LVwG T LVwG-2026/16/0938-3

LVwG-2026/16/0938-3Tribunal administratif régional8 mai 2026

Regest

Nachbar<br/>Einwendungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/16/0938-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.16.0938.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.02.2026, Zl ***, betreffend die Bewilligung einer Nutzungsänderung diverser Wohneinheiten von „Wohnen“ zu „Gästebeherbergung im Rahmen der Kurzzeitvermietung“ im Anwesen Adresse 1, **** Z nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 05.02.2026, Zl ***, wurde Herrn CC (im Folgenden: Bewilligungsinhaber) die Baubewilligung für die Nutzungsänderung diverser Wohneinheiten von „Wohnen“ zu „Gästebeherbergung im Rahmen der Kurzzeitvermietung“ im Anwesen Adresse 1 (GSt **1, Y) unter Auflagen (Lüftung, Rauchwarnmelder, Rauchabzüge) erteilt. Eine mündliche Verhandlung wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht durchgeführt.

In der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass die Parkplatzsituation seit Jahren sehr angespannt sei. Die Stellplätze, Garage und Freiflächen seien für die Bewohner des Hauses Adresse 1 nicht frei, weil alle fremdvermietet seien, weiters würden die zwei eingezeichneten Außenparkplätze die Zufahrt für die dahinterliegenden Häuser blockieren. Die Besucherparkplätze der Häuser Adresse 4 und Adresse 1 müssten von den Bewohnern ständig verteidigt werden, weil diese von den Bewohnern der Häuser Adresse 1 und Adresse 3 benützt würden. Es sei von Anbeginn bemängelt worden, dass anstelle von zwei Einfamilienhäusern so viele Wohnungen gebaut worden seien, ohne dafür die entsprechende Infrastruktur zu schaffen. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es im Adresse 1 nie ein Imbisslokal gegeben habe. Es handle sich um eine winzige Wohneinheit, die über Jahre als solche vermietet gewesen sei und nun seit 3 bis 4 Jahren als Büro von der Hausverwaltung DD genutzt werde. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es unverständlich sei, dass Langzeitmietern die Verträge gekündigt würden, um den dringend benötigten Wohnraum der Kurzzeitvermietung zuzuführen, wo doch mehrere hundert Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt fehlen würden und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Abringen vom 13.02.2026 wies die Beschwerdeführerin nochmals auf den Umstand hin, dass nie ein Imbisslokal existiert habe und dass sich dort, wo die zwei westseitigen Parkplätze im Plan eingezeichnet seien, die Zufahrt für die dahinterliegenden Häuser befinden würde.

Weitere Beschwerden wurden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht erhoben.

Am 30.04.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt erschienen ist. Dieser ergänzte das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass mit der Änderung des Verwendungszwecks des Gebäudes eine Steigerung der Lärmimmissionen verbunden sei. Insbesondere durch die Vermietung via Airbnb würden Personen angezogen, die gerne Feiern würden. Weiters würden durch Fahrzeuge ständig wechselnder Gäste und deren Gepäckstücken, zum Teil auch in der Nacht, Lärmimmissionen erzeugt, die die Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. Weiters wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass durch die tatsächliche Nutzung der beiden an der Westseite des Gebäudes befindlichen Parkplätze die Zufahrt zum Gebäude der Beschwerdeführerin behindert würde. Normale Fahrzeuge könnten nur erschwert passieren, für Einsatzfahrzeuge oder Müllautos sei eine Zufahrt zum Gebäude der Beschwerdeführerin unmöglich.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des GSt **2, KG Y. Sie ist Miteigentümerin einer Wohneinheit im Gebäude mit der Adresse Adresse 1 Dieses Grundstück grenzt unmittelbar im Norden an das GSt **1, KG Y, auf dem die Änderung des Verwendungszwecks des Gebäudes Adresse 1ewilligt wurde, an. Zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin besteht ein Servitut (Geh- und Fahrweg), das auch die Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen zu ihrem Wohngebäude und der dort befindlichen Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage entlang der Westseite des Gebäudes Adresse 1 umfasst.

Das verfahrensgegenständliche GSt **1, KG Y, weist die Flächenwidmung „Allgemeines Mischgebiet“ auf.

Die Errichtung des Objektes mit der Adresse Adresse 1, **** Z wurde bereits mit Baubewilligung vom 16.12.2002, Zl *** und vom 12.01.2004, Zl *** bewilligt. Mit der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Baubewilligung wurde dem Bewilligungswerber die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks diverser Wohneinheiten von „Wohnen“ zu „Gästebeherbergung im Rahmen der Kurzzeitvermietung“ im Anwesen Adresse 1 (GSt **1, Y) unter Erteilung von Auflagen (Lüftung, Rauwarnmelder, Rauchabzüge) erteilt. Die bestehenden, im Plan ausgewiesenen Wohnungen des Gebäudes Adresse 1 (Gp. **1, KG Y) im Erdgeschoss (Top 1, Top 1a), 1.Obergeschoss (Top 2, Top 3, Top 4), 2. Obergeschoss (Top 9, Top 10, Top 11) und im Dachgeschoss (Top 16, Top 17) sollen künftig für Gästebeherbergung genutzt werden. Das ehemalige Imbisslokal (Top 1b) im Erdgeschoss verfügt über eine Fläche von 19,86 m² und wird zu einem Gemeinschaftsraum umgenutzt. Es wird lediglich die Nutzung der Wohneinheiten und des Imbisslokals geändert, ansonsten werden keine Baumaßnahmen durchgeführt. Aufgrund der Änderung des Verwendungszwecks wird ein Betrieb zur Beherbergung von Gästen mit 30 Betten errichtet. Im Verfahren wurde ein hochbau- sowie brandschutztechnisches Gutachten eingeholt und in der Folge die Installation von Rauchwarnmeldern sowie die Errichtung einer Rauch- und Wärmeabzugsöffnung aufgetragen.

Es bestehen 11 Parkplätze in der Garage und laut Plan 2 weitere außenliegende Parkplätze an der Westseite des Gebäudes, die mit den Zahlen 12 und 13 im Plan gekennzeichnet wurden. Sämtliche Parkplätze wurden bereits aufgrund einer früheren rechtskräftigen Baubewilligung errichtet.

Die belangte Behörde hat keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

III.Beweiswürdigung:

Die zum Gebäude getroffenen Feststellungen, insbesondere die Feststellungen zu Anzahl und Ausgestaltung der Wohnungen, der Bettenanzahl sowie der Anzahl der vorhandenen Parkplätze ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid samt Planbeilagen sowie aus dem hochbautechnischen Gutachten. Die Feststellungen zur Flächenwidmung beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Gutachten und konnten auch in der Anwendung tiris abgefragt werden. Die Feststellungen zur Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Nachbarin beruhen auf dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Grundbuchsauszug.

Vor dem Hintergrund der ausdrücklich in den Bestimmungen des TROG 2022 festgeschriebenen Zulässigkeit von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten im Mischgebiet hat es die Behörde zu Recht unterlassen, ein Gutachten zur Abklärung der Lärmimmissionen einzuholen und konnte daher auch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens seitens des Landesverwaltungsgerichts unterbleiben. Weiters konnte vor dem Hintergrund der eindeutigen Judikatur zur Frage, was eine zulässige Einwendung eines Nachbarn darstellen kann, die beantragte Einvernahme des Bewilligungsinhabers in einer weiteren mündlichen Verhandlung unterbleiben; hinsichtlich der Parkplatzsituation auch deshalb weil laut Planbeilage in der Garage des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits mehr Parkplätze vorhanden sind, als nach den städtischen Vorschriften erforderlich wären. Wie aus dem Bescheid ersichtlich, ist die belangte Behörde von einem theoretischen Bestand von 13 Parkplätzen ausgegangen, 8 wären erforderlich.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Vorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 64/2023:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]

Tiroler Raumordnung 2022, LBGl Nr 43 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 6/2025:

[…]

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.

[…]“

V.Erwägungen:

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde. Vorab ist daher festzuhalten, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund zu beurteilen ist, dass durch die angefochtene Bewilligung eine Änderung des Verwendungszwecks eines bereits rechtskräftig bewilligten Gebäudes ohne Vornahme baulicher Änderungen erfolgt ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist somit die Nutzungsänderung des Gebäudes, dem bereits eine rechtskräftige Bewilligung zu Grunde liegt. Die an der Westseite des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gelegenen Parkplätze Nr 12 und 13, auf die sich die Beschwerdeführerin in der Mehrzahl ihrer Einwendungen bezieht, wurden ebenfalls nicht aufgrund des angefochtenen Bescheides erstmals errichtet, sondern bestehen bereits aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligungen aus den Jahren 2002 bzw 2004.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des GSt **2, KG Y, und ihr Grundstück grenzt im Norden direkt an das Grundstück, auf dem die Verwendungsänderung des Gebäudes bewilligt wurde, an. Sie ist somit als unmittelbare Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn der lit a bis f leg cit im gegenständlichen Verfahren betreffend die Änderung des Verwendungszwecks zu erheben. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden die Parteien nicht zur Stellungnahme aufgefordert und es wurde auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht präkludiert und die Erhebung von Einwendungen durch ihre fristgerecht erhobene Beschwerde erfolgte daher rechtzeitig.

Mit ihrem rechtzeitig erstatteten Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zulässige Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO zu erheben:

Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Parkplatzsituation dahingehend thematisierte, dass zu wenig Parkplätze im verfahrensgegenständlichen Gebäude vorhanden seien, weil diese anderweitig vermietet würden, hat sie keines der in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählten Nachbarrechte angesprochen (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332). Die Bestimmungen über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit kein Mitspracherecht zukommt (VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Auch mit der von ihr vorgebrachten Einwendung, dass die Besucherparkplätze ihres Wohnhauses von Mietern des verfahrensgegenständlichen Objektes genutzt werden, stellt keine zulässige nachbarrechtliche Einwendung dar. Etwaige Beeinträchtigungen wären im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Ebenso vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Behinderung der Zufahrt zu ihrem Wohnhaus durch auf den zwei westseitig des verfahrensgegenständlichen Objekts befindlichen Außenparkplätzen Nr 12 und 13 parkende Autos kein Nachbarrecht geltend zu machen. Die Beeinträchtigung des zu ihren Gunsten bzw zugunsten ihrer Liegenschaft verbücherten Servituts ist nicht Sache des Verfahrens einer Verwendungsänderung eines bestehenden Gebäudes und wäre ebenso im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Gleiches gilt auch für die vorgebrachte Behinderung der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Müllabfuhr.

Soweit die Beschwerdeführerin die Behinderung der Zufahrt von ein Einsatzfahrzeugen zu ihrem Wohngebäude durch die außen liegenden Parkplätze Nr 12 und 13 unter dem Aspekt des Brandschutzes moniert, ist folgendes auszuführen: Dem Nachbarn steht zwar gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu, dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen, beispielsweise durch Übergreifen eines Brandes des verfahrensgegenständlichen Hauses auf das Haus des einschreitenden Nachbarn (VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011; 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; 02.11.2016, 2013/06/0206; 05.11.2015, Ro 2014/06/0036; 08.09.2014, 2013/06/0001; 12.12.2013, 2013/06/0195; 21.02.2007, 2006/06/0338; VwSlg 17.351 A/2007; VwGH 21.6.2005, 2004/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055). § 3 der Verordnung über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2016 – TBV 2016) sieht vor, dass bauliche Anlagen so geplant und ausgeführt sein müssen, dass einer Gefährdung es Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird; die OIB-Richtlinie 2, die eine Anlage zur TBV 2016 ist, regelt die genauen Anforderungen an Baustoffe, Brandabschnitte, Brandwarnsystem, Flucht- und Rettungswege etc. Im Vorfeld der Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks wurde ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt, in dem festgehalten wurde, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude den Anforderungen der gültigen OIB-Richtlinie an ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 entspricht, weiters wurde die Anbringung von Rauchwarnmeldern sowie die Errichtung einer Rauch- und Wärmeabzugsöffnung als Auflage im Bescheid behördenseitig aufgetragen. Die brandschutztechnischen Auswirkungen der beiden außen liegenden, bereits rechtskräftig bewilligten Parkplätze Nr 12 und 13 auf Nachbargebäude sind jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht Sache des Verfahrens einer Änderung des Verwendungszwecks ohne Vornahme baulicher Änderungen und können in diesem auch nicht nachgeholt werden.

Auch mit dem Vorbringen, dass die bewilligte Änderung des Verwendungszwecks eine Änderung von Langzeitmiete zur Kurzzeitmiete bewirke, die angesichts des angespannten Zer Wohnungsmarktes und der geplanten Zurückdrängung von AirBnB nicht sinnvoll sei, hat die Beschwerdeführerin kein Nachbarrecht geltend gemacht, das ihrem Schutz dient. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihren Einwand dahingehend konkretisiert hat, dass die durch die Änderung des Verwendungszwecks bewirkte Änderung der Lärmimmissionen und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität von der belangten Behörde nicht erhoben wurden, ist der Beschwerdeführerin ebenso nicht gelungen, eine zulässige Einwendung vorzubringen: Die Beschwerdeführerin ist als unmittelbare Nachbarin berechtigt, Einwendungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vorzubringen. Die Widmung „Allgemeines Mischgebiet“ nach § 40 TROG 2022 enthält zwar eine Festlegung, mit der im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TBO ein Immissionsschutz verbunden ist, es sind jedoch mehr Beeinträchtigungen hinzunehmen als beispielsweise im Wohngebiet. Im Hinblick auf den in § 40 Abs 1 TROG 2022 für alle Gebäude in Mischgebieten angeordneten Immissionsstandard, der im Vergleich zu dem im gemischten Wohngebiet nach § 38 Abs 2 Tir ROG 1994 ua für Gebäude für Betriebe normierten Immissionstandard weniger streng ist, muss bei einer systematischen und am Zweck der Regelung orientierten Auslegung für § 40 Abs 2 Satz 1 TROG 2022 ("Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude […] errichtet werden") abgeleitet werden, dass die Errichtung eines Betriebes zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten im allgemeinen Mischgebiet jedenfalls zulässig ist (vgl VwGH 22.01.1998, 97/06/0027). Da das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben nur 30 Betten umfasst, ist die Errichtung von bzw die Verwendungsänderung zu einem solchen Betrieb im allgemeinen Mischgebiet jedenfalls schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und hat die belangte Behörde zu Recht keine individuelle Beurteilung der Immissionen vorgenommen; somit war auch dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag durch das Landesverwaltungsgericht nicht zu entsprechen.

Auch mit dem Hinweis, dass bisher im verfahrensgegenständlichen Gebäude keine Imbissbude bestanden habe, wurde keine zulässige Einwendung im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2002 erhoben. Ausführungen dazu, welche konkreten, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie "Mischgebiet" übersteigenden Immissionen die Beschwerdeführerin durch die Verwendungsänderung von Imbissbude zu Gemeinschaftsraum, der sich an der südlichen Gebäudeseite befindet, auf ihr nördlich des Gebäudes befindliches Wohnhaus befürchtet, wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung getätigt (VwGH 30.09.2015, Zl 2013/06/0198); vielmehr wurde als Erkundungsbeweis die Einvernahme des Bewilligungsinhabers beantragt, was er mit diesem Raum vorhabe, um ein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstatten zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte zu klären, ob die von der unmittelbaren Nachbarin im Wege einer Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtzeitig und zulässig waren. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen waren jedoch allesamt unzulässig, da entweder kein Vorbringen zur Sache des Verfahrens – nämlich der bewilligten Änderung des Verwendungszwecks ohne bauliche Änderung eines bereits bewilligten Gebäudes – erstattet wurde oder die Einwendungen vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als unzulässig zu beurteilen waren.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin

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