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LVwG-2025/30/1651-14•LVwG T LVwG-2025/30/1651-14
LVwG-2025/30/1651-14Tribunal administratif régional15 avr. 2026
Zusammenführung<br/>Freizügigkeitssachverhalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn BB vom CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 10.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Die Abweisung des Erstantrages wurde damit begründet, dass die am 08.06.2022 auf der Afghanischen Botschaft in Teheran zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn DD, einen in Österreich lebenden afghanischen Staatsbürger, dem in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ein Konventionsreisepass der Republik Österreich ausgestellt wurde, abgeschlossene Ehe aufgrund einer fehlenden Registrierung der Eheschließung beim Obersten Gerichtshof in Kabul (Afghanistan) nicht gültig sei. Zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass sich die Fremde und ihr Ehemann nie in Österreich aufgehalten haben und es bestehe daher auch keine Integration in Österreich. Ein Freizügigkeitssachverhalt liege ebenfalls nicht vor. Herr DD habe sich ständig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 04.07.2025 wurde als Begründung Folgendes ausgeführt:
„Begründung
1. Darstellung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des in Österreich Asylberechtigten DD, geb. xx.xx.xxxx, StA Afghanistan.
Am 08.06.2022 heirateten die Antragstellerin und der Zusammenführende traditionell nach islamischem Ritus im Iran, im Beisein beider Eheleute, zweier Zeugen und Hochzeitsgästen. Hiervon existieren Videoaufnahmen. Wenige Tage später registrierten die Eheleute die Ehe im Beisein zweier Zeugen diese Ehe an der afghanischen Botschaft Teheran, welche ihnen am 14.06.2022 die entsprechende Registrierungsurkunde ausstellte.
Am 10.07.23 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,Rot-Weiß-Rot Karte Plus' gern. § 46 NAG persönlich an der Österreichischen Botschaft Islamabad ein.
Mit Email vom 20.11.2024 informierte die Bezirkshauptmannschaft (nachfolgend: BH) Y die rechtsfreundliche Vertretung, dass die Überprüfung der Unterlagen ergeben habe, dass der vorgelegten Heiratsurkunde das Amtssiegel des für die Registrierung zuständigen Obersten Gerichtshofs oder eines seiner Büros fehlen würde.
Mit Email vom 09.12.2024 reichte die rechtsfreundliche Vertretung eine Übersetzung der Heiratsurkunde mit angebrachten Stempeln der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft Teheran, des Außenministeriums der islamischen Republik Afghanistan, des Außenministeriums der Islamischen Republik Iran, deren Legalisierungsbeauftragtem sowie amtlichen Übersetzers nach. Darin markiert befindet sich ein neuer Stempel der für die Registrierung von im Ausland geschlossenen islamischen Ehen zuständigen Abteilung der afghanischen Botschaft.
Mit Email vom 16.12.2024 teilte die BH Y mit, dass die Gültigkeit der Eheschließung nicht gegen wäre, da der markierte Stempel nicht den Stempeln des Obersten Gerichtshofes in Kabul entsprechen würde.
Mit Schreiben vom 20.12.2024, zugestellt am 27.12.2024 erteilte die BH Y ein Parteiengehör und brachte vor, dass aufgrund der Eheschließung im Iran iranisches Eherecht zur Anwendung käme. Hierzu nahm die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 21.01.2025 Stellung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2025, zugestellt am 06.06.2025, wird der gegenständliche Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde.
II. Rechtliche Würdigung
Dem Bescheid der BH Y ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Erteilung einer Rot-WeißRot Karte plus abgewiesen werden solle, da der vorgelegten afghanische Heiratsurkunde (Registrierungsurkunde) vom 14.06.22 die Registrierung beim Obersten Gerichtshof in Kabul fehle, weshalb diese Ehe als nicht gültig beurteilt würde.
Der Bezirkshauptmannschaft ist zuzustimmen, wenn sie in Bezug auf die Gültigkeit der Eheschließung in Österreich aufgrund des Personalstatuts des Zusammenführenden österreichisches Recht zu Anwendung kommen muss, es alternativ jedoch ausreiche, wenn die Formvorschriften des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird, eingehalten werde. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund der Eheschließung im Iran unbestritten der Iran.
Grundsätzlich existieren für das Schließen einer Ehe im Iran keine allgemeingültigen Formvorschriften, weder für Staatsbürgerinnen noch für Ausländerinnen. Die gesetzlichen Bestimmungen des iranischen Zivilgesetzbuches sind grundsätzlich nur auf die Gruppe der Zwölfer-Schiiten anwendbar, währenddessen das Familien- und Erbrecht der Angehörigen nicht-schiitischer Religionsgruppen nach deren religiösem Recht zu beurteilen ist.1
Weder das iranische noch das afghanische Eherecht schreiben für die Eheschließung eine bestimmte Form vor. Weder die Mitwirkung eines Geistlichen, noch die Mitwirkung von Zeugen sind Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Ehe. Diese wird stattdessen von den Nupturienten selbst geschlossen.2 Im gegenständlichen Fall geschah dies am 08.06.2022, wovon auch Videoaufnahmen angefertigt wurden, die der Zusammenführende gern auf Verlangen der erkennenden Behörde in Vorlage zu bringen bereit war. Auf dieses im Rahmen der Stellungnahme erbrachte Beweisanbot wurde von der erkennenden Behörde nicht eingegangen.
Nach Art 10 des iranischen Personalstatutgesetzes und Art 20 des iranischen Gesetzes zum Schutz der Familie sind solche Ehen bei der örtlich zuständigen amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsstelle eintragen zu lassen, ist jedoch keine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung.3 Die Registrierung hat deklarativen Charakter und erhöht demgegenüber lediglich die Beweisbarkeit der Ehe im internationalen Rechtsverkehr und wurde deshalb auch von den Eheleuten nach diesen Bestimmungen an der afghanischen Botschaft registriert und ihnen eine diesbezügliche Registrierungsurkunde (,Nikah Khat') am 14.06.2022 ausgefolgt.
Das Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre hält zu afghanischen Eheschließungen fest, dass seit dem Jahr 2004 afghanische Auslandsvertretungen wie Botschaften und Konsulate ermächtigt seien, Eheschließungen von afghanischen Staatsangehörigen durchzuführen. Dazu müsse ein schriftlicher Antrag eingebracht werden, persönliche Informationen müssten dokumentiert werden und die Heirat müsse von einem/einer autorisierten Botschaftsmitarbeiter/in durchgeführt erforderlich, jedoch müsse der Ehevertrag von einem Mullah unterzeichnet werden, damit er Gültigkeit erhalte.4 (Landinfo, 19. Mai 2011, S. 24; Landinfo, 10. Mai 2019, S. 30)
Seit dem 15.08.2021 und auch zum Zeitpunkt der Eheschließung und Ausstellung der Registrierungsurkunde befand sich Afghanistan bereits unter der faktischen Kontrolle des Taliban Regimes. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das afghanische Zivilgesetzbuch von 1977 auch diese. Episode überdauerte, allerdings gingen damit tiefgreifende Veränderungen im Politik- und Verwaltungsapparate in Afghanistan einher. Nach einem vorübergehenden Stop der Ausstellung von Registrierungsurkunden häuften sich 2022 und 2023 deren Ausstellung wieder.
So seien nach Recherchen des Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM vom 15.12.2022 (aktualisiert am 12.04.2023) insbesondere an der afghanischen Botschaft Iran zu jenem Zeitpunkt Personal tätig gewesen, dass von den Taliban ernannt worden sei.5 Es ist davon auszugehen, dass die faktische Staatsführung der Taliban unter Umbenennung der offiziellen Bezeichnung des Staats in „Islamisches Emirat Afghanistan" auch dessen hoheitliche Kennzeichen - z.B. durch die Verwendung anderer behördlicher Stempel - änderten.
Dies wurde der erkennenden Behörde durch Schreiben des Zusammenführenden vom 16.12.2024 bereits mitgeteilt, findet jedoch weder in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom 20.12.24, noch im abweisenden Bescheid vom 02.06.2025 Niederschlag. Für die Wahrung des Parteiengehörs ist es jedoch nicht ausreichend, lediglich eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, sondern ist sich mit dem konkreten Parteivorbringen auch auseinanderzusetzen. Dies ist im gegenständlichen Fall in keiner erkennbaren Art und Weise geschehen.
Während die Ehefrau und Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nach Afghanistan zurückkehrte, um einen Registrierungsstempel des Obersten Gerichtshofes zu erhalten, erhielt sie mehrfach die abschlägige Antwort, wonach dies nicht möglich, üblich und notwendig wäre, da die von der afghanischen Botschaft ausgestellte Heiratsurkunde bereits alle diplomatischen Beglaubigungen enthielte und für sich genommen die rechtmäßige Ehe beurkunde.
Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertretung bei der Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz des Landes Tirol, welche von der BH um Mitteilung die Rechtsgültigkeit der vorgelegten Eheurkunde ersucht worden war, auf welchen Zeitraum sich die Information über die mutmaßlich in Verwendung befindlichen Stempel des Obersten Gerichtshofes beziehen, teilte diese mit lediglich für Rechtsauskünfte an Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden zuständig zu sein und verwies an die Bezirkshauptmannschaft zurück.
Unklar bleibt daher für ein zielführendes und zweckentsprechendes Parteivorbringen, welcher Zeit die Informationen zur vermeintlichen Registrierungspraxis und der dazu verwendeten Amtssiegel entstammen und ob diese Informationen aktuell sind. Ferner unterbleibt die Auseinandersetzung mit der Rechtsgültigkeit islamisch geschlossener Ehen auch ohne deren Registrierung, wie es für ca. 95% aller afghanischen Ehen der Fall ist.
Selbst der OGH anerkennt in seinem Beschluss vom 31.05.2023 (GZ 40b85/23p) die gesellschaftliche Praxis religiöser Eheschließungen und bewertet die Formvorschriften des afgh. ZGB als „praktisch totes Recht". In jenem Verfahren war daher selbst ohne eine behördliche Registrierung von einer gültigen Ehe auszugehen gewesen. Im Umkehrschluss erweist sich das willkürliche Festhalten der erkennenden Behörde an einer undatierten Stempelprobe des EE zur Beurteilung der geschlossenen Ehe als rechtsgültig weder mit den staatlichen, insbesondere aber den religiösen Vorschriften für die Eheschließung im Iran und Afghanistan unvereinbar.
Da im gegenständlichen Fall diese Ehe unter Ausschluss etwaiger Ehehindernisse religiös geschlossen, ordnungsgemäß unter den seinerzeit geltenden Bedingungen an der afghanischen Botschaft in Teheran registriert und übersetzt wurde und eine Verantwortung für die im Rechtsverkehr zur Anwendung kommenden Stempel wohl nicht den Eheleuten angelastet werden kann, ist von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen.
Es ergeht daher der
ANTRAG
In eventu
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und wurden am 02.12.2025 und am 23.02.2026 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Herr DD gab als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2025 Folgendes an:
„Ich bin im Herbst 2015 illegal als Aslywerber nach Österreich eingereist. Ich habe dann in Österreich im Jahre 2015 einen Asylantrag eingebracht. Im Jahre 2019 wurde dann mein Asylverfahren für mich positiv vom Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen. Ich bin seit 2019 anerkannter Flüchtling in Österreich. Ich verfüge über ein gültiges Konventionsreisedokument. Ich zeige meinen aktuellen Konventionsreisepass vor. Dieser wurde am 29.11.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis 28.11.2029. Das Konventionsreisedokument ist ausgestellt für alle Staaten der Welt, ausgenommen Afghanistan. Seit 2019 gehe ich durchgehend einer Ganzjahresbeschäftigung als Seilbahnmitarbeiter bei den Seilbahnen in X nach. Im Monat verdiene ich ca 2.500,00 Euro netto, 14 mal im Jahr. Ich bewohne eine Mietwohnung in **** Y, Adresse 2. Der Vermieter ist Herr FF. Der auf drei Jahre befristete Mietvertrag läuft nächstes Jahr im Juli aus. Es ist aber geplant, dass der Mietvertrag verlängert wird. Die Miete beträgt monatlich 500,00 Euro zuzüglich monatlich rund 100,00 Euro an Betriebskosten. Ich habe ansonsten keine fixen Zahlungen. Ich habe auch keinen Kredit, den ich zurückzahlen muss. Ich habe keine Kinder. Sollte meine Frau zu mir nach Österreich kommen dürfen, kann ich sie bei mir bei der ÖGK mitversichern lassen. Dies ist möglich. Seit dem Jahre 2018 besteht Kontakt mit meiner Ehefrau. Es wurden zuerst über ihre und meine Eltern Vereinbarungen getroffen. Ich habe meine Frau erstmals im Jahre 2022 im Iran getroffen, das war dann bei meiner Eheschließung mit meiner Frau im Iran. Die traditionelle Hochzeit nach islamischen Ritus fand im Iran in der Stadt Isfahan statt. Die Registrierung der nach islamischen Ritus traditionellen Hochzeit vom 08.06.2022 erfolgte dann in der afghanischen Botschaft in Teheran am 14.06.2022. Bei der Registrierung an der afghanischen Botschaft waren neben mir und meiner Ehefrau noch mein Schwiegervater und ein Freund von mir als Trauzeuge anwesend. Ich zeige nochmal eine aktuelle amtlich beglaubigte Übersetzung aus der persischen Sprache betreffend meine Heiratsurkunde der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Teheran vor. Darauf sind die aktuellen Bestätigungen ersichtlich. Auf der zweiten Seite ist am linken Rand ein Stempel auf persisch mit grüner Unterschrift angebracht. Es handelt sich hierbei um die Bestätigung der Vorlage der Heiratsurkunde beim Obersten Gerichtshof von Afghanistan in Kabul. Es handelt sich um die Bestätigung, die für die Registrierung erforderlich ist und auch gefordert wird. Eine Farbkopie der vorgelegten amtlich beglaubigten Übersetzung aus der persischen Sprache wird zur Verhandlungsschrift genommen. Im Akt befindet sich bereits eine Farbkopie der Originalheiratsurkunde, die von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellt wurde. Die braune Seite mit der Aufschrift „Marriage Certificate“ bildet die letzte Seite der Heiratsurkunde.
Ich stimme zu und bin einverstanden, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Kopie meiner Originalheiratsurkunde und die heute vorgelegte amtlich beglaubigte Übersetzung aus der persischen Sprache betreffend meine Heiratskurkunde mit den erforderlichen Bestätigungen und Stampiglien an die afghanische Botschaft in Wien geschickt wird mit der Anfrage, ob es sich um eine gültige Eheschließung im gegenständlichen Falle handelt. Zurzeit ist nicht daran gedacht, dass ich die österreichische Staatsbürgerschaft beantrage. Das ist ein längerfristiges Vorhaben. Ich muss auch noch die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen usw. Meine Frau weiß, dass ihr afghanischer Reisepass am 8. April 2026 abläuft. Sie wird sich rechtzeitig um die Ausstellung eines neuen gültigen afghanischen Reisepasses bemühen. Meine Frau lebt seit 8 Monaten wieder in Afghanistan - bei meinen Eltern und bei ihren Eltern abwechselnd.“
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 02.12.2025 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgetragen die Lohnbestätigungen der letzten 3 Monaten des Ehemannes und den Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das Jahr 2024 vorzulegen. Auch der Rechtsvertreter sprach sich nicht dagegen aus, dass man versuche, eine Stellungnahme zur Gültigkeit der Heiratsurkunde und den ganzen Heiratsvorgang bei der afghanischen Vertretung in Wien seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol einzuholen. Der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt wurde dargetan. Der Akteninhalt ist dem Rechtsvertreter großteils bekannt. Auf ein Verlesen des Akteninhaltes wurde verzichtet. In weiterer Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederschrift mit Erkenntnis inkl der gekürzten Ausfertigung des vom Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend DD vom 16.10.2019, GZ: ***, eingeholt. Aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2019 und der ergangenen Entscheidung im Asylverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht geht hervor, dass DD während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Glauben konvertiert ist und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt drohe und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu befürchten habe, die den Beschwerdeführer daZ doch treffende Verfolgungsgefahr finde ihre Deckung in einem der in Art 1 Abs a Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Religion). Er halte sich somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans auf und sei im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus diesem Grunde wurde im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht Herrn DD der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 23.02.2026 wurde die Beschwerdeverhandlung vom 02.12.2025 fortgesetzt. Es wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich beim BFA der seinerzeitig negative Asylbescheid des BFA vom 21.12.2017, die dagegen eingebrachten Beschwerdeschrift und die daraufhin ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019 eingeholt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 die Entscheidung mündlich verkündet und den Beschwerdeführer Asyl gewährt und den negativen Bescheid des BFA aufgehoben. Festgehalten wurde weiters, dass die vorgelegten Lohnzettel für Oktober, November und Dezember 2025 ein geringfügiges zu niederes Einkommen ergaben. Der Fehlbetrag beträgt 21,32 Euro.
Herr DD wurde neuerlich als Zeuge befragt und gab dieser in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2026 Folgendes an:
„Ich zeige den Jahreslohnzettel meines Arbeitgebers für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 vor.
Eine Kopie dieses Jahreslohnzettels wird zur Verhandlungsschrift genommen.
Auf Nachfrage, waZ ich keinen Arbeitnehmerveranlagungsbescheid des Finanzamtes habe, gebe ich an, dass ich einen solchen Bescheid nicht habe. Ich zahle bereits seit sechs Jahren Kirchenbeitrag an die Diözese W. Der jährliche Kirchenbeitrag beträgt knapp 140,00 Euro. Ich bin weiterhin bei den Bergbahnen in X beschäftigt.
Auf Nachfrage zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 16.10.2019 gebe ich an, dass ich damals zum Christentum konvertiert bin. Damals hat als Zeuge auch der Pfarrer von X ausgesagt und meine Konvertierung bestätigt. Ich zahle seit ca 6 Jahren auch Kirchenbeitrag. Ich habe in der Zwischenzeit nicht mehr zum muslimischen Glauben rückkonvertiert. Ich bin immer noch Christ.
Wenn mir vorgehalten wird, dass auf der vorgelegten Übersetzung der Heiratsurkunde bei meinem Namen dabeisteht, dass ich als Moslem und freier vernünftiger mündiger Mann sowie Inhaber aller religiösen Bedingungen Frau AA gegen erwähnter Brautgabe und laut islamischen Regeln geheiratet habe, gebe ich an, dass ich damals das nicht angegeben habe. Gemeint ist, dass ich nicht angegeben habe, dass ich ein Moslem bin. Ich bin über die religiöse Zugehörigkeit überhaupt nicht gefragt worden.
Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, dass eine muslimische Frau keinen Christen heiraten darf, gebe ich an, dass ich das weiß. Meine Frau wusste auch, dass ich ein Christ bin bzw zum Christentum konvertiert bin. Sie hat aber der Eheschließung zugestimmt. Ihr war diese Konvertierung egal. Wir haben dann auf religiöse Art geheiratet und haben dann die Eheschließung auf der afghanischen Botschaft in Teheran registrieren lassen. Ich wurde über meine religiöse Zugehörigkeit nie befragt, weder bei der Eheschließung noch bei der Registrierung bei der Botschaft.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verbot der Eheschließung in Afghanistan, im Iran und im Koran ganz allgemein und auf ein Verbot der konfessionellen Diskriminierung hinausläuft. Es müsste daher jedenfalls auch möglich sein, dass solche Ehen zwischen einem Christen und einer muslimischen Frau auch in Österreich gültig sind. Das Einkommen dürfte im gegenständlichen Fall auch ausreichend sein. Es wird daher weiterhin beantragt, dass dem Antrag der Ehefrau des hier in Österreich anwesenden Ehemannes und Asylberechtigten stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel Rot-weiß-Rot-Karte plus erteilt wird.
Auf die Ausführungen in der Verhandlung und in der Beschwerde und in der vorausgegangenen Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich nochmals hingewiesen.“
Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolles wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.02.2026 übermittelt. Am selben Tag teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin in einem E-Mail noch ergänzend Folgendes mit:
„Sehr geehrter Mag. Dr. Rieser
Bitte erlauben Sie mir, mich in Bezug auf die gestern erfolgte Fortsetzung der Verhandlung zur iBg GZ an Sie zu wenden.
Ich hatte ja bereits mitgeteilt, durch vom Vorbringen dieses neuen Sachverhaltselements, wonach dem Zeugen und Zusammenführenden DD der Status des Asylberechtigten aufgrund dessen Konversion zum Christentum und der damit in Verbindung stehenden Gefährdung in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan zuerkannt worden sei und dies Auswirkungen auf das rechtsgültige Zustandekommen der Ehe hätte, überrascht worden bin. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir mit der Vertretung Fr. AA, nicht ihres Ehegatten, betraut sind und dessen Aufenthaltsgenehmigung für uns im Grunde genommen gerade soweit von Relevanz war, als dass diese rechtskräftig besteht und zur Nachholung einer Familienangehörigen berechtigt.
An dem im Rahmen der Verhandlung erstatteten Vorbringen hierzu möchte ich in rechtlicher Hinsicht festhalten, aber noch auf die bereits angesprochene Judikatur hinweisen, die ich mangels Möglichkeiten, mich vorab mit einem solchen potentiellen Abweisungsgrund auseinandersetzen zu können, nicht im Kopf hatte. Zwar ist mir wie geschildert das islamrechtliche Verbot für Muslima, einen Nicht-Muslimischen Mann zu heiraten (wie es in Afghanistan aber auch im Iran gilt) bekannt, aber halte ich das Heranziehen eben dieser afghanischen Bestimmungen um der hier vorliegenden Ehe die Gültigkeit abzusprechen, für verfassungsrechtlich bedenklich. So würde m.E. die Betrachtung solcher Ehen als ‚nichtig‘ (was sich ja aus den Formvorschriften und den einfachgesetzlichen Bestimmungen z.B. des Afgh. ZGB ergeben würde) gegen das Verbot konfessioneller Diskriminierung verstoßen. Mischehen (iSv interreligiöse Ehen) dürfen folglich durch das faktische Eheverbot im Islam nicht berührt werden, vgl.: BVwG, 16.11.2020, W105 2179720-2/2E; VwGH, 30.01.1991, 89/01/0276.
Die Religionszugehörigkeit zum Islam wird wie gestern zur Protokoll gegeben wider der tatsächlichen Konfession in den islamischen Ländern häufig angenommen bzw. die Eheleute diesbezüglich (wie im gegenständlichen Fall) gar nicht befragt oder aber ihr diesbezügliches Vorbringen schlichtweg ignoriert. Gleichzeitig ist es den Brautleuten in muslimisch geprägten Staaten häufig gar nicht anders möglich, eine Ehe einzugehen und behördlich registrieren zu lassen – da dort nur ‚islamische‘ Ehen geschlossen werden und insbesondere für Frauen aus Afghanistan nicht zu überwindende faktische Hürden für die Reise in andere, nicht-muslimische Länder (in denen die Religion auch qua Gesetz für das Zustandekommen einer Ehe keine Rolle spielen würde – wie z.B. Österreich!) bestehen.
Der OGH (s. Anhang) hat sich zuletzt in ähnlicher Weise geäußert – und die Bestimmungen des Afgh. ZGB (in Bezug auf die dort vorgeschriebene Registrierung der Ehe) gar als „praktisch totes Recht“(RN 16) bezeichnet, weshalb in der Beurteilung des Zustandekommen und der Gültigkeit der Eheschließungen jedenfalls auch die Auslegungspraxis beachtet werden müsse. Dieses Judikat habe ich dem Mail angehangen und ersuche höflich um Kenntnisnahme.
Der Zusammenführende besucht im Übrigen nach wie vor regelmäßig den Gottesdienst und lebt seinen christlichen Glauben in voller Überzeugung – mit der gleichen Überzeugung, mit der er das Familienleben mit seiner Ehefrau AA führen will.
Ich ersuche höflich um Kenntnisnahme und danke Ihnen für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen
BB“
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens von der belangten Behörde und dem dem Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt es sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin. Sie hat am 10.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG eingebracht. Die Antragstellung diente dem Familiennachzug zur ihrem in Österreich lebenden Ehemann DD. DD, der als Zusammenführender im Sinne des § 46 Abs 1 NAG namhaft gemacht wurde, ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Jahre 2015 illegal als Asylwerber nach Österreich eingereist ist und in weiterer Folge am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat. In der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2019 wurde dem Zusammenführenden vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich der Asylstatus zuerkannt, wobei für die Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht wesentlich war, dass der Asylwerber seinerzeit vom muslimischen Glauben zum Christentum konvertierte. Der Zusammenführende ist auch heute noch Christ und gehört der christlichen Religionsgemeinschaft an. Er ist seit seiner Konvertierung kein Moslem mehr und gehört somit nicht mehr dem islamischen Glauben an (siehe Zeugenaussage in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2026). Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2022 im Rahmen einer traditionellen und religiösen Eheschließung in der Stadt Isfahan im Iran geheiratet. Die Registrierung der nach islamischem Ritus traditionellen Hochzeit vom 08.06.2022 erfolgte dann in der Afghanischen Botschaft in Teheran am 14.06.2022. Aus der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde der Afghanischen Botschaft in Teheran, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, geht hervor, dass Herr DD als Moslem und freier vernünftiger mündiger Mann sowie Inhaber aller religiösen Bedingungen erklärte, dass keine Beschränkungen zur Eheschließung bestehen und er die Beschwerdeführerin zu den eingetragenen Personalien und gegen erwähnte Brautgabe und laut islamischen Regeln geheiratet habe.
Im Rahmen der ergänzenden Beschwerdeverhandlung gab der Zusammenführende als Zeuge an, dass er gewusst habe, dass eine muslimische Frau keinen Christen heiraten dürfe. Seine Frau habe gewusst, dass er ein Christ sei bzw zum Christentum konvertiert sei. Ihr sei diese Konvertierung egal gewesen und sie hätten dann auf eine religiöse Art geheiratet und haben dann die Eheschließung auf der Afghanischen Botschaft in Teheran registrieren lassen. Der Zusammenführende sei über seine religiöse Zugehörigkeit nie befragt worden, weder bei der religiösen Eheschließung noch bei der Registrierung bei der Botschaft.
Die Beschwerdeführerin hat mit dem Zusammenführenden seit dem Jahr 2018 Kontakt. Die erforderlichen Vereinbarungen wurde vorerst über die Eltern getroffen. Der Zusammenführende hat die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2022 im Iran im Rahmen der Eheschließung getroffen. Nach der Hochzeit hat die Beschwerdeführerin laut eigener Aussage bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad den Zusammenführenden nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin lebt laut Aussagen des Zusammenführenden seit dem Jahre 2025 wieder in Afghanistan und zwar abwechselnd bei ihren Eltern und den Eltern des Zusammenführenden. Eine Registrierung der traditionellen/religiösen Eheschließung erfolgte bei der Afghanischen Botschaft in Teheran. Die Registrierung der traditionellen Eheschließung vor einem Imam beim Obersten Gerichtshof in Kabul oder in einem Büro des Obersten Gerichtshof in einer Provinz erfolgte nicht. Gegenteiliges wurde weder behauptet noch im Verfahren nachgewiesen.
Das im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Einkommen des Zusammenführenden ist insgesamt als (gerade) ausreichend im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG anzusehen. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 NAG liegen grundsätzlich ebenfalls vor. Es konnten auch keine Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs 1 NAG festgestellt werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine negativen Feststellungen getroffen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG.
Eine besondere und somit wesentliche Erteilungsvoraussetzung nach dem zweiten Teil des NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem NAG ist, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige nämlich im gegenständlichen Verfahren konkret um die Ehefrau des Zusammenführenden handelt.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, der Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind (Kernfamilie). Dies gilt weiters auf für eingetragene Partner. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Verfahrenswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des Besonderen (2.) Teiles des NAG und zwar konkret, ob im gegenständlichen Fall eine rechtsgültige und rechtswirksame Eheschließung vorliegt, sodass es sich bei der Antragstellerin tatsächlich in rechtlicher Hinsicht um die Ehegattin des Zusammenführenden handelt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist es unstrittig, dass es sich beim Zusammenführenden um einen anerkannten Flüchtling mit afghanischer Staatsbürgerschaft handelt, der während des anhängigen Asylverfahrens im Beschwerdeverfahren bereits vor der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2019 vom Islam zum christlichen Glauben konvertierte und den christlichen Glauben weiter aufrechterhält und praktiziert. Bei der nachgewiesenen und erfolgten religiösen Eheschließung am 08.06.2022 in einer Gemeinde im Iran hat die Beschwerdeführerin, die nachweislich dem Islam angehört, einen Christen nach religiöser Tradition geheiratet. Nach den Vorschriften des Koran und den geltenden Rechtsvorschriften des Iran und von Afghanistan ist es einer muslimischen Frau untersagt, einen Christen zu ehelichen. Eine solche Eheschließung ist unzulässig und nichtig. Dass eine solche Eheschließung verboten und unzulässig ist, war dem Zusammenführenden der Beschwerdeführerin bekannt. Dass der Zusammenführende im Rahmen der Eheschließung hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit nicht angegeben habe, dass er ein Moslem sei und dass er im Rahmen der traditionellen religiösen Eheschließung über die religiöse Zugehörigkeit überhaupt nicht gefragt worden sei, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, insbesondere, weil die Religiosität und die Konvertierung des Zusammenführenden in seinem eigenen Asylverfahren eine ganz wesentliche Entscheidungsvoraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus gewesen war. Dass eine standesamtliche zivile Eheschließung im Jahre 2022 im Iran vor einem Standesbeamten oder Notar erfolgte, wurde weder behauptet noch nachgewiesen und lag somit eine zivile Eheschließung zwischen der Antragstellerin und dem Zusammenführenden nicht vor. Nach der erfolgten traditionellen/religiösen Eheschließung vor einem Imam erfolgte eine Registrierung bei der Afghanischen Botschaft in Teheran. Die nach afghanischen Recht obligatorische Registrierung beim Obersten Gericht in Kabul oder eine Registrierung in einem der Büros des Obersten Gerichtshofes in einer Provinz in Afghanistan wurde nicht nachgewiesen.
Aufgrund des festgestellten vorliegenden Sachverhaltes ist die belangte Behörde dem Grunde nach zur Recht davon ausgegangen, dass eine zivilrechtlich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden nicht vorliegt und somit die Antragstellerin nicht eine Familienangehörige des drittstaatsangehörigen Zusammenführenden ist. Für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist § 6 IPRG kommt es darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur Ordre-public-Widrigkeit, sondern es muss die Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vorliegen (VwGH 10.10.2018, E 1805/2018–14, E 1806 bis 1807/2018-2013, VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043-3).
Im gegenständlichen Fall lag aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Dokumente eine traditionelle religiöse Eheschließung vor, die aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Muslime und beim Zusammenführenden um einen vom Islam zum Christentum konvertierten Christen handelt, den Vorschriften des Koran und nach afghanischem und iranischem Recht unzulässig und nichtig ist. Das österreichische Recht sieht als einzige Form der Eheschließung die Zivilehe und nicht auch eine religiöse Eheschließung samt einer nachträglichen Beurkundung vor. Die anschließende nicht ausreichende Registrierung der grundsätzlich auch in religiöser Hinsicht nicht zulässigen Eheschließung zwischen einer Muslimin und eines Christen ändert an dieser Situation nichts Wesentliches. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass keine in Österreich rechtswirksame Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden vorliegt und somit die Beschwerdeführerin nicht die erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 NAG erfüllt. Es liegt im gegenständlichen Fall auch nicht die geforderte Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vor. Grundsätzlich ist beim Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen auf familiäre und private Interessen im Sinne des § 11 Abs 3 NAG nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0195, 03.09.2021, Ra 2021/22/0185). Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung dennoch eine Abwägung gemäß Art 8 EMRK durchgeführt und festgestellt, dass aus dem Vorbringen der Antragstellerin und aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass im gegenständlichen Verfallen eine Konstellation vorliegen würde, in der ausnahmsweise eine aus Art 8 EMRK abzuleitender Anspruch der Antragstellerin auf Familiennachzug bestünde, in denen der Begriff „Familienangehöriger“ § 46 Abs 1 EMRG von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Es liegt im gegenständlichen Falle keine rechtswirksame Eheschließung vor und hat ein gemeinsamer Wohnsitz vor und nach der Eheschließung im Jahre 2022 nie bestanden. Insgesamt haben sich die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende ein Mal im Jahre 2022 im Rahmen der gemeinsamen Eheschließung getroffen. Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende haben auch keine gemeinsamen Kinder, auf die sie eine gemeinsame Familienbeziehung ebenfalls begründen könnten. Der bloße und sehr wohl nachvollziehbare Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich reicht für eine erforderliche positive Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht auf.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 NAG, nämlich die geforderte Familienangehörigeneigenschaft als Ehefrau des Zusammenführenden, nicht erfüllt und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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