LVwG T LVwG-2026/35/1713-1

LVwG-2026/35/1713-1Tribunal administratif régional13 juil. 2026

Regest

Bringungsgemeinschaft<br/>Auflösung<br/>Bringungsrecht<br/>Bedarf<br/>Aufhebung<br/>Bringungsnotstand<br/>Beschluss der Vollversammlung<br/>Einspruch <br/>Aufsicht<br/>Straßeninteressentschaft<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/35/1713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1713.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.5.2026, ***, betreffend einen Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 11.5.2026, ***:

Am 11.3.2026 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC statt, an der auch Herr AA persönlich teilnahm. Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 lauteten wie folgt: „5. Beschlussfassung über den mit rechtskräftiger Gründung der Sl (Straßeninteressentschaft) bedingten Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft und Aufhebung der Bringungsrechte.“ bzw „6. Beschlussfassung über die Abwicklung der Bringungsgemeinschaft

a. Regelung offener Forderungen und Verbindlichkeiten

b. Vermögenswerte:

i. Ausschüttung anhand der Anteile

ii. Anteile, die von der DD GmbH vertraglich übernommen worden sind, sollen an die übrigen Mitglieder ausgeschüttet werden“.

Im Protokoll zur Vollversammlung vom 11.3.2026 wird zu den oben angesprochenen Tagesordnungspunkten 5 und 6 Folgendes ausgeführt:

„Zu 5. Beschlussfassung über den mit rechtskräftiger Gründung der Sl bedingten Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft und Aufhebung der Bringungsrechte

Der Obmann stellt den mit der rechtskräftigen Gründung der Straßeninteressentschaft CC bedingten Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft und Aufhebung der Bringungsrechte.

Dazu verliest der Schriftführer nacheinander die einzelnen Mitglieder samt den dazugehörigen Punkten und hält lt. beiliegender Abstimmungsliste (Beilage ,/1) die jeweiligen Stimmabgaben fest.

Daraus ergibt sich die erforderliche Mehrheit für diese Beschlussfassung. Somit wird dieser Antrag von der Vollversammlung genehmigt.

RA BB erhebt Widerspruch zum Protokoll gegen die Beschlussfassung.

Zu 6. Beschlussfassung über die Abwicklung der Bringungsgemeinschaft

a. Regelung offener Forderungen und Verbindlichkeiten

Derzeit besteht noch eine offene Forderung in Höhe von ca. € 395,00. Diese wird noch vor der Ausschüttung einbezahlt.

Es ergibt sich dann ein Guthaben der Bringungsgemeinschaft von ca. € 100.000,-.

Der Obmann fragt, ob der Wunsch besteht, noch diverse Asphaltierungen mit diesem Geld durchzuführen oder dieses zur Gänze an die Mitglieder auszuschütten.

AA merkt an, dass die Generalsanierung von DD immer noch offen sei. Der Obmann gibt hierzu bekannt, dass dies nicht der Fall ist und alle erforderlichen Ausbesserungen gemacht wurden.

b. Vermögenswerte:

i. Ausschüttung anhand der Anteile

Der Obmann stellt den Antrag auf Ausschüttung anhand der Anteile lt beiliegender Liste (Beilage ./2).

Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme von AA (Gegenstimme), stimmen der Ausschüttung gemäß ihrer derzeitigen Anteile lt. beiliegender Liste zu. Festgehalten wird, dass EE einen Anteil von 1,245 an FF intern rücküberweist (aufgrund interner Anteilsverschiebungen).

Dieser Antrag wird somit von der Vollversammlung genehmigt.

RA BB erhebt Widerspruch zum Protokoll gegen die Beschlussfassung.

ii. Anteile, die von der DD GmbH vertraglich übernommen worden sind, werden von der DD GmbH nicht beansprucht; die Ausschüttung erfolgt somit unverändert gemäß den Anteilen lt. beiliegender Liste (Beilage ./2).

Dies wird einstimmig akzeptiert.“

Mit einem am 17.3.2026 zur Post gegebenen Schreiben erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, einen näher begründeten Einspruch gegen die eben dargestellten Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6.

Nachdem der Obmann der Bringungsgemeinschaft CC mit Schreiben vom 29.4.2026 zu diesem Einspruch Stellung genommen hatte, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 19 GSLG 1970 iVm den §§ 8 Abs 5 und 19 der Satzungen der Bringungsgemeinschaft CC, dass der Einspruch des AA gegen die von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC am 11.03.2026 zu TOP 5 und 6 gefassten Beschlüsse als unbegründet abgewiesen wird.

Begründend legte die belangte Behörde zunächst dar, dass der gegenständliche Einspruch zulässig und rechtzeitig sei, und führte sodann inhaltlich zum Einspruch im Wesentlichen wie folgt aus:

„Soweit der Einspruch Inhalte betrifft, die im Rahmen der Bildung einer Straßeninteresssentschaft gem. Tiroler Straßengesetz zu bearbeiten sind, ist festzustellen, dass diese Themen die Bringungsgemeinschaft gem. GSLG 1970 nicht betreffen und nicht Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft CC sind. Die Bringungsgemeinschaft CC hat in der Vollversammlung dazu auch keinerlei Beschlüsse gefasst.

Der Beschlusstext zu TO Pkt. 5 lautet:

Beschlussfassung über den mit rechtskräftiger Gründung der Sl (Straßeninteressentschaft) bedingten Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft und Aufhebung der Bringungsrechte.

Der Agrarbehörde ist bekannt, dass in der Gemeinde X Bestrebungen bestehen, für die Weganlage CC eine Straßeninteressentschaft gem. Tiroler Straßengesetz zu bilden. Gemäß § 20 Abs. 9 Tiroler Straßengesetz ist ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güterweg im Sinne des GSLG 1970 bezieht, unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt.

Der von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC unter TO Pkt. 5 gefasste Beschluss zielt also darauf ab, im Falle der Gründung einer Straßeninteressentschaft gem. Tiroler Straßengesetz nach Erlassung des entsprechenden Bescheides, bei der Agrarbehörde den Antrag auf Aufhebung der Bringungsrechte einzubringen und daraus folgend die Auflösung der Bringungsgemeinschaft gem. GSLG 1970 zu veranlassen.

Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob der Beschluss mit dem Gesetz und dem Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einklang steht (Dr. Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 135).

Ein Widerspruch zum Gesetz (GSLG 1970) kann aus der Sicht der Agrarbehörde nicht gesehen werden.

Wie sich aus dem Beschluss der Vollversammlung ergibt, wird der Antrag gestellt, wenn die Straßeninteressentschaft gegründet ist (d.h. der Bescheid über die Gründung erlassen wurde) und somit für den CC eine - unter Umständen - besser geeignete Regelung besteht. Von der Agrarbehörde ist in der Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bringungsrechte gem. GSLG 1970 und die Auflösung der Bringungsgemeinschaft gegeben sind. Das Gebot der Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit wird dadurch nicht berührt, da es nicht um die Verwaltung der Bringungsgemeinschaft geht, sondern die Frage zu klären ist, ob die Bringungsrechte gem. GSLG 1970 und somit die Bringungsgemeinschaft überhaupt noch notwendig sind.

Der Beschlusstext zu TO Pkt. 6 lautet:

Beschlussfassung über die Abwicklung der Bringungsgemeinschaft (Regelung offener Forderungen und Verbindlichkeiten, Vermögenswerte)

Auch bei dieser Beschlussfassung liegt nach Auffassung der Agrarbehörde kein Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen des GSLG 1970 vor.

Die Beschlussfassung der Bringungsgemeinschaft CC zu TO Pkt 6 regelt den Umgang mit Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft sowie die Aufteilung vorhandener Vermögenswerte. Gemäß GSLG 1970 ist bei der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft zu prüfen, ob diese ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Wie sich aus dem Protokoll der Vollversammlung ergibt, liegen keine Verpflichtungen/Verbindlichkeiten vor. Die Bringungsgemeinschaft verfügt jedoch offensichtlich über Vermögenswerte, die im Verhältnis der Anteile ausgezahlt werden sollen. Dazu führt Dr. Lang, Agrarrecht III, Seite 144, aus, dass bei Auflösung einer Bringungsgemeinschaft Vermögenswerte (z.B. Grundstücke oder Gebäude) veräußert werden müssen und der Erlös auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile aufzuteilen ist.

Sollte es also zur Aufhebung der Bringungsrechte und Auflösung der Bringungsgemeinschaft CC kommen, so ist der gegenständliche Beschluss durchaus geeignet und auch gesetzmäßig, den Umgang mit vorhandenem Vermögen zu regeln.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen im Einspruch gegen die Beschlüsse zu TO Pkt 5 und 6 der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC zu den Themen Winterbefahrung, Darstellung der Weganlage, Schwerverkehr, Voraussetzungen für die Gründen der Straßeninteressentschaft, Erhaltung der Weganlage, geänderte Nutzungen, Anteile an der Weginteressentschaft usw., ist aus der Sicht der Agrarbehörde nicht erforderlich, da sich die Beschlussfassung darauf bezieht, dass - für den Fall, dass ein Bescheid zur Gründung einer Straßeninteressentschaft erlassen wird - die Aufhebung der Bringungsrechte und daraus folgend die Auflösung der Bringungsgemeinschaft beantragt wird. Der Großteil der Themen des Einspruches wird im Verfahren zur Bildung der Straßeninteressentschaft zu klären sein.“

Laut dem im gegenständlichen Akt einliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 15.5.2026 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 12.6.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass die angefochtenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 ersatzlos aufgehoben werden.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die Voraussetzungen für die Auflassung der Bringungsgemeinschaft samt Aufhebung der Bringungsrechte nicht vorliegen würden, da sich die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einräumung bestanden hatten, nicht geändert hätten. Die Auflösung der Bringungsgemeinschaft erfolge gesetzwidrig, zumal die eingeräumten Bringungsrechte vom Beschwerdeführer nach wie vor benötigt und auch genutzt würden. Sie seien zur Aufrechterhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes von vitaler und überlebensnotwendiger Bedeutung. Die beabsichtigte öffentliche Interessentenstraße könne dem Beschwerdeführer unter keinen Umständen derartige Rechte und Befugnisse einräumen, wie er sie derzeit als Mitglied der Bringungsgemeinschaft besitzt.

Unter Punkt 3.3 der Beschwerde wird mit näherer Begründung vorgebracht, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs 3 Tiroler Straßengesetz für die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße nicht vorliegen würden.

Unter Punkt 4.1 der Beschwerde wird vorgebracht, dass das gegenständliche Bringungsrecht des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der belangten Behörde zwingend notwendig sei, da durch eine Aufhebung die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes maßgeblich beeinträchtigt werde. Die Auflösung der Bringungsgemeinschaft und der damit zwangsläufig verbundene Untergang der landwirtschaftlichen Bringungsrechte würde für den Beschwerdeführer einen „Bringungsnotstand" bewirken. Laut Punkt 4.2 der Beschwerde sei mit der Auflösung auch verbunden, dass der Weg beinahe ein halbes Jahr nicht benutzt werden könne.

Unter Punkt 5. der Beschwerde wird zunächst bemängelt, dass dem Beschwerdeführer bis dato kein Protokoll zum Tagesordnungspunkt 6 vorgelegt worden sei; in weiterer Folge wird ausgeführt, dass in der Beschlussfassung ein wesentlicher Vermögenswert nicht berücksichtigt worden sei, nämlich die Verpflichtung der DD GmbH zur Generalsanierung der gesamten Weganlage nach der – bereits vor einigen Jahren erfolgten - Fertigstellung der Dorfbahn. Insofern seien in der Beschlussfassung die Vermögenswerte nicht vollständig und richtig erfasst worden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 1, 2, 11, 14, 15, 17, 18 und 19) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“

„§ 2 Voraussetzungen für die Einräumung

(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(3) (…)

(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.“

„§ 11

Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.

(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.“

„§ 14

Bildung von Bringungsgemeinschaften

(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“

„§ 15

Mitgliedschaft und Kostentragung

(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.

(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.

(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.

(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.“

„§ 17

Satzungen

(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;

c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;

d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.

(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“

„§ 18

Behördliche Aufsicht über Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen

(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“

„§ 19

Zuständigkeit der Agrarbehörde

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft CC vom 30.9.1985, IIIb1-874B/61, (§§ 2, 3, 6, 8, 19 und 20) lauten auszugsweise wie folgt:

„ZWECK der BRINGUNGSGEMEINSCHAFT

§ 2

Der Zweck der Bringungsgemeinschaft besteht darin, einen nichtöffentlichen Weg (Güterweg), den sog. CC (incl Stichwege laut Generellem Projekt) gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.“

„RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

§ 3

(1) Das Recht der Benützung der Bringungsanlage steht den Eigentümern, Pächtern und Fruchtnießern der an der Bringungsgemeinschaft beteiligten Liegenschaften, sonstigen Nutzungsberechtigten, Hausangehörigen und Arbeitskräften dieser Personen sowie allen jenen Personen zu, welche die Vorangeführten zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt.

(2) (…)“

„DIE VOLLVERSAMMLUNG

§ 6

(1) Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden,

a) wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet,

b) binnen eines Monates ab Antragstellung, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder begehrt,

c) wenn es die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.

(3) Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.

(4) Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu geschehen, daß die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird und die Mitglieder nachweislich eingeladen werden.

(5) (…)“

„§ 8

(1) (…)

(5) Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.

Mitglieder, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.

(6) (…)“

„STREITIGKEITEN

§ 19

Über Streitigkeiten, die zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, insbesondere auch über solche, welche Wahlablehnungen, Entschädigungs- oder Beitragsleistungen sowie den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung des Bringungsrechtes betreffen, entscheidet die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.

Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung des Obmannes zu fügen.“

„BEHÖRDLICHE AUFSICHT

§ 20

(1) Die Agrarbehörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen.

(2) Vernachlässigt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.

(3) Der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung.

(4) Wer den von der Agrarbehörde getroffenen Anordnungen, insbesondere den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt oder seine Pflichten als Mitglied oder Organ der Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis S 10.000,— bestraft.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen werden, dass einerseits die gegenständlichen, in der am 11.3.2026 durchgeführten Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 gefassten Beschlüsse formell rechtmäßig zustande kamen, und dass andererseits auch der dagegen erhobene Einspruch zulässig ist und rechtzeitig erhoben wurde.

Ebenfalls unbestritten steht fest, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Anwendungsfall nach § 19 GSLG 1970 und damit eine Zuständigkeit der Agrarbehörde vorliegt. Im vorliegenden Fall geht es um eine Minderheitenbeschwerde ("Einspruch") eines Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs 5 der Satzung, die sich gegen eine Beschlussfassung der Vollversammlung richtet. Dies stellt nach § 19 GSLG 1970 bzw. § 19 der Satzung eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dar, über die die Agrarbehörde zu entscheiden hat. Das Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen. Die Agrarbehörde hat auf Grund des Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des GSLG 1970 erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (vgl. hierzu VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0014, mit Hinweis auf Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] Seite 131).

Was den in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer Verhandlung betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass ein solcher Verfahrensmangel allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (vgl dazu etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Wird die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt (vgl etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache hat sich daran auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert.

So wie allerdings – im Sinn der weiter unten folgenden Ausführungen zu Punkt 3. – eine mündliche Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht unterbleiben konnte, hätte aus dessen Sicht auch eine von der belangten Behörde durchgeführte Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können und stellt die Nichtdurchführung daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Gleiches gilt für die bemängelte Nichtzustellung des Protokolls über die am 11.3.2026 durchgeführte Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC. Dieses Protokoll befindet sich im Akt und hätte dessen Inhalt durch entsprechende Einsicht jederzeit durch den Beschwerdeführer festgestellt werden können.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Vollversammlung vom 11.3.2026 zu TOP 5 und 6 inhaltlich rechtmäßig waren und daher der Einspruch dagegen zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.

Was diese Frage der inhaltlichen Begründetheit des gegenständlichen Einspruchs betrifft, ist zunächst zu betonen, dass Bringungsgemeinschaften zwar der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen; eine solche für Selbstverwaltungskörper typische Aufsicht darf jedoch nicht in dem Maße in die Selbstverwaltung eingreifen, dass dadurch die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Bringungsgemeinschaft als Körperschaft Öffentlichen Rechts praktisch ausgeschaltet wird (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 126).

Auf den Seiten 127 f führen Schwamberger/Lang zum Ausmaß der Aufsicht durch die Agrarbehörde weiters wie folgt aus:

„Beschlüsse, die Gesetze und Bestimmungen der MS [Mustersatzung] verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben, auch wenn kein Einspruch vorliegt. Dies ergibt sich aus der Bindung der Bringungsgemeinschaft an die gesetzlichen Vorschriften und aus § 20 Abs. 1 MS.

(…)

In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers. (…) Eine Bringungsgemeinschaft stellt einen Selbstverwaltungskörper dar, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet. Die Agrarbehörde darf mithin als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft nur dann eingreifen, wenn die Organe der Bringungsgemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprechen.“

Auf Seite 136 heißt es bei Schwamberger/Lang wie folgt: „Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Bringungsgemeinschaften bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes sind allerdings von der Bringungsgemeinschaft genau einzuhalten.“

Im vorliegenden Fall liegt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der beeinspruchten Beschlüsse nach Maßgabe der folgenden Erwägungen kein Rechtsverstoß vor, der zur Aufhebung dieser Beschlüsse führen müsste:

Gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Gemäß § 1 Abs 2 lit a GSLG 1970 können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten. § 2 GSLG 1970 regelt die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes. Wird ein Bringungsrecht, das unter anderem die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 eine Bringungsgemeinschaft. Nach dem Abs 5 des § 14 GSLG 1970 ist die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

Nach § 11 Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht dann, wenn sich die Verhältnisse, die für dessen Einräumung maßgebend waren, geändert haben und der Bedarf hierfür dauernd weggefallen ist, aufzuheben.

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass eine Bringungsgemeinschaft einerseits erst durch die bescheidmäßige Einrichtung durch die Agrarbehörde entsteht, andererseits aber auch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft eines Bescheides der Agrarbehörde bedarf (siehe hierzu etwa Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 101 bzw 144). Dadurch ist aber gewährleistet, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft in einem behördlichen Verfahren mit anschließenden Rechtsschutzmöglichkeiten geklärt wird.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss zu TOP 5 gegen das Gesetz oder die Satzung der Bringungsgemeinschaft verstoßen oder gegen das Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgebot verstoßen könnte. Von der Vollversammlung wurde lediglich beschlossen, einen Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft und Aufhebung der Bringungsrechte zu stellen, und bedeutet dies keinesfalls zwangsläufig, dass eine solche Auflassung bzw Aufhebung letztlich von der Agrarbehörde auch tatsächlich ausgesprochen wird. Wie erwähnt hat einem solchen Ausspruch jedenfalls eine genaue behördliche Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür voranzugehen. Erst durch die in einem solchen Verfahren vorzunehmenden Ermittlungen wird sich auch klären lassen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, dass eine Auflösung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft und der Wegfall seines Bringungsrechtes bei ihm einen Bringungsnotstand auslösen würde. Das Zutreffen dieser Behauptung würde für die Rechtswidrigkeit der Auflösung der Bringungsgemeinschaft CC und der Aufhebung von Bringungsrechten sprechen; die bloße Beantragung eines Verfahrens, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Auflösung bzw Aufhebung durch die Agrarbehörde geprüft wird, kann mit dieser Behauptung aber nicht erfolgreich angefochten werden. Im Verfahren der Agrarbehörde wird auch entscheidend sein, in welcher Art und Weise die bei der gegenständlichen Beschlussfassung thematisierte Straßeninteressentschaft CC letztlich tatsächlich rechtskräftig gegründet wird.

Auf diesen Umstand wurde in der gegenständlichen Beschlussfassung zu TOP 5 in passender Weise Rücksicht genommen, indem die Beantragung der Auflassung der Bringungsgemeinschaft und der Aufhebung der Bringungsrechte nur unter der Bedingung erfolgen soll, dass die Straßeninteressentschaft rechtskräftig gegründet wird.

Der Abs 9 des § 20 Tiroler Straßengesetz regelt in diesem Zusammenhang Folgendes:

„(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen. Auf die gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Bringungsgemeinschaft neu hinzutretenden Interessenten findet § 25 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.“

Diese Bestimmung wurde durch die Novelle LGBl 26/2017 neu in das Tiroler Straßengesetz eingefügt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen dazu wie folgt aus:

„Nach der geltenden Rechtslage sind Güter- und Seilwege nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 vom Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 3 lit. e). Dies führt in der Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen insbesondere dann, wenn sich die faktischen Nutzungsverhältnisse auf den Bringungswegen ändern (beispielsweise durch Errichtung von Häusern usw.) und aus nicht-öffentlichen Güterwegen mit der Zeit öffentlich genutzte Wege werden.

Diese geänderten Nutzungen werden vom Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 nicht erfasst, was bedeutet, dass der Benutzerkreis bis auf wenige Ausnahmen nicht ausgedehnt werden kann. Umgekehrt können bestehende öffentlich genutzte Güterwege nicht in öffentliche Straßen im Sinn des § 6 des Tiroler Straßengesetzes ‚umgewandelt‘ werden, weil ein bestehender Güterweg die Anwendung des Tiroler Straßengesetzes ausschließt. Der Weg gilt so lange als Güterweg, bis die Agrarbehörde das bestehende Bringungsrecht nach § 11 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 aufhebt.

Unter dem Blickwinkel der Verkehrsbedeutung wäre eine öffentliche Interessentenstraße nach den §§ 16 ff. der passende Auffangtatbestand für ehemalige Güterwege. Dies belegen auch die zahlreichen Anlassfälle. Eine Erklärung des Güterweges zur Interessentenstraße mittels Bildung einer Straßeninteressentschaft ist bei einer aufrecht bestehenden Bringungsgemeinschaft – wie oben ausgeführt - derzeit aber nicht möglich. Umgekehrt kann die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft nicht auflösen, solange keine Straßeninteressentschaft rechtswirksam gegründet wurde. Um einen Ausweg aus dieser in der Praxis nicht zufriedenstellenden Pattsituation zu schaffen, soll im Licht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl 2010/06/0060, die Erlassung eines Bescheides über die Bildung einer Straßeninteressentschaft unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Agrarbehörde die Bringungsrechte nach § 11 des Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 aufhebt, ermöglicht werden (Z 1 und 4)“

Diese Ausführungen zeigen also, dass die Bildung einer Straßeninteressentschaft durchaus den Grund für die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft liefern kann. Durch die Bildung einer Straßeninteressentschaft haben sich schließlich, wie im § 11 Abs 1 GSLG 1970 gefordert, die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert. Auch Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) sehen auf den Seiten 83 f gerade die Umwandlung eines Bringungsweges in eine öffentliche Interessentenstraße als Beispiel für den gänzlichen Wegfall des Bedarfs an einem Bringungsrecht. In einem solchen Fall habe die Agrarbehörde zu prüfen, ob die neue Weganlage – egal welcher Rechtsnatur – das Bringungsrecht tatsächlich wie auch rechtlich (zB hinsichtlich der Benützungsbedingungen) ersetzt.

Klar ist allerdings, dass eine solche Auflösung nicht möglich ist, solange keine Straßeninteressentschaft rechtswirksam gegründet wurde. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die Frage, ob die im GSLG 1970 normierten Voraussetzungen für eine Auflösung der Bringungsgemeinschaft gegeben sind, nur beantwortet werden kann, wenn Klarheit besteht, wie die neue Straßeninteressentschaft beschaffen ist.

Wie bereits erwähnt nimmt der angefochtene Beschluss zu TOP 5 hierauf Bedacht, indem er die Beantragung der Auflassung der Bringungsgemeinschaft und der Aufhebung der Bringungsrechte von der Bedingung abhängig macht, dass die Straßeninteressentschaft CC rechtskräftig gegründet wird. Ob es zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung kommt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und in diesem Verfahren daher auch jedwedes Vorbringen des Beschwerdeführers, welches das Vorhanden- bzw Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressenschaft bzw die nähere Ausgestaltung einer solchen zukünftig allenfalls gegründeten Straßeninteressenschaft thematisiert, unbeachtlich. Dieses Vorbingen ist im Verfahren nach dem Tiroler Straßengesetz zu relevieren.

Insgesamt bestehen für das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu TOP 5 gefassten Beschlusses und erweist sich die gegenständliche Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

Gleiches gilt aber auch für den Beschluss zu TOP 6.

Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) Seite 144, führen im Zusammenhang mit der Beendigung der Bringungsgemeinschaft unter anderem wie folgt aus:

„Bei der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind. Die Auflösung der Bringungsgemeinschaft ist zwar nur ein Teil jener rechtlichen Maßnahmen, die zur Aufhebung von Bringungsrechten gemäß § 11 gehören, doch ist beim Vorliegen einer Bringungsgemeinschaft eine entsprechende Abwicklung dieser Gemeinschaft notwendig. So ist zu prüfen, ob von Seiten der Bringungsgemeinschaft Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen. Erst wenn diese erfüllt sind, ist die Auflösung einer Bringungsgemeinschaft möglich. Weiters ist dafür zu sorgen, daß die Bringungsgemeinschaft noch jene Maßnahmen setzt, die für die Beseitigung der Bringungsanlage notwendig sind. Dies kann soweit gehen, daß der frühere Zustand wieder herzustellen ist. Vor Abschluß dieser Maßnahmen einschließlich allfälliger Zahlungen für die Durchführung solcher Maßnahmen muß die Bringungsgemeinschaft bestehen bleiben. Wenn die Bringungsgemeinschaft über Grundstücke verfügt und etwa auch über Baulichkeiten wie die Talstation einer Seilweganlage, so müssen diese Grundstücke und Gebäude veräußert werden. Der Erlös aus einer solchen Veräußerung ist auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile aufzuteilen. Wenn die Bringungsgemeinschaft von allen Rechten und Pflichten befreit ist, also weder über Rechte verfügt noch über das Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden, ist die Bringungsgemeinschaft bescheidmäßig aufzulösen.“

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist für das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich des beeinspruchten Beschlusses zu TOP 6 nicht ersichtlich, inwieweit dieser gegen das Gesetz oder die Satzungen der Bringungsgemeinschaft verstoßen oder gegen das Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgebot verstoßen könnte. Einerseits bewegen sich die zu TOP 6 beschlossenen Maßnahmen in jenem Rahmen, den Schwamberger/Lang entsprechend den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Bringungsgemeinschaft vorgegeben haben; andererseits hat wie beschrieben die Agrarbehörde vor endgültiger bescheidmäßiger Auflösung der Bringungsgemeinschaft ohnehin zu prüfen, ob die notwendigen Vorkehrungen hierfür getroffen wurden.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollversammlung die Begleichung offener Forderungen in Höhe von ca. € 395,00 bzw die Ausschüttung des Guthabens von ca. € 100.000,00 anhand der Anteile beschließt. Dies auch unter Bedachtnahme auf die schon weiter oben beschriebenen Vorgaben an die behördliche Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften, die sich im Hinblick auf deren Autonomie als Selbstverwaltungskörper auf wesentliche Verstöße beschränken muss und nicht in eine Bevormundung münden darf.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, dass noch eine Verpflichtung der DD GmbH zur Generalsanierung der gesamten Weganlage bestünde, wurde zwar nach Maßgabe des vorhandenen Protokolls über die Vollversammlung vom 11.3.2026 auch dort vom Beschwerdeführer zu TOP 6 vorgebracht; da sich die Beschlussfassung aber letztlich nur auf die vorhandenen Vermögenswerte und deren Ausschüttung bezieht, nicht aber etwa die allfällige Geltendmachung der behaupteten Verpflichtung zur Generalsanierung betrifft, kann mit der genannten Behauptung schon von vorneherein keine Rechtswidrigkeit des zu TOP 6 gefassten Beschlusses begründet werden.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass die Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft CC vom 11.3.2026 zu TOP 5 und 6 rechtmäßig sind und der dagegen erhobene Einspruch von der belangten Behörde daher zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüssee der Vollversammlung vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der Regelungen im GSLG 1970 bzw in der Satzung gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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