projets
LVwG-2026/33/1608-3•LVwG T LVwG-2026/33/1608-3
LVwG-2026/33/1608-3Tribunal administratif régional16 juil. 2026
Legalpartei<br/>Strafhöhe<br/>Strafbemessung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Moser über die Beschwerde der Tierschutzombudsperson AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.12.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) mit Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) neu festgesetzt.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird gemäß § 64 VStG mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 22.12.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: belangte Behörde) BB (in der Folge: Beschuldigter) zur Last, er habe am 10.10.2023, in **** Y, Adresse 2, einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw diesen in schwere Angst versetzt, da er diesen mit einer Bohrmaschine gequält habe. Festgestellt worden seien kahle Stellen im Fell an Bauch und am Schwanz.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschuldigten gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde in der Höhe von Euro 22,- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene, gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete, Beschwerde der Tierschutzombudsperson vom 06.05.2026.
Mit Schreiben vom 08.05.2026, eingelangt am 08.06.2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.06.2026, Zl *** wurde dem Beschuldigten die Beschwerde der Tierschutzombudsperson übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen.
Mit Schreiben vom 11.07.2026 führte der Beschuldigte aus, „dass der Antrag der Tierschutzombudsperson nicht meinen bei der BH X entschiedenen Angaben entspricht. Die Höhe der Strafe wurde fristgerecht bezahlt und aus meiner Sicht angemessen verhängt, sowie auch die Kosten für die Versorgung zur Gesundheit des Hundes. Der Unfall tut mir sehr Leid.“ Weiters übermittelte er Screenshots ausgehender Zahlungen und gab an, dass es ihm nicht möglich sei, ein eventuell höheres Strafmaß zu begleichen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat am 10.10.2023, in **** Y, Adresse 2, einem Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw diesen in schwere Angst versetzt, da er den Hund mit einer Bohrmaschine gequält hat. „Der Hund hatte kahle Stellen im Fell sowie an Bauch und Schwanz, welche durch Herausreißen, vermutlich mit der Bohrmaschine, verursacht wurden. Ebenso hatte der Hund blutunterlaufene Augen, welche wahrscheinlich von der Aufregung des Tiers oder auch von Schlägen gekommen sind.“
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.12.2025, Zl ***, über den Beschuldigten gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Tierschutzombudsperson vom 06.05.2026 richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der gegen den Beschuldigten verhängten Geldstrafe.
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind durchschnittlich.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 22.12.2025, Zl *** und ist im Übrigen unstrittig.
Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unbescholten war, ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 25.06.2026.
Betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschuldigte lediglich Screenshots diverser, behaupteter monatlicher Ein- und Auszahlungen aus einer Bankenapp vorgelegt, welche seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch nicht nachvollzogen werden können und ein monatlicher Anfall, vor allem der Autoversicherung, nicht glaubhaft erscheint. Jedenfalls ergibt sich, dass der Beschuldigte einen durchschnittlichen Verdienst von Euro 2.875,- ins Verdienen bringt, wenngleich auch nicht weiters ausgeführt wurde, ob dies 14 Mal jährlich erfolgt.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lauten wie folgt:
§ 38
„Strafbestimmungen
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 (§ 19) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten auszugsweisen wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
[...]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 41 Abs 3 TSchG hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Nach § 41 Abs 4 TSchG hat die Tierschutzombudsperson in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.
Insgesamt war die Tierschutzombudsperson daher berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.12.2025 zu erheben.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass seitens der Tierschutzombudsperson in der Beschwerde vom 06.05.2026 lediglich die Strafhöhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wurde und demnach nur diese den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Da der Schuldspruch somit in Rechtskraft erwachsen ist, steht fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht – begangen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher nur die Frage der Strafbemessung (vgl etwa VwGH 24.10.2002, 99/15/0172).
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und hat der Beschuldigte diesen Schutzzweck durch die von ihm begangene Verwaltungsübertretung in einem erheblichen Maß gefährdet.
Weiters sind im Tierschutzgesetz unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die – hier gegenständliche – Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,-) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH vom 26.04.2011, Zl ***).
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei dem das Tatbild definitionsgemäß ein bloßes menschliches Verhalten beschreibt, ohne dass es auf den Eintritt eines Erfolges oder Schadens ankommt.
Wie bereits erwähnt ist hinsichtlich der Schuldfrage infolge der seitens der Tierschutzombudsperson vorgenommenen Einschränkung der Beschwerde auf den Strafausspruch und mangels Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten Teilrechtskraft eingetreten (vgl VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062). Als Rechtfertigung wurde vom Beschuldigten in seiner Einvernahme durch die PI Y vom 24.10.2023, Zl ***, ausgeführt, dass es ihm leidtue, aber er und der Hund noch nie das beste Verhältnis gehabt hätten. Er habe am Tag zuvor erfahren, dass sein Vater Krebs habe und sei nach der Nachtschicht übermüdet und ein bisschen überreizt gewesen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat sich Beschuldigte nicht geäußert, geschweige denn Reue gezeigt. In seiner Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.07.2026 führt der Beschuldigte nunmehr aus, dass ihm der „Unfall“ sehr leidtue.
Wenngleich der Beschuldigte anführt, dass es ihm leidtue, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von einer entsprechenden Einsichtigkeit oder Empathie gegenüber Tieren aus, scheinen doch seine Angaben zum Tathergang völlig unplausibel und lebensfremd und sind diese letztlich als Schutzbehauptungen zu werten. So ist den Ausführungen der Tierschutzombudsperson beizupflichten, wonach es dem Instinkt zur Selbstschutzreaktion eines Hundes widerspricht, sich freiwillig auf eine laufende Bohrmaschine zuzubewegen oder gar hineinzulaufen. Darüber hinaus schließen sowohl die Amtstierärztin in Ihren Stellungnahmen vom 01.04.2025 und vom 18.07.2025 als auch die behandelnde Tierärztin in Ihrer Stellungnahme vom 06.06.2025 aus, dass die Verletzungen an den voneinander getrennten Körperstellen Bauch und Schwanz durch eine – vom Beschuldigten behauptete – einmalige Berührung mit einem Bohrer verursacht werden konnten. Ferner ist es schon aus Gründen der Logik nicht möglich, dass durch einmaliges Berühren zwei verletzte Stellen entstünden. Insgesamt kann daher wohl nicht von einem „Unfall“ gesprochen werden, sondern handelte der Beschuldigte vielmehr vorsätzlich. Für die Erfüllung der Vorsätzlichkeit genügt ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann gegeben, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte sowie die (amts-)tierärztlichen Stellungnahmen ist das festgestellte Verhalten des Beschuldigten jedenfalls als vorsätzlich, wenn nicht sogar als wissentlich einzustufen.
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschuldigten diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.04.2000, 98/10/0003). Dass er anführt, die Strafe fristgerecht bezahlt zu haben, stellt keinen Milderungsgrund dar und entspricht darüber hinaus nicht den Tatsachen, so dem verwaltungsbehördlichen Akt eine Mahnung vom 12.02.2026 einliegt. Als erschwerend war die mangelnde Einsicht und Empathie des Beschuldigten zu werten.
Weiters war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten auszugehen.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach es ihm nicht möglich sei, eine allenfalls höhere Strafe zu begleichen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087, festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.
Mit der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,- wurde der mögliche Strafrahmen von bis zu Euro 7.500,- von der belangten Behörde lediglich zu 2,93% ausgeschöpft.
Unter Zugrundelegung der angeführten Strafbemessungskriterien – so ist zusammengefasst der Unrechtsgehalt der Übertretung aufgrund der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen als erheblich anzusehen, hinsichtlich des Verschuldens ist von Vorsatz auszugehen und überwiegen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe – scheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu gering bemessen, weshalb sie von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf Euro 750,- (10% der möglichen Höchststrafe) hinaufzusetzen war. Diese weiterhin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.
Die Strafe in dieser Höhe ist sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und im Ergebnis schuld- und tatangemessen.
Zumal die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, ist die vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Erhöhung der Geldstrafe (und dementsprechend angepasste Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe) iSd § 42 VwGVG zulässig (vgl VwGH 08.08.2022, Ra 2022/02/0070).
Vor dem Hintergrund, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch selbst der Beschwerdeführer ist, im gegenständlichen Fall jedoch nur die Tierschutzombudsperson Beschwerde erhoben hat, welcher nunmehr Folge gegeben wurde, hat eine Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs 1 VwGVG Fall zu entfallen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/17/0119). Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war hingegen entsprechend anzupassen.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG entfallen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und weder die belangte Behörde noch der Beschuldigte – trotz entsprechender Mitteilung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol – eine mündliche Verhandlung beantragt haben.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Moser
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.