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LVwG-2026/15/0337-6•LVwG T LVwG-2026/15/0337-6
LVwG-2026/15/0337-6Tribunal administratif régional2 juin 2026
Darstellung mit Hitlerbart
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach Artikel III Abs 1 Z 4 EGVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, auf jeweils Euro 125,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt werden.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde wird insofern mit insgesamt Euro 50,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer vier Übertretungen nach Art. III Abs 1 Z 4 EGVG dahingehend zur Last gelegt, dass er durch das Anfertigen eines Fotos, auf dem er mit der linken Hand zwei Finger an die Oberlippe gehalten hat und dabei einen sogenannten „Hitlerbart“ dargestellt hat, nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf eine Weise verharmlost hat, die geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen. Dies wurde ihm in Bezug auf Tathandlungen am 30.11.2024, 17:13 Uhr, am 14.12.2024 um 21:59 Uhr, am 23.01.2025 um 16:00 Uhr sowie am 30.01.2025 um 21:18 Uhr zur Last gelegt.
Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer vier Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, verhängt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem ausschließlich die Höhe des Strafmaßes angefochten wird.
Zur Strafbemessung wird im Rechtsmittel zusammenfassend ausgeführt, dass die angedrohte Strafe von insgesamt Euro 1.100,00 einen Monatslohn seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmermannlehrling entsprechen würde und eine erhebliche finanzielle Beeinträchtigung seiner Lebensumstände nach sich ziehe. Außerdem wurde die Unbescholtenheit ins Treffen geführt und nochmals betont, dass ihm eine nationalsozialistische Wiederbetätigung jedenfalls nie in den Sinn gekommen sei und es sich im vorliegenden Fall um eine jugendliche Dummheit gehandelt habe. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass er die Vorkommnisse aus dieser Zeit verabscheue und noch nie eine solche Gesinnung aus der Vergangenheit oder gegenwärtig gutheißen oder vertreten würde.
II.Sachverhalt:
Die dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretungen ergeben sich aus den im Akt dokumentierten Lichtbildern.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Lehrling ist und über eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von in etwa Euro 1.000,00 verfügt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
Art III Abs 1 Z 4 EGVG
„Wer
sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2, 3a und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, in den Fällen der Z 3 und 3a mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“
V.Erwägungen:
Zumal sich das Rechtsmittel ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe wendet ist der Schuldspruch an sich in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, in wie fern die Strafe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Festgehalten wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vier gleichartige Übertretungen zur Last legt, die offensichtlich von einem Gesamtvorsatz getragen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang umgesetzt wurden.
Von einem fortgesetzten Delikt ist dann auszugehen, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs verklammert durch einen vorgefassten einheitlichen Willensentschluss zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 15.09.1999, 96/03/0223; Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 Rz 18 zu § 22 VStG).
Da sich das Rechtsmittel im vorliegenden Fall ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet und der Schulspruch damit rechtskräftig geworden ist, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Zusammenfassung der einzelnen Delikte dahingehend, dass es sich tatsächlich nur um eine Übertretung handelt, nicht mehr möglich. Dieser Aspekt konnte allerdings bei der Strafbemessung insgesamt nicht außer Betracht gelassen werden.
Bei der Strafbemessung weiters zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer als Lehrling über sehr geringe Einkünfte verfügt. Zum Verschulden wird festgehalten, dass nach Einvernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Tat in jugendlicher Unbesonnenheit verwirklicht wurde. Dies bedeutet auch im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffen würde, dennoch hat sich nach der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht gezeigt, dass ihm die Tragweite seiner Handlung nicht bewusst war. Dennoch wird an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass der Unrechtsgehalt der Übertretung im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes erheblich ist.
Unter weiterer Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und insbesondere seines Alters zum Tatzeitpunkt (der Beschwerdeführer ist am 07.10.2009 geboren) konnten die Geldstrafen daher unter Berücksichtigung all der angeführten Aspekte auf das im Spruch neu festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen waren die Kosten des Verfahrens neu festzusetzen und Kosten für das Beschwerdeverfahren aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Strafbemessung um einen Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung und damit von vorne herein nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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