LVwG T LVwG-2025/45/3391-13

LVwG-2025/45/3391-13Tribunal administratif régional3 juin 2026

Regest

Schreien in der Bibliothek

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/3391-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.45.3391.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.06.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer, Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 11.11.2024, 12:28 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, BB

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben lautstark in der Bibliothek der BB herumgeschrien und ihr Verhalten auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht eingestellt, weshalb Sie mittels angemessener Körperkraftanwendung von den Beamtinnen aus dem Gebäude verbracht wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €100,00

1 Tag(e) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 81 Abs. 1 Sicherheits-polizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin die ihm vorgeworfene Übertretung bestritten. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

II.Sachverhalt:

Am 11.11.2024, um 12:18 Uhr wurde die Polizei vom Security-Mitarbeiter der Universität Z verständigt. Beim Eintreffen der Funkstreifenbesatzung, besetzt mit den Zeuginnen Insp CC und BI DD, vor der BB, Adresse 2, **** Z, teilte der Security-Mitarbeiter den beiden Beamtinnen mit, dass sich eine Peron in der Bibliothek der BB aufhalte, die dort nicht sein sollte. Er wurde daraufhin von der Zeugin DD informiert, dass die Durchsetzung des Hausrechtes ihm obliege und die Polizei erst zuständig sei, wenn ein verwaltungs- oder strafgesetzwidriges Verhalten gesetzt werde.

Die beiden Beamtinnen gingen dann gemeinsam mit dem Security-Mitarbeiter in die BB-Bibliothek und trafen den Beschwerdeführer am PC sitzend im dortigen, durch Glastüren abgetrennten Computerraum an. Der Beschwerdeführer verhielt sich beim Eintreffen ruhig und arbeitete am Computer. Im Raum befanden sich ca 20-25 Personen.

Der Security-Mitarbeiter sprach den Beschwerdeführer an und forderte ihn auf, die Bibliothek zu verlassen. Daraufhin begann der Beschwerdeführer zu schreien und forderte die in der Bibliothek anwesenden Personen auf, ihre Handys herauszunehmen und das Ganze zu filmen. Einige Personen blickten zu der Situation, manche von ihnen schüttelten den Kopf. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamtinnen aufgefordert ruhig zu sein, dem ist er nicht nachgekommen. Als die Beamtinnen ihn aufforderten, mit ihnen gemeinsam die Bibliothek zu verlassen, kam er dem nach. Der Vorfall in der Bibliothek dauerte wenige Minuten.

Vor der Bibliothek wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich auszuweisen, worauf er einen nicht mehr gültigen Studentenausweis vorzeigte. Er wurde von den Beamtinnen aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Dem ist er nicht nachgekommen. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer als gelinderes Mittel zur Festnahme von den Beamtinnen aus dem Gebäude gebracht.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie insbesondere auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der beiden Polizeibeamtinnen in der am 23.04.2026 und fortgesetzt am 11.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der beiden Beamtinnen und des Security-Mitarbeiters in der BB-Bibliothek ruhig vor einem Computer arbeitete. Die festgestellte Personenanzahl im tatörtlichen Computerraum der Bibliothek stützt sich auf die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die beiden Beamtinnen gaben an, dass sich mehrere Personen dort befanden, eine Anzahl konnten sie nicht angeben. Alle einvernommen Personen gaben übereinstimmend an, dass die Situation die Aufmerksamkeit der im Computerraum anwesenden Personen auf sich zog und diese aufschauten. Der Beschwerdeführer sah den Grund dafür in der Anwesenheit der drei Uniformierten, die beiden Beamtinnen im Schreien des Beschwerdeführers. Die Zeugin DD hat zudem angegeben, dass einige Personen den Kopf schüttelten.

Der Beschwerdeführer hat bestritten, dass er in der Bibliothek geschrien hat, vielmehr habe er normal gesprochen. Demgegenüber hat die Zeugin DD angegeben, dass es „eindeutig schreien“ war und diese Aussage auch über Nachfrage bzw Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers aufrechtgehalten. Die Zeugin CC konnte nicht mehr angeben, ob es „jetzt wirklich schreien oder lauter gesprochen“ war, hielt jedoch fest „normal war das nicht“. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes gelangt das Gericht zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer geschrien hat. Dies stützt sich zum einen auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugin DD, zum anderen war auch in der Verhandlung deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein emotional stark besetztes Thema mit dem Security-Mitarbeiter und auch der Exekutive aufweist. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Zeuginnen, er habe „nicht normal“ gesprochen bzw „geschrien“ nachvollziehbar und glaubwürdig. Zudem hat der Beschwerdeführer eingeräumt, die anwesenden Personen aufgefordert zu haben, die Situation mit den Handys aufzuzeichnen. Zwar hat er bestritten, dass er dies geschrien hat, doch ist es wenig lebensnah, dass eine solche Aufforderung in einem normalen Tonfall erfolgt und deckt sich nicht mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass die Polizistinnen ihn in der Bibliothek aufgefordert hätten leiser zu sein. Demgegenüber gab die Zeugin DD an, ihn aufgefordert zu haben ruhig zu sein, was in einer derartigen Situation jedenfalls nachvollziehbar ist. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beamtinnen, mit ihnen die Bibliothek zu verlassen, nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass ihm die Situation in der Bibliothek unangenehm war.

Dass der Vorfall in der Bibliothek nur wenige Minuten dauerte, ergibt sich aus den Einvernahmen, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers. Die Verständigung der Polizei erfolgte um 12:18 Uhr, bis zu deren Eintreffen vergingen einige Minuten, danach kam es zu einem kurzen Gespräch mit dem Security-Mitarbeiter vor der BB, zum verfahrensgegenständlichen Vorfall in der Bibliothek, anschließend verlagerte sich das Ganze vor die Bibliothek. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er pünktlich um 13 Uhr wieder bei seiner Arbeitsstelle in der EE war. Daher war es evident, dass das kurz gehaltene Gespräch in der Bibliothek nur wenige Minuten dauerte.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:

§ 81

Störung der öffentlichen Ordnung

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 81 Abs 1 SPG vorgeworfen. Konkret wurde ihm vorgeworfen, lautstark in der Bibliothek der BB herumgeschrien und sein Verhalten auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht eingestellt zu haben, weshalb er mittels angemessener Körperkraftanwendung von den Beamtinnen aus dem Gebäude verbracht worden sei.

Das Tatbild der Ordnungsstörung beinhaltet zwei Elemente: Zum einen muss ein Verhalten vorliegen, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen; zum anderen muss durch dieses Verhalten die öffentliche Ordnung (also die Ordnung an einem öffentlichen Ort iSd § 27 Abs 2 SPG) gestört werden (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz21, zu § 81 Abs 1 Z 2).

Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass es sich bei der BB um einen öffentlichen Ort handelt. Ebenso steht fest, dass Schreien in einer Universitätsbibliothek geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Es gehört zum Wesen einer solchen Einrichtung, dass hier in Ruhe gearbeitet werden kann.

Zu prüfen war, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gestört wurde. Die Ordnungsstörung ist dabei ein Erfolgsdelikt, wobei der Erfolg darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Von einer Störung iSd § 81 Abs 1 SPG ist dann auszugehen, wenn durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Als Beispiele werden in der Judikatur etwa angeführt, dass mehrere Personen zusammenlaufen, die Polizei herbeigeholt wird oder Personen aufgrund des Verhaltens warten müssen (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz21, zu § 81 Abs 1 Z 5).

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes eine solche Störung im gegenständlichen Fall – gerade noch – nicht vor. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Polizei nicht wegen des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Schreiens in der Bibliothek zur Universität gerufen wurde. Unstrittig war auch, dass er sich beim Eintreffen der Beamtinnen in der Bibliothek ruhig verhalten und am Computer gearbeitet hat. Erst nachdem er vom Securtiy-Mitarbeiter angesprochen und aufgefordert wurde zu gehen, begann er zu schreien. Durch das Schreien des Beschwerdeführers blickten die anwesenden Personen teilweise auf, einige schüttelten den Kopf. Zu einer sonstigen Verhaltensänderung fühlte sich keiner der Bibliotheksbesucher bewogen und wurde dies dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen. Zudem dauerte die Situation in der Bibliothek nur kurz an und folgte der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beamtinnen, aus der Bibliothek zu gehen, unmittelbar.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch auch vorgeworfen, dass er sein Verhalten auch nach mehrmaligen Aufforderungen nicht einstellte, weshalb er mittels angemessener Körperkraftanwendung von den Beamtinnen aus dem Gebäude verbracht wurde. Darin ist keine Störung der öffentlichen Ordnung zu sehen, ein solches Verhalten des Beschwerdeführers würde – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – allenfalls eine Verletzung des § 82 SPG oder des § 269 StGB darstellen.

Soweit die Störung der öffentlichen Ordnung in einem Verhalten besteht, das ausschließlich als Lärmerregung (hier konkret vorgeworfen lautstarkes Herumschreien in der Bibliothek der BB) zu qualifizieren ist, unterfällt sie ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften dafür bestehenden Strafbestimmungen (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz21, zu § 81 Abs 1 Z 1).

Da im Ergebnis die Schwelle zur Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungsstörung iSd § 81 Abs 1 SPG im konkreten Fall noch nicht überschritten war, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gem § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.