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LVwG-2026/35/1086-8•LVwG T LVwG-2026/35/1086-8
LVwG-2026/35/1086-8Tribunal administratif régional17 juin 2026
Agrargemeinschaft<br/>Beschluss<br/>Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Windpark<br/>Dienstbarkeitsvertrag<br/>Projektierungsvertrag<br/>Tagesordnung<br/>ausreichende Entscheidungsgrundlage<br/>Weidenutzung<br/>Holznutzung<br/>körperschaftliche Autonomie<br/>finanzielles Risiko<br/>Rückbauverpflichtung<br/>Grobprüfung<br/>wesentliche Interessen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.3.2026, ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 16.3.2026, ***:
Am 23.8.2025 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC statt.
In der Einladung werden unter anderem folgende Tagesordnungspunkte genannt:
„2. Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Projektierungsvertrages mit der DD, FN ***, sowie der EE, FN ***.
3. Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Vorvertrages zu einem Dienstbarkeitsvertrag mit der DD, FN ***, sowie der EE, FN ***.“
Zu diesen im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen Tagesordnungspunkten 2. und 3. wurde im Protokoll der Vollversammlung Folgendes festgehalten:
„Zu 2. Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Projektierungsvertrages mit der DD, FN ***, sowie der EE, FN ***.
Der Obmann lässt über Punkt zwei per Handzeichen abstimmen.
Abstimmungsergebnis: 126 Anteile mit Ja, 65 Anteile mit Nein
Nein: FF 12 Anteile
GG 10 Anteilen
JJ 10 Anteile
KK 10 Anteilen
AA 8 Anteile
LL 5 Anteile
MM (vertreten durch NN) 5 Anteile
OO (vertreten durch AA) 5 Anteile
Zu 3. Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Vorvertrages zu einem Dienstbarkeitsvertrag mit der DD, FN ***, sowie der EE, FN ***.
Der Obmann PP wollte mit der Abstimmung zu Punkt drei beginnen, AA möchte aber nochmals über den Punkt sprechen.
AA sagt man sollte den Vertrag nochmals besser besprechen und stellt an den Obmann die Frage ob er den Vertrag einen Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt hat. Der Obmann sagt, ja, er hat das mit Fachleuten der Landwirtschaftskammer besprochen. AA sagt auch die im Vertrag enthaltenen Rückbaukosten sind bei Weitem nicht gedeckt und meint, dass die AG auf diesen Kosten sitzen bleibt. Auch sagt er nochmals, dass es noch keine Zuwegung gibt und man eigentlich in vorherigen Besprechungen dies als Notwendig empfunden hat.
Auch Frau QQ ist der Meinung den Vertrag nochmals prüfen zu lassen.
RR sagt darauf, er hat den Vertrag mit einem Fachmann durchbesprochen hat.
Dieser ist der Meinung, der Vertrag wäre in Ordnung.
AA gibt auch noch zu bedenken, dass die Windkraftprojekte in SS und TT abgebrochen wurden. AA appelliert nochmals an die Mitglieder sich gut zu Überlegen, ob sie bei der Abstimmung dafür oder dagegen stimmen.
Nach diesen Wortmeldungen und Diskussionen lies Obmann PP über den Punkt drei abstimmen. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.
Abstimmungsergebnis: 111 Anteile mit Ja, 80 Anteile mit Nein
Nein: FF 12 Anteile
GG 10 Anteile
UU (vertreten durch VV) 10 Anteile
JJ 10 Anteile
KK 10 Anteile
AA 8 Anteile
LL 5 Anteile
MM (vertreten durch NN) 5 Anteile
QQ 5 Anteile
OO (vertreten durch AA) 5 Anteile“
Die mit Handzeichen erfolgte Abstimmung fiel hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 2. also mit 126 Anteilen mit ja und 65 Anteilen mit nein, und hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 3. mit 111 Anteilen mit ja und 80 Anteilen mit nein aus.
Laut Protokoll waren bei der gegenständlichen Vollversammlung 24 von 25 Mitgliedern (191 von 199 Anteilen) anwesend bzw. vertreten.
Am 1.9.2025 langte bei der belangten Behörde ein Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes AA gegen die am 23.8.2025 zu Tagesordnungspunkt 2. und 3. gefassten Beschlüsse der Vollversammlung ein – dies mit einer im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Begründung.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer Stellungnahme des Obmanns der Agrargemeinschaft zum Einspruchsvorbringen, der Einholung von land-, forst- und finanzwirtschaftlichen Stellungnahmen dreier Amtssachverständiger sowie nach Abgabe einer Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den vorangeführten Schreiben, entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid „gemäß § 37 Abs. 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 IdF LGBl. Nr. 161/2021, über den Einspruch des Mitgliedes der Agrargemeinschaft CC, AA, **** Z, Adresse 1, gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC vom 23.08.2025 zu Tagesordnungspunkt 2. (Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Projektierungsvertrages mit der DD., FN ***, sowie der EE, FN ***) und zu Tagesordnungspunkt 3. (Abstimmung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Vorvertrages zu einem Dienstbarkeitsvertrag mit der DD., FN ***, sowie der EE, FN ***), für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem im Eigentum der Agrargemeinschaft CC stehenden GST-NR **1 in EZ *** GB **** X (WW), wie folgt:
Der Einspruch wird als unbegründet abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung sämtlichen Mitgliedern die zu beschließenden Verträge in Rein- und Änderungsnachverfolgungs-Version zur Information übermittelt worden wären. Zusätzlich seien die Verträge zur Einsicht beim Obmann der Agrargemeinschaft CC aufgelegt worden und habe die Möglichkeit bestanden, sich bei einer Informationsveranstaltung die Verträge nochmals erläutern zu lassen. Da zudem Verträge zu demselben Themenkreis auch schon in der Vollversammlung vom 27.09.2024 besprochen und diskutiert worden seien, hätten die gegenständlichen Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2. und 3. den Einspruchswerber nicht so überraschen können, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu zu äußern und zu versuchen, auch andere Mitglieder von seiner Auffassung zu überzeugen.
Weiters geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die eingeholten Gutachten ein und kommt bezugnehmend auf das landwirtschaftliche Gutachten zum Schluss, dass die Beschlussfassungen zu keiner ernstlichen Gefährdung der Nutzungsrechte für die Weideausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder führen werde.
Nach Maßgabe des forstfachlichen Gutachtens seien auch die Holznutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder nicht gefährdet, da sich alle Windkraftanlagen und erforderlichen Wege im baumlosen Weidegebiet befinden würden.
Der zusammengefasst wiedergegebene Inhalt des finanzfachlichen Gutachtens biete aus der Sicht der belangten Behörde ebenso wenig einen Grund für eine Stattgabe des gegenständlichen Einspruchs wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten von XX, welches keine Schlüsse dahingehend zulasse, ob die Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder ernstlich gefährdet sind.
Eine allfällige Befangenheit eines bei der gegenständlichen Abstimmung teilnehmenden Agrargemeinschaftsmitgliedes liege nicht vor bzw hätte jedenfalls keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Abstimmungsverhältnis.
Die weiteren Ausführungen des Einspruchswerbers seinen nicht entscheidungswesentlich und werde darauf insofern nicht eingegangen.
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 19.3.2026 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 13.4.2026 per Post an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die angefochtenen Vollversammlungsbeschlüsse ersatzlos aufgehoben werden.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer von den getroffenen Beschlussfassungen nicht hätte überrascht werden können und ihm der Versuch, andere Mitglieder von seiner Auffassung zu überzeugen, möglich gewesen wäre, nicht zutreffe. Dies wird mit dem näher dargestellten Ablauf der Vollversammlung am 23.8.2025 bzw der dieser Vollversammlung vorangegangenen Handlungen begründet. Insbesondere sei dabei die Pflicht zur Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt worden.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers würden auch mehrere, näher bezeichnete Punkte für eine Interessenskollision beim Obmann der Agrargemeinschaft sprechen, die der Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse entgegenstehe.
Zur Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen wird erwidert, dass keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass die Nutzungsrechte der an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften in Zukunft nicht beeinträchtigt werden. Jede flächenmäßige Beeinträchtigung auf der WW würde dazu führen, dass für die im Regulierungsplan vorgesehenen 99,5 GVE kein ausreichendes Futter mehr gegeben ist. Zudem sei in den vorliegenden Verträgen keine ausdrückliche Verpflichtung des Betreibers vorgesehen, für eine entsprechende Rekultivierung der vom Vorhaben betroffenen Fläche zu sorgen und sei insofern die Annahme des Amtssachverständigen, dass es bei einem sorgfältigen Rückbau der Kranstellflächen von ca 4,5 ha zu einer Verbesserung des Weideangebots kommen werde, nicht nachvollziehbar.
Die in der agrarfachlichen Stellungnahme ins Treffen geführte Studie des Instituts für Wildtierforschung an der Tierärztlichen Hochschule V sei nicht stichhaltig, da diese ein anderes Gebiet und nur gewisse Arten betreffe. Eine Schlussfolgerung aus dieser Studie, dass eine Gewöhnung von Weidevieh an Windkraftanlagen im Bereich der WW eintrete, sei daher keinesfalls zulässig. Weiters sei die Annahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen eines lediglich geringen Flächenverlustes von 1,1 % an Almfläche nicht näher begründet worden.
Dem forstfachlichen Gutachten, wonach die Holznutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder nicht gefährdet würden, entgegnet der Beschwerdeführer, dass nicht hinreichend klar sei, ob durch die für die Windkraftanlagen benötigten Wege tatsächlich keine Waldflächen in Anspruch genommen würden, da der Verlauf der Wege noch gar nicht feststehe.
Zur finanzfachlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass in dieser zu Recht ausgeführt worden sei, dass die Rückbaukosten nicht feststehen würden und insofern auch nicht feststellbar sei, ob eine allenfalls eintretende Rückbauverpflichtung zu einer Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft führen könne. Auch könne ohne Kenntnis über die Rückbaukosten nicht beurteilt werden, ob und wie eine Auslagerung allfälliger Rückbaukosten an ein Versicherungsunternehmen vorgenommen werden könnte.
Der Umstand, dass der Windpark nicht durch DD oder EE, sondern eine noch zu gründende Betreibergesellschaft errichtet werden soll, bezwecke, dass im Haftungsfall nicht auf das Vermögen von DD oder EE, sondern nur auf eine allenfalls insolvente Betreibergesellschaft zugegriffen werden könne.
Insgesamt bedürfe es einer Bankgarantie, die die anfallenden Rückbaukosten verlässlich abdeckt, was bei der derzeit vorgesehenen Bankgarantie von EUR 100.000,00 keinesfalls gesichert sei und weshalb eine Heimgutgefährdung wegen nicht abgedeckter Rückbaukosten keinesfalls ausgeschlossen werden könne.
Unter Punkt 5. bzw den folgenden Subpunkten der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer sodann noch auf mehrere Ausführungen im gegenständlichen Einspruch verwiesen, auf die die belangte Behörde zu Unrecht nicht eingegangen sei.
So verstoße die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Windkraftanlage gegen den Regulierungsplan, da dieser ausschließlich eine landwirtschaftliche Nutzung als Viehweide vorsehe.
Weiters wird vorgebracht, dass die Auflagen in noch offenen behördlichen Bewilligungsverfahren ebenso unklar wären wie die Zuwegung und die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Wasserversorgung der Agrargemeinschaftsmitglieder oder wie die Ergebnisse der Projektierung und die Haftung im Fall von Schadensereignissen im Zusammenhang mit Projektierungsmaßnahmen. All dies könne mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Agrargemeinschaftsmitglieder verbunden sein.
Unter den Punkten 5.6 und 5.7 der Beschwerde werden sodann noch mehrere näher bezeichnete, für die Agrargemeinschaft nachteilige Bestimmungen des Vorvertrages thematisiert, etwa Verpflichtungen zum Schadensersatz, das mögliche Aufzwingen eines vermögenslosen Betreibers als Vertragspartei, lächerlich kleines Entgelt für das Unterschreiben des Vorvertrages, zu lange Bindung an den Vorvertrag, Verpflichtung zur Zustimmung bezüglich Änderungen des Dienstbarkeitsplanes, Nichtnutzbarkeit der „BB“ für mindestens 35 Jahre, kein ausreichender Kostenersatz für Einzäunungsmaßnahmen, Wegehalterhaftung der Agrargemeinschaft während der Betriebsphase für gar nicht selbst errichtete Wege, Unklarheit über die Höhe des der Agrargemeinschaft zustehenden Erlöses und Nichtberücksichtigung einer allfällig zu zahlenden Umsatzsteuer.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden die gegenständliche Beschwerde sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.12.2025 samt einem Gutachten von XX vom Februar 2025 einerseits an den Obmann der Agrargemeinschaft CC zum Parteiengehör und andererseits an die bereits im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme übermittelt.
Aus der daraufhin übermittelten finanzfachlichen Stellungnahme vom 29.4.2026 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„Die finanzfachliche Stellungnahme vom 10.12.2025 soll Auskunft darüber geben, ob hinsichtlich Punkt 6.10 des Antrages auf Streitentscheidung vom 01.09.2025 (Rückbaurisiko) ein finanzielles Risiko besteht, welches das Gemeinschaftsvermögen der Agrargemeinschaft bzw. der Mitglieder gefährdet. In dieser Stellungnahme wird mitgeteilt, dass eine abschließende Bewertung über eine allfällige Gefährdung der Agrargemeinschaft durch das vertragsgegenständliche Projekt (Windkraftanalgen) nicht getroffen werden kann. Dies deshalb, da unter gewissen, im Vertrag näher bezeichneten Umständen die Rückbauverpflichtung der Windkraftanlagen auf die Agrargemeinschaft übergehen kann und die Höhe dieser Rückbaukosten unbekannt ist.
Die finanzfachliche Stellungnahme bezieht den Umstand mit ein, dass ein Rückbaurisiko primär nicht besteht, da die Rückbauverpflichtung dem Vertragswerk zur Folge beim Betreiber liegt. Wie vorab erwähnt, kann aufgrund ergänzender Bestimmungen eine Belastung des Grundstückseigentümers (Agrargemeinschaft) mit den Rückbaukosten (z.B. aufgrund einer Insolvenz des Betreibers, Änderung der Rechtslage, …) dennoch nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall sieht der Dienstbarkeitsvertrag die Sicherstellung der Rückbauosten mittels einer indexierten Bankgarantie in Höhe von € 100.000,-- je Windkraftanlange vor.
Demzufolge wäre die Agrargemeinschaft mit Ausgaben aus diesem Rechtsgeschäft belastet, wenn aufgrund der ergänzenden Bestimmungen die Rückbauverpflichtung auf die Agrargemeinschaft übergehen sollte und die Rückbaukosten durch die vereinbarte Bankgarantie nicht gedeckt wären. Eine Gefährdung der Agrargemeinschaft ist dann gegeben, wenn die Kosten des Rückbaus die Höhe der indexierten Bankgarantie (€ 100.000, -- je Windkraftanlage) in einem solchen Ausmaß übersteigen würden, dass die Agrargemeinschaft dadurch zahlungsunfähig werden würde.
Abschließend wurden in der Stellungnahme ergänzende Vorsichtsmaßnahmen vorgeschlagen, um für den Fall dieses Worstcase auf zweckgebunden Rücklagen zurückgreifen zu können bzw. eine allenfalls vorhandene Besicherung in Anspruch nehmen zu können. Eine Aussage, in welcher betraglichen Höhe diese Rücklagenbildung ausreichend ist, kann - aufgrund der unbekannten Rückbaukosten – dennoch nicht erfolgen.“
Seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 4.5.2026 wie folgt ausgeführt:
„In der forstfachlichen Stellungnahme vom 11.12.2025, Zl. ***, ist der Gutachtensauftrag so definiert, dass die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf die Holznutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft CC bzw. der Agrargemeinschaft YY beurteilt werden sollen. Die Holznutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder können nur durch die Erträge der Waldflächen der jeweiligen betroffenen Agrargemeinschaft gedeckt werden. Aus diesem Grund wurde eine mögliche Inanspruchnahme von Waldflächen außerhalb der betreffenden Agrargemeinschaften nicht berücksichtigt und ist auch nicht im Gutachtensauftrag erwähnt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Errichtung der drei Windkraftanlagen auf dem Grundstück **1 (Regulierungsgebiet der AG CC) gemäß Beschwerde unstrittig ist und keine unmittelbare Beanspruchung von Waldflächen erfordert. Die Beschwerde stellt darüber hinaus die Behauptung auf, dass auch im Zusammenhang mit den erforderlichen Zuwegungen Waldflächen betroffen sein könnten und verweist hierzu auf ein allgemeines Gutachten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl die internen als auch die externen Zuwegungen, die das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft CC betreffen, der Planskizze B des Projektierungsvertrags entnommen wurden und auch für die Beurteilung herangezogen wurden.
Aus der maßgeblichen Planskizze B geht insbesondere hervor, dass die vorgesehenen externen Zuwegungen, soweit ersichtlich, außerhalb des regulierten Waldgebiets der Agrargemeinschaft CC liegen. Geht man von der Annahme des Einspruchswerbers aus, dass die Trassenführung der externen Zuwegung den südlichen Waldteil des Gst. Nr. **1 tangiert (in Planskizze B nicht dargestellt), dann hat ein möglicher Waldflächenverlust trotzdem keine Auswirkungen auf die Bedeckung der Holznutzungsrechte, da dieser Waldteil in die Kategorie Schutzwald außer Ertrag fällt. Die Erträge aus Holznutzungen in Schutzwäldern außer Ertrag müssen in den jeweiligen Waldstandort reinvestiert werden. Diese Waldkategorie zählt somit nicht zum Ertragswald und dient auch nicht zur Deckung der Holznutzungsrechte.
Die in der Beschwerde zitierte Aussage aus dem Gutachten von XX bezieht sich auf Erfahrungswerte für Windkraftprojekte in bewaldeten Gebieten und ist daher nicht ohne Weiteres auf das gegenständliche Vorhaben übertragbar. Eine pauschale Annahme von Rodungsflächen im Ausmaß von etwa 10.000 m² pro Anlage berücksichtigt nicht die konkreten örtlichen Gegebenheiten einer durch Menschenhand geschaffenen Kulturlandschaft mit offenen Wiesenflächen und bereits bestehenden Wegen.
Generell wird bei Projekten dieser Größenordnung darauf geachtet, bestehende Wege soweit wie möglich zu nutzen bzw. erforderliche Adaptierungen so flächenschonend wie technisch möglich umzusetzen.
Allfällige Ausbaumaßnahmen erfolgen unter Berücksichtigung der geltenden forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie unter Minimierung von Eingriffen in Natur- und Waldflächen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich einer Inanspruchnahme von Waldflächen für Zuwegungen im Regulierungsgebiet der CC durch die vorliegenden Planunterlagen nicht bestätigt werden.“
Aus der agrarfachlichen Stellungnahme vom 5.5.2026 geht Folgendes hervor:
„zu Punkt 2.1
Zum Zeitpunkt der Regulierung der Agrargemeinschaft CC wurde der Besatz auf der WW mit 99,5 Normalrindern festgelegt. Wenn nunmehr befürchtet wird, dass die Futterfläche für 99,5 Normalrinder nicht mehr ausreichen könnte, dann liegt das wohl in erster Linie an den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, die schon seit 20 bis 25 Jahren kein Vieh mehr auf die WW auftreiben und die vom Pächter genutzte Weidefläche unterbestoßen ist. Unterbestoßung einer Alm führt unweigerlich zu einer Verringerung des Weideangebotes und zunehmender Verbuschung und Verwaldung – auch in dieser Höhenlage, da die Waldgrenze durch die Klimaerwärmung ständig ansteigt.
Wieviel Futterfläche auf der Koster-WW aktuell vorhanden ist kann nicht festgestellt werden, zumal die Gemeinschaftsalm gemeinsam mit der ZZ bewirtschaftet wird und sich die für das Jahr 2025 von der CCC ermittelte Futterfläche von 88,59 ha auf beide Almen bezieht.
zu Punkt 2.2
Es liegt an der Agrargemeinschaft CC, welche Vereinbarungen sie mit der Betreiberin der Windkraftanlage hinsichtlich des Rückbaus der Kranstellflächen von ca. 4,5 ha trifft. Wenn der Agrargemeinschaft der zukünftige Weidebetrieb möglichst im einregulierten Umfang ein Anliegen ist, wird sie mit der Betreibergemeinschaft entsprechende Vereinbarungen zu treffen haben, wie die Rückbauarbeiten zu erfolgen haben, in welchem Umfang Humus aufzutragen ist sowie Einsaat, Düngung und Nachbesserungsarbeiten zu erfolgen haben.
zu Punkt 2.3
Auch in Österreich gibt es Beispiele wo bereits seit Jahren Windkraftanlagen in Almgebieten (z. B. W, Steiermark), die regelmäßig mit Rindern bestoßen sind, betrieben werden. Ob und inwieweit sich von Windkraftanlagen ausgelöste Erschütterungen, Vibrationen und Schallemissionen auf das Weidevieh und das Bodenleben störend auswirken, kann agrarfachlich nicht beurteilt werden.
zu Punkt 2.4
Als agrarfachlicher Amtssachverständiger muss hinsichtlich des lediglich geringen Flächenverlustes von 1,1 % an Almfläche bzw. der während der Errichtungsphase der Almwirtschaft vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden Flächen im Ausmaß von 4,6 % der Gesamtfläche, von den in den Projektunterlagen bzw. im Dienstbarkeitsvertrag angegebenen und nicht von willkürlichen Zahlen ausgegangen werden.
Zusammenfassend wird aus agrar- und almfachlicher Sicht auf die mit Schreiben vom 02.12.2025, GZl.: *** an die Abt. AGRARRECHT übermittelte Stellungnahme verwiesen.“
Vom Obmann der Agrargemeinschaft CC wurde mit Schreiben vom 18.5.2026 nochmals betont, dass die Tagesordnung rechtzeitig und ausreichend konkretisiert bekannt und dass den Mitgliedern ausreichende Information zu den Tagesordnungspunkten gegeben worden sei. Weiters sei die behauptete Befangenheit eines Agrargemeinschaftsmitgliedes nicht gegeben gewesen und hätte eine solche überdies nichts am Abstimmungsergebnis geändert. Eine ernstliche Gefährdung der Weide- bzw Holznutzungsrechte könnte nach Maßgabe der eingeholten agrarfachlichen und forstfachlichen Stellungnahmen ausgeschlossen werden. Auch in finanzrechtlicher Hinsicht gäbe es keine Bedenken gegen die gefassten Beschlüsse.
Die in der Beschwerde aufgeworfenen standort- und genehmigungsrechtlichen Fragen seien nicht Gegenstand der hier zu prüfenden Frage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vollversammlungsbeschlüsse. Für diese Frage sei auch das in der Beschwerde angesprochene Gutachten von Frau XX, welches nur in allgemeiner Weise die Windkraft in Tirol behandle und die konkreten Umstände des gegenständlichen Vorhabens unberücksichtigt lasse, nicht entscheidungswesentlich.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde sodann in weiterer Folge in der gegenständlichen Angelegenheit am 10.6.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Beteiligten das Recht zur Stellungnahme eingeräumt und in der insbesondere die beigezogenen Amtssachverständigen einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass die im vorliegenden Fall bekämpften Beschlüsse insofern mehrheitlich zustande kamen, als bei Tagesordnungspunkt 2. 126 Anteile mit ja und 65 Anteile mit nein und bei Tagesordnungspunkt 3. 111 Anteile mit ja und 80 Anteile mit nein stimmten.
Auch die grundsätzliche Zulässigkeit des gegenständlichen Einspruchs von Herrn AA wurde nicht in Zweifel gezogen.
Vom Landesverwaltungsgericht war nun allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob die gegenständlichen Beschlüsse formell bzw inhaltlich rechtswidrig und der Einspruch von Herrn AA insofern berechtigt waren.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 2 und 6) der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft CC, mit Regulierungsplan vom 27.4.1967, IIIb1-820/67, in Kraft gesetzt, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Die Gemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck im Rahmen des Gemeinschaftsbetriebes auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben.“
„§ 6
Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:
a) (…)
c) Die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken.
d) (…)“
Entsprechend dem eben wiedergegebenen Abs 7 des § 37 TFLG 1996 war vom Landesverwaltungsgericht also zu prüfen, ob die gegenständlichen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft CC gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im Rahmen einer Prüfung nach der genannten Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass es „- angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde [ist], alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“ (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten § 37 Abs 7 die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“
Was zunächst die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten formellen Fehler bei den gegenständlichen Beschlüssen betrifft, ist klarzustellen, dass es sich hierbei aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes um keine Rechtswidrigkeiten handelt, die zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hätten führen müssen.
Dazu, dass hinreichend klar war, über was bei den Tagesordnungspunkten 2. und 3. abgestimmt wurde und dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft diesbezüglich nicht überrascht wurden, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffende Erwägungen angestellt. Insbesondere hat diese dabei auf Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) verwiesen, der auf den Seiten 201 f wie folgt ausführt:
„Die Tagesordnung hat den Sinn, alle Agrargemeinschaftsmitglieder über die entsprechenden Themen zu informieren, welche Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bei der kommenden Vollversammlung sind. Die Einladung des Agrargemeinschaftsmitgliedes zur Vollversammlung soll sich daher nicht nur in der Bekanntgabe über den Zeitpunkt und den Ort der Vollversammlung an das Agrargemeinschaftsmitglied erschöpfen. Das Mitglied sollte die Tagesordnung nicht nur vom öffentlichen Anschlag her, sondern schon bei der Einladung kennenlernen. Bei großen Agrargemeinschaften kommt es häufig vor, daß nur ein kleiner Teil der Mitglieder an Vollversammlungen teilnimmt. Die Tagesordnungspunkte sollten ausreichend konkretisiert sein - analog einer Verhandlungsausschreibung sodaß sich ein Mitglied etwas vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällig Informationen einholen kann (z. B. Einsicht in den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages). Die Mitglieder haben nämlich Anspruch auf umfassende Information über den Beschlußgegenstand. Wenn z. B. die Beratung und Beschlußfassung über einen umfangreichen Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Agrargemeinschaft und einer Liftgesellschaft auf der Tagesordnung steht, so sollte sich jedes Mitglied über den vorliegenden Vertragsentwurf spätestens bei der Vollversammlung informieren können.
Der Informationsbedarf der Mitglieder für die Beschlußfassung in der Vollversammlung muß vor und bei der Vollversammlung und nicht nach der Vollversammlung befriedigt werden. Soweit die Entscheidungsgrundlagen nicht schon vor Stattfinden der Vollversammlung klargestellt wurden, ist der Sachverhalt für das einzelne Mitglied durch Anfrage und Wechselrechte in der Vollversammlung zu klären. Vollständige Information ist die Grundlage für die Entscheidungsfindung des einzelnen Mitgliedes.“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie unter Bezugnahme auf die eben wiedergegebenen Ausführungen von Lang zur Auffassung gelangt, dass einerseits essentiell ist, dass Tagesordnungspunkte vorab ausreichend konkretisieret werden und eine vollständige Information des einzelnen Mitglieds als Entscheidungsgrundlage gegeben ist, und dass andererseits im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschlussfassung vorlagen, also für die Agrargemeinschaftsmitglieder eine ausreichende Klarheit über die Tagesordnung und auch eine ausreichende Möglichkeit bestand, sich über die genannten Tagesordnungspunkte vor Beschlussfassung zu informieren. Dies einerseits dadurch, dass die zu beschließenden Verträge rechtzeitig mit der Einladung zur Vollversammlung übermittelt wurden, diese zudem beim Obmann der Agrargemeinschaft zur Einsicht auflagen und überdies den Mitgliedern laut Einladung zur Vollversammlung die zusätzliche Möglichkeit geboten wurde, einer unmittelbar vor der Vollversammlung stattfindenden nochmaligen Erläuterung der abzuschließenden Verträge beizuwohnen und dabei Fragen zu stellen. Diesbezüglich ist es aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entgegen dem Beschwerdevorbringen unmaßgeblich, ob der Obmann der Agrargemeinschaft, ein Vertreter der Vertragspartner der Agrargemeinschaft oder eine sonstige Person für diese Erläuterung bereit stand, weil diese Vorabveranstaltung jedenfalls dazu beitrug, die durch die Bereitstellung der Verträge ohnehin vorhandene Informationsmöglichkeit darüber noch zu erweitern.
Letztlich liegen jedenfalls für das Landesverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Agrargemeinschaftsmitglieder keine ausreichende Möglichkeit bestand, sich vor Beschlussfassung umfassend über den jeweiligen Beschlussgegenstand zu informieren.
Dass in weiterer Folge in der eigentlichen Vollversammlung sogleich, ohne weitere Diskussion bzw ohne Verlesung des Vertrages, über den Tagesordnungspunkt 2. abgestimmt wurde, bewirkt auch keine Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass bei entsprechendem Bedarf nicht auch noch weitere Diskussionen hierüber möglich gewesen wären. Dies zeigt sich schon allein daran, dass auch bei Tagesordnungspunkt 3., worüber der Obmann ebenfalls sogleich abstimmen lassen wollte, über Wortmeldung des Beschwerdeführers doch noch eine Diskussion stattfand und eine solche vom Obmann der Agrargemeinschaft nicht unterbunden wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch keine rechtswidrige Vorsitzführung beim Obmann der Agrargemeinschaft erkannt werden und ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenarbeit des Obmanns mit den gegenständlichen Vertragspartnern DD/EE keine problematische Interessenskollision, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mehrheitlich gefassten Beschlüsse begründen könnte.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die letztlich stattgefundenen Abstimmungen in irgendeiner Weise rechtswidrig zustande gekommen sein könnten. Eine ausreichende Möglichkeit, sich über den Abstimmungsgegenstand zu informieren, hat zweifellos bestanden und lag es letztlich in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes, wie intensiv es vor Abstimmung der vorher stattgefundenen Informationsversammlung und Vollversammlung beiwohnte bzw wie es grundsätzlich von den bestehenden Informationsmöglichkeiten vorab Gebrauch machte.
Auch der Umstand, dass die Vollversammlung etwas später als zu dem in der Einladung genannten Zeitpunkt 19.30 Uhr begann, stellt keine zur Aufhebung der Beschlüsse führen müssende Rechtswidrigkeit dar. Diesbezüglich kann etwa auf die Rechtsprechung des VwGH zur Frage nach der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen verwiesen werden, wo dieser zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann, unterscheidet.
Im VwGH-Beschluss vom 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, heißt es ua wie folgt:
„Die zweitgenannte Fragestellung behandelt die Nichteinhaltung der Vorschrift, wonach die Ausschussmitglieder unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und den Obmann-Stellvertreter zu wählen haben. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass es sich bei der Anordnung des Zeitpunktes der Wahl (unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses) lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle (so auch Schwamberger/Lang, Tiroler AGRARRECHT III, S. 117). Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet bei Vorschriften von Satzungen (von Agrargemeinschaften, Bringungsgemeinschaften etc.) im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441, zur Informationspflicht nach § 36 Abs. 4 zweiter Satz TFLG 1996; VwGH 18.9.2002, 2002/07/0073, zur Vorsitzführung in der Vollversammlung; VwGH 31.1.1995, 94/07/0148, und 31.12.1994, 94/07/0171, jeweils zur Eintragung von Beschlüssen ins Beschlussbuch; VwGH 22.9.1993, 90/06/0061, zur notwendigen Gleichzeitigkeit einer Erklärung als öffentlicher Interessentenweg bei einer Weggemeinschaft). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (wie vorliegendenfalls einer Bringungsgemeinschaft) die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (vgl. VwGH 17.9.2009, 2009/07/0010; 21.9.1995, 95/07/0127; 19.5.1994, 94/07/0045).
Nichts anderes gilt für Vorschriften in Bezug auf die Organisation von Wahlen. Auch hier ist zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, die dem Schutz des Rechts des Mitglieds im Zusammenhang mit der Ausübung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts oder von sonstigen Mitgliedschaftsrechten dienen, zu unterscheiden.
Es ist vorliegendenfalls nicht erkennbar, dass die Anordnung der sofortigen (dh unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses stattzufindenden) Wahl des Obmanns und des Obmann-Stellvertreters aus der Mitte des Ausschusses dem Schutz solcher Rechte dient, zumal - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - auch im Fall einer Verzögerung der Wahl keine Handlungsunfähigkeit der mitbeteiligten Partei eintritt und somit in diesem Zusammenhang keine Rechte der Mitglieder beeinträchtigt werden. Das aktive und das passive Wahlrecht kommt (lediglich) den Ausschussmitgliedern zu; seine Gewährleistung ist vom genauen Zeitpunkt des Wahlvorgangs unabhängig. Dass der Wahlvorgang des Obmanns und seines Stellvertreters ‚in der Vollversammlung selbst‘ und somit in Anwesenheit und unter Beobachtung aller Mitglieder stattzufinden hätte, wie der Revisionswerber zu meinen scheint, ist aber weder den Satzungen noch dem GSLG zu entnehmen.
Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei dieser Anordnung lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“
Die obigen Ausführungen und die beinahe vollständige Teilnahme aller Agrargemeinschaftsmitglieder veranschaulichen, dass zweifellos auch der Umstand, dass die gegenständliche Vollversammlung ca eine halbe Stunde später als angekündigt begann, keine subjektiven Rechte der Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt und eine Aufhebung der getroffenen Beschlüsse damit nicht begründet werden kann.
Was nun den Inhalt der im vorliegenden Fall angefochtenen Beschlüsse betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass sich eine Rechtswidrigkeit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht schon aus dem Umstand ergibt, dass die zu beschließenden Verträge keine Holz- und Weidenutzung betreffen. Es trifft zwar zu, dass laut Punkt II. des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft X vom 27.4.1967, IIIb1-820/67, als „übliche regelmäßige Nutzungen“ a) Holznutzung und b) Weidenutzung in Betracht kommen; allerdings ist die Nutzung der Gemeinschaftsgrundstücke nicht zwingend darauf beschränkt. Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) führt in diesem Zusammenhang auf Seite 195 etwa wie folgt aus:
„§ 2 der Mustersatzungen lautet: Die Agrargemeinschaft hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Insofern legt hier die Ultra-vires-Lehre Grenzen fest. Eine Agrargemeinschaft sollte nicht Wohnungseigentumsanteile erwerben, sie sollte sich nicht an handelsrechtlichen Gesellschaften mit Risiko beteiligen. Sie kann aber zur Unterstützung ihrer Wirtschaftlichkeit entsprechende (‚passende‘) Gewerbe ausüben wie Campingplätze betreiben (bzw. den Grund bereitstellen) oder auf einer Alm eine Hütte mit Ausschank führen (siehe § 37 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 lit. a), insoweit diese gewerblichen Unternehmen dem (primären) Zweck der Agrargemeinschaft dienen (= erforderlich sind).“
§ 2 der Satzung der Agrargemeinschaft X entspricht dem § 2 der von Lang angesprochenen Mustersatzungen. Ebenso wie für das Betreiben eines Campingplatzes oder einer Hütte mit Ausschank dient aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die Bereitstellung von Gemeinschaftsgrundstücken für die im gegenständlichen Fall geplante Errichtung eines Windparks durchaus dem Zweck der Agrargemeinschaft und bestehen gegen eine solche Bereitstellung daher keine grundsätzlichen Bedenken.
Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten weiteren Bedenken gegen den konkreten Inhalt der beschlossenen Verträge betrifft, ist zunächst zwischen den Tagesordnungspunkten 2. und 3. zu differenzieren.
Der Projektierungsvertrag, über den unter Tagesordnungspunkt 2. abgestimmt wurde, hat aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes von vorneherein keine derart weitreichenden rechtlichen Konsequenzen, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder führen könnte. Der Vertrag sieht zwar gewisse Nutzungseinschränkungen vor; im Gegenzug gebührt hierfür aber auch eine entsprechende Abgeltung und ist unter Punkt 2.6. des Vertrages etwa auch ausdrücklich geregelt, dass die Projektierungsmaßnahmen die eigene Nutzung der Grundstücke nicht über das vereinbarte Maß hinaus beeinträchtigen dürfen, und unter Punkt 3.1., dass die Agrargemeinschaft als Grundeigentümerin für sämtliche Steuern, Gebühren und sonstige Kosten gänzlich schad- und klaglos gehalten wird.
Unter Tagesordnungspunkt 3. wurde nun zwar auch nur über einen Vorvertrag zu einem Dienstbarkeitsvertrag abgestimmt; zumal dieser Vorvertrag den später zu beschließenden Dienstvertrag aber schon in wesentlichen Teilen vorgibt, waren hier die vom Beschwerdeführer vorgebrachten inhaltlichen Bedenken näher zu erörtern.
Was das Thema Landwirtschaft betrifft, haben sich für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gegenständlichen Beschlüsse gegen das TFLG 1996, Regulierungsplan einschließlich Wirtschaftsplan oder Satzung verstoßen haben und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt haben könnten.
Der agrarfachliche Amtssachverständige zeigte schlüssig und nachvollziehbar auf, dass das geplante Windparkvorhaben geringere Auswirkungen auf das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Weideflächen hat, als der Umstand, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft schon seit 20 bis 25 Jahren kein Vieh mehr auf die WW auftreiben und die vom Pächter genutzte Weidefläche unterbestoßen ist, wodurch es unweigerlich zu einer Verringerung des Weideangebotes durch zunehmende Verbuschung und Verwaldung komme. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist auch nicht zu beanstanden, dass der agrarfachliche Amtssachverständige von dem durch das geplante Projekt umrissenen Verfahrensgegenstand ausging, und dementsprechend auch nachvollziehbar, dass dieser Amtssachverständige bei seiner Beurteilung von den in den Projektunterlagen bzw. im Dienstbarkeitsvertrag angegebenen Zahlen zum Flächenverlust ausging und basierend darauf, nämlich dauerhafter Flächenverlust von 1,1 % und vorübergehender Flächenverlust während der Errichtungsphase an Almfläche von 4,6 % der Gesamtfläche, nur von geringem Flächenverlust spricht und auch die Frage nach der Art und Weise des Rückbaus der Kranstellflächen von ca. 4,5 ha dem Ermessen der Agrargemeinschaft überlässt.
Auch ohne dass die Futterfläche konkret ermittelt wurde bzw ohne dass im Detail ermittelt werden müsste, wie sich von Windkraftanlagen ausgelöste Erschütterungen, Vibrationen und Schallemissionen auf das Weidevieh auswirken, steht für das Landesverwaltungsgericht in Anbetracht des geringen Flächenverlustes und der beschriebenen langjährigen Nichtausübung der Nutzungsrechte nach Maßgabe der Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen fest, dass keinesfalls wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die gegenständlichen Beschlüsse verletzt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen.
Was die Kritik am im Behördenverfahren eingeholten Forstgutachten betrifft, ist zu betonen, dass sich diese Kritik aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und nach Maßgabe der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme vom 4.5.2026 als nicht stichhaltig erwiesen hat. In dieser Stellungnahme wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Holznutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder durch das gegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weil einerseits nach den vorliegenden Planunterlagen (Planskizze B) auch durch Zuwegungen keine maßgebliche Inanspruchnahme von Waldflächen im Regulierungsgebiet der CC erfolgt, und weil es andererseits selbst dann, wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen (und entgegen der Planskizze B) davon ausginge, dass die Trassenführung der externen Zuwegung den südlichen Waldteil des Gst. Nr. **1 tangiert, zu keinen Auswirkungen auf die Holznutzungsrechte kommt. Dies insofern, als dieser Waldteil in die Kategorie Schutzwald außer Ertrag fällt und die Erträge aus Holznutzungen in Schutzwäldern außer Ertrag in den jeweiligen Waldstandort reinvestiert werden müssen und diese Waldkategorie daher nicht zum Ertragswald zählt und auch nicht zur Deckung der Holznutzungsrechte dient.
Für das Landesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser forstfachlichen Ausführungen hervorgekommen und ist auch nicht vom hypothetischen Fall auszugehen, dass die in der Planskizze (Beilage B) vorgesehene und sich an den bestehenden Wegen orientierende Zuwegung letztlich völlig anders mit wesentlichen Auswirkungen auf die Holzbezugsrechte realisiert werden könnte.
Vom Beschwerdeführer werden nun aber noch weitere Gründe genannt, weshalb aus seiner Sicht die gegenständlichen Verträge rechtlich und wirtschaftlich für die Agrargemeinschaft grob nachteilig wären. So sei etwa mit dem gegenständlichen Vorhaben in Anbetracht einer allfälligen Rückbauverpflichtung ein zu großes finanzielles Risiko verbunden. Außerdem hätten vor den gegenständlichen Beschlussfassungen noch diverse behördliche Bewilligungsverfahren abgewartet werden müssen. Zudem werden diverse Vertragsdetails kritisiert.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer nochmals auf die bereits weiter oben angesprochene grundsätzliche körperschaftliche Autonomie von Agrargemeinschaften zu verweisen. Auch Lang, Tiroler AGRARRECHT II (1991) führt auf Seite 218 aus, dass die Aufsicht über die Agrargemeinschaften „auch im Einspruchsverfahren nicht so zu verstehen [ist], daß die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Agrargemeinschaft bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes sind allerdings von den Agrargemeinschaften genau einzuhalten.“ Es ist also im vorliegenden Fall nicht Aufgabe der Agrarbehörde oder in weiterer Folge des Landesverwaltungsgerichtes, jegliches Vertragsdetail auf seine Sinnhaftigkeit zu prüfen, sondern ist diesbezüglich eine Grobprüfung ausreichend. Eine solche Grobprüfung hat aber gezeigt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft die Möglichkeit hatten, die Vor- und Nachteile ihrer Entscheidung ausreichend abzuwägen und ihre mehrheitlichen Beschlüsse letztlich auf einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage und mit dem Ziel getroffen haben, dem Zweck der Agrargemeinschaft, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, zu entsprechen.
Es mag also zwar ein gewisses finanzielles Risiko mit dem Abschluss der gegenständlichen Verträge verbunden sein; die vorzunehmende Grobprüfung lässt es aber nicht als völlig abwegig erscheinen, dass die Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder dieses Risiko als vertretbar einstufte, nämlich im Hinblick darauf, dass nicht zwingend das denkbar negativste Zukunftsszenario angenommen werden muss, mehrere bereits von EE verwirklichte Windparkprojekte die Realisierbarkeit solcher Vorhaben belegen, die finanzielle Lage der Agrargemeinschaft gut ist, die Rückbauverpflichtung grundsätzlich beim Betreiber liegt und nur im Fall des Eintritts bestimmter, nicht absehbarer Umstände, wie dem Eintritt einer Insolvenz, die Agrargemeinschaft treffen kann, selbst in diesem Fall Rücklagen von € 100.000,00 pro Anlage vorgesehen sind und überdies auch eine - zumindest denkbare, wenngleich auch vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu eruierende – Möglichkeit besteht, sich künftig allenfalls auch noch gegen eine Rückbauverpflichtung zu versichern.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, dass vor den gegenständlichen Beschlussfassungen noch diverse behördliche Bewilligungsverfahren hätten abgewartet werden müssen, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgericht zu betonen, dass durch solche von den Projektwerbern angestrengte Verfahren der Agrargemeinschaft nicht einseitig Verpflichtungen auferlegt werden können. In diesem Zusammenhang kann man zwar wohl tatsächlich hinterfragen, wie günstig der Punkt 2.4. des Vorvertrages zu einem Dienstbarkeitsvertrag ist, wonach inhaltliche Änderungen des Vertrages durch DD-EE vorgenommen werden dürfen, soweit sich dies aufgrund behördlicher Auflagen, technischer Gegebenheiten oder für die Verbücherung der Rechte als notwendig erweist; allein daraus lässt sich aber keine wesentliche Beeinträchtigung von Mitgliederinteressen und damit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlussfassungen ableiten, zumal das Vertragsrecht und weitere Vertragsbestimmungen, wie etwa der Punkt 3.5., wonach den Grundeigentümern aus der Projektierung und Projektentwicklung keine Kosten entstehen dürfen, völlig einseitige negative Vertragsanpassungen wohl ausschließen und auf Grundlage der durchzuführenden Grobprüfung aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts daher auch keine solche wesentliche Interessensverletzung angenommen werden muss. Laut Punkt 5.3. der Stellungnahme des Obmanns der Agrargemeinschaft vom 29.9.2025 wurde der angesprochene Vertragspunkt 2.4. auch durchaus geprüft und – da nur geringfügige Modifizierungen denkbar seien - als üblich und nicht übervorteilend bewertet und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Landesverwaltungsgericht dafür vor, dass dieser Auffassung zwingend entgegengetreten werden müsste.
Durch die eben erwähnte Obmannstellungnahme vom 29.9.2025 werden auch noch weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumente für die begehrten Beschlussaufhebungen entkräftet. So wird etwa unter Punkt 6.2. schlüssig und nachvollziehbar auf die positiven finanziellen Auswirkungen sowie darauf verwiesen, dass eine allfällige Steuerpflicht jedenfalls geprüft würde. Unter Punkt 6.7. wird zutreffend darauf verwiesen, dass sich aus den gegenständlichen Verträgen nicht ableiten lasse, dass die „BB“ künftig nicht mehr nutzbar sei, da diese laut Punkt 2.10. des Dienstbarkeitsvertrages lediglich als Notunterstand und Notlager für die technische Betriebsführung vorgesehen sei. Und nach Maßgabe des Punktes 6.8. der Obmannstellungnahme sind auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Mehrkosten für die Einzäunung nicht stichhaltig, zumal Punkt 3.1. des Dienstbarkeitsvertrages die Errichtung der Einzäunung auf Kosten des Betreibers vorsieht.
Schließlich wurde auch noch die Wegehalterhaftung vom Obmann geprüft und laut Punkt 6.9. seiner Stellungnahme deshalb für angemessen geregelt eingestuft, da die Wegenutzung in der Betriebsphase großteils durch die Mitglieder der Agrargemeinschaft erfolge. Im Hinblick auf den bereits mehrfach angesprochenen Umstand, dass der Agrarbehörde und in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht nur eine Grobprüfung zusteht, war auch diese Auffassung nicht zu beanstanden.
Auch die vom Beschwerdeführer beim geplanten Standort behauptete große Gefahr von Hangrutschen und Vermurungen kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die noch zwingend vorab durchzuführenden behördlichen Bewilligungsverfahren nicht zu den begehrten Beschlussaufhebungen führen.
Ob die vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit eines Agrargemeinschaftsmitgliedes vorlag, musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, da die gegenständlichen Beschlussfassungen auch ohne Einbeziehung des vermeintlich befangenen Mitgliedes mehrheitlich zustande gekommen wären und in der Satzung der Agrargemeinschaft unter § 11 zwar in Bezug auf den Ausschuss eine Regelung enthalten ist, wonach Befangene von Beratungen, welche ihre Privatinteressen betreffen, auszuschließen sind, eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit der Vollversammlung allerdings in der Satzung nicht vorgesehen ist.
Für das Landesverwaltungsgericht liegen somit letztlich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die in § 37 Abs 7 TFLG 1996 normierten Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht vor, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erweist und dementsprechend spruchgemäß abzuweisen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die vorliegende Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 getroffen werden bzw kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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