LVwG T LVwG-2026/47/0405-9

LVwG-2026/47/0405-9Tribunal administratif régional28 avr. 2026

Regest

Richtsatzüberschreitung <br/>Zuflussprinzip<br/>Abflussprinzip<br/>Aliquotierung<br/>Garagenmiete<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/0405-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0405.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.12.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ein. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 bis 4 sowie 6 Abs 1 bis 2 iVm der geltenden Verordnung gemäß § 6 Abs 3 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliege und daher kein Anspruch bestehe. In der Begründung wurde auf den Bewertungsbogen verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Berechnung für Dezember 2025 erfolgte. Es wurde der Alleinstehendenrichtsatz in Höhe von Euro 906,76 herangezogen, die Pension in Höhe von Euro 1.198,03 (inkl 13./14. Pension anteilig) und das Einkommen in Höhe von Euro 540,00 in Abzug gebracht. Hinsichtlich der Miete wurde der Gesamtbetrag in Höhe von Euro 525,71 abzüglich der Miete für die Garage, sohin Euro 498,41, berücksichtigt und davon Euro 154,00 an Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 04.02.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin noch keine Pensionssonderzahlung zugeflossen sei und daher eine Aliquotierung ausscheide. Die Wohnung habe die Beschwerdeführerin nur mit Tiefgaragenplatz anmieten können und dieser sei Teil des Mietobjekts und daher Teil der Wohnkosten.

Mit Eingabe vom 02.04.2026 (E-Mail) wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im März 2026 erneut ein Antrag auf Mindestsicherung eingebracht worden sei, welcher von der belangten Behörde abgewiesen worden sei. Es wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2026, Zl ***, übermittelt und mitgeteilt, dass aufgrund der Zuerkennung der Ausgleichzulage und entsprechender Auszahlung ab Ende des Monats 2026 von einer Beschwerde dagegen abgesehen worden sei.

Mit weiterem E-Mail vom 02.04.2026 wurde ein stationärer Arztbrief des Äö Krankenhaus Z vom 22.12.2025, ein Schreiben der PVA vom 18.02.2026, ein weiteres Schreiben der PVA vom 12.03.2026 sowie ein Kontoteilauszug (29.12.2025 bis 27.02.2026) vorgelegt.

Mit Eingabe vom 08.04.2026 (E-Mail) teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese keine weitere Beratung demnach auch keine Begleitung bzw Vertretung bei der Verhandlung durch die Beratungsstelle Delogierungsprävention wünsche.

Mit weiterem E-Mail vom 08.04.2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Zusammenarbeit mit der Vertreterin der Beratungsstelle Delogierungsprävention beendet worden sei. Zudem teilte sie mit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen. Hätte sie im Vorfeld gewusst, welches Ausmaß dieser Angelegenheit annimmt, hätte sie keinen Einspruch erhoben und die Entscheidung der Mindestsicherung akzeptiert. Sie setzt dies dem Gericht darüber in Kenntnis, dass sie kein Problem damit habe, wenn die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt und ein Urteil gefällt wird.

Von der Beschwerdeführerin wurde ein Schreiben an die Vertreterin der Delogierungsprävention übermittelt, mit welchem das Vollmachtsverhältnis aufgekündigt wurde. Zudem wurden die angeforderten Kontoauszüge für Dezember 2025, Jänner 2026, Februar 2026 und März 2026 vorgelegt.

Am 08.04.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch eine Vertretung der belangten Behörde erschienen ist.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am XX.XX.XXXX geboren. Sie wohnt in der Adresse 1, in **** Z. Die monatliche Miete der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung beträgt Euro 525,71. In der Miete ist auch die Miete für einen Tiefgaragenplatz (netto Euro 22,25) enthalten, welcher Bestandteil des Mietobjektes ist.

Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2025 Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 154,00 und seit 01.01.2026 in der Höhe von Euro 223,00.

Die Beschwerdeführerin war bis 30.11.2025 bei der BB angestellt und das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst. Am 02.12.2025 wurden der Beschwerdeführerin Euro 450,00 von BB als Gehalt für November 2025 ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, über welche von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt im November 2025 noch nicht endgültig abgesprochen werden konnte, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen waren. Es wurde eine vorläufige Leistung ab 01.11.2025 in Höhe von monatlich Euro 1.092,43 gewährt.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.02.2026 wurde der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin ab 01.11.2025 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt. Die Pension beträgt ab 01.11.2025 Euro 1.092,43 und ab 01.01.2026 Euro 1.107,18.

Mit weiterem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.02.2026, ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 22.09.2025 Ausgleichszulage gewährt. Der Anspruch auf Ausgleichszulage besteht ab 01.12.2025 und beträgt ab 01.12.2025 Euro 181,56 und ab 01.01.2026 Euro 201,21. Vom 01.11.2025 bis 30.11.2025 hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

Die Berufsunfähigkeitspension für Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31.12.2025 in Höhe von Euro 1.026,88 ausbezahlt. Am 29.12.2025 ist ihr eine Nachzahlung in Höhe von Euro 1.026,88 zugeflossen.

Im Jänner 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Pension in Höhe von Euro 1.040,75 am 30.01.2026 ausbezahlt. Am 09.01.2026 wurde ihr eine Abfertigung in Höhe von Euro 118,22 von der VBV-Vorsorgekasse ausbezahlt.

Im Februar 2026 wurde der Beschwerdeführerin die Pension in Höhe von Euro 1.040,75 am 27.02.2026 ausbezahlt. Am selben Tag erfolgte die Auszahlung der Ausgleichszulage in Höhe von Euro 560,42. Am 06.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Abfertigung in Höhe von Euro 137,09 von der BUAK BVK Veranlagungsgemeinschaft ausbezahlt.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Unterlagen, insbesondere den Kontoauszügen.

Die Feststellungen zu dem zugeflossenen Gehalt, den Abfertigungen, den Pensionszahlungen sowie der Ausgleichszulage stützen sich auf die vorgelegten Schreiben der PVA und die korrelierenden Kontoauszüge. Aufgrund dieser konnte genau festgestellt werden, wann die Beträge konkret zugeflossen sind.

Die Feststellungen zum Mietverhältnis ergeben sich aus dem vorliegenden Mietvertrag.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 205/2021 (§ 2), LGBl Nr 52/2017 (§ 5), LGBl Nr 79/2023 (§ 6), LGBl Nr 97/2025 (§ 9) und LGBl Nr 16/2025 (§ 15), lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(…)

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(…)

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(…)

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

§ 9

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

(…)“

V.Erwägungen:

Beschwerdegegenständlich ist der Bescheid vom 12.01.2026, Zl ***, mit welchem über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem TMSG vom 02.12.2025 für den Leistungszeitraum Dezember 2025 abgesprochen wurde.

Der Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Aus dem Spruch des Bescheides ergibt sich nicht, über welchen Leistungszeitraum abgesprochen wurde. Hinsichtlich der Begründung wurde auf den Bewertungsbogen mit der Nummer V.79415 verwiesen, welchem zu entnehmen ist, dass die Berechnung für Dezember 2025 erfolgte.

Bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde der Richtsatz für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der korrekten Höhe herangezogen. Dieser beträgt für das Jahr 2025 gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 05.11.2024, mit der der Anpassungsfaktor der für das Jahr 2025 festgesetzt wird (LGBl Nr 80/2024) Euro 906,76. Von der belangten Behörde wurde die Pension (inkl 13./14. Pension anteilig) in der Höhe von Euro 1.198,03 in Abzug gebracht sowie ein Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von Euro 540,00. Die Berechnung der belangten Behörde ergab eine Richtsatzüberschreitung von Euro 831,27 hinsichtlich des Lebensunterhalts ( § 5 TMSG).

Hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG wurde von der belangten Behörde die Miete (Euro 525,71) abzüglich der Garage, sohin Euro 498,41 berücksichtigt. In Abzug gebracht wurde die Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 154,00. Das ergibt einen Anspruch auf Leistungen nach § 6 TMSG in Höhe von Euro 344,41.

Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrem Rechtsmittel die Aliquotierung der Pensionszahlung moniert, da ihr noch keine Sonderzahlung zugeflossen sei.

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz determiniert eine monatliche Betrachtungsweise entsprechend dem Zuflussprinzip und gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs 2 und der Abs 3 bis 8 einzusetzen.

Bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit kann nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt werden, das bedeutet jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, österreichisches Sozialrecht, 1989, Seite 408; VwGH 30.09.1997, 97/08/0017; VwGH 30.05.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055). Nach dem skizzierten „Zuflussprinzip“ können somit immer nur jene Mittel angerechnet werden, die der Person auch konkret zur Verfügung stehen. Dieses Prinzip ist auch auf die von der Beschwerdeführerin ab Dezember 2025 bezogene Berufsunfähigkeitspension umzulegen, welche ihr als Einkommen iSd § 15 Abs 1 TMSG anzurechnen ist.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde erhielt die Beschwerdeführerin nachgewiesener Maßen noch keine Sonderbezüge (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Somit war die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung von noch nicht zugeflossenen Mitteln als Erwerbstätigkeit nicht rechtskonform.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Tiroler Mindestsicherungsgesetz die von der belangten Behörde von der belangten Behörde bei der Berechnung vorgenommene Pauschalierung nach der Formel „Gehalt x 14/12“ hinsichtlich der Berücksichtigung von Sonderbezügen nicht abgebildet ist.

Im Leistungszeitraum Dezember 2025 ist der Beschwerdeführerin – wie das durchgeführte Beweisverfahren hervorgebracht hat – das Gehalt für November in Höhe von Euro 540,00 sowie die erste Pensionszahlung in Höhe von Euro 1.026,88 sowie eine Pensionsnachzahlung in Höhe von Euro 1.026,88 zugeflossen. Entsprechend dem zuvor näher dargelegten Zuflussprinzip ist bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs sämtliches im Leistungszeitraum zugeflossenes Einkommen gemäß § 15 Abs 1 TMSG anzurechnen.

Unter Berücksichtigung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in Höhe von Euro 906,00 ergibt dies eine Richtsatzüberschreitung von Euro - 1.686,76 betreffend den Lebensunterhalt (§ 5 TMSG).

In ihrem Rechtsmittel wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus moniert, dass bei der Berechnung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG die Miete für den Tiefgaragenabstellplatz nicht berücksichtigt wurde.

Gemäß § 2 Abs 7 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs den für die Gewährung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs erfolgt gemäß § 6 Abs 1 TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Die Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Die Mindestsicherung verfolgt unter anderem den Zweck, Hilfsbedürftigen den Wohnbedarf in einer Wohnung angemessener Größe mit ortsüblichem Zins zu sichern. Eine Garage bzw ein Tiefgaragenabstellplatz dient naturgemäß nicht der Sicherung eines „Wohnbedarfs“ und ist auch nicht als „Wohnungsfläche“ zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Garage bzw einen Tiefgaragenabstellplatz nach dem TMSG scheidet daher schon aus diesem Grund aus.

Insofern als § 6 Abs 1 TMSG für das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs als Geldleistungen auf die „tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben“, abstellt, ist auch aus dem Regelungszusammenhang klar erkennbar, dass sich die in Anschlag zu bringenden Kosten auf die jeweils in Frage kommende Wohnung beziehen und nicht auf die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Tiefgaragenabstellplatz abfallen, mag dieser auch – wie im gegenständlichen Fall – gemeinsam mit der Wohnung angemietet sein.

Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs 8 TMSG) in Einklang zu bringen.

Die Beschwerdeführerin vermochte sohin mit ihrem Beschwerdevorbringen betreffend die Garagenmiete nicht durchzudringen und die im Gesamtmietpreis enthaltenen Euro 27,30 (Euro 22,25 zzgl 20% USt) sind bei der Berechnung des tatsächlichen Wohnbedarfes nicht zu berücksichtigen. Die Mietkosten wurden von der belangten Behörde bei der Berechnung in der korrekten Höhe (Euro 498,41) herangezogen. Von diesem Betrag wurde die Mietzinswohnbeihilfe in der unbestrittenen Höhe von Euro 154,00 in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen nach § 6 TMSG in Höhe von Euro 344,41.

Bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem TMSG im Zeitraum Dezember 2025 ist nunmehr der errechnete Anspruch auf Leistungen für das Wohnen von Euro 344,41 der errechneten Richtsatzüberschreitung von Euro - 1.686,76 gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich für den Leistungszeitraum Dezember 2025 eine Richtsatzüberschreitung von Euro - 1.342,35, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG für Lebensunterhalt sowie gemäß § 6 TMSG für Wohnen hat.

Hinsichtlich der Aliquotierung konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen durchdringen, betreffend die Garagenmiete war der Beschwerde aber keine Folge zu geben. Im Ergebnis war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung für den Zeitraum Dezember 2025 war abzuweisen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Aliquotierung der Pensionszahlungen konnte anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Zuflussprinzip geklärt werden. Diese Rechtsprechung ist auch nicht uneinheitlich. Die zweite Rechtsfrage betreffend die Berücksichtigung der Gargagenmiete und der aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung gelöst werden und es liegt sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es sind auch keine sonstigen Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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