LVwG T LVwG-2026/45/1393-2

LVwG-2026/45/1393-2Tribunal administratif régional12 juin 2026

Regest

Studierende<br/>arbeitssuchend<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/45/1393-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.45.1393.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 08.04.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2026 wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2026 gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 3 Abs 4 lit g TMSG aus, dass volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Die Beschwerdeführerin sei Studierende, die keiner sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nachgehe, und beziehe weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Somit erfülle sie alle den Bezug von Mindestsicherung ausschließenden Voraussetzungen und sei der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus wie folgt: Sie habe am 08.04.2026 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, nachdem sie aktuell über kein Einkommen oder Ersparnisse verfüge, abgesehen von der Unterstützung durch ihre Eltern. Diese reiche nicht aus, um ihre regelmäßigen Miet- und Lebenserhaltungskosten zu decken. Sie befinde sich in der Endphase ihres Studiums und müsse im Sommer 2026 nur noch die Abschlussprüfung (Bachelorprüfung) ablegen. Eine reguläre Studierendensituation liege deshalb nicht vor. Es bestehe eine Inskription an der DD, aber alle ECTS seien bereits erreicht worden.

Sie sei seit dem 02.04.2026 beim AMS gemeldet, stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und schreibe regelmäßig Bewerbungen. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie bislang nicht gestellt, da sie die Anwartschaften nicht erfülle; zur Darlegung werde sie nun trotzdem einen Antrag beim AMS einreichen. Sie habe lediglich bis August 2021 ein Selbsterhalterstipendium bekommen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr in den letzten Jahren nicht möglich gewesen, zu arbeiten oder ihr Studium abzuschließen. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Partner in der gemeinsamen Mietwohnung in einer Bedarfsgemeinschaft. Auch er sei Student und habe abgesehen von der Unterstützung seiner Eltern kein Einkommen. Nachdem sie dem Arbeitsmarkt nachweislich zur Verfügung stehe und eine Exmatrikulierung von der Fachhochschule unverhältnismäßige berufliche und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen würde, da sie diesfalls die Abschlussprüfung nicht ablegen könnte, beantragte sie die Bewilligung der Mindestsicherungsleitungen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie ist aufrecht an der Fachhochschule DD in Z inskribiert. Aktuell bereitet sie sich auf die Abschlussprüfung im Sommer 2026 vor. Sämtliche erforderliche Lehrveranstaltungen und ECTS für den FH-Bachelor-Studiengang *** hat sie bereits absolviert.

Die Beschwerdeführerin geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie hat sich in den Zeiträumen 04.10.2024 bis 12.01.2025 und 02.04.2026 bis 06.05.2026 sowie ab 21.05.2026 laufend beim AMS arbeitssuchend gemeldet. In diesem Zusammenhang hat sie die Bestätigung für ein Beratungsgespräch bei der EE vom 24.03.2026 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht weder Arbeitslosengeld, noch Notstandshilfe. Sie war zuletzt im September 2017 erwerbstätig und bezog bis August 2021 ein Selbsterhalterstipendium. Aktuell wird sie von ihren Eltern mit monatlich Euro 500,00 unterstützt.

Am 08.04.2026 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung bei der belangten Behörde.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im gegenständlichen Antrag als auch in der Beschwerde angegeben, dass sie aktuell an der Fachhochschule DD in Z inskribiert ist und beabsichtigt, die Abschlussprüfung im Sommer 2026 abzulegen. Sie hat auch eine Bestätigung über den Studienerfolg des FH-Bachelor-Studienganges *** vom 07.04.2026 vorgelegt.

Die Feststellungen zu Erwerbstätigkeit und Arbeitssuche ergeben sich aus dem aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Auszug sowie der Abfrage des AMS-Portals vom 09.06.2026. Demnach liegt keine meldende sozialversicherungspflichtige Stelle vor. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Antrag die Bestätigung des angeführten Beratungsgespräches bei der EE vorgelegt. Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Antrag.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025 (TMSG), lautet wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

[…]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG haben volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, jedenfalls keinen Anspruch auf Mindestsicherung. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 52/2017, neu in das Gesetz aufgenommen.

In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung heißt es dazu wie folgt (EBRV 155/2017 BlgLT 16 GP, S 12): „Neu ist die Reglung, wonach volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Mindestsicherung sollen Vollzeit-Studierende, die ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, da sie keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Mindestsicherung beziehen können (lit. g).“

Erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist, dass es sich um eine „volljährige Studierende“ handelt. Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und somit volljährig. Sie ist unstrittig aufrecht an der Fachhochschule DD inskribiert und damit Studierende (vgl dazu § 4 Abs 1 Fachhochschulgesetz).

In weiterer Folge stellt die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 4 lit g TMSG darauf ab, ob diese Studierende einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Die Beschwerdeführerin geht unstrittig keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Auf die vorgebrachte Meldung beim AMS als „arbeitssuchend“ bzw die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen, stellt die Bestimmung nicht ab. Entscheidend ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut allein das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

Geht eine volljährig Studierende keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, so ist für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung zuletzt zu prüfen, ob sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezieht. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin unstrittig nicht zu.

Da im Ergebnis sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung vorlagen, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 lit g TMSG kein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Die belangte Behörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes fällt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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