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LVwG-2025/30/1970-5•LVwG T LVwG-2025/30/1970-5
LVwG-2025/30/1970-5Tribunal administratif régional4 mai 2026
Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit dem zitierten Bescheid vom 14.07.2025 von Amts wegen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 30.09.1993 und mit Wirkung vom 19.10.1993 aufgrund des laut Rechtsansicht der belangten Behörde über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem Tag des Beschlusses Nr **** des türkischen Ministerrates (spätestens) am 17.09.1994 verloren hat.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschrift vom 07.08.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Binnen offener Frist wird gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz, vom 14. Juli 2025, ***, erhoben nachstehende
BESCHWERDE
und wird diese ausgeführt wie folgt:
Es wir die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt!
Umfang der Bekämpfung:
Der angeführte Bescheid vom 14. Juli 2025 wird seinen gesamten Umfang nach angefochten.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Juli 2025 zugestellt, sodass die gegenständliche Beschwerde vom heutigen Tage rechtzeitig erfolgt.
Beschwerdepunkte
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2025 in seinem Recht verletzt, das festgestellt wurde, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
Beschwerdegründe:
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes
Sachverhaltsdarstellung:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 5. Dezember 1991 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Nach Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen und nach Vorlage der ausgestellten Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staats Angehörigkeit vom 10.6.1993 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.09.1993, mit Wirkung vom 19.10.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Der Betroffene hat nach Durchlaufen des üblichen Staatsbürgerschaftsverfahrens mit Bescheid vom 04.02.1992 die Zusicherung erteilt erhalten, dass er die österreichische Staatbürgerschaft unter der Bedingung verliehen bekommt, dass er binnen 2 Jahren aus dem Verband der türkischen Staatsbürgerschaft ausscheidet.
Der Antragsteller hat daraufhin beim türkischen Konsulat seine türkische Staatsbürgerschaft am 18.03.1993 zurückgelegt und wird diesbezüglich auf die im Akt vorhandene Bestätigung vom 04.11.1993 bzw. 10.07.1993 verwiesen.
In diesen Urkunden wird auch darauf verwiesen, dass das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband beim Standesamt Y zur Registernummer *** Buchnummer ***, Seite 63 eingetragen worden sei.
Der Betroffene hat daraufhin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen erhalten.
Am 24.10.2006 wurde das AdTLR von der österreichischen Botschaft in Ankara verständigt, dass anscheinend der Beschwerdeführer wieder die türkische Staatsbürgerschaft angenommen habe.
Es wird ausgeführt, dass diese Angaben aber zweifelhaft seien!!!
Daraufhin wurde ein Entziehungsverfahren, in Staatsbürgerschaft eingeleitet.
Letztlich gründete dieses im gegenständlichen Bescheid, wobei sich die erkennende Behörde im Wesentlichen auf zwei Übersetzungen aus dem türkischen Personenstandsregister gestützt hat, die jedoch nicht von einem beeideten Dolmetscher in Österreich übersetzt wurden.
Im Verfahren wurden wesentliche Umstände nicht erhoben. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass von den türkischen Behörden alle Unterlagen eingeholt werden, aus denen hervorgeht, dass er einen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat.
Im Bescheid wird nämlich ausgeführt, dass eine türkische Staatsbürgerschaftsverleihung nur dann möglich ist, wenn ein schriftlicher Antrag gestellt wird.
Ein solcher Beweis liegt bis heute nicht vor!
Die erkennende Behörde hat es unterlassen die angeblich vorhandenen Urkunden oder Anträge auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft einzuholen.
Die lapidare Ausführung in den Akten, dass die türkischen Behörden/Konsulat keine Urkunden oder Anträge ausfolgen, kann nicht dazu führen, dass dieser Umstand zu Lasten des Beschwerdeführers (BF) ausgelegt werden.
Letztlich ist die erkennende Behörde beweispflichtig, dass der BF die türkische StA wiedererlangt hat.
Das Ermittlungsergebnis ist aber auch deshalb mangelhaft, weil sich die Behörde auf zwei angebliche Auszüge aus dem türkischem NÜFUS stützt. Beide im Akt befindlichen Auszüge sind nicht von einem beeideten Dolmetscher in Österreich übersetzt.
Weiters ist überaus befremdlich, wenn die belangt Behörde mit Schreiben vom 14.03.2025 dem BF auffordert, die Auszüge aus dem NÜFUS von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich übersetzen zu lassen.
Das ist nicht Aufgabe des BF!!!!!!
Dazu gibt es bereits entsprechende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (E 3717/2018). Die Behörde ist verpflichtet den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Keinesfalls darf die Beweislast für den (Nicht-) Wiedererwerb auf den Betroffenen überwälzt werden.
Aber auch dann, wenn man in die offensichtlich nicht tauglichen Übersetzungen im Akt Einsicht nimmt, ergeben sich zahlreiche Wiedersprüche wie folgt:
Aus dem türkischen Standesregisterauszug, der dem Schreiben vom 16.05.2024 beigelegt wurde, ergibt sich ein widersprüchlicher Eintrag, hinsichtlich der angeblichen Wiedererlangung bzw. Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft, der mit den obigen Ausführungen nicht übereinstimmt wie folgt:
Der Eintrag lautet:
*** Staatsbürgerschaft gemäß des 403. Staatsbürgerschaftsgesetzes § 20 bekam er mit dem Ministerradentscheid vom 18.3.1993 AZ Nummer *** die österreichische Staatsbürgerschaft und erhielt gemäß des 403. Staatsbürgerschaftsgesetzes § 8 mit dem Ministerradentscheid vom 17.3.1994 AZ Nummer **** die türkische Staatsbürgerschaft zurück und ist zugleich auch österreichischer Staatsbürger.
Dieser Eintrag ist aus folgenden Gründen falsch:
Das Standesamt in der Türkei nimmt für den Tag der Eintragung einen nicht existenten Tag im Jahr 1994 her. (***).
Man wird wohl von einem Standesamt annehmen und voraussetzen können, dass es weiß, an welchem Tag diese Eintragung erfolgt ist. Daher ist die Eintragung falsch.
Falsch ist aber auch, dass der Antragsteller am 18.03.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft erhielt. Tatsächlich ist der Antragsteller am 18.03.1993 gemäß amtlicher Bestätigung aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden.
Die österreichische Staatsbürgerschaft hat der Antragsteller erst mit Bescheid vom 30.09.1993 erteilt erhalten.
Die Eintragung ist daher inhaltlich falsch.
Richtigerweise hätte daher der Eintrag lauten müssen, dass der Antragsteller am 18.03.1993 aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden ist bzw. diese zurückgelegt hat.
Der Antragsteller kann sich nicht erklären, wie es dazu kommt, dass angeblich irgendwann einmal im Jahre 1994 von ihm ein Antrag gestellt worden wäre, dass er wieder die türkische Staatsbürgerschaft zurückerhält.
Genau das hat der Antragsteller nämlich nicht beantragt. Er hat keinen Antrag gestellt.
Genauso wie es ein Schriftstück des türkischen Konsulats über die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft zum 18.03.1993 in ausgefertigter Form gibt, genauso_müsste umgekehrt auch ein Schriftstück des türkischen Konsulats mit Bescheidinhalt über die angebliche Wiedererlangung bzw. Wiederbeantragung der türkischen Staatsbürgerschaft geben.
Ein solches Schriftstück findet sich nicht im Behördenakt. Man darf sich daher nicht alleine auf die Eintragung im NÜFUS verlassen, dies umso mehr, da sich aus den obigen Ausführungen Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben.
Der Antragsteller hat beim türkischen Konsulat in Salzburg beantragt, dass ihm der Akt/Nummer **** übermittelt wird. Trotz mehrfacher Urgenz ist dies bis heute nicht erfolgt.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel in den Eintragungen im NÜFUS ist sohin offensichtlich, dass bei der Eintragung etwas falsch gelaufen ist und ist dem Eintrag daher kein Glauben zu schenken.
Offensichtlich hat das Amt der Tiroler Landesregierung bereits 2007 von der österreichischen Botschaft erfahren, dass im Standesregister offensichtlich sowohl die türkische, als auch die österreichische Staatsbürgerschaft eingetragen sind. Diesbezüglich wird auf das Schreiben vom 20.09.2006 verwiesen, wobei darauf hingewiesen wird, dass in der deutschen Übersetzung die Eintragung betreffend Staatsangehörigkeit nicht aufscheint.
Gleichzeitig wird ausgeführt, dass diese Angaben zweifelhaft sind.
Aufgrund der obigen Umstände wurde bereits 2007 der Betroffene mit diesem Vorwurf konfrontiert und ist der jetzige Rechtsvertreter bereits 2007 aus demselben Rechtsgrund eingeschritten.
Seinerzeit wurde mit dem verantwortlichen Beamten darüber gesprochen und vereinbart, dass die Entlassung über das türkische Generalkonsulat erfolgen soll, weil die seinerzeitige Zurücklegung nicht eingetragen wurde. Mit der erkennenden Behörde wurde damals vereinbart, dass es diesfalls notwendig ist, falls er tatsächlich im türkischen Standesamtsverband eingetragen ist, dass Herr AA die türkische Staatsbürgerschaft umgehend zurück zu legen hat und die Angelegenheit damit erledigt ist.
Aus welchen Gründen letztlich die Eintragung oder Nichtlöschung der türkischen Staatsbürgerschaft 1993 erfolgte, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Dies auch 2007 nicht.
Der Betroffene AA hat im August 2024 Standesamt in Y vorgesprochen und wollte Akteneinsicht in jenen Akt nehmen, aufgrund dessen ihm angeblich 1994 die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen worden sein soll. Er hat auch nachgefragt ob es einen angeblichen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft gibt.
Der Betroffene hat zu keiner Zeit einen Antrag auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Dem Betroffenen wurden keine Aktenstücke ausgefolgt und wurde ihm auch keine Akteneinsicht gewährt.
Der Betroffene hat daraufhin die Sachbearbeiterin im Standesamt angesprochen warum im bisherigen Eintrag das Datum 00/00/1994 steht.
Sie hat mitgeteilt, dass sie diesen Eintrag das erste Mal sieht, der Betroffene wurde aus dem Zimmer hinausgeschickt, sodass er den weiteren Verlauf nicht nachvollziehen konnte. Er wurde dann wieder in das Zimmer hereingeholt und wurde ihm der neue Auszug mit dem neuen Datum 21.11.1994 übergeben.
Auf Nachfrage, wie denn die Sachbearbeiterin zu diesem neuen Datum kommt, sagte diese, sie weiß es nicht, sie hat einfach ein Datum eingesetzt.
Der Betroffene wollte nochmals ausdrücklich auch einen allenfalls vorhandenen Antrag, der von ihm unterschrieben ist, auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft sehen. Dies wurde ihm verweigert. Die Dame sagte, sie hat nichts zum Herzeigen.
Daraus ist nur der einzige Schluss zu ziehen, dass kein unterschriebener Antrag vom Betroffenen auf Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft vorliegt.
Im neuen Auszug wird vermerkt, dass der Betroffene gemäß Kabinettsbeschluss vom 17.09.1994 die türkische Staatsbürgerschaft zurückerhalten hat.
Befremdlich ist, dass im alten NÜVUS Auszug vermerkt ist, dass der Betroffene mit Ministerratsentscheid vom 17.03.1994 die türkische Staatsbürgerschaft zurückerhalten hat.
Bereits aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich, dass der Betroffene offensichtlich zweimal die türkische Staatsbürgerschaft, einmal im März und einmal im September 1994 angeblich zurückerhalten hat. Dies sogar aufgrund von verschiedenen Gesetzesgrundlagen (Kabinettsbeschluss bzw. Ministerratsentscheid).
Unter Zusammenschau sämtlicher bisher erfolgte Eintragungen, der neuen Eintragungen und der widersprüchlichen Eintragungen ergibt sich somit, dass die Eintragung im türkischen Standesamtsregister offensichtlich falsch und fehlerhaft ist.
Es ist befremdlich, wenn eine Behörde in ihrem bisherigen Standesamts Eintrag ein Datum mit 00/00/1994 vermerkt, dann auf Nachfrage offensichtlich ein Phantasiedatum mit 21.11.1994 einträqt, weiters sich bei der angeblichen Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft auf zwei verschiedene Gesetzesgrundlagen/Beschlüsse stützt und sich weiters das Standesamt auf zwei verschiedene Daten über die angebliche Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft stützt.
Weiters ist befremdlich, wenn die türkische Behörde dem Antragsteller die Ausfolgung von Aktenstücken bzw Einsicht in diese verweigert, wobei angezweifelt wird das solche Aktenstücke überhaupt vorhanden sind.
Damit ist bewiesen, dass der Eintrag im Standesamts Register fehlerhaft und unbrauchbar ist!
Eine Entziehung der Staatsbürgerschaft aufgrund dieser widersprüchlichen Basisunterlagen ist daher gesetzwidrig.
All diesen widersprüchlichen Umständen wie zuvor aufgezeigt, ist die erkennende Behörde nicht nachgegangen. Ganz im Gegenteil sie verlagert offensichtlich die Beweislast auf den BF, was unzulässig ist.
Die widersprüchlichen Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregistersind daher kein taugliches Beweismittel für die Feststellung der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Mitwirkungspflicht verletzt. Ganz im Gegenteil, er hat sogar bei seinem letzten Türkei Aufenthalt das Standesamt aufgesucht und wollte selbst in den Akt Einsicht nehmen und überprüfen, warum behauptet wird, dass er die türkische StA wieder angenommen hat.
Er wollte nämlich einen Antrag von ihm sehen, auf dem seine angebliche Unterschrift für die Wiedererlangung der türkischen StA aufscheint.
Die Akteneinsicht wurde ihm verweigert und wurden ihm auch keine Dokumente ausgefolgt.
Vom Hören-Sagen hat der BF erfahren, dass häufig türkische Behörden gerade in Wahlzeiten politisch initiiert ehemalige türkische StA anscheinend aus Wahlgründen wieder die türkische StA verleihen, obwohl die Betroffenen davon nichts wissen, damit eine Wahlberechtigung wieder gegeben ist.
Genau diese Umstände vermutet auch der BF.
Er ist seit über 30 Jahren Österreicher!!
Er ist hier voll integriert, spricht fließend deutsch und hat Jahrzehnte in Österreich gearbeitet und sich auch die Pension in Österreich erarbeitet.
All diese Umstände interessieren die erkennende Behörde überhaupt nicht und ist daher auch aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.
Aus all diesen Gründen ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, sodass aus den obigen Gründen daher die Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2025 indiziert ist.
Darüber hinaus ist der Bescheid auch rechtlich unrichtig verfasst.
Letztlich hat Herr AA am 28.02.2007 die türkische Staatsbürgerschaft neuerlich formell zurückgelegt und ist aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden. Dieses Dokument wurde in weiterer Folge der Abteilung Staatsbürgerschaft im Landhaus dem Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt und wurde von dieser Seite mitgeteilt, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.
Genau die gleichen Umstände ergeben sich auch aus dem E-Mail des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.06.2007. In diesem wird weiters darauf hingewiesen, dass eine Entziehung der Staatsbürgerschaft gemäß § 34 Abs. 3 2. Satz Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht mehr möglich ist. In dieser Gesetzesstelle wird ausgeführt, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Verleihung ejne Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich ist.
Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde mit 18.03.1993 verliehen. 2007 war daher die sechsjährige Frist jedenfalls abgelaufen. Umso mehr gilt diese Bestimmung für den Zeitraum von 1993 bis 2024.
Der Betroffene ist seit über 31 Jahren österreichischer Staatsbürger.
Wie die Eintragung im türkischen Standesamt mit den Daten 17.03.1994 (Erhalt der türkischen Staatsbürgerschaft) zustande gekommen ist, weiß der Betroffene nicht. Vielleicht handelt es sich um einen Schreibfehler und soll es statt 17.03.1994 richtigerweise der 17.03.1993 heißen.
Am 17.03.1993 war der Betroffene nämlich tatsächlich noch türkischer Staatsbürger und das war genau einen Tag vor dem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband. Anders ist diese Eintragung nicht zu erklären.
Darüber hinaus ist es unzulässig eine Staatsbürgerschaft nach über 31 Jahren Staatsbürgerschaft zu entziehen. Sämtliche diesbezüglichen Fristen sind abgelaufen, sei dies, ob die Fristen seit 1993 oder 2007 laufen.
Darüber hinaus liegt eine ausdrückliche Zusage seitens des damals zuständigen Beamten vor, dass durch Nachweis der Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft 2007 damit die Angelegenheit erledigt ist.
Darüber hinaus hat der Antragsteller seit 1993 insgesamt neun Mal den österreichischen Reisepass bzw. Personalausweis neu ausstellen lassen.
Am 19.06.2013 hat der Betroffene einen weiteren Personalausweis und Reisepass der Republik Österreich für weitere zehn Jahre erhalten.
Am 21.10.2003 hat er einen Personalausweis und Reisepass der Republik Österreich erhalten mit Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Am 12.12.2022 hat er einen weiteren Reisepass mit Gültigkeitsdauer bis 2032 er halten.
Am 26.01.2024 hat er einen weiteren Personalausweis der Republik Österreich mit Gültigkeitsdauer bis 25.01.2034 erhalten.
Bei sämtlichen Reisepass- bzw. Personalausweisverfahren wurde zu keiner Zeit der Vorhalt eingebracht, dass er nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei. Ein österreichischer Staatsbürger kann sich auf Angaben der Behörden verlassen.
Darüber hinaus bestimmt § 34 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz, dass eine Entziehung nach Ablauf von 6 Jahren nach der Verleihung nicht mehr zulässig ist.
Eine Entziehung ist daher nicht mehr möglich.
Auch aus diesem Grund ist der Bescheid ungültig.
Es wird gestellt der
Antrag
Dieser Beschwerde folge zu geben und den Bescheid vom 14.07.2025, ***, aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Urkundenvorlage
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 09.02.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter erschienen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung zum Sachverhalt Folgendes an:
Ich halte mich seit dem Jahre 1985 in Österreich auf. Mit wurde auf meinen Antrag hin zusammen mit meiner damaligen Ehefrau und unseren gemeinsamen beiden Kindern mit Wirkung vom 19.10.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Tiroler Landesregierung verliehen. Ich habe dann die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, wie es mir aufgetragen wurde, veranlasst. Ich habe diese Entlassung dann auch der Staatsbürgerschaftsabteilung der Tiroler Landesregierung nachgewiesen. Nunmehr wird mir aufgrund eines Zusammenhangs mit einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren betreffend meine Mutter im Jahre 2007 vorgelegten Personenstandsregisterauszug (Nüfus) vorgehalten, dass ich im Jahre 1994 nach der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft neuerlich die türkische Staatsbürgerschaft beantragt und verliehen bekommen habe. Dies stimmt nicht. Ich habe selbst nie um die Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und nach Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband angesucht. Ich gehe davon aus, dass auch meine Ehefrau, von der ich seit dem Jahre 2004 geschieden bin, auch nicht um die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für mich angesucht wurde. Festhalten möchte ich, dass meine Ehefrau bereits vor mir in Österreich aufhältig war und ich im Rahmen des Familiennachzuges zu meiner Ehefrau nach Österreich einreiste. Im Jahre 2007, nachdem der Nüfus betreffend meine Mutter über die Botschaft der Landesregierung vorgelegt wurde, habe ich auf Anraten und unter Beiziehung meines auch noch heute anwesenden Rechtsvertreters dann wiederrum die Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt und diesen Austritt auch gleichwieder bestätigt bekommen. Die Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft wurde von mir beim Türkischen Generalkonsulat in Salzburg veranlasst. Ich bin für mich auch rechtlich seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Jahre 1993, also nunmehr seit knapp 33 Jahren, österreichsicher Staatsbürger. Ich besitze weiterhin einen österreichischen Reisepass. Ich besitze keine türkischen Dokumente. Ich kann mir auf Nachfrage nicht erklären, wie es zu dieser für mich mysteriösen Eintragung im vorgelegten Personenstandsregisterauszug aus dem Jahre 2007 gekommen ist. Zur Abklärung dieser Eintragungen im Nüfus aus dem Jahre 2007 bin ich auf Anraten meines Rechtsvertreters im Sommer 2024, wie bereits schriftlich im Verfahren mitgeteilt, in meine Heimatgemeinde Y/Türkei gereist und habe dort in der Gemeinde beim Standesamt, wo man den „Nüfus“ erhält, nachgefragt. Dort kam es eben zu dieser seltsamen Situation. Es kam dann eben zur Situation, dass Akteneinsicht nicht gewährt wurde und dass dann der Nüfus beim Datum des Beschlusses von 00/00/1994 auf das Datum 21.11.94 ausgebessert wurde. Es wurde kein Schriftstück über eine etwaige Antragstellung vorgelegt. Auch beim Türkischen Generalkonsulat in Salzburg habe ich nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Vorlage des Austritts aus dem türkischen Staatenverbund nie um die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft angesucht. Auf diese unrichtigen Angaben möchte ich nochmals hinweisen. Auch mein Rechtsvertreter hat versucht, zur Klärung beizutragen, und hat sich mehrfach in meinem Auftrag an das Türkische Generalkonsulat in Salzburg gewandt. Sollte wirklich der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtskräftig festgestellt werden, wäre ich mit einem Schlag staatenlos. Was für mich schwerwiegende Folgen hätte. Ich wäre dann nicht mehr in der Lage, Österreich kurzfristig zu verlassen. Natürlich müsste ich mich um einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel kümmern. Meine Eltern, die in der Türkei lebten, sind bereits verstorben. In der Türkei leben noch zwei Brüder von mir mit deren Familien. In Österreich leben meine Ex-Frau und meine beiden erwachsenen Söhne. Weiters lebt auch ein Bruder mit Familie in Österreich. Seit dem Jahre 2023 bin ich in Pension und erhalte eine Alterspension in der Höhe von ca Euro 1.600,00 netto. Mit der Alterspension finde ich das Auslangen.“
Weiters gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung noch ergänzend Folgendes an:
„Ich habe mich aufgrund der fehlenden Unterlagen in der Türkei auch bemüht, Auskünfte beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg zu erlangen. Ich habe dort telefonisch versucht nachzufragen. Es ist mir nicht gelungen, jemanden telefonisch zu erreichen. Ich kam in die Warteschlange und es wurde niemals abgehoben. Am 10. April 2024 habe ich per E-Mail wegen einer etwaigen Antragstellung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nachgefragt. Es wurden jedoch auch meine schriftlichen Anfragen nie beantwortet. Es war eine Kontaktaufnahme nicht möglich. Ich lege diesbezüglich beispielhaft ein per E-Mail eingereichtes Schreiben von mir vom 10.04.2024 vor. Das Schreiben wird durchgelesen und in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird noch ein Urgenz-E-Mail vom 06.05.2024 betreffend die Anfrage vom 10.04.2024 vorgezeigt. Auch diese Unterlage wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Staatsbürgerschaftsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet, da der wesentliche Akteninhalt dem Rechtsvertreter bekannt ist.
Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus:
„Es wird auf das Vorbringen im Behördenverfahren und insbesondere auch auf die Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde verwiesen. Der Nüfus ist fehlerhaft und ist die aufscheinende Eintragung einer Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft auf Antrag nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1993 sicherlich nicht mehr von sich aus um die türkische Staatsbürgerschaft angesucht und wäre daher im gegenständlichen Falle ein Entzug der Staatsbürgerschaft bzw eine Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft ungerecht und unrechtmäßig. Da es auch nicht möglich ist, sonstige Auskünfte von den türkischen Behörden im Inland oder vor Ort in der Türkei zu erlangen und die Nüfus inhaltlich nicht übereinstimmen bzw fehlerhaft sind, ist davon auszugehen, dass von keinem geeigneten Beweismittel ausgegangen werden kann, das die Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft rechtfertigen würde. Auf die somit einhergehenden schwerwiegenden Auswirkungen wird nochmals gesondert hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich auch sehr bemüht, den Sachverhalt für sich auf- und abzuklären. Er wollte den Beweis erbringen, dass eben nicht die neuerliche Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft von ihm aus beantragt wurde. Dass ihm das bei den türkischen Behörden auch unter Mitwirkung eines Rechtsvertreters nicht gelungen ist, sollte ihm nicht zum Nachteil gereichen.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmt einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich im gegenständlichen Verfahren folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.02.1992, Zahl ***, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren aus dem türkischen Staatsverband ausscheidet. Nach Vorlage der vom Innenministerium der Türkischen Republik, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ausgestellten Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 10.06.1993, Zl ***, gemäß Ministerratsbeschluss vom 18.03.1993, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie schließlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.09.1993, Zl ***, mit Wirkung vom 19.10.1993 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmung des § 34 StbG belehrt, wonach einem/einer österreichischen Staatsbürger/in die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn er/sie aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, innerhalb von zwei Jahren den Nachweis über die Entlassung aus der fremden (türkischen) Staatsangehörigkeit nicht erbracht hat.
Den Nachweis über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erbrachte der Beschwerdeführer durch Vorlage einer vom Innenministerium der Türkischen Republik, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ausgestellten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 18.03.1993, Zl ***, die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung (10.06.1993) verloren hat.
Am 24.10.2006 wurde der Tiroler Landesregierung zuständigkeitshalber ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Ankara vom 20.09.2006 von der Wiener Landesregierung abgetreten. Darin wurde berichtet, dass die Partei in einem Visumverfahren als Einlader aufgetreten sei. Aus dem Familienregisterauszug (Nüfus) vom 10.07.2006 gehe hervor, dass die Partei die türkische Staatsbürgerschaft wieder aufgenommen habe. Laut Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister sei der Beschwerdeführer gleichzeitig auch Österreicher - diese Angabe sei aber zweifelhaft. Daher wurde ersucht, ein Feststellungsverfahren betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft einzuleiten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2006, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer erstmals über die erforderliche Überprüfung hinsichtlich seiner österreichischen Staatsbürgerschaft informiert und zur Vorsprache vor die belangte Behörde geladen. Der Beschwerdeführer äußerte sich durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 18.01.2007 schriftlich und gab an, überrascht über die Unstimmigkeiten betreffend die Staatsbürgerschaft zu sein. Der Beschwerdeführer habe laut Ausführungen des Rechtsvertreters eine Überprüfung durch das türkische Innenministerium in die Wege geleitet. Sobald eine entsprechende Stellungnahme eintreffe, werde diese nachgereicht. Am 02.04.2007 langte eine weitere Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer gemäß Innenministeriumsbeschluss vom 22.02.2007, Zl ***, die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung (26.03.2007) verloren habe. Am 04.06.2007 erlangte die belangte Behörde Kenntnis von einem türkischen Personenstandsregisterauszug vom 18.05.2007, der der belangten Behörde von der Österreichischen Botschaft Ankara zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurde unter der Rubrik Erläuterung zur Person des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
„-STAATSBÜRGERSCHAFT: GEMÄß DES 403. STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZES § 20 BEKAM ER MIT DEM MINISTERRADENTSCHEID VOM 18/03/1993 AZ NR. DIE ÖSTERREIC STAATSBÜRGERSCHAFT UND ERHIELT GEMÄß DES 403. STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZES § 8 MIT DEM MINISTERRADENTSCHEID VOM 17.03.1994 AZ NR. **** DIE TÜRKISCHE STAATS- ZURÜCK UND IST ZUGLEICH AUCH ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER
04/04/2007-STAATSBÜRGERSCHAFT: GEMÄß DES 403. STAATSBÜRGERSCHAFTSGESETZ § 20 VERLOR ER MIT DEM MINISTERRADENTSCHEID DER INNENMINISTERIUM VOM 22/2/2007 AZ NR. 2007/3 DIE AM 26/3/2007 TÜRKISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT UND BEKAM DIE ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT.“
Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Personenstandsregisterauszug vom 18.05.2007 wurde im Zuge eines Aufenthaltsverfahrens bei der Österreichischen Botschaft vorgelegt. Gleichzeitig wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer 2007 aus dem türkischen Staatsverband ausgetreten ist.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.06.2007 unter Hinweis auf § 34 Abs 3 zweiter Satz StbG mitgeteilt, dass ein Entziehungsverfahren betreffend die Staatsbürgerschaft nicht möglich sei, die Partei aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei und nur mehr österreichischer Staatsbürger sei. Ein Bescheid wurde nicht erlassen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2024, also rund 17 Jahre nach der erfolgten faktischen Einstellung des im Jahre 2006 und 2007 von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens, wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass aufgrund der Tatsache der neuerlichen Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft über Antrag ein Verfahren auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 42 StbG eingeleitet wurde.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 17.09.1994 die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund eines selbst gestellten Antrages wieder angenommen hat. Im durchgeführten Beschwerdeverfahren konnte aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerdeschrift und der Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit nach Erlangen der österreichischen Staatsbürgerschaft und nach Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 18.03.1993 auf einen vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrag hin erfolgte. Die Angaben in dem für das gegenständliche Verfahren, insbesondere für die belangte Behörde wesentlichen türkischen Personenstandsregisterauszug aus dem Jahre 2007 sind widersprüchlich. Im Personenstandsregisterauszug vom 18.05.2007 wurde zB nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ministerratsentscheid vom 18.03.1993, AZ Nr. ***, die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen habe. Als Datum wurde „00/00/1994“ angeführt. Der Beschwerdeführer und sein langjähriger Rechtsvertreter haben sich im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren um eine Klärung sowohl beim Türkischen Konsulat in Salzburg als auch bei den örtlichen Personenstandsbehörden in der Türkei bemüht. Eine Abklärung der Umstände, wie es zu den Angaben in dem im Behördenakt einliegenden Personenstandsregisterauszug kam, war jedoch nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüche in den im Akt einliegenden Personenstandsregisterauszügen aus den Jahre 2006 und 2007 waren somit weder für den Beschwerdeführer noch für das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der erforderlichen Sicherheit aufzuklären. In einem parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren nach dem StbG hat das österreichische Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMEIA) im Jänner dieses Jahres auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Österreichische Botschaft in Ankara bei einem vorgelegten Nüfus-Auszug von einer Fälschung ausgegangen ist, da dieser mehrere Schreibfehler aufwies und laut Botschaft Ankara die türkischen Behörden in der Regel sehr genau arbeiten würden (LVwG 19.02.2026, LVwG2025/30/1341-8).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist es anders als in vielen ähnlich gelagerten Feststellungsverfahren nach dem StbG aufgrund der tatsächlich vorhandenen Ungereimtheiten bzw fehlerhaften Eintragungen bei den für das gegenständliche Feststellungsverfahren wesentlichen türkischen Personenstandsregisterauszügen für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelsfrei feststell- und damit nachweisbar, dass der Beschwerdeführer nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1993 und der Zurücklegung der türkischen Staatsbürgerschaft im Jahre 1994 die in den zitierten Personenstandsauszügen aufscheinende Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer türkischen Ministerratsentscheidung vom 17.03.1994 auf Grundlage eines Antrages oder einer Erklärung des Beschwerdeführers oder einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Beschwerdeführer erworben hat.
Da das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens nicht davon ausgeht, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 StGB für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nachweisbar und zweifelsfrei vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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