LVwG T LVwG-2026/40/0571-4

LVwG-2026/40/0571-4Tribunal administratif régional7 avr. 2026

Regest

Säumnisbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0571-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0571.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Säumnisbeschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bürgermeister der Gemeinde Y wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach der TBO 2022

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen, dies unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung:

1. Es liegt ein unvollständiges Bauansuchen der Beschwerdeführerin vor.

2. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ist zu erlassen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 05.12.2024 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäudeteilen des Hauses Adresse 2 auf Gst **1 unter Vorlage eines Bestandsplans aus dem Jahr 1957 sowie einer Baumassenberechnung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025, Zl ***, wurde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs. 4 lit b TBO 2022 abgewiesen.

Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2025, Zl ***, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 11.09.2025, ***, wurde der behördliche Akt der belangten Behörde retourniert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgefordert, eine neuerliche Beurteilung der baulichen Anlage, der Dachkonstruktion sowie im Gebäudeinneren durch Baumeister CC oder eine, die zu beurteilende Sachlage technisch befugte Person durchzuführen zu lassen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde der hochbautechnische Sachverständige Baumeister FF um Abgabe eines Gutachtens aus hochbautechnischer Sicht ersucht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2025 wurde die Wildbach- und Lawinenverbauung, forsttechnischer Dienst, ersucht zum eingereichten Bauansuchen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 04.12.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine Stellungnahme durch die CC in Ausarbeitung sei. Er ersuche, die Frist zu Vorlage bis zum 22.12.2025 zu verlängern.

Mit Eingabe vom 09.12.2025 teilte die Wildbach- und Lawinenverbauung, Forsttechnischer Dienst mit dass sich durch ausschließlich Änderung des Verwendungszweckes von betrieblich und wohnen zur ausschließlichen Wohnzwecke keine Veränderung der Gefährdungssituation für die Benützer des Hauses ergebe, weil keine baulichen Veränderungen vorgesehen seien, ergebe sich auch keine Änderung der gefährdeten Werte. ?? könne darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass die Anzahl potenziell gefährdeter Personen bei einer reinen Wohnnutzung als gerinn einzuschätzen seien werde als bei der derzeit bewilligten Wohnnutzung mit betrieblicher Nutzung in Form einer Gastwirtschaft.

Mit E-Mail vom 19.12.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beurteilung zur Tragsicherung eingelangt und weitergeleitet werde.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht.

Mit Eingabe vom 29.01.2026 langte das hochbautechnische Gutachten des Sachverständigen Baumeister FF bei der belangten Behörde ein.

Am 03.03.2026 wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.03.2026 wurden die Parteien von der vorläufigen Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verständigt, wonach keine Pläne und Unterlagen gemäß § 2 der Bauunterlagenverordnung dem Bauansuchen vom 05.12.2024 angeschlossen waren und der Antrag somit unvollständig im Sinne des § 29 Abs 2 TBO 2022 ist.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 teilte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sie mehrfach dargelegt habe, dass das gegenständliche Haus einen Jahrhunderte alten Bestand darstelle. Sie habe eine historische Recherche vornehmen lassen dahingehend, ob und für welchen Zeitpunkt für das etwa 400 bis 500 Jahre alte Gebäude DD historische Urkunden vorhanden seien, aus denen sich landesfürstliche Bauerrichtungsgenehmigungen und Genehmigungen des Verwendungszweckes ergeben oder ableiten ließen. Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin habe die amtliche Baubewilligung für die Errichtung eines Bades und für die Errichtung eines Hauses und eines Gartens mit Einzäunung erhalten. Die Antragstellerin habe sich in ihrem Antrag darauf bezogen, dass baurechtlich nur jene Räume relevant seien, die im Plan vom März 1957, versehen mit einem Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.07.1957 dargestellt seien. Dieser Plan sei dem Antrag beigelegt. Ebenso sei dem Antrag eine Bestandsaufnahme sowie eine Berechnung der Kubatur beigelegt, um darzustellen, dass das Erfordernis des § 42a TROG eingehalten sei. Das Obergeschoss und das Dachgeschoss seien immer nur privat genutzt worden. Im Erdgeschoss habe es Flächen gegeben, die gemeinschaftlich für das Gasthaus und auch privat genutzt worden seien. Die für die Berechnung der Baumasse maßgeblichen Räume seien entsprechend der planlichen Darstellungen 1957 vom beigezogenen befugten Planer EE wie folgt gerechnet:

Gastraum im Zubau - 100 % Änderung von privat auf betrieblich, Pissoir/Abstellraum/Kühlraum – Umbau im Bestand – 100 % Änderung von privat auf betrieblich, Stube/Küche/Speis – 50 % Änderung von privat auf betrieblich. Der beigezogene Planer sei daher auf eine Kubaturänderung von 226,63 m³ gekommen. 25 % des Altbestandes wären 404,24 m³. Weil all jene Teile, die nicht im Plan 1957 dargestellt seien, aufgrund des Altbestandes weit vor 1900 nicht der Tiroler Bauordnung unterlägen, sei die Antragstellerin der Ansicht, dass diese Pläne ausreichen sollten, um den Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks zu genehmigen. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol anderer Meinung sein, wäre ein Verbesserungsauftrag mit einer angemessenen Frist angezeigt. Seit dem 05.12.2024 seien bislang niemals zusätzliche Pläne eingefordert worden.

II.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Unstrittig ist, dass das Bauansuchen vom 05.12.2024 stammt. Das Ermittlungsverfahren wurde umgehend eingeleitet und eine Beurteilung des Gebäudezustandes aus statisch konstruktiver Sicht abgegeben. Auch unmittelbar nach Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2025, ***, wurde ein Lokalaugenschein am 29.08.2024 durchgeführt. Erst mit Bescheid vom 24.11.2025 wurde ein nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger im Verfahren bestellt.

Dass dem Bauansuchen keine überprüfbaren und nachvollziehbaren Planunterlagen gemäß § 31 TBO iVm § 2 der Bauunterlagenverordnung angeschlossen waren, wurde erst nach Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sowohl vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG ist diesbezüglich seitens der belangten Behörde nicht ergangen.

III.Rechtslage:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesverfassungsgesetzes – BV-G, BGBl Nr 1/1930 lautet:

„(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung lauten:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung lautet:

„§ 13

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der geltenden Fassung lautet:

„Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;

c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;

d)den Bewilligungsbescheid

§ 31

Bauunterlagen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.

(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Bauunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem die in der Natur überprüften Grenzen des Bauplatzes samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes, sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.

(3) Bei Bauvorhaben nach § 23 Abs. 1 lit. a, b und c haben die Bauunterlagen einen Energieausweis zu umfassen, sofern nicht nach § 23 Abs. 3 eine Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises entfällt, soweit dieser nach § 23 Abs. 6 in der Energieausweisdatenbank registriert ist. Zur Überprüfung der Registrierung hat die Behörde eine Abfrage in der Energieausweisdatenbank durchzuführen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist in den Bauunterlagen weiters die Alternativenprüfung darzulegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erbringenden Nachweise und die Form der Alternativenprüfung erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.

(5) Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c)der Bauplatz außer den in § 2 Abs. 12 angeführten Fällen keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,

e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist,

f)das Bauvorhaben § 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, BGBl. I Nr. 8/2024, widerspricht, oder

g)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 18 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.“

5. Die maßgebliche Bestimmung der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, lautet:

§ 2

Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

a)die Grundrisse,

b)die Ansichten,

c)die Schnitte,

d)die Baubeschreibung,

e)bei größeren Renovierungen von Gebäuden im Zusammenhang mit Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

a)die betroffenen Geschosse einschließlich allfälliger Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,

b)die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Fänge,

c)bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,

d)die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,

e)im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

f)bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,

g)die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,

h)die Nutzfläche und den Verwendungszweck der betroffenen Räume.

(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.

(4) Die Schnitte haben zu enthalten:

a)allfällige betroffene Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragende Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,

b)die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,

c)das Fußbodenniveau der betroffenen Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen.

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

a)die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,

b)die Fläche des Bauplatzes sowie die Bruttogrundflächen der betroffenen Geschosse und die Raumhöhen,

c)die Art der Wasserversorgung und der Schmutz- und Oberflächenwasserbeseitigung,

d)die Art des Schallschutzes,

e)Angabe der Gebäudeklasse (OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019)

f)die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitt,

g)gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,

h)die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,

i)im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

j)im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, dessen Anordnung und Fläche,

k)bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,

l)bei größeren Renovierungen von Gebäuden und bei Umbauten, soweit es sich gleichzeitig um eine größere Renovierung handelt, weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) sowie Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen.

(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis l sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.“

IV.Erwägungen:

Das VwGVG sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde – abgesehen von der Nachholung des Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 leg cit – lediglich eine Zurückweisung gemäß § 28 Abs 1 leg cit, eine Abweisung mangels Verschuldens gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz leg cit oder eine (Teil-)entscheidung in der Sache selbst durch das Verwaltungsgericht vor. Die Säumnisbeschwerde setzt damit voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Die Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG erst zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Verwendungszweckes ihres Gebäudes langte am 05.12.2024 bei der belangten Behörde als zuständige Stelle ein. Infolge der Behebung des in dieser Sache ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.02.2025 durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2025, Zl ***, hat die Entscheidungsfrist erneut zu laufen begonnen, wobei offenkundig keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist und sohin die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs 1 TBO 2022 mit Zustellung dieses Erkenntnisses am 10.07.2025 erneut zu laufen begonnen hat. Weder innerhalb dieser dreimonatigen Frist noch innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 8 VwGVG hat die Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen.

Dem Bauansuchen waren lediglich Bestandspläne aus dem Jahr 1957 angeschlossen. Die gemäß § 29 Abs 2 TBO 2022 iVm § 2 der Bauunterlagenverordnung geforderten Planunterlagen waren dem Antrag vom 05.12.2024 jedoch nicht angeschlossen.

Zu prüfen ist daher eingangs, ob ein mangelhafter Antrag im Sinne der TBO 2022 die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst.

Gemäß § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 8 Abs 1 VwGVG (wie vergleichbar § 73 Abs 1 AVG) geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht (sofort) zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen.

Noch ein Teil der älteren, auf die Rechtslage vor BGBl I 1998/158 bezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sah den Beginn der Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages bei der Behörde.

Nach den Materialien (AB 1998, 39) ist jedoch bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs 2 AVG (nunmehr auch im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG, Anm.) insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Ist eine solche Prüfung aber nur dann vorzunehmen, wenn der Devolutionsantrag zulässig ist, setzt dies wiederum den Beginn und Ablauf der Entscheidungsfrist voraus. Dies impliziert wiederum den (Ab-)Lauf der Entscheidungsfrist auch bei mangelhaften Anbringen.

In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 18.01.2005, 2004/05/0120, sowie vom 12.04.2005, 2005/01/0003. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2004/05/0120, stellte er darauf ab, dass der für die Erledigung des Antrags erforderliche Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG der Partei erst acht Tage vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist zugestellt wurde, woraus folge, dass die „Verzögerung der Entscheidung“ über das Ansuchen zumindest auf ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG zurückzuführen sei. Im Erkenntnis vom 12.04.2005, 2005/01/0003, hat der Gerichtshof unter Berufung auf die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR 20. GP 93) hervorgehoben, dass bei der Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Damit geht auch der Gerichtshof in diesen Erkenntnissen implizit davon aus, dass die Entscheidungspflicht der Behörde bereits mit der Einbringung des mangelhaften Antrags begründet wird und folglich die Entscheidungsfrist sofort und nicht erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags bei der Behörde zu laufen beginnt. (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73 RZ 52).

Im Hinblick darauf beginnt die Entscheidungsfrist für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist überdies kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass § 8 Abs 1 VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt (vgl etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Ausgabe, § 13 RZ 28).

Aber selbst im Falle, als gegenteiliger Judikatur gefolgt werden wollte (vgl etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, mwN), ergibt sich bei vorliegendem konkretem Sachverhalt kein anderes Ergebnis. In dieser Judikatur wurde in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginne erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das erscheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidriger Weise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl auch VwGH 10.09.2008, 2007/05/0116; 18.01.2005, 2004/05/0120). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerung bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs 2 AVG.

Es ist daher – nach Obgesagtem – für den Beginn der Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 VwGVG im Ergebnis sowohl der Einbringungszeitpunkt des Antrages am 05.12.2024 als auch die aufhebende Entscheidung des LVwG vom 10.07.2025, *** maßgeblich. Die drei- bzw jedenfalls die sechsmonatige Entscheidungsfrist endete damit mit Ablauf des 10.01.2026.

Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum § 73 Abs 1 AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden.

Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.

Vorliegend setzte die belangte Behörde nach Zustellung der Entscheidung des LVwG vom 10.07.2025, *** zwar weitere Ermittlungsschritte, eine Bestellung eines hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung des Bauansuchens erfolgte jedoch erst mit 24.11.2025.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Planunterlagen als einer der ersten Schritte in einem Baubewilligungsverfahren zu erfolgen hat.

Das Wort „unverzüglich“ in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrags und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist entsprechend gesetzlicher Intention sowie auch darüber absprechender Judikatur (vgl etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120; 10.09.2008, 2007/05/0116) davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab, und demzufolge ist die Frage, ob eine „unverzügliche“ Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, ua). Darüber hinausgehende Verzögerungen begründen ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG bzw nunmehr auch im Sinne des § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG.

Die belangte Behörde bestellte erstmalig mit Bescheid vom 24.11.2025 einen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen. Dieser konnte erst nach Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Antrages feststellen.

Festzuhalten ist, dass ein Verschulden der Antragstellerin insofern zu erblicken ist, als dass das Bauansuchen vom 05.12.2024 ganz offenkundig unvollständig ist. Andererseits hätte dieser offenkundige Mangel der belangten Behörde auch ohne Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen auffallen müssen.

Ausgehend davon ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes zurückzuführen.

§ 28 Abs 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens zuerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, achtwöchiger nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Zur Entscheidung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beantworteten Rechtsfrage lag der dafür maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage unbestritten fest.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits feststand. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Grundrechte Charta entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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