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LVwG-2026/19/0064-4•LVwG T LVwG-2026/19/0064-4
LVwG-2026/19/0064-4Tribunal administratif régional20 juil. 2026
Bedarfsgemeinschaft<br/>Alleinerzieher<br/>Doppelehe<br/>Mehrfachehe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA und ihres minderjährigen Sohnes BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für die Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2025 gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn BB, geboren am 27.08.2023, über Antrag vom 01.10.2025 für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2025 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der der Höhe von monatlich Euro 787,00, überwiesen an die CC, und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 und § 9 TMSG iVm der Verordnung über den Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 igF, in der Höhe von monatlich Euro 825,15, sowie eine Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 TMSG für den Monat Dezember in der Höhe von einmalig Euro 108,82 sowie gemäß § 14 Abs 3 TMSG ein Beitrag für die Einrichtung mit einer Grundausstattung in der Höhe von einmalig Euro 420,00 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 13.11.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Geldleistung gemäß § 14 Abs 3 TMSG in der Höhe von Euro 423,99 zur Anschaffung einer Waschmaschine zu.
Gegen den Bescheid vom 03.11.2025 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn BB fristgerecht folgende gemeinsame Beschwerde:
„Mit Bescheid zur Zahl *** vom 03.11.2025 wurde meinem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs dem Grunde nach stattgegeben. Gegen die Höhe der gewährten Leistungen erhebe ich jedoch binnen offener Frist
BESCHWERDE
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der oa. Bescheid wurde frühestens am 10.11.2025 zugestellt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und ist somit rechtzeitig.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ich bin syrische Staatsangehörige und in Österreich seit 19.03.2024 subsidiär schutzberechtigt, ich wohne mit drei meiner insgesamt vier Kinder seit Oktober 2025 in einer Mietwohnung in der Adresse 1 in Z, Tirol. Meine älteste Tochter DD, geb. XX.XX.XXXX lebt in der Wohnung meines Mannes in der Nähe in Z, Adresse 2. Da es aus Platzgründen nicht möglich war gemeinsam mit meinem Mann, dessen ersten Ehefrau und meiner Tochter DD gemeinsam zu wohnen, musste ich eine andere Wohnung anmieten. Dies ist mir mit Oktober 2025 gelungen, ich wohne dort mit meinem zweitgeborenen Kind BB, geb. XX.XX.XXXX und meinen beiden kleineren Kindern. Da die beiden noch sehr klein sind, sind sie beide noch im Asylverfahren und haben bislang noch keinen Anspruch auf Mindestsicherung.
Mit Unterstützung einer Dolmetscherin habe ich und mein Mann Herr EE erklärt, dass wir eine Familie sind. Wir haben dieses eheliche Verhältnis auch gegenüber der Mitarbeiterin des Sozialamts mithilfe einer Dolmetscherin bestätigt. Dieses eheliche Verhältnis jedoch, bedeutet nicht, dass unsere beiden Haushalte gemeinsam wirtschaften.
Da ich einen eigenen Haushalt führe und für mich und meine drei kleinen Kinder aufkommen muss, befinde ich mich in einer akuten Notlage und bin auf die Unterstützung durch die Mindestsicherung angewiesen.
Nunmehr wurde mir mit Bescheid vom 03.11.2025 zwar Mindestsicherung zuerkannt, allerdings geht aus dem Bescheid hervor, dass mir lediglich der Satz für den Lebensunterhalt einer volljährigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt wurde, nicht der Satz für eine alleinstehende/alleinerziehende volljährige Person. Weiters wurde mein Sohn BB als siebtes Kind meines Ehemannes berechnet, obwohl er das erste Kind ist, das mit mir im Haushalt lebt. Aus diesem Grund erachte ich mich in meinem Recht auf Mindestsicherung (in ausreichender Höhe) verletzt, wie in der Folge ausgeführt wird:
Begründung
Laut dem Bescheid vom 03.11.2025 wurde mir, AA lediglich der Mindestsatz Volljährige im gemeinsamen Haushalt“ in Höhe von 680,07€ zugesprochen, obwohl ich mit meinen drei von insgesamt vier Kindern in einem eigenen Haushalt lebe. Darüber hinaus wurde mein Sohn BB lediglich der Richtsatz für ein siebtes Kind in einer Bedarfsgemeinschaft gewährt, also 145,08€.
Unabhängig von der Gültigkeit unsere Ehe in Österreich, muss für die Berechnung der Mindestsicherung geprüft werden, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Da die beiden Haushalte meines Mannes und seiner ersten Ehefrau und mein eigener Haushalt getrennt voneinander bestehen, ist davon auszugehen, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Denn als Bedarfsgemeinschaft gilt nach § 2 (4) TMSG:
‚Bedarfsgemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.‘
Die Kriterien einer Bedarfsgemeinschaft sind im Familienverbund von mir und meinem Ehemann Herrn EE dementsprechend nicht gegeben, weil ich nicht mit ihm, seinen anderen Kindern und seiner ersten Ehefrau zusammenlebe. Beide Teile der Familie leben in zwei voneinander getrennten Haushalten.
Die Reihung von minderjährigen Kindern im Haushalt richtet sich nach den Kindern in der Bedarfsgemeinschaft. Mein zweitgeborenes Kind BB, geb. XX.XX.XXXX ist das erste Kind, das im gemeinsamen Haushalt mit mir, Frau AA lebt. Die Reihung als siebtes Kind ist dementsprechend nicht nachvollziehbar, da Mohamed nicht im Haushalt von Herrn EE und dessen ersten Ehefrau lebt, sondern bei mir.
Begehren
Aus den dargestellten Gründen ergehen die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
I.eine mündliche Verhandlung anberaumen
II.der Beschwerde stattgeben, den oben bezeichneten Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz gewähren; in eventu
II.den oben bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.
[…]“
Mit Schreiben vom 03.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 31.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen worden sind.
III.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist syrische Staatsangehörige und nach syrischem Recht mit EE, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Mit EE hat die Beschwerdeführerin insgesamt vier gemeinsame Kinder: DD, geboren am XX.XX.XXXX, BB, geboren am XX.XX.XXXX, FF, geboren am XX.XX.XXXX und GG, geboren am XX.XX.XXXX.
Neben der Beschwerdeführerin hat EE eine weitere Ehefrau, JJ, geboren am XX.XX.XXXX. Mit ihr hat EE sechs gemeinsame Kinder (KK, geboren am XX.XX.XXXX; LL, geboren am XX.XX.XXXX; MM, geboren am XX.XX.XXXX; NN, geboren am XX.XX.XXXX; OO, geboren am XX.XX.XXXX; PP, geboren am XX.XX.XXXX).
EE ist mit seiner „ersten“ Ehefrau JJ, den damals vier gemeinsamen Kindern und seiner Tochter DD, deren Mutter die Beschwerdeführerin ist, im Jahr 2019 nach Österreich gekommen und hat hier den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführerin ist erst später nach Österreich nachgereist, hat hier am 22.08.2022 einen Asylantrag gestellt und im Jahr 2024 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen. Der am XX.XX.XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin, BB, hat – abgeleitet von seinem Vater EE – im hier maßgeblichen Zeitraum November und Dezember 2025 bereits über den Status eines Asylberechtigten verfügt. Die beiden jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin, FF und GG waren im hier maßgeblichen Zeitraum noch Asylwerber und zählten somit noch nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des TMSG.
Während des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin in einer Asylunterkunft in Y gewohnt. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes und kurz vor der Geburt ihres Kindes GG ist die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern BB und FF im Oktober 2025 in die Mietwohnung an der Adresse 1 in **** Z übersiedet. Sie wollte zwar gemeinsam mit ihren Kindern in die rund 100 m2 große und 15 Gehminuten entfernte Mietwohnung an der Adresse 2 in Z zu ihrem Ehemann und dessen „ersten“ Ehefrau und deren (mittlerweile sechs) Kindern sowie dem gemeinsamen Kind Judy ziehen, allerdings war dies mangels ausreichender Größe der Wohnung und mangels Einverständnisses des Vermieters nicht möglich. Daher suchten sie eine in der Nähe gelegene, zusätzliche Wohnung.
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann EE und dessen „erste“ Ehefrau JJ betrachten sich und die mittlerweile insgesamt zehn Kinder, die EE mit der Beschwerdeführerin und seiner „ersten“ Ehefrau JJ hat, als eine Familie.
EE ist zwar ausschließlich – wie dessen Ehefrau JJ und deren Kindern sowie das älteste Kind der Beschwerdeführerin, DD – in der Wohnung an der Adresse 2 mit Hautwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen. Er hält sich aber auch in erheblichem Ausmaß in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung auf. So ist er dort nicht nur ab und zu zu Besuch, sondern hält sich dort regelmäßig, zuweilen auch an jedem Tag in der Woche auf, um dort Zeit mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zu verbringen und die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Er isst und übernachtet dort auch regelmäßig.
EE, der selbst vermögenslos ist und zweitweise ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw Krankengeld erzielt, bezieht ebenso wie dessen „erste“, ebenso vermögens- und einkommenslose Ehefrau JJ und die gemeinsamen Kinder Leistungen der Mindestsicherung. Diese Leistungen betrugen im November 2025 insgesamt Euro 3.819,73 und im Monat Dezember 2025 insgesamt Euro 2.330,44. Zudem bezog EE Familienbeihilfe, im November 2025 in der Höhe von Euro 1.393,20 und im Dezember 2025 in der Höhe von Euro 1.621,40.
EE unterstützt die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder in materieller Hinsicht im Rahmen seiner Möglichkeiten, in dem er etwa manchmal einkaufen geht oder einen Teil seines Einkaufs an die Beschwerdeführerin abgibt (vgl Verhandlungsschrift S 9: „Über Frage der Richterin, ob er etwa auch beim Einkaufen unterstützt, gibt der Zeuge an: manchmal ja, wenn er einkaufen gehe, gebe er ihr etwas davon, zum Beispiel wenn er fünf Kilo Reis kauft, gibt er ihr davon einen Teil“) und den nach Abzug der der Beschwerdeführerin und ihrem gemeinsamen Sohn BB gewährten Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes verbleibenden Teil der Miet- und Betriebskosten der Wohnung an der Adresse 1 bezahlt. Er hat auch einen Teil der Kaution für diese Mietwohnung bezahlt, konkret Euro 500,00; der restliche Teil der Kaution wurde von der Mindestsicherungsbehörde geleistet. Zudem begleitet EE die Beschwerdeführerin zu Arzt- und Behördenterminen oder beaufsichtigt etwa – wie aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Aktenvermerkt vom 03.11.2025 hervorgeht – Handwerkerarbeiten in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung. In gleicher Weise (mit Ausnahme des Beitrages zur Miete der Beschwerdeführerin) unterstützt der Ehemann der Beschwerdeführerin auch seine „erste“ Ehefrau und deren Kinder.
Die vermögenslose und einkommenslose Beschwerdeführerin ist Mieterin der 50m2 großen Wohnung an der Adresse 1 in **** Z. Der monatliche Mietzins beträgt im hier maßgeblichen Zeitraum Euro 800,00 und der monatliche Betriebskosten-Akontobetrag Euro 150,00. Die Miete samt Betriebskosten wurde von der Mindestsicherung in den Monaten November und Dezember 2025 in der Höhe von Euro 787,00 direkt an die Vermieterin bezahlt. Den restlichen Betrag von Euro 163,00 bezahlt(e) der Ehemann der Beschwerdeführerin. Ihr Sohn BB ist ebenso vermögens- und einkommenslos. Die minderjährige Tochter FF der Beschwerdeführerin erhielt im maßgeblichen Zeitraum als Asylwerberin monatlich Euro 145,00 Verpflegungsgeld und Euro 37,50 Bekleidungsgeld als Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz.
Seit 01.11.2025 übernimmt die Mindestsicherungsbehörde auf Grundlage des TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn BB. Aufgrund des behördeninternen Programms zur Erstellung der Bescheide wurde darüber im gegenständlichen Bescheid nicht abgesprochen.
Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren drei, in ihrer Mietwohnung gemeldeten minderjährigen Kindern regelmäßig in der Wohnung an der Adresse 2 auf, manchmal ein oder zweimal in der Woche, manchmal auch öfters bis hin zu jeden Tag in der Woche, verbringt dort ganze Tage, isst mit den Kindern dort und übernachtet dort auch, etwa wenn das Wetter schlecht ist und sie deshalb mit den kleinen Kindern nicht mehr zurück in die Wohnung an der Adresse 1 geht. Sie betreut in der Wohnung an der Adresse 2 auch die Kinder, die ihr Ehemann mit dessen „ersten“ Ehefrau hat.
IV.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus der Aktenlage in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes EE in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit, die Einreise und den Schutzstatus der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes BB (sowie der anderen Familienmitglieder) wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen, stimmen mit der Aktenlage überein und blieben in der Beschwerde unbestritten.
Das gleiche gilt für die festgestellten familiären Verhältnisse. So wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann EE und dessen weitere Ehefrau, JJ, sowie alle zehn Kinder die EE mit der Beschwerdeführerin und seiner „ersten“ Ehefrau JJ hat, sich selbst als eine Familie sehen. Dies wurde auch durch die in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres als Zeugen einvernommenen Ehemannes deutlich. So gab etwa die Beschwerdeführerin – übereinstimmend mit dem Zeugen – an, dass sie eigentlich alle gemeinsam in der Wohnung an der Adresse 2 wohnen wollen und dass dies nur daran scheitert, dass diese Wohnung mit 100m2 für 13 Personen zu klein ist bzw der Vermieter seine Zustimmung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern dort einzieht, verweigerte. Zudem führte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der Frage, wie oft sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Wohnung an der Adresse 2 aufhält, aus, dass er diese immer gemeinsam mit den Kindern holt, wenn er auch dort ist, dass er nicht genau sagen könne, wie oft das sei, „wie es eben passt“, manchmal könne es auch jeden Tag in der Woche sein, dies aber eher selten. Zudem ergänzte er „wir sind eine Familie“ (vgl Verhandlungsschrift, S 6, 9).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des EE in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung sowie zur Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Miete, durch Einkäufe, bei der Kinderbetreuung und bei Behörden- und Arztterminen folgen aus den – im Wesentlichen übereinstimmenden – Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft gab der Zeuge an, dass er die Beschwerdeführerin bei den Miet- und Betriebskosten unterstützt. So konkretisierte er über Nachfrage, dass er einen Teil der Miete, ca Euro 163,00 bezahlt. Dabei handelt es sich ziffernmäßig genau um den Betrag, der nach Abzug der von der Mindestsicherung geleisteten Hilfe zu Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 787,00 auf die volle Höhe der monatlichen Miete samt Betriebskosten-Akonto von insgesamt Euro 950,00 noch zu leisten ist. Der Zeuge gab auch glaubhaft an, dass er einen Teil der Kaution für die Mietwohnung in der Höhe von Euro 500,00 übernommen hat und dass er manchmal für die Beschwerdeführerin einkaufen geht. Zudem gab der Zeuge an, dass er die Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung unterstützt, dass er immer dann dort war, wenn die Beschwerdeführerin etwas gebraucht hat, wie zum Beispiel, wenn die Kinder krank sind, bzw meistens, wenn er frei habe, dort ist. Zudem gab der Zeuge an, dass er manchmal in der Woche täglich bei der Beschwerdeführerin war, manchmal auch nicht. Die Frage, ob er dort auch übernachtete, beantwortet der Zeuge mit den Worten „ja, wie hätten sie sonst Kinder bekommen“. Zudem betonte der Zeuge, dass er die Beschwerdeführerin – abgesehen von der Miete – „genau gleich wie seine „erste“ Ehefrau [behandle]“ und führte aus, „[e]r unterstützt und hilft allen allerdings gleich. Wenn er zum Beispiel Biskuit kauft, dann für alle“ (vgl Verhandlungsschrift, insbesondere S 5, 8f). In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass bei der erkennenden Richterin der Eindruck entstand, dass insbesondere die Beschwerdeführerin darauf bedacht war, die Unterstützung durch ihren Ehemann und dessen Aufenthalt in der von ihr gemieteten Wohnung sowie ihren Aufenthalt in der Wohnung an der Adresse 2 so gering wie möglich darzustellen. So antwortete die Beschwerdeführerin oft nur einsilbig, und konkretisierte ihre Angaben erst über Nachfrage, wie aus folgenden Absätzen auf Seite 5 der Verhandlungsschrift ersichtlich ist:
„Über Frage der Richterin an die Beschwerdeführerin, ob sie von ihrem Mann EE Unterstützung bekommt, gibt sie an: wenn ich was brauche, ja.
Über Frage der Richterin in welcher Form sie Unterstützung bekommt, gibt sie an: wenn sie was braucht, kauft er es ihr.
Über Frage der Richterin, was zum Beispiel ihr Mann für sie besorgt, gibt sie an: zum Beispiel Lebensmittel.
Über Frage der Richterin, wie oft er dies für sie besorgt, gibt sie an: seit er die Ausbildung begonnen hat, geht sie selbst einkaufen. Über Frage der Richterin, gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann die Ausbildung vor drei Monaten begonnen hat.
Über weitere Aufforderung zur Konkretisierung gibt die Beschwerdeführerin an: nein im November und Dezember hat er sie noch nicht begonnen.
Über Frage der Richterin, wie das im November und Dezember gewesen ist, ob er damals immer für sie eingekauft hat, gibt sie an: sie war auch damals einkaufen, nur wenn sie dann zusätzlich noch was gebraucht habe, dann ist er einkaufen gegangen.
Über Frage der Richterin an die Beschwerdeführerin, ob sie von Herrn EE auch bei der Kinderbetreuung Unterstützung bekommt, gibt sie an: ja.
Über weitere Nachfrage der Richterin in welchem Umfang und wie das geschehe, gibt sie an: wenn zum Beispiel ein Termin bevorstehe, dann begleite er sie.
Über Frage der Richterin, ob ihr Mann bzw der Vater ihrer Kinder auch zu ihr in die Wohnung kommt und dort Zeit mit ihr und den Kindern verbringt, gibt die Beschwerdeführerin an: ja.
Über Frage der Richterin, wie lange sich dann Herr EE bei ihnen aufhält und wie oft das der Fall ist, gibt die Beschwerdeführerin an: nicht sehr oft, so zwei bis drei Mal in der Woche aber schon.
Über Frage wie lange er sich dann aufhält, gibt die Beschwerdeführerin an: manchmal übernachtet er dann auch bei ihnen.
[…]“
Diese beweiswürdigenden Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder BB, FF und GG in der Wohnung an der Adresse 2. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über Frage, wie oft sie in der Wohnung an der Adresse 2 ist, an, dass das unterschiedlich sei, manchmal ein oder zweimal in der Woche. Die Nachfrage, ob sie auch öfters in der Woche dort sei, bejahte sie. Zudem gab sie an, dass sie sich dann „eine längere Zeit, manchmal auch den ganzen Tag“ dort aufhält. Über weitere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie manchmal mit den Kindern auch dort schläft (vgl Verhandlungsschrift S 6). Der Zeuge gab über Frage, ob die Beschwerdeführerin manchmal jeden Tag in der Woche dort ist, an, eher selten, aber das kann sein (vgl Verhandlungsschrift S 9).
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen „erste“ Ehefrau und deren Kinder ebenso Leistungen der Mindestsicherung beziehen, folgt aus den Angaben im gegenständlichen Antrag sowie den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die konkrete Höhe der Leistungen in den Monaten November und Dezember 2025 folgt aus den entsprechenden, von der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung durch FF folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 17.11.2025.
V.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), BGBl Nr 99/2010 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des BGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
[…]
VI.Rechtliche Beurteilung:
In der gegenständlichen Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn BB gegen die Höhe der ihnen für die Monate November und Dezember 2025 zuerkannten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei auf die Beschwerdeführerin nicht der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für eine volljährige Personen, die mit anderen (volljährigen) Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sondern der höhere Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinerzieher und auf ihren Sohn BB nicht der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit dd TMSG für leistungsberechtigte minderjährige Personen ab der siebtältesten Person, sondern der höhere Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG für leistungsberechtigte minderjährige Personen für die älteste und zweitälteste Person anzuwenden. Dies wird darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder BB, FF und GG nicht mit ihrem Ehemann, dessen weiteren Ehefrau und deren Kinder sowie der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin in einem Haushalt zusammenleben würden, sondern dass sie in einem eigenen, getrennten Haushalt mit ihren drei jüngeren Kindern leben würde. Aus diesem Grunde bestehe keine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG zwischen beiden Teilen der Familie. Das zweitgeborene Kind der Beschwerdeführerin, BB, sei das erste Kind, das mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Reihung als siebtes Kind sei nicht nachvollziehbar, da ihr Kind BB nicht im Haushalt seines Vaters und dessen „ersten“ Ehefrau leben würde.
In gegenständlichem Verfahren ist sohin die strittige Frage, welche Mindestsätze des § 5 Abs 2 TMSG auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn BB anzuwenden sind, zu entscheiden.
§ 2 Abs 3 TMSG definiert als Alleinerzieher „wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.“ Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft „eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann“. An diese Begriffsbestimmungen knüpft § 5 Abs 2 TMSG bei der Festlegung des jeweils anzuwendenden Mindersatzsatzes an.
Zum reduzierten Mindestsatz für Volljährige, die mit einem anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber Volljährigen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind, führen die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) auf Seite 19 Folgendes aus:
„Der Mindestsatz des Abs. 2 lit. a beträgt 75 v. H. des Ausgangsbetrages und steht Alleinstehenden und Alleinerziehern im Sinn des § 2 Abs. 4 und 5 zu.
Dem gegenüber gebührt Volljährigen, die nicht alleinstehend oder alleinerziehend sind, nur ein reduzierter Mindestsatz in Höhe von 56,25 v.H. des Ausgangsbetrages. Dieser Mindestsatz kommt daher für Volljährige zur Anwendung, die zusammen im gemeinsamen Haushalt leben und somit bei gemeinsamer Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. In diesem Fall verringert sich der Mindestsatz ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen weiter auf 37,50 v.H. des Ausgangsbetrages, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zum Alleinstehenden oder zum Alleinerzieher in diesen Fällen ist deswegen gerechtfertigt, weil bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken, was im Mindestsatz des Abs. 2 lit. b seinen Niederschlag findet. Anzunehmen ist auch, dass das Ausmaß an wechselseitiger Unterstützung im gemeinsamen Haushalt steigt, wenn zwischen den haushaltszugehörigen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen. Dieser Gedanke liegt dem Mindestsatz des Abs. 3 zugrunde.
[…]“
Der gegenständliche Fall ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die vorliegende Doppelehe im Herkunftsstaat Syrien nach syrischem Recht geschlossen worden ist, alle drei Eheleute (die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die „erste“ Ehefrau ihres Ehemannes) mit ihren nunmehr insgesamt zehn minderjährigen Kindern rechtmäßig in Österreich leben und hier ihr Familienleben fortführen. Das Besondere in vorliegendem Fall ist zudem, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und dessen „erste“ Ehefrau mit den Kindern im Familienverband leben, dies aber nicht in einer, sondern aufgeteilt auf zwei in der Nähe liegende Wohnungen tun (müssen). Sie wollten zwar nach Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin alle gemeinsam in der bereits von ihrem Ehemann und dessen „ersten“ Ehefrau bewohnten 100m2-großen Wohnung an der Adresse 2 leben. Aus Platzgründen stimmte der Vermieter dem jedoch nicht zu, weshalb die Beschwerdeführerin schließlich die in der Nähe gelegene Wohnung in der Adresse 1 mietete und dorthin aus der Grundversorgungseinrichtung mit ihrem Sohn BB und der Tochter FF übersiedelte. Ihren Sohn GG hat sie kurz darauf geboren.
Bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände ist der Auffassung der belangten Behörde, dass auf die Beschwerdeführerin der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für eine volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, anzuwenden ist, aus folgenden Gründen nicht entgegen zu treten.
Gemäß § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft „eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann“.
Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine eheliche Beziehung mit wechselseitiger Unterstützung vorliegt, ist im Lichte der getroffenen Feststellungen offenkundig. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Bestritten wird hingegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Dies wird damit begründet, dass sie nicht mit ihrem Ehemann und seiner „ersten“ Ehefrau und deren Kindern zusammenlebe. Beide Teile der Familie lebten vielmehr in zwei voneinander getrennten Haushalten.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin regelmäßig, im Sinne von häufig, manchmal sogar jeden Tag in der Woche, bei der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern in der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung in der Adresse 1 aufhält, um Zeit mit ihnen zu verbringen und die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin übernachtet auch regelmäßig in dieser Wohnung. Zudem unterstützt der Ehemann der Beschwerdeführerin, der selbst Mindestsicherungsleistungen bezieht, die Beschwerdeführerin mit Einkäufen und mit Lebensmitteln, welche er auf alle Familienmitglieder – das heißt auf seine beiden Ehefrauen und alle seine Kinder – aufteilt, bei Behörden- und Arztterminen, bei der Miete und der Kaution. Er ist auch bei Handwerkerterminen in der Wohnung anwesend.
Unzweifelhaft befriedigt somit auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Wohnbedürfnis in der Wohnung an der Adresse 1 und nützt diese Wohnung zur Führung des Familienlebens mit der Beschwerdeführerin und den (drei) gemeinsamen Kindern. Er lebt somit mit der Beschwerdeführerin (auch) in der Wohnung an der Adresse 1.
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch regelmäßig in der Wohnung an der Adresse 2 aufhält, und dort das Familienleben mit seiner „ersten“ Ehefrau und deren Kindern sowie der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin – und auch mit der Beschwerdeführerin und ihren drei jüngeren Kindern – führt. Im Lichte der vorliegenden Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass (jedenfalls) der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Lebensschwerpunkt auf zwei Wohnungen – jene an der Adresse 2, in der er mit seiner „ersten“ Ehefrau, deren Kindern und der ältesten Tochter DD gemeldet ist und jene, die die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Asylverfahrens an der Adresse 1 gemietet hat – aufgeteilt hat.
Aufgrund der festgestellten Umstände ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG gemeinsam wirtschaften. Der Begriff „gemeinsam wirtschaften“ ist im TMSG nicht definiert. Nach der Judikatur des OGH zum MRG „[setzt] ‚gemeinsames Wirtschaften‘ […] voraus, daß die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden, wobei die Art und Intensität jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen […].“ (OGH 24.02.1998, 1Ob333/97w)
Vorliegend sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann und dessen „erste“ Ehefrau sowie alle gemeinsamen Kinder zur Bestreitung ihres Wohn- und Lebensbedarfes auf Leistungen der Mindestsicherung (bzw die nachgeborenen Kinder bis zur Erteilung des Schutzstatus auf Leistungen der Grundversorgung) angewiesen. Die Miete (samt Betriebskosten) der Wohnung an der Adresse 2 wird bzw wurde in den Monaten November und Dezember 2025 zur Gänze aus den Mitteln der Mindestsicherung durch direkte Überweisung von der belangten Behörde an die Vermieterin beglichen. Die Miete (samt) Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse 1 beträgt monatlich Euro 950,00. Davon wurden in den Monaten November und Dezember 2025 Euro 787,00, ebenfalls durch direkte Überweisung an die Vermieterin aus Leistungen der Mindestsicherung beglichen. Die verbleibende Differenz zu den tatsächlichen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 163,00 bezahlt(e) der Ehemann der Beschwerdeführerin. Zudem trägt der Ehemann der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Haushaltsführung bei, indem er etwa Lebensmittel besorgt, Handwerkerabreiten in der Wohnung beaufsichtigt und die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihrer drei jüngsten, gemeinsamen Kinder unterstützt.
Darüber hinaus hält sich die Beschwerdeführerin mit ihren drei jüngeren, in Österreich geborenen Kindern regelmäßig in der Wohnung an der Adresse 2 auf, verbringt dort manchmal den ganzen Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann, dessen „erster“ Ehefrau und allen gemeinsamen Kindern. Sie übernachtet mit ihren Kindern manchmal auch dort. Sie kochen gemeinsam. Manchmal betreut und versorgt die Beschwerdeführerin dort alle Kinder.
Im Lichte dieser Umstände liegt ein gemeinsames Leben und Wirtschaften zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Sinne des TMSG und damit eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG zwischen diesen Personen vor. Dies entspricht auch den Überlegungen des Gesetzgebers, wenn es in den Erläuternden Bemerkungen zum TMSG heißt, dass bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken. Solche Synergieeffekte kommen auch gegenständlich zum Tragen, etwa beim Einkauf von Großpackungen bei Lebensmitteln und Hygieneartikeln. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wenn er zum Beispiel 5kg Reis kauft, gibt er der Beschwerdeführerin einen Teil davon. Auch verringert sich der tatsächliche Aufwand der Beschwerdeführerin etwa an Strom und Lebensmittel, wenn sie sich mit ihren Kindern in der Wohnung an der Adresse 2 aufhält, dort isst und übernachtet.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher zu Recht auf die Beschwerdeführerin den Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG angewandt.
Im Lichte der vorliegenden Umstände teilt das erkennende Gericht auch die Auffassung der belangten Behörde, dass zur Bedarfsgemeinschaft, die wie dargelegt jedenfalls zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht, auch die „erste“ Ehefrau und alle (leistungsberechtigten) Kinder, die der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin und mit seiner „ersten“ Ehefrau hat, zu zählen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur besteht eine Ehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Diesem Verständnis der Ehe liegt die Einehe zu Grunde. Die Einehe bzw das Verbot der mehrfachen Ehe (Bigamie) ist Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts und damit der unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen (vgl VwGH 19.05.2021, Ra 2019/01/0434).
Die im Ausland zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe wird daher in Österreich rechtlich nicht anerkannt. Dennoch sehen sich die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und dessen „erste“ Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern – wie in der Beschwerde dargelegt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt – als eine Familie. Sie führen die im Ausland geschlossene Doppelehe (Mehrfachehe) nunmehr – unabhängig davon, dass sie rechtlich nicht anerkannt wird – tatsächlich im Inland fort.
In diesem Sinn gestalten sie auch ihr Familienleben, wirtschaften gemeinsam, leben gemeinsam und betreuen und erziehen ihre Kinder gemeinsam. Dies trifft nicht nur auf den Ehemann zu, der alle Kinder und beide Frauen gleichermaßen unterstützt und sich in beiden Wohnungen aufhält, sondern auch auf die Beschwerdeführerin und die „erste“ Ehefrau. So hält sich die Beschwerdeführerin regelmäßig mit ihren drei jüngeren Kindern (auch mit dem Beschwerdeführer BB) in der Wohnung an der Adresse 2, auf. Sie verbringen dort ganze Tage gemeinsam. Die Beschwerdeführerin übernachtet mit ihren Kindern teilweise auch dort. Sie betreuen gemeinsam die Kinder, kochen und essen gemeinsam. Das älteste Kind der Beschwerdeführerin, DD, geboren am XX.XX.XXXX, ist bereits als Säugling mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen „ersten“ Ehefrau nach Österreich gekommen und lebt seitdem mit ihnen zusammen. Dass sie ihr Familienleben nicht gänzlich in einer Wohnung führen, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Wohnung mit 100 m2 zu klein für (nunmehr) dreizehn Personen ist und der Vermieter daher nicht zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführerin dort mit ihren drei weiteren Kindern einzieht.
Unter diesen besonderen Umständen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausgehend von diesen faktischen Gegebenheiten und dem stattfindenden Familienleben vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, dessen „erster“ Ehefrau und allen gemeinsamen Kindern ausgeht, auch wenn sich dieses aus Platzgründen über zwei örtlich in der Nähe gelegene Mietwohnungen erstrecket und sich das tatsächliche Zusammensein aller auf die größere Mietwohnung beschränkt.
Dies bedeutet, dass auch die im maßgeblichen Zeitraum leistungsberechtigten Kinder der „ersten“ Ehefrau und die älteste Tochter der Beschwerdeführerin (DD) bei der Frage, welcher Mindestsatz auf den Sohn der Beschwerdeführerin, BB, geboren am XX.XX.XXXX, anzuwenden ist, als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Da sechs leistungsberechtigte Kinder älter als BB sind, hat die belangte Behörde zu Recht den Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit dd TMSG auf diesen angewandt.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Da die Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG im Zeitraum November und Dezember 2025 erfüllen, diese Grundleistung faktisch durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die belangte Behörde im hier gegenständlichen Zeitraum erbracht, darüber jedoch entgegen § 27 Abs 2 lit a TMSG (arg.: „im Verwaltungsweg“) nicht normativ abgesprochen worden ist, hat eine entsprechende Ergänzung in der Rechtsmittelentscheidung zu erfolgen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret geht es um die Frage, ob – in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine im Ausland geschlossene Doppelehe im Inland tatsächlich fortgeführt wird und das Familienleben des Ehemannes und der beiden Ehefrauen mit den insgesamt zehn minderjährigen Kindern aus Platzgründen in zwei Mietwohnungen stattfindet und die Familie gemeinsam wirtschaftet und die Kinder gemeinsam betreut, – eine einzige Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG zwischen beiden Ehefrauen und dem Ehemann vorliegt, in der alle Kinder iSd § 5 Abs 2 lit e TMSG leben, auch wenn sich die Kinder teilweise nur in einer dieser Wohnungen aufhalten.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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