LVwG T LVwG-2025/13/0502-4

LVwG-2025/13/0502-4Tribunal administratif régional25 mars 2026

Regest

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0502-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.0502.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.01.2025, GZ ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.01.2025, GZ: ***, zugestellt am 29.01.2025, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:

Der vorbezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnet die Erstbehörde der Beschwerdeführerin an, sich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben seien, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Erstbehörde stützt diese Anordnung auf die Annahme, dass die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr ausreichend gegeben sei. Begründend nimmt die Erstbehörde auf das am 05.12.2024 ergangene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol zu GZ: *** Bezug und führt diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin am 19.12.2023 ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der sie vermocht habe, ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie durch Übermüdung und Medikamente (Zolpidem) beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens stehe sohin fest, dass die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Medikamenten gelenkt habe und biete dies für die Behörde ausreichend Anlass zur Annahme, dass ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei, weshalb eine amtsärztliche Überprüfung anzuordnen gewesen sei.

Den Ausführungen der Erstbehörde kann in keinster Weise gefolgt werden, indes spricht sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich dagegen aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungs bescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids) vonseiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; VwGH 17.10.2006, 2003/11/0302; VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020 uvm.).

Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/11/0164; VwGH 20.3.2012, 2009/11/0119 uvm).

Weiters rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ (bzw auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl. VwGH 13.8.2004, 2004/11/0063; VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024; VwGH 23.9.2014, 2014/11/0023 uvm).

Insofern ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG rechtfertigen, ein strenger Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall sind die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht geeignet, ausreichend begründete Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung der Beschwerde führerin zu begründen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit mehreren Jahren in einem Zustand der dauerhaften medizinischen Behandlung, die auf ärztliche Anweisungen hin folgt. Sie wird engmaschig kontrolliert und steht unter medizinischer Aufsicht und in medizinischer Betreuung. Die Therapie beinhaltet die regelmäßige Einnahme von verschriebenen Medikamenten, welche ärztlicherseits, psychotherapeutischerseits und psychiatrischerseits, ebenso wie von Seiten des Schlaflabors verordnet werden.

Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges liegt jedenfalls nicht vor.

Die Einnahme des Medikaments Zoldem erfolgt ausschließlich auf ärztliche Anordnung und in einem Maß, das keineswegs als Missbrauch interpretiert werden kann - vielmehr stellt es seit Jahren eine unabdingbare Dauermedikation dar. Durch die langfristige Einnahme von Zoldem hat sich ein Gewöhnungseffekt bei der Beschwerdeführerin eingestellt, es liegt eine Stabilität der Medikationseinstellung vor. Eine Einschränkung oder Beeinträchtigung der kognitiven oder motorischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Einnahme des Medikaments ist daher auszuschließen. Ohne die Dauermedikation wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sämtliche physiologische Funktionen auf einem angemessenen Niveau aufrechtzuerhalten und würde eine Nichtbefolgung der ärztlichen Verordnung und Nichteinnahme des Medikaments Zoldem vielmehr eine ernsthafte Gefährdung sowohl der körperlichen als auch der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin bedeuten.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung muss verhältnismäßig sein und auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin Zoldem einnimmt, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit gegeben sind, rechtfertigt nicht die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Zudem hat die Erstbehörde keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, dass die gesundheitliche Eignung in relevantem Ausmaß eingeschränkt wäre.

Summa summarum liegen zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei der Beschwerdeführerin dauerhaft beeinträchtigt wäre. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG nicht vorliegen.

Beweis:

Einvernahme der Beschwerdeführerin

weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

1.

der Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden;

2.

der Beschwerde möge Folge gegeben und mangels Voraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werden;

in eventu

3.

es möge eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beweise, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin aufgenommen und sodann der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werden.

für AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Strafvormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund seiner dienstlichen Wahrnehmung anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme mit Personenschaden in Z, Adresse 2 auf Höhe Haus Nr 10, erstattete GI CC die im behördlichen Akt befindliche Anzeige vom 20.12.2023, ***, gegen die Beschwerdeführerin, weil diese Merkmale auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung (schläfriges, verlangsamtes Verhalten, undeutliche, verwaschene Aussprache) aufwies.

In dieser Anzeige ist ausgeführt, dass DD am 19.12.2023 um 17.30 Uhr, mit ihrem Pkw in Z, Adresse 2 in nördliche Richtung äußerst rechts gefahren ist und die Beschwerdeführerin zur gleichen Zeit mit ihrem Pkw in Z, Adresse 2 in südliche Richtung. Auf Höhe des Hauses Adresse 2, ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug aus ungeklärter Ursache auf die Gegenfahrbahn geraten und frontal in den Pkw der DD gefahren. Sowohl DD als auch die Beschwerdeführerin wurden durch den Unfall leicht verletzt.

Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von GI CC die weitere Lenkung des Kraftfahrzeuges untersagt, ihr ihre Lenkberechtigung vorläufig abgenommen und wurde sie der Amtsärztin EE zur klinischen Untersuchung vorgeführt.

Laut polizeiärztlichem Gutachten von EE war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges beeinträchtigt aufgrund der Einnahme des Medikaments Zoldem (intranasal), möglicherweise in Kombination von Suchtgift (Kokain) sowie einer Krankheit. Das ihr abgenommene Blut wurde dem gerichtsmedizinischen Institut in Z zur Untersuchung übermittelt.

Das Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchungen der Gerichtsmedizin Z vom 11.01.2024 brachte zusammengefasst das Ergebnis, dass in den am 19.12.2023 um 18.52 Uhr asservierten Blutproben der Beschwerdeführerin der Medikamentenwirkstoff Zolpidem sowie die nicht psychoaktiven Kokain-Stoffwechselprodukte Benzoylecgonin, Methylecgonin und Ethylecgonin enthalten gewesen sind. Zum Zeitpunkt der Probenahme ist die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss des Schlafmittels Zolpidem gestanden, wobei der Serumspiegel im hochtoxischen Bereich gemessen wurde. Zusätzlich war der stattgefundene Konsum von Kokain oder Crack belegt. Weitere Suchtmittel und/oder zentralwirksame Medikamente sind nachgewiesen worden.

Mit E-Mail Schreiben seitens der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin dieses Blutgutachten übermittelt und ihr mitgeteilt, dass der Führerschein nun bei der Behörde nach vorangegangener Terminvereinbarung abgeholt werden kann.

Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzt wird.

Der im behördlichen Akt befindlichen Ausfolgungsbestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ihr deutscher Führerschein Zl *** am 26.01.2024 ausgefolgt wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Führerscheinentzugsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird und auf den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten ist.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.12.2024, GZ ***, wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 18 Stunden) verhängt.

Es wurde ihr vorgeworfen, am 19.12.2023 um 17.30 Uhr in **** Z, Adresse 2, den Pkw mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, in der sie vermochte, ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie durch Übermüdung und Medikamente (Zolpidem) beeinträchtigt war.

Dieses Straferkenntnis ist am 08.01.2025 in Rechtskraft erwachsen.

Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich aus den genannten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG).

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 leg cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 uva), begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).

Gemäß § 14 Abs 3 FSG Gesundheitsverordnung darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einen durch suchtgift- oder arzneimittelbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt, noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

Aus § 14 FSG-GV ergibt sich – so der Verwaltungsgerichtshof – dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.05.2016, 2011/11/0026, u. das VwGH Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0310 mwN).

Ferner hat der VwGH im zuletzt zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Umgelegt auf die nach Einführung der zweistufigen Verwaltungskeit seit 01.01.2024 bestehende Rechtslage bedeutet dies, dass die begründeten Bedenken auf Seiten des (an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates getretenen) Landesverwaltungsgerichtes im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde vorliegen müssen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am 19.12.2023 im Rahmen einer Lenker- und Verkehrskontrolle aufgrund eines von ihr verursachten Verkehrsunfalls die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen, weil sie laut polizeilichem Fahrtauglichkeitsgutachten zum Anhaltezeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, aber aufgrund einer Kombination von Suchtgift, Medikamente und einer Krankheit nicht fahrfähig war. Die vom kontrollierenden Beamten veranlasste Auswertung der abgenommenen Blutprobe der Beschwerdeführerin erbrachte, dass sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme unter dem Einfluss des Schlafmittels Zolpidem stand, wobei Serumspiegel im hochtoxischen Bereich gemessen worden ist. Zusätzlich konnte der Konsum von Kokain oder Crack nachgewiesen werden, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Abnahme am 19.12.2023 um 15.52 Uhr nicht mehr psychoaktiv wirksam war.

Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin der vorläufig abgenommene Führerschein einstweilen wieder ausgefolgt und – wie die belangte Behörde ihr mitteilte – das Verfahren bis zur Entscheidung im zugehörigen Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.12.2024 mit welchem der Beschwerdeführerin das Lenken eines Fahrzeuges vorgeworfen wurde, obwohl sie nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, ihr Fahrzeug zu beherrschen, weil sie durch Übermüdung und Medikamente (Zolpidem) beeinträchtigt war, wurde am 08.01.2025 rechtskräftig.

Im gegenständlichen Fall sind sohin seit dem verfahrensauslösendem Vorfall am 19.12.2023, bei dem sich ein (nicht näher verifizierter) Verdacht eines Suchtmittelkonsums und eine Übermüdung der Beschwerdeführerin durch Medikamente (Zolpidem) im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges ergab, mehr als drei Jahre vergangen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Verdacht durch ärztliche Untersuchungen oder weitere Vorfälle erhärtet worden wäre.

Auch aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass seit dem verfahrensauslösendem Vorfall am 19.12.2023 keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen. Die Auswertung der abgenommenen Blutprobe der Beschwerdeführerin konnte zwar der Konsum von Kokain oder Crack nachgewiesen werden, welcher jedoch zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr psychoaktiv wirksam war. Das war letztlich auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführerin der vorläufig abgenommene Führerschein am 26.01.2024 wieder ausgefolgt wurde.

Die Einnahme des Medikaments Zolpidem erfolgt – so die Beschwerdeführerin – ausschließlich auf ärztliche Anordnung und stellt für sie seit Jahren eine Dauermedikation dar. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin Zolpidem einnimmt, ohne das gleichzeitig Anhaltspunkte für eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit gegeben sind, rechtfertigt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH fehlt es sohin im gegenständlichen Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin, sodass die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG nicht gegeben sind.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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