LVwG T LVwG-2025/14/3252-5

LVwG-2025/14/3252-5Tribunal administratif régional7 juil. 2026

Regest

Vollstreckung<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Lagercontainer<br/>Aussichtsturm<br/>Zaunkonstruktion<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/3252-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.3252.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA., über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 4.11.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3.3.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde zur Entfernung des orangen Lagercontainers mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aussichtsturm sowie der an diesem Lagercontainer Richtung Osten anschließenden Zaunkonstruktion bis zum Ende der ostseitigen Grundgrenze auf Gst**1, Adresse 1, gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme an.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin – zusammengefasst – aus, die formellen Anforderungen des Vollstreckungsverfahrens seien nicht eingehalten worden. Der angefochtene Bescheid sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine ausreichende Frist zur Erfüllung gesetzt. Am Grundstück des Beschwerdeführers hätten sich zunächst diverse bauliche Anlagen, welche im Eigentum der DD standen und von dieser aufgestellt worden seien, befunden. Nach Zustellung des Bescheides der Stadtgemeinde Y vom 24.4.2024 sei sofort mit der DD und dem damaligen Geschäftsführer EE Kontakt aufgenommen und umgehend Maßnahmen gesetzt worden, um den Zustand zu beseitigen. Dabei sei die DD als Nutzerin des Teilbereichs des Grundstückes zur sofortigen und vollständigen Entfernung der Gegenstände aufgefordert worden, dies mehrfach und auch mit entsprechender Nachfrage bei EE mit dem Appell der sofortigen Beseitigung und Entfernung der Gegenstände. Von EE sei zugesichert worden, dass die Entfernung sogleich erfolgen würde, was sich jedoch erheblich verzögert habe und daher eine Entfernung sämtlicher im Eigentum der DD stehenden Gegenstände erst kürzlich erfolgt sei. Insofern sei diese Verzögerung ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführer bislang keine hinreichende Möglichkeit gehabt hatte, Überlegungen zur weiteren Entfernung in der nunmehr im vorliegenden Vollstreckungsverfahren gegenständlichen Objekte anzustellen. Auch sei dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides nicht die Gelegenheit gegeben worden, sich zum maßgeblichen Sachverhalt sowie zu den für die Entscheidung relevanten rechtlichen Gesichtspunkte zu äußern. Das Parteiengehör sei deshalb nicht gewahrt worden. In Folge einer Änderung der Sach- und Rechtslage des gegenständlich angefochtenen Bescheids sei dieser ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus sei im Bescheid der Stadtgemeinde Y in Tirol vom 24.4.2024 fälschlicherweise angeführt, die Bauteile A bis F würden der Bewilligungspflicht unterliegen. Der im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren in Rede stehende Lagercontainer mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aussichtsturm sowie die an diesem Lagercontainern Richtung Osten anschließende Zaunkonstruktion unterliege lediglich eine Anzeigepflicht. Der Beschwerdeführer habe nachträglich Bauanzeigen bei der zuständigen Baubehörde eingebracht. Solange die Baubehörde die nachträglich angezeigten Bauvorhaben nicht ablehne, sei von einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts auszugehen, wodurch die Voraussetzung für eine Ersatzvornahme entfallen würde. Eine Fortsetzung der Zwangsmaßnahme trotz anhängiger Anzeige würde im Ergebnis zu der Vorwegnahme der Entscheidung führen und wäre mit dem Grundsatz des Parteiengehörs sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Der aufschiebenden Wirkung würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, es bestehe keine besondere Dringlichkeit oder Gefahr in Verzug. Hingegen wäre ein sofortiger Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden. Er habe nachträgliche Bauanzeigen bei der zuständigen Behörde eingebracht. Eine Reaktion der Baubehörde sei noch nicht erfolgt, die nachträglich angezeigten Bauvorhaben seien noch in Prüfung. Die sofortige Entfernung des Lagercontainers sowie der Zaunkonstruktion würden zu dauerhaften Schäden am Grundstück führen. Auch würde der Zaun beschädigt werden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzustellen.

Am 3.3.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin RA BB sowie FF für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Y in Tirol erschienen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich seine Entscheidung. Unmittelbar darauf beantragte die Vertreterin des Beschwerdeführers die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst. 1, Adresse 1. Darauf befinden sich ein oranger Lagercontainer mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aussichtsturm sowie eine an diesen Lagercontainer in Richtung Osten anschließende Zaunkonstruktion. Diese baulichen Anlagen wurden ohne baurechtlichen Konsens errichtet.

Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 24.4.2024, ***, trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks auf, die konsenslosen baulichen Anlagen – konkret der orangen Lagercontainer mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aussichtsturm sowie der an diesen Lagercontainer in Richtung Osten anschließenden Zaunkonstruktion – bis 31.8.2024 zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nach.

Mit Schreiben vom 5.3.2025, ***, ersuchte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y in Tirol die belangte Behörde um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 21.3.2025, ***, welches nachweislich am 28.3.2025 übernommen wurde, drohte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist bis 31.7.2025 an. Die aufgetragenen Maßnahmen wurden bisher noch nicht durchgesetzt.

Die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 4.12.2025 (Errichtung des Absperrzauns und Aufstellung des Containers zur Verstärkung des Zauns) wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y mit Bescheid vom 20.2.2026, ***, zurück.

Der Beschwerdeführer hat die baulichen Anlagen noch nicht entfernt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt ist im Grunde unstrittig.

Der Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y in Tirol legten den Zurückweisungsbescheid der Bauanzeige in der mündlichen Verhandlung vor. Dieser wurde zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt.

III.Erwägungen

Im angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde zur Entfernung des orangen Lagercontainers mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aufsichtsturm sowie die Entfernung der anschließenden Zaunkonstruktion auf Grst. **1, ***, gemäß § 4 Abs 1 VVG die Ersatzvornahme an. Dagegen erhob der Grundstückseigentümer Beschwerde.

Gemäß § 46 Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen, wenn diese bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde.

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, kann nach § 4 Abs 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden der orange Lagercontainer mit der Aufschrift CC samt darauf aufgesetztem Aussichtsturm sowie die anschließende Zaunkonstruktion ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid aufgetragen, diese Anlagen bis längstens 31.8.2024 zu entfernen. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mehr mit dessen Rechtmäßigkeit auseinanderzusetzen. Da der Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachgekommen ist, wurde ihm die Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist bis 31.7.2025 angedroht. Da der Beschwerdeführer abermals die Anlagen nicht entfernte, wurde der gegenständliche Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme erlassen.

Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig. Dies setzt aber nicht nur voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sondern auch, dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0113).

Zwar zeigte der Beschwerdeführer während des anhängigen Vollstreckungsverfahrens die Errichtung eines Zauns beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y in Tirol an, allerdings war die dahingehende Bauanzeige mangelhaft. Dem entsprechenden Mängelbehebungsauftrag leistete der Beschwerdeführer unzureichend Folge. Auch wenn dieser Zurückweisungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol erheblich an den Erfolgsaussichten für einen positiven Abschluss dieses Bauverfahrens. Somit liegt kein anhängiges erfolgsversprechendes Bauvorhaben vor, welches eine Vollstreckung unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eine aufschiebende Wirkung ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 10 Abs 2 VVG ist die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden ausgeschlossen.

IV.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallbeurteilung, welche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Die Revision ist deshalb unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.