LVwG T LVwG-2026/41/0359-7

LVwG-2026/41/0359-7Tribunal administratif régional26 mai 2026

Regest

Berücksichtigung Vormerkdelikt bei der Entziehungsdauer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/41/0359-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.41.0359.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab dem 17.09.2025, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung während der Entzugsdauer in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor Ablauf der Entzugszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Zudem wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.09.2025 im Gemeindegebiet von Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Bundespolizei die Durchführung des Alkotests verweigert habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 17.09.2025 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe bereits am 06.04.2024 ein KFZ gelenkt und dabei den Mindestalkoholgehalt von weniger als 0,25 mg/l nicht eingehalten habe, dies bilde ein Vormerkdelikt.

Der Beschwerdeführer sei daher nicht mehr verkehrszuverlässig. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ergebe sich zwingend aus § 24 Abs 3 FSG.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den oa Mandatsbescheid keine Folge gegeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser zusammengefasst aus, dass der bekämpfte Bescheid nach wie vor insofern an Rechtswidrigkeit leide, als lediglich pauschalierend angeführt werde, dass die behauptete Verwaltungsübertretung in Y stattgefunden habe. Die belangte Behörde sei allerdings dazu verpflichtet gewesen, den konkreten Tatort (Straßenkilometer, Hausnummer etc.) im Spruch anzuführen sowie die konkrete Tatzeit zu bezeichnen, um die Gefahr einer Doppelbestrafung hintanzuhalten. Der Spruch des hier bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2025, GZ: ***, erfülle diese Voraussetzungen allerdings nicht und habe die belangte Behörde dies bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Der Beschwerdeführer habe weiters von den einschreitenden Beamten zu keiner Zeit eine Rechtsbelehrung erhalten. Bei der Anzeige sei völlig substratlos und ohne nähere Ausführungen festgehalten worden, dass auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen werde. Im parallel hiezu behängenden Strafverfahren zu *** der Bezirkshauptmannschaft Z sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt worden, zu erheben, hinsichtlich welcher Entscheidungen der Beschwerdeführer belehrt wurde. Diesem Beweisantrag sei die belangte Behörde allerdings nicht nachgekommen.

Tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung keinesfalls dahingehend belehrt worden, dass er kein „Zuckerl" zu sich nehmen dürfe. Ebenso wenig habe er die Durchführung eines Alkohol-Tests verweigert.

Ganz im Gegenteil habe der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Beamten sich bereiterklärt, sich eines Alkohol-Vortests zu unterziehen. Naturgemäß sei der Beschwerdeführer auch bereit gewesen, sich einem Alkoholtest mit einem geeichten Gerät zu unterziehen, dieser Test sei lediglich deshalb nicht zu Stande gekommen, weil die einschreitenden Beamten selbst diesen verweigert hätten. Die Argumentation der Einschreiter und in weiterer Folge der belangten Behörde gehe dahin, dass der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten entsprechend belehrt worden sei, kein „Zuckerl" zu sich zu nehmen und käme die trotz entsprechender Belehrung erfolgte Einnahme eines Zuckerls einer Verweigerung der Alkoholtestung gleich.

Es entziehe sich dabei der Kenntnis des Beschwerdeführers, weshalb seitens der Einschreiter keine amtsärztliche Untersuchung angeregt wurde, zumal diese ja die Ansicht vertreten würden, dass die Alkoholtestung mit einem geeichten Gerät nach Konsumation eines „Zuckerls" zu einem verfälschten Ergebnis der Alkoholtestung führen würde.

Selbstredend sei der Beschwerdeführer bereitwillig bereit gewesen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, diese hätte zwingend zu Tage gefördert, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht in einem berauschten Zustand gelenkt habe. Mangels Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei das Handeln der Einschreiter respektive der belangten Behörde rechtswidrig gewesen und sei der Beschwerdeführer seiner Möglichkeit beraubt worden, seine Unschuld zu beweisen.

Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Einvernahme des Beschwerdeführers, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2025, GZ: ***, ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Sachentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 04.02.2026, Zl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und ist am 09.02.2026 eingelangt. Das führerscheinrechtliche Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2026/41/0359 protokolliert. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2026/41/0360 protokolliert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ***, in den behördlichen Führerscheinakt zur Zl *** sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2026/41/0359 und LVwG-2026/41/0360. Aufgrund der beiden Beschwerden wurde am 16.03.2026 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teil. Im Rahmen der Verhandlung erfolgt die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Meldungslegers BI Moser.

II.Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:17.09.2025, 16:34 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 17.09.2025 um 16:50 Uhr in **** Y, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2026/41/0360 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.05.2026, Zl LVwG-2026/41/0360-5, wurde die gegen das oa Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige und ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2024, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 06.04.2024 um 10:15 Uhr in **** X, auf der CC, bei Strkm *** den PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 3 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist am 30.04.2024 in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich ua aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** sowie dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2026/41/0360 geführten Verfahren.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere durch Einholung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie konkret auch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2024, Zl *** weiters fest, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2024 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug mit eine Alkoholgehalt der Atemluft von 0.36 mg/l gelenkt hat und dass er diesbezüglich rechtskräftig bestraft wurde.

Im Hinblick auf die Bindungswirkung, die vom rechtskräftigen Straferkenntnis und der Strafverfügung ausgeht, war in Bezug auf den im Schuldvorwurf zusammengefassten Sachverhalt keine weitere Beweiswürdigung durchzuführen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§§ 24, 26), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (§ 30a) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[…]“

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26.

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

§ 30a.

(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

[…]

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 17.09.2025 um 16:34 Uhr in **** Y, Adresse 2, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 17.09.2025 um 16:34 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z aufgrund dessen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2026/41/0360 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.05.2026, Zl LVwG-2026/41/0360-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erlassung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.05.2026, Zl LVwG-2026/41/0360-5 ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.12.2025, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO (rechtskräftig) begangen.

Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 17.09.2025 um 16:34 Uhr in **** Y, Adresse 2, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 17.09.2025 um 16:34 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Aufgrund der Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren ist von einer bestimmten Tatsache (von der Verwirklichung eines Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandes) iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

§ 26 Abs 2 Z 1 FSG sieht im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Entziehungsdauer von mindestens 6 Monaten vor. Die von der belangten Behörde unter Zugrundelegung des Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandes iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG ausgesprochene Entziehungsdauer entspricht der Mindestentziehungsdauer.

Der Beschwerdeführer weist überdies eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 Abs 8 FSG iVm § 37a FSG (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2024, Zl ***) auf. Gemäß § 30a Abs 2 Z 1 FSG sind Übertretungen des § 14 Abs 8 FSG im Vormerksystem vorzumerken.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist für jede der im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragene Vormerkung im Vormerksystem (§ 30a) die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 6 Monaten und 2 Wochen erfolgte sohin zu Recht.

Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht von ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach (zusammengefasst und sinngemäß) der angefochtene Bescheid einen Spruchmangel gemäß § 44a VStG aufweise, zumal in Bezug auf den Tatort lediglich angeführt worden sei, dass die behauptete Verwaltungsübertretung in Y stattgefunden habe und der Beschwerdeführer diesbezüglich der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei, ist zu entgegen, dass es sich laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184) bei einer Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl weiters VwGH 12.04.1999, Zl 98/11/0053) handelt. Beim beschwerdegegenständlichen (Entziehungs-) Verfahren handelt es sich daher nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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