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LVwG-2025/36/2094-5•LVwG T LVwG-2025/36/2094-5
LVwG-2025/36/2094-5Tribunal administratif régional13 mai 2026
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 4.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 1 Tag und 30 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 430,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, wurde für den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten auf dem Gst **1 KG Z (mit der nunmehrigen Adresse Adresse 1, **** Z) die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse Adresse 1 in **** Z erworben.
Seit dem 30.05.2014 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.
Weiters ergibt sich aus der Meldeauskunft der Kreisstadt W, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihr Ehemann CC) seit 25.03.2013 an der Adresse Adresse 3 in ***** W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet ist.
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurden vom 11.09.2022 bis 16.03.2023 insgesamt 16 Kontrollen wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz durchgeführt.
Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Beschwerdeführerin mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl: ihr Ehemann) und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl wiederum: ihr Ehemann) und Hund und befand sich zu diesem Termin das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude.
Bei den dann ab dem 16.02.2023 durchgeführten Kontrollen hat sich die Beschwerdeführerin nur über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet.
Auf die Beschwerdeführerin ist in Tirol ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ zugelassen.
Auf den Ehemann der Beschwerdeführerin (CC) ist unter Angabe ebenfalls der Adresse 3 in ***** W (Deutschland) seit 17.01.2022 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „***“ angemeldet. Dieses Kraftfahrzeug stand bei der Kontrolle am 11.12.2022 vor dem verfahrensgegenständlichen Gebäude in Z.
Aus dem im behördlichen Akt einliegenden Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts V ergibt sich, dass für die Firma DD ua der Ehemann der Beschwerdeführerin als Kommanditist eingetragen ist.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich weiters, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als einer von zwei Geschäftsführern der EE eingetragen ist. Diese Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2014 gegründet.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift an der Adresse 4, in ***** W in Deutschland.
Weiters wurden von der belangten Behörde die Verbrauchsdaten (Wasser, Heizung sowie Strom) für die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2018 bis 2024 eingeholt und die Mitteilung, dass für die verfahrensgegenständliche Wohnung die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bezahlt wurde.
Aus den von der Behörde nochmals eingeholten Meldebestätigungen vom 07.10.2024 und vom 04.02.2025 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu diesen Zeitpunkten nach wie vor an der Adresse 3, in ***** W in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet waren.
Vom 04.11.2024 bis 08.04.2025 wurden nochmals 5 Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin nur einmal persönlich bei der Wohnung angetroffen und am 08.04.2025 einmal zufällig in einem Lokal in der gegenständlichen Region, bei dem sie dann in ein Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen („***“) eingestiegen ist.
Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurden in dem gegen sie geführten baupolizeilichen Verfahren (Benützungsuntersagung nach § 46 Abs 6 TBO 2022 – unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz) ua auch die Stellungnahmen vom 20.08.2024, vom 03.02.2025 und vom 26.05.2025 eingebracht, in denen auch ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und sie ihren Lebensmittelpunkt in Z habe bzw wurden nähere Angaben zu einzelnen Kontrollterminen gemacht und Belege vorgelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.05.2025, Zl ***, wurde dann der Beschwerdeführerin ua in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.
Die gegen die Erteilung der Benützungsuntersagung (Spruchpunkt I.) erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 samt Einvernahme des Kontrollorgans als Zeugen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.03.2026, Zl LVwG-2025/36/1553-9, als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.07.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 30.05.2014 bis zumindest 08.04.2025
Ort: **** Z, Adresse 1, TOP 2
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung Top 2 unter der Adresse 1, **** Z auf Gst. **1, GB Z, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit. a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022- TROG 2022, LGBI. Nr. 43/2022, in der Fassung LGBI. Nr. 6/2025“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden festgelegt.
Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 13.08.2025 ein, in der nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht wurde:
In den beidem Straferkenntnissen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann würden trotz von der Behörde angenommener gemeinsamer Benützung verschiedene Tatzeiträume zugrunde gelegt. Im Übrigen wurde der Einwand der Verjährung erhoben. Die erste Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin sei mit Aufforderung der belangten Behörde vom 20.04.2023 ergangen und darin ein Tatzeitraum vom 30.05.2014 bis zumindest 16.03.2023 angeführt worden. Mit Schreiben der BH X vom 13.06.2025 sei eine Erstreckung des Tatzeitraumes bis zumindest 08.04.2025 vorgenommen worden. Die Behörde dürfe gemäß § 44a VStG eine Strafe nur für jene Tat verhängen, auf die sich die - das Strafverfahren einleitende - erste Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG bezogen habe.
Weiters wurde mit näherem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des strafbehördlichen Verfahrens geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Personen als Zeugen angeboten und habe die Behörde rechtswidriger Weise von diesem Zeugenanbot Abstand genommen. Das Beweisanbot sei zu einem konkreten Beweisthema erfolgt. Bei Aufnahme der beantragten Beweise wäre die Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gekommen, dass eine Übertretung nach § 13 TROG 2022 nicht vorliege. Die Behörde habe die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden gehabt und stütze sich im Wesentlichen auf Unterlagen, die keinesfalls mehr aktuell und daher nicht mehr aussagekräftig seien. Im Zuge der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol werde die Beschwerdeführerin auch noch unter Beweis stellen, dass sie die erforderlichen ärztlichen Behandlungen und Physiobehandlung sowie Besuche im Kosmetikstudio ausschließlich im Bezirk Y und X durchführen habe lassen bzw vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe auch ihren Ehemann begleitet, der mehrere Monate zu dessen Reha im Bezirk X aufhältig gewesen sei.
Zudem wurde mit weiteren Ausführungen geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung der Behörde unschlüssig und in sich widersprüchlich sei. Die belangte Behörde gehe letztendlich nur aufgrund von Mutmaßungen und spekulativen Überlegungen davon aus, dass kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Z bei der Beschwerdeführerin gegeben sei und wurde in diesem Zusammenhang auch die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin treffe im Übrigen kein Verschulden an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift, da sie sich über die Möglichkeit der Nutzung ausführlich erkundigt habe und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass die von ihr vorgenommene Nutzung keine Verwaltungsübertretung darstelle. Bekämpft wurde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und wurde in diesem Zusammenhang ua auch auf die Novelle des TROG 2022, LGBl Nr 6/2025, die mit 01.03.2025 in Kraft getreten ist, verwiesen.
Im diesem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde am 05.03.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang beantragt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Straftakt sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den weiteren Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahl LVwG-2025/36/1553 und LVwG-2025/36/2093 sowie den diesen Verfahren zu Grunde liegenden behördlichen Bauakt und Strafakt - insbesondere aufgrund der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchs- und Meldedaten sowie der beruflichen Tätigkeiten des Ehemanns der Beschwerdeführer in Deutschland.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 6/2025:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(…)
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
2. Wie der VwGH weiters in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
3. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
4. Dazu, ob die Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum zT auch berufstätig war, ergeben sich aus den vorliegenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten keine Unterlagen oder Hinweise.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in den beiden Verhandlungen im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zusammengefasst mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht berufstätig ist. Ob sie früher berufstätig war, dazu konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Angaben machen.
Die Beschwerdeführerin selbst hat an keiner der zwei Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol in den Verfahren aufgrund ihrer Beschwerden teilgenommen und konnte daher zu ihren allfälligen beruflichen Tätigkeiten im angelasteten Tatzeitraum nicht näher befragt werden.
5. Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass sie – so wie auch ihr Ehemann – seit 25.03.2013 unter derselben Adresse 3, in ***** W (Deutschland) gemeldet ist.
6. Zu den weiteren familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorliegenden behördlichen Akten, dass die Beschwerdeführerin angab, dass ihr Vater in Deutschland verstorben ist.
Weitere Angaben zu den familiären Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht gemacht und konnte sie auch dazu in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht befragt werden, da sie an keiner der beiden Verhandlungen in Verfahren aufgrund ihrer Beschwerden teilgenommen hat.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in aufrechter Ehe mit CC ist und keine Kinder hat.
Weitere Angaben zu den familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin konnten von ihm nicht gemacht werden.
Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin familiäre oder soziale Bindungen in Tirol hat, hat sich aus dem vorgelegten Akt nicht ergeben und wurde dies im Übrigen auch nicht konkret vorgebracht.
7. Aus dem im Akt einliegenden Handelsregister A des Amtsgerichts V ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Kommanditist der Firma DD ist.
Aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts V ergibt sich weiters, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einer von zwei Geschäftsführern der EE ist. Diese Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2014 gegründet.
Beide Firmen haben ihre Geschäftsanschrift jeweils an der Adresse 4, in ***** W in Deutschland.
Daraus ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, mit dem sie im angelasteten Tatzeitraum und auch nach wie vor in aufrechter Ehe lebt(e), in Deutschland berufstätig war.
In ***** W in Deutschland an der Adresse 3 sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch seit seit 25.03.2013 mit Wohnsitz gemeldet.
Vom gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann konnten in Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 05.03.2026 zu den beruflichen Lebensbeziehungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin befragt, keine Angaben gemacht werden.
Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in dem gegen ihn geführten Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen und konnte dieser daher zu seinen beruflichen Tätigkeiten nicht noch näher befragt werden.
8. Im konkreten vorliegenden Fall hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Z je vorgebracht.
Es war daher aus diesem Grund im gegenständlichen Fall auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH nicht weiter im Detail einzugehen (vgl VwGH 09.12.2025, Ra 2023/06/0023).
9. Darüber hinaus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung vom 11.09.2022 bis 16.03.2023 insgesamt 16 Kontrollen wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz durchgeführt wurden.
Dabei wurde nur bei 4 Kontrollen jemand angetroffen (so am 30.10.2022 die Beschwerdeführerin mit Hund - Golden Retriever, am 13.11.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl: ihr Ehemann) und Hund, am 29.11.2022 die Beschwerdeführerin mit 2 Hunden, am 11.12.2022 die Beschwerdeführerin mit Lebensgefährten (gemeint wohl wiederum: ihr Ehemann) und Hund und befand sich zu diesem Termin das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen „***“ vor dem Gebäude.
Bei den ab dem 16.02.2023 durchgeführten Kontrollen hat sich die Beschwerdeführerin nur über die neu installierte Gegensprechanlage am Handy gemeldet.
Vom 04.11.2024 bis 08.04.2025 wurden nochmals 5 Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin nur einmal persönlich bei der Wohnung angetroffen und am 08.04.2025 einmal zufällig in einem Lokal in der gegenständlichen Region, bei dem sie dann in ein Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen („***“) eingestiegen ist.
10. Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung wurden sohin im Zeitraum vom 11.09.2022 bis zum dem der Beschwerdeführerin angelasteten Tatzeitraumende am 08.04.2025 insgesamt 21 schriftlich dokumentierte Kontrollen durchgeführt und dabei auch Lichtbilder angefertigt.
Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits aufgrund der ausführlichen Kontrollberichte (Fotos, verbalen Beschreibung), dass die Beschwerdeführerin im Kontrollzeitraum von 11.09.2022 bis 08.04.2025 – sohin über einen Zeitraum von insgesamt ca 2,5 Jahren - bis zu dem der Beschwerdeführerin angelasteten Tatzeitraumende am 08.04.2025 sie nur 6 mal tatsächlich vor Ort bzw einmal zufällig in einem Lokal in der Region angetroffen wurde, bzw sie sich dann ab dem 16.02.2023 nach dem Läuten der Türklingel durch die Kontrolleure nur über die Gegensprechanlage verbunden mit dem Handy gemeldet hat.
12. Zudem wurde im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 jenes Kontrollorgan als Zeuge einvernommen, das bei allen Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Wohnung anwesend war. Dieser hat bei seiner Einvernahme auf das erkennende Gericht einen sehr glaubwürdigen und sorgfältigen Eindruck gemacht und wurde diesbezüglich im Übrigen auch kein Einwand konkret erhoben.
Es haben sich daher hinsichtlich der Kontrollberichte keine Zweifel ergeben.
Gemäß § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die neuerliche Einvernahme des Kontrollorgans unterbleiben.
13. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Verfahren vorgebracht hat, dass sie während der Kontrollen zT aufgrund des Todes ihres Vaters in Deutschland war, mit ihrem Hund in einer Tierklinik in der Schweiz war usw, so spricht doch – in gebotener Gesamtbetrachtung auch der Umstand, dass bei 21 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei 6 Kontrollen jemand vor Ort anwesend war nicht für eine regelmäßige Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
14. Im Übrigen kann dazu auch auf die von der belangten Behörde erhobenen bzw eingeholten Verbrauchsdaten verwiesen werden, insbesondere den geringen Stromverbrauch der letzten Jahre, der ganz deutlich unter dem Durchschnitt liegt (vgl www.eon-energie.at/at/strom/stromverbrauch-berechnen.html; ua).
15. Zu den von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen bzw den Therapieplan ihres Ehemanns zur Reha in Tirol ist Folgendes auszuführen:
Es mag durchaus zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Einkäufe des täglichen Lebens in der Region Z und Umgebung vorgenommen haben bzw Firmen beauftragt haben sowie Arzttermine hier erfolgt sind und ihr Ehemann auch Therapien bzw eine Reha in Tirol durchgeführt hat.
Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einen nicht unmaßgeblichen Anteil ihrer Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lassen, vermag aber nicht dazu führen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Tirol erblickt werden könnte.
16. Zusammengefasst hat sich sohin bereits aus den vorliegenden Akten aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient hat und bei ihr ein deutliches Übergewicht der familiären Lebensbeziehungen in Tirol gegeben gewesen wäre.
17. Inwieweit – neben dem im Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/1553 einvernommenen Kontrollorgan – die weiteren beantragten Zeugen zur Beurteilung der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin betragen und zu einem anderen Ergebnis führen hätte können, wurde von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan. Bei den beantragten Zeugen handelt es sich um Personen aufgrund deren Mitteilung das verwaltungspolizeiliche Verfahren wegen des Verdachts der unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, das auch rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Weiters um den Bürgermeister der Gemeinde Z und weitere Mitarbeiter der Gemeinde Z und der Firma, die die Kontrollen durchführt hat.
Es war daher diesen Beweisanträgen keine Folge zu geben.
18. Die Mitwirkungspflicht der Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, ihre Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihr vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt ein Beschuldigter dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl VwGH 17.01.1991, 90/09/0089; VwGH 20.06.1986, 84/17/0209; uva).
Es könnte daher selbst einem Einwand, dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in einem Strafverfahren im Zweifel immer für den „Angeklagten“ zu entscheiden ist, aufgrund des Wesen der Beweiswürdigung und den Grenzen der gegenüber dieser Beweiswürdigung möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle keine Berechtigung zukommen.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte.
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, was jedoch im gegenständlichen Beschwerdefall - wie vorstehend näher dargelegt - nicht zutrifft, hätte nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 12.03.1986, 84/03/0251; VwGH 29.03.1989, 88/03/0116; ua).
19. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung der für sie auch im gegenständlichen Strafverfahren gebotene Mitwirkungspflicht – insbesondere in Bezug auf die weitere detaillierte Klärung ihres beruflichen, familiären und sozialen Lebensmittelpunktes im angelasteten Tatzeitraum - gegen sich gelten zu lassen.
20. Die Fahrtzeit von ***** W in Deutschland nach Z beträgt mit dem Auto ca 3 Stunden.
Da eine berufliche Tätigkeit in Z bzw in dessen Nähe oder ein sonstiger Grund für den Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht vorgebracht wurde, haben sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keine Bedenken dagegen ergeben, dass die belangte Behörde aufgrund der – wie sich insbesondere auch aus den Kontrollberichten ergibt – nur gelegentlichen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführerin auch annehmen konnte, dass der Aufenthalt dort zu Erholungszwecken erfolgte.
Dafür spricht auch eindeutig, dass in einer Entfernung von ca 3 Stunden vom Wohnort in Deutschland von der Beschwerdeführerin eine Wohnung gerade in einer so über die Grenzen Tirols hinaus bekannten touristisch äußerst intensivst genutzten Region erworben wurde, ohne vorgebrachten oder sonst offensichtlichen beruflichen, familiären oder sonstigen Bezug in diese Region zu haben.
21. Aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen hat sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Ermittlungen im verwaltungspolizeilichen Verfahren der Baubehörde, im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst ergeben, dass die Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum die verfahrensgegenständliche Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt hat und damit von ihr der objektiver Tatbestand der angelasteten Übertretung erfüllt wurde.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des VwGH zur Freizeitwohnsitznutzung der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen.
22. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass von der belangten Behörde der Tatzeitraum willkürlich angenommen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2011, Zl ***, für den Neubau des Gebäudes in dem sich ua auch die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, die Baubewilligung erteilt.
In Punkt „D) Hinweise“ dieses Bescheides ist ua auch Folgendes ausgeführt:
„2.Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“
Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich sohin unbestrittener Maßen bereits von Beginn der Errichtung an, um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz.
Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz war sohin zu keiner Zeit zulässig.
23. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.12.2012 hat die Beschwerdeführerin Eigentum (Wohnungseigentum) ua auch an der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 2 in diesem Gebäude mit der nunmehrigen Adresse Adresse 1 in **** Z erworben.
Ein Vorbringen der Beschwerdeführerin oder sonst ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht von Beginn des Erwerbs an genutzt hat, ist von ihr nicht erfolgt, bzw ergibt sich aus den Akten nicht.
Der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung aber ohnehin erst ab 30.05.2014 zur Last gelegt.
24. Zum Ende des angelasteten Tatzeitraumes ergibt sich im vorliegenden Fall, dass im Zeitraum vom 04.11.2024 bis 08.04.2025 nochmals 5 Kontrollen bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchgeführt wurden, die ergeben haben, dass dabei die Beschwerdeführerin einmal persönlich bei der Wohnung und am 08.04.2025 einmal zufällig in einem Lokal in der Region angetroffen wurde.
Es haben sich daher im konkreten gegenständlichen Fall keine Bedenken dagegen ergeben, dass hinsichtlich des angelasteten Dauerdeliktes im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis eine Tatzeit bis zumindest 08.04.2025 der Beschwerdeführerin zu Last gelegt wurde.
Es haben sich sohin in Bezug auf die Rechte der Beschwerdeführerin gegen den gegenständlich angelasteten Tatzeitraum bei Vorliegen eines Dauerdelikts keine Bedenken ergeben.
Der Umstand, dass ihrem Ehemann eine anderer – kürzerer - Tatzeitraum angelastete wurde, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen.
25. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis konkret angelasteten Übertretung verwirklicht hat.
26. Soweit in der vorliegenden Beschwerde der Einwand der Verjährung erhoben wurde, da die erste Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin mit Aufforderung der belangten Behörde vom 20.04.2023 ergangen und der Tatzeitraum nunmehr unzulässigerweise bis zumindest 08.04.2025 erstreckt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Bei der Verwaltungsübertretung nach nunmehr § 13a lit a TROG 2022 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl zur geltenden und auch zur inhaltsgleichen vormaligen Rechtslage: VwGH 06.05.2023, Ra 2023/06/0199; VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0026, ua).
Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines Dauerdeliktes daher das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250; VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0186; uva).
Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189; VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015).
Es konnte daher auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen.
27. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 05.03.2026 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin durchgeführt und im Anschluss die Entscheidung mündlich verkündet.
28. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
29. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie kein Verschulden an der Verletzung der angelasteten Verwaltungsvorschrift treffe, da sie sich über die Möglichkeit der Nutzung ausführlich erkundigt habe und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dass die von ihr vorgenommene Nutzung keine Verwaltungsübertretung darstelle, ist dazu Folgendes auszuführen:
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war.
Um sich darauf berufen zu können, bedarf es einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH 30.04.2019, Ro 2019/04/0013, mwN).
Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020; uva).
Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Baubehörde erkundigt und dort die Auskunft erhalten hätte, dass ihre Form der Nutzung zulässig sei, wird von ihr nicht vorgebracht.
Dem steht im Übrigen auch entgegen, dass im Baubewilligungsbescheid vom 17.05.2011, Zl ***, für das Gebäude in dem sich die verfahrensgegenständliche Wohnung befindet, ausdrücklich der Hinweis der Baubehörde auf den damals in Geltung stehenden § 12 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz findet, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.
30. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch kein mangelndes Verschulden im Sinne eines entschuldigenden Rechtsirrtums dartun konnte und ist ihr die Glaubhaftmachung, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gar kein Verschulden trifft nicht gelungen und war daher - wie auch von der belangten Behörde angenommen - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.
31. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bekämpft und in diesem Zusammenhang ua auch auf die Novelle des TROG 2022, LGBl Nr 6/2025, die mit 01.03.2025 in Kraft getreten ist, verwiesen wurde, ergibt sich hinsichtlich der Strafbemessung weiter Folgendes:
Gemäß § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung wer unzulässig einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und war in der Fassung bis in Kraft treten der Novelle LGBl Nr 6/2025 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.
Mit dieser am 01.03.2025 in Kraft getretenen Novelle wurde der Strafrahmen nunmehr auf Euro 80.000,- erhöht.
32. Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl VwGH 07.03.2000, 96/05/0107; VwGH 02.05.2005, 2001/10/0183; VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014).
Liegt bei einem Dauerdelikt der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung, hat das jedoch im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden (vgl VwGH 07.03.2000, 96/05/0107; VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014; ua).
33. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
34. Der Erfolgsunwert der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG steht im Zentrum der Strafzumessung. Hierbei handelt es sich um das Ausmaß der durch die Tathandlung herbeigeführten Beeinträchtigung des von der verletzten Rechtsnorm geschützten Rechtsguts bzw Interesses (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 19 Rz 4).
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, sollen doch die betreffenden Bestimmungen sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht. Auch soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden.
Diese Intentionen des Gesetzgebers hat die Beschwerdeführerin unterlaufen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war - wie vorstehend im Detail ausgeführt - zumindest Fahrlässigkeit gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich gegeben, und wurde auch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt.
Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerend war der lange Tatzeitraum von mehr als 10 Jahren zu werten.
35. Aus der Begründung der bekämpften Entscheidung ergibt sich, dass sich die belangte Behörde bei der Strafbemessung an den im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses geltenden höheren Strafrahmen orientiert hat.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - das Tatende entscheidend.
Wenn dabei jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung liegt, ist dies im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.03.2000, 96/05/0107; VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014; ua).
36. Da im gegenständlichen Fall für den ganz überwiegenden Teil des angelasteten Tatzeitraums (fast 11 Jahre) der Strafrahmen noch mit Euro 40.000,- begrenzt war und lediglich für ca einen Monat dann der doppelt so hohe gesetzliche Strafrahmen von Euro 80.000,- in Geltung stand, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in gebotener Gesamtbetrachtung im konkreten gegenständlichen Fall als überhöht.
Es war daher unter Zugrundelegung der vorstehenden Strafbemessungskriterien und im Hinblick auf die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens während des gesamten angelasteten Tatzeitraumes die Geldstrafe zu reduzieren und damit die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit entsprechend anzupassen.
Eine weitere Reduzierung der Strafe kam insbesondere aufgrund des langen Tatzeitraums und auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die nunmehrige Bestrafung ist tat- und schuldangemessen.
37. Es war daher aus diesem Grund auch der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG mit Euro 430,00 neu festzusetzen und kein Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG (20% der verhängten Geldstrafe) vorzuschreiben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung vorstehend angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes, der Begehung eines Dauerdelikts und die dabei relevanten Verjährungsfristen sowie zu den Voraussetzungen eines entschuldigenden Rechtsirrtums und zur Strafbemessung bei Dauerdelikten bei Änderung der Strafsanktionsnorm verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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