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LVwG-2026/45/0878-1•LVwG T LVwG-2026/45/0878-1
LVwG-2026/45/0878-1Tribunal administratif régional13 mai 2026
Überbezug<br/>Anrechnung<br/>Einbehaltung<br/>Zuständigkeit MS-Behörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
In Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides hat die bewilligte Leistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ anstelle von „in der Höhe von monatlich 170,61 €“ „in der Höhe von monatlich Euro 220,61“ zu lauten.
Aus Anlass der Beschwerde werden die Spruchpunkte 1. bis 4. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie lebt alleine in einer Mietwohnung der BB. Der monatliche Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt Euro 456,93. Sie bezieht Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 200,00 monatlich und Krankengeld in der Höhe von Euro 23,01 täglich. Zudem steht sie in laufendem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung.
Im Zusammenhang mit einem weiteren Mindestsicherungsantrag legte sie am 08.09.2025 ein Mail vom 07.09.2025 von „CC“ vor, aus dem hervorgeht, dass aufgrund ihres Ansuchens Euro 213,86 an die BB (Vermieterin) und die Stromkosten für zwei Monate in Höhe von Euro 128,00 auf ihr Konto überwiesen werden. Die Zahlung des „CC“ auf das Konto der Vermieterin erfolge am 09.09.2025 in Höhe von Euro 213,86. Am selben Tag wurden auch die angeführten Euro 128,00 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Zusätzlich wurden am 29.08.2025 von der Pfarre Z „Zer helfen Zer“ Euro 300,00 an die BB als Mietanteil für die Beschwerdeführerin überwiesen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass im Zeitraum 01.06.2025 bis 30.09.2025 ein Überbezug der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 588,45 bestehe. Dieser setze sich zusammen wie folgt:
„GrundÜberbezug
Jahresabrechnung BB - Gutschrift (laut Kontoübersicht ausbezahlt
am 26.06.2025)€ 117,66
Zer helfen Zern von € 300,00 – wurden durch die Mindestsicherung
€ 256,93 überwiesen – laut Mieterkonto überwiesen am 29.08.2025€ 256,93
CC (laut Mieterkonto überwiesen am 09.09.2025€ 213, 86“
Im Schreiben wurde in der Folge § 20 TMSG wörtlich wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, den Betrag von Euro 588,45 umgehend an eine näher konkretisierte Bankverbindung zu überweisen. Abschließend wurde ausgeführt: „Sollten Sie bis spätestens 10.11.2025 keine Zahlung geleistet, noch die Hinderungsgründe mitgeteilt haben, müsste die zwangsweise Einbringung der offen Mindestsicherungskosten veranlasst werden.“
Am 28.10.2025 wandte sich die von der Beschwerdeführerin kontaktierte Landesvolksanwältin an die belangte Behörde und führte zum Schreiben vom 22.10.2025 aus, die Beschwerdeführerin sehe die Forderung nach Rücküberweisung der Gutschrift der BB ein. Die beiden anderen Forderungen könne sie nicht nachvollziehen, dies unter Hinweis auf die „Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind“. Nach § 1 Abs 2 dieser Verordnung würden freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, keiner Anrechnung unterliegen, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären. Gemäß dieser Bestimmung dürften diese beiden Posten bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen und darum auch nicht rückzuerstatten sein.
In der Folge findet sich im Akt ein Aktenvermerk vom 03.11.2025, ***, wonach die Rückforderung der Zuschüsse „Zer helfen Zer“ und „CC“ mit der Abteilung DD besprochen worden sei. Eine Rückforderung des Überbezuges sei rechtens und die Miete werde ab November 2025 direkt an den Vermieter überwiesen.
Am 04.11.2025 langte ein Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ein, das mit „Berufung gegen den Bescheid vom 22.10.2025, Geschäftszahl ***“ überschreiben war. Darin ersuchte sie um Überprüfung der Berechnung.
Am 10.11.2025 findet sich ein weiterer Aktenvermerk im Akt, ***. Demnach wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der eingelangten Berufung vom 04.11.2025 telefonisch kontaktiert und darauf hingewiesen, dass eine Berufung nicht möglich sei. Sie sei gefragt worden, mit welcher Ratenzahlung sie einverstanden wäre, worauf sie angegeben habe, dass es ihr nicht möglich sei, den Überbezug zu bezahlen. Sie habe auch keinen Vorschlag für eine Ratenabzug gemacht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2025, ***, wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, den im Zeitraum 01.06.2025 bis 30.09.2025 entstandenen Überbezug der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 588,45 umgehend zu überweisen. Sollte sie bis spätestens 05.12.2025 keine Zahlung geleistet, noch die Hinderungsgründe mitgeteilt haben, müsste die zwangsweise Einbringung der offenen Mindestsicherungskosten veranlasst werden, dh der Überbezug müsste bei der laufenden Mindestsicherung und bei den Sonderzahlungen einbehalten werden.
Im Mindestsicherungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025, Zl ***, wurde im Leistungszeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 unter Spruchpunkt 2. gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine „Bewilligte Leistung“ wie folgt gewährt „Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 50,00 € - dieser Betrag wird zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten“. Unter Spruchpunkt 3. wurde gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 eine „Bewilligte Leistung“ zugesprochen: „Sonderzahlung März in der Höhe von einmalig 108,82 € - dieser Betrag wird zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten“. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde wurde mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 14.01.2026 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl LVwG-2026/19/0208).
In weitere Folge erließ die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2026 folgenden verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.03.2026, Zl ***:
„AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1 **** Z, wird auf Antrag vom 09.03.2026 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Z nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:
1. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 15,66 €
(Richtsatzaufzahlung)
Zeitraum:01.01.2026 bis 31.01.2026
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
Diese Leistung wird zusätzlich zu der mit Bescheid vom 16.12.2025, Geschäftszahl ***, bewilligten Mindestsicherung gewährt.
2. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 4,16 €
(Richtsatzaufzahlung)
Zeitraum:01.02.2026 bis 28.02.2026
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
Diese Leistung wird zusätzlich zu der mit Bescheid vom 16.12.2025, Geschäftszahl ***, bewilligten Mindestsicherung gewährt.
3. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 15,66 €
(Richtsatzaufzahlung)
Zeitraum:01.03.2026 bis 31.03.2026
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
Diese Leistung wird zusätzlich zu der mit Bescheid vom 16.12.2025, Geschäftszahl ***, bewilligten Mindestsicherung gewährt.
4. Bewilligte Leistung:Sonderzahlung März in der Höhe von einmalig 1,87 €
Zeitraum:01.03.2026 bis 31.03.2026
Bestimmung:§ 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
Diese Leistung wird zusätzlich zu der mit Bescheid vom 16.12.2025, Geschäftszahl ***, bewilligten Mindestsicherung gewährt.
5. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 170,61 €
Zeitraum:01.04.2026 bis 31.05.2026
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
6. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 50,00 € - dieser Betrag wird zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten.
Zeitraum:01.04.2026 bis 31.05.2026
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF
Zahlungsart:per Überweisung Bezirkshauptmannschaft Z ***
7. Bewilligte Leistung:Miete in der Höhe von monatlich 256,93 €
Zeitraum:01.04.2026 bis 31.05.2026
Bestimmung:§ 6 TMSG
Zahlungsart:per Überweisung BB ***
Begründung
Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund der angehängten Berechnung.
Zur Berechnung der Mindestsicherung ab Jänner 2026 ist anzumerken, dass Frau AA Zahlungen wie folgt erhielt:
Gutschrift BB 2024, Auszahlung am 26.06.2025:€ 117,66
Zer helfen Zern, überwiesen am 29.08.2025:€ 300,00
daraus resultierender Überbezug:€ 256,93
CC, überwiesen am 09.09.2025:€ 213,86
Dadurch ist in den Monaten Juni 2025, August 2025 und September 2025 ein Überbezug in der Höhe von insgesamt € 588,45 entstanden, welcher ab Jänner 2025 in Raten einbehalten wird.“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, der angefochtene Bescheid sehe eine Kürzung ihrer Mindestsicherung aufgrund eines angeblichen Überbezuges vor, diese Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Sie habe bereits am 22.12.2025 eine Stellungnahme bzw Beschwerde zu diesem behaupteten Überbezug eingebracht, im vorliegenden Bescheid sei jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen erfolgt. Der behauptete Überbezug sei für sie nicht nachvollziehbar, da eine klare und überprüfbare Berechnung fehle. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Rückforderung bzw Kürzung konkret zusammensetze oder worauf sich die Kürzung bzw Rückforderung stütze. Eine Rückforderung bzw Kürzung sei nur dann zulässig, wenn diese rechtlich korrekt festgestellt und entsprechend begründet worden sei, was nicht erfolgt sei. Abschließend beantragte sie den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw abzuändern, die Kürzung der Mindestsicherung rückgängig zu machen und eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung des angeblichen Überbezuges vorzulegen.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt bzw Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Sämtliche angeführte Bescheide, Schreiben und Aktenvermerke liegen im behördlichen Akt ein.
Die Unterstützung durch das „CC“ ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mail vom 07.09.2025 sowie einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben vom 09.09.2025, ***. Die Unterstützung durch „Zer helfen Zer“ ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kontonachweis. Aus dem von der Beschwerdeführerin am 16.10.2025 vorgelegten Kontoauszug der BB ergibt sich damit übereinstimmend, dass die Zahlung von Euro 300,00 am 29.08.2025 erfolgte, jene des „CC“ von Euro 213,86 am 09.09.2025 – jeweils direkt auf das Konto der Vermieterin zugunsten der Beschwerdeführerin. Laut Kontoauszug der Beschwerdeführerin wurden Euro 128,00 von „CC“ am 09.09.2025 auf ihr Konto überwiesen.
Die festgestellten monatlichen Miet- und Betriebskosten folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegendem Mietenkontoauszug der BB. Der Bezug der Mietzinsbeihilfe folgt aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bewilligungsschreiben vom 08.07.2025. Die Höhe des Krankengeldes ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Nachweis. Die hier getroffenen Feststellungen betreffend Miet- und Betriebskosten, den Bezug von Krankengeld und Mietzinsbeihilfe hat bereits die belangte Behörde ihrem Bescheid, wie dem Bewertungsbogen zu entnehmen ist, zugrunde gelegt. Dem ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese Feststellungen sind sohin unstrittig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche von keiner Partei beantragt wurde und der maßgebliche Sachverhalt unzweifelhaft anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte.
III.Rechtslage:
§ 20 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
IV.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2026 im Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 abgesprochen. Dabei wurden unter Spruchpunkt 6. Euro 50,00 „zur teilweisen Verrechnung des Überbezuges an Mindestsicherung, welcher in den Monaten Juni, August und September 2025 entstanden ist, einbehalten“. Gestützt wurde dieser Ausspruch auf §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese vorgenommene „Kürzung“ (Einbehaltung) von Leistungen. Ihrer Ansicht nach wurden diese weder rechtlich korrekt festgestellt noch begründet. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf eine Ausnahmeregelung für freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen Dritter gemäß § 1 Abs 2 der „Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind“.
Die belangte Behörde stützt die „Einbehaltung“ von Leistungen in Spruchpunkt 6. auf die §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor. Diese Gesetzesbestimmungen regeln das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Eine gesetzliche Grundlage für eine Anrechnung, Gegenverrechnung oder Einbehaltung eines „Überbezuges“ findet sich darin nicht.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz regelt in § 20 die „Rückerstattung von Leistungen“. In dieser Bestimmung ist normiert, in welchen Fällen Mindestsicherungsbezieher verpflichtet werden können, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Nicht ausreichend für eine solche Rückerstattungspflicht ist die Tatsache eines faktischen „Überbezuges“ in der Vergangenheit. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein Mindestsicherungsbezieher eine ihm obliegende Verpflichtung nach § 20 Abs 1 lit a, b oder c TMSG verletzt hat und eine solche Pflichtverletzung kausal für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung gewesen ist. Denn nur im Falle von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen kann überhaupt eine Rückerstattungspflicht nach § 20 TMSG entstehen (vgl VwGH 29.03.2017, Ro 2016/10/0041).
Da es sich bei der Rückerstattungsplicht um eine Leistungspflicht des Mindestsicherungsbeziehers handelt, ist eine solche jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben. Aus einem solchen Bescheid hat hervorzugehen, aus welchen Gründen eine Rückerstattungspflicht vorliegt (dh welche Pflichtverletzung nach § 20 Abs 1 lit a, b oder c TMSG dem Mindestsicherungsbezieher vorgeworfen wird und warum bzw in welchem Umfang diese kausal für die Mindestsicherungsleistung war) und wie sich diese konkret zusammensetzt. Auch die Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs 2 der „Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2025, mit der jene Leistungen bezeichnet werden, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind“ hätte im Rahmen eines solchen Bescheides bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rückerstattung zu erfolgen. Zudem wäre in einem solchen Bescheid über die Art der Rückerstattung samt Leistungsfrist (zB Ratenzahlung), die Frage der Rückerstattung durch Anrechnung auf laufende Leistungen und allenfalls auch über die Frage der (teilweisen) Nachsicht (vgl § 20 Abs 2 letzter Satz TMSG) abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig kein normativer Abspruch über das Vorliegen der Verpflichtung zu einer Rückerstattung nach § 20 TMSG vor. Zwar wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2025 über einen „Überbezug an Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt € 588,45“ informiert, die belangte Behöre hat ihr gegenüber aber klar zum Ausdruck gebracht, dass dagegen „eine Berufung nicht möglich ist“ (vgl im Akt einliegender AV vom 10.11.2025, ***). Damit steht auch für die belangte Behörde fest, dass mit diesem Schreiben vom 22.10.2025 kein normativer Abspruch über die im Raum stehende Rückerstattung erfolgte. Das Gleiche gilt für das im Wesentlichen inhaltsgleiche Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2025, in dem die belangten Behörde die Zahlungsaufforderung noch einmal wiederholte. Im Übrigen wurde auch die gegen das Schreiben vom 22.10.2025 erhobene „Berufung“ der Beschwerdeführerin vom 04.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt.
Da die belangte Behörde somit weder im gegenständlichen Bescheid, noch in einem vorherigen Bescheid normativ über eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer Rückerstattung von Leistungen gemäß § 20 TMSG abgesprochen hat, fehlt einer (ratenweisen) Anrechnung auf laufende Leistungen gemäß § 20 Abs 2 TMSG die rechtliche Grundlage. Für einen erstmaligen normativen Abspruch über eine die Beschwerdeführerin allfällig treffende Rückerstattungspflicht nach § 20 TMSG wegen zu Unrecht bezogener Mindestsicherungsleistungen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens nicht zuständig. Daraus folgt, dass Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides, mit dem eben eine solche Anrechnung („Einbehaltung“) vorgenommen wurde, ersatzlos zu beheben war. Somit stehen der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 monatlich Euro 220,61 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu; folglich war hier Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 1. bis 4. ihren Bescheid vom 16.12.2025, Zl *** ergänzt und zusätzliche Leistungen für den in diesem Bescheid abgesprochenen Zeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026 zuerkannt. Dazu ist auszuführen, dass gegen den Bescheid vom 16.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2026 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG absieht, und ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen (vgl ua VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Sache des Beschwerdeverfahrens (zu LVwG-2026/19/0208) ist dabei der Leistungszeitraum 01.01.2026 bis 31.03.2026. Indem die Zuständigkeit zur Entscheidung für diesen Zeitraum durch die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auf dieses übergegangen ist, ist es der belangten Behörde verwehrt, über diesen Zeitraum abzusprechen. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte 1. bis 4. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026, LVwG-2026/19/0208-2.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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