projets
LVwG-2026/30/0134-6•LVwG T LVwG-2026/30/0134-6
LVwG-2026/30/0134-6Tribunal administratif régional12 mai 2026
Studienerfolg
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.12.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer persönlich am 16.10.2025 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den in § 64 Abs 2 NAG für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorgesehenen und erforderlichen Studienerfolgsnachweis im vorausgegangenen Studienjahr (= Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.09.2025) nicht erfüllte, da der Beschwerdeführer die in § 74 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) geforderten 16 EZTS–Punkte oder 8 Semesterwochenstunden nicht positiv absolvierte und somit nicht nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer hat laut der Begründung des angefochtenen Bescheides im von der belangten Behörde herangezogenen Studienjahr, dass vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 dauerte, anrechenbare Prüfungen im Sinne des § 74 Abs 6 UG im Ausmaß von lediglich 3,5 ECTS bzw zwei Semesterwochenstunden nachgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 31.12.2025 wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Phase der Erstellung seiner Bachelorarbeit, die alleine 15 ECTS–Punkte bringe, befinde. Sein Betreuer sei in Y und damit die Kommunikation über die Arbeit aufwendiger als bei üblichen Arbeiten und daher Zeitverzögerung mit sich bringe, da es der Beschwerdeführer nicht zu verantworten habe, wenn die Betreuung seiner Arbeit nicht vor Ort stattfinde. Es liege daher – entgegen der Ansicht der Behörde – eine gerechtfertigte Verzögerung vor, wegen der dennoch der Aufenthaltstitel zu verlängern sei. Es wurde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abändern und den Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben möge.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 14.04.2026 die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde (Bürgermeister der Stadt Z) erschienen. Vorweg wurde festgehalten, dass im Beschwerdeverfahren die erfolgte Zustellung an den Rechtsvertreter überprüft wurde. Die dem Beschwerdeführer zugestellte und vom genehmigenden Behördenorgan unterschriebene Bescheidausfertigung wurde vom Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter am 22.12.2025 in dessen Kanzlei vorgelegt und somit zugestellt. Die Beschwerdeeinbringung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 31.12.2025 erfolgte rechtzeitig. Im Beschwerdeverfahren wurde weiters noch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 29.09.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in **** Z gemeldet ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen, die im Ladungsbeschluss vom 26.03.2026 angeführt wurden, vor:
-Studienbestätigung für das Sommersemester 2026 vom 13.04.2026. Es wurde das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management und Economics“
inskribiert.
-Bestätigung des Studienerfolgs vom 13.04.2026,
-Versicherungsdatenauszug der ÖGK vom 14.04.2026 und
-Lohnabrechnungen für die Monate Jänner, Februar und März 2026
Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von 1.097,86 und ein Nettolohn zwischen Euro 926,95 und 971,07. Der Beschwerdeführer ist als Kellner 20 Wochenstunden beschäftigt und kommen Trinkgelder in der Höhe von ca Euro 500,00 bis 600,00 hinzu. Aufgrund der Beschäftigungsausübung liegt eine Pflichtversicherung bei der ÖGK vor. Aus der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bestätigung des Studienerfolgs ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im heurigen Kalenderjahr 2026 insgesamt Prüfungen im Ausmaß von 13 ECTS–Punkte erfolgreich abgelegt hat. Die Diplomarbeit wurde noch nicht erstellt und folglich auch in der Studienerfolgsbestätigung nicht berücksichtigt. Für das Sommersemester 2026 liegt die erforderliche Studienanmeldung vor.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:
„Die Bachelorarbeit ist noch nicht geschlossen, weil es im letzten Sommer mit dem betreuenden Professor Probleme bei der Erarbeitung der Bachelorarbeit gab. Mittlerweile habe ich mit Beginn dieses Sommersemesters im März 2026 das Bachelorthema geändert und habe einen neuen Bachelor-Betreuer an der Uni, weil der bisherige Betreuer nicht mehr an der Universität Z tätig ist. An Prüfungen fehlen mir noch 6 Prüfungen für einen Abschluss des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften – Management und Economics.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bereits seit 6 Jahren an dem Bachelorstudium dran bin, gebe ich an, dass ich mir Deutsch selber beigebracht habe. Ursprünglich war mein Plan, dass ich heuer im Sommer 2026 mein Bachelorstudium abschließe. Dies wird sich aber nicht ausgehen. Ich plane, dass ich im Juli meine Bachelorarbeit abgebe und danach die restlichen Prüfungen absolviere. Was ich nach einem etwaigen erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums weiter machen werde, weiß ich heute noch nicht. Ich bin ledig, habe keine Kinder, meine Eltern wohnen in Schweden. Es ist unstrittig, dass ich im Studienjahr 2024/25 (vom 01.10.2024 bis 30.09.2025) insgesamt nur Prüfungen im Ausmaß von 3 EZTS-Punkten absolviert habe. Ich wohne in einer kleinen 25 m² großen Garconnière in Z. Die Miete beträgt Euro 540,00 inkl Betriebskosten. Ich finde mit meinem Einkommen und dem Trinkgeld das Auslangen. Unterhalt von meinen Eltern erhalte ich keinen mehr. In Österreich leben mein Onkel und ein Cousin und eine Cousine von mir. Mein Onkel lebt in Oberösterreich, mein Cousin und meine Cousine in Y. Meine Eltern haben zwischenzeitlich in Schweden auch die schwedische Staatsbürgerschaft angenommen. Ich bin weiterhin bosnischer Staatsbürger. Ich habe Anfang der 90er Jahre bis zu meinem 5. Lebensjahr in Deutschland gelebt und bin dann mit meinen Eltern nach Bosnien zurückgekehrt. Vor dem gegenständlichen Studium habe ich zwischen 2017 und 2021 in Z an der Universität Wirtschaftsrecht studiert – dieses Studium habe ich aber nicht abgeschlossen.
Auf Nachfrage durch die Vertreterin der belangten Behörde gebe ich an, dass ich zwischenzeitlich 13 EZTS-Punkte nachgeholt habe.
Auf Frage, um welche Prüfungen es sich dabei handelt, gebe ich an, dass es sich dabei um Pflichtprüfungen handelt, die auch für einen Studienabschluss angerechnet werden können und müssen.
Auf Nachfrage, dass laut der Vertreterin der belangten Behörde aufgrund meiner Tätigkeit von 20 Wochenstunden die Ernsthaftigkeit des Studienabschlusses nicht erkennbar sei, gebe ich an, dass es eben Schwierigkeiten gibt bei den noch 6 ausständigen Prüfungen. Deshalb habe ich mich jetzt einmal auf die interdisziplinären Prüfungen konzentriert, die mir leichter gefallen sind.
Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.“
Dargetan wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Auf Nachfrage bei der Vertreterin der belangten Behörde, ob es bei der Einkommenssituation Bedenken hinsichtlich etwaiger Erteilungshindernisse für die belangte Behörde gebe bzw ersichtlich seien, gab diese an, dass solche Probleme für die belangte Behörde nicht ersichtlich seien, solange sich die finanzielle Situation gegenüber der bisherigen Situation nicht negativ verändere. Zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG würden sich aus dem vorgelegten Aktenunterlagen nicht ergeben. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Vertreterin der belangten Behörde Folgendes aus:
„Der Beschwerdeführer hat die klar vorgegebenen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt und konnte daher dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Student“ nicht stattgegeben werden. Es liegt allein im Einflussbereich des Studenten innerhalb des von der Universität vorgesehenen Studienplans das Studium zu bewältigen, wobei auf die rechtskräftige Judikatur des VwGH verwiesen wird, wonach organisatorische Schwierigkeiten keinen abwendbaren und unvorhersehbaren Hindernisgrund darstellen. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass das Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Mindestanzahl von 16 EZTS-Punkten zumutbar für Personen, die ihr Studium zielstrebig und ambitioniert betreiben, ist und grundsätzlich unschwer zu erreichen ist. Es wird weiters auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung verwiesen. Aus diesem Grund stellt die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte seinerseits im Rahmen der abschließenden Stellungnahme Folgendes aus:
„Es wird beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben wird. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Prüfungen aufgeholt und wenn es bei der Erstellung einer Bachelorarbeit Schwierigkeiten mit dem Betreuer gibt und deshalb nochmals von vorn begonnen werden muss und dazu noch in einer Gruppenarbeit, dann benötigt dies Zeit und spricht nicht dagegen, dass nicht mit dem erforderlichen Eifer studiert wurde. Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden möge.“
Die Parteien stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung zu und beantragten die Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Diese wurde den Verfahrensparteien per E-Mail am 27.04.2026 übermittelt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Er hält sich bereits seit 29. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern wohnen in Schweden. In Österreich leben als nahe Angehörige ein Onkel, ein Cousin und eine Cousine. Der Onkel lebt in Oberösterreich, der Cousin und die Cousine in Y. Der Beschwerdeführer hat vor Beginn des gegenständlichen Studiums im Februar 2021 zwischen 2017 und 2021 an der Universität Z Wirtschaftsrecht studiert. Dieses Studium wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Das verfahrensgegenständliche Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics“ mit einer Mindeststudiendauer von 6 Semester studiert der Beschwerdeführer laut vorgelegter Bestätigung des Studienerfolgs bereits seit 2021, also mehr als 5 Jahre. Aus der vom Beschwerdeführer mit dem Verlängerungsantrag vom 16.10.2025 eingebrachten Bestätigung des Studienerfolges der Universität Z (Erstellungsdatum 14.10.2025) und der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.04.2026 vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges der Universität Z (Erstellungsdatum 13.04.2026) geht jeweils hervor, dass der Beschwerdeführer in dem für das gegenständliche Verlängerungsverfahren maßgeblichen vorausgegangenen Studienjahr, das den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 betrifft, positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von lediglich 3,5 EZTS-Punkten bzw 2 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Es handelte sich hierbei laut den vorgelegten Studienerfolgsbestätigungen um ein am 20.01.2025 beim Prüfer CC abgelegtes Proseminar mit der Bezeichnung „PS Erfahrungen mit New Public Management“. Weitere positiv beurteilte Prüfungen wurden im heranzuziehenden Studienjahr nicht abgelegt. Im Kalenderjahr 2026 hat der Beschwerdeführer Prüfungen im Ausmaß von 13 EZTS-Punkte abgelegt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Bachelorarbeit konnte laut Ausführungen des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden, weil es ihm letzten Sommer (2025) mit dem betreuenden Professor Probleme bei der Bearbeitung der Bachelorarbeit gegeben habe. Das Bachelorthema und der Bachelorbetreuer wurden mit Beginn des Sommersemester 2026 im März 2026 geändert. Neben den drei im Zeitraum zwischen Jänner und März 2026 abgelegten Prüfungen mit insgesamt 13 EZTS-Punkte fehlen dem Beschwerdeführer für einen erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ neben der noch zu erstellenden und zur Approbation vorzulegenden Bachelorarbeit noch 6 Teilprüfungen.
Es konnte im für die Aufenthaltsbehörde heranzuziehenden Beurteilungszeitraum (= das vorausgegangene Studienjahr) vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 lediglich eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Proseminar) im Ausmaß von 3,5 EZTS-Punkten (Prüfungsdatum: 20.01.2025) nachgewiesen werden. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis der Universität Z für das heranzuziehende Studienjahr im Ausmaß von mindestens 16 EZTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden wurde und konnte nicht vorgelegt und nachgewiesen werden.
Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde, der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich nachvollziehbar, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG beim Beschwerdeführer (weiterhin) vorliegen.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:
„§ 64
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV:
„§ 8
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
…
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
…“
Universitätsgesetz 2002 (UG):
„§ 74
Zeugnisse
…
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht heranzuziehen. Für das für die Beurteilung des Verlängerungsantrages heranzuziehenden „vorausgegangene“ Studienjahr wurden lediglich anrechenbare positiv beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 3,5 ECTS-Punkten bzw 2 Semesterwochenstunden abgelegt und nachgewiesen. Der in § 74 Abs 6 UG vorgesehene Studienerfolgsnachweis wurde demgemäß vom Beschwerdeführer nicht erbracht, da die erforderlichen positiv beurteilten Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden vom Beschwerdeführer im heranzuziehenden Studienjahr, das vom 01.10.2024 bis 30.09.2025 dauerte, nicht abgelegt und nicht nachgewiesen wurden.
Gemäß § 52 Abs 1 UG beginnt das Studienjahr am 01.10. und endet am 30.09. des Folgejahres. Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Erfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat (§ 74 Abs 6 UG).
§ 8 Z 8 lit b NAG-DV sieht vor, dass Studierende im Falle eines Verlängerungsantrages einen schriftlichen Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr, insbesondere einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG vorzulegen haben.
Gemäß § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann, sofern Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung im Sommer 2025 mit dem betreuenden Professor Probleme bei der Erarbeitung der Bachelorarbeit hatte, stellt keinen Grund im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG dar, der der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar für die Erreichung des geforderten Studienerfolgs im abgelaufenen Studienjahr war. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit beginnend mit 01.10.2024 gehabt, um mehr als eine positive beurteilte Prüfung im Jänner 2025 bis zum Ende des Studienjahres am 30.09.2025 abzulegen. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbare Gründe darlegen, warum es ihm zum Beispiel nicht möglich war, die im Jänner, Februar und März 2026 abgelegten drei Prüfungen oder eine oder mehrere der immer noch fehlenden Teilprüfungen im heranzuziehenden vorausgegangenen Studienjahr abzulegen. Der Beschwerdeführer befindet sich nach einem vorausgegangenen und nicht abgeschlossenen Wirtschaftsrechtsstudium bereits wiederum im 11 Semester eines sechssemestrigen Bachelorstudiums. Warum im heranziehenden abgelaufenen Studienjahr außer am 20.01.2025 keine weiteren für die Beurteilung des erforderlichen Studienerfolges heranzuziehenden Prüfungen vom Beschwerdeführer (positiv) abgelegt wurden, ist daher nicht nachvollziehbar und wurde diesbezüglich auch vom Beschwerdeführer nichts begründet dargetan. Die im Sommer 2025 aufgetretenen Probleme bei der Bachelorarbeit stellen jedenfalls keine solche Gründe im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG dar. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar und möglich gewesen den erforderlichen Studienerfolg gemäß § 74 Abs 6 UG auch im vorausgegangenen Studienjahr bei entsprechender Zielstrebigkeit und entsprechendem Engagement zu erreichen. Das Bestehen von Gründen, weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 2 NAG verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen. Es steht diesbezüglich nicht im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichtes einen Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs 2 NAG trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen (siehe VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/22/0109). Im gegenständlichen Falle ist auch die Annahme, dass der gesetzlich vorgesehene Studienerfolg anhand der lediglich nachgewiesenen 3,5 ECTS-Punkte nicht vorliegt, jedenfalls auch nicht unverhältnismäßig. Der für ein Studienjahr geforderte Studienerfolg wurde nicht nur geringfügig, sondern beträchtlich verfehlt, weil von den für den positiven Studienabschluss noch fehlenden und anrechenbaren Prüfungen im heranzuziehenden vorausgegangenen Studienjahr lediglich eine einzige Teilprüfung im Jänner 2025 positiv absolviert wurde.
Da der Beschwerdeführer die erforderliche besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs 2 NAG nicht erfüllt, weil der gesetzlich geforderte Studienerfolgsnachweis für das vorausgegangene Studienjahr vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde, erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ durch die belangte Behörde zu Recht und zwar unabhängig davon, ob alle erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. („ALLGEMEINER“) Teil des NAG, insbesondere nach § 11 Abs 2 NAG vorliegen oder nicht.
Bei Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung nach dem 2. („BESONDERER“) Teil des NAG (im konkreten § 64 Abs 2 NAG) muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0177).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erfolgte die Abweisung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung „Student“ durch die belangte Behörde zu Recht und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch nicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.