LVwG T LVwG-2025/28/0427-13

LVwG-2025/28/0427-13Tribunal administratif régional9 avr. 2026

Regest

nicht adelige Herkunft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/0427-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.28.0427.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 10.01.2025, Zl ***, Adresse 2, **** Y, betreffend die Berichtigung des Familiennamens von Amts wegen nach dem Personenstandsgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, sodass der Beschwerdeführer weiterhin den Familiennamen „CC“ führen darf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y als zuständige Personenstandsbehörde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 10.01.2025, Zl ***, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 42 Abs. 2 PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, wird der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw. eingetragene Familienname des am XX.XX.XXXX in X, Deutschland, geborenen österreichischen Staatsbürgers, auf den Familiennamen „DD" berichtigt.“

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, wie folgt:

„Der Betroffene hat aus Anlass der Geburt den Familiennamen „CC" erworben. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2024, ZI.: ***, wurde dem Betroffenen mit Wirkung vom 01.03.2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Mit Schreiben vom 04.11.2024 wurde vom Betroffenen eine Stellungnahme eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

Bei der kürzlich von mir eingereichten Reisepass Erneuerung wurde mir mitgeteilt, dass eine Eintragung meines Namens nur mehr mit DD erfolgen kann und nicht mehr mit CC. Ich bin zu einer solchen Änderung weder schriftlich befragt worden noch habe ich einer solchen jemals zugestimmt. Da ich diesen Namen seit meiner Geburt trage und dieser als solcher auch von den österreichischen Behörden bei Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne jede Beanstandung übernommen worden ist, ist von der Rechtmäßigkeit meiner Namensführung auszugehen und eine einseitige Änderung ohne Bescheiderlassung unzulässig. Ich ersuche daher höflichst um ehestmögliche, bescheidmäßige Erledigung, um die mir von Gesetzes Wegen zukommenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, da die Änderung meines Erachtens sowohl gegen internationales a/s auch gegen nationales Verfassungsrecht verstößt.

Mit freundlichen Grüßen,

AA "

Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde dem AA mitgeteilt, dass auf Grund der geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich in seiner Entscheidung vom 01.03.2018, GZ.: E4354/2017, konkret auf die in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgesetzes festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich bezieht, wonach für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind und jenen die Führung eines Namens (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten sind, irrelevant ob die in ihrer Außenwirkung in den Beziehungen der Menschen untereinander das Vorliegen von solchen Privilegien zum Ausdruck bringen, beabsichtigt wird, den Familiennamen „CC'' dahingehend zu berichtigen, in dem der Namensbestandteil „von" aus dem bestehenden Familiennamen entfernt wird.

Gleichzeitig wurde im Verfahren auf Berichtigung des Familiennamens im Sinne des § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199,1 idgF. zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist binnen 2 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eingeräumt. In seiner am 16.12.2024 an den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Y eingebrachten Stellungnahme vom 13.12.2024 führte er zum gegenständlichen von Amts wegen eingeleiteten Berichtigungsverfahren Nachstehendes aus und begründete seine Rechtsansicht wie folgt:

Der Antragsteller trägt seit über 65 Jahren den Familiennamen „CC", der nach deutschem Recht ein bürgerlicher Name ist, da „von" kein Adelsprädikat darstellt. Dieser Name wurde weder in Deutschland noch in Österreich jemals beanstandet und ist Bestandteil seiner österreichischen Verleihungsurkunde sowie aller amtlichen Dokumente. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Recht auf unveränderte. Fortführung eines langjährig geführten Namens besteht (Urteil vom 17. Januar2023, Beschwerdenummer 19475/20), auch gegenüber österreichischen Gesetzen wie dem Adelsaufhebungsgesetz.

Eine behördlich erzwungene Änderung des Namens würde die Einheitlichkeit im Familienverband zerstören und erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen, da der Name im Geschäftsverkehr a/s „Marke" etabliert ist. Der Antragsteller verweist auf die Nichtanwendbarkeit der Entscheidung E 90672023-10 des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2024 auf seinen Fall und stützt sich auf weitere gerichtliche Entscheidungen, die die Fortführung des Namens „CC" bestätigen.

Daher beantragt er die unveränderte ' Beibehaltung seines Familiennamens im zentralen Personenstandsregister.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben der von Amts wegen erfolgter Berichtigung des im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundeten bzw. eingetragenen Familiennamens des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs 2 PStG 2013 von bisher „CC" auf den nunmehrigen Familiennamen „DD" verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bringt der vom Beschwerdeführer in seinem Familiennamen „CC" geführte Namensbestandteil „von" keine Vorrechte des Gebürtes oder des Standes zum Ausdruck, sondern ist Teil eines bürgerlichen Namens.

Dass der Namensbestandteil „von" per se den Anschein einer adeligen Herkunft und damit auch entsprechende Vorrechte hervorrufen könne, trifft nicht zu. Darüber hinaus reicht der bloße Anschein einer adeligen Herkunft insbesondere auch nach der von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht aus, um die von dieser einseitig und von Amts wegen vorgenommener Berichtigung zu begründen, weshalb die amtswegige Berichtigung des bisherigen Familiennamens „CC" auf den nunmehrigen Familiennamen „DD" rechtswidrig erfolgt und damit unzulässig ist.

Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt, da behördlicherseits der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt nur unvollständig bzw. unzutreffend festgestellt worden ist. Tatsächlich liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers auf „DD" nicht vor.“

Im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.08.2025 wurde weiters ausgeführt wie folgt:

„1. Die belangte Behörde verweist in der bekämpften Entscheidung ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2024, E 906/2023. Ausgangspunkt des vom VfGH entschiedenen Verfahrens war der Zusatz „von" zum Familiennamen, wobei im Verfahren zu ZI. E 906/2023 nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz "von" zum Familiennamen um eine Adelsbezeichnung handelt.

Gegenständlich ist das genaue Gegenteil der Fall: Es wurde und wird seitens des Beschwerdeführers nach wie vor ausdrücklich bestritten, dass es sich bei dem Namensbestandteil „von" im Familiennamen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung oder ein Adelsprädikat handelt.

Der Namensbestandteil „von JJ" wurde vom Vater des Beschwerdeführers, EE, der bis zu seinem Ableben im Jahre 2016 deutscher Staatsbürger war, selbst gewählt. Die Großeltern väterlicherseits des Beschwerdeführers, FF und GG, geborene W, waren ebenso wenig adeligen Ursprungs wie deren Eltern, also die Urgroßeltern des Beschwerdeführers usw., usw.. Es lässt sich genealogisch in der gesamten direkten Ahnenlinie der Vorfahren des Beschwerdeführers, die bis zum Beschwerdeführer führt, kein Adeliger finden, aber auch sonst keine Person in dieser Linie, die den Namensbestandteil „von JJ“ trägt.

Auch sämtliche (zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen) Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers, namentlich: die älteren Brüder und Schwestern KK, LL, MM und NN, wie auch der jüngere Bruder OO, trugen von Geburt an den Familiennamen „PP". Dementsprechend wurde der Name „PP" als Familienname an deren Kinder weitergegeben.

Die Änderung des Familiennamens des Vaters des Beschwerdeführers von „PP" auf „CC" wurde erst mit Bescheid der Landeshauptstadt V, QQ, vom 18.10.1983, amtlich.

Auf Grund der Namensänderung des Vaters wurde 1983 auch der Familienname aller Kinder, also der Familienname des Beschwerdeführers sowie der beiden jüngeren Geschwister RR und SS, von „PP" auf „CC" geändert.

Da im Jahr 1983 auch in Deutschland der Adel aufgrund der Weimarer Verfassung bereits seit langem abgeschafft war, konnte und durfte auch nach deutschem Recht ein Adelstitel nicht in das Personenstandsregister eingetragen werden. Daraus folgt zwingend, dass es sich bei dem Namensbestandteil „von JJ" auch um keinen deutschen (und damit ausländischen) Adelstitel sondern lediglich um einen selbst gewählten (!) bürgerlichen Namen handelt.

Beweis:Einholung von Befund und Gutachten aus dem Bereich der Genealogie und Ahnenforschung;

Bescheid der Landeshauptstadt V, QQ, vom 18.10.1983;

PV.

2. Der Fall des Beschwerdeführers entspricht tatbstandsmäßig exakt dem Fall, über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der RS von Künsberg-Sarre (siehe EGMR 17.1.2023, 19.475/20) zu entscheiden hatte:

Wie im Fall „von Künsberg-Sarre“ handelt es sich im Fall des Beschwerdeführers beim Namensbestandteil „von JJ“ bzw. beim Namensbestandteil „von“ um keine Adelsbezeichnung, sondern um einen selbst gewählten und gebildeten Namen(sbestandteil) des Beschwerdeführers, auch wenn dieser mit „von“ gleichlautend ist.

Dieser Unterschied ist wesentlich, und zwar sowohl nach der Rechtsprechung des VfGH als auch nach der Rechtsprechung des EGMR. So wird in der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben (aaO, Rz 43 und 70): "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component“.

Dass es tatsächlich nach wie vor ein ursprünglich aus Oberfranken stammendes Adelsgeschlecht mit dem Namen „von Künsberg gibt, ändert nichts daran, dass dieser Namensbestandteil, sofern er selbst gewählt wird, keine Adelsbezeichnung darstellt und daher als bloßer (Fantasie-)Name dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterliegt.

Beweis:Einholung von Befund und Gutachten aus dem Bereich der Genealogie und Ahnenforschung;

PV.

3. Da es sich bei dem Namensbestandteil „von JJ" bzw. „von" im Familiennamen des Beschwerdeführers um keinen Adelstitel und keine Adelsbezeichnung handelt, unterliegt dieser Namensbestandteil vollumfänglich dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wie er vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der RS von Künsberg-Sarre, EGMR 17.1.2023,19.475/20, aufgezeigt und auch sämtlichen nationalen Gerichten (einschließlich des Verfassungsgerichtshofes) als verpflichtend einzuhalten vorgegeben worden ist.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen und unter Beweis gestellt, dass er sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Zusammenhang aufgestellt hat und die im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung einzuhalten sind.

Aus diesem Grund wird nochmals der höfliche

Antrag

wiederholt, den angefochtenen Bescheid, mit dem der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw. eingetragene Familienname des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs 2 PStG 2013 von Amts wegen von „CC" auf den Familiennamen „DD" berichtigt wird, ersatzlos zu beheben.“

Im Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2024 an den Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass „im Hinblick auf die zuletzt ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichthofes vom 26.04.2014, Zl B 212/2014, vom 01.03.2018, Zl E 4354/2017 sowie vom 05.03.2024, Zl E 906/2023-10, beabsichtigt ist, die Berichtigung des Familiennamens im zentralen Personenstandsregister durchzuführen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Übernahme bzw Erhalt des gegenständlichen Schreibens über die beabsichtigte Berichtigung seines Familiennamens im zentralen Personenstandsregister eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Sollte der Beschwerdeführer von diesem Recht innerhalb der gesetzten Frist nicht Gebrauch machen, so wird das Verfahren auf Berichtigung seines Familiennamens ohne sein weiteres Anhören fortgeführt und die Berichtigung seines Familiennamens in Form eines Bescheides erfolgen, gegen den er das Rechtsmittel der Beschwerde erheben könne. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Berichtigung des Familiennamens von „CC“ auf „DD“ einverstanden wäre, so wurde er gebeten, den in der Anlage angeschlossenen Antrag auf Berichtigung zu unterfertigen und an die Verwaltungsbehörde zurückzusenden.“

Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.12.2024 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er mit der Berichtigung seines Familiennamens von „CC“ auf „DD“ nicht einverstanden ist.

Die Verwaltungsbehörde erließ dann den gegenständlich bekämpften Bescheid.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar wurde der Familienname des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des Personenstandsgesetzes 2013 berichtigt, dies durch Entfernung des Namensbestandteiles „von“ und dessen Ersatz durch einen Bindestrich.

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in X (Deutschland) als AA geboren.

Am XX.XX.1983 wurde der Familienname geändert, dies auf der Grundlage einer Urkunde der Landeshauptstadt V vom XX.XX.1983, wonach ab letzterem Tag infolge einer Namensänderung der Familienname „CC“ lautete. Diese Namensänderung im Jahr 1983 wurde durch den Vater des Beschwerdeführers EE veranlasst, und zwar auch für den Beschwerdeführer.

Seit dem Jahr 1983 heißt der Beschwerdeführer mit Nachnamen „CC“. Sowohl die zwischenzeitlich verstorbene Mutter als auch zwei weitere Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers hießen seit 1983 mit den Nachnamen „CC“. Die Geschwister des Beschwerdeführers haben jeweils zwei Kinder und tragen auch diese den Namen „CC“. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Urkunden und Dokumente, wie Reisepass, Personalausweis, Führerschein, E-Card und dergleichen immer von den jeweiligen Behörden auf seinen Nachnamen „CC“ unbeanstandet ausgestellt bekommen. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde zweimal erneuert. Der Personalausweis des Beschwerdeführers wurde mindestens zwei- bis dreimal erneuert.

Der Reisepass des Beschwerdeführers lief am XX.XX.2024 ab und wollte der Beschwerdeführer diesen Reisepass erneuern lassen, weshalb er im Herbst 2024 bei der Herbstmesse in Z, bei der Servicestelle der Bezirkshauptmannschaft einen neuen Reisepass beantragt hat. Dort war es dann so, dass die Formulare vor Ort noch auf den Nachnamen „CC“ ausgefüllt worden sind und der Beschwerdeführer sodann die Servicestelle verließ. Noch vor Ort bei der Herbstmesse, zu einem späteren Zeitpunkt, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der neue Reisepass nicht mehr auf den Nachnamen „CC“ ausgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wartet sodann ab, was die Verwaltungsbehörde vorhatte. Der Beschwerdeführer erhielt darauf hin das Schreiben der Gemeinde Y vom 26.11.2024.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2004 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, und zwar mit dem Familiennamen „CC“. Seit 2004 hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „CC“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde, Sozialversicherungsdokumente, etc) wurden von den zuständigen Behörden und Stellen in Österreich problemlos auf den Familiennamen des Beschwerdeführers „CC“ ausgestellt. Ebenso hat der Beschwerdeführer sämtliche Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde Y, etc, so auf den Familiennamen adressiert erhalten. Gleichfalls wurde der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, mit dem Familiennamen „CC“ in der Sozialversicherung erfasst. Sämtliche Konten des Beschwerdeführers lauten auf den Nachnamen „CC“. Sämtliche geschäftlichen Tätigkeiten laufen auf den Nachnamen „CC“. Mit dem Familiennamen „CC“ hat er auch am 16.06.2011 seine Ehefrau geehelicht.

Erstmals im Jahr 2024 – anlässlich der Beantragung der Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses – begannen für den Beschwerdeführer die behördlichen Schwierigkeiten mit deinem Familiennamen „CC“, die letztlich zu dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid führten.

Die Familie des Beschwerdeführers stammte aus U und musste infolge des II. Weltkrieges die heutige Tschechoslowakei verlassen bzw wurde von dort vertrieben. Die Familie ließ sich in T, einem Ort in der Nähe von S in der Bundesrepublik Deutschland, nieder und baute sich dort eine neue Existenz auf. Der Großvater des Beschwerdeführers wurde in T bestattet und lebt ein Teil der Familie des Rechtsmittelwerbers in der Gegend von T.

Der Vater des Beschwerdeführers begab sich mit seiner Familie, also der Mutter des Rechtsmittelwerbers, dem Beschwerdeführer und dessen Geschwistern, nach Österreich.

Der Beschwerdeführer leitet seinen Familiennamen „CC“ nicht von adeligen Vorfahren ab, da keiner seiner Vorfahren dem Adelsstand angehört hat. Vom Vorfahren des Beschwerdeführers TT, der im Jahr 1723 geboren wurde, geht eine Seitenlinie ab, zu der der 1819 geborene UU gehört, der aufgrund seiner Mitwirkung an der Wiener Weltausstellung 1873 ein Jahr später in den Ritterstand mit dem Prädikat JJ erhoben wurde. Dieser UU übertrug seinem Neffen VV mit Bewilligung des Kaisers Franz Joseph sein Adelsprädikat.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen historischen Sachverständigen und schließlich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich deren Befragung bei den Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tiro am 26.08.2025 sowie am 11.02.2026 ergaben.

Die gegebenen Aktenunterlagen, insbesondere die personenbezogenen Urkunden des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sowie die von der historischen Sachverständigen verwerteten Urkunden sind unbedenklich und wurden von den Verfahrensparteien auch gar nicht in Streit gezogen, weshalb sie der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.

Das Gutachten der beigezogenen historischen Sachverständigen sowie deren Ausführungen bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung des Gerichts blieben unwidersprochen. Das erkennende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der befassten Sachverständigen aus. Die Richtigkeit der Darlegungen der Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend konnten auch diese Beweisergebnisse für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung verwertet werden.

Schließlich waren auch die Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen nach Eindruck des entscheidenden Gerichts glaubhaft. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers sind beim Gericht nicht aufgekommen. Von der belangten Behörde wurden die Angaben des Beschwerdeführers zur Sache nicht in Zweifel gesetzt, sodass auch diese Beweisergebnisse für die Rechtsmittelentscheidung herangezogen werden konnten.

Insgesamt steht im Gegenstandsfall der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im Grunde unstrittig fest, lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts divergiert. Widersprüchliche Beweisergebnisse waren demnach vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht aufzulösen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I Nr 16/2013 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, gestützt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 42 Personenstandsgesetz 2013 haben folgenden Wortlaut:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3)…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung), StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet – soweit relevant – wie folgt:

„1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens…

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Erwägungen:

Die erste maßgebliche Rechtsfrage in der vorliegenden Beschwerdesache, die vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu lösen ist, ist die, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordnete Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers eine Frage betrifft, die unter das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK fällt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Person betreffen, unter das Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft.

In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten wurde, dass Art 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof brachte weiters zum Ausdruck, dass er keinen Grund sieht, anders zu entscheiden, da der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betrifft, eine Frage, die nach Ansicht des Gerichtshofes bereits unter den Begriff des Privat- und Familienlebens fällt (EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheidende Fall weist durchaus Ähnlichkeiten mit dem Fall „Künsberg Sarre“ auf.

So geht es in beiden Fällen darum, dass von der zuständigen Behörde der Familienname durch Entfernung des Wortes „von“ geändert wurde, wogegen sich die betroffenen Personen zur Wehr setzten. In beiden Rechtssachen bestritten die Betroffenen von adeliger Herkunft zu sein bzw gaben an, nie dem Adel angehört zu haben und dass, ihr Familienname durch Vorfahren gewillkürt gewählt worden sei. Schließlich wurden in beiden Fällen die Familiennamen – beinhaltend das nunmehr strittige „von“ - von den Behörden über viele Jahre unbeanstandet akzeptiert in dem etwa öffentliche Urkunden mit dem Namenspartikel „von“ ausgestellt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026-5).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines, seit seiner Geburt geführten Familiennamen „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandregister von „...von …“ in „…–…“, wobei in diesem nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine „Adelsbezeichnung handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte dabei zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten.

Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass dieser Unterschied wesentlich ist und in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ diese Unterscheidung ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dies unter Hinweis auf den englischen Originaltext des Urteils vom 17.01.2023, Randziffern 43 und 70: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“.

Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK – wesentlich ist, zumal es der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]).

In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen hat und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Art 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist.

In dem unter Geschäftszahl E 3893/2024 erfassten Fall ging es um die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens auf dem ehemals adeliger Vorfahren unter der Verwendung der Adelsbezeichnung „von“.

Das zu der Geschäftszahl E 906/2023 geführte Verfahren hatte einen Familiennamen mit dem Zusatz „von“ zum Gegenstand, wobei im Verfahren nicht bestritten war, dass es sich bei dem Zusatz „von“ zum Familiennamen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung handelt.

Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind, war im Fall „De la Cierva Osorio de Mosoco“ die spanischen Adelstitel „Marquise“ und „Gräfin“ und im Fall „Bernadotte“ ein königlicher Prinzentitel nach schwedischem Recht.

In beiden Fällen betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es bei diesen Titeln nicht um Vornamen und Nachnamen geht, sondern die Adelstitel eine zusätzliche Information zur Identifizierung der betreffenden Person bieten, Streitigkeiten über andere Bezeichnungen als Nachnamen und Vornamen natürlicher Personen aber nicht unter Artikel 8 EMRK fallen.

Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, Zl E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024. Gleichwohl scheint es für den namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK maßgeblich zu sein, ob es sich um einen Adelstitel, der dem Vornamen und Nachnamen beigesetzt ist, wie zB Prinz, Ritter, Freiherr, handelt, oder ob der Nachname selbst – wie vorliegend – von einem staatlichen Eingriff betroffen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 1999 und 2004 bezieht sich nur auf erstere Fallkonstellationen und schließt nur diese vom Anwendungsbereich des Art 8 EMRK aus.

In Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner – vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruck erwecken, für den Träger des Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK ausreichen.

Bei der infolgedessen gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das entscheidende Verwaltungsgericht im Lichte der vorhin dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens „CC“ davon aus, dass entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer diesen Familiennamen nicht von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat, sondern er zu diesem Nachnamen aufgrund eines Antrages und eines sodann von einer (deutschen) Behörde durchgeführten Namensänderungsverfahrens gekommen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet adeliger Herkunft zu sein und ist er nach den klaren Ergebnissen des Beweisverfahrens des Gerichts auch nicht von adeliger Abstammung, was mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in den unter den Geschäftsfällen E 906/2023 sowie E 3893/2024 protokollierten Beschwerdefällen von besonderer Bedeutung erscheint.

Vorliegend geht es schließlich nicht darum, ob der Beschwerdeführer einen neuen Familiennamen mit dem weiteren Namensbestandteil „von“ erhalten könnte, sondern darum, ob er einen jahrzehntelang geführten Familiennamen weiterhin unverändert behalten kann, und zwar einen Familiennamen, der auch jahrzehntelang von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptiert und unbeanstandet gelassen wurde.

In einer Gesamtabwägung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Ansicht, dass der vom Beschwerdeführer bisher über Jahrzehnte geführte Familienname mit dem Namensbestandteil „von“ unter den namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK fällt.

Ausgehend vom Schutz des Nachnamens des Rechtsmittelwerbers durch Artikel 8 EMRK ist der vorliegend streitverfangene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, worauf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ besonders Wert gelegt hat.

Der in Beurteilung stehende behördliche Eingriff in den Familiennamen des Beschwerdeführers und damit in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage und verfolgt der Eingriff auch das legitime Ziel der Gleichbehandlung aller Bürger in der Republik Österreich.

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Familiennamens den öffentlichen Interessen an der behördlichen Namensänderung gegenüberzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Adelsaufhebungsgesetz und zur Vollzugsanweisung zu diesem Gesetz deutlich gemacht, dass dem Adelsaufhebungsgesetz zur Herstellung demokratischer Gleichheit eine besondere Funktion zukommt und das Adelsaufhebungsgesetz die in Artikel 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden.

Somit steht außer Frage, dass der Entfernung von Adelsbezeichnungen aus Familiennamen gewichtige öffentliche Interessen zukommen.

Demgegenüber stehen nicht weniger geringe private Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des von ihm jahrzehntelang geführten Familiennamens mit dem strittigen Namensbestandteil „von“.

Der Beschwerdeführer hat mit dem nunmehr streitverfangenen Nachnamen über Jahrzehnte seine gesamte berufliche und private Existenz mit dem Familiennamen „CC“ aufgebaut.

Im Jahr 2004 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, sein von der deutschen Personenstandsbehörde in V auf „CC“ geänderter Familienname wurde dabei von der Staatsbürgerschaftsbehörde akzeptiert.

Anschließend hat er bis ins Jahr 2024 unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Namen „CC“ geführt und verwendet. Sämtliche Dokumente (Reisepass, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden problemlos auf diesen Nachnamen ausgestellt. Ebenso hat er sämtliche ihn betreffende Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, etc, auf diesen Familiennamen adressiert erhalten. Schließlich wurde er mit diesem Nachnamen „CC“ in der Sozialversicherung erfasst.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ unter Hinweis auf seine Vorjudikatur darauf hingewiesen, dass Namen für Privatpersonen zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition sind, weshalb Staaten die Bedeutung von Namen im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen, wenn sie auch über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Regelung von Namen verfügen. Der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie betrifft das Privat- und Familienleben dieser Person essentiell.

Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts insbesondere auch von Bedeutung, dass allein das Wort bzw der Namensbestandteil „von“ nicht unbedingt auf eine adelige Herkunft eines Menschen schließen lässt, sondern bisweilen auch schlicht eine Herkunftsbezeichnung darstellt oder auf eine gewillkürte Namensbildung zurückzuführen ist, ohne dass die betreffenden Namensträger adelige Vorfahren gehabt hätten. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer zu, dieser ist gar nicht adeliger Herkunft. Allein mit dem Namenszusatz „von“ entsteht mithin nicht zwingend der Eindruck, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

In Abwägung aller öffentlichen Interessen und privaten Interessen des Beschwerdeführers gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegend gebotenen Einzelfallbetrachtung zum Schluss, dass die in Beschwerde gezogene und mit Bescheid der Behörde angeordnete Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers „CC“ durch Streichung des Namenszusatzes „von“ zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht erforderlich ist, der bisherige langjährige Gebrauch des Familiennamens „CC“ durch den Beschwerdeführer hat dies nach Auffassung des entscheidenden Gerichts auch deutlich gezeigt.

Demnach stehen die mit dem angefochtenen Bescheid eintretenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Behörde verfolgten Ziel.

Die Argumente der belangten Behörde für die von ihr getroffene Entscheidung sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides die Auffassung, dass es für ihre Entscheidung nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle.

Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sehr wohl im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (siehe VfGH 22.09.2021, E 2110/2021) und somit der Träger dieses Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (vgl VfGH 17.06.2022, E 4107/2021).

In seinen Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ klar zum Ausdruck gebracht, dass aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK der Unterschied wesentlich ist, ob Gegenstand eines Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ oder ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) ist, wobei der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den englischen Originaltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betonte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerade diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben hat, was der Spruchpraxis des EGMR entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK erfasst sind.

Dementsprechend macht es sehr wohl einen verfahrensmaßgeblichen Unterschied, ob der Namenszusatz „von“ im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens des Beschwerdeführers „CC“ eine Adelsbezeichnung darstellt, der Rechtsmittelwerber also in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht.

b)

Nicht nachvollziehbar für das entscheidende Gericht ist die weitere Argumentation der belangten Behörde, es erübrige sich vorliegend eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“, da der EGMR Adelstitel nicht dem namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK unterstelle, wenn doch die belangte Behörde – wie gerade zuvor aufgezeigt - begründungsweise dargelegt hat, dass es gar nicht darauf ankomme, ob der Familienname des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe.

Die nicht notwendige Befassung mit dem Urteil des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“ wird im Übrigen von der belangten Behörde nicht weiter begründet.

c)

Wenn die belangte Behörde schließlich in der Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach das Verbot des Führens des Namensbestandteiles „von“ keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Menschen im Sinne des Artikels 8 EMRK bewirke, und zwar unabhängig davon, ob dieser Namensbestandteil einen historischen Adelsbezug habe oder einen selbst gewählten Bestandteil des Familiennamens bilde, so lässt sie eine nähere Begründung für diese Ansicht missen.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundrechtseingriffes, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ aufgezeigt hat, hat die belangte Behörde jedenfalls nicht durchgeführt, sondern einfach auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Staatsbürger in einer demokratischen Gesellschaft hingewiesen, diesem öffentlichen Interesse aber nicht die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Beibehaltung seines Familiennamens gegenübergestellt.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich die Fragestellung, ob im Falle eines jahrzehntelang durch Behörden und Gerichte unbeanstandeten Gebrauchs eines Familiennamens – beinhaltend den Namensbestandteil „von“ – eine behördliche Entscheidung, mit der entgegen dem Willen des Namensträgers der Familienname durch Streichung des Namenszusatzes „von“ geändert wird, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Artikels 8 EMRK voraussetzt.

Diese Fragestellung beinhaltet auch die grundlegende Frage, ob der namensrechtliche Schutz des Artikels 8 EMRK auch Fälle wie die vorliegende Rechtsmittelsache erfasst, bei denen der Namensbestandteil „von“ auf einer behördlichen Entscheidung im Zuge einer beantragten Namensänderung gründet und nicht durch Abstammung von Menschen adeliger Herkunft erworben wurde, der Namensträger mithin nicht in einer Verbindungslinie mit Menschen adeliger Herkunft steht.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragestellungen ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben, weshalb die ordentliche Revision als zulässig erachtet wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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