LVwG T LVwG-2026/19/0409-5

LVwG-2026/19/0409-5Tribunal administratif régional26 mars 2026

Regest

Fremde<br/>Anspruchsberechtigt<br/>Rot-Weiß-Rot Karte plus<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/19/0409-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.19.0409.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die gemeinsame Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, und ihres minderjährigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, und vertreten (Vertretungs- und Zustellvollmacht) durch CC, Mitarbeiterin des Vereins DD, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

„AA wird im Zeitraum 01.01.2026 bis 30.04.2026 gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 21,42 und gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich Euro 229,00 zuerkannt. Zudem wird ihr gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG im Monat März 2026 eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 110,69 zuerkannt.

BB wird im Zeitraum 01.01.2026 bis 30.04.2026 gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich Euro 133,40 zuerkannt. Zudem wird ihm gemäß § 5 Abs 3 lit b TMSG im Monat März 2026 eine Sonderzahlung in der Höhe von einmalig Euro 110,69 zuerkannt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf (Weiter-)gewährung von Mindestsicherung gemäß § 3 TMSG abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Bescheid damit, dass die „Aufenthaltskarte ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus‘ gem. § 47/2 NAG [der Beschwerdeführerin] und die ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus‘ gemäß § 21 Abs. 4 NAG“ ihres Sohnes BB nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 lit g Z 3 TMSG fielen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Behinderung ihres Sohnes nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne. Ihr Nettomonatslohn von ca Euro 901,00 sowie die Unterhaltszahlungen in Höhe von Euro 300,00 reichten weder für die Mietzahlungen noch für die dauerhafte Deckung der Lebenserhaltungskosten aus. Sie sei seit über neun Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig in Österreich aufhältig und es liege ihres Erachtens eine Aufenthaltsverfestigung vor. Insofern sei für sie gemäß § 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ein Anspruch auf Sozialhilfe vorzusehen. Es sei davon auszugehen, dass § 3 TMSG demonstrativen Charakter habe. Allenfalls wäre § 3 TMSG verfassungswidrig. Dies könne jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Deswegen komme ihr im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 3 TMSG ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde um Änderung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung von Mindestsicherung mittels Beschwerdevorentscheidung und im Fall der Beschwerdevorlage an das LVwG Tirol um schnellstmögliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, da sie bei einer fehlenden Finanzierungszusage aus ihrer Wohnung ausziehen müsse.

Mit Schreiben vom 05.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem LVwG Tirol zur Entscheidung vor.

Am 17.03.2026 führte das LVwG Tirol eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Vertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist Staatsangehörige von Gambia und heiratete am 02.03.2016 in Gambia den österreichischen Staatsangehörigen EE, geboren am XX.XX.XXXX. Im Juli 2016 kam die Beschwerdeführerin nach Österreich und lebt seither ununterbrochen im Bundesgebiet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 14.09.2017, Zl ***, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden.

Im Zeitraum 03.08.2016 bis 03.08.2017 verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG, ausgestellt vom Stadtmagistrat Z. Nach der Scheidung von ihrem österreichischen Ehegatten wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ein eigenständiges Niederlassungsrecht nach § 27 Abs 1 NAG am 04.08.2017 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt. Seit dem 04.08.2017 verfügt die Beschwerdeführerin durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, jeweils ausgestellt vom Stadtmagistrat Z. Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ist gültig von 16.04.2024 bis 16.04.2027.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, BB, kam am XX.XX.XXXX in Z zur Welt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Erstmals wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeit von 26.05.2020 bis 26.05.2021 vom Bürgermeister der Stadt Z erteilt. Er verfügt seit dem 26.05.2020 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der dem Sohn der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ist vom 29.05.2025 bis zum 29.05.2028 gültig.

Der Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Mindestsicherungsbehörde hat der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn in der Zeit vom 01.05.2021 bis 31.12.2025 laufend mit mehreren rechtskräftigen Bescheiden Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen der Betreuung ihres Sohnes keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie bekam erst einen Kinderbetreuungsplatz als ihr Sohn vier Jahre alt war. Seitdem geht sie in Teilzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin hat immer sämtliche Auflagen – darunter auch die rechtzeitige Verlängerung bzw Vorlage ihrer „Rot-Weiß-Rot Karten plus“ – der Mindestsicherungsbehörde erfüllt und ist ihrer Mitwirkungspflicht in den Verfahren nachgekommen.

Mit Bescheid vom 16.10.2025 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2025 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich Euro 415,15 zu.

Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf Weitergewährung von Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs, gestellt am 17.12.2025, wurde von der belangten Behörde mit der Begründung, diese würden nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des TMSG zählen, abgewiesen, ohne dass sich die Rechts- oder Sachlage in Bezug auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes verändert hat. Die belangte Behörde begründete diese Vorgehensweise mit einer ihr erteilten Weisung der Oberbehörde zur Auslegung und Anwendung von § 3 TMSG. Die zuvor direkt an die Vermieterin der Beschwerdeführerin ausbezahlte Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs stellte die Mindestsicherungsbehörde entsprechend ihres abweisenden Bescheides mit Jänner 2026 ein.

Die Miete samt Betriebskosten für die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bewohnte Mietwohnung an der Adresse 1 in **** Z beträgt aktuell monatlich Euro 821,00. Für die Mietwohnung bezieht die Beschwerdeführerin Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 363,00.

Die Beschwerdeführerin bezieht aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Housekeeping eines Hotels in Z im Ausmaß von 21 Wochenstunden einen Lohn in der Höhe von monatlich Euro 901,00.

Über Ersparnisse oder Vermögen in relevantem Ausmaß verfügt weder die Beschwerdeführerin noch deren Sohn.

Der Sohn der Beschwerdeführerin hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dessen Vater, der ebenfalls die Staatsangehörigkeit Gambias hat und in Deutschland wohnhaft ist. Der Vater des Beschwerdeführers hat sich laut einer Unterhaltsvereinbarung vom 18.06.2025 zu einem Unterhalt in der Höhe von Euro 400,00 verpflichtet. Dieser Unterhaltsvereinbarung kommt der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nach, indem er monatlich Euro 300,00 an die Beschwerdeführerin überweist und zudem die Kosten für die Betreuung im Kindergarten begleicht.

Laut Sachverständigengutachten vom 16.03.2025 liegt beim Sohn der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% aufgrund einer Entwicklungsstörung mittleren Grades vor. Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht aktuell den Kindergarten. Er wird dort am Montag, Mittwoch und Donnerstag ganztags betreut. An diesen Tagen isst er auch zu Mittag im Kindergarten. Am Dienstag und am Freitag erhält der Sohn der Beschwerdeführerin Ergo- und Logotherapie. Er bekommt auch eine Frühförderung sowie einen Freizeitassistenten. Aufgrund der Therapien konnte die alleinerziehende Beschwerdeführerin eine geplante Ausbildung zur Heimhilfe nicht beginnen.

Die Beschwerdeführerin spricht fließend Deutsch. Ihre gesamte Familie lebt in Gambia. Eine Tante lebt in Hannover. In den letzten drei Jahren reiset sie einmal im Jahr zu ihrer Familie nach Gambia.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und einem vom LVwG Tirol eingeholtem IZR-Auszug betreffend die Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen sind unstrittig.

Im Akt der belangten Behörde liegt sowohl der gegenständliche Antrag auf (Weiter-) Gewährung von Mindestsicherung vom 17.12.2025, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der NAG-Behörde vom 22. und 21.01.2026, der angefochtene Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde ein.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und die Dauer ihres durchgehenden Aufenthaltes im Inland folgen aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welche mit dem Akteninhalt und den Daten im IZR in Einklang stehen.

Ihren Lohn hat die Beschwerdeführerin mit Euro 901,00 im Monat in der Beschwerde angegeben und dies mit in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lohnzetteln für die Monate Jänner und Feber 2026 belegt. Dem ist die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Dies gilt auch für die Höhe der aktuellen monatlichen Miet- und Betriebskosten für die Mietwohnung der Beschwerdeführerin, welche diese mit monatlich Euro 821,00 bezifferte und mit einer WhatsApp-Korrespondenz mit ihrer Vermieterin, in der diese die Miete insgesamt in dieser Höhe von 826,39 nennt, belegt. Die geringfügige Differenz erklärt sich dadurch, dass – wie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2024, ***, hervorgeht – die Gesamtmiete auch einen Anteil für einen Autoabstellplatz umfasst.

Aus der im Akt der belangten Behörde zum Bescheid vom 27.06.2025, Zl ***, einliegenden Unterhaltsvereinbarung vom 18.06.2025 geht hervor, dass sich der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers diesem gegenüber zu einem monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 400,00 verpflichtet hat. Dazu gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser der Unterhaltsverpflichtung nachkommt, in dem er ihr Euro 300,00 im Monat überweist und die Kindergartenrechnungen übernimmt.

Die Feststellungen betreffen die Entwicklungsstörung und den festgestellten Grad der Behinderung sowie die Therapien folgen aus dem mit der Beschwerde vorgelegtem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol vom 16.03.2025 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 55/2024), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

[…]

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

[…]

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zur Frage der Anspruchsberechtigung nach § 3 TMSG:

Nach § 4 Abs 1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 4 Abs 1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (s zB VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16), womit § 4 Abs 1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht (VfGH 11.03.2025, G 197/2024, Rz 35; VfGH 11.03.2025 G 63/2024, Rz 43).

Gleichzeitig räumt § 4 Abs 3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit § 4 Abs 1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben (VfGH 11.03.2025, G 197/2024, Rz 36; VfGH 11.03.2025 G 63/2024, Rz 44).

Es steht dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine „dauerhafte“ Niederlassung iSd § 4 Abs 1 SH-GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG auch als eine „dauerhafte“ anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft (vgl Erläut zur RV des SH-GG, 514 BlgNR 26. GP, 5, sowie die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, S 3, wonach Ausschlüsse „aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung“ weiterhin möglich sein sollen). Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd § 4 Abs 1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann (vgl VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 23) (VfGH 11.03.2025, G 197/2024, Rz 38; VfGH 11.03.2025 G 63/2024, Rz 46)

In § 3 Abs 2 TMSG werden unter den lit a bis f näher bezeichnete Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Angeführt sind dabei Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (lit a); Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind (lit b), Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind (lit c), Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind (lit d), Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde (lit e) sowie Fremde mit bestimmten Aufenthaltstiteln (lit f).

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Aufzählung offensichtlich das Ziel, den österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Anspruchs auf Mindestsicherung gleichgestellten Personenkreis möglichst präzise zu umschreiben. Dabei indiziert der Wortlaut der Bestimmung (arg „Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, […]“ im Einleitungssatz des § 3 Abs 2 TMSG) eine taxative Aufzählung. Daraus ist aber nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass die einzelnen Tatbestände des § 3 Abs 2 TMSG nicht einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung zugänglich wären, die sie mit § 4 Abs 1 SH-GG in Einklang bringt.

Dabei wird nicht übersehen, dass etwa der VfGH im Erkenntnis vom 11.03.2025, G 197/2024, aus der wortidenten Wendung im Einleitungssatz des § 5 Abs 2 WMG abgeleitet hat, dass diese Bestimmung die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Anspruchsberechtigten taxativ aufzählt. Gleichwohl spielt im in Rede stehenden Erkenntnis die allfällige grundsatzgesetzkonforme Auslegung einzelner Tatbestände des § 5 Abs 2 WMG schon deshalb keine Rolle, weil diese Bestimmung – anders als § 3 Abs 2 TMSG (dazu sogleich) – Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ iSd § 41a NAG gar nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählte, sodass im Ergebnis Drittstaatsangehörige nur mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ anspruchsberechtigt waren. (Allein) darin erblickte der VfGH vor dem Hintergrund der Konstellation im Anlassfalls, in dem der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügte, die Grundsatzgesetzwidrigkeit des § 5 Abs 2 WMG.

Nach Auffassung des LVwG Tirol scheint nun aber bezogen auf die vorliegende Konstellation § 3 Abs 2 TMSG – anders als der im Erkenntnis G 197/2024 einschlägige § 5 Abs 2 WMG – einer grundsatzgesetzkonformen Auslegung zugänglich, und zwar aus den folgenden Gründen:

Zunächst ist auch hier auf die ständige Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, wonach ein Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl VfGH 15.03.2023, G270/2022 ua) darf. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.03.2024, G122/2023 ua, mwN).

Daraus folgt aber auch die Verpflichtung, das Ausführungsgesetz, soweit es seinem Wortlaut nach möglich ist, im Zweifel grundsatzgesetzkonform auszulegen (vgl im gegebenen Zusammenhang etwa VfGH 11.03.2025, G 63/2024, und VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042, zum NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, sowie VfGH 25.06.2024, G 55/2024, zum TMSG).

Nach § 3 Abs 2 lit f TMSG sind österreichischen Staatsangehörigen unter anderem Fremde mit bestimmten Aufenthaltstiteln gleichgestellt. Die Z 3 dieser Bestimmung nennt darunter ausdrücklich den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG“. Damit gibt der Gesetzgeber grundsätzlich zu erkennen, dass auch bestimmte befristete Aufenthaltstitel, hier: eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, zu einer Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs 2 TMSG führen können.

§ 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG wurde zwar jüngst durch die Novelle LGBl Nr 97/2025 neu gefasst, ist aber inhaltlich (und zwar vor der Novelle LGBl Nr 97/2025 stets als § 3 Abs 2 lit g TMSG), seit der Novelle LGBl Nr 130/2013 unverändert (die Bezugnahme auf den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 50a NAG wurde im Zug der Novelle LGBl Nr 79/2023 ergänzt, was aber vorliegend nicht relevant ist).

Insbesondere ist eine Anpassung des § 3 Abs 2 lit g bzw (nunmehr) lit f TMSG an § 4 Abs 1 SH-GG unterblieben, obwohl sich mit der Erlassung des SH-GG die für den Landesgesetzgeber maßgeblichen normativen Vorgaben für die Regelung der Sozialhilfe bzw Mindestsicherung geändert haben. Seither wird der Landesgesetzgeber nämlich nicht mehr im grundsatzfreien Raum tätig, sondern hat seine Gesetzgebungszuständigkeit – nunmehr als Ausführungsgesetzgeber – gebunden an die vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsätze wahrzunehmen; dies betrifft ausweislich des § 4 SH-GG auch die Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs bzw die Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten.

Diesen Bindungen kann sich der Landesgesetzgeber angesichts der den Ausführungsgesetzgeber nach der zuvor wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des VfGH treffenden Verpflichtungen nicht einfach durch Untätigkeit entziehen. Folglich unterliegt auch der insoweit (immer noch) nicht an § 4 Abs 1 SH-GG angepasste Rechtsbestand des § 3 Abs 2 TMSG der Verpflichtung zur grundsatzgesetzkonformen Auslegung des TMSG – nunmehr – als Ausführungsgesetz zum SH-GG.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, halten sich beide Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren dauerhaft rechtmäßig im Inland auf. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 04.08.2017 durchgehend über wiederholt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der im Jahr 2020 im Inland geborene Sohn der Beschwerdeführerin verfügt seit 26.05.2020 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Bei beiden Beschwerdeführern handelt es sich folglich um „dauerhaft niedergelassene Fremde“ im Sinn des § 4 Abs 1 SH-GG, denen nach dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmung eine Anspruchsberechtigung einzuräumen ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ihr aktueller Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (immer noch) befristet sein mag (siehe wiederum VfGH 11.03.2025, G 197/2024, und VfGH 11.03.2025, G 63/2024, sowie VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042).

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf (Weiter-)Gewährung von Mindestsicherung (allein) damit, dass die „Aufenthaltskarte ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus‘ gem. § 47/2 NAG [der Beschwerdeführerin] und die ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus‘ gemäß § 21 Abs. 4 NAG“ [des Sohnes der Beschwerdeführerin] nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 [damals noch] lit g Z 3 TMSG fielen. Nähere Ausführungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin der belangten Behörde über Vorhalt der Richterin, dass diese Ausführungen offenkundig unrichtig scheinen, weil § 47 Abs 2 NAG die Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige regle und § 21 Abs 4 NAG eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffe, aus, dass die betreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf eine Auskunft der NAG-Behörde zurückgingen, die seitens der Mindestsicherungsbehörde nicht weiter hinterfragt bzw überprüft worden sei. Daraus wird ersichtlich, dass die belangte Behörde (allein) aus dem Umstand, dass die (wohl missverstandene) Auskunft der NAG-Behörde nicht exakt einen der im Wortlaut des § 3 Abs 2 [damals noch] lit g Z 3 TMSG angeführten Aufenthaltstitel (wie zB „Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG“) nannte, schematisch auf eine fehlende Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer geschlossen hat. Dies ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern in der Zeit von 01.05.2021 bis 31.12.2025 als Inhabern von „Rot-Weiß-Rot Karten plus“ laufend mit mehreren rechtskräftigen Bescheiden Leistungen der Mindestsicherung nach dem TMSG zuerkannt hatte, ohne an deren Anspruchsberechtigung zu zweifeln.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil § 4 Abs 1 SH-GG – wie bereits dargelegt – verlangt, dass dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind, und § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG einer im Einklang mit diesen grundsatzgesetzlichen Vorgaben stehenden Auslegung zugänglich ist.

Nach § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG sind nämlich Fremde mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 41a NAG jedenfalls anspruchsberechtigt, dies insbesondere auch im Licht des § 4 Abs 1 SH-GG (siehe dazu auch den Beschluss des LVwG Tirol vom 26.01.2026, LVwG-2026/23/0137). Die belangte Behörde scheint nunmehr – laut Auskunft der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung über Weisung der Oberbehörde – die Wendung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a NAG“ streng ihrem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen, dass davon ausschließlich nach § 41a NAG ausgestellte Aufenthaltstitel der Art „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erfasst sind.

Tatsächlich sieht das NAG auch in anderen Konstellationen die Ausstellung eines solchen Aufenthaltstitels vor und regelt dies in anderen Bestimmungen, wie etwa nach § 28 Abs 1 NAG im Zuge einer Rückstufung oder nach den §§ 46, 50 oder 50a NAG an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit bestimmten Aufenthaltstiteln. Um zu gewährleisten, dass die Inhaber eines solchen – gegebenenfalls auch nach anderen Bestimmungen des NAG als des im § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG ausdrücklich genannten § 41a NAG verliehenen – Aufenthaltstitels, dann, wenn sie gleichzeitig als dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, im Sinn des § 4 Abs 1 SH-GG anzusehen sind, Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nach dem TMSG erhalten, ist die Wendung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a NAG“ nicht ausschließend in dem Sinn zu verstehen, dass damit gleichsam (nur) diese Art des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt wird.

Ein solches – nicht ausschließendes – Verständnis dieser Wendung scheint mit ihrem Wortlaut auch deshalb vereinbar zu sein, weil der sich aus einem engen Verständnis ergebende (ausnahmslose) Ausschluss aller sonstigen Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ angesichts der Fülle an Konstellationen, in denen nach dem NAG ein solcher Aufenthaltstitel verliehen werden kann, als nicht sachgerecht und damit gleichheitswidrig erweisen würde. Der Bestimmung einen solchen – im Ergebnis verfassungswidrigen – Inhalt zu unterstellen, kann dem Gesetzgeber schon bei isolierter Betrachtung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG nicht zugesonnen werden. Umso mehr muss dies seit dem Inkrafttreten des SH-GG in Bezug auf Fremde mit einem solchen Aufenthaltstitel gelten, die gleichzeitig als dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, im Sinn des § 4 Abs 1 SH-GG anzusehen und damit vom Ausführungsgesetzgeber zwingend zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen sind.

Daraus folgt im Ergebnis, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerdeführer (wiederholt) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und zudem im Sinn des § 4 Abs 1 SH-GG dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind, diese bei einer verfassungs- und grundsatzkonformen Auslegung von § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG (weiterhin) Anspruch auf Mindestsicherung haben.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin dürfte sogar davon auszugehen sein, dass sie tatsächlich über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a NAG verfügt, wurde der Beschwerdeführerin doch dieser Aufenthaltstitel gestützt auf ein eigenständiges Niederlassungsrecht nach § 27 Abs 1 NAG am 04.08.2017 statt des bisherigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs 2 NAG) verliehen; keinesfalls handelt es sich– wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – um eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 47/2 NAG“, da dieser Aufenthaltstitel im NAG nicht existiert. Dem Sohn der Beschwerdeführerin dürfte eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Anwendung des § 46 Abs 1 Z 1 NAG oder § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG verliehen worden sein; seitens der NAG-Behörde wurden die Bezug habenden Akten über Aufforderung dem LVwG Tirol nicht vorgelegt; keinesfalls handelt es sich – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – um eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 21 Abs. 4 NAG“; auch dieser Aufenthaltstitel existiert im NAG nicht.

Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, aufgrund welcher Bestimmung im NAG den Beschwerdeführern dieser Aufenthaltstitel tatsächlich verliehen wurde, weil ihnen nach dem vorhin Gesagten als im Sinn des § 4 Abs 1 SH-GG dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG ein Anspruch auf Mindestsicherung zusteht.

Zum Ausmaß des Mindestsicherungsanspruches:

Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung an der Adresse 1 in **** Z. Die Miete samt Betriebskosten für diese Wohnung betragen im Monat aktuell Euro 821,00. Für die Mietwohnung bezieht die Beschwerdeführerin Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 363,00. Die tatsächlich anfallenden Mietkosten betragen sohin Euro 458,00 und der Wohnkostenanteil pro Kopf Euro 229,00.

Der Beschwerdeführerin fließt seit Jänner 2026 ein Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von monatlich Euro 901,00 zu. Dieser Lohn ist ihr als Einkommen auf den auf sie gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, zur Anwendung kommenden Mindestsatz für Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 922,42 anspruchsmindernd anzurechnen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt gemäß § 5 TMSG beträgt somit im Zeitraum Jänner bis April 2026 monatlich Euro 21,42 und auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG monatlich Euro 229,00.

Auf den auf den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, zur Anwendung kommenden Mindestsatz für Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 304,40 ist der ihm monatliche zustehende und zufließende Unterhalt im Ausmaß von Euro 400,00 (Unterhaltszahlung in der Höhe von Euro 300,00 plus Übernahme der Kosten für den Kindergarten durch den Vater des Sohnes der Beschwerdeführerin bei einer Unterhaltsverpflichtung von Euro 400,00 im Monat) als bedarfsminderndes Einkommen bzw bedarfsmindernde Leistung anzurechnen. Somit ist der Bedarf für Lebensunterhalt durch die Unterhaltsleistungen des Vaters des Beschwerdeführers zur Gänze gedeckt. Der den auf den minderjährigen Beschwerdeführer zur Anwendung kommenden Mindestsatz für Lebensunterhalt übersteigende Betrag in der Höhe von Euro 95,60 vermindert den auf ihn entfallenden Wohnkostenanteil von Euro 229,00 auf Euro 133,40. Folge dessen errechnet sich für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis April 2026 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 133,40.

Zudem steht der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG als Alleinerzieherin und ihrem minderjährigen Sohn gemäß § 5 Abs 3 lit b TMSG im Monat März 2026 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von Euro 110,69 zu.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG liegt, soweit ersichtlich, keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Zumal diese Bestimmung den Kreis der anspruchsberechtigten Fremden auf Mindestsicherung (bzw Sozialhilfe) in Tirol (mit)definiert, kommt ihrer Auslegung Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall zu. Der Wortlaut des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG lässt verschiedene Auslegungsvarianten zu, wie auch ein beim VfGH aktuell anhängiger Normprüfungsantrag des LVwG Tirol vom 16.02.2026 betreffend diese Bestimmung zeigt (LVwG Tirol 16.02.2026, LVwG-2026/45/0066-7, anhängig beim VfGH zu den Zahlen G42/2026 und G44/2026). Vor diesem Hintergrund war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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