LVwG T LVwG-2025/35/1260-24

LVwG-2025/35/1260-24Tribunal administratif régional1 juin 2026

Regest

Betriebsanlage<br/>Belästigungen<br/>Beeinträchtigungen<br/>Lärm<br/>Staub<br/>Erschütterungen<br/>Belichtung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/1260-24

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.35.1260.24

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, BB, CC, DD und EE, alle vertreten durch FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.4.2025, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der GewO 1994 unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend geändert wird, dass

a)unter Spruchpunkt I. die Wortfolge „ergänzt mit Eingang vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024 sowie 06.02.2025“ durch die Wortfolge „ergänzt mit Eingang vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024, 06.02.2025, 23.12.2026 und 16.2.2026“ ersetzt wird,

b)unter Spruchpunkt B) folgende Nebenbestimmung ergänzt wird:

„11. Die südlichste Lichtkuppel ist in der Feuerwiderstandsklasse El 90 zu verschließen.“,

c)unter Spruchpunkt C) nach Nebenbestimmung 2. folgende Nebenbestimmungen ergänzt werden:

„3. Beim Kompressor muss sichergestellt werden, dass dieser keine explosionsfähigen Atmosphären und auch keine Stäube ansaugen kann.

4. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Etwaige daraus resultierende Punkte sind umzusetzen.

5. Sämtliche Belichtungsflächen (mind. 10 % der Bodenfläche, wobei die Hälfte als direkte Sicht in das Freie vorhanden sein muss) müssen während der gesamten Betriebszeit aktiv bleiben und dürfen nicht verdeckt oder abgestellt werden.

6. Lichtkuppeln und Fenster, die zur Querdurchlüftung dienen, müssen in einem ausreichendem Maß öffenbar sein (bei Lichtkuppeln mind. 1 % der Bodenfläche). Der gesamte wirksame Lüftungsquerschnitt muss mindestens 2 % der Bodenfläche gem. § 26 Abs. 2 AStV betragen.“,

d)unter Spruchpunkt D) die Nebenbestimmung 8. entfällt,

e)bei der Baufertigstellungsfrist die Jahreszahl „2026“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt und

f) bei der Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung die Jahreszahl „2046“ durch die Jahreszahl „2047“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Kosten:

Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat die GG, Adresse 2, **** Z, für die erteilte Bewilligung nachstehende Kosten zu entrichten:

€ 384,00 (€ 210,00 plus € 174,00) Barauslagen entsprechend den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.9.2025, LVwG-2025/35/1260-14, und vom 11.5.2026, LVwG-2025/35/1260-23, für die zweimalige Gutachtenserstellung durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung

€ 63,00 Kommissionsgebühren (€ 21 Euro je angefangener halben Stunde) für die mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 (1 Amtsorgane á 3/2 Stunden gemäß § 1 Kommissionsgebührenverordnung 2025)

Der Gesamtbetrag von € 447,00 ist binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.4.2025, ***:

Mit Schreiben vom 26.07.2023, ergänzt mit Schreiben vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024 sowie 06.02.2025, hat die GG bei der Bezirkshauptmannschaft Z, unter Einreichung von Projektunterlagen, um Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage „Lager und Werkstätte - JJ“ samt Oberflächenentwässerung, erstellt von der KK am Standort in **** Y, Adresse 3, auf Gst **1 und Gst **2, beide KG Y, angesucht.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von Stellungnahmen eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 15.11.2023, 6.3.2024 und 11.3.2025, eines lärmmedizinischen Amtssachverständigen vom 21.6.2024, eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 3.1.2024, des Arbeitsinspektorates Tirol vom 2.10.2023, 19.3.2024 und 9.12.2024, einer siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 22.1.2025 sowie nach Abgabe einer Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.4.2025 zu einer am 19.3.2025 erfolgten Kundmachung ohne mündliche Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Z, entschied die belangte Behörde mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid über den gegenständlichen Antrag wie folgt:

„I. Die Bezirkshauptmannschaft Z erteilt gemäß §§ 333, 74 Abs. 2, 77 Abs. 1 und 359 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024 iVm §§ 98, 11, 12, 12a, 13, 21, 22, 32, 105, 111, und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018 iVm § 93 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2024, der GG, Adresse 2, **** Z, die Genehmigung der mit Schreiben vom 26.07.2023, eingelangt am 01.08.2023, ergänzt mit Eingang vom 20.09.2023, 29.02.2024, 10.10.2024, 29.11.2024 sowie 06.02.2025, eingebrachte Betriebsanlage ‚Lager und Werkstätte – JJ‘ samt Oberflächenentwässerung am Standort in **** Y, Adresse 3, Gst **1, Gst **2, beide KG Y, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, mit dem zugehörigen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen sowie im Vorspruch angeführten Projektsergänzungen, unter Vorschreibung folgender Auflagen:

A) Auflagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen

(…)

B) Auflagen des brandschutztechnischen Sachverständigen

(…)

C) Auflagen des Vertreters des Arbeitsinspektorates Tirol

(…)

D) Auflagen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen

(…)

II. Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet gem. § 333 GewO 1994 über die Einwendungen des FF, Adresse 1, **** Z, in Vertretung für AA, BB, CC, DD und EE, wie folgt:

a. Einwendung hinsichtlich Gefährdung des Eigentums gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

b. Einwendung Belästigung durch Lärm gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

c. Einwendung Belästigung durch Staub gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

d. Einwendung Belästigung durch Erschütterungen gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen.

e. Einwendung betreffend Baulichen Bestimmungen TBO 2022

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 für unzulässig zurückgewiesen.

f. Einwendungen betreffend zivilrechtlichen Ansprüchen

Die Einwendungen werden gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 für unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 357 GewO 1994 auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

g. Einwendungen hinsichtlich mangelhafter und unübersichtlicher Einreichunterlagen sowie die Beantragung einer mündlichen Verhandlung

Die Einwendung wird gem. § 74 Abs. 2 GewO 1994 für unzulässig zurückgewiesen.“

Begründend gab die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des WRG 1959 wieder und führte aus, dass die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und dabei insbesondere der eingeholten und im Verwaltungsakt einliegenden vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen sowie der Projektunterlagen zweifelsfrei hätten getroffen werden können.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend wie folgt aus:

„Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Reche gefährdet werden könnten.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Unter einer Einwendung ist die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen. Ein solches besteht für Nachbarn etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit oder vor Belästigungen durch Lärm, Geruch, Erschütterungen, etc gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO.

Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Zu Spruchpunkt ll./a.

Mit Eingang vom 27.02.2025 sowie 10.04.2025 hat FF, Adresse 1, **** Z, in Vertretung für AA, BB, CC, DD und EE, Einwendungen hinsichtlich der Gefährdung des Eigentums abgegeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam die Behörde zu folgendem Ergebnis:

Erschütterung

Bei den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden sind keine maßgeblichen Veränderungen der aktuellen Situation zu erwarten. Der gewerbetechnische Amtssachverständige begründete dies in seiner Stellungnahme vom 11.03.2025, Zl. ***, damit, dass laut Herstellerangaben der Maschinen eine maximale Druckfestigkeit des Bodenbelags von 30 N/mm2 einzuhalten ist. Es wurde ein Bodenbelag projektiert, der schallentkoppelt ausgeführt wurde und die maximal zulässigen Erschütterungen gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, Punkt 3.26 sowie ÖNORM B 5115-2 erfüllt.

Der projektierte Hallenlaufkran von 1,5 to wird lediglich zum Be- und Entladen der CNC-Maschine und der Schneidemaschine verwendet. Sie erfolgt in lärmarmer Ausführung (Gummirollen, etc). Bei projektsgemäßer Ausführung sowie ordnungsgemäßer Errichtung ist mit keiner maßgeblichen Veränderung zur aktuellen Situation zu erwarten.

Brandgefahr

Hinsichtlich der Frage der Gefährdung von Eigentum aufgrund erhöhter Brandgefahr wurde ein brandschutztechnischer Sachverständiger zur Bewertung beigezogen. Zusammengefasst hielt dieser fest, dass bei plan- und projektgemäßer Ausführung, bei Einhaltung sonstiger brandschutztechnisch relevanter Vorschreibungen, sowie bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Aufträge keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes besteht.

Kontamination

Dazu führte der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.01.2025, Zl. ***, aus, dass die zwei Tanks und dazugehörigen Leitungen der aufgelassenen Betriebstankstelle entleert und gereinigt wurden. 2021 wurde eine seitliche Bodenkontamination festgestellt, die fachgerecht entsorgt wurde.

Die anfallenden, schlammhaltigen Prozesswässer der CNC - Maschine werden innerhalb der Betriebshalle gesammelt und über eine neue Leitung einem bestehenden Außenschacht (PS01) zugeführt. Dieser wird zu einem Pumpschacht umgerüstet um das betriebliche Abwasser in den vorhandenen unterirdisch installierten Tank (stillgelegte Tankstelle) zu befördern. Dieser Tank (L=8,0m, DN1100) wird bedarfsorientiert, jedoch mind. zweimal jährlich, von einer spezialisierten Fachfirma entleert und das anfallende Schlammwasser entsprechend den geltenden Vorschriften fachgerecht entsorgt.

Zur Sicherstellung der Dichtheit wurde eine entsprechende Überprüfung vorgeschrieben. Unter Einhaltung der Auflagen hat der beantragte wasserwirtschaftliche Amtssachverständige keine Einwände gegen die Genehmigung.

Oberflächenwässer

Es sind fünf separate Sickeranlagen mit vorgeschalteten Schlammfängen bzw. technischen Filtern ‚SW-AQUAfilt F3‘, Flächenverhältnis (As: Ared 1:250) geplant. Vor den Zuläufen in die Versickerungsanlage sind Absetzschächte vorgesehen, im Ablauf der Absetzschächte sind Tauchbögen zu installieren. Zum Schutz des Filters ist entweder ein Flies oder ein Stufenfilter vorzusehen. In den Sickerschächten sind ein Umlenkbogen und eine Prallplatte zu integrieren.

Das Entsorgungssystem entspricht dem Tiroler Leitfaden bzw. dem ÖWAV RB 45.

Die Annahme, dass der Mindestabstand von 1,00 m zum Grundwasserspiegel eingehalten werden kann, basiert auf Erfahrung.

Diesbezüglich bestehen keine Bedenken

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt ll./b.

Mit Eingang vom 27.02.2025 sowie 10.04.2025 hat FF, Adresse 1, **** Z in Vertretung für AA, BB, CC, DD und EE, Einwendungen hinsichtlich einer Lärmbelästigung abgegeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam die Behörde zu folgendem Ergebnis:

In der Stellungnahme des Sachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik vom 06.03.2024, Zl. ***, führte dieser hinsichtlich der lärmtechnischen Beurteilung Folgendes aus:

Aus lärmtechnischer Sicht wird festgehalten, dass den Antragsunterlagen ein Lärmtechnischer Bericht der Firma LL beiliegt und dieses grundsätzlich für plausibel erachtet wird.

In diesem Gutachten wurden die Errichtung einer Lärmschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze, der Austausch der Lichtkuppeln zu einem zukünftigen Schalldämmmaß von Rw ≥ 30 dB sowie die Errichtung von lärmmindernden Paneelen mit einem Schalldämmmaß von ebenfalls Rw ≥ 30 dB als lärmmindernde Maßnahmen definiert und für projektsgegenständlich erklärt. Des Weiteren wurden unteranderem geschlossene Fenster, Türen und Tore bei der lärmtechnischen Berechnung berücksichtigt, die ebenfalls für projektsgegenständlich erklärt wurde. Zur entsprechenden Nachkontrolle wurde wie im Spruch ersichtlich Auflagen formuliert.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normale empfindenden Erwachsenen auswirken. Dabei handelt es sich um einen objektiven Beurteilungsmaßstab, auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn kommt es nicht an (Reithmayer-Ebner in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht Band 22 (2020) zu § 77 GewO).

Gemäß dem immissionstechnischen Gutachten wurde festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz während des Tag-Zeitraumes nicht eingehalten wird. Aufgrund dessen wurde eine individuelle lärmmedizinische Beurteilung für notwendig erachtet.

Aus der dazu eingeholten Stellungnahme des lärmmedizinischen Amtssachverständigen vom 21.06.2024, Zl. ***, ergab sich, dass es auf Grundlage des immissionstechnischen Gutachtens von Herrn MM und der gewerbetechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen Herrn NN vom 06.03.2024, des Lokalaugenscheins vom 18.06.2024 und der geltenden Richtlinien beim nächstgelegenen Nachbarn unter Einhaltungen der entsprechenden Auflagen zu Pegelanhebungen von 2dB kommt. Aus amtsärztlicher Sicht sind diese zumutbar.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Einwänden zu den Betriebszeiten kann in diesem Zusammenhang ausgesagt werden, dass die Sache, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird (zB VwGH 22.4.2015, 2012/04/0130). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (zB VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Die Behörde ist daher an den Inhalt des Ansuchens (Antrages) gebunden; es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung iSd §§ 74 Abs. 2 und 77 oder zur Änderung iSd § 81 zu erteilen bzw zu versagen.

Jedenfalls wurden diese sowohl im Lärmtechnischer Bericht der Firma LL, vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als auch vom lärmmedizinischen Amtssachverständigen berücksichtigt und beurteilt.

Zu Spruchpunkt ll./c.

Ebenso wird in den obangeführten Stellungnahmen Einwendungen hinsichtlich Staub angeführt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden keine maßgeblichen Veränderungen der aktuellen Situation zu erwarten sind. Der gewerbetechnische Amtssachverständige begründete dies in seiner Stellungnahme vom 11.03.2025, Zl. ***, damit, dass die vorgelegten, als projektspezifisch eingestuften Unterlagen belegen, dass bei den Bearbeitungsvorgängen an der CNC- und Schneidemaschine keine diffusen Staubemissionen auftreten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl das Werkzeug als auch das Werkstück kontinuierlich mit inertem Wasser benetzt, gekühlt und der anfallende Werkstoff abgeführt wird. Eine Bearbeitung ohne Wasser ist nicht möglich, da die Maschinen automatisch verriegeln, sobald die Wasserzufuhr unzureichend ist. Zudem wird bei der Materialabtragung mit einem druckluftbetriebenen Winkelschleifer ebenfalls ständig Wasser auf das Werkstück gespritzt, wodurch auch hier keine diffusen Staubemissionen entstehen.

Zudem wurde projektsgegenständlich ausgeführt, dass die Bearbeitung des Materials ausschließlich in der Werkstatt bei geschlossenen Toren erfolgt.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt ll./d.

Ebenso wird in der obangeführten Stellungnahme Einwendungen hinsichtlich Erschütterungen angeführt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden keine maßgeblichen Veränderungen der aktuellen Situation zu erwarten sind. Der gewerbetechnische Amtssachverständige begründete dies in seiner Stellungnahme vom 11.03.2025, Zl. ***, damit, dass laut Herstellerangaben der Maschinen eine maximale Druckfestigkeit des Bodenbelags von 30 N/mm2 einzuhalten ist. Es wurde ein Bodenbelag projektiert, der schallentkoppelt ausgeführt wurde und die maximal zulässigen Erschütterungen gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, Punkt 3.26 sowie ÖNORM B 5115-2 erfüllt.

Der projektierte Hallenlaufkran von 1,5 to wird lediglich zum Be- und Entladen der CNC-Maschine und der Schneidemaschine verwendet. Sie erfolgt in lärmarmer Ausführung (Gummirollen, etc). Bei projektsgemäßer Ausführung sowie ordnungsgemäßer Errichtung ist mit keiner maßgeblichen Veränderung zur aktuellen Situation zu erwarten.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt ll./e.

Ebenso wird in der obangeführten Stellungnahme Einwendungen betreffend Baurechtlicher Belange geltend gemacht.

Diesbezüglich darf seitens der erkennenden Behörde Nachstehendes begründet werden:

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Reche gefährdet werden könnten.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Unter einer Einwendung ist die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen. Ein solches besteht für Nachbarn etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit oder vor Belästigungen durch Lärm, Rauch, etc gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO.

Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Im konkreten Fall hat die Behörde zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Die gegenständlich vorgebrachte Einwendung bezieht sich gerade nicht auf die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechts, sondern vielmehr auf eine baurechtliche Angelegenheit, die seitens der zuständigen Baubehörde zu prüfen sein wird.

Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass entsprechend § 77 Abs. 1 GewO 1994 die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Entsprechendes wurde unter Spruchpunkt I. der Begründung ausgeführt und spruchgemäß in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides entschieden.

Unabhängig davon wurde gemäß § 359 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 auf die Notwendigkeit einer baurechtlichen Bewilligung für gegenständliches Vorhaben hingewiesen.

Zu Spruchpunkt ll./f.

Diesbezüglich darf seitens der erkennenden Behörde Nachstehendes begründet werden:

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Reche gefährdet werden könnten.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Unter einer Einwendung ist die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen. Ein solches besteht für Nachbarn etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit oder vor Belästigungen durch Lärm, Rauch, etc gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO.

Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Im konkreten Fall hat die Behörde zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Die gegenständlich vorgebrachte Einwendung bezieht sich gerade nicht auf die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechts, sondern vielmehr auf eine zivilrechtliche Angelegenheit. Aus diesem Grund war die Einwendung als unzulässig zurückzuweisen und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zu Spruchpunkt ll./g.

In der obangeführten Stellungnahme vom 10.04.2025 wurden Einwendungen betreffend mangelhafter und unübersichtlicher Einreichunterlagen eingebracht sowie einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Diesbezüglich darf seitens der erkennenden Behörde Nachstehendes begründet werden:

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Reche gefährdet werden könnten.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Unter einer Einwendung ist die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen. Ein solches besteht für Nachbarn etwa im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit oder vor Belästigungen durch Lärm, Rauch, etc gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO.

Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Im konkreten Fall hat die Behörde zu prüfen, ob die Einwendungen rechtserheblich sind. Dies sind sie nur dann, wenn die Beeinträchtigung dieser Interessen von Nachbarn geltend gemacht bzw. nachgewiesen werden.

Die gegenständlich vorgebrachte Einwendung bezieht sich gerade nicht auf die Geltendmachung eines subjektiven öffentlichen Rechts, sondern vielmehr auf eine zivilrechtliche Angelegenheit. Aus diesem Grund war die Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.

Unabhängig davon darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Einwänden zur fehlerhaften Projektsbeschreibung ohnehin nicht um ein subjektiv öffentlich-rechtliches Interesse nach der Gewerbeordnung 1994 handelt. Die Behörden sind aber verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen. Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, alle relevanten Details ausreichend zu klären und darauf basierend eine endgültige Entscheidung zu treffen. Unter anderem wurden aus diesem Grund Verbesserungen nachgefordert, die nunmehr Grundlage für den gegenständlichen Bescheid bilden. Auf Basis des nunmehrigen Gesamtkonvolutes konnten auch diese Sachverständigen eine positive Stellungnahme abgeben.

Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Verhandlung darf angeführt werden, dass bereits am 25.10.2022 vor Ort eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Zwar wurde das darauf basierende Ansuchen zurückgezogen, die ha Behörde bzw die beigezogenen Sachverständigen konnten sich jedoch ein Bild über die Vor-Ort Situation machen. Eine neuerliche Verhandlung vor Ort sah die ha Behörde nicht für zweckmäßig an.

Es sei noch erwähnt, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Augenscheinverhandlung mit dem Bundesgesetz, BGBl. 1/158/1998, materiell derogiert wurde.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Conclusio

Der festgestellte Sachverhalt erfüllt die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen. Die Auflagen stützen sich auf die eingeholten Stellungnahmen im Ermittlungsverfahren und sind notwendig, zweckmäßig und rechtlich zulässig.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer am 25.4.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben AA, BB, CC, DD und EE, alle vertreten durch FF, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit welcher insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass der gegenständliche Antrag auf Betriebsanagengenehmigung abgewiesen wird.

Die Gründe für die Beschwerde werden darin eingangs wie folgt zusammengefasst:

„Inhaltlich kurz zusammengefasst gehen die Bedenken der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass

• Aufgrund der Vielzahl der eingebrachten Antragsergänzungen, widersprüchlichen und fehlenden Angaben schwer zu sagen ist, was genau nun beantragt ist und was nicht, insbesondere was Schutzmaßnahmen gegen Lärm und Staub, Arbeiten im Freien, Betriebszeiten und die Nutzung der ehemaligen Garage künftig als Werkstatt betrifft, insbesondere da die Beurteilungen durch die beigezogenen Sachverständigen den Beschwerdeführern erst durch den bekämpften Bescheid in ihrer Gesamtheit bekannt geworden sind,

• Der ehemals als Garage genutzte Raum unmittelbar an der Grundgrenze errichtet ist, ebenso das Maleratelier von DD, welches mit der ehemaligen Garage zusammengebaut ist. Nun soll der ehemalige Garagenraum als Steinmetzwerkstatt genutzt werden, und direkt an der zusammengebauten Wand Steinschneidemaschinen montiert werden. Das verstärkt die Bedenken bezüglich Immissionen durch Erschütterung, und Lärm.

• Unklare und widersprüchliche Angaben in den Antragsunterlagen treffen zudem auf eine baurechtliche Unmöglichkeit des beantragten Vorhabens, und ist geradezu offensichtlich dass eine antragsgemäße Errichtung und ein Betrieb der Anlage wegen rechtlicher Unmöglichkeit gar nicht möglich sind.

Sämtliche diesbezüglichen Hinweise und Anregungen der Beschwerdeführer hat der Antragsteller bislang nicht aufgegriffen. Das veranlasst gegenständliche Beschwerde und wir nachfolgend näher ausgeführt.“

Unter den Punkten 4.1. und 4.2. der Beschwerde werden der belangten Behörde sodann Verfahrensfehler insofern vorgehalten, als diese den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und die Nachbarn nicht ausreichend in das Verfahren eingebunden hätte. Ein Verweis der belangten Behörde auf eine im Jahr 2022 stattgefundene Verhandlung stelle eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör, den gesetzlichen Richter und ein faires Verfahren dar, da diese Verhandlung ein letztlich zurückgezogenes Projekt betraf, das gar nicht mehr verfahrensgegenständlich sei. Die Nachbarn seien erst drei Jahre nach der Beantragung des nunmehrigen Vorhabens wieder in das Verfahren einbezogen worden und stelle dies eine Rechtsverletzung dar. Die Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht sei nicht ausreichend, da wesentliche Unterlagen im Akt fehlen würden.

Unter Punkt 4.5. der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang noch beispielhaft ausgeführt, dass der Antragsteller in der Ergänzung vom 06.02.2025 einfach behauptet habe, dass die Betriebsanlage weniger als 800 m2 Fläche habe. Erst auf die Einwendung der Nachbarn habe die Behörde von der Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. § 359b Abstand genommen. Wäre der Grundsatz der arbiträren Ordnung beachtet worden, hätte das vereinfachte Verfahren gar nicht angedacht werden können und es hätte keine Nachbareinwendung gebraucht. Ebenso hätten durch eine weitere mündliche Verhandlung die dargelegten offenen Fragen und Widersprüchlichkeiten in Anwesenheit aller Betroffenen und Fachleute einfacher, rascher und effizienter geklärt werden können als durch eine „Verfahrensführung durch Bescheiderlassung“.

Unter Punkt 4.3. der Beschwerde wird auf die einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer, denen die belangte Behörde laut angefochtenem Bescheid nicht gefolgt sei, wie folgt eingegangen:

„4.3.1.1. Erschütterungen, Körperschall

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde zwar die Frage der Körperschallübertragung, welche mit Erschütterungen einhergeht, im Verfahren thematisiert, allerdings erschöpft sich die weitere Behandlung dieser Frage in der Aussage, des Antragstellers ‚nach Angabe des Herstellers der Maschinen sei eine maximale Druckfestigkeit des Bodens von 30N/mm2 einzuhalten‘, weiters ‚ein solcher Boden sei schallentkoppelt hergestellt worden‘. Nachweise hierfür fanden sich im eingesehenen Akt allerdings keine, weder für diese Angaben der Hersteller, noch für den Boden. Wobei sich auch die Frage stellt, ob eine schallentkoppelte Herstellung eines solchen Bodens nicht auch von der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage umfasst ist, da diese nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb der Betriebsanlage umfasst. Seltsam ist, dass im Antrag ein Portalhallenkran für 1,5 t Gewicht angegeben wird, dessen Fabrikat dem Antragsteller derzeit selbst nicht bekannt ist. Muss man als Nachbar wissen, wie ein Portalhallenkran aussieht? Ist das zwingend ein mobiles Gerät? Oder kann es sein, dass aufgrund der ausgestellten Betriebsanlagengenehmigung ein Gerät an die zusammengebaute Hallen Wand geschraubt wird, und es doch zu einer Körperschallübertragung kommt? Immerhin werden Lasten bis zu 1,5 t Gewicht bewegt.

4.3.1.2. Brandgefahr

Den Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass in der Garage ein Kompressor betrieben werden soll, der keine brandgefährlichen Gemische ansaugen darf. Gleichzeitig, dass brandgefährliche Stoffe in ‚für einen Steinmetzbetrieb üblichen Mengen‘ gelagert werden sollen. Wo und wie die Lagerung erfolgt, erschöpft sich in der Aussage, ‚gemäß den Vorschriften‘. Zudem ist aber dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass ein Explosionsschutzdokument nach VEXAT (Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) zu erstellen sei. Den eingesehenen Einreichunterlagen war kein solches VEXAT-Dokument zu entnehmen. Zudem wird im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern eine öffenbare Lichtkuppel errichtet, welche neben der Belichtung auch zu Lüftungszwecken geöffnet werden soll. Eine abschließende Beurteilung durch den brandschutztechnischen Amtssachverständigen war dem eingesehenen Akt nicht zu entnehmen, die in der Bescheidbegründung angeführte Stellungnahme enthält zu diesen Themen keine Aussage.

4.3.1.3. Kontamination

Offen ist allerdings noch die Dichtheitsbestätigung für den Tank, der für betriebliche Abwässer verwendet werden soll.

4.3.2. Zu Spruchpunkt IIb – Lärm

Die Beschwerdeführer bezweifeln nicht die Fachkunde des Ingenieurbüros LL bei der Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens, welches den Einreichunterlagen beiliegt, allerdings bestehen Zweifel an den zugrunde liegenden Angaben des Antragstellers zu Errichtung und Betrieb der beantragten Anlage:

Laut Lärmgutachten sollen die Tore komplett mit Schallschutzpaneelen ausgekleidet werden, andererseits wird aber gut die Hälfte der Torflächen für Belichtungszwecke durchsichtig ausgeführt. Es fehlen Angaben dazu, ob und welches Schallschutzglas verwendet wird, auch, ob dieses den Brandschutzkriterien entspricht? Zudem fällt auf, dass das mittlere Tor laut den planlichen Darstellungen nicht ausgekleidet wird, und finden sich keine Angaben dazu, warum?

Einerseits sind pro Tag mit zwei Staplerfahrten nur sehr wenige Staplerfahrten vom Freibereich zur Werkstatt angegeben, andererseits soll das beim Steinschneiden entstehende Staub-Wasser-Gemisch in einen 30.000 l fassenden Tank geleitet, und dieser mindestens zweimal pro Jahr geleert werden. Es stellt sich den Nachbarn die Frage ob das plausibel ist, oder angesichts dieser Mengen an Schneideschlamm nicht doch mehr Staplerfahrten anzusetzen sind? Ganz generell fällt auf dass die Staplerfahrten im Freien als Lärmquelle nicht im Fahrbewegungsplan des Gutachtens enthalten sind. Es stellt sich die Frage, ob bei Berücksichtigung der Staplerfahrten, welche auch unter dem Flugdach in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Beschwerdeführern bis direkt an die Grundgrenze stattfinden, die Veränderung des Lärmpegels größer ist als 2 dB?

Im Lärmgutachten wird davon ausgegangen, dass Schneide- und Schleifarbeiten in der Halle ausschließlich bei geschlossenen Toren und Lichtkuppen stattfinden. Auch hier stellt sich die Frage, ob das plausibel ist? Zwar gibt der Antragsteller an, Schneidearbeiten an den großen Maschinen fänden ausschließlich ‚nass‘ statt, aber was ist mit den Handarbeitsgeräten? Angegeben sind ‚Flex, Bohrmaschinen, etc.‘, aber nicht wie viele Geräte und welche? Ist die Staubentwicklung durch die Handarbeitsgeräte zu vernachlässigen, oder werden diese bei offenen Toren betrieben? Ist es plausibel, bei der Lärmbeurteilung ausschließlich von geschlossenen Toren auszugehen? Eine klare Aussage dazu, dass Handarbeitsgeräte nicht im Freibereich betrieben werden, ist weder den Einreichunterlagen noch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen. Ebenso keine Angaben zur Auswirkung des Lärms des Betriebs von Handarbeitsgeräten im Freien. Auch wird im Gutachten das Atelier von DD als Ort, an dem sich regelmäßig Meschen aufhalten, ignoriert. Daher sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass ein reiner Verweis auf das Gutachten LL zur Abweisung ihrer Einwendung zu wenig ist.

4.3.3. Zu Spruchpunkt IIc – Staub

Die in der Begründung des bekämpften Bescheids angegebene Beurteilung erschöpft sich in der Betrachtung der fixen großen Schneidemaschinen. Verkehrsbewegungen samt Be- und Entladungen im Freibereich, Arbeiten mit Handgeräten, möglicherweise ebenfalls im Freibereich, werden nicht betrachtet. Auch hier stellt sich die generelle Frage nach der Plausibilität der Betriebsbeschreibung durch den Antragsteller.

4.3.4. Zu Spruchpunkt IId – Erschütterungen

Hierzu wird auf die Ausführungen zum Thema Körperschallübertragung (Punkt 4.3.1.1) verwiesen, welche sich thematisch decken.

4.3.5. Zu Spruchpunkt IIe - baurechtliche Unmöglichkeit

Bereits von Anfang an wurde von den Nachbarn auf die ganz offensichtliche baurechtliche Unmöglichkeit des beantragten Projekts hingewiesen, und eine baurechtkonforme Umplanung. Es wird seitens der Nachbarn nicht verkannt, dass die Betriebsanlagenbehörde nicht die zuständige Baubehörde ist, also die baurechtliche Zulässigkeit des beantragten Projekts nicht selbst zu beurteilen hat. Allerdings hat die Behörde eine rechtliche Unmöglichkeit im Verfahren sehr wohl zu berücksichtigen, da es bereits dem Grundsatz der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 37 AVG) widerspricht, unmögliche Projekte einem weiteren Verfahren zu unterziehen. Bereits nach dem ersten Hinweis auf die baurechtliche Unmöglichkeit hätte die Betriebsanlagenbehörde hierzu leicht ohne Kompetenzüberschreitung eine Anfrage bei der zuständigen Baubehörde stellen können (bzw. müssen), und aufgrund des Ergebnisses festgestellt, dass im gegenständlichen Fall keine baurechtliche Frage vorliegt, die einer näheren technischen oder rechtlichen Beurteilung bedarf, sondern schnell klar wird, dass nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung die Verwirklichung der beantragten Betriebsanlage rechtlich unmöglich ist, weil die beantragte Nutzung im baurechtlichen Mindestabstandsbereich befindlichen Garage als Werkstatt mit Aufenthalt von Personen keiner Ausnahme zugänglich ist. Trotz jahrelangem Verfahrensgang mit vielfachen Projektverbesserungen wurde diese rechtliche Unmöglichkeit vom Antragsteller konsequent ignoriert. Daher hätte im Sinne eines effizienten Verfahrens der Antrag schon lange wegen rechtlicher Unmöglichkeit abgewiesen werden müssen. Der von der Behörde eingenommene Standpunkt, sie sei an die Beurteilung des eingereichten Projektes gebunden, und für baurechtliche Fragen nicht zuständig, ändert daran nichts: Es widerspricht geradezu fundamental dem Grundsatz der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens, zu mit Unmöglichkeit behafteten Projekten, seien sie nur faktisch oder rechtlich unmöglich, jahrelang dauernde Verwaltungsverfahren abzuwickeln.

4.3.6. Zu Spruchpunkt IIf - zivilrechtliche Einwendungen

Während bereits in der Einwendung vom 26.05.2022 zur beabsichtigten Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gem. § 359b GewO 1994 die Äußerung, dass sich die Nachbarn vorbehalten zivilrechtlich nachbarrechtliche Schritte zu ergreifen, klar als ‚Äußerung außerhalb der Einwendung‘ bezeichnet wurde, enthalten die Einwendungen der Beschwerdeführer vom 10.04.2025 keine ‚zivilrechtlichen Einwendungen‘. Diese Äußerung wurde lediglich gemacht, um der Behörde die Wichtigkeit zu verdeutlichen, welche die gegenständliche Angelegenheit für die Beschwerdeführer hat. Aus demselben Grund wurde die Information über die künstlerische Tätigkeit von DD und den Instrumentenbau von AA auf der Liegenschaft Adresse 4 mitgeteilt. Den Beschwerdeführern geht es dabei nicht um eine ‚Sonderbehandlung‘ dergestalt, dass andere Maßstäbe als ein gesund empfindendes Kind bei der Beurteilung der Emissions- und Immissionssituation herangezogen werden sollen, allerdings schon darum, dass das auf der Liegenschaft Adresse 4 befindliche Maleratelier als Ort berücksichtigt wird, wo sich die Nachbarn regelmäßig aufhalten.

Insofern ist die Zurückweisung der zivilrechtlichen ‚Einwendungen‘ verfehlt, da gar keine solchen erhoben worden sind. Die Beschwerdeführer weisen aber darauf hin, dass gem. § 357 GewO 1994 bei privatrechtlichen Einwendungen im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren diese nicht nur auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sondern auch auf eine Einigung hinzuwirken ist. Das wäre der Behörde mit einem vertretbaren Aufwand durch einen Hinweis an den Antragsteller allein auf die baurechtliche Unmöglichkeit seines Vorhabens leicht möglich gewesen, und entspricht dem Ziel eines einfachen, raschen und effizienten Verfahrens.“

Unter Punkt 4.4. der Beschwerde wird sodann noch vorgebracht, dass beim gegenständlichen Projekt nicht im erforderlichen Ausmaß – speziell auch von den beigezogenen Sachverständigen - berücksichtigt worden sei, wie die Angaben zum Betriebsablauf und umfang, die Wechselwirkungen zwischen Emissions- und Immissionsschutz sowie Schallschutz und Arbeitnehmerschutz in sich zusammenpassen.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt.

Von diesem Recht wurde allerdings kein Gebrauch gemacht.

Außerdem wurden vom Landesverwaltungsgericht die schon im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen, konkret der gewerbetechnische Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, der lärmmedizinische Amtssachverständige, der brandschutztechnische Sachverständige, das Arbeitsinspektorat Tirol und die siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige, aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik führte in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 wie folgt aus:

„Nachstehend wird auf folgende Beschwerdepunkte eingegangen:

1. Erschütterungen, Körperschall

2. Brandgefahr

3. Lärm

4. Staub

Grundsätzlich wird auf die im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik Zl: *** vom 11.03.2025 und Zl: *** vom 06.03.2024 verwiesen. Außerdem wird auf die sonstigen eingeholten Stellungnahmen sowie auf die Ausführungen im Genehmigungsbescheid verwiesen. Ansonsten wird wie folgt ausgeführt:

Zu 1.: Bezüglich der Übertragung und dem Einwirken von Körperschall wird auf die Ausführungen in den Stellungnahmen und in den Projektunterlagen des Konsenswerbers verwiesen. Eine Auslegung entsprechend der ÖNORM B 8115-2 entspricht dem Stand der Technik.

Bezüglich des Portalhallenkrans wird auf die Erfordernisse gemäß § 353 GewO 1994, welche lediglich die Kapazität verlangt, verwiesen. Durch die lärmarme Ausführung des Krans ist ein Körperschalleintrag in die Gebäudestruktur zuverlässig so reduziert, dass Erschütterungen über der Fühlschwelle beim nächstgelegenen Wohnnachbarn nicht zu erwarten sind.

Zu 2.: Druckgeräte mit einem Druckinhaltsprodukt kleiner 3.000 barL, für das Förderfluid Luft, sind entsprechend der Dualen Druckgeräteverordnung – DDGV dem niedrigen Gefahrenpotential zuzuordnen. Gemäß § 15 DDGV gilt hinsichtlich dem definierten Druckgerät die Konformitätsvermutung, welche wesentlich durch die antragstellerseitige Einhaltung der Herstellervorgaben bezüglich des bestimmungsgemäßen Betriebes geprägt ist. Die Begutachtung beschränkt sich somit auf offensichtliche Mängel und die Erstellung etwaiger Hinweise für die ordnungsgemäße Errichtung und wiederkehrende Überprüfungen der definierten Geräte durch den Betreiber. Im Umfeld des Kompressors sind keine Lagerung von Stoffen bundesrechtlicher Belange vorgesehen. Sollten sich im VEXAT-Dokument widererwarten Zonen im Nahbereich des Kompressors ergeben, sind die definierten Maßnahmen ohnehin einzuhalten.

Hinsichtlich der Lagerung von Aerosolpackungen ist auszuführen, dass bei einhalten der Lagermenge sowie Art der Lagerung des § 8 Aerosolpackungslagerungsverordnung sowie unter Berücksichtigung der gesetzlich definierten Lagerbestimmungen keine Genehmigungspflicht an sich besteht.

Bereits antragstellerseitig wurde definiert, dass die Lagerung sämtlicher brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF 2023 erfolgt. Bezüglich der Lagerung im gegenständlichen Verfahren wird die Lagermenge, entsprechend des § 33 VbF 2023, mit maximalen Lagermengen außerhalb von Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen definiert.

Hinsichtlich des Explosionsschutzdokumentes wird aus fachlicher Sicht darauf hingewiesen und ausgeführt, dass die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes sowie die Umsetzung der darin definierten Maßnahmen gemäß § 4 Verordnung Explosionsfähige Atmosphären – VEXAT eine Betreiberverpflichtung darstellt und somit nicht den Antragsunterlagen anzuhängen ist. Bezüglich der Erstellung und des Umfangs eines Explosionsschutzdokumentes wird auf § 5 VEXAT verwiesen.

Zu 3.: Die im Immissionstechnischen Gutachten des Ziviltechnikbüros berücksichtigte Betriebsweise ist als antragsgegenständlich zu betrachten und somit einzuhalten. Bezüglich etwaiger baulicher Ausführungen ist eine entsprechende Vorschreibung getroffen worden. Außerdem sind im Freien keine Bearbeitungsvorgänge beziehungsweise kein Einsatz der Bearbeitungsmaschinen beantragt, eine Vorschreibung verlangt das Schließen von Toren, Türen und Fenstern bei Arbeitsvorgängen im Innenraum. Ansonsten wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Stellungnahmen sowie im Bescheid verwiesen.

Zu 4.: Entsprechend den Einreichunterlagen werden jegliche eingesetzten Maschinen und Geräte, welche zur Bearbeitung von Steinen verwendet werden, entsprechend mit Wasser benetzt, wodurch anfallende Staubpartikel gebunden und fortgeführt werden. Bezüglich etwaiger Gebäudeöffnungen wird auf die vorhergehenden Ausführungen in 3. sowie auf die Stellungnahmen verwiesen.

Somit kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass bereits in den Einreichunterlagen entsprechende Definitionen getroffen wurden, welche in den anhängigen Stellungnahmen und abschließend im Genehmigungsbescheid einer Beurteilung zugeführt wurden. Unter der Berücksichtigung der vorgebrachten Beschwerdepunkte ergeben sich aus fachlicher Sicht keine Veränderungen zu den in den Stellungnahmen berücksichtigten Fachbereichen, wodurch, unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, vollumfänglich auf ebendiese Verwiesen wird.“

Der lärmmedizinische Amtssachverständige führte in seinen Stellungnahmen vom 7.7.2025 und 11.9.2025 aus, dass seine Stellungnahme vom 21.06.2024 in der Beschwerde in keiner Form bemängelt werde, weshalb auf diese verwiesen werde. Das lärmmedizinische Gutachten sei auf Grundlage der lärmtechnischen Stellungnahme erstellt worden und danach auch die Beurteilung erfolgt, ob es zu einer zumutbaren Belästigung der Nachbarn kommt. Die Ausführungen in Punkt 4.3.2. würden nur den Lärmtechniker betreffen, nicht jedoch den Lärmmediziner.

Der brandschutztechnische Sachverständige hat mit Schreiben vom 16.9.2025 folgendes Gutachten erstattet:

„Zu den einzelnen im Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführer unter Punkt 4.3.1.2 ‚Brandgefahr‘ angeführten Punkte kann wie folgt Stellung genommen werden:

Zu den brandgefährlichen Gemischen, welcher der Kompressor nicht ansaugen darf und zu den Lagerungen im Betrieb kann wie folgt festgehalten werden:

Wie bereits in der Befundung festgehalten, wird im ursprünglichen Ansuchen unter 2.10 festgehalten, dass Aerosolpackungen maximal 20 Stück und brennbare Flüssigkeiten in geringen Mengen (weniger als 60 Liter) vorrätig gehalten werden. Konkretisierend zu einem späteren Zeitpunkt. Unter Punkt 15 wird noch einmal detailliert auf die brennbaren Flüssigkeiten eingegangen, wobei die Verordnung für brennbare Flüssigkeiten 2023 der § 33 und der § 31 angeführt wird.

Somit kann festgehalten werden, dass die geplanten Lagermengen der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten entsprechen bzw. die bundesrechtliche Vorschrift der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten eingehalten wird.

Unter Berücksichtigung des Raumvolumens gilt es als unwahrscheinlich, dass die geplant gelagerten Mengen ausreichen, um ein explosionsfähiges Luft-Gas-Gemisch herzustellen, welches durch den Kompressor angesaugt werden kann. Aber aus vorliegenden Gründen, weil es nicht komplett ausgeschlossen werden kann, ist ein Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT zu erstellen, das in weiterer Folge ebenfalls bemängelt wurde, dass dieses nicht den Projektunterlagen beiliegt.

Hierbei wird festgehalten, dass ein Explosionsschutzdokument gemäß der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären erst nach Herstellung der Betriebsanlage und der Umstände und der gelagerten Mengen sowie Aufstellung aller Maschinen erfolgen kann. Erst nach Aufstellung dieser kann ein Explosionsschutzdokument gemäß VEXAT erstellt werden. Somit kann maximal ein Explosionsschutzkonzept gemäß VEXAT vor Errichtung der Betriebsanlage erstellt werden, welches nicht verpflichtend auszuführen ist.

Alle eventuell erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen bzw. Ableitungen aus diesem Explosionsschutzdokument nach VEXAT können erst nach Errichtung der Betriebsanlage ausgeführt werden.

Zu der öffenbaren Lichtkuppel wird festgehalten, dass bei der ursprünglichen Stellungnahme davon ausgegangen wurde, dass die Abstände der Lichtkuppeln zu den angrenzenden Grundstücksgrenzen von 2,0 m eingehalten werden. Wie bei der gegenständlichen Beurteilung festgestellt, dürfte dies zum angrenzenden Grundstück Gst **3 nicht der Fall sein.

Somit wäre die südlichste Lichtkuppel entweder in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 auszutauschen oder in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 zu verschließen.“

Das Arbeitsinspektorat Tirol führte in einer Stellungnahme vom 8.9.2025 wie folgt aus:

„Zum Punkt 4.3.1.2 kann mitgeteilt werden, dass auch aus ha. Sicht ein Schraubenverdichter (der Kompressor soll in der Montagegrube positioniert werden) keine explosiblen Dämpfe ansaugen darf, um eine etwaige Explosion zu verhindern.

Sehr wohl ist ein Explosionsschutzdokument gem. § 5 Abs. 1 Vexat zu erstellen, und zwar nach § 5 Abs. 3 Vexat ‚vor Aufnahme der Arbeit‘.

Zu Punkt 4.3.2: Lärm versus Belichtung

Wenn die Torflächen zur Belichtung einberechnet werden, so ist die Fragestellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, ob die Belichtungsmöglichkeit im Sinne des § 25 AStV gegeben ist.

Auch wenn die Lichtkuppeln zur Querdurchlüftung öffenbar gestaltet werden, muss die Funktionsweise als solche auch gegeben sein.

Folgende zusätzliche Auflagen werden noch beantragt:

1. Beim Kompressor muss sicher gestellt werden, dass dieser keine explosionsfähigen Atmosphären ansaugen kann.

2. Vor Beginn der Arbeiten ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, und etwaige daraus resultierende Punkte sind umzusetzen.

3. Sämtliche Belichtungsflächen (mind. 10% der Bodenfläche, wobei die Hälfte als direkte Sicht ins Freie vorhanden sein muss) müssen während der gesamten Betriebszeit aktiv bleiben und dürfen nicht verdeckt oder abgestellt werden.

Hinweis: Dies betrifft insbesondere das Tor mit den Belichtungselementen - siehe Gutachten LL

4. Lichtkuppeln und Fenster, die zur Querdurchlüftung dienen, müssen in einem ausreichendem Maße öffenbar sein (bei Lichtkuppeln mind. 1% der Bodenfläche).

Hinweis: Der gesamte wirksame Lüftungsquerschnitt muss mindestens 2 % der Bodenfläche gem. § 26 Abs. 2 AStV betragen.

Die Punkte 1 bis 4 müssen gewährleistet und nachgewiesen werden.

Wenn diese Punkte erfüllt sind, so kann die Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden.

Zum Punkt 4.4 der Beschwerde durch FF darf mitgeteilt werden, dass es – wie in der Beschwerde angeführt, durchaus widersprüchliche Vorschriften / Auflagen sich ergeben können, insbesondere bei öffenbaren Fenstern versus Lärm bzw. auch bei Emissionen.

Aus ha. muss der Betreiber sämtliche Auflagen umsetzen. Wenn Auflagen / Bedingungen widersprüchlich sind, dann kann diese Auflage / Bedingung nicht wie geplant umgesetzt werden, und es muss eine entsprechende Änderung inkl. neues Projekt erfolgen.

Wenn beispielsweise eine Lichtkuppel nicht öffenbar ist, dann wäre beispielsweise eine Ersatzmaßnahme eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage.“

Die siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige setzte sich in ihrem Schreiben vom 30.5.2025 mit jenem Beschwerdevorbringen auseinander, wonach die Dichtheitsbestätigung für den Tank, der für betriebliche Abwässer verwendet werden soll, fehle, und wonach es bei Undichtheiten des vorhandenen unterirdischen Dieseltanks, wenn deshalb dort noch vorhandener Diesel ins Erdreich und Grundwasser und damit auch ins Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen würde, zu Kontaminationen kommen könne. Diesbezüglich wird wie folgt ausgeführt:

„Befund:

Im Beschwerdeschreiben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.04.2025 (Zahl: ***) wird die geplante Sammlung von schlammhaltigem Abwasser (Schneideschlamm) aus dem Betrieb der GG in einem bestehenden Tankbehälter thematisiert.

Laut Einreichunterlagen wird dieser Tank (L = 8,0 m, DN 1100) mindestens zweimal jährlich durch eine Fachfirma entleert und der Inhalt ordnungsgemäß entsorgt.

Wie bereits aus der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 22.01.2025 (GZl. ***) hervorgeht, wurden beide Tanks sowie die dazugehörigen Leitungen im Rahmen der Stilllegung entleert und gereinigt. Im Zuge von Bodenuntersuchungen im Jahr 2021 wurde eine seitliche Kontamination im Bereich von Tank 1 festgestellt und entsprechend den abfallrechtlichen Vorgaben fachgerecht entsorgt (vgl. Bericht PP). Die durchgeführten Bodenproben bestätigten nach der Abgrabung unbedenkliche Werte gemäß ÖNORM S 2088-1.

Gutachten:

Die Nutzung eines dichten Behälters zur Sammlung von Schlammwässern ist grundsätzlich aus fachlicher Sicht denkbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch der nachweislich dichte Zustand des Sammelbehälters, insbesondere zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen durch mögliche Schadstoffe, die in solchen Rückständen enthalten sein können. Dies gilt insbesondere, da bei CNC-Prozessen potenziell schadstoffhaltige Rückstände (z. B. Öle, Schmierstoffe, Reinigungsmittel) auftreten können. Da die Zusammensetzung der Abwässer im Detail nicht bekannt ist und von einer gewissen Belastung ausgegangen werden muss, ist die Prüfung der Dichtheit unerlässlich. Hierfür wurde eine Auflage vorgeschlagen.“

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 15.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals den Vertretern der Antragstellerin und der Beschwerdeführer das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen der Sachverständigen nochmals eingehend erörtert wurden.

Am Schluss der Verhandlung wurde einvernehmlich die Möglichkeit allfälliger Antragsmodifikationen, etwa im Hinblick auf die vorgesehenen Staplerfahrten oder die Art der Belichtung, bzw die Durchführung von Maßnahmen zur Dichtheitsprüfung des vorhandenen Tanks ins Auge gefasst, und zur Einbringung der erforderlichen Unterlagen eine Frist bis Ende 2025 gesetzt.

Mit Schreiben vom 23.12.2025 wurden von der Antragstellerin Lichtbilder der zwischenzeitlich durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen beim Tank sowie abgeänderte Pläne zum Thema Verglasung vorgelegt. Gleichzeitig wurde erklärt, dass die Antragstellerin auch noch darum bemüht sei, betreffend die Dichtheit des Tanks ein entsprechendes Gutachten einzuholen; auch in Bezug auf eine Projektmodifikation wegen den anfallenden Staplerfahrten sei die Antragstellerin um die Einholung der entsprechenden Stellungnahmen bzw. fachlichen Expertisen bemüht.

Mit weiterem Schreiben vom 16.2.2026 wurde von der Antragstellerin zur Frage der Dichtheit des Erdtanks ein Prüfbericht vorgelegt und weiters erklärt, dass im Zusammenhang mit den anfallenden Staplerfahrten doch keine Projektmodifikation vorgenommen werden soll.

Vom Landesverwaltungsgericht wurden zu den genannten Schreiben der Antragstellerin gutachterliche Stellungnahmen eingeholt.

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik wurde mit Schreiben vom 6.3.2026 zusammenfassend ausgeführt, dass sich angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich der definierten Stapler-Fahrbewegungen keine weiteren Änderungen beantragt werden, die bisherigen sachverständigen Beurteilungen unverändert aufrecht blieben. Hinsichtlich der Emissionen aus dem gegenständlichen Dachfenster seien aufgrund des Verschließens Verbesserungen aus schalltechnischer Sicht zu erwarten.

Vom brandschutztechnischen Sachverständigen wurde mit Schreiben vom 6.5.2026 folgendes Gutachten erstattet:

„Zu der geplanten Maßnahme kann festgehalten werden, dass diese den Vorgaben des o.a. Schreibens vom 16.09.2025 entspricht. Es wurde jedoch nicht die erforderliche Feuerwiderstandsklasse angeführt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 16.09.2025, dass die Feuerwiderstandsklasse von EI 90 erfüllt wird kann der geplanten Ausführung zugestimmt werden.

Die Anforderungen des Schreibens vom 16.09.2025 ist somit als erfüllt anzusehen.“

Von der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 9.3.2026 folgendes Gutachten erstattet:

„Mit Vorlage des Prüfberichtes zur Dichtheit des Tanks liegt der geforderte Nachweis über den dichten Zustand des Behälters vor.

Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht bestehen daher hinsichtlich der Dichtheit des geprüften Erdtanks keine Einwendungen. Die im Verfahren angesprochenen offenen Punkte können damit als abgeklärt angesehen werden.

Gegen eine Nutzung des Tanks als Sammeltank für die anfallenden schlammhaltigen Prozesswässer bestehen keine Einwände.“

Vom Arbeitsinspektorat Tirol wurde mit Schreiben vom 4.5.2026 wie folgt ausgeführt:

„Die 10 % der Belichtungsflächen sind bei Umsetzung des Projektes gegeben.

Hinweis: Die Belichtungsflächen sollten gleichmäßig angeordnet sein (wie telefonisch besprochen). Wenn das Projekt wie im Plan dargestellt umgesetzt wird, bestehen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes keine Bedenken.“

Aufgrund des in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht eingeräumten Rechts auf Parteiengehör wurden von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.5.2026 zunächst die Änderungen in Bezug auf die Verschließung der nächstgelegenen Dachöffnung (Lichtkuppel), die Dichtheitsprüfung des Tanks sowie die Belichtung über eine Dreifachverglasung der Tore zustimmend zur Kenntnis genommen. Kritisiert wurde allerdings, dass es hinsichtlich der projektierten Staplerfahrten zu keinen Antragsänderungen gekommen sei, obwohl zwei Staplerfahrten pro Tag – aus näher dargelegten Gründen - nicht plausibel und weitere Staplerfahrten aus lärmtechnischer Sicht problematisch wären. Ebenfalls nicht plausibel sei, dass bei den projektierten Arbeitszeiten bei geschlossenen Toren eine ausreichende Belüftung sichergestellt werden könne. Insgesamt seien die Projektangaben in sich nicht schlüssig und widersprüchlich; es handle sich um „Umgehungsangaben“, die aus der Sicht des Nachbarschaftsschutzes genehmigungsfähig sind, gleichzeitig aber nicht der Realität entsprechen würden.

Zu diesem Schreiben befragt präzisierte der gewerbetechnische Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik seine Ausführungen im Schreiben vom 6.3.2026 dahingehend, dass die Beurteilung, wie viele Staplerfahrten notwendig sind, in der Eigenverantwortung der Projektwerber liege und die gegenständliche Zahl nicht von Vorneherein als unplausibel angenommen werden könne. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Ungereimtheiten beim Betriebsablauf bei der gegenständlichen Betriebsanlage.

Der Forderung der Beschwerdeführer, dass die Dreifachverglasung denselben Schallschutz gewährleisten müsse wie das ursprünglich vorgesehene Schallschutzpanel, werde schon dadurch entsprochen, dass das immissionstechnische Gutachten der LL mit der Zahl *** vom 16.03.2023 projektgegenständlich sei und die darin enthaltenen Vorgaben daher eingehalten werden müssten.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurden innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 74, 75, 77, 356b und 359b) lauten auszugsweise wie folgt:

„8. Betriebsanlagen

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) (…)“

„§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) (…)“

„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– es Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) (…)“

„§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) (…)“

„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls besonders maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 (§§ 12, 12a, 32, 105 und 111) lauten auszugsweise wie folgt:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) (…)“

„Stand der Technik

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) (…)“

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) (…)“

„Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) (…)

„Inhalt der Bewilligung

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Was zunächst das Beschwerdevorbringen betrifft, dass die Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maß im behördlichen Verfahren miteinbezogen worden wären, ist klarzustellen, dass damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen konnte. Dies einerseits deshalb, da den Beschwerdeführern durch die belangte Behörde durch Bekanntgabe vom 11.2.2025 bzw durch Kundmachung vom 19.3.2025, verbunden mit dem Recht auf Einsichtnahme in die Projektunterlagen, ohnehin die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zum gegenständlichen Vorhaben und zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, und da von diesem Recht von den Beschwerdeführern auch Gebrauch gemacht wurde. Außerdem nimmt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, wenn – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung jedenfalls saniert.

Für die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern getätigten Behauptung, dass wesentliche Unterlagen im behördlichen Verwaltungsakt fehlen würden und insofern im Rahmen der Akteneinsicht nicht hätten geprüft werden können, sind im durchgeführten Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Beschwerdevorbringen, wonach der genaue Projektumfang nicht hinreichend klar wäre. Dass es im Rahmen eines gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu mehreren Projektänderungen kommt ist weder untypisch noch unzulässig und wurden von der belangten Behörde diese Projektänderungen letztlich korrekt erfasst und in einer Projektkurzbeschreibung zutreffend zusammengefasst, die in weiterer Folge dann Grundlage sowohl der Bekanntgabe vom 11.2.2025 bzw der Kundmachung vom 19.3.2025 als auch des angefochtenen Bescheides war.

Gleiches gilt für die nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Antragsmodifikationen durch die Schreiben vom 23.12.2025 und 16.2.2026, auf welche im Spruch dieses Erkenntnisses eingegangen wird und die durch entsprechende Anpassung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zum Projektgegenstand gemacht werden.

Unbeachtlich ist im gegenständlichen Fall der Umstand, dass von der belangten Behörde auf eine am 25.10.2022 vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung verwiesen wurde. Diese Verhandlung betraf – wie von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt wird – ein anderes und letztlich zurückgezogenes Vorhaben und ist im vorliegenden Fall daher grundsätzlich nicht verfahrensgegenständlich und daher unbeachtlich. Auch durch den genannten Verweis der belangten Behörde wurde diese Verhandlung nicht verfahrensgegenständlich, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die beigezogenen Sachverständigen Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten haben. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich aus dem genannten Verweis somit nicht ableiten.

Auch der Umstand, dass von der belangten Behörde zunächst eine Bekanntgabe am 11.2.2025 im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens erfolgte und in weiterer Folge eine Kundmachung am 19.3.2025 im ordentlichen Verfahren, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Die ursprüngliche Bekanntgabe erfolgte in rechtmäßiger Weise gemäß den Vorgaben des § 359b GewO 1994 und dient diese Bekanntgabe im Sinn des Abs 2 der genannten Bestimmung gerade dazu, unter Einbeziehung der Nachbarn abzuklären, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen. Nachdem die belangte Behörde diese Frage ohnehin entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu dieser Bekanntgabe verneint und letztlich ein ordentliches Verfahren durchgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vorliegen könnte.

Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der gefochtene Bescheid vor dem Hintergrund baurechtlicher Vorschriften rechtswidrig und deshalb aufzuheben wäre, ist unbegründet. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten Erkenntnisse VwGH 2008/05/0059 und VwGH 98/07/0063 liefern keine Hinweise darauf, dass in einem gewerberechtlichen Verfahren das allfällige Fehlen baurechtlicher Voraussetzungen berücksichtigt und zur sofortigen Abweisung eines Bewilligungsansuchens führen müsste, ohne ein gewerberechtliches Verfahren hierzu durchführen zu müssen.

Vielmehr ergibt sich aus VwGH 16.7.1996, 95/04/0241, folgender Rechtssatz:

„Nach der GewO 1994 stellt der Umstand, daß nach Ansicht der Gewerbebehörde im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage durch Rechtsvorschriften verboten ist, keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar. Vielmehr sieht § 359 Abs 1 GewO 1994 für diesen Fall vor, daß die Behörde in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen hat, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.“

Aus VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, geht zudem hervor, dass Gewerbebehörde und Baubehörde unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen haben, und aus VwGH 24.4.2007, 2004/05/0285, dass eine Maßnahme (zB Bauführung) nur zulässig ist, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (zB Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten werden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen hat.

Selbst wenn also die Gewerbebehörde aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer näher geprüft hätte und schließlich zum Schluss gekommen wäre, dass das gegenständliche Vorhaben baurechtlich unzulässig ist, hätte sie die beantragte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht versagen dürfen.

Aus VwGH 19.10.1993, 93/04/0057, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:

„Die Vereinbarkeit von im gewerbebehördlichen Verfahren vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften ist nicht als Vorfrage zu prüfen (Hinweis E 14.2.1980, 2675/77). Dem stehen die E 13.3.1962, 1773/60 und E 18.2.1970, 1232/69, nicht entgegen, welche das Feststehen einer faktischen Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage bei deren Vorschreibung im Auge hatten.“

Und auch in VwGH 28.5.1991, 91/04/0008, wird unmissverständlich ausgesprochen, dass die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorschriften entspricht, ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden fällt.

Eine faktische Unmöglichkeit der Umsetzung des beantragten Vorhabens liegt gegenständlich zweifellos nicht vor; die Klärung der Frage aber, ob im Hinblick auf bestehende baurechtliche Vorschriften eine rechtliche Unmöglichkeit einer solchen Umsetzung besteht, obliegt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht der Gewerbebehörde.

Die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde erstattete Behauptung, dass von ihnen gar keine zivilrechtlichen Einwendungen erhoben wurden, ist im Hinblick auf das Beschwerdebegehren, dass auf eine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages gerichtet ist, nicht entscheidungswesentlich und musste hierauf insofern nicht eingegangen werden, da die belangte Behörde ohnehin die Frage zivilrechtlicher Einwendungen inhaltlich nicht thematisiert hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gegenständliche gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerung zu Recht erteilt wurde, wobei die grundsätzliche Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht in Zweifel gezogen wurde und diese insofern nicht näher geprüft werden musste.

Entsprechend dem oben wiedergegebenen § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, etwa die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Auch wenn etwa eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeigeführt werden kann, bedarf es einer Bewilligung.

Nach § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Nach Abs 2 leg cit ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Zudem normiert der oben wiedergegebene § 105 Abs 1 WRG 1959 diverse Gründe, aus denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gelingt es den Beschwerdeführern mit ihrem Vorbringen nicht, das Fehlen von Voraussetzungen für die im gegenständlichen Fall erteilte gewerbebehördliche Bewilligung unter Mitvollzug der Bestimmungen des WRG 1959 darzulegen.

Von den Beschwerdeführern wurden in diesem Zusammenhang schon im Behördenverfahren diverse Einwendungen erhoben und werden diese nunmehr auch in der gegenständlichen Beschwerde nochmals vorgebracht.

Zum Thema Erschütterungen/Körperschall wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass sich die Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hierzu darin erschöpfen würden, dass nach Angabe des Herstellers der Maschinen eine maximale Druckfestigkeit des Bodens von 30N/mm2 einzuhalten und dass ein solcher Boden schallentkoppelt hergestellt worden sei, dass Nachweise hierfür aber nicht aktenkundig seien.

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde hierzu in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 nochmals auf die Einhaltung der ÖNORM B 8115-2 verwiesen, welche dem Stand der Technik entspreche. Zu dem von den Beschwerdeführern geforderten Nachweis dafür, dass der Bodenbelag tatsächlich schallentkoppelt ausgeführt wurde und die maximalen Erschütterungen laut der genannten Norm eingehalten werden, führte der Amtssachverständige sowohl in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 als auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 15.10.2025 aus, dass von einer projektgemäßen Ausführung des Vorhabens auszugehen ist.

Was den im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Portalhallenkran und die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage betrifft, ob ein Gerät an die zusammengebaute Hallenwand geschraubt wird und es doch zu einer Körperschallübertragung kommt, führte der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 aus, dass durch die lärmarme Ausführung des Krans ein Körperschalleintrag in die Gebäudestruktur zuverlässig so reduziert werde, dass Erschütterungen über der Fühlschwelle beim nächstgelegenen Wohnnachbarn nicht zu erwarten seien. Dies auch ohne dass das genaue Fabrikat es Portalhallenkrans genannt wird. Im Zuge der am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen zusätzlich ausgeführt, dass sich auch aus dem Umstand, dass der Kran mittels Elektromotor betrieben werden soll, keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ergeben kann.

Wenn die belangte Behörde letztlich im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangte, dass der projektierte Hallenlaufkran von 1,5 t d lediglich zum Be- und Entladen der CNC-Maschine und der Schneidemaschine verwendet wird und im Hinblick auf die lärmarme Ausführung (Gummirollen etc) bei projektgemäßer Ausführung sowie ordnungsgemäßer Errichtung keine maßgebliche Veränderung zur aktuellen Situation zu erwarten ist, so ist ihr diesbezüglich nicht entgegen zu treten.

Zum Thema Brandgefahr wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass keine näheren Aussagen zur Lagerung brandgefährlicher Stoffe getroffen worden seien.

Vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen wurde hierzu in seiner Stellungnahme vom 16.9.2025 ausgeführt, dass nur Aerosolpackungen von maximal 20 Stück und brennbare Flüssigkeiten in geringen Mengen (weniger als 60 Liter) gelagert würden und dass bei diesen Lagermengen die Vorgaben der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten eingehalten würden. Zudem werde trotz der aufgrund des Raumvolumens geringen Wahrscheinlichkeit, dass die geplant gelagerten Mengen ausreichen, um ein explosionsfähiges Luft-Gas-Gemisch herzustellen, welches durch den Kompressor angesaugt werden kann, die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments gemäß VEXAT verlangt, welches allerdings erst nach Herstellung der Betriebsanlage und nach Aufstellung aller Maschinen erfolgen könne.

Auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 auf das Thema Explosionsdokument nach VEXAT eingegangen. Hinsichtlich des angesprochenen Explosionsschutzdokumentes wurde zu Recht ausgeführt, dass die Erstellung eines solchen Dokumentes sowie die Umsetzung der darin definierten Maßnahmen gemäß § 4 Verordnung Explosionsfähige Atmosphären – VEXAT eine Betreiberverpflichtung darstelle und somit nicht den Antragsunterlagen anzuhängen sei. Bezüglich der Erstellung und des Umfangs eines Explosionsschutzdokumentes wurde auf § 5 dieser Verordnung verwiesen. Nach dessen Abs 1 müssen Arbeitgeber/innen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.

Und auch laut gewerbetechnischem Amtssachverständigen würden bei Lagerung sämtlicher brennbarer Flüssigkeiten sowie von Aerosolpackungen die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben eingehalten.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es nach Maßgabe der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen für die Beschwerdeführer bei Umsetzung des geplanten Vorhabens zu keiner maßgeblichen Erhöhung der Brandgefahr und insgesamt zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt.

Zum Thema Brandschutz war lediglich noch zu berücksichtigen, dass laut brandschutztechnischem Amtssachverständigen wegen der Nichteinhaltung eines Abstandes von 2 m zum Grundstück Gst **3 vorzuschreiben sei, dass die südlichste Lichtkuppel entweder in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 auszutauschen oder in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 zu verschließen sei.

Nach Maßgabe der Antragsmodifikation laut Schreiben vom 23.12.2025 und entsprechend dem Schreiben des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 6.5.2026 wurde diese Forderung umgesetzt und bestehen nunmehr aus der Sicht des Brandschutzes keine Bedenken mehr gegen die Umsetzung des beantragten Vorhabens. Dies nach Maßgabe der nunmehr vorgeschriebenen Nebenbestimmung, dass die erforderliche Feuerwiderstandsklasse EI 90 erfüllt wird.

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde von der Antragstellerin zudem nachgewiesen, dass auch bei Verschließung der südlichsten Lichtkuppel die Vorgaben des Arbeitsinspektorates im Zusammenhang mit dem erforderlichen Ausmaß der Belichtung und Belüftung eingehalten werden.

Beim Thema Belichtung war zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass durch die in der Verhandlung vom 15.10.2025 erfolgte und im Schreiben vom 23.12.2025 näher konkretisierte Antragsmodifikation dahingehend, dass die drei vorgesehenen Tore mittels dreifach Verglasung hergestellt werden sollen, zusätzliche Belichtung mit Sicht ins Freie sichergestellt wird.

Letztlich wurde vom Arbeitsinspektorat Tirol mit Schreiben vom 4.5.2026 eindeutig bestätigt, dass aus Sicht des Arbeitsschutzes keine Bedenken gegen die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens bestehen, wobei diesbezüglich die nunmehr mittels zusätzlich vorgeschriebener Nebenbestimmungen abgesicherte Forderung zu beachten ist, dass sämtliche Belichtungsflächen (mind. 10% der Bodenfläche, wobei die Hälfte als direkte Sicht ins Freie vorhanden sein muss) während der gesamten Betriebszeit aktiv bleiben müssen und nicht verdeckt oder abgestellt werden dürfen, und dass Lichtkuppeln und Fenster, die zur Querdurchlüftung dienen, in einem ausreichendem Maße öffenbar sein müssen (bei Lichtkuppeln mind. 1% der Bodenfläche).

Die eben angesprochene Antragsmodifikation vom 23.12.2025 ist auch für das Thema Lärm relevant.

Zu diesem Thema wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass laut Lärmgutachten die Tore komplett mit Schallschutzpaneelen ausgekleidet werden sollen, dass aber andererseits gut die Hälfte der Torflächen für Belichtungszwecke durchsichtig ausgeführt werden solle und dass Angaben dazu fehlen würden, ob und welches Schallschutzglas verwendet wird und ob dieses den Brandschutzkriterien entspricht.

Dieser Einwand wurde entsprechend dem Ergebnis der am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung durch die neu vorgesehene Dreifachverglasung der drei Tore entkräftet und vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Schreiben vom 6.3.2026 überdies ausgeführt, dass es durch die Antragsmodifikationen aus schalltechnischer Sicht zu keinen Verschlechterungen käme. Dies trifft auch insofern zu, als das immissionstechnische Gutachten der LL mit der Zahl *** vom 16.03.2023 laut angefochtenem Bescheid ausdrücklich als antragsgegenständlich zu betrachten ist. Insofern sind aber von der Antragstellerin die darin angeführten Vorgaben einzuhalten und wird damit die im Schreiben der Beschwerdeführer vom 20.5.2026 geäußerte Forderung, dass die Dreifachverglasung denselben Schallschutz gewährleisten muss wie das ursprünglich vorgesehene Schallschutzpanel, sichergestellt.

Im Übrigen wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen zum Thema Lärm in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 ausgeführt, dass die im Immissionstechnischen Gutachten des Ziviltechnikbüros berücksichtigte Betriebsweise als antragsgegenständlich zu betrachten sei und dass keine Bearbeitungsvorgänge beziehungsweise kein Einsatz der Bearbeitungsmaschinen im Freien beantragt worden sei. Zudem verlange eine Vorschreibung das Schließen von Toren, Türen und Fenstern bei Arbeitsvorgängen im Innenraum.

Eine solche Betriebsweise wurde vom Vertreter der Antragstellerin im Rahmen der am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung auch bestätigt und haben sich für das Landesverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Annahme, Schneide- und Schleifarbeiten würden ausschließlich in der Halle bei geschlossenen Toren und Lichtkuppen stattfinden und auch Handarbeitsgeräte nicht im Freien verwendet, unplausibel wäre, sodass die letztlich vom lärmmedizinischen Amtssachverständigen auf dieser Grundlage angenommene Bewertung, dass von einer zumutbaren Lärmbelästigung der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, nicht zu beanstanden ist.

Von den Beschwerdeführern wurde im Zusammenhang mit dem Thema Lärm auch die Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der erwartbaren Mengen an Schneideschlamm nicht mehr Staplerfahrten als veranschlagt für die Lärmmessung anzusetzen wären. Im Rahmen der am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung wurde zwar vom Vertreter der Antragstellerin in den Raum gestellt, dass die notwendige Zahl an Staplerfahrten nochmals geprüft und eine allfällige Projektmodifikation in Aussicht gestellt werde, mit Schreiben vom 16.2.2026 wurde von der Antragstellerin aber letztlich erklärt, dass keine solche Antragsmodifikation vorgenommen werden soll und dass mit den beantragten Staplerfahrten das Auslangen gefunden werde.

Insofern musste das Landesverwaltungsgericht aber von den beantragten und im Lärmgutachten MM behandelten 2 Staplerfahrten täglich ausgehen und das gegenständliche Vorhaben danach beurteilen. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige hat das gegenständliche Vorhaben aufgrund der beantragten Staplerfahrten geprüft und anlässlich einer Rückfrage durch den erkennenden Richter erklärt, dass die Beurteilung, wie viele Staplerfahrten notwendig sind, in der Eigenverantwortung der Projektwerber liege und nicht von Vorneherein als unplausibel angenommen werden könne. Dasselbe gelte im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 20.5.2026 behaupteten Ungereimtheiten beim Betriebsablauf bei der gegenständlichen Betriebsanlage. In diesem Sinn geht auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die projektgegenständliche Betriebsweise nicht von Vorneherein als denkunmöglich erscheint. Insofern hatte die belangte Behörde und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht den von der Antragstellerin gewählten Betriebsablauf seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen, ob die beantragte Betriebsweise betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Antragstellerin ist jedenfalls an den von ihr beantragen Betriebsablauf gebunden.

In Anbetracht der antragsgegenständlichen Anzahl an Staplerfahrten steht für das Landesverwaltungsgericht aber aufgrund der oben bereits erwähnten Ausführungen des lärmmedizinischen Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen vom 7.7.2025 und 11.9.2025 fest, dass es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm kommt.

Klarzustellen ist freilich, dass eine Überschreitung der beantragten Anzahl an Staplerfahrten konsenswidrig und unzulässig wäre.

Zum Thema Staub wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass sich die Beurteilung hierzu in der Betrachtung der fixen großen Schneidemaschinen erschöpfen würde. Verkehrsbewegungen samt Be- und Entladungen im Freibereich, Arbeiten mit Handgeräten, möglicherweise ebenfalls im Freibereich, würden nicht betrachtet.

Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde hierzu in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 wie schon oben zum Thema Lärm ausgeführt, dass die im Immissionstechnischen Gutachten des Ziviltechnikbüros berücksichtigte Betriebsweise als antragsgegenständlich zu betrachten sei und dass keine Bearbeitungsvorgänge beziehungsweise kein Einsatz der Bearbeitungsmaschinen im Freien beantragt worden sei. Zudem verlange eine Vorschreibung das Schließen von Toren, Türen und Fenstern bei Arbeitsvorgängen im Innenraum und sei in den Einreichunterlagen vorgesehen, dass jegliche eingesetzten Maschinen und Geräte, welche zur Bearbeitung von Steinen verwendet werden, entsprechend mit Wasser benetzt werden müssen, wodurch anfallende Staubpartikel gebunden und fortgeführt werden.

Diese Ausführungen wurden im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt und ist insofern von keiner unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch Staub auszugehen.

Zum Thema Kontamination wurde von den Beschwerdeführern beanstandet, dass die Dichtheitsbestätigung für den Tank, der für betriebliche Abwässer verwendet werden soll, fehle. Bei Undichtheiten des vorhandenen unterirdischen Dieseltanks könne es aber zu Kontaminationen kommen, wenn deshalb dort noch vorhandener Diesel ins Erdreich und Grundwasser und damit auch ins Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen würde.

Von der siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30.5.2025 und sodann nochmals in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ausgeführt, dass bei den Abwässern tatsächlich von einer gewissen Belastung auszugehen und dass der nachweislich dichte Zustand des Sammelbehälters daher Voraussetzung dafür sei, Grundwasserverunreinigungen durch mögliche Schadstoffe zu vermeiden. Hinsichtlich dieses Problems wurde von der Amtssachverständigen allerdings auf eine vorgeschlagene Auflage verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass die vorhandenen beiden Tanks sowie die dazugehörigen Leitungen im Rahmen der Stilllegung entleert und gereinigt wurden und dass letztlich die durchgeführten Bodenproben nach der Abgrabung unbedenkliche Werte gemäß ÖNORM S 2088-1 bestätigten würden.

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 15.10.2025 durchgeführten Verhandlung wurde nochmals die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung des Tanks erörtert und sodann von der Antragstellerin ein Prüfbericht der Firma OO vom 09.02.2026 sowie Lichtbilder der durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen am Tank vorgelegt. Da laut Prüfbericht eine Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503:2017 durchgeführt und im Prüfprotokoll ein Wasserverlust von 0,004 l/m²h angegeben wurde, kam die siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige in einem weiteren Gutachten vom 9.3.2026 zum Schluss, dass nunmehr die Dichtheit des Tanks ausreichend nachgewiesen worden sei und aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht alle im Verfahren angesprochenen offenen Punkte als abgeklärt angesehen werden könnten und gegen eine Nutzung des Tanks als Sammeltank für die anfallenden schlammhaltigen Prozesswässer keine Einwände bestünden.

Da die Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht entgegengetreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von deren Richtigkeit ausgehen.

Somit erweist sich aber für das Landesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zum Thema Kontamination als unbegründet und steht fest, dass es zu keinen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 kommt und dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Die noch im Spruch des angefochtenen Bescheides unter D)8. vorgesehene Nebenbestimmung, wonach vor der Nutzung der bestehenden Tanks für die anfallenden betrieblichen Abwässer eine Dichtheitsprüfung vorzulegen ist, konnte entfallen.

Auch für die unter Punkt 4.4. der Beschwerde erstattete Behauptung, dass beim gegenständlichen Projekt nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt worden sei, wie die Angaben zum Betriebsablauf und -umfang, die Wechselwirkungen zwischen Emissions- und Immissionsschutz sowie Schallschutz und Arbeitnehmerschutz in sich zusammenpassen, konnte im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der erfolgten Antragsmodifikationen und im Sinn der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen entkräftet werden.

Insgesamt steht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1994 für eine Bewilligungserteilung erfüllt sind, da nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Es liegen auch keine Gründe im Sinn des § 105 Abs 1 WRG 1959 vor, aus denen der gegenständliche Antrag auf Bewilligung im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden müsste.

Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Antragsmodifikationen und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erweist sich die gegenständliche Beschwerde, soweit mit dieser eine Versagung der beantragten Bewilligung begehrt wird, als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ich vorliegenden Fall waren primär Sachverhaltsfragen zu klären und konnten die maßgeblichen Rechtsfragen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten gewerberechtlichen Bewilligung unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst werden.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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