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LVwG-2025/47/2769-3•LVwG T LVwG-2025/47/2769-3
LVwG-2025/47/2769-3Tribunal administratif régional22 juil. 2026
Verlassen der aufgelösten Versammlung <br/>Verhüllen der Gesichtszüge<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde zu Spruchpunk 1. wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 19 Stunden herabgesetzt wird. Die Vorhaft von 9 Stunden 25 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 39,42 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 140,58 verhängt wird.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 14,05 neu festgesetzt.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.10.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 06.06.2025, 10:55 Uhr - 11:15 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „Free Palestine“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:55 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 11:15 Uhr am Versammlungsort verbleiben sind.
2. Datum/Zeit: 06.06.2025, 11:05 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Free Palestine“ Ihre Gesichtszüge durch ein Shemagh verhüllt, um Ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017
2. § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
10 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I NR. 63/2017
10 Tag(e) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I NR. 63/2017
Weitere Verfügungen:
Die am 06.06.2025 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 9 Stunden 25 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1. iVm Abs. 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von EUR 6,73 angerechnet.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 389,27“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.10.2025, in der ausgeführt wurde, dass sich der im Akt angegebene Sachverhalt nicht wie beschrieben zugetragen habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie für den Fall der Nichtstattgabe ihrer Beschwerde in eventu eine Strafmilderung.
Am 15.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu LVwG 2025/47/2769 und LVwG-2025/12/2770 mit Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/12/2770, die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen BB und CC einvernommen. Beweis wurde außerdem aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass deren Verhalten nicht rechtswidrig gewesen sei, weil es sich um eine Notstandslage im Sinne des § 6 VStG gehandelt habe. Es habe die Gefahr der „fortgesetzten Normalisierung schwerster Menschenrechtsverletzungen durch mediale Verzerrung“ bestanden, weil Medienberichterstattung unmittelbare Auswirkung auf politische Entscheidungen habe. Die Notstandshandlung habe in der gewaltlosen Ausübung zivilen Ungehorsams bestanden. Alle legalen Mittel seien durch die Beschwerdeführer bereits ausgeschöpft worden. Diese seien wirkungslos gewesen, sodass die unmittelbare Konfrontation im DD die ultimo ratio gebildet habe. Die Verletzung einer formellen Ordnungsvorschrift wiege unvergleichlich geringer als die fortdauernde Verletzung des Art 2 und 3 EMRK. Zum zweiten Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass die Versammlungsteilnehmer die traditionelle palästinensische Kufiya zum Zweck der nonverbalen Meinungsäußerung getragen haben.
II.Sachverhalt:
Am Vormittag des 06.06.2025 nahmen ca zehn Personen, darunter die Beschwerdeführerin, an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Free Palestine“ im DD am Adresse 2 in **** Y teil, wobei sich ca fünf Versammlungsteilnehmer im Erdgeschoss im Eingangsbereich des DD-Gebäudes und die übrigen sich am Dach des Gebäudes aufhielten.
Die Versammlungsteilnehmer hielten Schilder hoch, trugen Texte vor, skandierten über ein Megaphon und verteilten Flyer an die Mitarbeiter des DD, um auf die Situation in Palästina aufmerksam zu machen.
Die Beschwerdeführerin trug einen weißen Anzug und hatte ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augenpartie – mit einem typischen palästinensischen Tuch („Shemagh“ bzw „Kufiya“) vermummt. Zunächst hielt sie sich im Erdgeschoss auf, anschließend im ersten Stock und zuletzt auf dem Dach des Gebäudes.
Die Versammlung am Dach wurde durch den Behördenvertreter um 10:55 Uhr aufgelöst. Die Versammlungsteilnehmer wurden darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen. Die Möglichkeit den Versammlungsort ungehindert zu verlassen wurde den Teilnehmern bis 11:05 Uhr eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin verließ das Gebäude trotz Auflösung der Versammlung nicht und wurde um 11:15 Uhr festgenommen. Beim Abtransport aus dem DD-Gebäude leistete die Beschwerdeführerin passiven Widerstand, indem sie die Beinmuskulatur erschlaffen ließ sowie Oberkörper und Arme anspannte. Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten die Bekanntgabe ihre Identität.
Die Festnahme wurde am 06.06.2025 um 20:40 Uhr wieder aufgehoben.
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15.12.2025 zeigte die Beschwerdeführerin weder Reue noch Einsicht für ihr gesetztes Verhalten.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf die Anzeige der PI X vom 05.07.2025, *** sowie auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen CC und BB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2025.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung am genannten Ort und zur genannten Zeit selbst eingestanden. Das Thema der Demonstration und die verwendeten Mittel zur Meinungskundgabe ergeben sich aus der angeführten Anzeige der PI X vom 05.07.2025 und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass die Versammlung am 06.06.2025 am Dach des DD-Gebäudes vom Behördenvertreter um 10:55 Uhr aufgelöst wurde und die Beschwerdeführerin bis zu seiner Festnahme um 11:15 Uhr am Versammlungsort verblieben ist und diesen nicht freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugen CC sowie wiederum aus der oben angeführten Anzeige der PI X vom 05.07.2025. Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt.
Die Feststellung hinsichtlich der Vermummung des Gesichts der Beschwerdeführerin mit einem „Shemagh“ / einer „Kufiya“ während der Versammlung folgt wiederum aus der Aussage der Beschwerdeführerin selbst und wurde übereinstimmend vom Zeugen CC beschrieben.
Der Zeuge CC hat glaubhaft geschildert, dass die Versammlungsteilnehmer die Auflösung der Versammlung zur Kenntnis genommen haben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder Reue noch Einsicht in ihrem Verhalten zeigt, sondern dieses rechtfertigt, ergibt sich aus den von ihr getätigten Aussagen während der mündlichen Verhandlung.
Auf die Frage wie sie ihr demokratisches Recht dort ausgeübt hat, gab die Beschwerdeführerin an: „Ich wollte den DD besetzen. Ich wollte dort den Medienschaffenden gegenüber, meine Meinung kundtun. Ich wollte den öffentlichen Rundfunk darauf hinweisen, dass sie auch entsprechend ihren Statuten zur objektiven Berichterstattung verpflichtet sind.“
Auf die Frage, ob man ihr die Möglichkeit eingeräumt hat den Versammlungsort zu verlassen, gab die Beschwerdeführerin an: „So genau kann ich mich jetzt an diesen 6. Juni nicht mehr erinnern, aber für mich hat das keinen Unterschied gemacht. Es hat für mich keinen Unterschied gemacht, weil ich bleiben wollte.“
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 127/2002 (§ 9), BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugweise wie folgt:
„§ 9.
(1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
[…]
§ 14.
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
§ 19.
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 14 Abs 1 VersG zur Last gelegt. Demnach war vorab zu klären, ob es sich um eine Versammlung iSd VersG gehandelt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfSlg 20.610/2023) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass ca zehn Personen, darunter die Beschwerdeführerin, im Eingangsbereich, im Stiegenhaus sowie auf dem Dach des DD demonstrierten. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Schilder hoch, trugen Texte vor, skandierten über ein Megaphon und verteilten Flyer an die Mitarbeiter des DD, um auf den Völkermord in Palästina aufmerksam zu machen.
Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, die Öffentlichkeit und die Journalisten aufzurütteln und zu einer objektiven Berichterstattung über die Krise in Palästina zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG drei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht
auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann von den Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Das Beweisverfahren brachte zweifelsfrei hervor, dass die Auflösung der Versammlung erfolgte und durch Polizeibeamte den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.
Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete der mehrmals ausgesprochenen Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch ihre Festnahme konnte bewirkt werden, dass sie die Versammlung verlässt.
Sie hat sohin den objektiven Tatbestand der ihr unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes unbestritten wahrgenommen hat, und sich – wie sie es in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingestanden hat – bewusst dazu entschieden hat trotzdem am Versammlungsort zu verbleiben, von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist.
Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass eine Notstandslage bestanden habe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Dem ist entgegenzuhalten wie folgt:
Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.2004, 2001/03/0421; 12.07.2021, Ra 2021/09/0161). Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177; 16.04.1997, 96/03/0334; 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu: Das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung hat weder Einfluss auf das Vorgehen des israelischen Militärs in Palästina, noch bewirkt ihr Verbleiben, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Schutz der Menschen in Palästina ergreifen und wird auch keine unmittelbare Änderung in der Berichterstattung des DD bewirkt, die ihrerseits wohl kaum Einfluss auf die israelischen politischen Entscheidungsträger hätte.
Durch die an sich verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer (auch unangemeldeten) Versammlung, auch wenn diese nicht angemeldet worden ist, bis zu ihrer Auflösung war es der Beschwerdeführerin möglich, auf die Situation in Palästina und im Gazastreifen hinzuweisen und seine Ziele zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin als einer mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.
Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor und die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung somit zu Recht vor.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 19 VersG eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vorsieht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (10 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt. Das sind knapp 25 % der Höchststrafe.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als Verschulden ist Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, anzunehmen. Milderungsgründe liegen zur Tatzeit nicht vor. Aufgrund der Angaben zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen, zumal die Beschwerdeführer nur € 700,00 verdient, kein Vermögen und Schulden in Höhe von ca Schulden € 800,- hat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts erachtet das Landesverwaltungsgericht als erheblich und auch die Intensität der Beeinträchtigung war nicht unerheblich.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war das Ausmaß des Verschuldens nämlich die vorsätzliche Verwirklichung eines Delikts zu werten, bei dem bereits Fahrlässigkeit genügt (vgl VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123).
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden allerdings unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersG eine entsprechende Herabsetzung auf 1 Tag und 19 Stunden geboten erscheint.
Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2025 um 11:15 Uhr festgenommen und am selben Tag um 20:40 Uhr wieder entlassen wurde (Haftdauer: 9 Stunden 25 Minuten).
Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 19a Abs 1 VStG auf die „zu verhängende Strafe“ abstellt, während § 64 Abs 2 VStG bei der Festsetzung der Verfahrenskosten von der „verhängten Strafe“ spricht. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Anrechnung der Vorhaft der Festsetzung der Verfahrenskosten vorgelagert ist und normiert insoweit einen sukzessiven Berechnungsvorgang. Demnach hat zunächst die Anrechnung der Vorhaft zu erfolgen, während sich die Festsetzung der Verfahrenskosten am danach verbleibenden Strafbetrag zu orientieren hat.
Die am 06.06.2025 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 9 Stunden 25 Minuten (das sind 21,9 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von Euro 39,42 (21,9 % der verhängten Geldstrafe) angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Geldstrafe von Euro 140,58 verhängt.
Die Kosten im verwaltungsbehördlichen Verfahren sind daher neu mit Euro 14,05 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.
Zu Spruchpunkt 2:
Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG angelastet, da sie am 06.06.2025 um 11:05 Uhr im DD-Gebäude im Rahmen einer Versammlung ihre Gesichtszüge mittels eines „Shemaghs“ verhüllt habe, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VersG ist Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagt, wenn sie ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder sonstige Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Versammlung am Dach bereits um 10:55 Uhr aufgelöst wurde. Ab diesem Zeitpunkt lag daher keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes mehr vor.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101, mwN). Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 44a VStG darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist, indem in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt ist, dass am 06.06.2025, um 10:05 Uhr, mehrere Streifen zum DD, in **** Y, Adresse 2, beordert wurden, … und vor Ort in der Eingangshalle fünf Personen festgestellt werden konnten, die mit einem Kopftuch „Shemagh“ vermummt waren und zu dem Nahost Konflikt demonstrierten“, zumal der Beschwerdeführer durch einen Austausch der Tatzeit hier jedenfalls in seinen Verteidigungsrechten berührt wäre:
Nachdem eine Verhüllung der Gesichtszüge durch ein Tuch als Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG – so der eindeutige Wortlaut – ausschließlich während der Teilnahme an einer Versammlung strafbar ist, hat die Angabe der Tatzeit bei einer Übertretung des § 9 VersG eine besondere Bedeutung.
Spruchgemäß wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall das Verhüllen ihrer Gesichtszüge zu einem Zeitpunkt vorgehalten, zu dem die Versammlung bereits aufgelöst war. Um 11:05 Uhr liegt daher keine Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 VersG mehr vor.
Eine Umstellung der Tatzeit würde hier nicht eine bloße Präzisierung der Tatzeit darstellen, sondern einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts bewirken (Verhüllung der Gesichtszüge außerhalb einer Versammlung – Vermummung im Rahmen der Teilnahme an einer Versammlung). Erst durch einen Austausch der Tatzeit würde eine nicht nach § 9 VersG strafbare Handlung zu einer solchen Verwaltungsübertretung werden. Insoweit sind die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers jedenfalls berührt und stellt in dieser besonderen Fallkonstellation eine „Konkretisierung der Tatzeit“ einen unzulässigen „Austausch der Tat“ dar.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist das Strafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Eine Verhüllung der Gesichtszüge mit einem Shemagh um 11.05 Uhr bildet nach Auflösung der Versammlung um 10:55 Uhr keine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Antigesichtsverhüllungs-Gesetz insoweit nicht geprüft wird, zumal dem Beschwerdeführer das Verhüllen seiner Gesichtszüge durch Kleidung an einem öffentlichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude bislang nicht vorgeworfen worden ist. Zudem war das DD jedenfalls zur vorgeworfenen Tatzeit kein öffentliches Gebäude, zumal das DD nicht ständig oder zu bestimmten Zeiten für einen nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zugänglich ist (vgl zu „öffentlichen Ort oder öffentlichen Gebäuden“ VwGH 18.06.2020, Ro 2020/01/0006).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersG eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).
§ 19 VersG sieht bei Übertretung des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe („Arrest bis zu sechs Wochen“) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen.
Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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