LVwG T LVwG-2026/22/1049-4; LVwG-2026/22/1050-4

LVwG-2026/22/1049-4; LVwG-2026/22/1050-4Tribunal administratif régional16 juin 2026

Regest

Konzessionsumfang

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/22/1049-4; LVwG-2026/22/1050-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.1049.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, Zl. *** und vom 5.3.2026, Zl. *** wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

A) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, Zl. *** (LVwG-2026/22/1049):

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG), im dritten Absatz die Wort- und Ziffernfolge „3. 14.1.2025, 19:10 Uhr, *** – BB“ gestrichen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, sohin Euro 400,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.3.2026, Zl. *** (LVwG-2026/22/1050):

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.2.2025 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:28.12.2024-18.01.2025

Ort:**** Z, Gemeindegebiet

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ****

PKW, Kennzeichen:***

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC, FN ***, zu verantworten, dass im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes mit PKW, Mitarbeiter Ihres Betriebes die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen *** und *** gelenkt haben und jeweils Personen aufgenommen und transportiert wurden, obwohl dies nach § 3 Abs.1 Zif. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 Gewerbeordnung 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt zulässig ist (Gästewagen-Gewerbe).

So wurde der Konzessionsumfang des Gästewagen-Gewerbes der CC, eingetragen unter GISA-*** überschritten, da an untenstehenden Zeitpunkten an verschiedenen Örtlichkeiten im Gemeindegebiet von Z Personen aufgenommen wurden obwohl dies verboten ist und die CC nicht im Besitzt der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung ist

1.28.12. 2024,13:39 Uhr, ***- X

2.10.01. 2025,20:15 Uhr, ***- DD

3.14.01. 2025,19:10 Uhr, *** - BB

4.15.01. 2025,10:50 Uhr, ***- DD

5.15.01. 2025,12:05 Uhr, *** - FF

6.15.01. 2025,19:04 Uhr, *** - DD

7.15.01. 2025,19:58 Uhr, *** - DD

8.16.01. 2025, 20:33 Uhr, *** - DD

9.17.01. 2025,16:53 Uhr, *** - DD

10.18.01. 2025,15:03 Uhr, *** - DD

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 iVm § 3 Abs. 1 Zif. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG 1996

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

7 Tag(e) 18 Stunde(e)

§ 366 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994

  • Gew01994 iVm § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz 1996 - GelverkG 1996

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€2.200,00“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 5.3.2025 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:31.01.2025 11.02.2025

Ort:**** Z, Gemeindegebiet

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

PKW, Kennzeichen:****

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC, FN ***, zu verantworten, dass im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes mit PKW, Mitarbeiter Ihres Betriebes die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen *** und *** gelenkt haben und jeweils Personen aufgenommen und transportiert wurden, obwohl dies nach § 3 Abs.1 Zif. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 Gewerbeordnung 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt zulässig ist (Gästewagen-Gewerbe).

So wurde der Konzessionsumfang des Gästewagen-Gewerbes der CC, eingetragen unter GISA-*** überschritten, da an untenstehenden Zeitpunkten an verschiedenen Örtlichkeiten im Gemeindegebiet von Z Personen aufgenommen wurden obwohl dies verboten ist und die CC nicht im Besitzt der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung ist.

1. 31.01.2025,18:15 Uhr, *** - W

2. 31.01.2025,18:27 Uhr, ***- V

3. 02.02.2025,18:30 Uhr, *** - U

4. 11.02.2025,17:28 Uhr, *** - T

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 iVm § 3 Abs. 1 Zif. 4Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG 1996

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.500,00

9 Tag(e) 17 Stunde(e)

§ 366 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994

  • Gew01994 iVm § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz 1996 - GelverkG 1996

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.750,00“

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschuldigte rechtzeitig im Wesentlichen inhaltsgleich Beschwerde eingebracht und darin – mit eingehender Begründung - zusammenfassend vorgebracht, es läge aus seiner Sicht keine Übertretung der zur Last gelegten Norm vor.

Das erkennende Gericht richtete folgendes, mit 6.5.2026 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in den gegenständlichen Beschwerdeangelegenheiten bringt der Beschuldigte zusammenfassend vor, er habe nicht gegen § 3 Abs 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 BGBl 112 idF BGBl I 2019/83 verstoßen, zumal er „lediglich“ Gäste seines Gastgewerbebetriebes an verschiedenen Orten in Z abhole bzw. absetze.

Die hier maßgebliche Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 3.

(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

(…)

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).“

Entscheidend für die gegenständlichen Beschwerdefälle ist nun, ob hier tatsächlich Wohngäste zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt transportiert wurden. In den Straferkenntnissen finden sich zwar im Spruch die jeweiligen Örtlichkeiten samt Datum und Uhrzeit, warum es sich dabei aber um keine „Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs“ handelt, ist weder im Spruch noch in der Begründung angeführt. Hier gilt zu beachten, dass es sich bei derartigen Aufnahmestellen nicht nur um „klassische“ Haltestellen für z.B. Linienbusse bzw. Flughäfen handelt, sondern auch Skilifte (Gondel- und Sesselbahnen) inkludiert sind. Ein Transportieren bzw. Abholen im Nahebereich derartiger Einrichtungen (z.B. den dafür vorgesehen Haltebereichen bei Flughäfen oder Skiliften) ist daher zulässig. Außerhalb der Betriebszeiten des Linienverkehrs oder des Skiliftes ist ein Abholen beispielsweise nicht erlaubt.

Sie werden daher aufgefordert, diesbezüglich zu jedem der angeführten Bereiche anzugeben, warum es sich dabei aus do Sicht nicht um eine Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs handelt. Hiefür wird eine Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift vorgemerkt.“

Dieses Schreiben wurde mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.5.2026 wie folgt beantwortet:

„Fahrten im Rahmen des Gästewagengewerbes erfolgen ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung - Ort der Abholung, Zeitpunkt der Abholung.

Angemerkt werden darf, dass Herr AA von der BH Y betreffend die rechtlichen Bestimmungen des Gästewagen-Gewerbes mündlich sowie schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Betriebszeiten der S-Bergbahnen während der Wintersaison: 08:30 Uhr bis 16:15 Uhr.

Zu Straferkenntnis vom 24;02;20261 GZ-***

1. X

Die Entscheidung der BH Y stützt sich darauf, dass, lt. beigelegten Fotos der Anzeige, die Aufnahme der Gäste direkt auf den verordneten Taxistandplätzen der Gemeinde Z stattfand, obwohl sich bei der Seilbahnstation BB ein Haltestellbereich (Linie 3) direkt an der Dorfstraße befindet und in diesem Fall die Gäste nicht weiter zu den Taxistandplätzen gehen hätten müssen.

2.6.7.8.9.10. DD

Betreffend die angelasteten Übertretungen beim Lokal DD (Apres-Ski Essen) ist festzuhalten, dass sich im unmittelbaren Nahbereich weder eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs noch eine Seilbahnstation befindet. Das Lokal liegt unmittelbar neben der Skipiste. Zwar hätte grundsätzlich vereinbart werden können, dass die Abholung bei der Talstation DD erfolgt, jedoch hätten - mit Ausnahme des unter Pkt. 10. angeführten Fälle - sämtliche Abholungen erst nach 16:15 Uhr und somit außerhalb der Betriebszeiten der S stattgefunden.

3. BB

Aus vorliegendem Bildmaterial ergibt sich, dass die Aufnahme der Gäste im Haltestellenbereich der BB stattgefunden hat. Weiters befindet sich im Haltestellbereich ein Postbus. Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Übertretungen wurde dieser Umstand übersehen.

4. DD

Lt. Anzeige wurden die Gäste in Z, Seilbahnstation DD abgeholt und nach R zum Restaurant FF gefahren Dabei wurde an der in R befindlichen Bushaltestelle und an der R-Bahn vorbeigefahren. Auf den beigelegten Fotos ist einwandfrei ersichtlich, dass die Gäste direkt bis zum Restaurant gefahren wurden.

5. FF, R

Auf den beigelegten Fotos ist erkennbar, dass die Gäste direkt bis zur FF gefahren wurden und dabei wieder an der in R befindlichen Bushaltestelle und an der R-Bahn vorbeigefahren wurde.

Zu Straferkenntnis vom 05.03.20261 GZ ***:

Die Übertretungen im gegenständlichen Straferkenntnis wurden von Beamten der Polizeiinspektion Z zur Anzeige gebracht.

Die Örtlichkeiten der Pkte. 1.2.3 befinden sich alle im Nahbereich der Talstation DD, außerhalb der Betriebszeiten der S (08:30 - 16:15 Uhr).

Der T befindet sich im Bereich des Lokals DD. Hier befindet sich weder eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs noch eine Seilbahnstation.

Zusammenfassend wird von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgegangen, dass es sich bei den im Spruch der jeweiligen Straferkenntnisse angeführten Übertretungen, Ausnahme Übertretung am 14.01.2025 um 19:10 Uhr, *** - BB, um das Überschreiten des Konzessionsumfangs des Gästewagen-Gewerbes der CC handelt und eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 3 Abs. 1 Zif. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vorliegt.

„Bilder anonymisiert“

Schließlich wurde seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol für den 22.6.2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer teilte jedoch mit Eingabe vom 9.6.2026 mit, dass er an dieser Verhandlung nicht teilnehmen werde und stimmte einer schriftlichen Erledigung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheiten zu.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl 112 idF BGBl I 2022/18 lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 3.

(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

(…)

4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).“

§ 15.

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

A) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2026, Zl. ***:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Durchführung der zur Last gelegten Fahrten nicht. Er glaubt, dass diese gerechtfertigt seien, weil es sich ausschließlich um die Beförderung der eigenen Gäste während ihres Aufenthaltes handelt und diese Beförderung sohin „lediglich“ ein bestmögliches Service sei. Allerdings kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob an bestimmten Örtlichkeiten nach Auskunft der Gemeinde, der Polizei, der Skischule oder von Aufsichtspersonen bzw. mit Zustimmung des Grundeigentümers angehalten werden darf. Vielmehr, und dazu ist auf das oben zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.5.2026 zu verweisen, kommt es darauf an, ob hier tatsächlich Wohngäste zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt transportiert wurden oder nicht. Hier gilt zu beachten, dass es sich bei derartigen Aufnahmestellen nicht nur um „klassische“ Haltestellen für z.B. Linienbusse bzw. Flughäfen handelt, sondern auch Skilifte (Gondel- und Sesselbahnen) inkludiert sind. Ein Transportieren bzw. Abholen im Nahebereich derartiger Einrichtungen (z.B. den dafür vorgesehen Haltebereichen bei Flughäfen oder Skiliften) ist daher zulässig. Außerhalb der Betriebszeiten des Linienverkehrs oder des Skiliftes ist ein Abholen beispielsweise nicht erlaubt.

Der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.5.2026 ist nun zu entnehmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige Beförderung von Wohngästen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, außer bei der zur Last gelegten Örtlichkeit BB (14.1.2025, 19:10 Uhr), nicht gegeben war. Einerseits sind Gäste nicht im Nahebereich von zulässigen Aufnahmestellen ein- bzw. ausgestiegen, vielmehr wurden sie an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs bzw. dem Haltebereich der Seilbahnen vorbeigefahren, andererseits lag die Aufnahme der Gäste außerhalb der Betriebszeit der Seilbahnen. Dem konnte der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, nichts Zweckdienliches entgegenbringen.

Damit erfolgten die im Spruch angeführten Fahrten (abzüglich jener am 14.1.2025) konsenslos und hat der Beschwerdeführer sohin den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Übertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird, wobei aufgrund der entsprechenden Information durch die Bezirkshauptmannschaft (Schreiben vom 17.5.2023) an alle Betriebe in Z, die im Besitz einer Gästewagen-Konzession waren, von auffallender Sorglosigkeit auszugehen ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und geht das erkennende Gericht daher von einer Schätzung aus, die im Ergebnis bei einem Gastgewerbeunternehmer jedenfalls durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse annimmt.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht unerheblich, soll doch sichergestellt werden, dass mit der bloß eingeschränkten Gästewagen-Gewerbe-Konzession nicht höher qualifizierte Fahrten („Personenbeförderungsgewerbe mit PKW/Taxi“) ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung durchgeführt werden. Beim Verschulden war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Mildernd war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrere, wenngleich nicht einschlägige, Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist, nichts zu werten. Die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe ist angesichts des § 15 Abs 2 2. Satz Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 jedenfalls tat- und schuldangemessen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.3.2026, Zl. ***:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem unter A) angeführten Straferkenntnis für das idente Delikt bestraft. Tatzeitraum war 28.12.2024 bis 18.1.2025. Das Straferkenntnis trägt das Datum 24.2.2026 und wurde am 6.3.2026 zugestellt. Das Straferkenntnis vom 5.3.2026 betrifft den Tatzeitraum 31.1.2025 bis 11.2.2025.

Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl. VwGH 09. 12. 1997, 97/04/0107). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 4. 09. 1992, 90/17/0426, mwH).

Im gegenständlichen Fall ist nun von einem oben beschriebenen fortgesetzten Delikt auszugehen. Dem Beschwerdeführer wurden seitens der Behörde zunächst im Straferkenntnis vom 24.2.2026 diverse (insgesamt 10) Einzelhandlungen, die er vom 28.12.2024 bis 18.1.2025 gesetzt hat, zur Last gelegt. Im Straferkenntnis vom 5.3.2026 waren es „wiederum“ 4 Einzelhandlungen vom 31.1.2025 bis 11.2.2025. Beim fortgesetzten Delikt ist zu beachten, dass in diesen Fällen durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst sind, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, dass sie etwa zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt gewesen sind (sog. „Erfassungswirkung“ – siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1377 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (VwGH 30.6.1987, 87/04/0018).

Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.2.2026 erfasst sohin bis zur Zustellung an den Beschuldigten alle identen Tatvorwürfe, sodass eine Bestrafung für die im Straferkenntnis vom 5.3.2026 zur Last gelegten Tathandlungen (31.1.2025 bis 11.2.2025) jedenfalls ausscheidet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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