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LVwG-2026/47/0577-8•LVwG T LVwG-2026/47/0577-8
LVwG-2026/47/0577-8Tribunal administratif régional1 avr. 2026
Kaution – besonderer Härtefall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 24.01.2026 gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG die Kosten einer Kaution in der Höhe von Euro 3.114,00 zugesprochen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.01.2026, Zl ***, wurde der Antrag der AA, der minderjährigen BB, des minderjährigen CC und des minderjährigen DD vom 24.01.2026 auf Übernahme einer Kaution in Höhe von Euro 6.600,00 gemäß § 14 Abs 3 lit d iVm § 2 Abs 1 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Gewährung einer Zusatzleistung das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist und dass die Kosten für die Kaution nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden können, wenn die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsatz übersteigt. Der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Vier-Personen-Haushalt im Bezirk Y liege bei Euro 1.038,00 und zumal die erwartenden Mietkosten die im TMSG festgelegten Richtsätze für vier Personen um etwa das Doppelte übersteigen, könne keine Übernahme der Kaution erfolgen. Eine Übernahme der Kaution sei im gegenständlichen Fall mit dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach § 1 Abs 8 TMSG nicht vereinbar. Die Anmietung einer derart teuren Wohnung würde eine Notlage vielmehr herbeiführen. Es müsse mehr als die Hälfte der Kaution aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten werden und zudem würde der Mietzins inklusive Autoabstellplatz monatlich derartig hohe Kosten verursachen, dass es nicht realistisch erscheine, eine Wohnung in dieser Preisklasse langfristig halten zu können. Aus der Behinderung der Tochter könne kein besonderer Härtefall abgeleitet werden und es sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die Anmietung gerade dieser Wohnung aufgrund der Behinderung erforderlich wäre und nicht mit einer günstigeren Wohnung das Auslangen gefunden werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 11.02.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde die Situation verkannt und falsch eingeschätzt habe. Es liege eine absolute Notlage vor. Die Behinderung der Tochter BB sei mittlerweile mit 100 % neu festgestellt worden. Eine alternative Wohnung habe die Beschwerdeführerin nicht gefunden und sie könne in Gegenwart ihres Mannes auch nicht weitersuchen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie sich die Wohnung mit einem Mietzuschuss leisten könne. Es sei auch bereits mit einer teilweisen Übernahme der Kaution geholfen.
Mit Eingabe vom 30.03.2026 legte die Beschwerdeführerin einen am 30.03.2026 mit der EE in **** X unterfertigten Arbeitsvertrag vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Akten, den Arbeitsvertrag der
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am 09.04.1990 geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie hat drei minderjährige Kinder (BB FF, geboren am XX.XX.XXXX, CC, geboren am XX.XX.XXXX und DD, geboren am XX.XX.XXXX). Sie ist seit 25.08.2017 mit GG, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Die beiden Söhne CC und DD sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nicht der Vater der BB.
Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell Arbeitslosengeld in Höhe von täglich Euro 21,27. Für ihre Tochter erhält sie monatlich Euro 820,00 an Unterhalt. Die Tochter bezieht seit 01.10.2025 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4. Dieses beträgt monatlich ab 01.01.2026 Euro 888,50. Die Beschwerdeführerin bezieht für alle drei Kinder Familienbeihilfe und für die Tochter erhöhte Familienbeihilfe.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 30.03.2026 einen Arbeitsvertrag für eine Teilzeitstelle bei der EE in **** X. Am 07.04.2026 beginnt das Dienstverhältnis. Die Wochenarbeitszeit beträgt 20 Stunden (von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr vormittags) und der monatliche brutto Fixgehalt beträgt € 1.200,-.
Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehegatten und den drei minderjährigen Kindern eine gemeinsame Wohnung an der Anschrift Adresse 1, **** Z, welche direkt mit der Wohnung der Schwiegereltern im Erdgeschoß verbunden ist. Die beiden verbundenen Wohnungen stehen im Eigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin möchte sich schnellstmöglich von ihrem Ehegatten trennen und mit den Kindern aus der Ehewohnung ausziehen. Sie muss die Wohnungssuche jedoch vor ihrem Ehegatten verheimlichen und der Ehegatte der Beschwerdeverfahren hat auch keine Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um Zustellung sämtlicher Schriftstücke an die Adresse ihrer Eltern in W bzw um elektronische Zustellung. Die Beschwerdeführerin wird sie sowohl von Freunden als auch von ihren Eltern bei der Wohnungssuche unterstützt. Eine vorübergehende Wohnsitznahme bei den Eltern ist aus räumlichen Gründen nicht möglich, da der Platz für die Beschwerdeführerin und die drei Kinder nicht ausreicht.
Die Beschwerdeführerin wird ständig von ihrem Ehegatten kontrolliert. Sobald sie 10 Minuten telefonisch nicht erreichbar ist, wird sie von ihrem Ehegatten terrorisiert und aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Dieser hält sie fest, wenn sie weggehen möchte und übt ständig psychische Gewalt aus. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Privatsphäre. Sie leidet aufgrund der aktuellen Situation an einer akuten Belastungsreaktion, einer Schlafstörung und an Gewichtsverlust. Es ist ihr nicht mehr zumutbar, in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Ehegatten zu wohnen.
Die Beschwerdeführerin hat auch Angst um die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Kinder. Bei einer gemeinsamen Autofahrt mit den Kindern am 28.02.2026 setzte sie der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund von aggressivem Fahrverhalten mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn einer großen Gefahr aus. Dies führte zu einer Anhaltung durch die Polizei und der Verhängung eines Organmandats wegen Rechtsüberholen und einer Abstandsverletzung. Dieser Situation ging wiederum ein Streit der Eheleute voraus.
Die Beschwerdeführerin wandte sich bereits an die Kinder- und Jugendhilfe und eine Sozialarbeiterin sucht die Familie regelmäßig auf. Es kommt zwischen den Ehegatten regelmäßig zu verbalen Auseinandersetzungen und massiven Streitigkeiten. Die Gesamtsituation in der Familie ist sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Kinder sehr belastend. Der achtjährige Sohn, welcher gerade die Volksschule besucht, leidet massiv unter dem psychischen Druck. Er nässt seit kurzem nachts auch wieder regelmäßig ein.
Am 27.01.2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Y und schilderte ihre schwierige aktuelle familiäre Situation. Sie beantragte die Feststellung, dass eine vorübergehende gesonderte Wohnsitznahme mit den Kindern im Sinne des § 92 ABGB rechtmäßig ist.
Die Beschwerdeführerin setzte sich auch bereits mit „Frauen helfen Frauen“ in Verbindung und mit der Arbeiterkammer. Von Seiten der Arbeiterkammer wurde ihr je nach Ausgang des gegenständlichen Verfahrens die Übernahme eines Teils der Kaution in Aussicht gestellt. Im Rahmen der Betretung bei „Frauen helfen Frauen“ wurde auch ein kurzeitiger Umzug in das Frauenhaus thematisiert. Aufgrund der Behinderung der Tochter und deren Schwierigkeit sich auf andere Situationen umzustellen, wurde ihr davon abgeraten.
Die Beschwerdeführerin wandte sich auch bereits an die Caritas und die Landesvolksanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin setzt alles daran um der schwierigen familiären Situation zu entkommen. Angesprochen auf die Trennung oder eine Scheidung stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie finanziell fertig zu machen und im Falle einer Trennung überhaupt nicht mehr kooperieren zu wollen. Die häusliche Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe macht er nur widerwillig mit.
Die Beschwerdeführerin fokussierte sich bei der Wohnungssuche auf eine Vierzimmerwohnung, da ihre behinderte Tochter insbesondere aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs ein eigenes Zimmer benötigt. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der Tochter der Beschwerdeführerin ist es notwendig, dass die Wohnung möglichst barrierefrei ist.
Bei der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin ein Mietanbot für eine Wohnung der LL in Y in der Adresse 2 vor. Es handelt sich dabei um eine Vierzimmerwohnung mit 97,62 m². Die Wohnung verfügt über eine Einbauküche mit Geräten und die Miete beträgt Euro 2.189,56 inkl Betriebskosten. An Kaution fallen Euro 6.600,00 (drei Bruttomonatsmieten) an. Diese Wohnung steht zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin wurde aber in derselben Wohnanlage eine gleichwertige Wohnung in Aussicht gestellt. Hierfür beträgt die Kaution Euro 6.200,00 bzw Euro 6.700,00 bei Anmeldung eines Tiefgaragenplatzes. Die Vertragserrichtung ist kostenfrei. Die monatliche Miete inklusive Betriebskosten beträgt Euro 2.065,53.
Neben dieser Wohnung wurde der Beschwerdeführerin auch eine Vierzimmerwohnung in V mit 73 m² Wohnfläche in Aussicht gestellt. Die Miete inklusive Betriebskosten beträgt für diese Wohnung Euro 1.440,00 und es wäre eine Kaution von Euro 4.400,00 zu entrichten.
Bei einem Umzug nach V stünde dem schulpflichtigen Sohn der Beschwerdeführerin aber ein Schulwechsel bevor. Dieser würde aufgrund der aktuellen psychischen Belastungssituation eine weitere Belastung für das Kind darstellen. Bei einem Umzug nach V müsste die Beschwerdeführerin außerdem ihre behinderte Tochter in der Früh zunächst nach Y in die Sonderschule bringen bevor sie die ihre Arbeit in X antreten könnte. Den Schulweg kann die Tochter nicht alleine bewältigen und einen Bring- und Abholservice gibt es nicht.
Der Grad der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2026 mit 100 % festgestellt und ein entsprechender Behindertenpass ausgestellt. Dieser enthält folgende Zusatzeintragungen: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigungen nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht die Allgemeine Sonderschule im Schulzentrum JJ in Y. Sie ist regelmäßig in logopädischer und ergotherapeutischer Behandlung. Die Therapiestunden werden zum Teil in Y wahrgenommen und zum Teil wird die Tochter der Beschwerdeführerin auch zu Hause von einer Therapeutin aufgesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2025, Zl ***, wurde gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabergesetzes für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2026 Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden gewährt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin weist einen nonverbalen Gesamt-IQ von 57 auf. Dies entspricht einer Altersgruppe von 5,5 Jahren. Sie hat Bewegungseinschränkungen und benötigt Unterstützung bei der Körperhygiene und beim Toilettengang. Die Tochter der Beschwerdeführerin schläft nachts lediglich 3 bis 4 Stunden durch und dann ist es notwendig, dass sich jemand zu ihr legt, damit sie wieder einschlafen kann. Die Tochter der Beschwerdeführerin weist auch Störungen im Sozialverhalten und im Kontaktverhalten mit anderen Personen auf. Dies führt auch zu Konflikten zwischen den Geschwistern. Aus diesem Grund benötigt die Tochter ein eigens Zimmer als Rückzugsort.
Eine günstigere Wohnung, welche die notwendigen Voraussetzungen für die Familie erfüllt, war nicht zu finden.
Die Beschwerdeführerin befasste sich auch bereits damit, wie sie für die Miete aufkommen möchte und es ist ihr bewusst, dass sie dafür Unterstützung benötigt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zum Mietanbot, insbesondere zur Höhe der Kaution und den Mietkosten, ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Arbeitsantritt am 07.04.2026 und zum neuen Dienstverhältnis ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten und am 30.03.2026 unterfertigten Arbeitsvertrag mit der EE in **** X.
Im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin glaubwürdig ihre aktuelle angespannte und schwierige familiäre Situation und auch die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin stützen sich auf das unbedenkliche Attest des KK, Arzt für Allgemeinmedizin in Z. Ihre Aussagen zur Kontrollsucht ihres Ehegatten und zur psychischen Gewalt untermauerte sie mit einem Protokoll des Bezirksgerichtes Y und zwei Organmandaten. Dem Gericht sind keine Bedenken entstanden, die Angaben der Beschwerdeführerin den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie auch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Im Akt ist auch die Unterstützung der Familie durch die Kinder- und Jugendhilfe dokumentiert.
Die Feststellungen zur Behinderung der Tochter ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen. Die Beschwerdeführerin schilderte nachvollziehbar und glaubwürdig, dass ein eigenes Zimmer für ihre behinderte Tochter notwendig ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin decken sich mit dem neuropsychodiagnostischen Befund der psychologischen Praxis Neurauter.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 16/2025 (§ 1), LGBl Nr 2005/2021 (§ 2) und LGBl Nr 52/2017 (§ 14) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
„§ 14
Zusatzleistungen
…
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder mit Antrag vom 24.01.2026 Mindestsicherung beantragt. Die Beschwerdeführerin begehrte Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs, die Übernahme der Kaution und die Gewährung der Erstausstattung. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde lediglich über den Antrag auf Übernahme der Kaution abgesprochen und dieser gemäß § 14 Abs 3 lit d iVm § 2 Abs 1 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist sohin nur die Gewährung der Kaution.
Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution zu gewähren. Entscheidendes Kriterium der Gewährung einer Zusatzleistung ist das Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht definiert. Auch den Erläuternden Bemerkungen sind keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff zu entnehmen.
Von der belangten Behörde wurde die beantragte Übernahme der Kaution mit der Begründung abgelehnt, da die zu erwartenden Mietkosten, die im Tiroler Mindestsicherungsgesetz festgelegten Richtsätze für vier Personen im Bezirk Y um etwa das Doppelte übersteigen. Die Übernahme der Kaution sei daher aus Sicht der belangten Behörde mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach § 1 Abs 8 TMSG nicht vereinbar und die Anmietung der teuren Wohnung würde eine Notlage vielmehr herbeiführen. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls wurde lediglich mit der Begründung verneint, dass aus der vorgebrachten Behinderung der Tochter kein besonderer Härtefall abgeleitet werden könne.
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die ausführliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, brachte eindeutig hervor, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einer Notsituation und auch von einem besonderen Härtefall auszugehen ist.
Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin drei minderjährigen Kindern im Alter von 12, 8 und knapp 3 Jahren hat und die Tochter einen Grad der Behinderung von 100 % aufweist. Der Härtefall liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts neben der Behinderung der Tochter in der extrem belastenden familiären Ausnahmesituation. Die Beschwerdeführerin wird – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – ständig von ihrem Mann kontrolliert, sie ist einer großen psychischen Belastung ausgesetzt und fürchtet um das Wohl ihrer Kinder, welche aufgrund der familiären Situation auch bereits schwer belastet sind. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer akuten Belastungsreaktion, Zittern, einer Schlafstörung und Gewichtsverlust und es ist ihr nicht mehr zumutbar, in der gemeinsamen Wohnung mit dem Ehegatten zu wohnen und ein sofortiger Wohnortwechsel ist zur Abwendung von gesundheitlichen Schäden zwingend erforderlich. Ein rascher Auszug aus der Ehewohnung ist sohin notwendig, um einerseits das Kindeswohl nicht weiter zu gefährden und andererseits die physische und psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht weiter zu belasten.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass aufgrund der familiären Situation, insbesondere der Behinderung der ältesten Tochter und der Auswirkung dieser Behinderung auf das familiäre Umfeld, die Familie einen erhöhten Platzbedarf aufweist. Bereits aufgrund der notwendigen Pflege der minderjährigen behinderten Tochter der Beschwerdeführerin, der Therapien, welche sie auch zu Hause erhält, ist ein eigenes Zimmer für die Tochter jedenfalls erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hat sich – soweit es ihr unter der ständigen Kontrolle ihres Ehemannes möglich war –mit Unterstützung von Freunden und ihren Eltern - auf die Suche nach einer Wohnung begeben. Zumal die behinderte Tochter der Beschwerdeführerin regelmäßig Therapien benötigt und die Sonderschule in Y besucht, zu welcher sie von ihrer Mutter gebracht werden muss, ist für die Familie eine Wohnung im näheren Umfeld der Sonderschule und der Therapien in Y zwingend notwendig, um den Alltag zu bewältigen. Nach der Trennung von ihrem Mann ist die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin mit drei minderjährigen Kindern. Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass sie sich am 07.04.2026 eine neue Arbeitsstelle in X antreten wird. Auch bereits aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung in der Nähe der Schule der Kinder, insbesondere der Sonderschule und der Therapieörtlichkeiten der Tochter bezieht. Eine günstigere Wohnung war unter diesen Bedingungen nicht zu finden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist aufgrund der schwierigen familiären Situation und der daraus resultierenden psychischen Belastung für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ein Schulwechsel auch nicht zumutbar, denn dieser ist bereits psychisch schwer belastet, was sich unter anderem durch Bettnässen auswirkt.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 8 TMSG zu gewähren ist, ist beizupflichten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist in gegenständlichem Fall die Übernahme der Kaution jedenfalls zweckmäßig, um der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein Entkommen aus der festgestellten Notlage zu ermöglichen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dadurch gewahrt, dass die Übernahme der Kaution ohnehin durch die Deckelung gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG nur bis zu einem bestimmen Betrag erfolgen kann und nicht die gesamte Kaution übernommen wird.
Die belangte Behörde stellte auch korrekt fest, dass die Kosten für die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Mietwohnung den Richtsatz für vier Personen im Bezirk Y gemäß § 6 Abs 3 TMSG deutlich übersteigen. Dies schließt aber eine Übernahme der Kaution nicht generell aus. Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG dürfen die Kosten in diesem Fall, wenn die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsatz übersteigt, nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Anmietung einer derart teuren Wohnung eine Notlage erst herbeiführen würde oder eine solche verschärfen würde, kann das erkennende Gericht nicht folgen.
Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b), die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistung der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c) und nach § 2 Abs 1 lit b TMSG befindet sich in einer Notlage, wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
Bei der Beschwerdeführerin ist jedenfalls von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den familiären Verhältnissen iSd § 2 Abs 1 lit b TMSG auszugehen. Der Beschwerdeführerin wurde ärztlich attestiert, dass sie sich in einer akuten Belastungssituation befindet und es ihr nicht mehr zumutbar ist, in der gemeinsamen Wohnung mit dem Ehegatten zu wohnen. Die Beschwerdeführerin schilderte in der öffentlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie um das Wohl ihrer Kinder fürchtet und aus diesem Grund schnellstmöglich aus der Ehewohnung ausziehen möchte und eine Trennung vom Ehegatten unumgänglich ist. Aus alledem ergibt sich für das erkennende Gericht, dass in gegenständlichem Fall bereits eine Notlage iSd § 2 Abs 1 lit b TMSG vorliegt und dass darüber hinaus auch von einem besonderen Härtefall auszugehen ist, welcher die Übernahme der Kaution gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG rechtfertigt.
Der weiteren Argumentation der belangten Behörde, dass eine Notlage durch die Anmietung der Wohnung verschärft werde, kann das erkennende Gericht ebenso wenig folgen. Es liegt bereits eine eklatante Notlage vor, welche schnellstmöglich durch den Auszug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder entschärft werden muss. Es wird daher die vorliegende Notlage durch die Anmietung der Wohnung nicht verschärft, selbst wenn die Beschwerdeführerin für sich und die drei Kinder Unterstützung für die Miete benötigen wird. Dieses Argument der belangten Behörde kann der teilweisen Übernahme einer Kaution, welche für ein Entkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus einer familiären Notsituation unumgänglich ist, daher nicht entgegenstehen.
Zumal die Kaution – wie bereits ausgeführt – gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden kann, waren die Kosten der Kaution im Ausmaß von Euro 3.114,00 (drei Monatsmieten laut Mietanbot, gedeckelt mit dem Höchstsatz von Euro 1.038,00 für den Bezirk Y) zu gewähren.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die zu lösende Rechtsfrage, ob ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 3 lit d TMSG vorliegt, stellt eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung dar, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens (Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auf Grundlage klar gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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