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LVwG-2025/35/3198-6•LVwG T LVwG-2025/35/3198-6
LVwG-2025/35/3198-6Tribunal administratif régional13 avr. 2026
Zusammenlegungsverfahren<br/>Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen<br/>Wertänderungen<br/>Nachbewertung<br/>Bonitätsklassen<br/>Bodenproben<br/>Geländeneigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y, und 3. Herrn DD, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.9.2025, ***, betreffend ein Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vorab wird festgehalten, dass sich alle Grundstücksangaben in der gegenständlichen Entscheidung, soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, auf das GB Z I beziehen.
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 16.9.2025, ***:
Mit Bescheid vom 1.3.2007, ***, wurde das Zusammenlegungsverfahren Zer Felder eingeleitet.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden mehrere, diesem Bescheid im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren vorangegangene Rechtsakte aufgelistet. Insbesondere von Bedeutung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind jene Bescheide, mit denen eine Bewertung bzw Neu- oder Nachbewertung von in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken erfolgte, und auf die hiermit verwiesen wird.
Ebenso besonders maßgeblich ist der Bescheid vom 20.12.2024, ***, mit dem der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IX, für die Zusammenlegung Zer-Felder durch Auflage im Gemeindeamt der Gemeinde Z erlassen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sodann der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan gemäß den §§ 12 bis 14 TFLG 1996 für die mit Bescheid vom 03.06.2025, ***, nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren Zer-Felder einbezogenen Grundstücke sowie ein Nachbewertungsplan (Teil 2) gemäß § 21 Abs 1 und 2 iVm den §§ 13 und 14 TFLG 1996 für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich „Zer-Felder“ erlassen und im Spruch dieses Bescheides wie folgt ausgeführt:
„1. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erlässt hiermit gemäß § 12 Abs. 1 und 3 TFLG 1996 den Besitzstandsausweis sowie gemäß § 14 Abs. 1 und 2 TFLG 1996 den Bewertungsplan für die mit Bescheid vom 03.06.2025, GZl. ***, nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren Zer-Felder als unterzogene Grundstücke einbezogenen Gst **1und Gst **2, je KG *****Z I, sowie Gst **3, KG *****X, gemäß den einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden technischen Unterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 11.08.2025, GZl. ***, bestehend aus
• Verzeichnis: Besitzstands- und Bewertungsausweis (ONr. *** und ONr. ***)
• Lageplan (M 1:2000) ‚Nachträgliche Einbeziehung Zer Au Bewertung‘
• Lageplan (M 1:2000) ‚Nachträgliche Einbeziehung X Bewertung‘
• Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen für die nachträglich einbezogenen Grundstücke vom 31.07.2025
• Zusammenfassung über den Bewertungsvorgang der Z. Zer-Felder vom 30.11.2007, GZl. *** und GZI. ***
II. Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erlässt hiermit den Nachbewertungsplan (Teil 2) und ändert gemäß § 21 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 13 und 14 TFLG 1996 den Bewertungsplan für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich ‚Zer-Felder‘ nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden technischen Unterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 31.07.2025, GZl. ***, bestehend aus
• Mappendarstellung (M 1:2500) ‚Nachbewertung Teil 2‘ vom 29.07.2025
• Mappendarstellung (M 1:2500) ‚Nachbewertung Teil 2 Behelfsplan m neuem Wegenetz‘ vom 29.07.2025
• Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen für die Nachbewertung vom 31.07.2025
• Zusammenfassung über den Bewertungsvorgang der Z. Zer-Felder vom 30.11.2007, GZl. ***und GZl. ***,
ab. Die von der Änderung betroffenen Flächen sind in den angeführten Mappendarstellungen farblich ersichtlich gemacht und werden entsprechend den dort festgelegten Bonitätsklassen nachbewertet.“
Die eben erwähnte Mappendarstellung „Nachbewertung Teil 2“ zeigt, dass unter anderem im nördlichen Bereich der Gst **4, Gst **5, Gst **6, Gst **7 und Gst **8 der Beschwerdeführer eine Änderung der Klassenzuordnung von II auf I erfolgte.
Zu dem im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund eingetretener, vom amtlichen Bodenbewerter festgestellter Veränderungen des Wertes von Flächen im Zusammenlegungsverfahren Zer-Felder infolge gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach erfolgter Bewertung - konkret aufgrund des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil IX und aufgrund der bis dato unberücksichtigt gebliebenen Wertänderungen durch die Wege 41 und 42 des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil I - diese Wertänderungen nach Maßgabe näher bezeichneter Rechtsvorschriften mittels einer Nachbewertung zu erfassen waren und dass die ursprüngliche Bewertung entsprechend abzuändern war.
Laut vorliegendem Akt wurde der angefochtene Bescheid gemäß Auflagekundmachung vom 16.09.2025 vom 29.09.2025 bis 13.10.2025 im Gemeindeamt der Gemeinde Z zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhoben 1. Herr AA, 2. Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt CC, und 3. Herr DD Beschwerde, welche alle am 10.11.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurden.
Von Herrn AA wurde seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellungen des Sachverständigen und die sich darauf stützende Nachbewertung unrichtig seien, da sich die Bodenverhältnisse durch Kultivierungsmaßnahmen im nördlichen Teil des Gst **6 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hätten. Die Neuzuordnung von Klasse II zu Klasse I sei daher nicht gerechtfertigt. Dies habe auch die heurige Ernte gezeigt, wo der Ertrag im kultivierten Bereich signifikant schlechter gewesen sei als auf der unbearbeiteten Fläche. Auch die Geländeverhältnisse hätten sich nur unwesentlich verändert und für die landwirtschaftliche Praxis jedenfalls nicht verbessert.
Von Herrn DD wurde bezogen auf seine Gst **4 und Gst **5 eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde erstattet. Dass sich bei ihm die Geländeverhältnisse nicht verbessert, sondern verschlechtert haben, liege daran, dass sich durch die Anböschung im oberen Bereich des Grundstückes zum Weg nunmehr eine größere Neigung ergebe.
Auch vom Beschwerdeführer BB wird vorgebracht, dass die gegenständliche Neubewertung – konkret die Zuordnung von Teilen der Grundstücke Gst **7 und Gst **8 zur Klasse I statt wie bisher zur Klasse II – zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich wird insbesondere bemängelt, dass der beigezogene Sachverständige zu Unrecht die Durchführung von Kultivierungsmaßnahmen auf den Grundstücken Gst **7 und Gst **8 angenommen habe. Vielmehr sei es zu Verschlechterungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers gekommen. Dies insbesondere aufgrund der Beanspruchung dieser Grundstücke durch durchgeführte Baumaßnahmen. Weiters seien die erfolgten Anpassungen am Wirtschaftsweg unzureichend, weil immer noch eine sehr steile Böschung vorhanden sei. Eine derart steile Böschung sei vor den gesetzten Maßnahmen nicht vorhanden gewesen, sondern sei diese Böschung im relevanten Bereich sogar wesentlich steiler geworden. Dies stelle eine Erschwernis bei der Bewirtschaftung dar und müsste bei rechtsrichtiger Bewertung zur Einordnung in eine untere Klasse führen.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde der im Behördenverfahren beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige der Abt. Bodenordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 24.2.2026 ergibt sich Folgendes:
„Mit der Geschäftszahl *** wurde der Nachbewertungsplan (Teil 2) aufgelegt.
Gegen diesen Nachbewertungsplan wurde von drei Parteien Beschwerde eingereicht.
Betroffener Bereich der Beschwerde
"Bild anonymisiert“
Abbildung 1: betroffener Bereich der Nachbewertung
In der Abbildung 1 ist der vorwiegend betroffene Bereich gelb eingezeichnet. In diesem Bereich wurde bei der Nachbewertung die Bonitätsklasse II in die Bonitätsklasse I aufgewertet. Wieweit eine Kultivierung stattgefunden hat, erkennt man an der unteren roten Linie in der Abbildung. Diese Linie wurde vor Ort nach den Baumaßnahmen vom zuständigen Vermesser aufgenommen.
Beschwerdeführende
3. Herr BB vertreten durch Herrn CC
Beschwerdeführender 1
Herr AA Eigentümer der alten Parzelle Gst **6
„Bild anonymisert“
Abbildung 2: Auszug Tiris
Beschwerdeführender 2
Herr DD Eigentümer der alten Parzellen Gst **4 sowie Gst **5
„Bild anonymisiert“
Abbildung 3: Auszug Tiris
Beschwerdeführender 3
Herr BB, vertreten durch Herrn CC - Eigentümer der alten Parzellen Gst **7 sowie Gst **8
„Bild anonymisiert“
Abbildung 4: Auszug Tiris
Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten
Laut Beschwerden der drei beschwerdeführenden Parteien geht es vor allem um die Änderung der II. Bonitätsklasse in die I. Bonitätsklasse. Diese Klasse ist in der Abbildung 1 gelb hinterlegt.
Aufgrund der Baumaßnahmen zur Erstellung des eingezeichneten Weges Nummer 54 GMA Plan Teil IX, wurde das Material - welches sich im Bereich des Weges, sowie jenes Material am Oberboden - welches sich zwischen dem neuen Weg und der Straße befand, abgezogen und unterhalb des neuen Weges eingebaut.
Nach Abschluss der Schüttung des neuen Weges wurde der Untergrund im eingezeichneten Bereich (Kultivierungslinie Rekultivierung Abbildung 7) bis zum Unterboden abgezogen und zur neuen Wegtrasse neu aufgebaut, damit der Weg entlang der vorgefundenen Geländeform und gemäß baulichen Anforderungen eingebracht werden kann.
Das Material für den Unterbau des neuen Weges wurde separat herbeigebracht.
Resultierend daraus, dass jener Humus/Oberboden welcher sich im Bereich des Weges sowie oberhalb des Weges befand, nicht entfernt - sondern vor Ort eingebaut wurde, ergibt sich ein stärkerer Bodenaufbau des Oberbodens. Dies ist auch in den Beprobungen sowie der Gegenüberstellung mit der Erstbewertung ersichtlich.
Ich darf aus der Beschwerde von Herrn AA und Herrn DD zitieren:
beide Beschwerdeführenden verwenden den gleichen Wortlaut:
„Nach Durchführung der Kultivierungsmaßnahmen wurden Bodenproben entnommen und eine Nachbewertung meines Grundstückes durchgeführt. Nach Ansicht des Sachverständigen führten die Kultivierungsarbeiten zu einer Verbesserung der Boden- und Geländeverhältnisse und die kultivierten Flächen wurden nun mit der Klasse I bewertet.
Diese Feststellungen des Sachverständigen und somit die Nachbewertung ist unrichtig, weil sich die Bodenverhältnisse und somit die Bewertungsklassen gar nicht verbessert haben, sondern ist im besten Fall gleich geblieben.
Die heurige Ernte hat eindeutig gezeigt, dass der Ertrag im kultivierten Bereich signifikant schlechter war als auf der unbearbeiteten Fläche und somit ist erwiesen, dass die Nachbewertung unrichtig ist.
Auch die Geländeverhältnisse haben sich nur unwesentlich verändert, für die landwirtschaftliche Praxis sind die Geländeverhältnisse nicht verbessert worden, sondern sind gleich geblieben oder eher verschlechtert worden.“
sowie aus der Beschwerde von Herrn BB, vertreten durch Herrn CC:
Zu Punkt 2 Sachverhalt
„Im Zuge dieser Nachbewertung führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass es zu einer Verbesserung der Gelände- und Bodenverhältnisse durch Kultivierungsmaßnahmen gekommen sei und dementsprechend weitere Teile der Grundstücke des Beschwerdeführers nunmehr der Klasse I zuzuordnen seien. Betreffende die davon genau umfasste Fläche kann auf den dem Bescheid zugrundeliegenden Plan bzw. die Bewertungsunterlagen vom 31.07.2025 verwiesen werden. Die neubewertete Fläche ist dort gelb eingezeichnet.
Derartige Kultivierungsmaßnahmen bzw. Verbesserungen, wie vom Sachverständigen ausgeführt, haben jedoch (bisher) nicht stattgefunden. Dementsprechend ist die Nachbewertung unrichtig.“
In einem Zusammenlegungsverfahren werden die unterschiedlichen Bodenverhältnisse in mehrere Bonitätsklassen eingeteilt, um diese vergleichen zu können. Aufgrund der Bauarbeiten, welche auch auf den Bildern (Abbildungen 5 und 6) von Herrn EE gut einsehbar sind, ist das Ausmaß der Kultivierung deutlich erkennbar.
Wie zuvor beschrieben, wurde Material für die Schüttung der neuen Wegtrasse herbeigebracht, wodurch mehr Oberboden zur Verfügung stand, welcher laut GMA Plan Teil IX auf der Fläche unterhalb des neuen Weges zusätzlich mit aufgebracht wurde.
Aufgrund dieses Materialauftrages, kam es dazu, dass der Bodenaufbau des Oberbodens stärker wurde und sich somit eine Aufwertung von der Bonitätsklasse II in die Bonitätsklasse I ergibt.
Weiters ist auch zu erwähnen, dass nach solchen Erdbewegungen, wo der gesamte Oberboden umgearbeitet und neu aufgetragen wurde, mit einem temporär geringeren Ertrag zu rechnen ist, da sich der Boden wieder stabilisieren muss.
Bezugnahme zu den Beschwerdegründen laut Beschwerde von Herrn BB, vertreten durch Herrn CC:
zu Punkt 5
a)
Im Zuge der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wurden im Anschluss die betroffenen Bonitätsflächen überprüft und bei Änderungen nachbewertet. Unabhängig vom Eigentum werden diese Bonitätsflächen überprüft und bei Bedarf nachbewertet.
b)
Die angegebenen Beschreibungen zeigen nicht nur einen einzelnen Bereich, sondern das generelle Thema Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, worunter auch Wegbaumaßnahmen fallen. In diesem Fall wurde der Wegebau des GMA Weg 54 im GMA Plan Teil IX am 25.09.2024 verhandelt. Hier zählt auch die Kultivierung für die Einpassung in die darunter liegenden Flächen zum neuen Weg hin dazu, welche damit ebenfalls verhandelt worden sind.
Aus den Fotos ist ersichtlich, dass die Kultivierungsmaßnahmen bis zur Grenze des Zusammenlegungsgebietes auf den angegebenen Grundstücken durchgeführt wurden und daher eine Nachbewertung, also die Überprüfung der Bonitätsklassen, erforderlich ist.
Bilder - Baumaßnahmen
„Bild anonymisiert“
Abbildung 5: Bild von EE, Schüttung des neuen Weges, Ausmaß der Kultivierung
„Bild anonymisiert“
Abbildung 6:
Bild von EE, während der Baumaßnahmen auf dem neuen Weg;
Auftragung des Oberbodens
Ermittlung der Neigung in Prozent
Die hier in der Karte rot abgebildet Linie wurde per GPS erfasst und die Neigung in Prozent in den einzelnen Bereichen errechnet. Hier ist ersichtlich, dass der Bereich der Bonitätsklasse II um die 10% Neigung aufweist, weswegen hier keine Bonitätsklasse I mehr möglich ist.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 7: eingezeichnete Linie – zeigt wo die Hangneigung ermittelt wurde durch die zuständigen Vermesser; untere Linie zeigt wo die Kultivierungsmaßnahmen stattgefunden haben
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260413_LVwG_2025_35_3198_6_00/image001.png
Abbildung 8: ausgewertete Neigungsanalyse anhand der aufgenommenen Punkte aus Abbildung 7
Gegenüberstellung Erstbewertung zur Nachbewertung
„Bild anonymisiert“
Abbildung 9: Ausschnitt des betroffenen Bereiches aus der Arbeitskarte der Erstbewertung 2007
Es sind nicht alle Bohrstiche mit einem Profil eingezeichnet. Es wurde damals meist nur mit einer Wertzahl direkt gearbeitet, da es zu dieser Zeit üblich war, die Bohrstiche per Hand in die Karte einzutragen, aufgrund des Platzes. Es wurde alles mit Bleistift geschrieben, weshalb sich die Lesbarkeit der Zahlen über die Jahre verschlechtert hat.
Nr
Profil
Wertpunkte
1
45/St
62
2
35/St
60
3
45/T
65
4
45 T
60
5
50/T
67
6
50/T
67
7
45/T
63
Die Zahl bei dem Profil zeigt den stark humosen Ah Horizont an, der Buchstabe, wie der Horizont weiter geht bzw. weswegen man mit dem Bohrstock nicht tiefer in das Erdreich vorgedrungen ist (St = Stein; T = Ton). Laut Musterloch Nummer 32 kommt nach dem humosen Ah Bereich ein schwerer B Bereich, welcher stark tonhaltig ist, es ist äußerst schwer mit dem Pürckhauer Bohrstock diese Schichten zu durchdringen.
Der C Horizont ist in diesem Bereich unterhalb des tonhaltigen B Horizontes.
Aufgrund des Musterloches Nr. 32 (Erstbewertung) und der Finanzbodenschätzung ist ersichtlich, dass unter diesem tonhaltigen B Horizont eine Schotterschicht zum Vorschein kommt, welche den C Horizont wiedergibt.
Vergleicht man nun diese Bohrstiche mit jenen der Nachbewertung, so ist ersichtlich, dass mehr Oberboden, welcher ausschlaggebend ist für die Bonitätsklasse, in den Bereichen zu liegen gekommen ist, in denen die Kultivierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 10: Ausschnitt Arbeitskarte Nachbewertung 2025
Bohrstiche aus der Abbildung 10
Nr
Profil
1
Ah‘ lS 60/65
2
Ah‘ lS 60/65
3
Ah‘ lS 60
4
Ah‘ lS 60/65
5
Ah‘ lS 60/65
6
Ah‘ lS 60/65
7
Ah‘ lS 55
8
Ah‘ lS 50/55
9
Ah‘ lS 60/65
10
Ah‘ lS 60/65
11
Ah‘ lS 55/60
12
Ah‘ lS 60
13
Ah‘ lS 55/60
14
Ah‘ lS 60/65
15
Ah‘ lS 55/60
16
Ah‘ lS 50
17
Ah‘ lS 50
18
Ah‘ lS 55/60
19
Ah‘ lS 60
Der amtliche Bodenschätzer
FF“
Am 25.3.2026 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher den Beschwerdeführern nochmals die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und in welcher ein agrarfachlicher Amtssachverständiger sowie die Operationsleiterin der Abt. Bodenordnung beim Amt der Tiroler Landesregierung einvernommen wurden.
Mit Email dieser Operationsleiterin vom 26.3.2026 wurden die am selben Tag aufgenommenen Höhenprofile im Bereich der Grundstücke Gst **7 und Gst **8 sowie eine Übersicht mit Verortung der Höhenprofile übermittelt und diesbezüglich ausgeführt, dass es im Bereich direkt am Weg auf den ersten Metern seit der Nachbewertung zu Setzungen gekommen sei und diesbezüglich Nachbesserungsmaßnahmen notwendig seien, damit es wieder dem ursprünglichen Zustand nach Baufertigstellung und damit der Planung im GMA-Plan Teil IX entspricht.
Zum dazu eingeräumten Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer BB mit Schreiben vom 7.4.2026 im Wesentlichen ausgeführt, dass die übermittelten Messpunkte nicht von der Asphaltkante, sohin vom Ende des Fahrweges, sondern erst etwa 25cm zum Feld versetzt, am Ende des Straßenbanketts gemessen worden seien und dass die tatsächliche Höhendifferenz, somit auch das Gefälle ab der Straße, nicht korrekt gemessen und im Bewertungsgutachten falsch wiedergegeben worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass es entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nach den Asphaltierungsarbeiten zu keinen weiteren Arbeiten gekommen sei und dass die behaupteten Setzungen daher bereits bei Befundaufnahme durch den Sachverständigen vorgelegen wären.
Beantragt wurde die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass die Nachbewertung sowie die Ergebnisse der Befundaufnahme nicht korrekt sind und dass das starke Gefälle im gegenständlichen Feld bereits zum Zeitpunkt der Befundaufnahmen und sohin zum Zeitpunkt der Nachbewertungen vorgelegen ist.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde ein Lokalaugenschein und auch die beantragte Zeugeneinvernahme aufgrund eigener Ortskenntnis, aufgrund des Vorliegens einer schriftlichen Stellungnahme des genannten Zeugen und zumal – wie unten noch näher dargestellt wird - die beantragten Beweise nicht geeignet sind, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, für nicht erforderlich erachtet.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerden wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 1, 13, 14, 15 und 21) lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„§ 13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a) durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.“
„§ 14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a) einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;
c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„§ 15
Neubewertung der Grundstücke
(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß.“
„§ 21
Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§ 13 bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§ 20 Abs. 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Da sich das gegenständliche Beschwerdevorbringen nur auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, war vom Landesverwaltungsgericht auch nur dieser Spruchpunkt zu prüfen, während der Spruchpunkt I. mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. war im Sinne des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob bei den Gst **4, Gst **5, Gst **6, Gst **7 und Gst **8 eine unrichtige Bewertung vorgenommen wurde.
Diesbezüglich ist zunächst von Bedeutung, dass nach § 21 Abs 1 TFLG 1996 die Zulässigkeit einer Nachbewertung davon abhängt, ob es zu Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen gekommen ist.
Im vorliegenden Fall wurde vom agrarfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 24.2.2026 schlüssig und nachvollziehbar - und auch anhand von Lichtbildern dokumentiert - dargelegt, dass zu den Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch Wegbaumaßnahmen gehören, und dass es konkret durch die Baumaßnahmen zur Erstellung des Weges Nummer 54 GMA Plan Teil IX zu Wertänderungen kam, da im Zuge dieser Maßnahmen Oberboden an gewissen Stellen entfernt und an anderer Stelle wieder aufgetragen wurde. Somit sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine Nachbewertung grundsätzlich zweifellos erfüllt.
Steht aber fest, dass die beschwerdegegenständlichen Grundstücke von gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen betroffen sind, war in weiterer Folge zu klären, ob dies auch tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, zu den beschriebenen Wertänderungen geführt hat.
Nach § 21 Abs 2 TFLG 1996 gelten diesbezüglich die §§ 13 und 14 sinngemäß. Da keine übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zur Bewertung vorliegen, musste also die Bewertung nach § 13 Abs 1 TFLG 1996 „durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen“ erfolgen.
Nach Abs 2 leg cit ist bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Nach Abs 3 leg cit hat die amtliche Bewertung zu erfolgen:
a) durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b) durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
Im vorliegenden Fall hat ein agrarfachlicher Amtssachverständiger in einem Schreiben vom 31.7.2025 die Gründe für die gegenständliche Nachbewertung ausgeführt.
Konkret seien am 11.06.2025 und am 23.06.2025 in den betroffenen Bereichen mittels Pürckhauer-Erdbohrer Bodenproben entnommen worden. Die Ergebnisse dieser Proben seien ebenso in die Nachbewertung eingeflossen wie näher beschriebene Verbesserungen der Gelände- und Bodenverhältnisse durch Kultivierungsmaßnahmen sowie durch die Rekultivierung alter, nicht mehr benötigter Wegflächen und das Entstehen von Böschungen und Bepflanzungsbereichen durch gemeinsame Maßnahmen. Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 25.3.2026 durchgeführten Verhandlung wurde hierzu vom Amtssachverständigen klargestellt, dass für die Höherbewertung bei den gegenständlichen Grundstücken lediglich die neuen Bodenverhältnisse maßgeblich waren.
Bei der Frage, in welche Bonitätslklasse ein Grundstück bzw ein Grundstücksteil einzuordnen ist, hat sich der Amtssachverständige an der Klasseneinteilung laut „Zusammenfassung über den Bewertungsvorgang der Z. Zer – Felder“ vom 30.11.2007, ***und IIId3 – 1542/38, orientiert. Darin werden der Klasse I. 68 Wertpunkte/ha zugewiesen und wird diese Klasse wie folgt beschrieben:
„Ap Horizont – stark humoser lehmiger Sand in der Krume 35/40 cm, humoser bis schwach humoser Übergang zum C Horizont in einer Tiefe 90/100 cm, tiefgründige Lockersedimentbraunerde, ebene Feldlagen, sehr gut bearbeitbarer Braunlehmboden mit guter Wasserstufe und hohem Ertragsniveau, sehr gute Ackerstandorte für den Anbau sämtlicher Feldfrüchte bestens geeignet.“
Die mit 65 Wertpunkten/ha eingestufte Klasse II. wird wie folgt beschrieben:
„Böden ähnlich der I. Bonitätsklasse mit geringfügiger Abweichung im Bodengefüge, Tiefgründigkeit leicht abnehmend, C Horizont L/T teilweise Schotter ab einer Tiefe von 70/80 cm, sehr gute Ackerstandorte mit guter Wasserstufe und sehr guten Erträgen, Feldlagen können eine leichte Anlehnenlage aufweisen.“
Von den Beschwerdeführern wird nun die Zuordnung von Teilen ihrer Grundstücke zur Klasse I. statt wie bisher zur Klasse II. bemängelt.
Entsprechend dem schon weiter oben dargestellten Beschwerdevorbringen wird speziell vom Beschwerdeführer BB vorgebracht, dass die im Schreiben des Sachverständigen vom 31.7.2025 beschriebenen Verbesserungen der Gelände- und Bodenverhältnisse durch Kultivierungsmaßnahmen sowie durch die Rekultivierung alter, nicht mehr benötigter Wegflächen und das Entstehen von Böschungen und Bepflanzungsbereichen durch gemeinsame Maßnahmen auf seine Grundstücke gar nicht zutreffen würden. Vielmehr sei es zu Verschlechterungen (Beanspruchung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen, sehr steile Böschung zum Wirtschaftsweg hin) gekommen, und habe sich auch der Ertrag auf den angeblich kultivierten Flächen nicht verbessert, sondern verringert.
Letzteres behauptet auch der Beschwerdeführer AA, und auch vom Beschwerdeführer DD wird eine nunmehr größere Neigung durch die Anböschung im oberen Bereich seines Grundstückes zum Weg behauptet.
Neben der schon oben erwähnten Klarstellung durch den agrarfachlichen Amtssachverständigen, dass gegenständlich lediglich die geänderten Bodenverhältnisse zu einer neuen Klassenzuteilung geführt haben, wurde von diesem im Rahmen der am 25.3.2026 durchgeführten Verhandlung auch nochmals schlüssig und nachvollziehbar und bezugnehmend auf sein Gutachten vom 24.2.2026 dargelegt, wie die gegenständliche Nachbewertung von ihm vorgenommen wurde. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes haben diese Ausführungen gezeigt, dass in die Bewertung des agrarfachlichen Amtssachverständigen keine sachfremden Motive eingeflossen sind, sondern sich diese objektiv aus einer ausreichend großen Zahl an durchgeführten Bodenbeprobungen und aus einem Vergleich mit der Erstbewertung im Jahr 2007 ergibt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass nur derselbe Boden, der abgezogen wurde, auch wieder aufgetragen wurde und es insofern zu keiner Verbesserung gekommen sein kann, deckt sich nicht mit dem klaren Ergebnis der vom Amtssachverständigen durchgeführten Beprobungen, die nunmehr eine größere Mächtigkeit des Oberbodens ausweisen. Der Amtssachverständige hat auch plausibel gemacht, dass er bei seinen Beprobungen auf Unebenheiten des Bodens geachtet hat und er selbst den Boden durch sein Eigengewicht derart verdichtet hat, dass allfällige Verdichtungen durch eine Bewirtschaftung des Bodens, wie sie bei der Erstbewertung 2007 bestanden haben könnten, gegenüber einem neu aufgetragenen Boden keine maßgebliche Rolle für das Beprobungsergebnis spielen können. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Felder der Beschwerdeführer bei der Erstbewertung 2007 nicht einheitlich beurteilt, sondern unterschiedlichen Bonitätsklassen zugeordnet wurden, obwohl damals die Gesamtflächen bewirtschaftet wurden. Daran zeigt sich, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer dem Umstand, ob ein beprobter Boden aktuell bewirtschaftet wird oder nicht, keine entscheidende Bedeutung bei der Einstufung in Bonitätsklasse I oder II zukommt.
Dass nicht ausschließlich nur der bereits vorher vorhandene Boden nach dem Wegbau wieder neu aufgebracht wurde, ist insofern nachvollziehbar, als der neue Weg weiter nach Süden verlegt und dadurch zusätzliches Bodenmaterial abgetragen wurde, und dass entsprechend den Ausführungen der beigezogenen Operationsleiterin auch Material für den Zwischenboden von der Gemeinde Z zugeführt wurde.
Auch im Zusammenhang mit der Neigung der Grundstücke konnten die Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der vorgenommenen Nachbewertung aufzeigen. Anhand eigens durchgeführter Vermessung konnte nämlich aufgezeigt werden, dass die Neigung der gegenständlichen Grundstücke nicht über jenes Ausmaß hinausgeht, welches für eine Einordnung in die Klassen I und II (laut agrarfachlichem Amtssachverständigen in Z bei Klasse I bis zu 7% und bei Klasse II bis zu 13%) zulässig ist.
Das Beschwerdevorbringen von BB, wonach eigene Messungen bei seinen Grundstücken im Bereich des Weges 28% und im weiter südlichen Bereich immer noch von deutlich über 10% ergeben hätten, wurde laut Email der Operationsleiterin vom 26.3.2026 zwar anhand von durchgeführten Messungen insofern bestätigt, als es im Bereich des Weges tatsächlich zu Setzungen und dadurch zu stärkeren Neigungen gekommen sei; allerdings zeigen die übermittelten Profile, dass die der Bonitätsklasse II entsprechenden Neigungen nur auf einer kurzen Strecke und nur in weit geringerem Ausmaß als von Herrn BB behauptet überschritten wurden, und wurde außerdem von der Operationsleiterin und auch schon vom agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der am 25.3.2026 durchgeführten Verhandlung plausibel ausgeführt, dass die Messungen durch Herrn BB vor der Durchführung von noch ausstehenden Nachbesserungsarbeiten, welche aber als Teil der gemeinsamen Wegbaumaßnahme laut GMA-Plan Teil IX anzusehen seien, gemacht wurden. Durch diese – durch nicht ungewöhnliche Setzungen bedingten und noch durchzuführenden - Nachbesserungsmaßnahmen werde letztlich sichergestellt, dass die Neigungen der gegenständlichen Grundstücke den Plänen zum gemeinsamen Wegbau entsprechen und nicht über das bei den Klassen I und II zulässige Ausmaß hinausgehen werden und insofern der neuen Bonitätsklasseneinstufung nicht entgegenstehen. Diesbezüglich ist es unmaßgeblich, ob die angesprochenen Setzungen vor oder nach der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen eingetreten sind, da diese für das Ergebnis der dabei durchgeführten Bodenproben jedenfalls nicht ausschlaggebend sind, und da die Beschwerdeführer – auch unabhängig davon, wo genau die Messpunkte bei dem am 26.3.2026 übermittelte Vermessungsergebnis gewählt wurden – jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass die gegenständlichen Wegbaumaßnahmen plangemäß umgesetzt und insofern auch die diesbezüglich vorgesehenen, den Bonitätsklassen I bzw II entsprechenden Neigungen ab Fahrbahnkante hergestellt werden.
Nachvollziehbar wurde vom agrarfachlichen Amtssachverständigen auch aufgezeigt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Ertragsrückgänge nicht zwingend gegen die vorgenommene Höherbewertung sprechen, da es sich diesbezüglich nur um einen temporär geringeren Ertrag handelt, der dadurch bedingt ist, dass sich der Boden nach solchen Erdbewegungen wie im vorliegenden Fall, wo der gesamte Oberboden umgearbeitet und neu aufgetragen wurde, erst wieder stabilisieren muss.
Letztlich lässt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen und der Operationsleiterin, insbesondere aus dem Vergleich zwischen den Bohrstichen im Rahmen der Erstbewertung und den Bohrstichen im Rahmen der Nachbewertung, der Schluss ziehen, dass die vorgenommene Nachbewertung tatsächlich den im § 13 TFLG 1996 normierten Kriterien entspricht und dass die gegenständliche Hochstufung von Bonitätsklasse II zu I zu Recht erfolgte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der im gegenständlichen Fall getätigten gutachterlichen Ausführungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da also die Beschwerdeführer den gegenständlichen Gutachten zur Nachbewertung ihrer Grundstücke nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom agrarfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.
Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche der in den Abs 4 bis 6 des § 13 TFLG 1996 genannten Umstände im vorliegenden Fall hätten berücksichtigt werden müssen, sind nicht hervorgekommen.
Somit erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet und waren diese daher spruchgemäß abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Die vom Landesverwaltungsgericht zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vornahme der gegenständlichen Nachbewertung konnte unmittelbar anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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