Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/1250-10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.1250.10
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX in Z, StA Y, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.04.2025, Zl ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 04.07.2024 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs 1 StbG 1985 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer weder über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 noch verfüge, noch habe er Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nachgewiesen. Einen Befreiungsgrund habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher ua die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid an mehreren wesentlichen Verfahrensfehlern leide, welche in erster Linie das Verfahren zur Feststellung des Ausnahmegrundes sowie die Beweiswürdigung und die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffen würden. Unter anderem sei laut den Ausführungen im Rechtsmittel das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten einseitig bevorzugt worden, ohne das seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachte fachpsychologische Privatgutachten zu würdigen. Die generelle Bevorzugung des amtsärztlichen Gutachtens als einzig zulässiges Beweismittel verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und werfe verfassungsrechtliche Bedenken auf. Die Selbstzitation des Bescheiderlassers als Auslegungsquelle stelle keine tragfähige rechtliche Begründung dar. Es liege eine faktische Umkehr der Beweislast vor, zumal die belangte Behörde einen weiteren „Beweis durch Misserfolg“ verlange, obwohl ein ärztliches Gutachten bereits Lern- und Merkfähigkeitsdefizite festgestellt habe. Darüber hinaus sei der Ausnahmegrund des § 10a Abs 2 Z 3 StbG 1985 seitens der Behörde fehlerhaft interpretiert worden, die Behörde sei einerseits davon ausgegangen, dass nur physisch klar erkennbare oder unmittelbar medizinisch beeinträchtigende Zustände die Ausnahme rechtfertigen könnten. Eine nachweislich bestehende kognitive Beeinträchtigung, wie hier eine Borderline-Intelligenz, sei nicht als dauerhafte psychische Beeinträchtigung anerkannt worden, obwohl gerade diese im konkreten Fall die Prüfungsteilnahme objektiv unmöglich mache.
Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt dem Bezug habenden behördlichen Akt zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 10.09.2025 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein weiteres Schreiben des CC vom 19.08.2025 in Vorlage gebracht.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zur Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2025/41/1250. Weiters wurde am 10.02.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer vom Landesverwaltungsgericht bestellten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin einvernommen wurde und in deren Rahmen auch die Einvernahme des Amtsarztes DD, erfolgte.
II.Sachverhalt:
Mit Antrag vom 04.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, AA, geb am XX.XX.XXXX in Z (Y), bei der belangten Behörde um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2011 im Bundesgebiet aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl *** wurde dem Antrag des (nunmehrigen) Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat in Z von 1972 bis 1984, sohin 12 Jahre lang, zunächst die Pflichtschule und anschließend eine höhere Schule besucht. Von 1984 bis 1988 besuchte der Beschwerdeführer eine Universität in Z zum Studium der Mathematik.
In Österreich hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Deutschkurse besucht, Nachweise über diesbezügliche Prüfungen liegen nicht vor. Am 21.06.2025, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr hat der Beschwerdeführer am Kurs mit dem Kurstitel Prüfungsvorbereitung B1 -Grammatik /Sprechtraining im Ausmaß von 3,6 Unterrichtseinheiten an der Volkshochschule X und am 11.08.2025, von 08:45 Uhr bis 16:15 Uhr am Kurs mit dem Kurstitel CC-Integrationsprüfung B1 im Ausmaß von 9 Unterrichtseinheiten an der Volkshochschule X teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 09.07.2025 bis 04.08.2025 an insgesamt 8 Tagen zu je 3,5 Unterrichtseinheiten, sohin gesamt an 28 Unterrichtseinheiten, an der Volkshochschule am Kurs Mittelstufe Deutsch B1 – Teil 1, teilgenommen.
Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2025 an der Integrationsprüfung B 1 teilgenommen, hat diese jedoch nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer ist aktuell, dies seit April 2023 bei der EE als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung.
Der Beschwerdeführer hat weder Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, noch Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Tirol nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass er an einem physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand leidet, der ihm die Erbringung der geforderten Nachweise über Deutsch- und Geschichtskenntnisse, konkret der in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweises von entsprechenden Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes unmöglich macht.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personaldaten des Beschwerdeführers und seinem Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zu Zl *** und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026.
Bereits von der belangten Behörde wurde aufgrund von nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen und den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.10.2011 in Österreich befindet und den Status eines Asylberechtigten besitzt (vgl auch Bescheid des BAA vom 27.05.2013, Zl ***).
Die Feststellungen betreffend die schulische Laufbahn des Beschwerdeführers und betreffend des anschließenden Studiums der Mathematik an einer Universität in Z, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht und den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem, dem Antrag vom 04.07.2024 vom Beschwerdeführer beigelegten Lebenslauf (Behördenakt ***). Darin wird unter dem Punkt „AUSBILDUNG“ auszugsweise angeführt:
„[…]
06/2013Deutschkurs bei GG W
06/2014
1984-1988Studium der Mathematik Universität
Von Z
1972-1984Pflichtschule und Höhere schule mit
(Abschluss Matura)“
Weiters ist dem in Vorlage gebrachten Lebenslauf etwa unter dem Punkt „BESONDERE KENNTNISSE“ zu entnehmen wie folgt:
„SprachenDeutsch: Gute/A2
Persisch: Muttersprache
Türkisch: C1/fließend in Wort Schrift“
In der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (Tonbandprotokoll vom 10.02.2026, S 4 und 5) gab der Beschwerdeführer an, dass er die Schule bis zur Maturaklasse besucht habe, die Matura jedoch nicht geschafft habe, in weiterer Folge bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet habe und dort als Verkäufer tätig gewesen. Demgegenüber ist auf Seite 22 des vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Privatgutachtens der FF vom 24.05.2024 (S 22) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch einer Sekundarschule II einen Abschluss bzw eine Abschlussprüfung gemacht habe (vgl Behördenakt S 491 von 634). Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (Tonbandprotokoll vom 10.02.206, S 4 und 5) sei es richtig, dass er in Z an einer privaten Universität gewesen sei, es dort nicht so streng gewesen sei, er das Studium der Mathematik jedoch nicht abschließen habe können. Er habe die Universität nur besucht, damit er sich buchhalterisch besser auskenne, dass er dies jedoch auch nicht erfüllen habe können.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 in Österreich Deutschkurse besucht hat, basiert in erster Linie auf den im Akt der belangten Behörde einliegenden Bestätigungen des GG vom 25.09.2014 (Besuch des Kurses B1.1 Deutsch Mittelstufe) und vom 10.07.2014 (Besuch des Kurses A2.3 Deutsch Grundstufe 6). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an (Tonbandprotokoll vom 10.02.2026, S 5), dass er die entsprechenden Prüfungen nicht „geschafft“ habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge dann den Kurs „Prüfungsvorbereitung B1 Grammatik und Sprechtraining“ im Ausmaß von 3,6 Unterrichtseinheiten am 21.06.2025, den Kurs „“CC-Integrationsprüfung B1“ im Ausmaß von 9 Unterrichtseinheiten am 11.08.2025 und den Kurs „Mittelstufe Deutsch B1 – Teil 1“ an 8 Tagen innerhalb des Zeitraumes vom 09.07.2025 bis 04.08.2025 zu insgesamt 28 Unterrichtseinheiten, besucht hat, basiert einerseits auf den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Rechnungen bzw Anmeldebestätigungen der Volkhochschule X vom 16.06.2025, 23.06.2025 und vom 02.07.2025. Bei den vorgelegten Bestätigungen handelt es sich zwar „lediglich“ um Anmeldebestätigungen, in Gesamtschau mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser angegeben hat, dass er bei den entsprechenden Kursen auch tatsächlich anwesend gewesen sei, konnten jedoch die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer am 11.08.2025 an einer Integrationsprüfung B1 teilgenommen hat, diese jedoch nicht bestanden hat, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 10.09.2025 (zu OZ 3) vom Rechtsvertreter in Vorlage gebrachten Schreiben des CC vom 19.08.2025.
Die Angaben zur aktuellen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basieren auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Tonbandprotokoll vom 10.02.2026, S 5, der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er hauptsächlich als Gabelstaplerfahrer die ankommenden Pakete zu den unterschiedlichen Stationen verliefere.
Den Angaben der im Akt einliegenden Anzeigen der PI V vom 16.05.2022, GZ *** und der LVA FB 2.2 vom 04.04.2024, GZ ***, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine Lenkberechtigung vom 25.02.2015, zur Nr ***, verfügt (Behördenakt S 253 von 634 und S 272 von 634).
Die Feststellungen zum mangelnden Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Deutschkenntnisse sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und den sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ergeben sich ebenso bereits aufgrund des Aktes der belangten Behörde zu Zl *** und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes nachgewiesen hat, dass bei ihm ein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand vorliegt, der ihm die Erbringung des in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweise unmöglich macht, basiert im Wesentlichen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzten amtsärztlichen Gutachten.
Das Amtsarzt wies in seinem ersten Gutachten vom 18.10.2024, Zl *** darauf hin, dass aus medizinischer Sicht zwar die Diagnosen der labilen arteriellen Hypertonie, einer Hypercholesterinämie, Reflux, Zustand nach TEP links 2021, Zustand nach Augen OP (vermutlich Tränengang bds) und Karpaltunnelsyndrom beidseits, greifbar sei, jedoch keine Arztbriefe vorgelegt worden seien. Der Amtsarzt gelangte dabei zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an labiler arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie Reflux leide sowie nächtliche Schmerzen an beiden Händen habe und diesbezüglich eine Operation im Jänner 2025 geplant sei. Die medizinischen Befunde schienen laut Amtsarzt nicht gravierend genug zu sein, um die Fähigkeit des Beschwerdeführers, die Nachweise betreffend Deutsch und Geschichtekenntnisse zu erbringen, negativ zu beeinflussen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters müsse jedoch von einer verminderten Lern- und Merkfähigkeit ausgegangen werden. Es sei dann von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen, wenn die erneute Teilnahme an einem Deutschkurs abermals frustran sei und als Grund die reduzierte Lernfähigkeit aufgrund des Alters ausschlaggebend sei.
Nach Vorlage von Unterlagen seitens des Beschwerdeführers, konkret einer ärztlichen Bestätigung durch JJ, einer Terminbestätigung des LKH V bezüglich einer ambulanten Operation am 15.01.2025, des Gutachtens der KK vom 24.05.2024 und einer Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27.11.2024, erstattete der Amtsarzt eine detaillierte Ergänzung vom 06.12.2024, Zl ***. Darin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die in der ärztlichen Bestätigung der JJ erwähnten Diagnosen Hyperlipidämie, Reflux, arterielle Hypertonie, COPD, Prädiabetes bei Übergewicht und beidseitiges Carpaltunnelsyndrom gesundheitlich nicht soweit einschränkend seien, als dass sie eine medizinische Ausnahme zur Beibringung der verpflichtenden Nachweise von Kenntnis der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 sowie von Geschichtskenntnissen begründen würden. Dies gelte auch für die angeführten Beschwerden des Bewegungsapparates. Die Operation des Karpaltunnelsyndroms sei ein medizinischer Routineeingriff und sei davon auszugehen, dass es zu einer Verbesserung der Beschwerden komme.
Die behandelnde Allgemeinmedizinerin erwähne auch keine psychischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei explizit nach weiteren Diagnosen und Befunden befragt worden, habe dies jedoch verneint.
Im oa Gutachten befasste sich der Amtsarzt auch ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten und führte zusammenfassend aus, dass das vorgelegte Gutachten nicht zu einer Neubewertung seines ursprünglichen Gutachtens führen könne. Wenn die Privatgutachterin den Eindruck gehabt habe, eine mittelgradige depressive Episode wahrzunehmen, so liege eine dementsprechende Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie nicht vor und werde auch offensichtlich weder eine medikamentöse noch Gesprächs- oder Verhaltenstherapie wahrgenommen. Selbst wenn die Lebenserfahrungen des Beschwerdeführers und eine womöglich daraus resultierende Depression eine medizinische Ausnahme für die notwendigen Sprach- und Sachkenntnisnachweise gemäß § 10a StbG begründen könnten, habe hierfür eine ausführliche Diagnosestellung (bestenfalls unter Mitwirkung eines diplomierten Dolmetschers) und eine entsprechende Therapie zu erfolgen. (Erst) bei ausbleibendem Behandlungserfolg könne dann auf eine dauerhafte Beeinträchtigung, für die eventuell keine Besserung zu erwarten ist, geschlossen werden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 erfolgte sodann eine weitere, mündliche Gutachtensergänzung durch den Amtsarzt, in welche der Amtsarzt zusätzlich zu den oa Unterlagen auch die Aussage des Beschwerdeführers, die zwischenzeitlich seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Bestätigung des CC vom 11.08.2025 sowie der anlässlich der Verhandlung vorgelegten Urkunden, insbesondere auch des ärztlichen Befundes der LL vom 08.04.2025, miteinbezog. Dabei führte der Amtsarzt zusammengefasst und begründet aus, dass die internistischen Diagnosen, welche vom Beschwerdeführer angeführt würden, in dieser Qualität nicht ausreichend seien, um einen Ausnahmetatbestand zu bestätigen. Es handle sich dabei allesamt um medizinische Beschwerden, die mit der modernen Medizin sehr gut behandelbar seien. Das Karpaltunnelsyndrom sei zwischenzeitlich operativ versorgt worden und sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich das Karpaltunnelsyndrom negativ auf die Lernfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (siehe Tonbandprotokoll vom 10.02.2026, S 9).
Es seien nach wie vor keine Befunde vorliegend, welche psychiatrische Diagnosen erwähnen würden.
Zusammengefasst habe sich an den vorherigen Gutachten auch anhand der ergänzend vorgelegten Unterlagen laut dem Amtsarzt nichts geändert. Der Amtsarzt erläuterte in der ergänzenden mündlichen Stellungnahme vom 10.02.2026 auch nochmals schlüssig und nachvollziehbar dessen Ausführung im ersten Gutachten vom 18.10.2024, konkret wonach - für den Fall, dass die erneute Teilnahme an einem Deutschkurs abermals frustran sein sollte und als Grund die reduzierte Lernfähigkeit aufgrund des Alters ausschlaggebend sein sollte – dann von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen sei. Diesbezüglich führte der Amtsarzt aus, dass diese Formulierung auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters und des Hinweises auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Demenz zurückzuführen sei. Der Amtsarzt gab diesbezüglich dezidiert an, dass das „Alter“ keine ICD-10-Diagnose sei und eine allfällige Demenz jedenfalls durch ein fachärztliches Gutachten zu bestätigen sei. Es müssten diesbezüglich in weiterer Folge auch noch allfällige leitliniengerechte Behandlungen stattfinden. Der Amtsarzt stellte damit auch klar, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung ausschließlich und allenfalls nach Vorliegen entsprechender fachärztlicher Befunde und eines ausbleibenden Therapieerfolges, beurteilt werden könne und für die Beurteilung bzw das Vorliegen einer dauerhaften Beeinträchtigung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im konkreten Einzelfall nicht auf die Absolvierung eines weiteren erfolglosen Deutschkurses abzustellen sei. Derartige fachärztliche Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht habe er sich zwar (operativen) Behandlungen im Hinblick auf die Knieprothese und die Handgelenke unterzogen, jedoch im Hinblick auf die von ihm geschilderten psychischen Probleme, konkret wonach er psychisch sehr oft gestresst sei, weder einen Arzt aufgesucht, noch eine (Gesprächs-) oder sonstige Therapie gemacht habe (Tonbandprotokoll vom 10.02.2026, S 6). Der Beschwerdeführer führte auch aus (Tonbandprotokoll S 7), dass er sämtliche vorliegende medizinische Unterlagen bereits im Verfahren vorgelegt habe.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdevorbringen dabei Bezug auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende „Borderline-Intelligenz“ bzw Lernbehinderung Bezug genommen. Dass der Beschwerdeführer ansonsten an psychischen Erkrankungen leiden würde, wurde weder im Beschwerdevorbringen noch in dessen Aussage vor dem erkennenden Gericht (konkret) darlegt. Der Beschwerdeführer gab in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht lediglich an, dass er „psychisch sehr oft gestresst“ sei und „nicht wisse, wie er mit der Stresssituation umgehen“ solle (Tonbandprotokoll S 6). Lediglich am Rande und erst in Reaktion auf die Ausführungen des Amtsarztes erwähnte der Beschwerdeführer, dass bei ihm eine „Konzentrationsschwäche“ vorliege (Tonbandprotokoll S 10) und führte nach Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens weiters aus (Tonbandprotoll S 11), dass „auch eine psychiatrische Behandlung nicht dazu führen würde, dass ich den B1-Kurs schaffen würde“.
Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden liegt sohin – unter Zugrundelegung der Aussagen des Beschwerdeführers - kein ausreichend konkretisiertes Vorbringen und liegen auch keinerlei dahingehende (fach-) ärztliche Unterlagen vor. Der Beschwerdeführer vermochte daher mit dessen unsubstantiierten Ausführungen zu weiteren gesundheitlichen Problemen nichts zu gewinnen.
Zusammengefasst ergibt sich in Gesamtschau aus den eingeholten amtsärztlichen Gutachten (unter Zugrundelegung der in den Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers) kein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einem physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand leidet, der ihm die Erbringung der geforderten Nachweise über Deutsch- und Geschichtskenntnisse, konkret der in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweises von entsprechenden Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes unmöglich macht.
Dieses amtsärztliche Gutachten erfolgte nach einer amtsärztlichen Untersuchung, beinhaltet eine Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer (im weiteren Verlauf der Verfahren) beigebrachten ärztlichen Befunde. Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen (Näheres dazu unter Punkt V. dieses Erkenntnisses), dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Amtsärzte qualifiziert sind, das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der geforderten Nachweise unmöglich macht, zu beurteilen. Weiters trifft auch den Verleihungswerber gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Beweislast des Vorliegens der in § 10a Abs 2 Z 3 StbG normierten Umstände.
Die im Rechtsmittel beantragte Einholung eines „weiteren unabhängigen medizinischen Sachverständigengutachtens im konkreten Fall eines psychologischen oder psychiatrischen Zweitgutachtens im Sinne einer unabhängigen Stellungnahme von einem fachlich kompetenten Sachverständigen für Lern- oder Intelligenzdiagnostik zur Beurteilung der realen Lernfähigkeit“, konnte daher vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlautes und der diesbezüglich vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung -ebenso wie der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf „Einholung eines Gutachtens durch die Landessanitätsdirektion durch einen unabhängigen Gutachter“ - unterbleiben.
Der Beschwerdeführer hält den amtsärztlichen Gutachten ein Privatgutachten, erstellt von einer Psychologin, welche dem Studium Pädagogik/Psychologie einen Studienabschluss in Gesundheitswissenschaften aufweist, entgegen. Dabei handelt es sich um kein Gutachten eines Amtsarztes. Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs 2 Z 3 StbG kann der Nachweis jedoch nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes – der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden) heranziehen kann – erbracht werden. Ein solches Gutachten hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit den vom Gesetz geforderten Nachweis nicht erbracht.
Insofern als in der Beschwerde eine „antizipierende Beweiswürdigung“ vorgeworfen wird und vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in dessen Rechtsmittel der Beweisantrag auf Ladung der Privatgutachter zur mündlichen Verhandlung, dies unter Beiziehung der vollständigen amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der realen Lernfähigkeit, gestellt wird, ist auf die oa Ausführungen zu verweisen, wonach der Nachweis des § 10a Abs 2 Z 3 StbG nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes erfolgen kann und den Verleihungswerber die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der in § 10a Abs 2 Z 3 StbG normierten Umstände trifft (vgl VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240). Nur am Rande und der Vollständigkeit halbe wird in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass auch das Ergebnis der Privatgutachterin, wonach beim Beschwerdeführer ein im unterdurchschnittlichen Bereich liegender IQ von 73 und eine Lernbehinderung vorliege, damit das Vorliegen eines psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der geforderten Nachweise unmöglich macht, nicht erfüllt (Näheres dazu in den rechtlichen Erwägungen unter Punkt V. dieses Erkenntnisses).
Auch aufgrund dessen konnte von der beantragten Ladung und Einvernahme der Privatgutachterin bzw von weiteren diesbezüglichen Ermittlungsschritten Abstand genommen werden.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 39/2026 (§ 10, § 11a), und BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 68/2017 (§ 10a) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verleihung
§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“
„§ 10a.
(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
[…]
(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.
(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
[…]“
„§ 11a.
(1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren zu deren Entzug eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 IntG und gemäß § 10a Abs 1 Z 2 StbG der Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung die sich darauf ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
Laut § 7 Abs 2 Z 2 IntG dient das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbstständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und der vertieften Vermittlung der grundlegende Wert der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Unbestritten hat der Beschwerdeführer die in § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG geforderten Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 IntG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes nicht erbracht.
Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auf § 10a Abs 2 Z 3 leg cit und macht damit die Ausnahme für Fremde, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird, geltend.
Den Materialien zu § 10a Abs 1 Z 3 StbG [ErläutRV 1078 der Beilagen XXIV.GP, S 49, zum Inhalt Novellierung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Asylgesetzes 2005, Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011), zu Artikel 5 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)] ist dabei dezidiert zu entnehmen: „[…] Es wird dabei klargestellt, dass Personen deren physischer oder psychischer Gesundheitszustand dauerhaft schlecht ist, von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind. Dies muss von Fremden durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.“
Vom Beschwerdeführer nachzuweisen wäre demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in § 10a Abs 1 StbG genannten Nachweise unmöglich macht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten einseitig bevorzugt worden, ohne das seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachte fachpsychologische Privatgutachten zu würdigen, ist Nachstehendes zu entgegnen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs 2 Z 3 StbG der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes – der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann (vgl etwa VwGH Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) – erbracht werden kann und die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten nicht reicht (vgl VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015; VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240).
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der VwGH etwa in seiner Entscheidung vom 08.02.2022, Ra 2021/22/0190 (hier bezüglich § 21a Abs 4 Z 4 NAG), zur Eignung eines Amtsarztes ausgeführt hat: „Der Gesetzgeber hat bereits durch die Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens unter anderem eines Amtsarztes in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Arzt - allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise (etwa Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) - grundsätzlich zu einer Begutachtung, ob dem Fremden auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse zugemutet werden kann, in der Lage ist.“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10a Abs 1 Z 1 und Z 2 erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Er hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes iSd § 10a Abs 2 Z 3 leg cit vorgelegt.
Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Gutachten handelt es sich um kein amtsärztliches Gutachten. Zudem ist diesbezüglich auszuführen, dass – insofern dem Beschwerdeführer im vorgelegten Privatgutachten ein unterdurchschnittlicher IQ von 73 und deshalb eine kognitive Einschränkung, welches als „Lernbehinderung“ bezeichnet werde, attestiert wird, damit ein „psychisch oder physisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand“, der die Erbringung der in § 10a Abs 1 StbG genannten Nachweise unmöglich macht, nicht nachgewiesen wird.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, wäre vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in § 10a Abs 1 StbG genannten Nachweise unmöglich macht, nachzuweisen gewesen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl etwa VwGH 10.02.2026, Ra 2026/01/0015 uva) erkannt, dass etwa Analphabetismus für sich genommen sowie Fälle einer (bloßen) „intelektuellen Minderbegabung“ bzw „vermindertet Lernfähigkeit“ sowie einer (daraus resultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Aus den im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzten amtsärztliche Gutachten des MM ergibt sich kein Nachweis, dass der Beschwerdeführer an einem physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand leidet, der ihm die Erbringung der geforderten Nachweise über Deutsch- und Geschichtskenntnisse, konkret der in § 10a Abs 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Nachweises von entsprechenden Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes unmöglich macht.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit die Verleihungsvoraussetzungen des § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG nicht erfüllt. Weiters hat er die Umstände, welche für ein Absehen der nach § 10a Abs 1 Z 1 und 2 StbG geforderten Nachweise gemäß Abs 2 Z 3 lec cit erforderlich sind, nicht nachgewiesen. Somit war der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemäß § 10a Abs 2 Z 3 StbG seitens des Beschwerdeführers war das Vorliegen von weiteren Verleihungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG geäußerten Bedenken teilt das Landesverwaltungsgericht unter Verweis auf die diesbezüglich vorliegende und im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht und erkennt darin keine unzulässige Beschränkung von Beweismitteln. Mit dem Vorbringen, dass für den Beschwerdeführer erschwerend hinzukomme, dass dem Antragsteller auch kein subjektives Antragsrecht auf Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt werde, ist zu entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Beweislast für die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens beim Antragsteller liegt (VwGH 25.09.2023, Ra 2022/01/0240, mwN).
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)