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LVwG-2025/26/2259-16•LVwG T LVwG-2025/26/2259-16
LVwG-2025/26/2259-16Tribunal administratif régional9 avr. 2026
Nachbarschaftsbeschwerde gegen Baubewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die vier Beschwerden
a. des AA,
b. der BB und
c. der CC,
alle vertreten durch RAe AA, BB und CC, Adresse 1, **** Z,
1. gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y je vom 30.06.2025, *** und ***, betreffend die Erteilung zweier Baubewilligungen für jeweils ein Einfamilienwohnhaus mit Garage auf den Gsten **1 sowie **2, beide KG Y, und
2. gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y je vom 29.07.2025, *** und ***, betreffend die Abweisung zweier Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden gegen die Baubewilligungen werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den Beschluss:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.06.2025, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y dem Bauwerber DD die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Gst **1 KG Y, dies unter Erteilung einer Auflage sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides, wobei unter Spruchpunkt C) die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen wurden.
Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 30.06.2025, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines weiteren Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Gst **2 KG Y, dies ebenso an den Bauwerber DD und wiederum unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides sowie unter Erteilung einer Auflage, wobei unter Spruchpunkt C) die Einwendungen der Rechtsmittelwerber auch gegen dieses Bauvorhaben teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen wurden.
Zur Begründung seiner beiden (bewilligenden) Entscheidungen führte der Bürgermeister der Gemeinde Y im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen der Nachbarn gegen die beiden Bauprojekte einerseits nicht zulässig und andererseits nicht berechtigt seien. Die beiden Bauvorhaben würden den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen und würden Nachbarrechte nicht verletzt.
Gegen diese beiden Baugenehmigungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y richten sich die zwei vorliegenden Beschwerden der Nachbarn AA, BB und CC, mit welchen die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Vornahme verschiedener näher bezeichneter Beweisaufnahmen sowie die Aufhebung der angefochtenen Baubewilligungsbescheide und die Erklärung näher ausgeführter Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Y für nichtig bzw rechtswidrig beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Verwaltungssachen zur Verfahrensergänzung an die belangte Baubehörde zurückzuverweisen.
Weiters erging die Anregung an das Landesverwaltungsgericht Tirol, näher bezeichnete Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Y beim Verfassungsgerichtshof wegen Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit anzufechten.
Zur Begründung ihrer beiden Rechtsmittel führten die drei Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend kurz zusammengefasst aus, dass die verordnungsmäßigen Grundlagen der beiden erteilten Baugenehmigungen, nämlich die erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes ua für die beiden Bauplätze, mit zahlreichen näher ausgeführten rechtlichen Mängeln behaftet seien, weshalb diese Verordnungsakte des Gemeinderates der Gemeinde Y als nichtig bzw rechtswidrig anzusehen seien.
Davon abgesehen seien den Bescheiden, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt worden seien, keinerlei Pläne und Projektunterlagen angeschlossen gewesen, welche Unterlagen aber zu einem integrierenden Bestandteil der Bescheide erklärt worden seien. Die Bescheidzustellungen seien also unvollständig erfolgt, was die behördlichen Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit belaste.
Zum Baubewilligungsbescheid betreffend den Bauplatz **1 KG Y sei festzuhalten, dass der im Bescheid wiedergegebene Befund bezüglich des Bauvorhabens nicht mit jenem im entsprechenden Verhandlungsprotokoll übereinstimme, etwa sei der Abstand der Baufluchtlinie zu den jeweiligen straßenseitigen Grundgrenzen einmal mit 3 Meter und einmal mit 3,5 Meter angegeben.
Weder die festgelegte Baufluchtlinie noch die angeordnete Straßenfluchtlinie würden durch die Bauvorhaben eingehalten werden.
Die vom Bauwerber vorgelegten Bauunterlagen seien unvollständig, sodass die Einhaltung der Nachbarschaftsrechte nicht überprüft werden könnte, dies betreffe insbesondere die Breite der Zufahrtsstraße.
Die zulässige Baumassendichte werde jedenfalls überschritten, wobei in diesem Zusammenhang anzuführen sei, dass die Angaben zur Größe des Bauplatzes **1 KG Y im Baubescheid, im Bebauungsplan und im Bauansuchen unterschiedlich erfolgt seien.
Die in den Plänen teilweise genannten Höhen würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Es seien mehrfach Geländeveränderungen auf dem Gst **1 KG Y erfolgt, die unberücksichtigt geblieben seien.
Die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens sei unberechtigterweise unterblieben und seien die Bestimmungen des § 6 der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der erforderlichen Abstände sowie hinsichtlich der Bebauung der gemeinsamen Grundgrenze nicht beachtet worden.
Die gegenständlichen Bauvorhaben führten zu unzulässigen Immissionen.
Die Baugenehmigung für das Vorhaben auf dem Gst **2 KG Y sei Herrn DD erteilt worden, obschon dieser nie ein Bauansuchen für dieses Grundstück gestellt habe, vielmehr hätten dies EE und FF getan.
Die vom bautechnischen Sachverständigen nach den Technischen Bauvorschriften für erforderlich erachtete Fahrgassenbreite von 6 Metern sei nicht eingehalten worden, laut den genehmigten Plänen sei lediglich eine Fahrgassenbreite von 5 Metern gegeben.
Mit ihren beiden Beschwerden je vom 15.07.2025 stellten die drei Rechtsmittelwerber jeweils auch den Antrag, dass ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.
Diese Anträge wurden auch näher begründet.
Mit den beiden Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Y jeweils vom 29.07.2025, *** und ***, wurden die zwei Anträge der Rechtsmittelwerber auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils als unbegründet abgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Antragsteller nicht nachvollziehbar begründen hätten können, dass für sie mit der Ausführung der Bauvorhaben ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nachteile im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hätte allein der Bauwerber zu tragen.
Gegen diese beiden Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y je vom 29.07.2025 richten sich die zwei vorliegenden Beschwerden des AA, der BB und der CC jeweils vom 25.09.2025.
Die beiden Rechtsmittel betreffend die verweigerte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden auch näher ausgeführt und begründet.
Mit ihren Beschwerden je vom 25.09.2025 beantragten die Rechtsmittelwerber die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines geotechnischen, wasserrechtlichen sowie statischen Sachverständigengutachtens, die Behebung der beiden angefochtenen Bescheide sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In eventu wurde begehrt, die beiden bekämpften Bescheide aufzuheben und die Verwaltungssachen zur Verfahrensergänzung an die belangten Behörde zurückzuverweisen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 29.01.2026 die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde ein bautechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt, wobei den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten.
An den bei der Verhandlung anwesenden Raumplaner der Gemeinde Y wurden vom Gericht ebenso Fragen zu den strittigen Planungsakten des Gemeinderates der Gemeinde Y gerichtet. Gleichermaßen konnten die drei Beschwerdeführer Fragen an den Raumplaner richten.
Der Amtsleiter der Gemeinde Y wurde bei der Verhandlung zu Kundmachungsaspekten befragt.
Bei der Rechtsmittelverhandlung wurden von Beschwerdeführerseite Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach die Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023 am 15.12.2023 noch nicht auf der Homepage der Gemeinde öffentlich kundgemacht gewesen sein solle und am 11.02.2023 die Kundmachung betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht vom 02.02.2023 bis 17.02.2023 auf der Homepage der Gemeinde erfolgt sei.
Anlässlich der Verhandlung wurden von Beschwerdeführerseite der Beweisantrag auf Einholung eines geotechnischen, wasserrechtlichen und statischen Gutachtens näher modifiziert und die zusätzlichen Beweisanträge auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens sowie eines Sachverständigengutachtens zu Lichtverhältnissen, Sonneneinstrahlung sowie Verschattung und Berechnung der Verschattungsverluste gestellt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren sind administrativrechtliche Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung, womit der Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern jeweils mit Garage auf den zwei Gsten **1 sowie **2, beide KG Y, baurechtlich genehmigt worden ist.
Die beiden Bauplätze befinden sich in der Flächenwidmungskategorie „Wohngebiet“ und besteht für die zwei Bauplätze ein Bebauungsplan, welcher folgende Bebauungsfestlegungen für die beiden Bauplätze vorsieht:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260409_LVwG_2025_26_2259_16_00/image001.jpg
Zudem wurde an der Ost- bzw. Südostseite des Grundstückes **1 KG Y ein Servitutsweg durch Festlegung einer Straßenfluchtlinie (§ 58 TROG) und in Verlängerung und Breite des nordostseitig angrenzenden Grundstückes **3 KG Y ausgewiesen, welcher bis zum südwestseitig angrenzenden Grundstück **4 KG Y geführt wurde. Zu dieser angesprochenen Straßenfluchtlinie wurde in einem Abstand von 3,0 m zudem eine Baufluchtlinie (§ 59 TROG) festgelegt. Eine derartige Festlegung einer Straßen- und Baufluchtlinie erfolgte ebenfalls an der südwestseitigen Grundstücksgrenze des Grundstückes **1 KG Y und gegenüber dem Grundstück **4 KG Y, wobei hier der Abstand der
Baufluchtlinie zur Straßenfluchtlinie ebenfalls 3,0 m beträgt.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260409_LVwG_2025_26_2259_16_00/image002.jpg
Zudem wurde an der Ostseite des Grundstückes **2 KG Y zu dem hier unmittelbar angrenzenden Grundstückes **3 KG Y eine Straßenfluchtlinie (§ 58 TROG) und in einem Abstand von 3,0 m zu dieser eine Baufluchtlinie (§ 59 TROG) festgelegt.
Derartige Festlegungen wurden auch im nordseitigen Bereich des Grundstückes **2 KG Y getroffen, da hier ein Bereich von 3,0 m zum Grundstück **5 KG Y mittels Festlegung von Straßenfluchtlinien ausgewiesen wurde, welcher dem Grundstück **3 KG Y zugeordnet bzw. in dieses Grundstück eingebunden wurde.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Gst **6, **7 sowie **8, alle KG Y, und zwar die beiden Beschwerdeführer AA sowie BB mit jeweils einem Anteil von 1/20 und die Rechtsmittelwerberin CC zu einem Anteil von 18/20.
Das Gst **6 KG Y grenzt unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Y an, wohingegen der Bauplatz **2 KG Y durch das Gst **3 KG Y vom Gst **6 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerber getrennt ist, sich aber in einem Abstand zum Bauplatz **2 KG Y von weniger als 5 Metern befindet.
Das Gst **8 KG Y grenzt nicht unmittelbar an die beiden Bauplätze an, sondern befindet sich in einem Abstand von diesen von weniger als 5 Metern (Bauplatz **1 KG Y) und von weniger als 15 Metern (Bauplatz **2 KG Y).
Das Gst **7 KG Y grenzt gleichermaßen nicht unmittelbar an die beiden Bauplätze an, sondern befindet sich in einem Abstand von diesen von weniger als 5 Metern (Bauplatz **2 KG Y) und von weniger als 15 Metern (Bauplatz **1 KG Y).
Zwischen den drei Grundstücken der Beschwerdeführer und den beiden Bauplätzen befindet sich eine Verkehrsfläche, die durch Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes mit der Planbezeichnung „***“ gebildet wird.
Die beiden strittigen Bauvorhaben umfassen jeweils die Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer oberirdischen Garage auf den beiden Gst **1 sowie **2, beide KG Y. Die Errichtung von Tiefgaragenabstellplätzen ist nicht beabsichtigt.
Im Abstandsbereich von 4 m zu den Grundstücken **6, **7 und **8, alle KG Y und im Eigentum der Beschwerdeführer, werden im Zuge der beiden strittigen Bauvorhaben keine baulichen Anlagen errichtet.
Die beiden verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben widersprechen nicht den Festlegungen des für die Bauplätze geltenden Bebauungsplanes, insbesondere nicht den Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Bauweise und der Bauhöhe.
So werden die geplanten Gebäude auf den Bauplätzen allseits freistehend angeordnet, womit der festgelegten offenen Bauweise entsprochen wird.
Der Balkon im ersten Obergeschoss des Einfamilienwohnhauses auf dem Bauplatz **1 KG Y überragt die Baufluchtlinie lediglich in einem Ausmaß zwischen 0,20 und 1,10 Meter, das Vordach dieses Gebäudes wird nur 1,50 Meter vor die Baufluchtlinie geführt.
Die Garage auf dem Bauplatz **2 KG Y wird bis an die Straßenfluchtlinie herangebaut und befindet sich daher zum Teil vor der Baufluchtlinie, allerdings beträgt die mittlere Wandhöhe dieser Garage auf der der Verkehrsfläche und der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück **3 KG Y zugekehrten Seite nur 2,795 Meter und beeinträchtigt die Garage nicht die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf dem Straßengrundstück **3 KG Y.
Die Vordachkonstruktion des Wohnhauses auf dem Bauplatz **2 KG Y wird lediglich 0,50 Meter vor die Baufluchtlinie geführt.
Die Oberkante des Firstes des Hauptgebäudes auf dem Bauplatz **1 KG Y erreicht eine Absoluthöhe von 919 Meter über Adria, lediglich der Rauchfang dieses Gebäudes mit einer Flächenausdehnung von ca 0,49 m² überschreitet diese Höhe.
Auf dem Bauplatz **2 KG Y erreicht die Oberkante des Firstes des Hauptgebäudes eine Absoluthöhe von 913,12 Meter über Adria, nur der Rauchfang dieses Gebäudes mit einer Flächenausdehnung von ca 0,16 m² überschreitet die Bebauungsplanfestlegung des höchsten Gebäudepunktes für den Bauplatz mit einer Absoluthöhe von 914,5 Meter über Adria.
Die von Bauwerberseite vorgelegten Projektunterlagen für die beiden streitverfangenen Bauvorhaben enthalten alle Angaben, um die den Beschwerdeführern zustehenden Nachbarschaftsrechte nach der Tiroler Bauordnung in Bezug auf eine allfällige Verletzung dieser Rechte beurteilen zu können.
Bei den beiden strittigen Bauvorhaben geht es jeweils um die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses der Gebäudeklasse 1 gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ sowie um die Ausführung von (oberirdischen) Garagengebäuden mit einer Nutzfläche von unter 50 m² in einem Abstand von mehr als 4 Metern von den Nachbargrundstücken **6, **7 und **8, alle KG Y und im Eigentum der Beschwerdeführer. Mit Blick auf diese Aspekte entsprechen die in Streit gezogenen Bauvorhaben den brandschutztechnischen Anforderungen zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer auf die Grundstücke der Rechtsmittelwerber.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in den vorliegenden Beschwerdesachen festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den gegebenen Aktenunterlagen sowie aufgrund der überzeugenden Fachausführungen des verfahrensbeteiligten bautechnischen Sachverständigen ergibt.
So ergeben sich die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung der Bauplätze, zum Bestehen eines Bebauungsplanes für die Bauplätze und schließlich zur Lage der Nachbargrundstücke **6, **7 und **8, alle KG Y und im Eigentum der Rechtsmittelwerber, aus den Aktenunterlagen der belangten Baubehörde.
Dasselbe gilt für die Feststellung, dass zwischen den drei Grundstücken der Beschwerdeführer und den beiden Bauplätzen eine durch Straßenfluchtlinien festgelegte Verkehrsfläche besteht, die in der Natur noch zu errichten sein wird.
Diese Umstände sind vorliegend auch gar nicht strittig.
Die auf Brandschutzaspekte und die Einhaltung der Bebauungsplanfestlegungen bezogenen Feststellungen beruhen auf den fachlichen Beurteilungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bautechnikers.
Diese Fachausführungen sind schlüssig sowie nachvollziehbar und wurden von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Streit gezogen. Auch haben sie keine solch fachlich fundierten Einwendungen gegen die Fachausführungen des Sachverständigen vorgetragen, dass dessen fachliche Beurteilungen erschüttert hätten werden können.
Der verfahrensbeteiligte Bautechniker hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen sehr kompetenten Eindruck. Ruhig und sachlich beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen, die in seinen Fachbereich fallen.
Demzufolge konnten die fachlichen Beurteilungen des beigezogenen Bautechnikers der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden, dies gilt insbesondere auch für seine Beurteilung, dass die vorliegenden Projektunterlagen zur Beurteilung der Berührung der baurechtlichen Nachbarschaftsrechte der Rechtsmittelwerber ausreichend sind.
IV.Rechtslage:
In den gegenständlichen Beschwerdefällen wurden jeweils über entsprechende Anträge Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa VwGH 25.02.2010, 2009/06/0234, und 20.09.2012, 2012/06/0073).
Die Parteistellung der Beschwerdeführer gründet auf ihrem (Mit-)eigentum an den Gsten **6, **7 und **8, alle KG Y, wobei lediglich das Gst **6 KG Y unmittelbar an einen Bauplatz angrenzt, nämlich an den Bauplatz **1 KG Y. Dieses Gst **6 KG Y im Eigentum der Beschwerdeführer befindet sich auch in einem Abstand von weniger als 5 Metern zum weiteren Bauplatz **2 KG Y. Die weiteren beiden Grundstücke im Eigentum der Rechtsmittelwerber – also die Gst **7 sowie **8, beide KG Y – befinden sich schließlich in Abständen von weniger als 5 Metern bzw weniger als 15 Metern zu den beiden Bauplätzen.
Bereits das Miteigentum der Beschwerdeführer am Gst **6 KG Y berechtigt die Beschwerdeführer in Bezug auf beide Bauvorhaben, als „Nachbarn“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen in den in Beurteilung stehenden Baugenehmigungsverfahren anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Die Beschwerdeführer haben schließlich vorliegend die Berechtigungen
-eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
-des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
a)
Die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Y hat in den vorliegenden Fällen die beantragten Baugenehmigungen für die beiden streitverfangenen Einfamilienwohnhäuser samt (oberirdischen) Garagen auf den Bauplätzen **1 sowie **2, beide KG Y, rechtskonform erteilt, da die von den Beschwerdeführern angenommenen Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten nicht gegeben sind und die verordnungsmäßigen Grundlagen der erteilten Baubewilligungen, nämlich die durch den Gemeinderat der Gemeinde Y erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes unter anderem für die beiden Bauplätze, nicht als rechtswidrig zu beurteilen sind und daher eine tragfähige Grundlage für die angefochtenen Baugenehmigungsbescheide bilden.
Die beiden angefochtenen Baubewilligungen waren demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobenen Nachbarschaftsbeschwerden als unbegründet abzuweisen.
b)
Was die beiden Beschwerden betreffend die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache fällt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg, ist dieser Antrag doch auf einen vorübergehenden Rechtsschutz während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens gerichtet zu sehen (vgl VwGH 14.11.2018, Fr 2018/14/0008).
Nachdem im Gegenstandsfall das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung der Beschwerden weggefallen ist, war infolge (nachträglicher) Gegenstandslosigkeit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Einstellung der Beschwerdeverfahren betreffend die angefochtenen Bescheide der belangten Baubehörde je vom 29.07.2025 vorzugehen (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Die gegen die beiden bekämpften Baugenehmigungsbescheide vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die dagegen vorliegenden zwei Beschwerden zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch wie folgt festzuhalten ist:
a)
Insoweit die Beschwerdeführer daran Kritik geübt haben, dass den ihrem Rechtsvertreter zugestellten Baubewilligungsbescheiden keine genehmigten Plansätze angeschlossen gewesen seien, weshalb eine unvollständige Bescheidzustellung anzunehmen sei und sie die Richtigkeit der Bewilligungsbescheide nicht überprüfen könnten, was die angefochtenen Entscheidungen mit Rechtswidrigkeit belaste, sind sie auf die entsprechende Judikatur des Höchstgerichts aufmerksam zu machen:
Demnach kommt Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren kein Anspruch darauf zu, dass sie neben dem schriftlichen Bewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Genehmigungspläne erhalten müssen; die Bezugnahme auf einen zum Bestandteil eines Bescheides, mit dem eine behördliche Bewilligung erteilt wird, erklärten Plan reicht aus, ohne dass daraus den Nachbarn ein Anspruch darauf zukäme, dass ihnen mit dem Baubewilligungsbescheid auch der diesem zugrunde liegende Plan zugestellt wird (VwGH 16.03.2012, 2009/05/0037).
b)
In Bezug auf die für den Bauplatz **2 KG Y erteilte Baugenehmigung vermeinen die Rechtsmittelwerber, dass diese Bewilligung deshalb rechtswidrig sei, weil das verfahrensauslösende Bauansuchen von EE und FF gestellt worden sei, die bekämpfte Baubewilligung aber Herrn DD erteilt worden sei.
Bei dieser Argumentation übersehen sie, dass ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages weder nach der Tiroler Bauordnung noch nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen ist, was sich schon aus der dinglichen Wirkung eines Baugenehmigungsbescheides ergibt, welche dingliche Wirkung in § 64 der Tiroler Bauordnung statuiert ist (vgl dazu VwGH 11.05.2010, 2009/05/0064).
Nachdem die Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, ist entscheidend, dass ein den Vorschriften entsprechendes Bauansuchen vorliegt, was von den Rechtsmittelwerbern gar nicht bezweifelt wird. Der gegenständlich erfolgte Wechsel in der Person des Bauwerbers vermag die Beschwerdeführer in ihren baurechtlichen Parteirechten nicht zu verletzen.
c)
Die Rechtsmittelwerber monieren die Unvollständigkeit der vorgelegten Planunterlagen, sie seien nicht in der Lage, die Beachtung der ihnen zukommenden Parteirechte zu überprüfen.
Diesen Einwand haben die Beschwerdeführer nur dahingehend näher ausgeführt, dass ihnen ein Nachrechnen der Breite der Zufahrtsstraße nicht möglich sei. Weitere Konkretisierungen ihrer diesbezüglichen Rüge haben sie nicht vorgenommen.
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene bautechnische Sachverständige hielt zu den vorgelegten Einreichunterlagen fest, dass diese alle notwendigen Informationen beinhalten, um die Einhaltung der den Rechtsmittelwerbern zukommenden Nachbarrechte beurteilen zu können. Dem sind die Beschwerdeführer nicht wirklich entgegengetreten.
Im Übrigen ist für das entscheidende Verwaltungsgericht in Bezug auf die anscheinend nicht angegebene Breite der Zufahrtsstraße nicht ersichtlich, inwieweit die Zufahrtsstraßenbreite die in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 festgelegten Nachbarrechte berühren könnte. Dies wurde auch von den Rechtsmittelwerbern nicht ansatzweise dargetan.
d)
Insoweit die Beschwerdeführer eine vermeintliche Überschreitung der zulässigen Baumassendichte und damit in Zusammenhang stehend eine unterschiedliche Angabe der Bauplatzgröße des Gst **1 KG Y im Baubescheid, im Bebauungsplan und im Bauansuchen bemängeln, ist ihnen zu erwidern, dass Nachbarn in Tirol im Baugenehmigungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Baumassendichte zukommt (vgl VwGH 30.01.2023, Ra 2023/06/0012).
Ebensowenig besteht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Tiroler Bauordnung auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles, den Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Abstand zu ihren Grundstücken eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer selbst – soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen – für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (siehe dazu VwGH 26.06.2014, 2011/06/0040, und 24.01.2013, 2011/06/0123).
Dementsprechend war auf die anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 29.01.2026 erhobene Einwendung, es komme durch die Positionierung und die Höhen der jeweiligen Bauvorhaben zu einer unzumutbaren Beschattung der Grundstücke der Beschwerdeführer und zu einer Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung, nicht weiter einzugehen.
Gleichermaßen musste dem darauf gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Lichtverhältnissen, Sonneneinstrahlung sowie Verschattung und Berechnung der Verschattungsverluste nicht nachgekommen werden.
Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer hinsichtlich der Einwendung einer von ihnen befürchteten Beeinträchtigung des Licht- und Sonneneinfalls auf ihre Grundstücke als (teil)präkludiert anzusehen, da sie diese Einwendung nicht spätestens bei der Bauverhandlung am 02.04.2025 vorgebracht haben.
e)
Die Rechtsmittelwerber beklagen weiters, dass in den von ihnen kritisierten Baugenehmigungsverfahren kein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt worden ist.
Diesbezüglich sind sie auf die gesetzliche Bestimmung des § 32 Abs 6 der Tiroler Bauordnung 2022 zu verweisen, wonach die Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen nur in bestimmten näher bezeichneten Fällen zu erfolgen hat, während ansonsten die brandschutztechnischen Belange eines Bauvorhabens durch den Bautechniker beurteilt werden können.
Fallbezogen hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige – unwidersprochen durch die Beschwerdeführer – dargelegt, dass die beiden in Beschwerde gezogenen Bauvorhaben nicht unter den Katalog des § 32 Abs 6 der Tiroler Bauordnung fallen, wobei er dies damit begründete, dass antragsgegenständlich die Errichtung von Einfamilienwohnhäuser der Gebäudeklasse 1 gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ mit oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils unter 50 m² ist.
Unter Hinweis auf den Abstand der auf den Bauplätzen zu errichtenden Gebäude zu den Grundstücken der Beschwerdeführer von jedenfalls mehr als 4 Metern und mit Verweis auf die Brandschutzvorgaben der einschlägigen OIB-Richtlinien stellte der beigezogene Sachverständige zudem fest, dass vorliegend die brandschutztechnischen Anforderungen zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer auf die Nachbargrundstücke der Rechtsmittelwerber als eingehalten betrachtet werden können. Auch dieser Fachbeurteilung sind die Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.
f)
In den Beschwerden wurde vorgetragen, dass die beiden Bauvorhaben auf den zwei Bauplätzen **1 sowie **2, beide KG Y, unzulässige Beeinträchtigungen (Immissionen) bewirken würden.
Auch hier ist Teilpräklusion der Rechtsmittelwerber anzunehmen, zumal sie immissionsbezogene Einwendungen nicht spätestens bei der Bauverhandlung am 02.04.2025 vorgebracht haben.
Davon abgesehen haben die Beschwerdeführer nähere Ausführungen dazu, welche konkrete, das übliche Ausmaß der Widmungskategorie „Wohngebiet“ übersteigende Immissionen sie befürchten, nicht getätigt, ob es ihnen etwa um von den projektierten Bauten ausgehenden Lärm, Rauch, Geruch, etc geht. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz, wie er den Rechtsmittelwerbern möglicherweise vorschweben mag, ist jedoch der Tiroler Bauordnung nicht zu entnehmen (siehe dazu VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198).
Im Übrigen dürfen Wohnbauten im „Wohngebiet“ – wie gegenständlich beantragt – keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden, die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen (VwGH 22.04.1999, 97/06/0248).
Jedenfalls wurde gegenständlich von den Beschwerdeführern keine (immissionsbezogene) Einwendung im Rechtssinne gegen die strittigen Bauprojekte erhoben, hätte dies doch vorausgesetzt, dass die Beeinträchtigung durch zumindest einen der in § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 angeführten Immissionstatbestände (Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, etc) konkret behauptet wird (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341, und 03.07.2001, 2000/05/0063).
g)
Insoweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, insbesondere des § 6 TBO 2022, hinsichtlich der Bebauung der gemeinsamen Grundgrenze relevieren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Bezug auf den Bauplatz **2 KG Y denkmöglich nicht in Betracht kommt, da dieser Bauplatz keine gemeinsame Grundstückgrenze mit den Grundparzellen im Eigentum der Beschwerdeführer aufweist, ist doch das Gst **3 KG Y zwischen dem Bauplatz **2 KG Y und den Grundstücken der Rechtsmittelwerber gelegen.
Was den Bauplatz **1 KG Y anbelangt, so weist dieser eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Gst **6 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerber auf. Jedoch ist weder an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück **6 KG Y auf dem Bauplatz eine Bauführung beabsichtigt, sodass die von den Rechtsmittelwerbern relevierten Regelungen für die Bebauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze auch hier nicht zum Tragen kommen.
Dass im Mindestabstandsbereich von 4 Metern zu den Gst **7, **6 und **8, alle KG Y und im Eigentum der Beschwerdeführer, keine baulichen Anlagen auf den beiden Bauplätzen errichtet werden, hat der verfahrensbeteiligte Bautechniker unwidersprochen durch die Rechtsmittelwerber in seinem Gutachten vom 13.10.2025 festgestellt und ergibt sich dies auch aus den Einreichunterlagen, die im relevanten Bereich eine durch Straßenfluchtlinien festgelegte Erschließungsstraße zeigen.
h)
In Bezug auf das Bauvorhaben auf dem Bauplatz **1 KG Y wird im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass der im angefochtenen Baugenehmigungsbescheid wiedergegebene Befund des Bauvorhabens mit jenem Befund nicht übereinstimme, der der mündlichen Bauverhandlung zugrunde gelegt worden sei, wobei die Divergenzen den Abstand der Baufluchtlinie von der (neu gebildeten) Straße und den Umstand betreffen würden, ob die Zufahrt zum Bauplatz über eine Gemeindestraße oder eine neu gebildete Straße erfolgen solle.
Nun findet sich tatsächlich im Befundteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides die Ausführung, dass Richtung Osten und Süden eine Baufluchtlinie im Abstand von 3 Metern zu den jeweiligen straßenseitigen Grundgrenzen festgelegt ist, während in der Verhandlungsschrift vom 02.04.2025 befundmäßig dargelegt wurde, dass Richtung Osten und Süden eine Baufluchtlinie im Abstand von 3,5 Metern zu den jeweiligen straßenseitigen Grundgrenzen festgelegt ist.
Sieht man sich die Plandarstellung des für den Bauplatz **1 KG Y geltenden Bebauungsplanes an, so ist sehr klar, dass die Abstandsangabe im Baugenehmigungsbescheid zutreffend ist.
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer durch die unzutreffende Abstandsangabe im Verhandlungsprotokoll ist für das entscheidende Gericht nicht zu erkennen und wurde dies von den Rechtsmittelwerbern auch nicht näher aufgezeigt. Weshalb der Bescheid mit der zutreffenden Abstandsangabe wegen der in Rede stehenden Beschwerdeausführungen aufgehoben werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführer weiters bemängelt haben, dass nicht nachvollziehbar sei, ob der Bauplatz **1 KG Y nunmehr über eine Gemeindestraße oder über eine neu gebildete Straße erschlossen werden solle, sind sie auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zukommt (siehe VwGH 01.02.2023, Ra 2023/06/0011).
Im Übrigen ist für das erkennende Gericht die Ausführung im Befundteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides durchaus nachvollziehbar und verständlich, wenn dort angeführt wurde, dass der Bauplatz im südöstlichen Bereich von der bestehenden Gemeindestraße bzw vom neu gebildeten Grundstück der neu gebildeten Straße von Osten erschlossen wird. Im Süden des Bauplatzes **1 besteht nämlich bereits eine Gemeindestraße auf dem Gst **4 KG Y (öffentliches Gut). Im Osten des Bauplatzes **1 KG Y soll eine neue Erschließungsstraße ausgeführt werden, was mit der Festlegung von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan für den relevanten Bereich sichergestellt worden ist.
i)
Die Beschwerdeführer monieren die Nichtbeachtung des für die Bauplätze geltenden Bebauungsplanes, weder die Straßenfluchtlinie noch die Baufluchtlinie seien eingehalten worden, womit der vorgegebene Abstand zu ihren Grundstücken unterschritten werde.
In Bezug auf den Bauplatz **1 KG Y wurde vorgebracht, dass dort mehrfach Geländeveränderungen geschehen seien, die in der Einreichplanung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ebensowenig von der belangten Baubehörde.
Für beide Bauplätze würden auch keine Höhenschichtlinien vorliegen, die tatsächliche Topographie der Bauplätze sei im Bauverfahren nicht berücksichtigt worden, dementsprechend könnten Höhenverletzungen nicht nachvollzogen werden.
Vom Gericht wurde zur Frage der Einhaltung der Vorgaben des für die beiden Bauplätze geltenden Bebauungsplanes in Bezug auf die Nachbarschaftsrechte der Rechtsmittelwerber, mithin zur Einhaltung der Baufluchtlinie, der Bauweise und der Bauhöhe (vgl § 33 Abs 3 lit c TBO 2022), ein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen eingeholt.
Dieser führte im gegebenen Zusammenhang aus, dass auf beiden Bauplätzen vor der Baufluchtlinie Einfriedungsmauern samt aufgesetzten Zäunen und Zugangs- sowie Zufahrtsbereiche zu liegen kommen.
Nach § 5 Abs 2 TBO 2022 dürfen ua Zufahrten und Einfriedungen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden.
Im Gegenstandsfall sind die Abstandsbestimmungen des § 5 und nicht jene des § 6 TBO 2022 anzuwenden, weil sich zwischen den beiden Bauplätzen und den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Verkehrsfläche befindet (vgl VwGH 26.05.2023, Ra 2023/06/0071), nämlich die mit Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes festgelegte Erschließungsstraße (vgl § 2 Abs 27 lit e TBO 2022).
Nach den fachlichen Ausführungen des beigezogenen Bautechnikers werden auch die Vordächer der auf den beiden Bauplätzen geplanten Gebäude vor die Baufluchtlinie geführt, und zwar beim Bauplatz **1 KG Y im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes in einem Ausmaß von 1,50 Meter und beim Bauplatz **2 KG Y in einem Ausmaß von 0,50 Meter.
Mit Blick auf die Bestimmung des § 5 Abs 2 lit a TBO 2022 sind diese Vordachkonstruktionen (vor der Baufluchtlinie) rechtlich zulässig.
Was den Bauplatz **1 KG Y betrifft, wird zudem ein Balkon im ersten Obergeschoss des dort geplanten Gebäudes zwischen 0,20 Meter und 1,10 Meter vor der Baufluchtlinie errichtet. Dies ist nach § 5 Abs 2 lit b TBO 2022 rechtlich erlaubt.
Zum Bauplatz **2 KG Y hat der befasste bautechnische Sachverständige weiters dargelegt, dass auf diesem Bauplatz im südöstlichen Bereich eine Garage unmittelbar an der Straßenfluchtlinie – somit unter Überschreitung der Baufluchtlinie – errichtet werden soll.
Diesbezüglich bestimmt § 5 Abs 2, dass oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, was für eine Garage zutrifft, dann vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden dürfen, wenn deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 Meter nicht übersteigt.
Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Bautechniker hat diesbezüglich die mittlere Wandhöhe der Garage auf der der dortigen Verkehrsfläche (Gst **3 KG Y und im Eigentum von GG) zugekehrten Seite mit 2,795 Meter festgestellt.
Insoweit er von der Beschwerdeführerin CC anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 29.01.2026 auf unterschiedliche Höhenangaben im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 sowie in der Bauplanung des Bauwerbers angesprochen worden ist, hat der Sachverständige klargestellt, dass nur bei der in Rede stehenden Garage eine Differenz bei den Höhenangaben festgestellt werden konnte, wobei er in Bezug auf die Nachweisführung der Einhaltung der mittleren Wandhöhe der Garage von der tiefer liegenden Höhenangabe des Vermessungsplanes ausgegangen ist, was selbstredend die Einhaltung der Vorgabe einer mittleren Wandhöhe von höchstens 2,80 Meter erschwert hat. Dennoch gelangte der befasste Sachverständige zum Ergebnis, dass der angesprochene Höchstwert nicht überschritten wird, dies in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Nachweisführung der mittleren Wandhöhe in der Einreichplanung, wenn auch in einem geringeren Ausmaß.
Schließlich führte der befasste bautechnische Sachverständige aus, dass für die beiden Bauplätze Höhenfestlegungen des Bebauungsplanes gelten, und zwar in der Form der Höchstfestlegung der obersten Gebäudepunkte, dies in Absolutwerten in Metern über Adria, wobei für den Bauplatz **1 KG Y die Festlegung HG H 919,0 Meter über Adria gilt und für den Bauplatz **2 KG Y die Festlegung HG H 914,5 Meter über Adria.
Diese Höhenfestlegungen werden auf den beiden Bauplätzen durch die geplanten Bauvorhaben jeweils bloß durch einen Rauchfang überschritten, nämlich auf dem Bauplatz **1 KG Y durch einen Rauchfang mit einer Flächenausdehnung von ca 0,49 m² und auf dem Bauplatz **2 KG Y durch einen Rauchfang mit einer Flächenausdehnung von ca 0,16 m². Jeweils bezogen auf die gesamte Dachfläche bewertete der Sachverständige die beiden Rauchfänge als untergeordnete Bauteile (vgl § 2 Abs 18 lit a TBO 2022).
Nach § 62 Abs 6 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 bleiben nun ua untergeordnete Bauteile bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht, woraus sich gegenständlich ergibt, dass die Überschreitung der Höhenfestlegungen gemäß Bebauungsplan für die beiden Bauplätze durch die beiden Rauchfänge rechtlich zulässig ist.
Nachdem vorliegend die geplanten Überschreitungen der Baufluchtlinie rechtlich möglich sind und die vorgegebenen Höhenfestlegungen nur durch die Rauchfänge – dies zulässigerweise – überschritten werden, sind alle baurechtlichen Nachbarschaftsrechte in Bezug auf die Festlegungen des Bebauungsplanes als eingehalten zu betrachten, zumal Baugrenzlinien nicht festgelegt sind und die Gebäude auf den beiden Bauplätzen allseits freistehend angeordnet werden sollen, womit auch die mit Bebauungsplan festgelegte offene Bauweise als eingehalten beurteilt werden kann (vgl § 33 Abs 3 lit c TBO 2022).
Wenn die Rechtsmittelwerber fehlende Höhenschichtlinien in der Einreichplanung und die Nichtberücksichtigung von Geländeveränderungen auf dem Bauplatz **1 KG Y beklagen, ist ihnen Folgendes zu erwidern:
Bei der Prüfung einer möglichen Verletzung ihrer Nachbarrechte kommt es im Gegenstandsfall gar nicht auf eine derartige Geländeveränderung an, da der für die Bauplätze geltende Bebauungsplan Höhenbeschränkungen in Form der Festlegung des obersten Gebäudepunktes in einem Absolutwert in Metern über Adria und Abstandsvorgaben in Form der Festlegung einer Baufluchtlinie vorsieht. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften ist wegen der zwischen den Bauplätzen und den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer verlaufenden Erschließungsstraße nicht nach § 6, sondern nach § 5 TBO zu überprüfen. Deshalb kommt es auf die Geländehöhe auf den Bauplätzen bei der Überprüfung der Einhaltung der Höhen- und Abstandsvorschriften nicht an.
Lediglich in Bezug auf die Betrachtung der mittleren Wandhöhe der auf dem Bauplatz **2 KG Y geplanten Garage kommt es auf die Geländehöhe auf dem (zukünftigen) Weggrundstück **3 KG Y im Eigentum des GG an, bezüglich dieses Grundstückes haben die Beschwerdeführer aber gar keine Geländeveränderung vorgebracht.
j)
Insoweit die Beschwerdeführer eine unzureichende Fahrgassenbreite der Zufahrt zur Garage auf dem Bauplatz **2 KG Y relevieren, dies unter Bezugnahme auf das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen der belangten Baubehörde vom 26.08.2024, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Breite der auf den Bauplätzen vorgesehenen Zufahrt zur Garage auf dem Bauplatz **2 ausreichend ist, ob also der Bauwerber ohne Schwierigkeiten ein Fahrzeug in die Garage bewegen kann, ihre in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 statuierten baurechtlichen Nachbarrechte in keiner Weise berührt.
Ein Mitspracherecht zur Breite der auf den Bauplätzen anzulegenden Garagenzufahrt kommt ihnen im Bauverfahren nicht zu.
Die Rechtsmittelwerber haben umfangreich damit argumentiert, dass die verordnungsmäßigen Grundlagen der erteilten Baugenehmigungen, also die erfolgten Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes sowie die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes, mit zahlreichen näher ausgeführten rechtlichen Mängeln behaftet seien.
Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung ihrer Beanstandungspunkte hat keine Rechtswidrigkeit dieser Planungsakte des Gemeinderates der Gemeinde Y hervorgebracht, die für das Gericht Anlass geboten hätte, die in Rede stehenden Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Die kritisierten Planungsakte wurden in rechtskonformer Weise erlassen, beruhen auf einer ausreichenden Grundlagenforschung, führen zu keiner ungerechtfertigten Bevorzugung des Bauwerbers und liegen innerhalb des raumplanerischen Planungsermessens des Gemeinderates der Gemeinde Y.
Im Einzelnen ist dazu wie folgt auszuführen:
a)örtliches Raumordnungskonzept:
Die Beschwerdeführer monieren unzureichende Grundlagenforschung zu diesem Planungsakt. Dazu ergibt sich aus den von der Gemeinde Y dem Gericht vorgelegten Verordnungsunterlagen (insbesondere aus der im Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 12.09.2022 festgehaltenen Geschichte der strittigen Planungsmaßnahme) und aus den Darlegungen des Raumplaners der Gemeinde, dass im Jahr 2020 in der Gemeinde Y eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgt ist, wobei es im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu umfangreichen Datenerhebungen und Bestandsaufnahmen sowie Überlegungen zur Weiterentwicklung der Gemeinde Y gekommen ist.
Im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes war auch bereits der verfahrensgegenständliche Planungsbereich ein Teil der Überlegungen. Nachdem für den nunmehr relevanten Planungsbereich noch verschiedene Fragestellungen ungeklärt waren, konnte der nunmehr strittige Planungsakt nicht bereits im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes berücksichtigt werden.
Relativ zeitnah nach der geschehenen Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes konnten die offenen Fragestellungen in Bezug auf das gegenständliche Planungsgebiet einer Lösung zugeführt werden, weshalb der hier streitverfangene Planungsakt ziemlich gleich nach der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gesetzt wurde.
Betrachtet man die über viele Jahre gehenden Überlegungen des Gemeinderates der Gemeinde Y zu einer Bauentwicklung im strittigen Bereich und berücksichtigt man dabei die umfangreichen Datenerhebungen sowie Bestandsaufnahmen anlässlich der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, so wird klar, dass der Vorwurf einer mangelnden Grundlagenforschung nicht gerechtfertigt ist.
Wenn die Rechtsmittelwerber im gegebenen Zusammenhang weiters kritisieren, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wenige Wochen nach der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht vorgelegen hätten, vielmehr ein Widerspruch zu § 32 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 anzunehmen sei, ist ihnen Folgendes zu erwidern:
Gerade auf der Grundlage des von ihnen angeführten § 32 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 können Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgen. Wenn sie kein öffentliches Interesse an der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erkennen vermögen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich aus den Verordnungsunterlagen sehr wohl ergibt, dass mit dem strittigen Planungsakt leistbarer Wohnraum für die Gemeinde Y geschaffen und ein sicherer Fußgängerweg vom „X“ zum Bildungszentrum in der „W“ etabliert werden soll, worin durchaus öffentliche Interessen erblickt werden können und dem Erfordernis des § 32 Abs 2 lit a TROG 2022 für eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes entsprochen wird.
Die Beschwerdeführer machen mehrere Kundmachungsmängel geltend.
Die Beschwerdeführer beklagen, dass die Auflegung des Entwurfes über die verfahrensmaßgebliche Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vom 07.04.2022 bis 06.05.2022 nicht durchgängig auf der Internetseite der Gemeinde bekanntgemacht worden sei. Dabei übersehen sie, dass diese Kundmachung aufgrund der von ihnen aufgezeigten Probleme mit der Internetseite der Gemeinde vom 04.05.2022 bis 02.06.2022 wiederholt worden ist, womit ihre Rüge bezüglich der ersten Kundmachung ins Leere geht.
Die Rechtsmittelwerber behaupten ohne nähere Ausführung, dass die wiederholte Kundmachung zwar auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar gewesen sei, jedoch nicht auf der Gemeindetafel angeschlagen gewesen sei. Dem wurde seitens des Amtsleiters der Gemeinde Y entgegengetreten, wobei er auf die dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Unterlagen verwies. Das Gericht hat nun auf der Basis der vorliegenden Unterlagen – insbesondere der auf der Planungsunterlage angebrachten Bestätigung über die Auflage zur allgemeinen Einsicht gemäß § 67 Tiroler Raumordnungsgesetz mit Gemeindesiegel und Unterschrift – keinen Zweifel daran, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung des Entwurfes über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgt ist, mithin die nicht näher substantiierte Behauptung eines fehlenden Anschlags an der gemeindlichen Amtstafel nicht zutrifft.
Insoweit die Rechtsmittelwerber vermeinen, die Kundmachungsfrist sei falsch, sind sie auf die Bestimmung des § 67 Abs 1 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz zu verweisen, wonach für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Frist für die Auflegung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes von vier Wochen gilt. Diese Frist wurde entsprechend den vorliegenden Unterlagen gewahrt.
Die Beschwerdeführer vermeinen, dass die Auflagefrist entsprechend kundzumachen sei, was tatsächlich nicht geschehen sei, zumal die Auflagefrist nicht der Kundmachungsfrist entspreche. Dem ist zu entgegnen, dass auf der aktenkundigen Kundmachung über die Auflegung des Entwurfes über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Vermerk „Kundgemacht von: 04.05.2022 – Kundgemacht bis: 02.06.2022“ angebracht ist, was nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts genügt, zumal aus dem Gesamtkontext der Kundmachung für jedermann klar ersichtlich ist, dass im datumsmäßig angeführten Zeitraum die Unterlagen über den Planungsakt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt sind, da die Kundmachungszeit genau die vier angeführten Wochen der öffentlichen Einsichtnahmemöglichkeit umfasst.
Wenn die Beschwerdeführer das Fehlen des Zusatzes „in der geltenden Fassung“ in der erfolgten Kundmachung der Auflage des Entwurfes über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bemängeln, dies bei der Angabe der angewandten Gesetzesvorschrift, sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung führt.
Insoweit die Rechtsmittelwerberin CC bei der Beschwerdeverhandlung am 29.01.2026 eine Unterlage betreffend die Internetseite der Gemeinde Y in Vorlage gebracht hat, aus welcher zu ersehen sei, dass am 11.02.2023 die Kundmachung der streitverfangenen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht vom 02.02.2023 bis 17.02.2023 erfolgt sei, ist sie über Folgendes aufzuklären:
Nach § 67 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2023 in Kraft gestandenen Fassung hat für Kundmachungen von Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes § 66 Abs 1, 4 und 5 sinngemäß gegolten. Demnach war der Beschluss des Gemeinderates über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen, wobei in dieser Kundmachung das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen waren und die Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft trat (vgl § 66 Abs 1 TROG 2022 in der Fassung LGBl Nr 43/2022). § 66 Abs 4 TROG 2022, wie diese Bestimmung im Jahr 2023 in Kraft gestanden hat, bestimmte, dass Beschlüsse des Gemeinderates ua nach Abs 1 (auch) auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan bestand, weiters darin bekannt zu machen waren, diese Bekanntmachungen aber keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bildeten.
Fallbezogen bezieht sich die von der Beschwerdeführerin CC vorgelegte Unterlage auf die Kundmachung der strittigen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 67 Abs 5 TROG 2022, das Datum und die Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides der Tiroler Landesregierung waren in der Kundmachung angeführt. Nach der klaren Gesetzesanordnung des § 66 Abs 4 TROG 2022 in der im Jahr 2023 in Kraft gestandenen Fassung bildete die Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung, sodass mit der vorgelegten Unterlage betreffend die Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vom 02.02.2023 bis 17.02.2023 für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen ist.
Wenn die Beschwerdeführer schließlich Widersprüche der beschlossenen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zum bereits in Kraft gestandenen Raumordnungskonzept erblicken, und zwar konkret zu
-§ 2 Abs 3, wonach durch Nutzung des bestehenden Siedlungsgebietes es zu einer Reduzierung des Bebauungsdrucks auf Freiland kommen solle und bauliche Nutzungen von Freiland besonders sorgfältig geprüft und abgewogen werden müssen,
-zu § 3, wonach Freihalteflächen gesichert werden sollen,
-zu § 4, wonach bereits gewidmete Flächen vorrangig für die bauliche Entwicklung heranzuziehen sind und für Gebiete der Zeitzone Z2 ein tatsächlicher Eigenbedarf nachzuweisen ist,
so ist ihnen zu erwidern, dass das entscheidende Verwaltungsgericht die ins Treffen geführten vermeintlichen Widersprüche nicht nachzuvollziehen vermag. Für die strittige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes liegt ein umfangreicher Erläuterungsbericht des Raumplaners der Gemeinde Y vor, der sich aus raumordnungsfachlicher Sicht mit dem nunmehr strittigen Planungsakt des Gemeinderates der Gemeinde Y befasst, dies mit dem Ergebnis, dass eine bauliche Entwicklung im Planungsbereich aus raumordnerischer Sicht möglich ist.
Was den von den Beschwerdeführern aufgezeigten Widerspruch in der Plandarstellung der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie in der textlichen Beschreibung dieser Planungsunterlage in Bezug auf die Dichtezone anbelangt, ist auszuführen, dass dieser Widerspruch entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchaus aufgelöst werden kann, dies im Sinne eines Vorranges des Textes gegenüber der Ausweisung in den Plänen (vgl VwGH 19.09.1991, 91/06/0062).
Insgesamt vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtswidrigkeit der vom Gemeinderat der Gemeinde Y vorgenommenen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im verfahrensgegenständlichen Bereich nicht zu erkennen und liegt dieser Planungsakt innerhalb des raumplanerischen Planungsermessens des Gemeinderates der Gemeinde Y.
b)Flächenwidmungsplan:
Auch bezüglich der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gegenstandsbereich, womit das bisherige „Freiland“ in „Wohngebiet“ umgewidmet wurde, kritisieren die Beschwerdeführer mangelnde Grundlagenforschung.
Diesbezüglich kann auf die vorhergehenden Begründungserwägungen betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes verwiesen werden, wonach den Planungsakten des Gemeinderates der Gemeinde Y im Verfahrensbereich ein jahrelanger Entwicklungsprozess vorausgegangen ist, in welchem mehrere raumordnungsfachliche Beurteilungen der Verwendung des strittigen Planungsgebietes für eine Wohnnutzung stattgefunden haben. Der Vorwurf einer unzureichenden Grundlagenforschung ist nicht berechtigt. Hier kann auch auf die Fachstellungnahme eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.10.2022 verwiesen werden, wonach der strittigen Widmung ausführliche Abstimmungen mit der Fachabteilung vorausgegangen sind, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entwicklungsabsichten auf das Jahr 2012 zurückgehen und bereits viele Erschließungsvarianten erstellt, verhandelt, aufgegeben und abgeändert wurden. Der Sachverständige wies darauf hin, dass nunmehr ein Geh- und Radfahrrecht zur Vervollständigung des innerörtlichen Wegenetzes sichergestellt hat werden können. Der Sachverständige erkannte keinen Widerspruch der streitverfangenen Umwidmung mit den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung sowie mit den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Y.
Wenn die Rechtsmittelwerber in Bezug auf die Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 03.04.2023, womit der Umwidmungsbeschluss von „Freiland“ in „Wohngebiet“ erfolgte, bemängeln, dass der Titel des Tagesordnungspunktes „Korrektur Flächenwidmungsplan JJ“ keinen sinnvollen Erkenntniswert aufweise, zumal nicht nachvollziehbar sei, was unter „Korrektur“ zu verstehen sei und „JJ“ den Normadressaten gewiss nicht geläufig sei, ist ihnen zu entgegnen, dass der Geländebereich der vorliegend strittigen raumordnungsrechtlichen Planungsakte den Flurnamen „JJ“ aufweist. Die Kritik der Beschwerdeführer am Titel des Tagesordnungspunktes kann daher nicht nachvollzogen werden.
Wenn die Rechtsmittelwerber bezüglich der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 03.04.2023 über die Auflegung des Entwurfes der strittigen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Flächenwidmungsplanänderung im Falle der Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Entwurf innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist weiters vermeinen, die Kundmachung hätte mindestens vier Wochen angeschlagen sein müssen, in der Kundmachung sei aber nur von 15 Tagen die Rede gewesen, weshalb der Beschluss rechtswidrig sei und keine ordnungsgemäße Kundmachung geschehen sei, so ist ihnen zu erwidern, dass sie diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterliegen.
Nach § 68 Abs 3 iVm § 63 Abs 8 TROG 2022 in der im relevanten Zeitraum des Jahres 2023 in Geltung gestandenen Fassung konnte nämlich die Auflegungsfrist außer im Fall der neuerlichen Durchführung einer Umweltprüfung, was gegenständlich nicht zutraf, auf zwei Wochen herabgesetzt werden, wenn der Entwurf (einer Flächenwidmungsplanänderung) nach seiner Auflegung geändert wurde und im Umfang der betreffenden Änderungen eine neuerliche Auflegung erfolgte.
Genau diese Voraussetzungen einer verkürzten Auflage waren vorliegend gegeben, zumal bereits zuvor auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 02.05.2022 der Entwurf einer Flächenwidmungsplanänderung im gegenständlichen Planungsbereich vom 04.05.2022 bis 02.06.2022 durch vier Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen war, welcher Entwurf danach noch einmal geringfügig abgeändert worden ist.
Die Rechtsmittelwerber rügen weiters, dass den Planunterlagen (über die Flächenwidmungsplanänderung) keine verbindlichen Kenntlichmachungen zu entnehmen seien. Dies trifft allerdings nicht zu. Im Verordnungsplan wurde der Planungsbereich mit einer strichlierten Linie umrandet und die im Planungsbereich liegende Grundfläche mit rötlicher Farbe eingefärbt sowie mit der Eintragung „W-1“ versehen. Aus der Legende zu diesem Verordnungsplan geht klar hervor, was mit der strichlierten Linie, der Einfärbung und dem Vermerk „W-1“ planlich dargestellt wurde. Der aufgezeigte Vorwurf der Rechtsmittelwerber ist in keiner Weise gerechtfertigt.
Nicht nachvollziehbar ist für das entscheidende Gericht die Ausführung der Rechtsmittelwerber, der Flächenwidmungsplan stehe hinsichtlich der Zeitzone im Widerspruch zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, da im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung von einer Zeitzone 1 gesprochen werde, wogegen im Zuge der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Zeitzone 2 festgelegt worden sei.
Offenbar verwechseln die Beschwerdeführer die Festlegung „Zähler 1“ bei der Flächenwidmungsplanänderung mit der im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Zeitzone, die Flächenwidmungsplanfestlegung „Zähler 1“ hat aber nichts mit einer Zeitzone des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu tun. Vielmehr werden „Zähler“ dazu verwendet, spezifische Verordnungsinhalte in Plandarstellungen zum Ausdruck zu bringen, wobei zum Verständnis des „Zählers“ auf die textlichen Ausführungen in der Planlegende zurückzugreifen ist.
Wenn nun im konkreten Fall neben der Wohngebietsfestlegung im Plan mit dem standardisierten Symbol „W“ die arabische Zimmer „1“ im Plan angeführt ist, so ergibt sich die Bedeutung des Zählers „1“ aus dem Text der Planlegende, und zwar dahingehend, dass vorliegend das strittige Wohngebiet mit einer zeitlichen Widmungsbefristung auf 10 Jahre versehen worden ist. Mit einer Zeitzonen-Festlegung hat dies nichts zu tun. Augenscheinlich haben die Rechtsmittelwerber dies missverstanden.
Insoweit die Rechtsmittelwerber auch in Ansehung der Flächenwidmungsplanänderung vorbringen, dass die Auflagefrist nicht der Kundmachungsfrist entspreche und in der Kundmachung der Beginn der Auflagefrist nicht angeführt worden sei, was einen Mangel der Verordnungserlassung bewirke, kann auf die vorhergehenden Erwägungen zu dieser Frage bei der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes verwiesen werden.
Wenn in der kritisierten Kundmachung angeführt wurde, dass der Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch zwei Wochen (verkürzte Auflage) hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und sich in der Kundmachung weiters der Vermerk „Kundgemacht von: 05.04.2023 – Kundgemacht bis: 20.04.2023“ findet, die Gesetzesbestimmungen des § 68 Abs 3 iVm § 63 Abs 4 TROG 2022 in der maßgeblichen Fassung des Jahres 2023 weiters anordnete, dass die Auflegung des Entwurfs über die Flächenwidmungsplanänderung während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen ist, so wird bei einer rechtskonformen Betrachtung der kritisierten Kundmachung klar, dass innerhalb der in der Kundmachung angeführten Kundmachungszeit die Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes geschieht.
Anders kann die in Kritik gezogene Kundmachung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht wirklich verstanden werden.
Insoweit die Rechtsmittelwerber in Bezug auf die Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023, in welcher die Auflegung der Entwurfs über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne einer Nachwidmung von 6 m² im Gegenstandsbereich sowie gleichzeitig die Umwidmung dieser kleinen Grundfläche für den Fall des Nichteinlangens einer Stellungnahme dazu beschlossen wurden, monieren, dass die Kundmachung der Einberufung zu dieser Gemeinderatssitzung nicht gesetzmäßig erfolgt sei, weil die Einladung nicht auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht worden sei, was die Beschwerdeführerin CC durch Vorlage einer Unterlage betreffend die Homepage der Gemeinde Y vom 15.12.2023 anlässlich der Rechtsmittelverhandlung zu untermauern versuchte, ist vom Gericht Folgendes klarzustellen:
Im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Kundmachung standen § 36 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 158/2021, sowie § 60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 82/2019, in Kraft.
§ 36 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der angeführten Fassung bestimmte, dass die Einberufung zu einer Sitzung des Gemeinderates gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder des Gemeinderates unter Bekanntgabe des Ortes, des Tages und der Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie der Tagesordnung nach § 60 Abs 1 kundzumachen ist.
§ 60 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der genannten Fassung ordnete an, dass ua alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sind.
Demnach war die Kundmachung der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung nicht zwingend auch auf der Homepage der Gemeinde vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin CC bei der Beschwerdeverhandlung am 29.01.2026 diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sind somit nicht rechtserheblich.
Was die nicht näher konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführer anbelangt, die Kundmachung der Einberufung zur Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023 sei auch an der Gemeindetafel nicht angeschlagen gewesen, so geht das entscheidende Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung handelt, da diesbezüglich kein hinreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen der Rechtsmittelwerber gegeben ist, das geeignet wäre, die vorliegenden Aktenunterlagen und die Darlegung des Amtsleiters der Gemeinde Y zu erschüttern, dass die kritisierte Kundmachung rechtskonform erfolgt ist.
Insgesamt vermag das erkennende Verwaltungsgericht auch in Bezug auf die erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Y keine ausreichende Grundlage dafür zu erkennen, diesen Verordnungsakt wegen Rechtswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Auch dieser Planungsakt ist in rechtskonformer Weise zustande gekommen, beruht auf einer ausreichenden Grundlagenforschung und liegt die Planungsmaßnahme innerhalb des raumplanerischen Planungsermessens des Gemeinderates der Gemeinde Y.
c)Bebauungsplan:
Die Auflegung des Entwurfes über die Erlassung eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Planungsbereich wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 18.12.2023 beschlossen, gleichzeitig erfolgte der Beschluss, den Bebauungsplan zu erlassen, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Planungsentwurf erfolgt.
Ihre Bedenken gegen die Kundmachung der Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023 haben die Rechtsmittelwerber auch hinsichtlich der Erlassung des Bebauungsplanes vorgebracht. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Begründungserwägungen betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes in einem Umfang von rd 6 m² verwiesen werden.
Was die Kritik der Rechtsmittelwerber an der Größe eines Bauplatzes im Planungsbereich im Ausmaß von 1.270 m² betrifft, dass diese Bauplatzgröße im Widerspruch zu der vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinie stehe und den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche, ist wie folgt festzuhalten:
Die Bezugnahme der Rechtsmittelwerber auf eine vom Gemeinderat erlassene Bebauungsrichtlinie ist insofern nicht erfolgversprechend, da es sich dabei um keine verbindliche Rechtsgrundlage darstellt, eine Rechtswidrigkeit des Planungsaktes der Erlassung eines Bebauungsplanes damit also nicht argumentiert werden kann (vgl dazu VwGH 24.11.1997, 97/10/0148). Gegen eine rechtlich zwingend zu beachtende Vorgabe hat der Gemeinderat der Gemeinde Y bei Erlassung des strittigen Bebauungsplanes nicht verstoßen, wenn er einen Bauplatz mit einer Größe von 1.270 m² zugelassen hat.
Die Rechtsmittelwerber üben weiters Kritik am Bebauungsplan dahingehend, dass mit diesem die Bebauung des Planungsbereiches nicht an die Umgebung mit kleinen Einfamilienwohnhäusern angepasst werde.
So seien die im Bebauungsplan festgelegten höchstmöglichen Gebäudehöhen nicht nachvollziehbar und nicht sachlich gerechtfertigt. Vor allem müsste beim zukünftigen Bauplatz **1 KG Y der festgelegte höchste Gebäudepunkt deutlich unter der angeordneten Absoluthöhe von 919 Meter über Adria liegen. Es sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Planungsbereiches im Vergleich mit der Umgebung gegeben.
In seinem Erläuterungsbericht vom 06.10.2023 zum streitverfangenen Bebauungsplan hat der Raumplaner der Gemeinde Y bezüglich der mit Bebauungsplanfestlegungen zu limitierenden Gebäudehöhen ausgeführt, dass die Höhenfestlegungen im Bebauungsplan für alle betroffenen Grundparzellen höhengestaffelt und somit der Topographie angepasst erfolgen, also mit 6 unterschiedlichen Absoluthöhen in Metern über Adria für die zu regelnden 6 Bauplätze, wobei bei diesen Höhenwerten von einer zweigeschossigen Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss ausgegangen werde. Eine ortsbildverträgliche Dachform werde – so der Raumplaner im Erläuterungsbericht weiter – durch die Bestimmung einer Mindestdachneigung von 15 Grad garantiert, womit gleichzeitig eine entsprechend abgesenkte Traufenhöhe induziert werde.
Nachdem die nunmehrigen Beschwerdeführer von ihrer Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum aufgelegten Entwurf eines Bebauungsplanes für den Gegenstandsbereich Gebrauch gemacht hatten und an den Bebauungsplanfestlegungen, insbesondere an den ermöglichten Höhen, Kritik geübt hatten, wurde der raumordnungsfachliche Sachverständige der Gemeinde Y neuerlich mit den Bebauungsplanfestlegungen befasst und hat dieser in seiner fachlichen Stellungnahme vom 14.12.2023 – in Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten der nunmehrigen Rechtsmittelwerber – vorgeschlagen, den mit Bebauungsplan festzulegenden höchsten Gebäudepunkt auf einer zukünftigen Bauparzelle zu reduzieren und auf einer anderen Bauparzelle zu erhöhen, um noch besser der gegebenen Topographie zu entsprechen.
Zum Vorwurf einer unsachlichen Bevorteilung des Planungsbereiches hielt der Raumplaner der Gemeinde Y in seiner fachkundigen Stellungnahme vom 14.02.2024 fest, dass die erfolgte Bestandsaufnahme der Umgebung des Planungsbereiches eine sehr heterogene Parzellen- und Baustruktur mit unterschiedlichen Höhen, Dichten und Dachformen erbrachte, was der Sachverständige mit einigen Lichtbildern über die Bestandsobjekte an der Römerstraße untermauerte.
Eine Einsichtnahme in diese Lichtbilder zeigt, dass tatsächlich in der Umgebung des Planungsgebietes sehr unterschiedliche Bestandsgebäude mit teilweise auch drei oberirdischen Geschossen vorhanden sind.
Dementsprechend kann auch nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht von einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Planungsbereiches ausgegangen werden, wenn dort bei den Höhenfestlegungen und sonstigen Bebauungsvorgaben von einer zweigeschossigen Bebauung mit ausgebautem Dachgeschoss ausgegangen wurde.
Zusammenfassend besteht auch in Bezug auf den kritisierten Bebauungsplan für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, diesen wegen Rechtswidrigkeit einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuzuführen.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Verwaltungsgericht am 29.01.2026 durchgeführt worden ist.
Was den Beweisantrag auf Durchführung eines gerichtlichen Lokalaugenscheines anbelangt, so konnte auf diese Beweisaufnahme deshalb verzichtet werden, weil das Gericht aufgrund der vorliegenden Luftbilder vom Verfahrensbereich, aufgrund der Lichtbilder über die vorhandene Bausubstanz im Umgebungsbereich des Planungsgebietes und aufgrund der Planunterlagen einen recht anschaulichen Eindruck von der Verfahrensörtlichkeit gewinnen konnte.
Welchen Mehrwert ein gerichtlicher Lokalaugenschein erbracht hätte, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich und wurde ein solcher Mehrwert von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt.
Die begehrte Verbesserung der Einreichunterlagen des Bauwerbers für die beiden beabsichtigten Bauvorhaben war nicht notwendig, da die vorliegenden Einreichpläne zur baurechtlichen Beurteilung – insbesondere auch der Berührung und allfälligen Verletzung der Nachbarrechte der Beschwerdeführer – ausreichend sind, wie dies vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen auch unwidersprochen dargetan wurde.
Was den bei der Rechtsmittelverhandlung am 29.01.2026 modifizierten Beweisantrag auf Einholung eines geotechnischen, wasserrechtlichen und statischen Gutachtens anbelangt, ist festzuhalten, dass sich diese Beweisaufnahme entsprechend dem bei der Verhandlung angegebenen Beweisthema auf die erst noch anzulegende Zufahrtsstraße zum neuen Baugebiet bezieht, bei deren Ausführung von den Rechtsmittelwerbern befürchtet wird, dass eine Tieferlegung des Geländes erforderlich werden wird, sodass zu ihren Grundstücken hin eine Stützmauer zu errichten sein wird oder das Gelände entsprechend abgeböscht werden muss.
Nachdem die Ausführung dieser mit Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes festgelegten Erschließungsstraße des neuen Baugebietes nicht Gegenstand der beiden vorliegend in Beschwerde gezogenen Bauvorhaben ist, war diese Beweisaufnahme nicht vorzunehmen. Aufgrund der aktenkundigen Bauansuchen, der mit entsprechenden Genehmigungsvermerken versehenen Einreichpläne sowie aufgrund der beiden in Prüfung stehenden Baugenehmigungsbescheide ist nämlich völlig klar, dass mit den bekämpften Entscheidungen nur die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Garagen auf den beiden Bauplätzen **1 sowie **2, beide KG Y, baurechtlich genehmigt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die verkehrsmäßige Erschließung der beiden Bauplätze über die bestehende Gemeindestraße bzw die neu anzulegende Erschließungsstraße – zur Darlegung des Genehmigungserfordernisses der Verbindung der Bauplätze mit dem öffentlichen Verkehrsnetz - in den Baugenehmigungsbescheiden beschrieben wird, damit werden weder die neue Erschließungsstraße noch die bestehende Gemeindestraße zum Gegenstand der Baubewilligungen.
Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die neu zu errichtende Erschließungsstraße in den genehmigten Lageplänen schematisch dargestellt wurde, Angaben zur Höhenlage und Neigung der Erschließungsstraße, zur Art der Befestigung (Asphalt oder verdichteter Schotter), zur Art der Straßenentwässerung und zur Ausführung von allenfalls notwendigen Straßenbauwerken, wie etwa Stützmauern, fehlen ohnehin.
Jedenfalls steht unzweifelhaft fest, dass mit den beiden angefochtenen Baugenehmigungsbescheiden keinerlei Eingriffe in die Nachbargrundstücke **6, **7 und **8, alle KG Y und im Eigentum der Rechtsmittelwerber, gestattet worden sind, welche Eingriffe die Beschwerdeführer augenscheinlich bei Anlegung der Erschließungsstraße befürchten.
Zum Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Lichtverhältnissen, Sonneneinstrahlung sowie Verschattung und zur Berechnung der Verschattungsverluste ist klarzustellen, dass sich dieser Beweisantrag nicht auf die baurechtlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer bezieht, da nach der Tiroler Bauordnung den Nachbarn kein Recht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles – wie bereits aufgezeigt – zukommt. Demgemäß war diese gewünschte Beweisaufnahme nicht vorzunehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin CC bei der Rechtsmittelverhandlung am 29.01.2026 den Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden bautechnischen Gutachtens gestellt hat und in den Beschwerdeschriftsätzen die Einholung entsprechender, aber nicht näher spezifizierter Sachverständigengutachten begehrt wurde, dies jeweils ohne Darlegung eines konkreten Beweisthemas, ist auszuführen, dass in Beweisanträgen das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben ist. Wird ein Beweisthema nicht genannt, so besteht keine Verpflichtung den solcherart als Erkundungsbeweisen anzusehenden Beweisanträgen zu entsprechen (vgl dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099, und 09.09.2019, Ra 2019/18/0169).
Was schließlich den bei der Rechtsmittelverhandlung von der Beschwerdeführerin CC begehrten Beweisantrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen aus einem anderem Bundesland zum Beweis dafür anbelangt, dass gegenständlich nicht vom gewachsenen Gelände und der tatsächlichen Topographie ausgegangen worden sei, sondern vielmehr Höhen herangezogen worden seien, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden und der Bebauungsplan daher nicht von den richtigen Parametern ausgegangen sei, ist vom entscheidenden Gericht Folgendes zu bemerken:
In dem in Kritik gezogenen Bebauungsplan wurden auf den dargestellten Bauplätzen Höhenschichtlinien eingezeichnet, womit eine Vorstellung möglich ist, welche Bebauung auf den Bauplätzen infolge der Bebauungsplanfestlegung des obersten Gebäudepunktes mit einer Absoluthöhe in Metern über Adria möglich sein wird.
Im Bauplatz **1 KG Y wurde eine Höhenschichtlinie im Bebauungsplan eingezeichnet, und zwar auf Höhe von 911 Metern über Adria. Im aktenkundigen Lage- und Höhenplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen KK mit der Geschäftszahl *** für den Bauplatz **1 KG Y finden sich mehrere Höhenpunkte, gerade auch für den Bereich, wo im Bebauungsplan die Höhenschichtlinie mit 911 Metern über Adria eingetragen wurde. Die Höhenangaben der Vermessungspunkte im Lage- und Höhenplan des KK variieren für den genannten Bereich dabei zwischen 911,05 und 911,34 Meter über Adria.
Für den Bauplatz **2 KG Y findet sich im Bebauungsplan eine Höhenschichtlinie mit 907 Metern über Adria. Der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen KK hat auch für den Bauplatz **2 KG Y einen Lage- und Höhenplan erstellt, wobei sich entlang der im Bebauungsplan dargestellten Höhenschichtlinie von 907 Metern über Adria im Lage- und Höhenplan des KK mehrere Höhenpunkte finden, deren Höhenangaben zwischen 907,16 und 907,10 Metern über Adria variieren.
Dementsprechend zeigt sich bei einem Vergleich der Geländehöhen, die der Erlassung des Bebauungsplanes zugrunde gelegt wurden, mit den vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen bei Erstellung der Lage- und Höhenpläne für die beiden Bauplätze festgestellten Höhenwerten, dass die Geländehöhen harmonieren.
Deshalb ist es für das entscheidende Gericht nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Annahmen die Beschwerdeführerin CC von der Heranziehung unrichtiger Höhenwerte bei der Erlassung des Bebauungsplanes ausgeht, dies hat sie auch nicht näher ausgeführt.
Folglich sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, dem in Rede stehenden Beweisantrag nachzukommen, zumal die vorliegenden Planunterlagen in Bezug auf die Geländehöhen auf den beiden Bauplätzen Übereinstimmung zeigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die sich in den gegenständlichen Beschwerdefällen stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Anspruch darauf zukommt, dass ihnen neben dem schriftlichen Baugenehmigungsbescheid auch eine Ausfertigung der Baupläne zugestellt wird,
-ob von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehende Immissionen von den Nachbarn nach den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der Tiroler Bauordnung hinzunehmen sind,
-ob ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung möglich ist,
-ob ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der Tiroler Bauordnung auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht und
-ob in Beweisanträgen ein Beweisthema anzugeben ist und bei nicht genanntem Beweisthema die Beweisaufnahme unterbleiben kann.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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