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LVwG-2026/37/1176-2•LVwG T LVwG-2026/37/1176-2
LVwG-2026/37/1176-2Tribunal administratif régional13 mai 2026
Arzneiwaren<br/>Einfuhr<br/>Einfuhrbescheinigung<br/>Beschlagnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y(= belangte Behörde) vom 15.04.2026, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Anlässlich einer Kontrolle des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wien, wurden am 09.04.2026 um 07:22 Uhr in der Zollstelle Halba- Kurz-Straße 5, 1230 Wien, in einer an AA, Adresse 1, **** Z, gerichteten Postsendung 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg), jeweils dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf, vorgefunden. Dabei handle es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG) fielen, die ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 15.04.2026, Zl ***, beschlagnahmte die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 die an den Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) adressierten, ohne Einfuhrbescheinigung aus den Philippinen versendeten 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) zur Sicherung der Strafe des Verfalls.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.04.2026 Beschwerde und konkretisierte sein Vorbringen mit E-Mail vom 20.04.2026. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass er nichts auf den Philippinen bestellt habe und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum irgendwelche Arzneimittel an seine Adresse geliefert werden sollen.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2026 vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die Zollstelle Wien-Post mit E-Mail vom 12.05.2026 die Lichtbilddokumentation zu den anlässlich der Kontrolle am 09.04.2026 festgestellten verdächtigen Substanzen.
II.Sachverhalt:
Das Zollamt Österreich, Zollstelle Wien, stellte bei der Kontrolle 09.04.2026 um 07:22 Uhr im Postverteilerzentrum Halban-Kurz-Straße 5, 1230 Wien, eine aus den Philippinen kommende Lieferung von Arzneiwaren – 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) – fest und beschlagnahmte diese Arzneiwaren vorläufig. Diese Lieferung wurde in den Philippinen aufgegeben, deren Versender war „BB“, X, Adresse 2. Die Sendung mit der Flugnummer LP *** war an den Beschwerdeführer mit der Zustelladresse Adresse 1, **** Z, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 3004). Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Die durch das Zollamt Österreich am 09.04.2026 beim Postverteilerzentrum 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus den Philippinen stammenden, an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung von Arzneiwaren – 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) – und deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wien, vom 15.04.2026, Zl ***, und die anlässlich der Kontrolle am 09.04.2026 angefertigten Lichtbilder dokumentiert. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur oblag der hierfür zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.
Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 3 und 4), BGBl. I Nr. 163/2015 (§ 19), BGBl. I. Nr. 186/2023 (§§ 5, 17) sowie BGBl. I Nr. 194/2023 (§§ 2, 6 und 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 41,
b)Waren der Unterposition 3002 42,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90 20, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 12, 3002 13, 3002 14, 3002 15 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.“
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder
2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind, oder
3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
[…]“
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2026 zugestellt. Die Beschwerde vom 17.04.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalem Weg bei der für derartige Einbringungen vorgesehenen E-Mail-Adresse bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestellung wurde an die Anschrift „Adresse 1, **** Z“ adressiert. Der Beschwerdeführer wurde auch als Empfänger angeführt. Die Arzneiwaren waren daher unzweifelhaft für den Beschwerdeführer bestimmt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von Arzneiwaren – 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) – auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Dies schließt auch die Einstufung des Beschwerdeführers als Besteller und Adressat der gegenständlichen Sendung von Arzneimitteln ein. Durch die korrekte Bezeichnung des Namens und der Anführung einer korrekten Adresse besteht nämlich ein hinreichender Verdacht für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Die endgültige Verantwortung ist ohnedies im weiteren Verlauf eines Verwaltungsstrafverfahrens zu klären.
Die Einfuhr in das Bundesgebiet, also die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, bedarf einer Einfuhrbescheinigung im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010. Allerdings sind zur Antragstellung und Ausstellung einer Einfuhr-bescheinigung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Substanzen - 30 Stück Tamfero–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) sowie 100 Stück Tamilong–20 Tabletten (Tamoxifene Citrate 20 mg) – handelt es sich um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Normenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Der Beschwerdeführer war als Privatperson nicht zur Antragstellung einer Einfuhrbescheinigung nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt. Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 09.04.2026 um 07:22 Uhr nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Lieferung mit den gegenständlichen Arzneiwaren und ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 15.04.2026 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner am 17.04.2026 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete in ihrem Vorlageschreiben vom 20.04.2026, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme genau bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 15.04.2026, ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers (einschließlich seines Vorbringens, dass er die gegenständlichen Arzneiwaren weder beschafft, bestellt noch eingeführt habe) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (VwGH 19.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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