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LVwG-2026/34/0032-45•LVwG T LVwG-2026/34/0032-45
LVwG-2026/34/0032-45Tribunal administratif régional21 mai 2026
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>Versäumung der Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung<br/>ID-Austria<br/>Elektronische Zustellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Y, Adresse 1, vertreten durch BB, CC, DD, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 28.11.2025, ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2026, fortgesetzt am 16.4.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin der EE GmbH (FN ***, GISA-Zahl ***).
Mit Strafverfügung vom 18.6.2025 legte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Last, wobei ihr die Tat in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin vorgeworfen wurde.
Die belangte Behörde veranlasste die Zustellung dieser Strafverfügung im Wege der elektronischen Zustellung gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG). Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung des Dokuments erging am Mittwoch, den 18.6.2025, die zweite am Freitag, den 20.6.2025. Die Beschwerdeführerin holte das Dokument in der Folge nicht aus ihrem elektronischen Postfach ab.
Am Montag, den 10.11.2025, erlangte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erstmals tatsächliche Kenntnis von der Strafverfügung.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 18.6.2025. Gleichzeitig erhob sie gegen diese Strafverfügung Einspruch.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zum Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst aus, sie habe die digitale Zustellung aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse sowie ihrer betriebsinternen Organisation unverschuldet nicht wahrgenommen. Sie habe sich über die Bedeutung der automatisierten Verständigungs-E-Mails geirrt und die ursprünglich für private Zwecke eingerichtete ID Austria mangels EDV-Affinität nicht als behördliche Zustelladresse erkannt. Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor, an dem sie kein oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2025 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab und den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.6.2025 als verspätet zurück.
In der dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie beantragt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie (infolge des damit als rechtzeitig anzusehenden Einspruches) die Behebung der Strafverfügung vom 18.6.2025 und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Strafverfügung vom 18.6.2025 samt elektronischem Zustellnachweis sowie in den am 19.11.2025 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den damit verbundenen Einspruch (jeweils samt Beilagen). Weiter wurden der angefochtene Bescheid vom 28.11.2025, die Beschwerde samt Beilagen sowie die Auszüge aus dem GISA und dem Unternehmensregister vom 13.1.2026 (OZ 1) berücksichtigt. In die Beweiswürdigung flossen zudem die Auskünfte des Bundeskanzleramtes (BKA) vom 5.2.2026 (OZ 10), 20.3.2026 (OZ 29) und 30.3.2026 (OZ 34) jeweils samt Beilagen, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.2.2026 (OZ 12), der gerichtsinterne Aktenvermerk samt Screenshot vom 5.3.2026 (OZ 14) sowie die Mitteilung der zuständigen Mitarbeiterin der Gemeinde Z vom 26.3.2026 (OZ 31) ein.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 19.3.2026 und 16.4.2026 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei sowie die Einvernahme ihrer Tochter, ihres Sohnes und einer weiteren für das Unternehmen tätigen Person sowie der Gemeindemitarbeiterin als Zeugen (vgl Verhandlungsschriften in OZ 22 und 43).
Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 43 S 7). Einzig dem Antrag auf Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des BKA zur Frage, wie viele Anfragen es österreichweit im Zusammenhang mit elektronischen Zustellungen und darauf folgenden Wiedereinsetzungsverfahren gebe, wurde nicht entsprochen. Von dieser Beweiserhebung wurde Abstand genommen, da die statistische Häufigkeit vergleichbarer Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem individuellen Verschulden der Beschwerdeführerin steht und somit für die Entscheidung im gegenständlichen Einzelfall keine rechtliche Relevanz entfaltet.
Am Ende der Verhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu (vgl OZ 43 S 8).
I.Sachverhalt:
Der Registrierungsvorgang bei der Gemeinde Z:
Am 5.2.2024 suchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde Y auf, um einen neuen Reisepass zu beantragen. In diesem Zusammenhang führte eine Gemeindemitarbeiterin um 09:09:31 Uhr die behördliche Registrierung für die ID Austria durch. Dieser behördliche Schritt stellt jedoch noch keine funktionsfähige ID Austria dar; der Beschwerdeführerin wurde eine Fertigstellungsanleitung ausgehändigt.
Die technische Fertigstellung der ID Austria (Vollversion) erfolgte erst mehrere Stunden später, um 13:05:35 Uhr, im sogenannten „Self-Service”. Hierbei wurden unter Verwendung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin sowie der Fertigstellungsanleitung der Benutzername und das Passwort festgelegt sowie die Verknüpfung mit der App „ID Austria” hergestellt. Dieser Vorgang wurde im ausdrücklichen Auftrag der Beschwerdeführerin durch deren Tochter durchgeführt.
Ein Einstieg in das ID-Austria-Konto der Beschwerdeführerin oder eine Registrierung zur elektronischen Zustellung (eZustellung) durch die Gemeindebedienstete war dabei technisch nicht möglich. Die Hoheit über den Registrierungsvorgang lag ab Aushändigung der Fertigstellungsanleitung bei der Beschwerdeführerin bzw deren beauftragten Tochter.
Die als Hilfsperson herangezogene Tochter der Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Beauftragung über keinerlei fundierte Kenntnisse im Bereich der elektronischen Zustellung. Sie war zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in eigenen Angelegenheiten mit Exekutionen konfrontiert, denen versäumte eZustellungen zugrunde lagen (vgl OZ 43 S 5 und 6.
Die Registrierung zur elektronischen Zustellung (eZustellung):
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist für natürliche Personen freiwillig (vgl § 1a Abs 1 E-GovG). Die Registrierung zur ID Austria führt nicht automatisch oder halbautomatisch zur Anmeldung beim Dienst „Mein Postkorb”; es handelt sich um zwei rechtlich und technisch voneinander getrennte Vorgänge.
Im vorliegenden Fall wurde die Registrierung zur eZustellung am selben Tag (5.2.2024) mit deutlichem zeitlichem Abstand nach der ID-Austria-Registrierung ebenfalls durch die Tochter vorgenommen. Ob dies noch vom ursprünglichen Auftrag der Beschwerdeführerin, der primär auf die Fertigstellung der ID Austria gerichtet war oder ob die Tochter dabei über den erteilten Auftrag hinaushing, konnte nicht festgestellt werden. Der Prozess erforderte folgende aktive Handlungsschritte durch die Tochter:
Willenserklärung:
Nach Öffnen der App wurde die Registrierung beworben. Die Tochter der Beschwerdeführerin wählte aktiv die Schaltfläche „Jetzt registrieren”.
Manuelle Dateneingabe:
Eine E-Mail-Verständigungsadresse (***) wurde manuell in eine Eingabemaske eingetippt.
Zustimmung:
Ein explizites Zustimmungshäkchen (Checkbox) musste gesetzt werden.
Double-Opt-In:
Nach Auslösen des Befehls versandte das System eine Verifizierungs-E-Mail. Erst durch das aktive Anklicken eines Bestätigungslinks in dieser E-Mail, die den Absender „***” trug, wurde die Registrierung im Namen der Beschwerdeführerin finalisiert.
Nach Abschluss der Vorgänge am 5.2.2024 fand kein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter über die aktivierte eZustellung statt.
Nutzung und Einstiege in „Mein Postkorb“:
Unmittelbar nach der Registrierung am 5.2.2024 (Einstieg 1) wurde eine Willkommensnachricht in den Postkorb zugestellt. Insgesamt wurden im Zeitraum bis zur Deregistrierung drei Logins verzeichnet:
Im Zuge der Registrierung.
Hierbei wurde die Willkommensnachricht abgeholt.
Ein weiterer aktiver Zugriff auf das System.
Alle Abholungen und Logins erfolgten unter Verwendung der ID Austria der Beschwerdeführerin; ein Vertretungsrecht über eine Vollmacht war im System zu keinem Zeitpunkt eingerichtet.
Nach dem dritten Login vom 24.4.2024 erfolgte bis zur Deregistrierung am 27.11.2025 kein weiterer Zugriff auf „Mein Postkorb”.
Der Beschwerdeführerin war aufgrund der erfolgten Logins und der Abholung der Willkommensnachricht die Funktionsweise des Systems „Mein Postkorb“ zumindest grundlegend bekannt.
Die Beschwerdeführerin wäre es jederzeit möglich gewesen, sich vom Dienst „Mein Postkorb“ abzumelden. Eine Abmeldung hätte gemäß § 28b Abs 6 ZustG schriftlich oder über das Anzeigemodul erfolgen können. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, bei Unklarheiten über einlangende Verständigungen den im Formular angeführten Absender der behördlichen Sendung zu kontaktieren oder die im Verständigungsformular enthaltenen Hinweise auf weitere Informations- und Hilfsmöglichkeiten zu nutzen.
Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung:
Die belangte Behörde stellte die persönlich an die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfügung vom 18.6.2025 unter der Zustell-ID „***” am Mittwoch, den 18.6.2025, in den elektronischen Postkorb der Beschwerdeführerin ein. Die erste elektronische Verständigung per E-Mail erging am selben Tag. Infolge des gesetzlichen Feiertags am Donnerstag, den 19.6.2025 (Fronleichnam), erfolgte die zweite elektronische Verständigung am Freitag, den 20.6.2025.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum von der Registrierung bis zu dieser Zustellung insgesamt 37 elektronische Zustellungen gemäß Zustellgesetz (13 mit Zustellnachweis, 24 ohne Zustellnachweis).
Hierzu wurden insgesamt 50 Verständigungs-E-Mails (Absender: „***”) an die hinterlegte Adresse versandt.
Optisches Erscheinungsbild der Verständigungs-E-Mails:
Die elektronischen Verständigungen wurden an die hinterlegte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin mit der Betreffzeile „Mein Postkorb – Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung” versandt. Absender war jeweils „***”. Den E-Mails war ein Verständigungsformular angehängt, das den Absender der behördlichen Sendung, die Geschäftszahl, die Zustell-ID, die Zustellqualität sowie das Ende der Abholfrist auswies. Das Formular enthielt darüber hinaus ausführliche Belehrungen über die Rechtsfolgen der Nichtabholung, insbesondere über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustellung.
Kenntniserlangung und Antragstellung:
Am Montag, den 10.11.2025, erlangte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erstmals tatsächliche Kenntnis von der Strafverfügung.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 18.6.2025. Gleichzeitig erhob sie gegen diese Strafverfügung Einspruch.
Die Beschwerdeführerin stützte ihren Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich auf folgende Gründe: Sie sei in keiner Weise EDV-versiert und habe der ID Austria nicht vertraut. Die ID Austria sei von ihr lediglich auf Empfehlung Dritter für private Zwecke beantragt worden; eine behördliche oder unternehmerische Nutzung sei nie beabsichtigt gewesen. Die an ihre private E-Mail-Adresse versandten Verständigungs-E-Mails des Absenders „***” seien von ihr weder wahrgenommen noch geöffnet worden; diese Absenderadresse sei ihr bis zum Anlassfall völlig unbekannt gewesen. Aufgrund der Bezeichnung „no-reply” habe sie ohnehin keine Reaktion ihrerseits erwartet. Darüber hinaus habe sie auf die betriebsinterne Organisationsstruktur vertrauen dürfen, wonach behördliche Schriftstücke ausschließlich über die offiziellen Firmen-E-Mail-Adressen durch die zuständigen Prokuristen bzw Mitarbeiter abgewickelt würden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass über die privat eingerichtete ID Austria auch behördliche Zustellungen für unternehmerische Zwecke erfolgen können. Die Rolle ihrer Tochter bei der Einrichtung der eZustellung wurde im Antrag nicht thematisiert.
Die Abmeldung von der elektronischen Zustellung erfolgte am 12.11.2025 (schriftlich) und wurde nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß § 28b Abs 6 ZustG mit 27.11.2025 wirksam.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ablauf der Registrierung sowie zur Nutzung des elektronischen Postfachs „Mein Postkorb” gründen sich auf die vorliegenden schriftlichen Auskünfte des Bundeskanzleramtes (BKA) sowie die damit übermittelten Systemprotokolle (OZ 10, 29, 34).
Das BKA legte schlüssig dar, dass am 5.2.2024 zwei technisch voneinander getrennte Vorgänge stattfanden: Zunächst die behördliche Registrierung der ID Austria und (mit einem zeitlichen Abstand von knapp vier Stunden) die Fertigstellung im Self-Service sowie die davon wiederum zeitlich getrennte Registrierung zur eZustellung. Dass der Auftrag der Beschwerdeführerin an ihre Tochter auf die Fertigstellung der ID Austria gerichtet war, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Ob die Tochter die Registrierung zur eZustellung noch im Rahmen dieses Auftrags oder darüber hinausgehend vorgenommen hat, ließ sich nicht klären. Fest steht jedoch aufgrund der Auskunft der Gemeinde (vgl OZ 31), dass ein behördlicher Zugriff auf das Konto technisch ausgeschlossen war, und aufgrund der Systemprotokolle des BKA, dass die Registrierung zur eZustellung durch aktive Handlungsschritte (einschließlich der manuellen Eingabe der E-Mail-Adresse und der Bestätigung des Double-Opt-In-Links) abgeschlossen wurde, die nur im Einflussbereich der Beschwerdeführerin bzw ihrer Tochter liegen konnten.
Soweit die Tochter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie die eZustellung für ihre Mutter aktiviert habe, angab, sie habe „keine Ahnung”, vermag diese Aussage an der festgestellten Zurechenbarkeit des Vorgangs nichts zu ändern. Die objektiven Systemprotokolle des BKA belegen zweifelsfrei, dass die Registrierung zur eZustellung am 5.2.2024 im Self-Service-Bereich erfolgte und technisch nur durch eine Abfolge aktiver Handlungsschritte (einschließlich der Bestätigung des Double-Opt-In-Links) abgeschlossen werden konnte. Diese Protokolle sind beweiskräftiger als die subjektive Erinnerung der Tochter, zumal deren Aussage im Übrigen konsistent ergibt, dass sie den Vorgang zwar durchgeführt, dessen rechtliche Tragweite jedoch nicht erfasst hat. Die Aussage ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Feststellung zu begründen, dass die Registrierung zur eZustellung durch die Tochter (allenfalls im Auftrag der Beschwerdeführerin) vorgenommen wurde.
Dass die Registrierung zur eZustellung tatsächlich finalisiert wurde, beweist das systemseitig dokumentierte Double-Opt-In-Verfahren. Technisch ist dieser Prozess nur durch das aktive Anklicken eines Bestätigungslinks in einer E-Mail möglich. Damit steht fest, dass Zugriff auf das E-Mail-Konto der Beschwerdeführerin genommen und die dort eingelangte Bestätigungsnachricht vom Absender „***” aktiv bearbeitet wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Funktionsweise des Systems zumindest grundlegend bekannt war, stützt sich auf die dokumentierten Logins, insbesondere jenen vom 2.3.2024, bei dem die Willkommensnachricht aktiv aus dem Postkorb abgeholt wurde, sowie den weiteren eigenständigen Zugriff vom 24.4.2024. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung war diesbezüglich widersprüchlich: Während sie zunächst angab, der Einstieg habe nie funktioniert, räumte sie später ein, dass ihr der Zugriff tatsächlich dreimal geglückt sei (vgl OZ 43 S 7). Angesichts dieser dokumentierten Einstiege und der erfolgreichen Abholung der Willkommensnachricht ist als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin von der erfolgreichen Einrichtung und dem Erhalt von Nachrichten in „Mein Postkorb” Kenntnis hatte. Die behauptete vollständige EDV-Unversiertheit steht zudem in unauflöslichem Widerspruch zum dritten eigenständigen Login vom 24.4.2024, der ohne erkennbare externe Hilfe erfolgte und eine zumindest grundlegende Vertrautheit mit dem System belegt.
Die Feststellungen zum optischen Erscheinungsbild der Verständigungs-E-Mails stützen sich auf den gerichtsinternen Aktenvermerk samt Screenshots vom 5.3.2026 (OZ 14). Daraus ergibt sich, dass die Betreffzeile der Verständigungs-E-Mails „Mein Postkorb – Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung” lautete und damit bereits auf den ersten Blick unmissverständlich auf eine behördliche Zustellung hinwies. Das angehängte Verständigungsformular wies überdies sämtliche relevanten Zustelldaten sowie ausführliche Rechtsfolgenbelehrungen aus. Es handelte sich damit nicht um generische oder uneindeutige automatisierte Nachrichten, sondern um inhaltlich klar als behördlich gekennzeichnete Verständigungen. Der Absender „***” entstammt der offiziellen österreichischen Regierungsdomäne „brz.gv.at““ (Bundesrechenzentrum) und unterscheidet sich damit bereits äußerlich klar von Phishing-E-Mails oder Spam-Nachrichten, die typischerweise keine verifizierbaren Regierungsdomänen als Absenderadresse aufweisen.
Die Feststellung zur mangelnden Eignung der als Hilfsperson herangezogenen Tochter gründet sich auf deren Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.4.2026 (OZ 43 S 5 und 6). Die Tochter gab glaubhaft und widerspruchsfrei an, beim Vorgang lediglich auf „Bestätigen” gedrückt zu haben, ohne zu wissen, was eZustellung bedeutet, und nach Abschluss der Vorgänge nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen zu haben. Sie berichtete zudem, in eigenen Angelegenheiten mit Exekutionen konfrontiert gewesen zu sein, ohne den Zusammenhang mit eZustellungen erkannt zu haben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage zu zweifeln; die Tochter schilderte den Vorgang spontan und ohne erkennbare Schutzbehauptung. Die Aussage steht im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis.
Dass die weiteren 50 Verständigungs-E-Mails (Absender: „***”) ordnungsgemäß an die hinterlegte Adresse zugestellt wurden, ergibt sich aus dem lückenlosen Versandprotokoll des BKA. Ein technischer Fehler beim Empfang wurde nicht behauptet; die erfolgreiche Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens belegt zudem die Funktionsfähigkeit der gewählten E-Mail-Kommunikation.
III.Rechtslage:
1. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:
„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
2. Die §§ 33 und 71 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 88/2023, lauten wie folgt:
„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
3. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
[…]“
4. Die §§ 28b und 35 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, lauten wie folgt:
„Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
a)bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),
b)sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
c)soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,
4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,
5. Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
6. Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
7. Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
8. Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,
9. Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
10. weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.
(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(3) Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(4) Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(5) Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 E-GovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.
[…]
Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“
5. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
6. § 1a E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl I Nr 10/2004 in der Fassung BGBl I Nr 117/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger
§ 1a. (1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. […]
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG):
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 19.11.2025 und somit innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (tatsächliche Kenntnisnahme am 10.11.2025) gestellt. Der Antrag war daher rechtzeitig (§ 71 Abs 2 AVG). Durch die Versäumung der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, wodurch die Beschwerdeführerin einen Rechtsnachteil erleidet. Der Einspruch wurde gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht und damit die versäumte Handlung gemäß § 71 Abs 3 AVG rechtzeitig nachgeholt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt jedoch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis voraus, an dem die Partei kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft. Ein solcher liegt vor, wenn nur leichte Fahrlässigkeit gegeben ist (vgl VwGH 26.5.2010, 2010/08/0081). Dies ist hier aus folgenden Gründen zu verneinen:
Bindung an den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin im fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag ausschließlich geltend machte, sie habe die eZustellung aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse sowie ihrer betriebsinternen Organisation unverschuldet nicht wahrgenommen und sich über die Bedeutung der automatisierten Verständigungs-E-Mails geirrt. Die Rolle der Tochter bei der Einrichtung der eZustellung wurde im Antrag nicht erwähnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das zuständige Organ aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber rechtzeitig vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden; ein Nachschieben oder Auswechseln von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist ist unzulässig (vgl VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222; 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Das LVwG prüft den Wiedereinsetzungsantrag daher allein anhand des geltend gemachten Grundes: der behaupteten persönlichen Unkenntnis über die Bedeutung und Funktionsweise der eZustellung.
Zur behaupteten betriebsinternen Organisation:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass behördliche Schriftstücke ausschließlich über die offiziellen Firmen-E-Mail-Adressen durch die zuständigen Prokuristen bzw Mitarbeiter abgewickelt würden. Diesem Vorbringen kommt keine entlastende Wirkung zu. Die elektronische Zustellung nach § 28b ZustG erfolgt personenbezogen und nicht unternehmensbezogen. Mit der Registrierung im Teilnehmerverzeichnis begründet die natürliche Person (unabhängig von ihrer innerbetrieblichen Organisation) eine persönliche Empfangsbereitschaft für den gesamten an sie gerichteten behördlichen Schriftverkehr. Eine betriebsinterne Organisationsstruktur, die die Bearbeitung behördlicher Schriftstücke anderen Personen überträgt, vermag die persönliche Obliegenheit zur Kontrolle des eigenen elektronischen Postkorbs nicht zu ersetzen und entbindet die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortung als Teilnehmerin am elektronischen Zustellsystem. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, entweder eine Vollmacht im System einzurichten oder sich abzumelden, wenn sie den Postkorb nicht selbst überwachen wollte oder konnte.
Zur behaupteten Unvorhersehbarkeit der Strafverfügung:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, eine Strafverfügung zu erhalten, da sie von einem gewerberechtlich korrekt geführten Betrieb ausgegangen sei. Dieses Vorbringen ist für die Frage der Wiedereinsetzung von vornherein nicht relevant. Die Wiedereinsetzung betrifft ausschließlich die Frage, ob die Versäumung der Einspruchsfrist entschuldbar ist und nicht die materielle Frage, ob die Strafverfügung zu Recht ergangen ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich von einem rechtmäßigen Betrieb ausgegangen wäre, änderte dies nichts an ihrer Obliegenheit, ihren elektronischen Postkorb auf einlangende behördliche Zustellungen zu kontrollieren.
Zur behaupteten Verwechslungsgefahr mit Phishing-E-Mails:
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäß vor, angesichts der Häufigkeit von Phishing-E-Mails und Spam-Nachrichten sei es verständlich, dass sie no-reply-Nachrichten nicht geöffnet habe. Auch diesem Vorbringen kommt keine entlastende Wirkung zu. Die Verständigungs-E-Mails wurden vom Absender „***” versandt, der der offiziellen österreichischen Regierungsdomäne „brz.gv.at” (Bundesrechenzentrum) entstammt. Diese Absenderadresse unterscheidet sich bereits äußerlich klar von typischen Phishing-E-Mails. Darüber hinaus wiesen die E-Mails eine eindeutige Betreffzeile - „Mein Postkorb - Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung” - sowie ein angehängtes Verständigungsformular mit vollständigen Zustelldaten und Rechtsfolgenbelehrungen auf. Eine auch nur flüchtige Kenntnisnahme der E-Mails hätte deren behördlichen Charakter ohne Weiteres erkennen lassen.
Zur behaupteten fehlenden EDV-Versiertheit:
Die Beschwerdeführerin behauptet, in keiner Weise EDV-versiert zu sein und der ID Austria nicht vertraut zu haben. Dieses Vorbringen steht in unauflöslichem Widerspruch zu den festgestellten drei eigenständigen Logins in „Mein Postkorb”, insbesondere dem dritten Login vom 24.4.2024, der ohne erkennbare externe Hilfe erfolgte. Wer einen gesicherten elektronischen Postkorb unter Verwendung der ID Austria eigenständig aufruft und Nachrichten daraus abholt, verfügt über die für die Nutzung des Systems erforderlichen Grundkenntnisse.
Zurechenbarkeit des Verhaltens Dritter und Auswahlverschulden:
Ungeachtet der soeben dargelegten Bindungswirkung ist ergänzend festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens an der Beauftragung einer ungeeigneten Person kein anderes Ergebnis zu erzielen wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden einer Hilfsperson, deren sich die Partei zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedient, der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl VwGH 26.3.2025, Ra 2025/20/0040). Selbst wenn die Tochter die Registrierung zur eZustellung über den ihr erteilten Auftrag hinausgehend vorgenommen haben sollte, ändert dies am Ergebnis nichts: Die Beschwerdeführerin hat durch die drei dokumentierten Logins und die Abholung der Willkommensnachricht positive Kenntnis vom Bestehen des aktiven Postkorbs erlangt. Ab diesem Zeitpunkt traf sie unabhängig davon, wie die eZustellung ursprünglich zustande gekommen war, die Obliegenheit zur laufenden Kontrolle. Darüber hinaus hätte sie spätestens ab dem ersten Login die Möglichkeit gehabt, sich von der eZustellung abzumelden, was sie jedoch unterließ. Auch insofern liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor.
Universelle digitale Abgabestelle:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zustellung einer Strafverfügung wegen unbefugter Gewerbeausübung an ihre private E-Mail-Adresse sei für sie unvorhersehbar gewesen. Hierbei wird verkannt, dass die Registrierung zur elektronischen Zustellung nach § 28b ZustG personenbezogen erfolgt. Damit existiert eine universelle digitale Abgabestelle für sämtliche behördliche Schriftstücke, die an diese Person gerichtet sind (unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder beruflichen Kontext handelt). Das Zustellgesetz differenziert nicht zwischen privater und beruflicher Erreichbarkeit. Wer eine E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis hinterlegt, begründet damit seine Empfangsbereitschaft für den gesamten behördlichen Schriftverkehr. Die Partei trägt die Gefahr, dass die Zustellung an der hinterlegten Abgabestelle wirksam bewirkt wird (vgl VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, Rn 22).
Verletzung der Kontrollpflicht (auffallende Sorglosigkeit):
Den Teilnehmer trifft die dauernde Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse Verständigungen eingelangt sind (vgl VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, Rn 25). Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der freiwillig eingegangenen Empfangsbereitschaft nach § 28b ZustG und besteht unabhängig davon, ob der Teilnehmer die rechtliche Bedeutung der einzelnen einlangenden Nachrichten jeweils sofort erkennt.
Die Beschwerdeführerin hatte (wie die drei dokumentierten Logins und die erfolgreiche Abholung der Willkommensnachricht belegen) zumindest grundlegende Kenntnis vom Bestehen und der Funktionsfähigkeit des Systems. Dass sie in der Folge über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten insgesamt 50 automatisierte Verständigungs-E-Mails ignorierte und keinerlei Kontrolle des Postkorbs vornahm, stellt eine massive Verletzung dieser Kontrollpflicht dar.
Besonders ins Gewicht fällt dabei der dritte Login vom 24.4.2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Registrierung längst abgeschlossen und die Willkommensnachricht bereits abgeholt. Dieser eigenständige Zugriff belegt, dass die Beschwerdeführerin das System nicht nur einmalig im Zuge der Einrichtung genutzt hat, sondern wiederholt und in Kenntnis seiner Funktionsweise auf den Postkorb zugegriffen hat. Dieser Befund steht in unauflöslichem Widerspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis von der eZustellung gehabt und no-reply-E-Mails grundsätzlich nicht beachtet: Denn der wiederholte eigenständige Einstieg in das System setzt entweder voraus, dass sie durch Verständigungs-E-Mails auf neue Nachrichten aufmerksam wurde, oder aber dass sie das System so weit kannte, dass sie es auch ohne solche E-Mails aktiv aufgesucht hat. Beides schließt die behauptete vollständige Unkenntnis aus.
Die Behauptung, „no-reply”-Nachrichten grundsätzlich nicht zu beachten, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Automatisierte Verständigungen dieses Typs bilden den zentralen Kommunikationskanal der elektronischen Zustellung; ihre systematische Nichtbeachtung ist im behördlichen Rechtsverkehr unvertretbar. Dies gilt umso mehr, als die Verständigungs-E-Mails bereits anhand ihrer Betreffzeile („Mein Postkorb – Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung”) unmissverständlich auf eine behördliche Zustellung hinwiesen. Es handelte sich damit nicht um generische Werbemails oder uneindeutige automatisierte Nachrichten, sondern um inhaltlich klar als behördlich gekennzeichnete Verständigungen, die überdies ein angehängtes Formular mit vollständigen Zustelldaten und ausführlichen Rechtsfolgenbelehrungen enthielten. Deren Relevanz wäre für eine als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin tätige Person ohne weiteres erkennbar gewesen, hätte sie die E-Mails auch nur flüchtig zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen wurde bereits die zur Finalisierung der Registrierung erforderliche Double-Opt-In-E-Mail (die denselben Absender „***” trug) durch die Tochter aktiv bearbeitet. Unabhängig davon, ob dies noch vom Auftrag der Beschwerdeführerin umfasst war, hätte sie sich spätestens im Zuge ihrer eigenen Logins über den Charakter und die Bedeutung dieser Verständigungen informieren und die erforderlichen Konsequenzen ziehen müssen.
Dieses Gesamtverhalten ist als auffallende Sorglosigkeit zu werten. Von der Beschwerdeführerin, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Unternehmens tätig ist und in dieser Eigenschaft bereits Adressatin behördlicher Schriftstücke war, kann erwartet werden, dass sie eine eingerichtete elektronische Zustelladresse zumindest in zumutbarem Ausmaß überwacht. Das vollständige Unterlassen jeglicher Kontrolle über einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren und bei 50 eingelangten Verständigungen, deren behördlicher Charakter bereits aus der Betreffzeile hervorging, geht weit über leichte Fahrlässigkeit hinaus (vgl VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017, Rn 26).
Da somit ein über den minderen Grad des Versehens deutlich hinausgehendes Verschulden vorliegt, war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Zur Verspätung des Einspruchs:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung.
Nach § 35 Abs 6 ZustG gilt ein Dokument am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als zugestellt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Die erste Verständigung erging am Mittwoch, den 18.6.2025. Der darauffolgende Donnerstag, der 19.6.2025 (Fronleichnam), war ein gesetzlicher Feiertag und damit kein Werktag im Sinne des § 35 Abs 6 ZustG. Erster Werktag nach der Versendung war daher Freitag, der 20.6.2025. Die Zustellung der Strafverfügung gilt somit mit Ablauf dieses Tages als bewirkt.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 32 Abs 2 AVG endete die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des Freitags, den 4.7.2025 (24:00 Uhr). Der erst am 19.11.2025 eingebrachte Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.
Da die Bewilligung der Wiedereinsetzung zu versagen war, bleibt es bei der Verspätung des Einspruchs und der eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumung der Frist geführt hat sowie die Beurteilung des Verschuldensgrades, unterliegen grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl VwGH 26.2.2016, Ra 2016/03/0026; 29.1.2018, Ra 2018/11/0013; 31.5.2017, Ra 2017/22/0064). Dies ist hier nicht der Fall. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei seiner Beurteilung an den vom Verwaltungsgerichtshof zu § 71 AVG entwickelten Grundsätzen orientiert (vgl VwGH 12.12.2024, Ro 2023/02/0017) und ist dabei zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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