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LVwG-2026/48/0592-11•LVwG T LVwG-2026/48/0592-11
LVwG-2026/48/0592-11Tribunal administratif régional10 juil. 2026
A1-Sozialversicherungsdokument
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, vd RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2026,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, als die Strafe auf Euro 500,00 und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen, reduziert wird.
Weiters ist bei § 21 Abs 1 Punkt 1 LSD-BG anstelle von Punkt 3 im Straferkenntnis im Spruch anzuführen, da dies dementsprechend die A 1 Meldung beinhaltet.
2. Der Beitrag zu den Strafverfahren reduziert sich sohin auf Euro 50,00.
3. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis wird gegenständlich bekämpft:
„1.Datum/Zeit: 07.10.2025, 10:05 Uhr
Ort: **** X, Kontrollstelle X, B***, Str. Km. 112
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2 **** W UNGARN, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Die im Punkt 3 der nachangeführten Liste.
Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: UNGARN
Tätigkeit: LKW Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kennzeichen des Anhängers: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: 07.10.202510:05; **** X, Kontrollstelle X, B***, Str. Km. 112
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26 Abs. 1 Zif. 3 iVm. § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
von
Gemäß
Vormerk-delikt
0 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 9 Abs. 1 und Abs. 7
VStG 1991, BGBl. Nr.
52/1991, zuletzt
geändert durch BGBl. I
Nr. 3/2008 iVm § 26
Abs. 1 Zif 3 Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG), BGBl. I Nr.
44/2016, zuletzt
geändert durch BGBl. I
Nr. 174/2021
Nein
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und führte aus, dass eine Übertragung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs 2 VStG durch firmeninterne Kompetenzverteilung zwischen den beiden Geschäftsführerinnen erfolgt sei, wie dies aus der vorgelegten Beilage des Generalversammlungsbeschlusses Nr 1/2024 vom 12.02.2024 aus der ungarischen Übersetzung hervorgehe. Es sei daher der Sachverhalt unrichtig beurteilt. Eventualiter wird noch vorgebracht, dass der Schutzzweck des LSD-BG die Sicherung der gleichen Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen der Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden sei. Das Gesetz soll ArbeitnehmerInnen das zustehende Entgelt für die erbrachte Leistung sichern. Im Vordergrund stehe somit die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping. Durch die Entfaltung einer präventiven Wirkung soll erreicht werden, dass ArbeitnehmerInnen jedes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zustehe.
Aus dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Dokumente der A1-Bescheinigung, dreier Lohnbestätigungen des Lenkers sowie der Bestätigung der Mindestlohnanmeldung gehe hervor, dass der Lenker DD ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und kein Lohn- und Sozialdumping vorliege. Es sei daher den Intentionen des österreichischen LSD-BG hinsichtlich der Lohnzahlung entsprochen worden. Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, die im Straferkenntnis nicht enthalten sei und dadurch eine Würdigung nicht unterzogen werden könne. Diese Anzeige sei der Partei nicht zugänglich.
Zur Strafbemessung wurde vorgebracht, dass Erschwerungsgründe nicht vorliegen, die Beschwerdeführerin vielmehr unbescholten sei und daher aufgrund der heranzuziehenden Milderungsgründe des ordnungsgemäßen Lebenswandels, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe und die tatrelevanten Rechtsgüter nicht beeinträchtigt worden sein, eine Verhängung einer derartigen Strafe sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt sei und sohin das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter den mit der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt von bis zu Euro 20.000,00 Strafrahmen erheblich zurückbleibe. Es werde daher zu Unrecht eine derart hohe Strafe verhängt.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 16.03.2026 über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass der Behörde ein Tippfehler im Straferkenntnis vorliege. Anstelle von Punkt 3 müsste Punkte 1 stehen und werde um Korrektur des Tippfehlers ersucht.
Die Abgabenbehörde gab eine Stellungnahme zur Beschwerde mit Schreiben vom 23.03.2026 dahingehend ab, dass die Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 LSD-BG nicht erstattet worden sei und dementsprechend aus Sicht die Beschuldigte die Einhaltung der LSD-BG-Bestimmungen zu verantworten habe. Es werde vollinhaltlich der Strafantrag aufrechterhalten.
Nach Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 26.05.2026 durchgeführt und nach Durchführung des Beweisverfahrens das Erkenntnis mündlich verkündet.
Das Protokoll zur mündlichen Verkündung wurde mit Schreiben vom 01.06.2026 am 05.06.2026 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt und erstattete dieser mit 16.06.2026 den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine von zwei Geschäftsführerinnen der Firma CC mit Sitz in Ungarn. Die Firma hat als Arbeitgeberin den Lenker DD beschäftigt und am 07.10.2025 um 10:05 Uhr als LKW-Fahrer nach Österreich entsandt, sodass er in **** X, Kontrollstelle X, B*** StrKm 112 mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges *** und dem Kennzeichen des Anhängers *** angetroffen wurde. Bei der Kontrolle der Lohn- und Sozialunterlagen wurde jedoch keine A1-Sozialversicherungsdokumentation oder äquivalent im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht. Die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin hat daher die Vertretung der Firma für diese Agenden zu verantworten, dies gemeinsam mit der zweiten Geschäftsführerin.
Laut mit der Beschwerde übermittelten Generalversammlungsbeschluss Nr 1/2024 vom 12.02.2024 der Firma CC haben der Gesellschafter EE und die Gesellschafterin FF Folgendes beschlossen:
„Generalversammlungsbeschluss Nr. 1/2024:
gefasst wie folgt von den Gesellschaftern der Fa. CC (FN: . Firmensitz: H-* W. Adresse 3.).
Beschluss:
1. Mit Hinsicht auf den Rücktritt der Geschäftsführerin Frau GG hat die Eigentümerin beschlossen, für die Gesellschaft ab dem heutigen Tag für unbestimmte Zeitdauer - neben Geschäftsführerin Frau FF - neue Geschäftsführerin zu bestellen.
Die neue Geschäftsführerin der Gesellschaft ab dem heutigen Tag für unbestimmte Zeitdauer ist:
JJ
(geb.: W. XX.XX.XXXX. Geburtsname der Mutter: KK. Steuernummer: , Wohnanschrift: H-* W, Adresse 4.)
Die Geschäftsführerin äußert sich über die Annahme des Mandats in einem separaten, die Anlage der vorliegenden Urkunde bildenden Dokument. Frau AA Geschäftsführerin ist allein zur Firmenzeichnung und Vertretung der Gesellschaft befugt.
Gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft nimmt Frau FF Geschäftsführerin die Arbeitgeberrechte wahr.
2. Dementsprechend werden Punkte 12.2 und 14.1 des Gesellschaftsvertrages geändert.
3. Die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bleiben mit unverändertem Inhalt in Kraft.
4. Die Gesellschafter fordert die Geschäftsführung auf, die erforderlichen Anmeldungen beim Firmengericht vorzunehmen.
W, den 12.02.2024“
Die Beschwerdeführerin hat diesen Beschluss nicht unterschrieben.
Eine Bestellung der Beschwerdeführer als verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 Abs 2 VStG für Übertretung nach dem LSD-BG wurde zuvor weder der Behörde, der Zentralen Koordinationsstelle oder der Abgabenbehörde gemeldet, noch ist diese nach außen in Erscheinung getreten.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin es vorzog, nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Dass es sich nur um eine interne Arbeitsaufteilung handelt, wurde auch vorgebracht und wurde nicht einmal behauptet, dass diese öffentlich in Erscheinung getreten ist oder offiziell zum Ausdruck gebracht wurde.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Behördenakt. Gegenteilige Beweise liegen dazu nicht vor.
Dass die Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten für Strafverfahren nach den LSD-BG bestellt worden wäre und sie dies angenommen hätte, ist daher dem Gesellschafterbeschluss nicht zu entnehmen. Weder ist das LSD-BG genannt, noch hat die Beschwerdeführerin an dem Beschluss mitgewirkt oder die Verantwortung für die Haftung von Übertretungen nach dem LSD-BG übernommen.
IV.Rechtslage:
§ 21 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 45/2024 lautet:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
[…]
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
[…]“
§ 26 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 lautet:
„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
„§ 26. (1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
[…]
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma CC zur Vertretung der Gesellschaft nach außen gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlich.
Gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG könnte eine interne Aufteilung der Zuständigkeit im Unternehmen auch keine Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Mitgeschäftsführerin berühren. Eine bloß interne Aufgabenverteilung führt nicht zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG (insb VwGH 07.04.2025, Ra 2025/09/0008; 21.08.2024, Ra 2024/09/0049).
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde das A1-Dokument weder bereitgehalten noch elektronisch zugänglich gemacht, sodass dementsprechend der Tatbestand zum Zeitpunkt der Kontrolle verwirklicht wurde.
Die interne Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführerinnen wurde auch nicht in irgendeiner Weise nach außen kommuniziert oder gemeldet. Diese interne Aufgabenverteilung ist im Übrigen für die Bestellung als verantwortliche Beauftragte im Sinn des § 9 Abs 2 VStG unerheblich.
Insbesondere ist diese interne Aufgabenverteilung derart unspezifisch und nicht abgegrenzt, und ist nicht sind weder Verwaltungsstrafverfahren noch das konkrete Gesetz LSD-BG angeführt, sodass die Verantwortlichkeit für Übertretungen nach dem LSD-BG nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch die entsprechende Beauftragung nicht übernommen, da die Bestellung und die interne Aufgabenverteilung vielmehr von zwei Gesellschaftern ohne Beiziehung und Übernahme der Verantwortung von der Beschwerdeführerin beschlossen wurden. Es sohin aus dem vorgelegten Beschluss keine Übernahme der Verantwortlichkeit für Übertretungen nach dem LSD-BG durch die Beschwerdeführerin zu erkennen gewesen. Im Beschluss ist vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass die Beschwerdeführerin „Geschäftsführerin“ und „allein zur Firmenzeichnung und Vertretung der Gesellschaft befugt ist“. Dagegen hat sie den Beschluss nicht mitbeschlossen, sodass dessen Gültigkeit überhaupt fragwürdig ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführerin konnte sie nicht darstellen, da sie als Geschäftsführerin die Gesellschaft nach außen vertritt und daher für die Übertretung des LSD-BG einzutreten hat. Eine Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG für Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG wurde nicht nachgewiesen, sodass die Haftung der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden konnte.
Das gemäß § 9 VStG verantwortliche Organ trifft daher nur dann kein Verschulden im Sinn des § 5 Abs 1 VStG, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Beschenkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit) und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.
Im vorliegenden Fall ist eine Entsendung ohne Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere das A1-Dokument im typischen Fehlerbereich. Durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen, wie beispielsweise Kontrollen von Lenkern oder Checklisten etc hätte der Fehler vermieden werden können. Auch Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin über die Zulässigkeit der Entsendung und nicht Bereithaltung der Unterlagen geirrt oder getäuscht hätte, kamen nicht hervor. Vielmehr ergab sich kein Substrat für eine Kontrolle oder ein effektives Kontrollsystem. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der angewandten Strafnorm zumindest grob fahrlässig verwirklicht, da sie sich um diese Agenden offensichtlich überhaupt nicht gekümmert hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG ist ein Strafrahmen bis zu Euro 20.000,00 zu verhängen. Mildernd ist die Unbescholtenheit zu werten. Ein Schuldeingeständnis liegt jedoch nicht im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor, da diesbezüglich keine Sachverhaltselemente geklärt wurden und auch kein geständiges Vorgehen zu erkennen war. Erschwerend ist nichts zu werten.
Festgehalten wird, dass kein Lohn- und Sozialdumping vorzuwerfen war, sondern vielmehr die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Lohn- und Sozialdumpingbestimmungen erschwert wurde, jedoch nicht verhindert wurde. Dies ist diesbezüglich für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Umstände war daher unter Berichtigung des Spruches der übertretenen Norm die Strafe entsprechend herabzusetzen. Aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen war jedoch eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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