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LVwG-2025/51/1645-13•LVwG T LVwG-2025/51/1645-13
LVwG-2025/51/1645-13Tribunal administratif régional15 juil. 2026
Abfall<br/>geeigneter Ort<br/>gefährlicher Abfall<br/>nicht gefährlicher Abfall<br/>Konkretisierung Spruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Tatvorwurf (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben, wie am 10.04.2025, 11:40 Uhr, festgestellt wurde, in **** Z am Grundstück Nr **1 (Parzelle) vor dem Rohbau auf einer Wiese (nicht befestigter Untergrund), und somit außerhalb einer genehmigten Deponie, gefährlichen Abfall abgelagert, nämlich einen nicht entleerten PKW (Bremsflüssigkeit, Kühlmittel und Motoröl vorhanden), Marke BB, Type CC, Begutachtungsplakette *** Lochung 06/02, sowie diverse (Teile von) Asbestplatten.“
Die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) zu Spruchpunkt 3. hat „§ 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 84/2024“ zu lauten.
3. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 120,00 neu festgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,00 zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2025 wurden dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgende Übertretungen angelastet:
„1. Datum/Zeit:10.04.2025, 11:40 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben in **** Z, Haus Nummer **, welche ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist, nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Am 10.04.2025 wurde folgender Abfall vorgefunden: Kartonagen, Papier und Plastiksäcke, Müllsäcke mit Restmüll, Holzabfälle und Eisenteile.
2. Datum/Zeit: 10.04.2025, 11:40 Uhr
Ort: **** Z, Z , Rohbau in **** Z,
Grundstück mit der Nummer **1 (Parzelle)
Sie haben in **** Z, Grundstück mit der Nummer **1, welche ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist, nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Am 10.04.2025 wurde folgender Abfall vorgefunden: Kartonagen, Papier, Plastik, Müllsäcke mit Restmüll und Radkappen
3. Datum/Zeit: 10.04.2025, 11:40 Uhr
Ort: **** Z, Z , Rohbau in **** Z,
Grundstück mit der Nummer **1 (Parzelle)
Sie haben zumindest am oben angeführten Zeitpunkt, in **** Z, Grundtück mit der
Nummer **1 (Parzelle) vor einem Rohbau, gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Konkret wurde zum angeführten Zeitpunkt folgender Abfall vorgefunden: PKW, Marke BB, Type CC, Kennzeichen: ***, Begutachtungsplakette *** Lochung 06/02 *** und Asbestplatten, welche ums Haus herumliegen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch 1. und 2. jeweils § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 und 3. § 79 Abs 1 Z 1 AWG iVm § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verletzt, weshalb die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 19 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängte und einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegte.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, dass er den Müll dort nur vorsortiert hätte. Der PKW sei zum Herrichten abgeholt worden. Die Asbestplatten würden nicht ums Haus herumliegen, sondern seien beim Rohbau gelagert. Weiters sei ihm nicht bekannt, dass er vorbestraft sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 29.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm und der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie die Meldungslegerin RI DD als Zeugin einvernommen wurden (vgl OZ 9).
Weiters wurde zum Zustand des PKW (Spruchpunkt 3.) ein kraftfahrzeugtechnisches Gutachten des Amtssachverständigen DD, EE, eingeholt (vgl OZ 11, ***). Den Parteien wurde das Gutachten zur schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit übermittelt (OZ 11). Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 30.06.2026 eine schriftliche Stellungnahme zum Gutachten (OZ 13). Die belangte Behörde verzichtete auf die Möglichkeit einer Stellungnahme (OZ 12). Die Parteien verzichteten auf die neuerliche Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit einer abschließenden schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit einverstanden (vgl OZ 9 S 7).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat, wie am 10.04.2025 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr **1 vor dem Rohbau in **** Z auf einer Wiese und somit auf unbefestigtem Untergrund einen nicht von sämtlichen Betriebsflüssigkeiten entleerten PKW, Marke BB, Type CC, Begutachtungsplakette *** Lochung 06/02, abgestellt. Der PKW befand sich seit etwa zwei bis drei Jahren unverändert am angeführten Ort auf unbefestigtem Untergrund. Das Fahrzeug wurde erstmalig am 09.06.1992 zum Verkehr zugelassen. Die Begutachtungsplakette war seit Juni 2002 abgelaufen. Das Fahrzeug stand nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Das Fahrzeug hat Durchrostungen an tragenden Bauteilen aufgewiesen. Die Reparaturkosten des Fahrzeuges würden den Zeitwert des Fahrzeuges beträchtlich übersteigen.
Weiters hat der Beschwerdeführer, wie ebenfalls am 10.04.2025 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr **1 vor dem Rohbau in **** Z auf unbefestigtem Untergrund und ungeschützt vor der Witterung Asbestplatten seit mehreren Jahren abgelagert. Diese stammen ursprünglich von einem alten Dach, wobei diese Platten jedenfalls über 50 Jahre alt sind. Aufgrund des zunehmenden Verwitterungsprozesse der Platten ist von einer Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Freisetzung von Asbestfasern in die Atemluft auszugehen.
In Spruchpunkt 1. und 2. wurde dem Beschwerdeführer zudem vorgeworfen, es sei jeweils am 10.04.2025 in „**** Z, Haus Nummer “ (Spruchpunkt 1.) bzw in „** Z, Rohbau in **** Z, Grundstück mit der Nummer **1 (Parzelle)“ (Spruchpunkt 2.) nicht gefährlicher Abfall „vorgefunden worden“, nämlich Kartonagen, Papier, Plastik, Müllsäcke mit Restmüll und Radkappen, Holzabfälle und Eisenteile. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die genannten Gegenstände teilweise vor dem Haus, teilweise im Innenbereich des Rohbaus und teilweise geschützt unter dem Vordach vorsortiert hat, um diese in weiterer Folge zu entsorgen. Es wurden seitens der belangten Behörde keinerlei Feststellungen oder Ausführungen dazu getroffen, inwiefern es sich beim jeweils angeführten Ort der Lagerung der Gegenstände, nicht um einen für die Sammlung von Abfällen geeigneten Ort gehandelt hat. Ebenfalls wurde keinerlei Feststellungen oder Ausführungen dazu getroffen, dass und ggf welche Schutzgüter iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 gefährdet wären.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum abgestellten PKW auf unbefestigtem Untergrund ergeben sich in eindeutiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD Tirol vom 15.04.2025, den beigefügten Lichtbildern und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er das Fahrzeug auf unbefestigtem Untergrund ungeschützt zum Boden über mehrere Jahre abgestellt hat (vgl OZ 9 S 4). Dass der PKW dabei nicht von sämtlichen Betriebsflüssigkeiten entleert wurde, bestätigte der Beschwerdeführer ebenfalls selbst (vgl Niederschrift vom 12.05.2025, Akt der belangten Behörde). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte er, dass er nur die Batterie entfernt habe (vgl OZ 9 S 4).
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Reparaturaufwand und dem Zustand des PKW ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Lichtbilder zum PKW (OZ 8) und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten (OZ 11). Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige beurteilte das Fahrzeug in nachvollziehbarer Weise und kam schließlich zum Ergebnis, dass das Fahrzeug aufgrund des hohen Reparaturaufwandes als Altfahrzeug iSd AWG 2002 einzustufen ist (vgl OZ 11 S 8f). Diesen gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht entgegengetreten. Das Gericht schließt sich den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen an.
Die Feststellungen zur Ablagerung der Asbestplatten ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige vom 15.04.2025, den Lichtbildern, auf denen die Ablagerung eindeutig ersichtlich ist sowie den glaubwürdigen Aussagen der als Zeugin einvernommenen Polizeibeamtin RI DD (OZ 9 S 5 ff). Der Beschwerdeführer hat die Ablagerung der Asbestplatten nicht bestritten und bestätigte, dass diese jedenfalls über 50 Jahre alt sind und von einem alten Dach stammen (vgl OZ 9 S 5). Die festgestellte Gesundheitsgefährdung durch Asbestplatten ist notorisch bekannt und durch zahlreiche Leitfäden und durch die Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen GG ho hinlänglich bekannt (vgl etwa https://www.tirol.gv.at/umwelt/abfall/umwelttipps/asbestzement-in-dach-und-fassadenelementen/; https://www.umwelt-tirol.at/site/assets/files/1509/asbestinfo_land_tirol_u0320099_2009-12-07.pdf).
Die Feststellungen betreffend die vorgeworfene Lagerung von nicht gefährlichem Abfall ergibt sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, insbesondere dem Straferkenntnis sowie den Lichtbildern zur Anzeige und den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 9 S 3).
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 84/2024 (§ 15) bzw idF BGBl I Nr 66/2023 (§ 79) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[...]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[...]
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[...]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist;“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).
Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass der diesbezügliche Spruch die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht erfüllt, da §§ 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht generell unter Strafe stellt, dass Abfälle gesammelt, gelagert oder behandelt werden, sondern nur dann, wenn das entweder außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten erfolgt. Dass es sich beim gegenständlichen Tatort nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort handelt, ist aus dem Spruch nicht ersichtlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht begründet wurde. So wird nicht festgestellt, aufgrund welcher Beschaffenheit es sich nicht um einen solchen Ort handeln sollte. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen Ortes“ ist im Hinblick auf die Beschaffenheit des Lagerortes zu konkretisieren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043).
Dem Beschwerdeführer wurde weder im Straferkenntnis noch in den sonstigen Unterlagen des behördlichen Aktes konkret vorgeworfen aufgrund welcher Beschaffenheit es sich beim angeführten Ort nicht um einen geeigneten Ort iSd § 15 Abs 3 AWG handelt (vgl dazu VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019). In Spruchpunkt 1. wurde als Tatort „**** Z, Haus Nummer “ angeführt. Eine Begründung, weshalb es sich hierbei um keinen geeigneten Ort handelt, findet sich weder im angefochtenen Straferkenntnis noch sonst im verwaltungsbehördlichen Akt. Es wurde auch weder im Spruch noch in der Begründung ausgeführt, welche Schutzgüter allenfalls durch die konkrete Lagerung gefährdet werden könnten. Ebenfalls wurde in Spruchpunkt 2. in keiner Weise konkretisiert, weshalb es sich bei dem angeführten Tatort „** Z, Z, Rohbau in **** Z, Grundstück mit der Nummer **1 (Parzelle)“, nicht um einen zur Lagerung von ungefährlichem Haushaltsmüll geeigneten Ort handeln sollte. Auch hier wurde die Beschaffenheit des Lagerortes nicht näher konkretisiert. Weder im Spruch noch in der Begründung wurde zudem ausgeführt, welche Schutzgüter allenfalls durch die konkrete Lagerung gefährdet werden könnten. Insbesondere handelt es sich bei den in Spruchpunkt 1. und 2. angeführten Abfällen, wie auch von der Behörde selbst ausgeführt wurde, um typischen, nicht gefährlichen Haushaltsabfall, welcher an den genannten Orten vorsortiert wurde. Die genannten Gegenstände wurden – wie festgestellt – teilweise im Innenraum des Rohbaues bzw unter einem geschütztem Vordach gelagert. Dies bestätigte auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugen RI DD (vgl OZ 9 S 6). Auch insofern wäre es an der belangten Behörde gelegen jedenfalls näher zu begründen, weshalb bei den genannten Lagerorten im Hinblick auf deren Beschaffenheit nicht von einem geeigneten Lagerort ausgegangen wird.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Spruch zu Spruchpunkt 1. und 2. ein „Lagern“ vorgeworfen wird, während in der Begründung zu Spruchpunkt 1. und 2. dazu widersprüchlich eine „Ablagerung“ vorgeworfen wird, ohne dies näher zu begründen. An diese Begriffe werden im AWG jedoch unterschiedliche Anforderungen geknüpft (vgl dazu VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).
Aus den genannten Gründen liegt betreffend Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor. Zwar ist das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache grundsätzlich dazu angehalten ist, einen mangelhaften Spruch durch die belangte Behörde richtig zu stellen, dies setzt allerdings voraus, dass betreffend die zusätzlich anzulastenden Tatbestandsmerkmale eine Verfolgungshandlung vorliegt. Andernfalls würde es zu einem Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht kommen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht befugt ist (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227). Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 2. gerade keine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich aller Tatbestandselemente durch die belangte Behörde vor. Eine Präzisierung durch das Verwaltungsgericht war sohin nicht möglich, zumal damit unzulässig neue Tatbestandselemente ergänzt würden (vgl erneut VwGH 25.11.2022, Ra 2020/05/0019, mwN).
Aus diesem Grund war der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. richtete, Folge zu geben, die Spruchpunkte 1. und 2. aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Für die Unterstellung von beweglichen Sachen (hier: alter PKW) unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst die Gefährdung einer der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionstüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002) (vgl VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015, mwn).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Umstand, dass in (ab)gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie zB Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (vgl VwGH 13.07.2017, Ra 2017/05/0080, mwN). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 aus (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122).
Wie festgestellt, wurde der nicht von allen Betriebsflüssigkeiten entleerte PKW ungeschützt zum Boden auf unbefestigtem Untergrund über mehrere Jahre abgestellt. Aufgrund der langen zeitlichen Dauer des Abstellens ging die belangte Behörde zutreffend von einer „Ablagerung“ aus (vgl VwGH 23.10.1997, 97/07/0059; VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164); eine solche ist gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 nur in genehmigten Deponien zulässig, was jedenfalls nicht vorlag.
Der PKW war auch nicht mehr neu und stand nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr in einer bestimmungsgemäßen Verwendung nach § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002, da – wie sich aus dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen ergab – das Fahrzeug nur mehr in unwirtschaftlicher Weise für seinen Zweck nutzbar gemacht werden könnte (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2023/07/0174, mwN). Es kommt dabei nach der Rechtsprechung auch nicht auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache an, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist (vgl erneut VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015, mwN). Es war daher von einem Altfahrzeug und somit von gefährlichem Abfall iSd AWG 2002 auszugehen. Das gegenständliche Altfahrzeug ist der SN 35203 (Anhang 1 zur Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl II Nr 409/2020) zuzuordnen (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)).
Hinsichtlich der in Spruchpunkt 3. ebenfalls angeführten Asbestplatten war der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt. Wie festgestellt, ist durch die gegenständliche Ablagerung eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter möglich, nämlich hier eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen. Es handelt sich um gefährlichen Abfall, welcher nach der Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 31412 zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer war als Abfallbesitzer zu qualifizieren.
Durch die Ablagerung der gefährlichen Abfälle war der objektive Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 verwirklicht.
Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl etwa VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt oder glaubhaft gemacht, die ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Allein das Vorbringen, dass er den Garagenplatz für den PKW anderweitig gebraucht hätte, und er den PKW deshalb auf unbefestigtem Untergrund und ungeschützt zum Untergrund über mehrere Jahre abgelagert hat, zeigt keinesfalls ein mangelndes Verschulden auf. Weiter Umstände wurden nicht geltend gemacht. Es war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Unrechtsgehalt des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet hat (vgl VwGH 26.06.2018, Ra 2017/05/0284).
Aufgrund des hohen geschützten Rechtsgutes, nämlich dem Umweltschutz und dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf den Menschen, erscheint die gegenständlich zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe nicht als überhöht, zumal die Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (Euro 850 bis Euro 41.200) festgesetzt wurde und der Tatvorwurf sowohl die Ablagerung des Altfahrzeuges als auch die Ablagerung von Asbestplatten umfasst.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht unbescholten. Vor dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer wegen einer (nicht einschlägigen) Übertretung des Forstgesetzes 1975 vorbestraft. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung von unterdurchschnittlichem Einkommen schuld- und tatangemessen und ist als verhältnismäßig anzusehen.
Aufgrund der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes konnte auch keine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgesprochen werden. Auch eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG scheidet mangels deutlichem Überwiegen der Milderungsgründe aus.
Da betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die notwendigen Tatbestandselemente zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses enthalten waren und somit auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden, war der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 3. durch das Verwaltungsgericht entsprechend zu konkretisieren (vgl VwGH 11.09.2023, Ra 2023/09/0068, mwN).
Zum Kostenausspruch:
Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt. 1. und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt diesbezüglich der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und war dieser sohin gemäß § 64 Abs 2 VStG neu festzusetzen (10 % der verhängten Strafe zu Spruchpunkt 3., sohin Euro 120,00).
Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 VwGVG ist lediglich hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu entrichten (20 % der zu Spruchpunkt 3. verhängten Strafe, sohin Euro 240,00).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der belangten Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG eine Ratenzahlung beantragt werden kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Beweiswürdigung ist nicht revisibel (vgl VwGH 24.06.2026, Ra 2024/10/0137, mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Es kann ein Antrag auf Ratenzahlung bei der belangten Behörde gestellt werden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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