesbeamte zur Vornahme der Trauung befugt ist (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425). Es besteht mangels Eheschließung im Beisein eines Standesbeamten keine Zivilehe und kann die Beschwerdeführerin daher keinen Ehegattenunterhalt (§ 94 ABGB) gegen BB geltend machen, den sie zur Beseitigung der Notlage aufbringen könnte.

Folglich war nicht darauf abzustellen, ob BB selbst unter dem Existenzminimum lebt oder einen Anspruch auf Mindestsicherung hätte. Dies, zumal BB die bisherigen Kosten für Wohnung und Nahrung deshalb aufbrachte, weil vereinbart war, dass die Beschwerdeführerin ihre Grundversorgungsleistungen in die der Lebensgemeinschaft zugrundeliegende Wirtschaftsgemeinschaft einbringt.

Lediglich der Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Zeuge BB aufgrund der festgestellten Einkommensverhältnisse nicht in der Lage wäre, die bei der Beschwerdeführerin bestehende Notlage dauernd zu beseitigen, ohne selbst das Existenzminimum zu unterschreiten oder in eine Hilfsbedürftigkeit iSd Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zu gelangen. Hinsichtlich einer allfälligen Hilfsbedürftigkeit des Zeugen BB war nicht auf das Bestehen einer Notlage bei diesem im Sinne des Grundversorgungsrechts abzustellen, zumal Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, hinsichtlich der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe gemäß Art 31 Statusverordnung (VO 2024/1347/EU) wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats zu behandeln sind. Insofern war an die Richtsätze der Tiroler Mindestsicherung anzuknüpfen, die der Zeuge ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu seinem Einkommen nur in den Monaten Mai und Juni 2026 überschritt (derart war im Jahr 2026 bis Ende Juni 2025 für eine alleinstehende Person im Bezirk Innsbruck Land von einem monatlichen Wohnbedarf iHv Euro 639,00 [§ 6 Abs 3 TMSG idF LGBl LGBl Nr 79/2023 iVm VO LGBl 2023/80] zuzüglich eines monatlichen Bedarfs an Lebensunterhalt iHv Euro 922,42 [§ 9 TMSG idF LGBl Nr 38/2026iVm VO LGBl 2025/98] auszugehen).

Zum Umfang und zur Höhe des Grundversorgungsanspruchs:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides, mit dem über den Antrag vom 12.03.2026 auf Verpflegungsgeld, Bekleidungshilfe und Mietzuschuss abgesprochen wurde. Insofern war durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über einen allenfalls bestehenden Grundversorgungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Zuweisung der Beschwerdeführerin an das Land Tirol durch die Koordinationsstelle zu entscheiden, sondern waren die Leistungen aus der Grundversorgung ab Antragstellung zu bemessen.

Gemäß § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung besteht ein monatlicher Anspruch auf Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person iHv Euro 260,00. Für den Monat März war der Anspruch auf 20 Tage (12.03.2026 bis 31.03.2026) zu aliquotieren, weshalb für diesen Monat ein Betrag iHv Euro 167,74 gebührt (260,00 / 31 * 20). Im Übrigen war der gesetzlich vorgesehen Betrag von Euro 260,00 monatlich zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 12.03.2026 Mietzuschuss „Familie“, der sich gemäß § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Z 3 Grundversorgungsvereinbarung ab zwei Personen auf Euro 330,00 beläuft. Gegenständlich ist aber nur der Beschwerdeführerin Grundversorgung zuzuerkennen und nicht den mit ihr in Lebensgemeinschaft wohnenden BB, weshalb der Kostenhöchstsatz für eine Einzelperson iHv Euro 165,00 anzuwenden war. Für März 2026 war dieser Betrag wiederrum auf 20 Tage zu aliquotieren (165,00 / 31 * 20 = 106,45).

Die notwendige Bekleidungshilfe beläuft sich auf jährlich Euro 150,00. Nachdem die Dauer des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz oder eine andere Änderung der Entscheidungsgründe nicht absehbar ist, war dieser Betrag ebenfalls auf monatliche Leistungszeiträume von je Euro 12,50 (150,00 /12) zu aliquotieren. Für März 2025 war dieser Betrag für die bereits oben angeführte Dauer von 20 Tagen zuzusprechen (12,50 / 31 * 20).

Letztlich waren die begehrten Leistungen aus der Grundversorgung ab 01.08.2026 für die Dauer des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zuzusprechen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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