projets
LVwG-2025/22/3377-15; LVwG-2026/22/0410-9•LVwG T LVwG-2025/22/3377-15; LVwG-2026/22/0410-9
LVwG-2025/22/3377-15; LVwG-2026/22/0410-9Tribunal administratif régional21 mai 2026
Entziehungsdauer<br/>Suchtmittel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerden des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, Zahl *** wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG sowie gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.01.2026, Zahl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
A)
1. Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, Zahl ***, wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG (LVwG-2025/22/3377):
a) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Bei der als erweisen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird bei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung nach dem FSG) die Wortfolge „und Echtheit“ gestrichen. Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat zu lauten: „§ 37 Abs 1 und 2a Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2015/74.
b) Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 240 und zu Spruchpunkt 2. Euro 10, sohin insgesamt Euro 250 zu leisten.
2. Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.01.2026, Zahl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2026/22/0410):
Der Beschwerde wird insofern mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von fünf auf drei Monate herabgesetzt wird und die dreimonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM/B mit 1.6.2026 beginnt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A)Zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.11.2025, Zahl *** wegen Übertretungen nach der StVO und dem FSG (LVwG-2025/22/3377):
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:19.08.2025, 15:17 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt (THC).“
2. Datum/Zeit:19.08.2025, 15:17 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
„Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Führerschein zum Großteil längs an der Oberseite gebrochen sowie mit Klebeband geklebt war - sie Fotobeilage. Sie haben es unterlassen unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
2. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 IdF BGBl. I Nr. 169/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 1.200,00 § 99 Abs 1 lit b StVO 11 Tage 19 Stunden
2. 50,00§ 37 Ans 2a FSG 23 Stunden
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2025 rechtzeitig mit E-Mail vom 16.12.2025 Beschwerde eingelegt und darin Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit, jeweils eingehend begründet, vorgebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Weiters wurden Aktenteile der Landespolizeidirektion Tirol zum Vorfall vom 5.3.2024 (Lenken eines KFZ in einem durch Suchtgift - THC und Kokain - beeinträchtigten Zustand) das sind der Mandatsbescheid vom 14.3.2024 samt amtsärztlicher Stellungnahme vom 15.4.2024, die verkehrspsychologische Stellungnahme (VPS) vom 30.3.2024 und das fachärztliche Attest CC vom 8.4.2024 eingeholt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.5.2026 wurde der Beschwerdeführer, der Meldungsleger als Zeuge und die Chefärztin der Landespolizeidirektion Tirol als medizinische Amtssachverständige einvernommen.
II.Sachverhalt:
Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, lenkte am 19.08.2025, 15:17 Uhr in **** Z, Adresse 2, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Rettungsfahrzeug) in einem durch Suchtgift (THC) beeinträchtigten Zustand. Dabei hat er insofern einen ungültigen Führerschein verwendet, als bei diesem die Einheit nicht gegeben war, da dieser Führerschein längs der Oberseite zum Großteil gebrochen und mit einem Klebeband zusammengeklebt war.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine – im Übrigen völlig unstrittige - Blutauswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Z (GMI) vom 9.9.2025 vorliegt. Die weitwendigen Ausführungen und Fragestellungen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Verfahrensablauf vor der Auswertung der Blutprobe und der entsprechenden medizinischen Beurteilung dieser Blutuntersuchung durch die medizinische Amtssachverständige gehen sohin ins Leere und war den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:
Nach der Systematik des § 5 StVO zu den Suchtgiftdelikten zeigen sich folgende verfahrensrelevante Schritte:
Zunächst muss seitens der amtshandelnden Polizeibeamten festgestellt werden, ob aus ihrer Sicht aufgrund der vorliegenden Symptome eine Verdachtslage vorliegt, die auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung schließen lässt, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Ist dies der Fall, muss der Proband der Aufforderung Folge leisten, sich einer amtsärztlichen/polizeiärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Wird im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung der Schluss gezogen, dass sich der seitens der Polizeibeamten festgestellte Verdacht erhärtet, hat der Proband einer Blutuntersuchung zuzustimmen, widrigenfalls ein Verweigerungsdelikt vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Blutabnahme ausgesprochen. Es liegt sohin – wie oben bereits ausgeführt – ein – im Übrigen nicht bestrittenes - Beweismittel vor, das einen bestimmten Gehalt an Suchtgift im Blut des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt bestätigt.
Der oben skizzierte Verfahrensablauf erfolgte im vorliegenden Fall im völligen Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. So stellte der Meldungsleger beim Beschwerdeführer, wie in seiner polizeilichen Anzeige vom 19.8.2025 angegeben und wie er vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, zahlreiche Symptome fest, die auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift schließen lassen, wie etwa Unruhe, Zittern, schläfriges, verlangsamtes Verhalten sowie massives Augenliedflattern. Diese Symptome sind bei weitem ausreichend, um – zumindest - einen Verdacht zu bestätigen, dass hier ein Suchtmittelmissbrauch (wie er sich schlussendlich bestätigt hat) vorliegt. Folgerichtig hat sich der Beschwerdeführer schlussendlich auch nicht geweigert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei der gesamten polizeilichen Amtshandlung im Unklaren gelassen worden wäre, was denn Gegenstand des polizeilichen Einschreitens gewesen sei. Diese Aussage steht im krassen Widerspruch zu jener des amtshandelnden Polizeibeamten und Meldungsleger, der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorbringt, den Beschwerdeführer klar und deutlich darüber aufgeklärt zu haben, dass dieser aufgrund der vorliegenden Symptome im Verdacht stehe, Suchtmittel eingenommen zu haben und wie das weitere Prozedere ausschaue (siehe Verhandlungsniederschrift – im Folgenden VHS – Seite 8).
Zur Glaubwürdigkeit der handelnden Akteure (Polizeibeamter und Beschwerdeführer) ist festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung besteht, die Richtigkeit der polizeilichen Anzeige, die im Übrigen im unmittelbaren Anschluss an die Amtshandlung verfasst wurde, in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger, einem erfahrenen und speziell auch für derartige Amtshandlungen ausgebildeten Polizeibeamten (siehe seine diesbezügliche Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, VHS Seite 8) als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Er hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher nicht die geringsten Zweifel, sich seiner Schilderung des Geschehens vollinhaltlich anzuschließen.
Beim Beschwerdeführer hingegen fällt auf, dass er, gerade was seinen Suchtgiftkonsum betrifft, eine völlig unkritische Haltung einnimmt und in diesem Zusammenhang oftmals die Unwahrheit sagt. So gibt er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an, er habe „vor Jahren einen Joint geraucht“, er würde keine verbotenen Substanzen wie Cannabis oder Kokain einnehmen und er habe noch nie mit der Polizei zu tun gehabt (VHS Seite 3 unten und 4 oben) Der Amtsärztin gegenüber gibt er an, dass sein Drogenkonsum (THC) Jahre zurückliege (VHS Seite 6) und negiert jeglichen Konsum von Kokain (siehe Gutachten DD vom 6.11.2025). Den Vorfall im Jahre 2024 verschweigt er. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bleibt er völlig vage und unkritisch, wenn er vom Verhandlungsleiter auf seinen Konsum von Cannabis und Kokain angesprochen wird und dazu z.B. angibt, „nicht wissentlich“ Kokain konsumiert zu haben (VHS Seite 6). Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung am 29.3.2024 bringt er vor, seine Drogenkarenz - nach seinen Angaben seit dem 2.3.2024 - dauerhaft fortsetzen zu wollen. Bereits im Verfahren aus dem Jahre 2024 wird sowohl in der VPS als auch vom Amtsarzt die mangelnde Gefahreneinschätzung durch den Beschwerdeführer hervorgehoben. Obwohl als Rettungssanitäter tätig, erkennt er nicht im Ansatz die Gefahren seines Handelns.
Auszug aus der Verkehrspsychologen Stellungnahme (VPS) vom 30.3.2024, Seite 3: „Eignungseinschränkungen ergeben sich unterdessen aus der Befundlage zur Selbstkontrolle im Umgang mit illegalen Substanzen. Einerseits wird von einem regelmäßigen Konsum ab 2017 über 2-3 Jahre berichtet, welcher gesellschaftlich motiviert war. Andererseits ist es zuletzt bei einer persönlichen Krise zu einem hochgradig funktionalen Missbrauch von Cannabis und – erstmalig – Kokain in Kombination mit einer weit über der Grenze des schadhaften Einsatzes von Alkohol mit dem Ziel der Betäubung und Problemverdrängung gekommen. Erschwerend zu gewichten ist die markante Gefahrenunterschätzung im Hinblick auf die Anforderungen des Straßenverkehrs, zumal er als hauptberuflicher Notfallsanitäter wiederholt mit betrunkenen und verstorbenen Personen in Kontakt ist. Seine Fahrt sieht er, obwohl er sich des Drogenkonsums und der Müdigkeit bewusst war, als nicht gefährlich, sondern sieht im Nichtblinken seinen hier einzigen Fehler, der letztlich zur Anhaltung geführt hat.“
Ein ähnliches Bild zeichnet der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall. Mit keinem Wort bedauert er sein Verhalten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (wie auch schon den Vorfall im Jahre 2024), sondern versucht ständig, die handelnden Akteure für angebliche Verfehlungen zu kritisieren. Er lenkt ein Rettungsfahrzeug, obwohl er kaum geschlafen und Suchtgift eingenommen hat und sieht darin keine Verfehlung. Es liegt geradezu auf der Hand, dass dieses Verhalten als äußerst kritisch angesehen werden muss, sind doch gerade mit dem Lenken eines Rettungsfahrzeuges große Gefahren für die Insassen, die ohnedies oftmals bereits schwer gesundheitlich angeschlagen sind, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer, gerade wenn es sich um einen Notfall handelt und das Rettungsfahrzeug im Einsatz mit Blaulicht und Sirene, mit den damit verbunden Vorrechten im Straßenverkehr, fährt, verbunden. Ein Rettungssanitäter, der ein Rettungsfahrzeug lenkt, hat sohin eine große Verantwortung für die Sicherheit von Menschen – diese Umsicht hat der Beschwerdeführer wiederum grob missachtet. Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer in seinen Aussagen nicht besonders glaubhaft. Er hat keine kritische Einstellung zu seinem Verhalten. Dies beginnt bereits mit der vom Meldungsleger festgestellten Vorrangverletzung, die er so nicht akzeptiert und setzt sich bei seiner weiteren Schilderung des Geschehens (siehe bereits oben) fort. Wie bereits ausgeführt, schließt sich das erkennende Gericht daher bei der Schilderung des Geschehens dem Meldungsleger an.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die angebotene Urinprobe (um sich „freibeweisen“ zu können) deshalb nicht gemacht, weil diese freiwillig sei und im Bereich der Notaufnahme der Klinik nicht durchzuführen gewesen sei, ist auf die nachvollziehbare Aussage des Meldungslegers (siehe VHS Seite 8) hinzuweisen, dass diese selbstverständlich, so der Meldungsleger, nicht vor all den ein- und ausgehenden Personen, sondern in der, im unmittelbaren Nahebereich gelegenen, WC-Anlage durchgeführt worden wäre, hätte er sich dieser unterzogen.
Zur durchgeführten Speichelprobe ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund des erzielten Ergebnisses, das völlig im Einklang mit der schlussendlich durchgeführten Auswertung der Blutprobe steht, nicht nachvollziehbar ist, warum diese Speichelprobe „rechtswidrig“ sein sollte. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden.
Die seitens der Polizeiärztin festgestellten, zahlreichen Symptome (siehe im Einzelnen das „Polizeiamtsärztliche Gutachten“ vom 19.8.2025, das unmittelbar nach der polizeilichen Anhaltung erstellt wurde) haben sich nach deren Einvernahme als medizinische Amtssachverständige vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich bestätigt. Die medizinische Einschätzung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung durch Suchtgift (neben jener durch Übermüdung und Medikamenteneinnahme) vorlag, fand in weiterer Folge durch das Gutachten der Blutauswertung seine volle Bestätigung (siehe im Einzelnen dazu unten).
Die vom Gesetzgeber verlangte Verdachtslage war daher jedenfalls gegeben und bestens dokumentiert. In dieser Situation war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, sich Blut abnehmen zu lassen. Sollte er dieser Blutabnahme nicht zustimmen, läge ein Verweigerungsdelikt vor. Darüber wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiärztin aufgeklärt (siehe VHS Seite 15). Er sprach sich nicht gegen eine Blutabnahme aus und so war im vorliegenden Fall – wie bereits oben ausgeführt – im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026; 4.7.2022 Ra 2021/02/0247; 24.7.2019, Ra 2019/02/0105; 24.10.2016, Ra 2016/02/0133 ua.) allein das Ergebnis der Blutauswertung von Belang. So führt der Verwaltungsgerichthof aus, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden könne. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft (VwGH 4.7.2022 Ra 2021/02/0247). Selbst allfällige Fehler im Verfahren vor der Blutabnahme, von denen hier nicht die Rede sein kann, würden daher nicht dazu führen, dass das Ergebnis der Blutauswertung nicht verwertet werden dürfe.
Zur Kritik des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht hätte eine Amtssachverständige, die leitende Polizeiärztin der Landespolizeidirektion Tirol ist, in seinem Verfahren beigezogen, obwohl diese bereits vor der Behörde tätig gewesen wäre, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.9.2022, Ra 2020/04/0017, hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen vermag, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (uHa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/06/0006, mwN). Weiters ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014 zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorgangsweise hervorzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich den Erwägungen des VfGH vollinhaltlich angeschlossen (siehe VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037). Die Höchstgerichte heben dazu hervor, dass jedenfalls die Unbefangenheit der Amtssachverständigen zu prüfen sei. Der Umstand allein, dass die Amtssachverständige ein für den Beschwerdeführer ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit jedenfalls nicht zu begründen.
Was eine allfällige Befangenheit der Amtssachverständigen betrifft, gibt es nun nicht die geringsten Bedenken. Die beigezogene Chefärztin der Landespolizeidirektion Tirol ist Amtssachverständige und wurde dem Gericht seitens der Behörde zur Verfügung gestellt. Sie erstellte ein sehr eingehendes „Polizeiärztliches Gutachten“ anlässlich der medizinischen Untersuchung am Tag der polizeilichen Anhaltung am 19.8.2025 und in der Folge, unter Einarbeitung auch der Bedenken des Beschwerdeführers (so die Sachverständigen ausdrücklich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, VHS Seite 12) ein Gutachten vom 6.11.2025. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Sachverständige dem Beschwerdeführer gegenüber in irgendeiner Art und Weise voreingenommen oder gar herabwürdigend gewesen wäre bzw. diesen benachteiligend behandelt hätte. Vielmehr, und das zeigte ihr Auftreten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen ihrer Einvernahme als Amtssachverständige, agiert sie sehr professionell und gab auf alle ihr gestellten Fragen konkrete Antworten. Auch vom Beschwerdeführer wurden die diesbezüglichen Vorhalte bzw. Ablehnungsanträge nie auch nur ansatzweise dahingehend begründet, worin denn konkret eine Befangenheit der Amtsärztin liegen sollte (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0117: in diesem Fall wurde einerseits ein konkretes und gut begründetes Vorbringen erstattet und stand der Beiziehung des Amtssachverständigen eine Interessenskollision im Wege, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist). Die Beiziehung der medizinischen Amtssachverständigen der Landespolizeidirektion Tirol durch das erkennende Gericht erfolgte daher in Einklang mit der Rechtslage. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden und stand ihm dafür sehr viel Zeit zur Verfügung, hier selbst ein Privatgutachten einzuholen, um so den Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu können. So war etwa die mündliche Verhandlung ursprünglich vom Gericht für den 12.3.2026 angesetzt. Im Interesse des Beschwerdeführers musste diese Verhandlung sodann um mehr als einen Monat verschoben werden. Schlussendlich konnte sie aufgrund der erforderlichen Koordination mit Terminen des Zeugen EE erst für den 4.5.2026 anberaumt werden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wäre es daher ein Leichtes gewesen, früh genug Auskunft darüber einzuholen, welche(n) Sachverständigen das Gericht beizieht und hätte er dahingehend reagieren könne. Dies wurde von ihm jedoch unterlassen. So bleibt es bei laienhaften Einschätzungen seinerseits, die in Bezug auf die eingehende Beurteilung der Blutauswertung durch die Amtssachverständige – wie sich zeigen wird – im Übrigen völlig unsubstanziellen geblieben sind.
Die Amtsärztin, sie ist Chefärztin bei der Landespolizeidirektion Tirol, machte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr professionellen und fachlich kompetenten Eindruck. Sie konnte auf die zahlreichen Fragen stets eingehend antworten. Im Mittelpunkt ihrer Einvernahme stand die Erörterung ihres Gutachtens vom 6.11.2025 und die Beantwortung zahlreicher Fragen des Beschwerdeführers.
Im Gutachten vom 6.11.2025 setzt sie sich eingehend mit der gegenständlichen Problematik auseinander. Sie betont vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (siehe VHS Seite 15), dass sie selbst im Rahmen der medizinischen Untersuchung keine Diagnosen feststelle. Insbesondere betonte sie zu Fragen in Bezug auf die Symptomatik beim Beschwerdeführer, dass ihre fachliche Einschätzung naturgemäß auch auf die Aussagen seinerseits (z.B. auf die Medikamenteneinnahme) beruhten, zumal eine eingehende medizinische Untersuchung etwa der vorgebrachten psychischen Probleme in einem derartigen Rahmen gar nicht möglich wären. Dem Gutachten vom 6.11.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, unter extremen Schlafproblemen zu leiden. Er leide zudem seit 4 Jahren an einer Depressio und befinde sich in laufender ambulanter Behandlung. Er habe regelmäßige Psychotherapie und er nehme 2-mal wöchentlich Termine bei seinem Psychiater Dr. Post wahr. Es sei ihm sogar ein stationärer Aufenthalt empfohlen worden, den er aber bislang nicht wahrgenommen habe. Er nehme auch Trittico ein (im Übrigen ein Medikament, das auf eine psychische Erkrankung hindeutet – so die Sachverständige vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – VHS Seite 14) und sei dieses Medikament sogar vom Psychiater vor 2 Tagen aufdosiert worden (siehe dazu auch die polizeiliche Anzeige von 19.8.2025, Seite 2).
Zu den Auffälligkeiten bei der Untersuchung der Nase des Beschwerdeführers (Gutachten vom 6.11.2025 Seite 2) führt sie in fachlicher Hinsicht völlig nachvollziehbar aus, dass eine Nasenseptumperforation die klassische Komplikation eines chronischen intranasalen Kokainmissbrauchs darstellt. Andere mögliche Ursachen seien vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden. Der diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (VHS Seite 6) wird dagegen kein Glauben geschenkt und als reine Schutzbehauptung ohne jede Substanz gewertet. In weiterer Folge werden zahlreiche Symptome aufgezeigt, die in medizinischer Hinsicht auf einen Suchtgiftmissbrauch hinweisen (siehe dazu auch die VHS Seite 15).
Schlussendlich kommt die Sachverständige unter Bezugnahme auf das chemisch-toxikologischen Gutachten der GMI vom 9.9.2025 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter Suchtgifteinfluss, konkret THC und 11-Hydroxy-THS stand und nicht fahrfähig war. Sohin wird die Einschätzung der amtshandelnden Polizeibeamten und ihre medizinische Untersuchung, aber z.B. auch - wie erwähnt – der durchgeführte Speicheltest – vollinhaltlich bestätigt. Bereits im Gutachten der GMI wird klar und unmissverständlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC stand. Zudem ist der stattgefundene Konsum von Kokain oder Crack belegt. In der mündlichen Verhandlung (siehe VHS Seite 13) konkretisiert die Sachverständige ihre fachliche Expertise noch dahingehend, dass sie darauf hinweist, dass ein Vergleich mit Grenzwerten im Ausland zeigt, dass diese im vorliegenden Fall deutlich überschritten werden. Auch dieser Umstand stützt ihre fachliche Einschätzung, dass hier eine eindeutige Beeinträchtigung durch Suchtgift vorlag, liegt doch der Grenzwert für THC z.B. in der Schweiz bei 1,5 ng/ml und in Deutschland bei 3,5 ng/ml. Wie bereits ausgeführt, wurde diese medizinische Beurteilung der Sachverständigen nicht ansatzweise auf gleichem fachlichem Niveau entkräftet. Ausdrücklich weist die Sachverständige darauf hin, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers allein schon auf die Suchtgifteinnahme zurückzuführen ist. Die Faktoren „Schlafstörung“, so die Sachverständigen im Gutachten vom 6.11.2025 sowie eine Depressio mit angegebener (!) Medikamenteneinnahme beeinflussen sich mit der Suchtgifteinnahme gegenseitig und können (!) in Kombination zu einer weiteren Reduktion der kognitiven, neuropsychologischen und motorischen Leistungsfähigkeit führen. Mit keinem Wort erklärt die Sachverständige, die Schlafstörung, die Medikamenteneinnahme bzw. die Depressio wäre kausal für ihre Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers gewesen (vgl. dazu auch ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – VHS Seite 14).
Zusammenfassend konnte daher die beigezogene medizinische Amtssachverständige schlüssig und bestens nachvollziehbar und ihre Annahmen im Rahmen der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers bestätigend darlegen, dass bei ihm eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorlag und seine Fahrtüchtigkeit zum Tatzeitpunkt nicht geben war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher nicht die geringsten Bedenken, sich diesen eingehenden Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen.
Zum beschädigten Führerschein, den der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzeigte, ist auszuführen, dass die entsprechenden Daten zwar durchaus leserlich sind, dieser jedoch - völlig unstrittig - längs der Oberseite zum Großteil gebrochen und mit einem Klebeband zusammengeklebt ist.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I 2017/6 (zu § 5 StVO) und BGBl I 2023/90 (zu § 99 StVO) lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
§ 99
(…)
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(…)“
Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120 in den hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2020/169 (zu § 14 FSG) und BGBl I 2015/74 (zu § 37 FSG):
„§ 14
(…)
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(…)
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt am 19.8.2025 durch Suchtgift beeinträchtigt war. Daher hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist in der vorliegenden Fallkonstellation, die geprägt ist von einem einschlägigen Vorfall aus dem Jahre 2024, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter und Lenker eines Rettungsautos (im vorliegenden Fall sogar mit einem Verletzten an Bord), auffallend sorglos gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (der Beschwerdeführer bezieht nach seinen eigenen Angaben derzeit Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von Euro 1.800, besitzt kein Vermögen, hat aber auch keine Schulden und keine Sorgfaltspflichten) sind als leicht unterdurchschnittlich anzusehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist gerade bei einem Rettungssanitäter, der Einsatzfahrzeuge lenkt und – wie oben bereits ausgeführt - in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, zusammen mit der konstatierten und von ihm selbst zugestandenen Müdigkeit aufgrund der latenten Schlafprobleme gepaart mit der selbst angegebenen Medikamenteneinnahme, eine besondere Gefahrenlage herbeiruft, als erheblich einzustufen. Er ist überdies völlig uneinsichtig und bedauert mit keinem Wort seine Tat. Der Beschwerdeführer weist, neben der einschlägigen aus dem Jahre 2024, mehrere, wenngleich geringfügige Verwaltungsübertretungen aus dem Straßenverkehrsbereich auf. Obwohl er also erst im Jahre 2024 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, dafür die Lenkberechtigung entzogen wurde und er diverse Begleitmaßnahmen absolviert hat (wie z.B. ein Verkehrscoaching, eine amtsärztliche, eine verkehrspsychologische sowie eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung), lenkte er als Rettungssanitäter knapp 1 (!) Jahr später wiederum ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Beim Verschulden war – wie erwähnt - von auffallender Sorglosigkeit auszugehen.
Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im Nahebereich der Mindeststrafe erweist sich daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als tat- und schuldangemessen und kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Hier ist auszuführen, dass, wie oben bereits festgestellt, die entsprechenden Daten am Führerschein zwar durchaus leserlich sind, dieser jedoch - völlig unstrittig - längs der Oberseite zum Großteil gebrochen und mit einem Klebeband zusammengeklebt ist. Damit ist jedoch verbunden, dass die in § 14 Abs 4 FSG geforderte Einheit des Führerscheins nicht mehr gegeben und dieser daher ungültig ist. Der Beschwerdeführer hat daher auch diese Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht, weil fahrlässig, begangen. Zu den allgemeinen Ausführungen zur Strafbemessung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens erweist sich als tat- und schuldangemessen und kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu. Sie war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
B) Zum Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.01.2026, Zahl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2026/22/0410):
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die Landespolizeidirektion Tirol die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM/B für die Dauer von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides. Weiters wurden begleitende Maßnahmen angeordnet. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene AA mit Schriftsatz vom 5.2.2026 rechtzeitig mit E-Mail vom 6.2.2026 Beschwerde eingelegt und darin Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit, jeweils eingehend begründet, vorgebracht.
II.Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, am 19.08.2025, 15:17 Uhr in **** Z, Adresse 2, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Rettungsfahrzeug) in einem durch Suchtgift (THC) beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/154 (FSG) zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
Folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 idF BGBl II 2002/427 ist ebenfalls von Belang:
„§ 14.
(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO).
Was die Entziehungsdauer betrifft, ist auszuführen, dass die Behörde – aus unerfindlichen Gründen – die 5-monatige Entziehungsdauer mit Rechtskraft ihres Bescheides normiert hat. Dies führt dazu, dass die Entziehung der Lenkberechtigung erst mit Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Wirkungen entfaltet, der Beschwerdeführer mithin bislang im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, inwiefern von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit beim Beschwerdeführer auszugehen, inwiefern diese noch weiter anhält und folgerichtig welche Entziehungsdauer (mindestens 3 Monate – siehe § 25 Abs 3 FSG) auszusprechen ist. Wie oben eingehend dargelegt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der als Rettungssanitäter unterwegs war, im Zuge der vorzunehmenden Wertung (§ 7 Abs 4 FSG) als besonders verwerflich zu bewerten. Überdies hat er – wie ebenfalls oben dargelegt - gerade mal vor ungefähr einem Jahr eine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen. Die Verkehrszuverlässigkeit ist daher beim Beschwerdeführer aktuell noch nicht wieder eingetreten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt jedoch zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Entziehungsdauer von (nunmehr) drei Monaten beginnend mit 1.6.2026 ausreicht, um bei ihm den Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu können. Daher ist der Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls bis zum 31.8.2026 als nicht verkehrszuverlässig anzusehen.
Die Anordnung einer Nachschulung ist in der gegenständlichen Fallkonstellation (Wiederholungstat innerhalb von 5 Jahren) aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen. § 14 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung bestimmt, dass Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. Die Vorschreibung der Beibringung einer VPS sowie einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme, erfolgten daher in der vorliegenden Fallkonstellation zu Recht. Da sowohl die VPS als auch die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme einer abschließenden medizinischen Beurteilung bedarf, war auch die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung rechtens. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter in Bezug auf einen Suchtgiftmissbrauch im Straßenverkehr anzusehen ist, dazu eine völlig unkritische Haltung einnimmt und der Verdacht gegeben ist, dass er laufend Suchtgift (THC und Kokain) einnimmt, war die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung jedenfalls als erforderlich anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben angeführt wurde, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.