LVwG T LVwG-2023/37/2832-45

LVwG-2023/37/2832-45Tribunal administratif régional19 mars 2026

Regest

Verwaltungsgericht<br/>Ernennung<br/>Richterbestellung<br/>Gleichbehandlungsgebot<br/>Altersdiskriminierung<br/>Diskriminierung wegen der Weltanschauung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/2832-45

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2023.37.2832.45

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Hofrat Dr. Albin Larcher, Adresse 1, **** Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Dienstbehörde (= belangte Behörde) vom 05.10.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Hofrat (HR) Dr. Albin Larcher (= Beschwerdeführer) trat nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und der Gerichtspraxis mit 01.07.1994 in den Landesdienst ein. Mit 01.01.2001 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit 01.01.2002 definitiv gestellt wurde. Im Zeitraum vom 01.05.1995 bis 25.04.1999 war der Beschwerdeführer Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z. Nach seiner Tätigkeit im Büro des Landeshauptmann-Stellvertreters OO als juristischer Mitarbeiter vom 25.05.1999 bis zum 30.04.2001 bestellte die Tiroler Landesregierung den Beschwerdeführer mit 01.05.2001 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer zudem mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betraut. Vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.12.2024 war der Beschwerdeführer Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und bekleidete auch die Funktion des Vizepräsidenten. Seit 01.01.2025 ist der Beschwerdeführer im Ruhestand.

Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der GZl *** ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023.

Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens ernannte die Tiroler Landesregierung HR Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.(= nunmehriger Präsident) mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 04.04.2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass durch das Bestellungsverfahren für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowohl durch die Art des Auswahlverfahrens als auch durch die getroffene Auswahl gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden sei. Er sei nämlich aufgrund seines Alters diskriminiert worden. Darüber hinaus sei auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erfolgt. Davon ausgehend beantragte der Beschwerdeführer gemäß dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005) 1. die Feststellung, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichheitsgebotes vorläge, und 2. die Leistung eines Schadenersatzes sowohl für den erlittenen Vermögensschaden als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der nach dem L-GlBG 2005 zu ersetzende Schaden ergäbe sich zum einen als Vermögensschaden durch den Entgang der aus § 27 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) resultierenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulagen sowie aus der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, die in Anlehnung an die bereits bestehende Rechtsprechung festzusetzen sei.

Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 nahmen die Mitglieder der im Zuge des Ernennungsverfahrens zur Präsidentin/zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingesetzten Begutachtungskommission zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Zu den Verfahrensergebnissen äußerte sich der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 18.09. und 25.09.2023.

Mit Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den auf das L-GlBG 2005 gestützten Antrag des Beschwerdeführers

auf Feststellung einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt a)],

auf Ersatz des Vermögensschadens, bestehend aus dem Entgang der sich aus § 27 des TLVwGG ergebenden und zu kapitalisierenden ruhegenussfähigen Zulage, als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt b)] und

auf Erhalt einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt c)].

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2023 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „den Ersatz des erlittenen Schadens“ zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023, Zl OrgP-323/1/2-2023, übermittelte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer nachgereichte ergänzende Beschwerdevorbringen vom 26.11.2023.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen, dass „offensichtlich bewusst Aktenteile zurückgehalten“ und „der Einsicht entzogen“ worden seien, im Schriftsatz vom 22.12.2023, Zl ***, Stellung. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer verschiedene Schriftstücke des behördlichen Aktes zur Kenntnis. Zur Entscheidungsfindung der Landesregierung bei der Bestellung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol äußerte sich Landeshauptmann TT im Schriftsatz vom 26.02.2024. Diesen Schriftsatz leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 27.02.2024 an den Beschwerdeführer weiter. Die belangte Behörde äußerte sich im Schriftsatz vom 14.03.2024, Zl ***, nochmals zu den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen bei der Bestellung von Richterinnen und Richtern sowie im Speziellen bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ihrer Stellungnahme legte sie den Bericht der Abteilung Verfassungsdienst vom 30.10.2023, Zl ***, bei. Diese Äußerung samt Bericht des Verfassungsdienstes brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2024 zur Kenntnis.

Mit Erkenntnis vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl ***, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Mit Beschluss vom 10.06.2024, E 1706/2024-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, ab. Mit Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16.10.2025 eine Gehaltsaufstellung des Beschwerdeführers. In dieser Gehaltsaufstellung wird dem tatsächlichen Monatsbezug der (fiktive) Monatsbezug als Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die Jahre 2023 bis 2025 gegenübergestellt. Die belangte Behörde erläuterte zudem, weshalb vorderhand davon abgesehen wurde, potentielle Auswirkungen auf den Ruhegenuss – der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.01.2025 im Ruhestand – nicht berechnet zu haben. Landeshauptmann TT nahm zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.10.2025, Zl LVwG-2023/37/2832-23, im Schriftsatz vom 06.11.2025, Zl ***, Stellung.

Entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10 (vgl Rn 40), ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer darzulegen, ob er auch eine Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 geltend machen wollte. Der Beschwerdeführer konkretisierte mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023, wonach er auch einen „Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 in Höhe der Bezugsdifferenz von 3 Monaten geltend“ mache. Unabhängig davon erstattete der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.01.2026 ein ergänzendes Vorbringen und nahm am 12.01.2026 und 27.01.2026 Akteneinsicht.

Am 29.01.2026 fand in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass er den Akt Zl ***, nicht kenne, der einen Umfang von fast 400 Seiten aufweise. Darüber hinaus erhob er die Verfahrensrüge, dass die von ihm verfasste Stellungnahme vom 13.01.2026 dem nunmehrigen Präsidenten weitergeleitet und um eine Äußerung ersucht worden sei. Die daraufhin ergangene zweite Mitteilung vom 26.01.2026, Zl ***, sei untergriffig. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er während seiner Tätigkeit 75 % Judizium – gegenüber 25 % Justizverwaltung – zugeteilt gehabt hätte. Unter Berücksichtigung der weiteren Mitteilung des nunmehrigen Präsidenten vom 26.01.2026 ergäben sich für die Jahre 2016 und 2017 ein Judizium von 77 % und 106 % und für die Jahre 2020 und 2021 122 % und 101 %. Die Vorgangsweise im Hinblick auf näher bezeichnete drei Vertretungsfälle sei auch mit dem Geschäftsverteilungsausschuss abgesprochen und festgelegt worden. Insgesamt habe er jedenfalls deutlich mehr Akten bearbeitet als in den Auskünften des Präsidenten angegeben worden seien.

Die Vertreterin der belangten Behörde betonte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht die relevanten Aktenteile, auch jene des Aktes Zl ***, zur Verfügung gestellt worden seien. Nicht ausgehändigt worden seien lediglich jene Unterlagen, welche die weiteren Bewerberinnen und Bewerber betroffen hätten. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht sei auch noch keine Zustimmung des nunmehrigen Präsidenten vorgelegen, dass auch in seine Unterlagen Einsicht genommen werden dürfe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme der Zeugin Landesamtsdirektor-Stellvertreterin BB und des Zeugen Landeshauptmann TT. Die belangte Behörde erklärte sich damit einverstanden, dass der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gelten. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass ihm nicht alle Aktenteile zur Verfügung gestanden seien und daher die Akten als nicht verlesen gelten würden.

Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des vormaligen Landeshauptmann-Stellvertreters PP und der weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich ab.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte mit Schriftsatz vom 06.02.2026, Zl LVwG-2023/37/2832, die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer rügte mit Schriftsatz vom 15.02.2026 verschiedene Protokollierungsfehler und ersuchte um deren Berichtigung. Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

1. Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes und rudimentäres Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dieser Umstand mache deutlich, dass die Auswahlentscheidung aus nicht fachlichen Gründen getroffen worden sei. Auch die Entscheidungsfindung nach dem Hearing sei diskriminierend gewesen und habe sich fließend durch das vorgeschaltete willkürliche Auswahlverfahren ergeben.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach die Ernennung von Richtern oder Gerichtspräsidenten im rechtsfreien Raum erfolgen könne, völlig verfehlt sei und die von ihm [= dem Beschwerdeführer] geltend gemachte Diskriminierung bewirke. Ausdrücklich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Funktion des Präsidenten um ein Organ der Gerichtsbarkeit und nicht um eine Führungsfunktion im Bereich der Allgemeinen Verwaltung handle. Die maßgebliche Bestimmung des § 8 TLVwGG, insbesondere § 8 Abs 2 lit b und c TLVwGG, verdeutliche, dass die mit dem Präsidenten verbundene Leitungsfunktion mehr als nur flüchtige Kenntnisse richterlicher Tätigkeit verlangen würden. Unabhängig davon sei seine Führungstätigkeit als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 nicht entsprechend gewürdigt worden. Gerade die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang in dem zu Zl *** durchgeführten Verfahren nach dem L-GlBG 2005 die Frage der Qualifikation einer Referatsleiterin anders beurteilt.

Der Beschwerdeführer monierte, dass der angefochtene Bescheid zur Auswahl aus dem nicht gereihten Dreiervorschlag keine Angaben enthalte. Das Wesen einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle setze aber eine Begründung voraus, welche das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Entscheidung klar und übersichtlich zusammenfasse. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde die für einen Ersatzanspruch nach dem L-GlBG 2005 erforderlichen Feststellungen für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung nicht getroffen. Die belangte Behörde habe somit verabsäumt, die sachlichen Gründe für die Auswahlentscheidung darzulegen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die unvertretbare Mindergewichtung von (spezifischer) Berufserfahrung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters bilde, da im Regelfall (dienst-)ältere Personen über eine erhöhte solche Berufserfahrung verfügen würden. Das Erfordernis „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien jahrzehntelange Erfahrungen in allen Bereichen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschließlich höchstgerichtlicher und europarechtlicher Verfahren ausgeblendet worden. Eine Gleichstellung von Erfahrungen des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung verbiete sich bereits aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur. Die aufgezeigten Verstöße würden eine Altersdiskriminierung bilden.

Ausdrücklich hob der Beschwerdeführer hervor, dass er das in der Ausschreibung geforderte Kriterium der hohen Kooperations- und Teamfähigkeit als Senatsvorsitzender und in der Zusammenarbeit im Tagesbetrieb in hohem Maße erfüllt habe. Entsprechende Feststellungen seien zum nunmehrigen Präsidenten nicht getroffen worden.

Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten aufgrund verpönter Motive erfolgt sei. Insbesondere bestehe der Eindruck, dass ein Verfahren abgewickelt worden sei, in dem der von einer bestimmten politischen Gruppe angeblich favorisierte Kandidat bestellt werden sollte und dieses Ergebnis auch erzielt worden sei.

2. Vorbringen der belangten Behörde:

Die belangte Behörde betonte, dass auf unionsrechtlicher Ebene keine Vorgaben betreffend die Bestellung von Richtern oder von Präsidenten innerstaatlicher Gerichte bestünden. Durch das Auswahlverfahren und die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten sei der Beschwerdeführer nicht diskriminiert worden. Auch wenn die Begutachtungskommission eine Reihung nicht vorzunehmen gehabt hätte, habe sich ein Stimmungsbild herausgebildet, bei dem der nunmehrige Präsident und CC, sich als die beiden Bestgeeignetsten herausgestellt hätten. Landeshauptmann TT und dessen damaliger Stellvertreter PP als zuständige Mitglieder der Regierung hätten bewusst die Vorsitzende der Begutachtungskommission und DD als weiteres Mitglied der Kommission befragt, wer der bestgeeignetste Kandidat sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht der bestgeeignetste Kandidat gewesen. Die Kommission habe sich auch mit den einzelnen Kriterien der Ausschreibung auseinandergesetzt. Nach diesen Kriterien sei der nunmehrige Präsident jedenfalls der bestqualifizierte Bewerber gewesen.

III.Sachverhalt:

1. Ernennungsverfahren:

1.1. Ausschreibung:

Am 29.12.2022 wurde im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol die Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit der Zl *** mit ua folgenden Anforderungsvoraussetzungen ausgeschrieben:

„Von den Bewerberinnen und Bewerbern werden weiters folgende Voraussetzungen erwartet:

Die persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Aufgaben

Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung

Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung

Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit

hohe Kooperations- und Teamfähigkeit

Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick

Innovations- und Reformfähigkeit“

Die Ausschreibung wies die Ausfertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ auf.

Die Ausschreibungskriterien formulierte die Abteilung Organisation und Personal unter Mitwirkung des Landesamtsdirektors, der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin, des Büros Landeshauptmann und des vormaligen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Begutachtungskommission (siehe nachfolgendes Kapitel) war in die Formulierung der Ausschreibungskriterien nicht eingebunden.

Als Bewerbungsfrist wurde der 29.01.2023 festgesetzt. Insgesamt gingen für die ausgeschriebene Funktion als Präsidentin bzw Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sieben Bewerbungen ein. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit Schriftsatz vom 12.01.2023. Dem Bewerbungsschreiben an sich (rd 5 Seiten), welches die Kapitel „Formale Anforderungen“, „Fachliche Eignung“, „Erfahrung als Führungskraft“ und „Wissenschaftliche Tätigkeit“ umfasst, sind der „Lebenslauf“, untergliedert in die Abschnitte „Ausbildung“ und „Berufliche Tätigkeiten“, und eine Liste der Publikationen beigefügt.

Der nunmehrige Präsident bewarb sich um die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schriftsatz vom 26.01.2023. Dem Bewerbungsschreiben an sich (rd 7 Seiten), welches die Kapitel „Persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung des Richteramtes“, „Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und Rechtsprechung“, „Führungserfahrung, Führungskompetenz, Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“, „Leistungsbereitschaft, Motivationsfähigkeit – Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick – Innovations- und Reformfähigkeit“ und „Eigene Vorstellungen und Ziele“ umfasst, sind der „Lebenslauf“, untergliedert in die Abschnitte „Persönliche Daten“, „Ausbildung“ und „Bisherige Tätigkeiten“, und ein Publikationsverzeichnis beigefügt.

1.2. Ablauf des Ernennungsverfahrens:

Mit dem an die sieben Bewerberinnen und Bewerber gerichteten Schriftsatz vom 03.02.2023 lud die Abteilung Organisation und Personal zu einer Präsentation vor der Begutachtungskommission ein. Die Bewerberinnen und Bewerber wurden im Schriftsatz vom 03.02.2023 zudem gebeten, eine Präsentation über ihren Werdegang und ihre Interessen an der vakanten Funktion vorzubereiten und darüber informiert, dass die einzelnen Kommissionsmitglieder Fragen stellen werden.

Die Begutachtungskommission setzte sich wie folgt zusammen:

BB (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin und Vorständin in der Gruppe Gesellschaft und Soziales)

EE (Vorstand der Abteilung Organisation und Personal)

FF (Obmann der Zentralpersonalvertretung)

GG (Richterin am Landesverwaltungsgericht Tirol und Vertrauensperson der DPV XX – Landesverwaltungsgericht)

JJ (Gleichbehandlungsbeauftragte)

KK (Mitglied der ZPV und Obfrau der DPV I - Landhaus, Abteilung Landesentwicklung)

LL (damaliger Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol)

DD (Wirtschaftsuniversität Wien, Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht; Mitglied des Verfassungsgerichtshofes)

MM (damaliger Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft V)

Den Vorsitz der Begutachtungskommission führte die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin. Die Vorsitzende war verantwortlich für die Zusammensetzung der Begutachtungskommission. Schon vor dem Einlangen von Bewerbungen ersuchte sie die genannten Personen, als Mitglied der Begutachtungskommission am Auswahlverfahren mitzuwirken.

An die Kommissionsmitglieder erging – bereits im Vorfeld– eine Information über Zeit und Ort der Präsentation. Sämtliche Bewerbungsunterlagen aller sieben Bewerberinnen und Bewerber wurden an die Kommissionsmitglieder am 31.01.2023 übermittelt. Mit den Bewerbungsunterlagen wurden allen Mitgliedern der Begutachtungskommission nochmals die Ausschreibung und damit auch die Ausschreibungskriterien zur Kenntnis gebracht.

Das Hearing fand am 09.02.2023 statt. Vor Beginn der Anhörung wurde vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal an die Kommissionsmitglieder ein Leitfaden zur Präsentation vor der Begutachtungskommission als Hilfsmittel zur Bewertung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden beinhaltete Beurteilungskriterien zu den Bereichen „Fachliche Kompetenz“, „Führungskompetenz“, „Persönlichkeit“, „Soft Skills“ und „Sonstiges“. Der Leitfaden wies auch ein eigenes Feld für „Notizen“ auf. Zudem schienen im Leitfaden Fragen zum Gesamteindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern beim Präsentationstermin, nach der grundsätzlichen Eignung der Bewerberinnen und der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sowie für eine allfällige Aufnahme in den Dreiervorschlag auf. Zu den im Leitfaden enthaltenen Kriterien erfolgte keine nähere Erläuterung.

Vor Beginn der Anhörung fand am 09.02.2023 von 08:45 Uhr bis 09:00 Uhr eine Vorbesprechung der Begutachtungskommission statt. Im Rahmen dieser Vorbesprechung kam es zu einer Erörterung der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten schriftlichen Arbeiten. Zudem wurde festgelegt, welches Mitglied zu welchen Themen Fragen stellen sollte, ebenso wurde die Reihenfolge der gestellten Fragen festgelegt. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber war ein bestimmtes Zeitfenster vorgesehen. Die Zuordnung der einzelnen Themen zu den Mitgliedern der Begutachtungskommission erfolgte nicht konkret im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien. Es wurden die Fragen auch nicht dezidiert einem Ausschreibungskriterium zugeordnet. Bestimmte Ausschreibungskriterien, wie etwa „Kommunikationsfähigkeit“, sollten im Rahmen der Anhörung, insbesondere anhand der Ausführungen der Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmten Fragen, abgeklärt werden. Die Fragestellungen zielten insbesondere darauf ab zu erfahren, wie sich die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten die Führung des Gerichtes vorstellten und welche wesentlichen Eigenschaften für die Leitung des Gerichtes sie als notwendig erachten.

DD machte nach Einlangen der Bewerbungen darauf aufmerksam, dass der nunmehrige Präsident während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof ihm [= DD] zugeteilt war. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission sah nach Rücksprache mit dem Landesamtsdirektor darin keinen Befangenheitsgrund, da die einjährige Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten bereits mehrere Jahre zurücklag. Zudem kannten Richterin GG sowie Präsident LL persönlich alle Kandidatinnen und Kandidaten. Auch darin wurde kein Befangenheitsgrund erblickt.

Am Beginn der jeweiligen Befragung begrüßte die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin als Vorsitzende der Begutachtungskommission die Bewerberinnen und Bewerber. Danach erfolgte eine Selbstpräsentation durch die jeweilige Bewerberin und den jeweiligen Bewerber. Anschließend stellten die Mitglieder der Begutachtungskommission ihre Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten. Aufgrund der Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten ergaben sich unter Umständen Zusatzfragen. Dadurch kam es auch zu unterschiedlich langen Befragungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Anhörung mit dem nunmehrigen Präsidenten dauerte am längsten, weil insbesondere DD spezifische Fragen stellte. Grund hiefür war, dass es sich beim nunmehrigen Präsidenten um den einzigen Kandidaten handelte, der keine richterliche Tätigkeit aufwies.

Im Anschluss an das Hearing kam es zwischen 18:00 Uhr bis ca 19:45 Uhr zu einer Nachbesprechung. Dabei befragte die Vorsitzende der Begutachtungskommission jedes weitere Mitglied nach seiner Meinung. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Möglichkeit, seine Beurteilung darzulegen. Die Beurteilungen erfolgten anhand der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks der Bewerberinnen und Bewerber anlässlich der Anhörung. Eine Beurteilung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten anhand der Ausschreibungskriterien in der Form, dass für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Bewertung/Bepunktung unter Bezugnahme auf das jeweilige Ausschreibungskriterium vorgenommen wurde, erfolgte nicht.

Als Ergebnis der Nachbesprechung und in der Zusammenschau aller Beurteilungskriterien wurde ein nicht gereihter Dreiervorschlag erstellt. Eine Reihung unterblieb, da der Begutachtungskommission ein derartiger Auftrag nicht erteilt worden war. Dies entsprach auch der üblichen Vorgangsweise. Dass die Nichtreihung den Zweck verfolgte, den Beschwerde-führer gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten zu benachteiligen, lässt sich nicht feststellen.

Im Rahmen der Diskussion unter den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Nachbesprechung war die Aufnahme des nunmehrigen Präsidenten und des CC, in den Dreiervorschlag unstrittig. Der Aufnahme des Beschwerdeführers in den nicht gereihten Dreiervorschlag war eine Diskussion innerhalb der Mitglieder vorangegangen. Ausschlaggebend für die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag gegenüber der Kandidatin NN war seine vormalige Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. DD brachte noch zum Ausdruck, dass für ihn der Kandidat CC der bestqualifizierteste Bewerber sei, es fand aber innerhalb der Begutachtungskommission keine weitere Diskussion statt, wer von den nicht gereihten, in den Dreiervorschlag aufgenommenen Kandidaten der Bestgeeignetste war. Über die Besprechung der Kommissionsmitglieder nach Abschluss des Hearings wurde kein Protokoll angefertigt. Die Mitglieder der Begutachtungskommission übergaben bei dieser Nachbesprechung auch nicht ihre allfällig anhand des ausgehändigten Leitfadens angefertigten Notizen. Ob die Mitglieder der Kommission diesen Leitfaden für ihre Beurteilung verwendeten, wurde auch nicht überprüft.

In den nicht gereihten Dreiervorschlag wurden die Kandidaten CC, der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident aufgenommen.

Es gab zu keinem Zeitpunkt Signale/Vorgaben der Landesregierung an die Begutachtungskommission, dass jedenfalls der nunmehrige Präsident in diesen Dreiervorschlag aufzunehmen ist.

Mit dem am 09.02.2023 um 20:19 Uhr an den Landesamtsdirektor und den Leiter des Büros des Landeshauptmannes gerichteten E-Mail teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission alle Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit. Darüber hinaus heißt es in dieser Mitteilung wie folgt:

„Die Kommission ist einstimmig zum Ergebnis gekommen, folgenden Dreiervorschlag laut den Ausschreibungsrichtlinien zu erstatten (ohne Reihung):

CC

Albin LARCHER

Klaus WALLNÖFER“

Der Begutachtungskommission erschien allerdings eine Zusatzbemerkung zur Kandidatin NN wichtig. Insbesondere wurde dieser Kandidatin ein sehr gutes Potential für eine weitere Entwicklung in Richtung Führungsfunktion attestiert.

Der Dreiervorschlag war nicht gereiht und auch nicht begründet. Die Vorsitzende der Begutachtungskommission hatte den Inhalt der Nachbesprechung über die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich nicht zusammengefasst.

Alle Bewerbungsunterlagen waren bereits nach Ablauf der Bewerbungsfrist in ausgedruckter Form (= Papierform) dem Büro des Landeshauptmannes übermittelt worden. Vor Übermittlung des nicht begründeten, nicht gereihten Dreiervorschlages gab es zwischen der Vorsitzenden der Begutachtungskommission oder anderen Mitglieder der Begutachtungskommission und Mitgliedern der Landesregierung keine Gespräche.

Die Landesregierung ging davon aus, dass bei allen (nicht gereihten) Kandidaten des übermittelten Dreiervorschlages die Ausschreibungskriterien erfüllt waren. Es kam dann betreffend die Bestellung der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter zu Gesprächen. In einem dieser Gespräche schlug der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter vor, Rücksprache mit DD zu halten. Es fand dann am 14.03.2023 eine Videokonferenz statt, an welcher der Landeshauptmann, der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter, der Büroleiter des Landeshauptmannes, der Büroleiter des damaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, DD und die Landesamts-direktor-Stellvertreterin teilnahmen. DD war per Videokonferenz zugeschaltet, die anderen genannten Personen befanden sich alle im selben Raum. DD wurde vom Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter nach seiner Einschätzung zum Ablauf der Anhörung befragt. Zudem ließen sich die beiden Regierungsmitglieder konkret über die Kandidaten C, und den nunmehrigen Präsidenten informieren. DD hielt fest, dass er den Kandidaten CC für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol als besser geeignet ansehen würde. Die Vorsitzende der Begutachtungs-kommission brachte zum Ausdruck, dass sie sowohl CC als auch den nunmehrigen Präsidenten für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als sehr gut geeignet halte, die Führungserfahrung des nunmehrigen Präsidenten allerdings höher einschätzte. Die Erörterung der Frage der Bestgeeignetheit konzentrierte sich anlässlich der Videokonferenz auf den nunmehrigen Präsidenten und CC. Nach der Videokonferenz war die Bestellung nochmals Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter. Ergebnis dieses Gesprächs war, dass der Führungskompetenz ein besonders hoher Wert einzuräumen sei, da die Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch mit Managementaufgaben verbunden ist.

Der Landeshauptmann und der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter informierten in dieser Angelegenheit die weiteren Regierungsmitglieder der jeweiligen Fraktion. Dabei wurde auch auf die Eignung der jeweiligen Kandidaten eingegangen. Bei der Entscheidung, wer von den beiden Kandidaten – nunmehriger Präsident und CC – bestellt werden sollte, war entscheidend, ob der richterlichen Erfahrung oder der Führungserfahrung mehr Gewicht beizumessen ist. Die Kriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“, „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“ wurden somit deutlich weniger gewichtet. Die Tiroler Landesregierung entschied, dass dem Kriterium der Führungskompetenz mehr Gewicht beigemessen wird. Das Kriterium der Führungskompetenz war somit ausschlaggebend für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten. Dabei wurde im Hinblick auf die in § 8 Abs 6 TLVwGG umschriebene beratende Tätigkeit des Präsidenten gegenüber der Landesregierung auch die dreijährige Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Abteilung Verfassungsdienst berücksichtigt.

Zur Bestellung des nunmehrigen Präsidenten erging der Umlaufbeschluss zu Zl ***, den das Regierungsmitglied QQ am 21.03.2023, alle weiteren Regierungsmitglieder bereits am 20.03.2023 unterfertigte(n). Im Rahmen der Regierungssitzung am 21.03.2023 wurde der vom Landeshauptmann eingebrachte Antrag auf Ernennung des HR Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M. zum Landesverwaltungsrichter und zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol angenommen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20.03.2023, Zl ***, die Besetzung der Funktion durch einen anderen Bewerber zur Kenntnis gebracht.

Dass der nunmehrige Präsident „Kandidat der ÖVP“ war und dementsprechend andere Kandidatinnen und Kandidaten, wie auch der Beschwerdeführer, keine wirkliche Chance auf eine Bestellung hatten, lässt sich nicht feststellen.

In der anlässlich der Bestellung des nunmehrigen Präsidenten versendeten Presseerklärung heißt es ua:

„‘Kern einer gut funktionierenden Demokratie ist die Gewaltenteilung und damit die Kontrolle durch unabhängige Instanzen – das gilt auch für die Verwaltung. Mit dem Landesverwaltungsgericht verfügen wir in Tirol über eine Institution, in der unabhängige Richterinnen und Richter über Beschwerden bezüglich Bescheide und Maßnahmen der Behörde entscheiden. Es freut mich sehr, dass mit Klaus Wallnöfer ein versierter und erfahrener Jurist als neuer Präsident diese wichtige Institution leitet.‘, so LH TT und ergänzt:

‚Klaus Wallnöfer weist eine langjährige Erfahrung im Verwaltungsdienst des Landes auf und ist zudem ausgewiesener Experte des Verwaltungsrechts. Ein Lehrauftrag an der Universität Innsbruck und die Publikation zahlreicher rechtswissenschaftlicher Fachartikel untermauern dies. Diese Kombination aus Erfahrung und Expertise sind die ideale Voraussetzung um das anspruchsvolle Amt des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts auszuüben.‘

[…]

Klaus Wallnöfer, geboren im Jahre XXX in X, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Innsbruck und Krems mit einem Studienaufenthalt in New Orleans. Nach seiner Tätigkeit als Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der Universität Innsbruck trat Wallnöfer 2010 in den Verwaltungsdienst des Landes Tirol ein. Seit dem Jahr 2018 ist er Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht. Zudem ist Wallnöfer Lehrbeauftragter der Universität Innsbruck und publiziert regelmäßig rechtswissenschaftliche Fachartikel zu Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts.“

2. Feststellungen unter Bezugnahme auf die Ausschreibungskriterien:

2.1. Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben:

2.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, trat nach Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums und der Gerichtspraxis mit 01.07.1994 in den Landesdienst ein. Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst – absolvierte der Beschwerdeführer am 03.06.1997.

Mit 01.01.2001 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen, welches mit 01.01.2002 definitiv gestellt wurde. Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Landesverwaltung und im Büro Landeshauptmann-Stellvertreter OO wurde der Beschwerdeführer mit 01.05.2001 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bestellt. Vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 war er zudem mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol betraut. Vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.12.2024 war der Beschwerdeführer Richter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und zusätzlich mit der Funktion des Vizepräsidenten betraut.

2.1.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:

Der nunmehrige Präsident, geboren am XX.XX.XXXX, trat am 01.10.2010 in den Landesdienst ein. Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A – Verwendung im rechtskundigen Verwaltungsdienst – legte er am 12.06.2014 ab. Am 01.01.2015 wurde er in ein öffentliches-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, welches mit 01.01.2016 definitiv gestellt wurde.

Der nunmehrige Präsident war in verschiedenen Bereichen der Verwaltung tätig und war in diesem Rahmen ab dem 03.10.2016 auch für die Dauer eines Jahres vom Amt der Tiroler Landesregierung als verfassungsrechtlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof entsandt. Vom 01.04.2018 bis zu dessen Ernennung zum Richter und Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Wirksamkeit ab 01.05.2013 war der nunmehrige Präsident Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.

2.1.3. Gegenüberstellung:

Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident haben die für die ausgeschriebene Stelle verfassungs- und einfachgesetzlich definierten Voraussetzungen und damit das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeiten einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben“ erfüllt.

2.2. Zum Ausschreibungskriterium „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“:

2.2.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer durchlief vor seiner Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bei seinen Verwendungen alle wesentlichen Rechtsbereiche der öffentlichen Verwaltung und führte sowohl erstinstanzliche Verfahren als auch Rechtsmittelverfahren durch. Dabei wirkte er auch als Mitglied eines kollegialen Entscheidungsgremiums an dessen Beschlüssen mit. Darüber hinaus war er über das Bundesministerium für Inneres der Bundespolizeidirektion W zugeteilt.

Im Zeitraum 01.05.2001 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und im Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2013 auch stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates.

Seit der Einführung der zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit war er als Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol tätig und hatte Verwaltungsstrafverfahren, Administrativ-verfahren und Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmenbeschwerden abzuwickeln. In seiner Funktion als Richter verfasste er mehrfach Anträge auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und drei Vorabentscheidungsansuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Beschwerdeführer war vom 02.01.2005 bis 31.12.2013 Mitglied der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und vom 01.03.2009 bis 31.12.2013 Vorsitzender der Disziplinarkommission beim Amt der Tiroler Landesregierung.

Der Beschwerdeführer beschäftigte sich auch wissenschaftlich mit dem Verwaltungsrecht, insbesondere als Lehrbeauftragter am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und der UMIT und war zudem Mitglied der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2.2.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:

Der nunmehrige Präsident war vom Juni 2005 bis November 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätsassistent am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und dabei mit Fragen des Verwaltungsrechts befasst. Nach seiner Aufnahme in den Landesdienst war er als Ausbildungsjurist in der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei mit legistischen Vorarbeiten sowie der Konzeption und organisatorischen Durchführung größerer Projekte befasst. Während dieser Zeit wickelte er in den dieser Abteilung zugeordneten Rechtsbereichen Berufungsverfahren ab. Anlässlich seiner Tätigkeit im Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft U und der Abteilung Agrargemeinschaften war er mit der Durchführung erstinstanzlicher Verfahren betraut. Im Rahmen der Zuteilung zur Abteilung Verfassungsdienst oblagen dem nunmehrigen Präsidenten legistische Aufgaben und die rechtsgutachterliche Beantwortung von Fragen des Unions-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Während seiner einjährigen Zeit beim Verfassungsgerichtshof war er mit der Vorbereitung von Erledigungsentwürfen für die Entscheidung betraut. Als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht war er mit allen dieser Abteilung zugeordneten Aufgaben, wie etwa legistischen Vorarbeiten oder der Erstellung von Rechtsprechungsberichten für die nachgeordneten Behörden, befasst.

2.2.3. Gegenüberstellung:

Beide Kandidaten verfügten zum Zeitpunkt der Bewerbung aufgrund der dargestellten beruflichen Laufbahn im Landesdienst über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Unabhängig davon haben sich der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident mit dem Verwaltungsrecht und der Rechtsprechung in unterschiedlicher Weise wissenschaftlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war als Mitglied des UVS und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes rechtsprechend (vgl dazu die Ausführungen in den Erkenntnissen des VwGH zu den Zlen Ra 2019/04/0106 und Ra 2024/04/0310 zur Unterscheidung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung) tätig und verfügte somit über langjährige „praktische Erfahrungen“ auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Der nunmehrige Präsident war bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur tätig, auch während seiner Zuteilung beim Verfassungsgerichtshof verfasste er lediglich Entscheidungsentwürfe.

2.3. Zum Ausschreibungskriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“:

2.3.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer war von 1995 bis 1999 Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z. In dieser Funktion führte der Beschwerdeführer über 30 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Im Zeitraum 01.05.2004 bis 31.12.2013 war der Beschwerdeführer stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2024 Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die im Bereich des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu besorgenden Führungsaufgaben lagen sowohl im Bereich der monokratischen als auch im Bereich der kollegialen Justizverwaltung. Monokratische Justizverwaltung lag beispielsweise im Bereich des Hausrechtes, der Handhabung der Hausordnung sowie im Bereich der Evidenzstellentätigkeit vor. Die kollegiale Justizverwaltung kam vor allem im Bereich der Vollversammlungen und des Geschäftsverteilungs- und Personalausschusses zu tragen. Zu den Führungsaufgaben im Bereich des Landesverwaltungsgerichtes zählte auch die Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung. Die Leitungsfunktion umfasste zudem die Interaktion mit den Höchstgerichten und anderen Verwaltungsgerichten, örtlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften, der Präsidentenkonferenz der Verwaltungsgerichte, der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verbindungsstelle der Bundesländer.

2.3.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:

Der nunmehrige Präsident war als Wahlsachbearbeiter in der Abteilung Verfassungsdienst für eine effiziente Wahldurchführung verantwortlich. Als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht im Zeitraum von 2018 bis 2023 hatte er Führungsverantwortung in vielfältiger Weise. Er war innerhalb der Organisationseinheit mit der Leitung eines Teams von über 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betraut. Ihm oblag nicht nur die unmittelbare fachliche und dienstliche Führung, sondern auch die Gesamtverantwortung für sämtliche Abläufe und Entscheidungen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches, gerade auch bei legistischen Regelungsvorhaben. In der Funktion als Abteilungsvorstand war der nunmehrige Präsident auch für externe Dienststellen, wie zum Beispiel die landwirtschaftlichen Schulen oder die Landesjagd T verantwortlich, wodurch sich seine Leitungsverantwortung auch auf organisatorische Schnittstellen außerhalb der unmittelbaren Behördenstruktur erstreckte. Die Führungsaufgabe des nunmehrigen Präsidenten umfasste somit nicht nur die sachliche Steuerung organisatorischer Abläufe, sondern auch den angemessenen Umgang mit Personal, die Förderung kollegialer Zusammenarbeit und die Verantwortung für weitreichende Entscheidungen. Als Abteilungsvorstand hatte er somit eine Leitungsfunktion mit Letztverantwortung inne.

Der nunmehrige Präsident verfügte auch über extern erworbene Führungserfahrung, wie etwa im Organisationskomitee rechtswissenschaftlicher Tagungen oder auch als Einsatzleiter der Österreichischen Wasserrettung.

2.3.3. Gegenüberstellung:

Der Beschwerdeführer verfügte sowohl in seiner Funktion als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z als auch in seiner Funktion als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über eine mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion. Allerdings trug sowohl beim Unabhängigen Verwaltungssenat als auch beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Letztverantwortung (vgl etwa § 8 Abs 5 und 6 TLVwGG). Auch bei seiner Tätigkeit als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z konnte der Beschwerdeführer Erfahrungen im Verwaltungsmanagement sammeln, allerdings fällt die Referatsleitertätigkeit in die Periode der Ausbildungszeit des Beschwerdeführers.

Der nunmehrige Präsident verfügte über eine mehrjährige Führungserfahrung als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht. Diese Funktion umfasste ein ganzes Bündel an Aufgaben. Neben der Personalführung waren verschiedenste Abläufe innerhalb der Organisationseinheit neu zu konzipieren und für die Vorbereitung der Gesetzesvorhaben zu sorgen. Neben den klassischen Aufgaben einer Abteilung – Rechtsauskünfte, Erstellung von Rechtsprechungsberichten – waren auch Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung effizient zu organisieren und umzusetzen. Der nunmehrige Präsident war für die ihm gestellten Aufgaben in seiner Funktion als Abteilungsvorstand letztverantwortlich.

2.4. Zu den Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“:

2.4.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer wies im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein hohes Arbeitspensum auf. Die Bewältigung der Aufgaben in leitender Funktion, aber auch die Mitwirkung als Mitglied eines kollegialen Entscheidungsgremiums an Beschlüssen während seiner Verwaltungstätigkeit und die Aufgabe als Senatsvorsitzender beim Landesverwaltungsgericht Tirol setzten eine Kooperations- und Teamfähigkeit voraus. Neben seiner Tätigkeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol war er auch in dem bereits beschriebenen Umfang wissenschaftlich tätig und wirkte als Boardmitglied der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Planung und Ausbildung von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern mit.

2.4.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:

Bereits die in Kapitel 2.3.2. beschriebene Tätigkeit bei der Leitung der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht erforderte ein hohes Arbeitspensum. Besondere Herausforderungen stellten sich während der Pandemie, da zahlreiche Aufgaben in verschiedensten Materien gleichzeitig und zwingend zu bewältigen waren. Dabei musste der nunmehrige Präsident in seiner Eigenschaft als Führungskraft auch die persönliche Entwicklung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Blick haben und oftmals neue Wege in der Zusammenarbeit und in der Abstimmung gehen.

2.4.3. Gegenüberstellung:

Die Berufslaufbahnen des Beschwerdeführers als des nunmehrigen Präsidenten zeigen, dass die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“ im hohen Maße gegeben sind.

2.5. Zu den Ausschreibungskriterien „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“:

2.5.1. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer wies ausdrücklich darauf hin, dass mittelbares Ziel es sein muss, die Digitalisierung des internen Betriebes (elektronische Aktenführung und elektronisches Aktenmanagement) und die elektronische Verfahrensführung (zum Beispiel elektronische Akteneinsichten, Kommunikation und Zustellung mit Behörden und Parteienvertretungen) umzusetzen. Darüber hinaus betrachtete er die Einführung eines Controlling- und Benchmarkingsystems als ein weiteres forderndes Projekt. Vergleichbare Grundlagen hiefür wären etwa im Visitationswesen der Oberlandesgerichte oder im Controllingsystem des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken. In einem weiteren Entwicklungsschritt sollte die systematische Darstellung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in der Evidenzsammlung weiter aufgearbeitet werden. Die Schärfung dieses Wissensmanagements war für den Beschwerdeführer auch ein notwendiges Serviceangebot für alle Systempartner. Darüber hinaus schienen dem Beschwerdeführer Neuerungen in Zusammenarbeit mit der Landesverwaltung – kurzzeitige Zuteilung aller Ausbildungsjuristen/innen zum Landesverwaltungsgericht Tirol – und die Einbindung der Richter und Richterinnen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei Besprechungen von Referenten und Referentinnen für die Fortentwicklung der Qualität behördlicher Entscheidungen von Vorteil.

2.5.2. Zum nunmehrigen Präsidenten:

Der nunmehrige Präsident hielt fest, dass jedenfalls die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit des Landesverwaltungsgerichtes mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der Justizverwaltung sicherzustellen und bestmöglich zu fördern ist. Ebenso war dem nunmehrigen Präsidenten die Digitalisierung der Abläufe innerhalb des Gerichts wesentliches Anliegen. Der nunmehrige Präsident hielt zudem eine standardisierte Zuteilung mit möglichst fest definierten Inhalten sowohl für Ausbildungsjuristen als auch für erfahrene Verwaltungsjuristen zum Landesverwaltungsgericht Tirol als erforderlich.

2.5.3. Zur Gegenüberstellung:

Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident hatten klare – durchaus vergleichbare –Vorstellungen zur Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die sie im Rahmen der Anhörung näher beleuchteten. Beide zeigten damit ihre Bereitschaft für Erneuerungen und Reformen für das Landesverwaltungsgericht. Bei der Anhörung hatten beide Kandidaten sich und ihre Vorstellungen für die Leitung des Landesverwaltungsgerichtes zu präsentieren. Deren Darstellung und die damit bewiesene Kommunikationsfähigkeit waren für die Begutachtungskommission mit ein Grund, den Beschwerdeführer und den nunmehrigen Präsidenten in den Dreiervorschlag aufzunehmen.

2.6. Zusammenfassung:

Für die Landesregierung waren bei ihrer Auswahlentscheidung die Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ maßgeblich. Das Kriterium der Führungskompetenz gewichtete die Landesregierung am höchsten. Für die Landesregierung verfügte der nunmehrige Präsident jedenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer in höherem Maß über Führungserfahrung. Dieses höhere Maß an Leitungserfahrung war ausschlaggebend für die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten.

3. Gegenüberstellung Monatsbezüge des Beschwerdeführers:

Der tatsächliche Monatsbezug des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 betrug Euro 11.365 und hätte fiktiv für das Jahr 2025 11.753,60 betragen. Im Falle der Bestellung zum Präsidenten hätte der Monatsbezug des Beschwerdeführers im Jahr 2024 Euro 12.510,07 und im Jahr 2025 Euro 12.947,90 betragen.

IV.Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung:

Die am 29.12.2022 im Boten für Tirol sowie auf der Homepage des Landes Tirol veröffentlichte Stellungausschreibung für die vakant werdende Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist nicht weiter strittig. Der Ausschreibungstext ist in der entsprechenden Ausgabe des Boten für Tirol nachzulesen. Die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 ausdrücklich fest, dass die Abteilung Organisation und Personal unter Mitwirkung des Landesamtsdirektors, des Büros Landeshauptmanns, des vormaligen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes und ihr die Ausschreibungskriterien formulierten. Dass dabei Ausschreibungen für die Besetzung von Leitungsfunktionen von anderen Verwaltungsgerichten berücksichtigt wurden, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers sowie des nunmehrigen Präsidenten für die Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind nicht weiter strittig und liegen deren Unterlagen vor.

Ausgehend von diesen Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Einladung der sieben Bewerberinnen und Bewerber zum Hearing am 09.02.2023 ist unstrittig. Die Schriftsätze vom 03.02.2023 sowie vom 08.02.2023 sind Bestandteil des behördlichen Aktes.

Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin brachte bereits bei ihrer Einvernahme am 19.03.2024 – auf diese Ausführungen verwies die Zeugin im Rahmen ihrer neuerlichen Einvernahme am 29.01.2026 – klar zum Ausdruck, dass sie für die Zusammensetzung der Begutachtungskommission verantwortlich gewesen war. Dabei erläuterte sie auch die Hinzuziehung des Bezirkshauptmannes MM, des DD und des (vormaligen) Gerichtspräsidenten LL. Die Zeugin äußerte sich auch zu einer allfälligen Befangenheit des DD, da der nunmehrige Präsident diesem Mitglied der Begutachtungskommission während seiner einjährigen Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof zugeteilt war. Die Zeugin erläuterte bei ihren Einvernahmen am 19.03.2024 und 29.01.2026 nachvollziehbar und schlüssig die Vorbesprechung vor Beginn des Hearings und den an die Kommissionsmitglieder durch Abteilungsvorstand EE ausgehändigten Leitfaden, der bereits anlässlich der Besprechung am 19.03.2024 zum Akt genommen wurde.

Die Zeugin schilderte die vor Beginn des Hearings vorgenommene Festlegung der vom jeweiligen Mitglied der Begutachtungskommission zu stellenden Fragen und die Reihenfolge der Fragestellungen. Anlässlich der Einvernahme am 29.01.2026 hielt sie ausdrücklich fest, dass die Zuordnung der Fragestellungen nicht konkret im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien erfolgten und daher auch keine Fragen dezidiert einem Ausschreibungskriterium zugeordnet wurden. Erläuternd fügte sie hinzu, dass gerade das Ausschreibungskriterium „Kommunikationsfähigkeit“ aber auch die „Führungskompetenz“ anhand der Darlegungen der Bewerberinnen und Bewerber zu den gestellten Fragen geklärt werden sollte. Wie die Zeugin bestätigte, nahmen die Anhörungen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten unterschiedlich Zeit in Anspruch. Grund dafür seien allerdings die Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten gewesen, darüber hinaus habe insbesondere DD weitere konkrete Zusatzfragen gestellt. Die Anhörung des nunmehrigen Präsidenten habe deswegen am längsten gedauert, weil DD spezifische Fragen gestellt habe. Die Aussagen der Zeugin werden durch die schriftliche Stellungnahme des DD vom 06.06.2023 bestätigt, in der es heißt: „Ich kann mich aber daran erinnern, dass die Befragung bei ihm [ Anmerkung: nunmehriger Präsident] als einzigen Bewerber, der nicht aus dem Landesverwaltungsgericht stammte und der eine andere berufliche Karriere aufzuweisen hatte, intensiver war. Allein ich selbst habe im Gegensatz zu den Fragen an andere Bewerberinnen und Bewerber aus richterlicher Perspektive eine Reihe zusätzlicher Fragen gehabt und mich mit dem Kandidaten auch mehrfach in Diskussionen verwickelt, in denen auch in rechtsdogmatischer Hinsicht unterschiedliche Ansichten zu Tage getreten sind.“

Laut der Vorsitzenden der Begutachtungskommission zielten die Fragestellungen generell darauf ab zu erfahren, wie sich die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten die Führung des Landesverwaltungsgerichtes vorstellten und welche wesentlichen Eigenschaften sie für dessen Leitung als notwendig erachten. Spezifisch zum Kriterium „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ hielt die Zeugin fest, dass gerade beim Beschwerdeführer die Angaben in den Bewerbungsunterlagen ausreichend gewesen seien. Diese Aussage der Zeugin wird durch die Stellungnahme des DD vom 06.06.2023 bestätigt, wonach er von der richterlichen Qualität des Beschwerdeführers jedenfalls überzeugt gewesen sei. Es habe daher auch nicht das Bedürfnis bestanden, „die richterliche Qualifikation über das, was ohnehin geschehen ist, hinaus auf den Prüfstand zu stellen“, sondern sich „vor allem in den Bereichen zu vergewissern, die zusätzlich zur richterlichen Tätigkeit das Präsidentenamt ausmachen“. Ähnlich äußerte sich Richterin GG in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2023, wonach sich „die Erfüllung bestimmter Kriterien (zB zu den praktischen Erfahrungen im Verwaltungsrecht und in der Rechtsprechung, Kenntnisse im Verwaltungsrecht und in der Rechtsprechung)“ aus der Präsentation und dem Lebenslauf der Bewerber und Bewerberinnen klar ergeben hätte und daher Fragen dazu im Hearing nicht zwingend erforderlich gewesen wären.

Die Aussagen der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin zum Ablauf der Anhörung wird durch die schriftlichen Stellungnahmen der weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission bestätigt.

Die Vorgangsweise nach Abschluss des Hearings schilderte die Zeugin bei ihren Einvernahmen am 19.03.2024 und 29.01.2026. Ein dezidiertes Eingehen auf die Ausschreibungskriterien verneinte die Zeugin. Ausdrücklich hielt sie fest, dass Einstimmigkeit über den erstellten, nicht gereihten und auch nicht begründeten Dreiervorschlag bestand. Diese Aussage steht im Einklang mit den schriftlichen Stellungnahmen der sonstigen Mitglieder der Begutachtungskommission. DD, Richterin GG und der vormalige Präsident LL hielten in ihren Stellungnahmen vom 06.06.2023, vom 19.06.2023 und vom 02.07.2023 fest, dass die Erstellung des Dreiervorschlages unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen und des persönlichen Eindrucks der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgte.

DD bestätigte auch die Aussage der Zeugin, wonach er den Kandidaten CC als den bestqualifiziertesten Bewerber beurteilt hatte. In seiner schriftlichen Stellungnahme führte er übereinstimmend mit den Aussagen der Zeugin ergänzend aus, dass diesbezüglich keine weitere Diskussion stattgefunden hätte, da Auftrag war, einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag zu erstatten. Dass Überlegungen bestanden, NN an Stelle des Beschwerdeführers in den Dreiervorschlag aufzunehmen, hielt die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme am 29.01.2026 fest. Dementsprechend wurde in die Mitteilung vom 09.02.2023 betreffend die eben angeführte Bewerberin eine Zusatzbemerkung aufgenommen. Die Mitteilung an den Büroleiter des Landeshauptmannes sowie den Landesamtsdirektor ist Bestandteil des behördlichen Aktes und wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Zusatzbemerkung im Schriftstück vom 09.02.2023 war bei der Übermittlung am 07.02.2024 unkenntlich gemacht worden. Die Zeugin erwähnte allerdings im Rahmen ihrer Aussage am 29.01.2026 ausdrücklich die die Kandidatin NN betreffende Empfehlung der Begutachtungskommission.

Der Landeshauptmann betonte bei seiner Zeugeneinvernahme, dass es seitens der Landesregierung keine Signale gegenüber der Begutachtungskommission gegeben habe, jedenfalls den nunmehrigen Präsidenten in den nicht gereihten Dreiervorschlag aufzunehmen. Dies bestätigte die Vorsitzende der Begutachtungskommission. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte oder Hinweise vor, dass es derartige Signale gegeben hätte.

Die Vorsitzende der Begutachtungskommission bezeichnete die Vorgangsweise, einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag zu erstatten, als üblich. Eine Aussage gleichen Inhalts tätigte der Landeshauptmann – übereinstimmend mit seiner Stellungnahme vom 06.11.2025 – im Rahmen seiner Einvernahme. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergaben sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch keine von diesen Aussagen abweichenden Umstände, wonach die Erstellung eines nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlags darauf abzielte, den Beschwerdeführer gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten zu benachteiligen.

Der Beschwerdeführer brachte bereits in seinem auf das L-GlBG 2005 gestützten Antrag vom 04.04.2023 vor, dass die Begutachtungskommission „im geplanten und gewollten Zusammenwirken ein bereits im Vorhinein feststehendes Ergebnis – nämlich die Bestellung von Dr. Klaus Wallnöfer entsprechend vorzubereiten“ umgesetzt habe. Dass die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten geplant war, hielt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 aufrecht (vergleiche Protokoll Seite 17).

Mit diesem Vorbringen setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol schon im Erkenntnis vom 27.03.2024, Zl LVwG-2023/37/2832-13, auseinander. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Artikel in der Tiroler Tageszeitung (TT) vom 07.02.2023 die Entscheidung der Mitglieder der Begutachtungskommission beeinflusst habe, qualifizierte das Landesverwaltungsgericht als bloße Behauptung. Auch im fortgesetzten Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Umstände, welche die vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung rechtfertigen würden. Alle Mitglieder der Begutachtungskommission wiesen den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer gezielten Vorgangsweise zugunsten des nunmehrigen Präsidenten entschieden zurück.

Die Beschreibung des Auswahlverfahrens nach Abschluss des Hearings und der schriftlichen Mitteilung vom 09.02.2023 stützt sich auf die schriftlichen Äußerungen des Landeshauptmannes vom 26.02.2024 und 06.11.2025 als auch auf dessen Aussage als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 und die Aussage der Vorsitzenden der Begutachtungskommission. Das Landesverwaltungsgericht Tirol räumt ein, dass es zwischen der Aussage des Landeshauptmannes und der Zeugin insofern eine Diskrepanz gibt, als der Landeshauptmann auf ein nach Einlangen des Dreiervorschlages geführtes Gespräch mit der Landesamtsdirektor-Stellvertreterin und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter hinwies, welches die Zeugin nicht erwähnte. Allerdings hielt der Landeshauptmann ausdrücklich fest, dass es bei diesem „Erstgespräch“ lediglich um eine Information zu den Bewerbungsunterlagen und über den Ablauf der Anhörung gegangen sei, nicht aber, wer von den drei genannten Kandidaten der Bestqualifizierte sei.

Demgegenüber hielten die Vorsitzende der Begutachtungskommission und der Landeshauptmann zur Video-Konferenz am 14.03.2023 übereinstimmend fest, dass die fachlichen Qualifikationen des CC und des nunmehrigen Präsidenten für die ausgeschriebene Leitungsfunktion erörtert worden seien. Schon in der Stellungnahme vom 06.11.2025 hielt der Landeshauptmann ausdrücklich fest, dass sich die Erörterung der der Frage der Bestgeeignetheit auf den nunmehrigen Präsidenten und CC konzentrierten. Der Landeshauptmann brachte bei seiner Einvernahme deutlich zum Ausdruck, dass bei der Auswahlentscheidung zwischen dem nunmehrigen Präsidenten und CC, eine Abwägung betreffend die Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ erfolgt, der „Führungskompetenz“ ein besonderes Gewicht beigemessen worden und die Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten für dessen Bestellung ausschlaggebend gewesen sei (vgl Seite 22f der Niederschrift). Übereinstimmend dazu hielt der Landeshauptmann bereits in seiner Stellungnahme vom 06.11.2025 fest, dass „dem Kriterium der mehrjährigen Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung in der Auswahlentscheidung besonderes Gewicht beigemessen wurde“. Zur Beratung innerhalb der Regierung äußerte sich der Landeshauptmann im Rahmen der mündlichen Verhandlung, aber auch schon in der Stellungnahme vom 06.11.2025. Der Umlaufbeschluss zu Zl *** liegt dem Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol ebenso wie das Ergebnis der Regierungssitzung am 21.03.2023 vor. Die nach dem Regierungsbeschluss versendete Presseerklärung zur Bestellung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist im Internet abrufbar.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 unter Bezugnahme auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 08.05.2024 (vgl Seite 32f) vor, dass der nunmehrige Präsident der von einer bestimmten politischen Gruppe, nämlich der ÖVP, favorisierte Kandidat gewesen sei und er, wie auch die anderen Kandidatinnen und Kandidaten, nie eine wirkliche Chance gehabt hätten. Wie schon im vorangegangenen Verfahren verwies der Beschwerdeführer auf die mehrfach medial erfolgte Auslobung des nunmehrigen Präsidenten, die in der Presseaussendung (bewusst) falsch wiedergegebenen Tatsachen, da keine (sachlich-objektive) Auswahl aufgrund eines Hearing-Verfahrens stattgefunden habe, und das Abstellen auf ein in der Ausschreibung nicht gefordertes und tatsächlich nicht vorliegendes Element (wissenschaftliche Publikation). Anhand der TT-Artikel vom 07.02., 21.02., 07.03. und 14.03.2023 und der Presseaussendung lässt sich der massive Vorwurf, die Landesregierung habe den nunmehrigen Präsidenten aus sachfremden Erwägungen bestellt, nicht begründen. Die Behauptung der politischen Nähe des nunmehrigen Präsidenten begründete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 lediglich mit dem Umstand, dass dieser „immer wieder bei ÖVP-Veranstaltungen anwesend ist“, ohne diese Behauptung näher zu konkretisieren. Folgt man dieser Argumentation, so könnte beim Beschwerdeführer allein aus seiner zweijährigen Tätigkeit im Büro des Landeshauptmann-Stellvertreters OO eine politische Nähe zur ÖVP konstruiert werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände rechtfertigen nicht die vom Beschwerdeführer getroffene Annahme, der nunmehrige Präsident sei der „ÖVP-Kandidat“ gewesen und deshalb ernannt worden.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

2. Zu den Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses:

2.1. Einleitung:

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, sind Feststellungen zu den entsprechend der Stellenausschreibung für die vakant werdende Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol maßgeblichen Anforderungen sowie zu den beruflichen Werdegängen und Qualifikationen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten zu treffen. Es ist aber nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, gleichsam im Nachhinein (erneut) das Bewerbungsverfahren durchzuführen. Ausschließlich auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen sowie auf Basis der Erwägungen der Begutachtungskommission und der Landesregierung sind diese Feststellungen zu treffen. Folglich ist die Auswahlentscheidung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Erstellung des nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlags durch die Begutachtungskommission einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. In diesem Sinn sind auch die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 08.05.2024 (vgl Seite 78 f) zu verstehen, wonach eine mangelnde Begründung der Begutachtungskommission und der zuständigen Landesregierung „nicht im Nachhinein, z.B. durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nachgeholt werden“ kann. Die Begutachtungskommission verfasste über die Anhörung kein Protokoll und erstellte zu den Kandidatinnen und Kandidaten auch kein Gutachten. Bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung kann auf derartige Unterlagen daher nicht zurückgegriffen werden. Allerdings bestehen keine organisationsrechtlichen Vorschriften über den Ablauf eines Verfahrens für die Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die etwa in § 10 Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl Nr 85/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 100/2025, verankerte Verpflichtung der Begutachtungskommission, nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten, bestand im konkreten Verfahren nicht.

2.2. Zur konkreten Beweiswürdigung:

Die in den Kapiteln 2.1. bis 2.5. getroffene Feststellungen stützen sich maßgeblich auf die Bewerbungsunterlagen. Nach der eindeutigen Aussage der Vorsitzenden der Begutachtungskommission waren diese neben dem im Rahmen der Anhörung gewonnenen Eindruck der Kandidatinnen und Kandidaten maßgeblich für die Erstellung des nicht gereihten, nicht begründeten Dreiervorschlages. Dies bestätigten auch die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission in ihren schriftlichen Stellungnahmen, stellvertretend wird dabei auf die Ausführungen des DD vom 06.06.2023, der Richterin GG vom 19.06.2023 und des vormaligen Präsidenten LLvom 02.07.2023 verwiesen. Ebenso bestätigte der Landeshauptmann im Rahmen seiner Einvernahme, dass die Bewerbungsunterlagen (auch) Grundlage für die Entscheidung zur Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol waren.

Bei den Feststellungen in Kapitel 2.3.3. verwertete das Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend die Darlegungen des Landeshauptmannes in seiner Stellungnahme vom 06.11.2025, Zl ***, in der er sich ausdrücklich mit der Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten auseinandersetzte.

Aus den Aussagen der Vorsitzenden der Begutachtungskommission und des Landeshauptmannes ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche unterschiedliche Bewertung des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten betreffend die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivations-fähigkeit“, „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungs-fähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit, welche für die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten entscheidend gewesen wäre. Dieser Eindruck floss bei den Feststellungen in den Kapiteln 2.4.3. und 2.5.3. zur Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ein. Landeshauptmann TT brachte vielmehr zum Ausdruck, dass bei der Auswahlentscheidung zwischen dem nunmehrigen Präsidenten und CC, eine Abwägung betreffend die Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ erfolgt sei. Die Führungskompetenz, die besonders gewichtet worden sei, sei beim nunmehrigen Präsidenten auch unter Berücksichtigung der Führungserfahrung des Beschwerdeführers im höchsten Maß gegeben gewesen. Dies machte der Landeshauptmann in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 06.11.2025 (vgl insbesondere Kapitel 3.) deutlich. Die Darlegungen des Landeshauptmannes waren daher Grundlage der Feststellungen in Kapitel 2.6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die vorgenommene Gewichtung wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert.

3. Zu den sonstigen Feststellungen:

Die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Mitteilung der belangten Behörde vom 16.10.2025.

4. Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer beantragte, neben der Vorsitzenden alle weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission einzuvernehmen.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Unstrittig war es Aufgabe der Begutachtungskommission, einen nicht gereihten Dreiervorschlag zu erstatten, der auch nicht näher zu begründen war. Dieser nicht gereihte, nicht begründete Dreiervorschlag wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2023 an das Büro Landeshauptmann und den Landesamtsdirektor übermittelt. Dieser Dreiervorschlag kam – nach den übereinstimmenden schriftlichen Stellungnahmen der weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission – einstimmig zustande. Eine Reihung innerhalb dieses Dreiervorschlages wurde auch nicht näher erörtert, dies macht die Stellungnahme des DD vom 06.06.2023 deutlich. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme weiterer Mitglieder der Begutachtungskommission erforderlich wären. Unabhängig davon war die Landesamtsdirektor-Stellvertreterin die Vorsitzende dieser Begutachtungskommission. Sie war auch zuständig, das Ergebnis der Anhörung schriftlich festzuhalten und weiterzuleiten. Aufgabe der Begutachtungskommission war, als Gremium einen nicht gereihten Dreiervorschlag zu erstellen. Es war niemals vorgesehen, dass für den Fall, dass keine Einstimmigkeit erreicht werden sollte, die „unterlegenen“ Mitglieder der Begutachtungskommission einen gesonderten Bericht an die Landesregierung abzugeben gehabt hätten. Auch aufgrund dieses Umstandes sah und sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verpflichtet, die weiteren Mitglieder der Begutachtungskommission einzuvernehmen. Unbestritten war der Beschwerdeführer einer der Kandidaten auf dem nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag.

Zur Videokonferenz am 14.03.2023 äußerten sich die Vorsitzende der Begutachtungs-kommission und der Landeshauptmann ausführlich, der Landeshauptmann zudem bereits in der Stellungnahme vom 06.11.2025. Beide stellten unmissverständlich fest, dass bei der Frage nach den geeignetsten Kandidaten aus dem nicht gereihten Dreiervorschlag von der Vorsitzenden der Begutachtungskommission und DD eine Bewertung des nunmehrigen Präsidenten und des CC, erbeten wurde. Die Zeugin und DD hatten in diesem Zusammenhang lediglich ihre Meinungen „abzugeben“, weil sie [= die Zeugin und DD] darum vom Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter ersucht worden waren. Dass DD CC für den bestqualifiziertesten Kandidaten hielt, ergibt sich bereits aus seiner Stellungnahme vom 06.06.2023. Gegenstand der Erörterung am 14.03.2023 waren ausschließlich (!) die fachlichen Qualifikationen des nunmehrigen Präsidenten und des CC. Der Inhalt der Videokonferenz ist daher im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche nach dem L-GlBG 2005 nicht relevant. Auch im Hinblick auf die Videokonferenz ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht kein erkennbarer Grund, weshalb DD einvernommen werden sollte.

Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Einvernahme des vormaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Tagesordnung für die Regierungs-sitzung am 28.02.2023.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erschließt sich nicht die Bedeutung der Tagesordnung für die Regierungssitzung am 28.02.2023 für das gegenständliche Verfahren. Der damalige Landeshauptmann-Stellvertreter und die weiteren Regierungsmitglieder der SPÖ haben den zu Zl *** ergangenen Umlaufbeschluss jeweils am 20.03.2023 unterfertigt und auch in der Regierungssitzung am 21.03.2023 den vom Landeshauptmann eingebrachten Antrag auf Bestellung des nunmehrigen Präsidenten zum Richter und Leiter des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Wirkung 01.05.2023 nicht abgelehnt. Allfällige vorangegangene Meinungsverschiedenheiten und interne Diskussionen innerhalb der Landesregierung sind daher unter Berücksichtigung der letztendlich einstimmig erfolgten Ernennung des nunmehrigen Präsidenten für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 den Landeshauptmann und damit das nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung für die verfahrensgegenständliche Personalangelegenheit zuständige Regierungsmitglied einvernommen. Auch unter Berücksichtigung der klaren Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Tiroler Landesregierung ist für das Landesverwaltungs-gericht Tirol nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiteres Regierungsmitglied einvernommen werden sollte.

V.Rechtslage:

1. Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 (L-GlBG 2005), LGBl Nr 1/2005, in den Fassungen LGBl Nr 1/2005 (§§ 12, 17, 21, 29 und 35), LGBl Nr 150/2012 (§ 23), LGBl Nr 39/2022 (§ 42) sowie LGBl Nr 5/2023 (§ 46) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 12

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, 5 oder 7 nicht begründet worden, so ist das Land Tirol gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a)mindestens drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte;

b)bis zu drei Monatsbezüge, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils der für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührende Betrag.“

„§ 17

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 Abs. 1 lit. e, 5 oder 7 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land Tirol zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt:

a)die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre;

b)die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre.

Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist jeweils die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“

„§ 21

Bemessung des Schadenersatzes

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach den §§ 12 bis 20 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.“

„§ 23

Fristen

[…]

(7) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach § 17 sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.

[…]“

„§ 29

Allgemeines Diskriminierungsverbot

(1) Niemand darf aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seiner Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)bei der Festsetzung des Entgelts,

c)bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

e)beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

f)bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, Personen mit einer bestimmten Behinderung, Personen eines bestimmten Alters oder Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der im Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe vor.“

„§ 35

Anwendung von Bestimmungen

(1) Hinsichtlich

a)der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 29, 31 oder 32,

b)der Rechtsfolgen einer Belästigung nach § 34 und

c)der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 12 bis 21 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

a)der Fristen,

b)der Beweislastumkehr,

c)des Benachteiligungsverbotes und

d)der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,

die §§ 23 bis 26 sinngemäß.“

„§ 42

Gutachten

(1) Auf Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Bediensteten oder Bewerberin oder eines betroffenen Bediensteten oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber zu erstellen, ob

a)eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32 vorliegt,

b)eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34 vorliegt,

c)eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 vorliegt oder

d)eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 vorliegt.

(2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen drei Jahren ab der behaupteten Belästigung bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungs-gebotes zulässig.

(3) Betrifft ein Antrag einer/eines Gleichbehandlungsbeauftragten nicht eine Personengruppe, sondern eine betroffene Bedienstete oder Bewerberin oder einen betroffenen Bediensteten oder Bewerber, so bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung dieser Person.

(4) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungs-gebotes vorliegt, so hat sie

a)entsprechend dem betroffenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

b)die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

Die oder der verantwortliche Bedienstete ist davon in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.“

„§ 46

Schlichtungsverfahren

(1) Jede(r) Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem (seinem) Wirkungsbereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die bzw. der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen.

(2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(3) Wird im Zuge des Schlichtungsgespräches keine Einigung erzielt, so kann entweder die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der oder des Betroffenen oder die bzw. der betroffene Bedienstete ein Gutachten nach § 42 beantragen.

(4) Nach Einlangen des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein weiteres Schlichtungsgespräch durchführen.

(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrages oder mit der Einigung, spätestens jedoch mit dem Ende des zweiten Schlichtungsgespräches.“

2. Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz:

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), LGBl Nr 148/2012 in den Fassungen LGBl Nr 148/2012 (§ 1), LGBl I Nr 8/2021 (§ 2), LGBl Nr 90/2023 (§ 27) und LGBl Nr 35/2025 (§ 8), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„§ 1

Einrichtung, Sitz

(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.“

„§ 2

Zusammensetzung, Ernennung

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die

a)österreichische Staatsbürger sind,

b)entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,

d)wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und

e)weiters

1. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder

2. eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.

(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.

[…]“

„§ 8

Präsident, Leitung

(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

a)die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere

1. die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

2. die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und

3. unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

b)die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

c)die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.

(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals

a)die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,

b)die Entbindung von der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht,

c)die Anordnung von Überstunden,

d)die Gewährung von Dienstfreistellungen,

e)die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,

f)die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,

g)die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,

h)die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

i)die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,

j)die Gewährung von Sabbaticals und

k)die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.

Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.

(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.

(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.

(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.

(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“

„§ 27

Zulagen

(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.“

3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in den Fassungen BGBl I Nr 100/2003 (Art 19), BGBl I Nr 51/2012 (Art 86 und 87) und BGBl I Nr 88/2024 (Art 134) lauten auszugsweise wie folgt

„Artikel 19

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

[…]“

„Artikel 86

(1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senate einzuholen.

[…]“

„Artikel 87

(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

[…]“

„Artikel 94

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

[…]“

„Artikel 134

(1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

[…]

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird. […]“

4. Tiroler Landesordnung 1989:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Artikel 51 der Tiroler Landesordnung 1989 (TLO), LGBl Nr 61/1988 in der Fassung LGBl Nr 36/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 51

Geschäftsordnung

(1) Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung).

[…]“

5. Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg), LGBl Nr 14/1999 in der für das gegenständliche Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 95/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Angelegenheiten der Landesverwaltung

§ 2

[…]

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):

[…]

19. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;

[…]“

6. Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien):

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der beim Auswahlverfahren geltenden „Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)“ (amtsintern kundgemacht als Erlass Nr 89b) lauten, soweit sie relevant sind, wie folgt:

„I. Geltungsbereich

Vor der Besetzung folgender Planstellen ist eine Ausschreibung vorzunehmen:

a) Planstellen mit denen eine leitende Funktion verbunden ist.

Leitende Funktionen im Sinne dieser Richtlinien sind: Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes, Außenstellenleiter, Leiter von sonstigen Einrichtungen des Landes.

[…]“

„III. Begutachtungskommission

1. Aufgabe, Zusammensetzung

A) Zur Erstattung eines Dreiervorschlages aus den einlangenden Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichten. Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) besteht die Begutachtungskommission aus

a)dem Landesamtsdirektor oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,

b)einem vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied aus dem Kreis der Gruppenvorstände,

c)dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal,

d)dem Obmann der Zentralpersonalvertretung,

e)einem weiteren von der Zentralpersonalvertretung zu entsendenden Mitglied,

f)der Gleichbehandlungsbeauftragten,

g)einem weiteren vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied, das eine Bedienstete sein muss.

Ist der Obmann der ZPV ein Bediensteter, so hat das weitere Mitglied nach lit. e eine Bedienstete zu sein.

Bei der Besetzung der Funktion von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt. l.e und f angeführten Modellstellen besteht die Begutachtungskommission aus

a)dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter der Abteilung Organisation und Personal als Vorsitzenden,

b)dem Leiter der betroffenen Organisationseinheit,

c)dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung,

d)der Vertrauensperson der Organisationseinheit,

e)einem weiteren vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal zu bestellenden Mitglied.

B) Wird eine Planstelle begutachtet, für die sich ein Mitglied der Begutachtungskommission beworben hat, so ist dieses Mitglied von der Beratung bzw. Beschlussfassung ausgeschlossen.

2. Beschlussfassung

A) Die Begutachtungskommission hat die Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu begutachten und einen Dreiervorschlag zu erstatten. Als Kriterien für die Erstellung des Dreiervorschlages sind insbesondere anzusehen:

a)Ausbildung und berufliche Weiterbildung;

b)Erfolg in der bisherigen Verwendung;

c)besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen;

d)allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.

Über Auftrag des Herrn Landeshauptmannes hat die Begutachtungskommission eine Reihung des Dreiervorschlages vorzunehmen.

Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen hat sich der Dreiervorschlag auf die Festzustellung zu beschränken, ob die Bewerber geeignet sind.

B) Die Begutachtungskommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Begutachtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen kann das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Begutachtungskommission auch mündlich hergestellt werden. Darüber ist von der Geschäftsstelle ein Aktenvermerk anzufertigen.

C) Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) ist der (gereihte) Dreiervorschlag dem Landeshauptmann vorzulegen. Bei der Besetzung von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt l.e und f angeführten Modellstellen hat die Begutachtungskommission einen (gereihten) Dreiervorschlag dem zur Entscheidung zuständigen Organwalter vorzulegen.

[…]

IV. Schlussbestimmungen

Die Befugnis zur Entscheidung über die Besetzung der Planstellen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften (B-VG, Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung). Die Bewerbungen und deren Auswertung sind, soweit im Pkt. II.3 nichts anderes bestimmt ist, vertraulich zu behandeln. Nach der Besetzung der Planstelle sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon zu verständigen.“

[Die Erlässe-Nr. 89a und Nr. 89b wurden mit 01.10.2023 durch den Erlass-Nr. 89 „Richtlinie für die Aufnahme und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen“ ersetzt. Die Besetzung und Wiederbestellung leitender Funktionen werden in den §§ 22 ff (V. Abschnitt) des Erlasses-Nr. 89 geregelt.]

7. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2023 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der zur Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zur Geltendmachung von Ansprüchen:

§ 23 L-GlBG 2005 normiert, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach § 17 L-GlBG 2005 einzubringen sind. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf diese Bestimmung iVm § 35 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 gesetzeskonform fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch fristgerecht geltend machte. Daran vermag auch die entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055, mit Schriftsatz vom 28.10.2025 vorgenommene Konkretisierung des Antrages vom 04.04.2023, jedenfalls auch einen Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 geltend zu machen, nichts zu ändern.

2.2. Gegenstand des Verfahrens:

Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob eine Diskriminierung – unmittelbar oder mittelbar (vgl § 29 Abs 2 und 3 L-GlBG 2005) – des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch dessen Nicht-Berücksichtigung bei der Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte. Insbesondere galt es, die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung und Diskriminierung wegen der Weltanschauung zu prüfen. Der Begriff Weltanschauung beschreibt unter anderem politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, sondern systematischer Natur sind, „Weltanschauungen“ im Verständnis des § 29 L-GlBG 2005. Damit verbietet diese Bestimmung auch Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei oder dem Fehlen einer solchen Zugehörigkeit (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013, zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 BGlBG 1993).

In seinem Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, hob das Höchstgericht zudem hervor, dass der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GiBG voraussetzt, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde könne daher letzteren entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde. Vor diesem Hintergrund könne das Nicht-Bestehen eines Anspruches des Revisionswerbers nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 nicht allein damit begründend werden, dass dieser nicht habe nachweisen können, dass die Entscheidung zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf „verpönten Motiven“ beruhe.

Der Begriff des „beruflichen Aufstieges“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 kann von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Ausgehend von § 3 Abs 2 Gehaltsgesetz (GehG) umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (in der zitierten Bestimmung aufgezählte) Zulagen. § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 bezieht sich auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 erfasst nämlich Konstellationen, bei denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre und somit ein Vermögensschaden gar nicht in Betracht kommt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, mit Hinweisen auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG). Der Beschwerdeführer konkretisierte im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdefahrens mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023 dahingehend, dass auch ein Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 begehrt wird.

2.3. Ersatzanspruch nach § 17 L-GlBG 2005:

Einleitend ist festzuhalten, dass für die Bemessung des Schadenersatzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 L-GlBG 2005 gemäß § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 die Bestimmungen der §§ 12 bis 21 L-GlBG 2005 sinngemäß gelten. Gemäß§ 17 Abs 2 L-GlBG 2005 gebührt ein Ersatzanspruch nicht nur dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreie Auswahl beruflich aufgestiegen wäre (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005), sondern auch dann, wenn sie oder er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung der/des beruflich aufgestiegenen Beamtin oder Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005).

Die Schadenersatzregelung des § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 sieht somit neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatz vor. Diese Regelung kommt unter anderem bei einem Verstoß des Diskriminierungsverbotes nach § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 zum Tragen. Der „berufliche Aufstieg“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 ist als ein zeitlich gedehnter Prozess zu verstehen und erfasst somit nicht nur die Beförderung oder die Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen selbst, sondern auch das davor stattfindende Verfahren für den beruflichen Aufstieg. Ausgehend von diesem Verständnis des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 bezieht sich der Schadenersatzanspruch gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht nur auf das Ergebnis der Beförderung oder der Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen.

Der angemessene Schadenersatz gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht § 18 B-GlBG – umfasst den Ersatz des Vermögenschadens im Falle der Diskriminierung bei der Auswahl der Entscheidung (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005) und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei einer – trotz korrekter Auswahl – Diskriminierung im Zuge des Auswahlverfahrens (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005). Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist gemäß § 21 L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht § 19 B-GlBG – insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige mehrfach Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Im Falle einer Diskriminierung bei der Beförderung oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen beträgt der Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Den Ersatzanspruch für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch Diskriminierung „im Verfahren für den beruflichen Aufstieg“ regelt § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005, auf den § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 verweist. Entgegen der Regelung des § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 selbst wird der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 mit der Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten begrenzt.

Für die Bemessung des Ersatzanspruches ist die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder Beamten bei erfolgter Betrauung mit der Funktion erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug maßgeblich.

Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung lässt sich in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst vom eingetretenen Vermögenschaden beurteilen. Dass zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine gewisse Balance zu erzielen ist, ergibt sich aus § 17 Abs 1 lit a L-GlBG 2005, der für den zu ersetzenden materiellen als auch immateriellen Schaden eine Mindestgrenze festsetzt (so VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, 06.10.2021, Ro 2020/12/0012, zu § 18 Abs 2 Z 2 B-GlBG). § 21 L-GlBG 2005 nennt ausdrücklich Kriterien, die bei der Bemessung der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu beachten sind. Die eingetretene Beeinträchtigung muss wirksam ausgeglichen werden.

Auf den vom Beschwerdeführer gemäß § 17 L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Anspruch ist die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht anzuwenden. Die Beweislastumkehr gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080). Die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber sind zu treffen. Daraus sind dann die Schlüsse über die bessere Eignung abzuleiten (so zum vergleichbaren B-GlBG ua VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).

Für die Beurteilung nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 besteht bereits darin, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, selbst wenn er die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung des nunmehrigen Präsidenten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Im Verfahren nach dem L-GlBG ist somit die Rechtsfrage zu klären, ob das Auswahlverfahren an sich betreffend den Beschwerdeführer und die Auswahl des nunmehrigen Präsidenten diskriminierungsfrei erfolgten. Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten nahm das zuständige Kollegialorgan Landesregierung vor. Im Zuge des Auswahlverfahrens war eine Begutachtungskommission tätig, der aber lediglich eine beratende Funktion zukam. Für die geltend gemachten Ersatzansprüche nach dem L-GlBG ist daher entscheidungsrelevant, ob im Auswahlverfahren die Begutachtungskommission bei der Ernennung des nunmehrigen Präsidenten das Kollegialorgan Landesregierung den Beschwerdeführer diskriminierte.

2. 4Zum Ernennungsverfahren:

2.4.1. Zur Ausschreibung:

Gemäß § 2 Abs 4 TLVwGG sind die Planstellen der Präsidentin/des Präsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, kundgemacht im Boten für die Tirol vom 29.12.2022 unter der Nr 303 sowie im Internet, wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ auf. Die korrekte Fertigung hätte „Für die Landesregierung: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ lauten müssen. Die Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bildet aber keinen hoheitlichen Akt, vergleichbar der Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides. Aus der der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechenden Fertigung lässt sich folglich keine „Ungültigkeit“ des Bestellungsverfahrens ableiten. Die unrichtige Fertigung erweckt auch nicht den Anschein, es wäre ein Bestellungsverfahren für eine Funktion im Amt der Landesregierung durchzuführen. Inhalt der Ausschreibung war zweifelsohne die Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die monierte unrichtige Fertigung weist auch keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer nach dem L-GlBG 2005 geltend gemachten Ansprüchen auf. Die § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechende Fertigung bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).

2.4.2. Zu den Ernennungsvoraussetzungen:

Die Verwaltungsgerichte – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – bestehen gemäß Art 134 Abs 1 B-VG aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern. Gemäß Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG müssen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder das Studium der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossenen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. § 2 Abs 3 TLVwGG konkretisiert und ergänzt die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG angeführten Voraussetzungen (vgl insbesondere § 2 Abs 3 lit e TLVwGG).

Auch nicht richterliche Personen, welche die in den zitierten Bestimmungen des B-VG und TLVwGG normierten Voraussetzungen erfüllen, können Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol werden. Eine Bewerbung des nunmehrigen Präsidenten war nicht ausgeschlossen, weil er zuvor nicht selbst als Richter rechtsprechend tätig gewesen ist (so ausdrücklich VwGH 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10). Dass der nunmehrige Präsident trotz fehlender richterlicher Tätigkeit und damit als „nicht richterliche Person“ zum Bestellungsverfahren zugelassen wurde, bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung.

2.4.3. Zur Tätigkeit der Begutachtungskommission:

Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Bei der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten ist – anders als bei den sonstigen Mitgliedern – kein Dreiervorschlag durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erstellen und auch nicht von der Landesregierung einzuholen. Die Form der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Landesregierung regelt § 2 Abs 3 Z 19 der gemäß Art 51 Abs 1 und 2 Tiroler Landesordnung 1989 (TLO) erlassenen Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLrg). Die Ernennung hat durch Kollegialbeschluss zu erfolgen und bedarf der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung.

§ 2 Abs 4 TLVwGG sieht vor, dass die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuschreiben ist. Weitere, den Ablauf eines Verfahrens über die Besetzung der Funktion des Präsidenten/der Präsidentin betreffende organisationsrechtlichen Vorschriften enthalten B-VG und TLVwGG nicht. Es bestehen keine dem Ausschreibungsgesetz 1989 vergleichbare Vorschriften. B-VG und TLVwGG enthalten auch keine Vorschriften für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen im Sinne des § 32 Abs 2, 4 und 4a RStDG oder des § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Es lag daher im Ermessen der Landesregierung als zuständigem Organ, sich – in welcher Form auch immer – bei der Ernennung des Präsidenten beraten zu lassen. Die Bildung einer Begutachtungskommission zur Erstattung eines nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach daher weder dem B-VG noch dem TLVwGG. Diesem Gremium kam lediglich beratende Funktion zu, eine Bindung der Landesregierung als entscheidendem Organ an die wie immer gearteten Vorschläge der Begutachtungskommission war schon verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 1 Abs 1 TLVwGG eine Einrichtung des Landes Tirol mit Sitz in der Landeshauptstadt Z. Eine Einbindung des Spruchkörpers des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bei der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Gegen die Einsetzung einer Begutachtungskommission mit bloß beratender Funktion hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich keine Bedenken. Mangels gesetzlicher Regelungen, wie etwa der Vorschriften der Abschnitte IV und V des Ausschreibungsgesetzes 1989 oder § 36 ff RStDG, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Zusammensetzung der Begutachtungskommission unter Beachtung der damals geltenden Richtlinie für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinie) keine unsachliche Vorgangsweise zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.06.2024, E 1706/2024-12, auf Ablehnung der Behandlung der Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tätigkeit der Begutachtungskommission geäußert. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission. Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die vorgenommene Besetzung der Begutachtungskommission einzig und allein dem Zweck diente, den nunmehrigen Präsidenten als bestqualifizierten Kandidaten festzustellen. Die erfolgte Zusammensetzung der Begutachtungskommission ist daher nicht als willkürlicher und damit den Beschwerdeführer diskriminierenden Akt (vgl ua VwGH 17.10.2008, 2007/12/0094) zu qualifizieren.

Während des Ernennungsverfahrens kam es gegenüber der Ausschreibung zu keinen Änderungen beim Anforderungsprofil. Die Befragung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten war vorgegeben. Die unterschiedliche Dauer bei der Befragung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten war auf die Entwicklung der Gespräche anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Die länger andauernde Befragung des nunmehrigen Präsidenten war insbesondere auf eine intensive Befragung durch DD und daran anschließende Erörterung zwischen dem genannten Mitglied der Begutachtungskommission und dem Bewerber zurückzuführen. Zur Anhörung gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Bewerbungsunterlagen maßgeblich Informationen enthielten und aus ihnen die jeweilige berufliche Laufbahn detailliert hervorging.

Die Begutachtungskommission fasste im Einklang mit dem internen Erlass 89b einstimmig einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag. Dieses Ergebnis teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission mit Schriftsatz am Abend des 09.02.2023 dem Landesamtsdirektor und dem Büroleiter des Landeshauptmannes mit. Dieser Schriftsatz enthielt neben dem nicht gereihten Dreiervorschlag zudem eine Auflistung aller Bewerberinnen und Bewerber und eine Empfehlung betreffend die Kandidatin Richterin NN.

Die Erstellung des nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach nicht dem B-VG und TVLwGG. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Protokollierung über die Anhörung und eine Dokumentation (Gutachten) zur Erstellung des Dreiervorschlages und zur Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als ein Protokoll über die Anhörung durch die Begutachtungskommission nicht erstellt wurde und auch das Ergebnis der Nachbesprechung – insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausschreibungskriterien – nicht dokumentiert ist, etwa in Form einer Beschreibung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten. Normative Regelungen, welche die Begutachtungskommission zu einem derartigen Vorgehen verpflichteten, enthalten aber weder bundesgesetzliche noch landesgesetzliche Vorschriften. Das Zustandekommen des nicht gereihten und auch nicht begründeten Dreiervorschlags widersprach weder gesetzlichen noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Das Vorgehen der Begutachtungskommission – keine Erstellung eines Protokolls, keine schriftliche Dokumentation über die Bewertung/Beurteilung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten – betrifft alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch gegenüber den anderen Bewerberinnen und Bewerbern und damit auch nicht gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung diskriminiert.

2.4.4. Zum Bestellvorgang bei der Landesregierung:

Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, und damit auch der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Die Zuständigkeit dieses Organs der Exekutive stellt keinen Widerspruch zu Art 6 EMRK oder Art 47 Abs 1 GRC oder sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen dar.

Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 erfolgte – nach interner Beratung – mit dem zur Zl *** ergangenen Umlaufbeschluss. Diese Vorgangsweise entspricht § 2 Abs 3 Z 19 GeOLreg.

Vor diesem Umlaufbeschluss gab es offensichtlich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter. Diese Meinungs-verschiedenheit war Anlass für die Videokonferenz am 14.03.2023. Bei dieser Videokonferenz wurden alleinig die fachlichen Qualifikationen des nunmehrigen Präsidenten und des CC, erörtert und wurden dazu die Vorsitzende der Begutachtungskommission und DD als weiteres Mitglied der Begutachtungskommission um ihre Meinung gefragt. In welcher Form die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung erfolgt, ist eine Angelegenheit der Regierungsmitglieder und keinen spezifischen Regelungen unterworfen. Die Vorgänge vor dem Umlaufbeschlusses zu Zl *** und der Behandlung des Antrages des Landeshauptmannes in der Sitzung am 21.03.2023 innerhalb der Regierung – Rücksprache mit einzelnen Mitgliedern der Begutachtungskommission, interne Information der Regierungsmitglieder der jeweiligen Fraktion etc – ändern nichts an der rechtmäßigen Beschlussfassung. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Landesregierung bereits nach Vorliegen der Bewerbungen ein feststehendes, von der „politischen Gruppe ÖVP“ gewolltes Ergebnis umsetzte. Die Bestellung durch Umlaufbeschluss entsprach den Anforderungen der Art 51 und 52 TLO. Die zitierten Bestimmungen enthalten keine Vorschriften für die Ausgestaltung solcher Beschlüsse, vergleichbar mit den Regelungen über den Inhalt und Form von Bescheiden gemäß den §§ 58 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten durch den Kollegialbeschluss der Tiroler Landesregierung widersprach nicht verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Gerade die Verletzung maßgeblicher verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Bestellung von Richterinnen und Richter war für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 12.03.2019, 26.374/18, wesentlich. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weicht maßgeblich vom Bestellungsvorgang des nunmehrigen Präsidenten ab.

Die Vorgangsweise der Landesregierung bis zur Beschlussfassung – interne Beratung, Videokonferenz, Information der weiteren Regierungsmitglieder durch den Landeshauptmann und den damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter – stellt somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung dar.

2.4.5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die von ihm erstattete Stellungnahme vom 13.01.2026 an den vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Präsidenten weitergeleitet worden sei.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:

Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 zu den universitären Leistungen des nunmehrigen Präsidenten. Unter anderem heißt dort wörtlich:

„Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Angaben des Dr. Wallnöfer in seiner Bewerbung insofern unkorrekt sind. Dr. Wallnöfer führt in einem, seiner mit 26.01.2023 datierenden Bewerbung, beiliegenden Lebenslauf unter der Rubrik ‚Bisherige Tätigkeiten‘ aus, dass er seinen Lehrauftrag seit März 2023 habe. Der Begriff ‚seit‘ ist aber eine Präposition, die zur Angabe einer Zeitspanne dient, die in der Vergangenheit beginnt und immer noch andauert. Dies bedeutet, dass den Angaben des Dr. Wallnöfer folgend (so auch die Bezeichnung der Rubrik ‚bisherige Tätigkeiten‘) er bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung aktiv in der Lehre gewesen wäre.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich in diesem Zusammenhang veranlasst, den nunmehrigen Präsidenten mit dem Vorwurf, unrichtige Angaben in seinem Lebenslauf getroffen zu haben, zu konfrontieren und zu einer Äußerung aufzufordern. Dem kam der nunmehrige Präsident mit Schriftsatz vom 26.01.2026 nach und hielt darin unter anderem fest:

„Der externe Lehrvertrag mit der Universität Innsbruck wurde erstmals im Jänner 2023 abgeschlossen, die Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgte im März 2023 (mit Beginn des Sommersemesters). Die Lehre wurde durchgeführt und im internen Dokumentationssystem der Universität Innsbruck bestätigt. Allein schon durch die klare Ausweisung ‚seit März 2023‘ erfolgte größtmögliche Transparenz und ist die Anführung unter meiner Tätigkeit im Hinblick auf die Bestellung zum Mai 2023 korrekt.“

Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 auch zu der Aufstellung der ihm zugeteilten und von ihm erledigten Akten und kritisierte diese als mehrfach falsch. Aufgrund dieses Vorbringens sah sich das erkennende Gericht verpflichtet, den nunmehrigen Präsidenten als Leiter der Evidenzstelle um eine Stellungnahme zu ersuchen. Unabhängig davon konnte sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 äußern (vgl Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026, Seite 2f).

Der Beschwerdeführer montierte zudem, den beinahe 400 Seiten umfassenden Akt zu Zl *** nicht zu kennen. Dementsprechend stimmte der Beschwerdeführer nicht zu, dass der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gilt.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumente bei der belangten Behörde ergänzend eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer am 12.01. und 27.01.2026 Akteneinsicht. Im Rahmen dieser Akteneinsicht stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerde-führer den gesamten, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Akt und den gesamten landesverwaltungsgerichtlichen Akt zur Verfügung. Von der Akteneinsicht war nur der bereits in der Beweiswürdigung angeführte letzte Absatz des Schriftsatzes vom 09.02.2023 – dieser Absatz enthält die Zusatzbemerkung zur Kandidatin NN– von der Akteneinsicht ausgenommen. Grundlage dieser Entscheidung sind daher ausschließlich Aktenteile, in die der Beschwerdeführer am 12.01. und 27.01.2026 Einsicht genommen hat. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem maßgebliche Aktenteile dem Beschwerdeführer mit den Schriftsätzen vom 07.02.204, 27.02.2024, 15.03.2024 und 22.12.2025 nachweislich zur Kenntnis brachte.

Zu der im Schriftsatz vom 15.02.2026 erhobenen Protokollrüge hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Entsprechend den Einwendungen des Beschwerdeführers wurden im Protokoll die nachfolgenden Berichtigungen vorgenommen:

Im letzten Absatz auf Seite 1 hat der dritte Satz wie folgt zu lauten:

„Daraus gehe hervor, dass eine Bewerbung vorab persönlich an den Landesamtsdirektor überbracht worden sei.“

Im fünften Absatz auf Seite 3 wird in der ersten Zeile das Wort „den Vorwurf“ durch das Wort „die Verfahrensrüge“ ersetzt.

Der letzte Satz des letzten Absatzes auf Seite 3 hat wie folgt zu lauten:

„Ausdrücklich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Jahr 2024 trotz eines achtmonatigen Krankenstandes 91 Akten erledigt habe, was einer Auslastung von 96 % entsprechen würde.“

Zu den vom Beschwerdeführer in den Kapiteln 4.) und 5.) der Protokollrüge vom 15.02.2026 monierten Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten ist festzuhalten, dass das Protokoll diesbezüglich vollinhaltlich der digitalen Aufnahme entspricht. Die vom Beschwerdeführer begehrten Änderungen bedeuten eine Protokollergänzung größeren Umfangs, die unter Berücksichtigung der digitalen Aufnahme nicht zu rechtfertigen ist.

2.5. Zur Ernennung selbst:

2.5.1. Zu den Bewerbungsunterlagen:

In den Bewerbungsunterlagen haben der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident anhand der vorgelegten Lebensläufe ihre bisherigen für die Bewerbung relevanten beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten umfassend dargestellt. Ergänzend dazu haben sie gegliedert nach verschiedenen Themen ihr Fachwissen, aber auch weitere Qualifikationen dargestellt, die sie zur Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befähigen. Die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten enthalten daher alle Angaben, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren. In Form und Inhalt ergeben sich zwischen den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und jenen des nunmehrigen Präsidenten keine maßgeblichen qualitativen Unterschiede und lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die „bessere Eignung“ eines der beiden Kandidaten ziehen.

2.5.2. Zum Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“:

Der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident erfüllten die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG normierten Voraussetzungen für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeiten erfüllten sie auch das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönlich und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“. Aus diesem Kriterium lässt sich eine „bessere Eignung“ des Beschwerdeführers oder des nunmehrigen Präsidenten nicht ableiten.

2.5.3. Zu den Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“:

Bei beiden Ausschreibungskriterien handelt es sich um Eigenschaften, die bei der Ausübung zahlreicher Tätigkeiten, nicht nur in Leitungsfunktionen, erforderlich sind. Die beruflichen Laufbahnen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten machen deutlich, dass bei beiden Kandidaten die angeführten Ausschreibungskriterien in hohem Maß erfüllt waren. Insbesondere erbrachte das Bestellungsverfahren im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der beiden Bewerber keine Bedenken zu einer der beiden Ausschreibungskriterien.

Die Landesregierung ging daher nachvollziehbar davon aus, dass beim Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Präsidenten die genannten Kriterien im gleich hohen Ausmaß vorhanden sind. Beide Kriterien bildeten daher nachvollziehbar bei der Entscheidung für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten keine maßgebliche Rolle.

2.5.4. Zu den Ausschreibungskriterien „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“:

Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident brachten ihre – teils übereinstimmenden – Vorstellungen für die zukünftige Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol klar zum Ausdruck und hatten ihre Überlegungen bereits in ihren Bewerbungen schriftlich niedergelegt. Beide Kandidaten zeigten damit ihre grundsätzliche Bereitschaft, bei der Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Prozesse zu überdenken und gerade im Bereich der Digitalisierung Neuerungen umzusetzen. Inwieweit der jeweilige Kandidat zur Umsetzung seiner Überlegungen in der Lage ist, kann im Rahmen einer Anhörung nicht geklärt werden und ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die auch außerhalb des Einflussbereiches des Präsidenten angesiedelt sind.

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten in den verschiedensten Bereichen setzen eine entsprechende Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick voraus. Beide Kandidaten waren auch in der Lage, sich anlässlich der Anhörung so zu präsentieren, dass sie in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden. Allein dieser Umstand spricht für die Kommunikationsfähigkeit beider Kandidaten.

Beide Ausschreibungskriterien sind sehr unbestimmt. Die darin umschriebenen Qualifikationen stellen auch nicht spezifisch auf Leitungsfunktion ab, sie sind vielmehr Grundvoraussetzung bei der Bewältigung zahlreicher sonstiger Tätigkeiten im hoheitlichen, aber auch privatwirtschaftlichen Bereich. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nachvollziehbar, dass diese beiden Kriterien weniger gewichtet wurden und sich auch betreffend den Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Präsidenten keine maßgeblichen Unterschiede ergaben. Für die Landesregierung waren diese beiden Kriterien im Rahmen des Ernennungsvorganges – nachvollziehbar – nicht ausschlaggebend.

2.5.5. Zum Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“:

Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident verfügten aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen des Landesdienstes, aber auch ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Landesdienstes über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Der Beschwerdeführer war, insbesondere als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes, rund 20 Jahre rechtsprechend tätig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl dazu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen Ra 2019/04/0106 und Ra 2024/04/0310 zur Unterscheidung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung). Demgegenüber war der nunmehrige Präsident bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur tätig, auch während seiner Zuteilung beim Verfassungsgerichtshof verfasste er lediglich Entscheidungsentwürfe.

2.5.6. Zum Ausschreibungskriterien „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“:

Der Führungstätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 sowie als Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol steht die Führungstätigkeit des nunmehrigen Präsidenten als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht gegenüber. Beide Kandidaten erfüllten somit das in diesem Ausschreibungskriterium umschriebene Anforderungsprofil.

Der nunmehrige Präsident war während seiner fünfjährigen Tätigkeit als Abteilungsvorstand (ab 01.04.2018) neben der fachlichen und dienstlichen Zuständigkeit für sämtliche Abläufe und Entscheidungen der Abteilung letztverantwortlich war. Der Beschwerdeführer war während seiner Tätigkeit als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seit dem 01.01.2014 dem Gerichtspräsidenten nachgeordnet (vgl § 8 Abs 5 TLVwGG) und somit nicht letztverantwortlich.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 aufgezeigte Weisungsgebundenheit von Abteilungsvorständen ist Ausfluss des Art 20 Abs 1 B-VG und findet dementsprechend auch seinen Niederschlag in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15.10.2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 103/2016 idF LGBl Nr 52/2023. Dies ändert aber nichts am Verantwortungsbereich eines Abteilungsvorstandes, im konkreten des nunmehrigen Präsidenten in seiner Funktion als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.

2.5.7. Zusammenschau:

Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident erfüllten das formale Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“, aus dem sich allerdings eine höhere Qualifikation eines der beiden Kandidaten nicht ableiten lässt. Die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“, „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“ waren für die Landesregierung beim nunmehrigen Präsidenten und beim Beschwerdeführer gleichermaßen erfüllt, für die Auswahlentscheidung der Landesregierung – nachvollziehbar – aber nicht maßgeblich. Zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung betreffend die Gewichtung der entscheidenden Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ durch die Landesregierung ist auf Kapitel 3. der „Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen.

3. Zu den geltenden gemachten Ansprüchen nach dem L-GlBG 2005:

3.1. Zum Anspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005:

Art 134 Abs 2 B-VG unterscheidet zwischen der Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes eines Landes. Bei der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes hat die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen. Ein solches Vorschlagsrecht schließt Art 134 Abs 2 bis 4 B-VG für die Funktion des Präsidenten implizit aus. Eine solche Zuständigkeit darf auch nicht einem für eine Erstattung der Dreiervorschläge für sonstige Mitglieder zuständigem kollegialen Justizverwaltungsorgan (Vollversammlung oder Ausschuss) übertragen werden (Clemens Jabloner/Roland Faber, B-VG – Rz 135 Art 134). Der Verfassungsgesetzgeber räumte somit der Landesregierung bei der Ernennung von Präsidenten und Vizepräsidenten einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum als bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder ein.

Die Bestellung des Präsidenten durch die Landesregierung ist zudem Ausfluss des in der österreichischen Bundesverfassung verankerten, als Baugesetz zu qualifizierenden, demokratischen Prinzips. Die Ernennung von staatlichen Amtsträgern hat auf demokratische Weise zu erfolgen. Entscheidend ist, dass sich der konkrete Bestellungsakt auf das Volk zurückführen lässt. Die demokratische Legitimation wird daher im Akt der Bestellung sichtbar (Markus Vašek, Richterbestellung in Österreich, 246f).

Für die Landesregierung waren beim Bestellungsvorgang die beiden in den Kapiteln 2.5.5. und 2.5.6 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Ausschreibungs-kriterien maßgeblich. Ein besonders hohes Gewicht räumte die Landesregierung dem Ausschreibungskriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ ein. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des § 8 TLVwGG, welche die Leitungsfunktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol näher definiert. Unter Beachtung dieser Vorschrift war beim Beschwerdeführer in seiner Führungsfunktion als Vizepräsident das Judizium, also die Zuteilung von Akten, auf grundsätzlich 75 % seiner Tätigkeit, beim vormaligen Präsidenten in noch deutlicherem Umfang beschränkt.

Die Landesregierung hat die Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten als ehemaligem Abteilungsvorstand und damit Letztverantwortlichem im Hinblick auf ein ganzes Bündel von Aufgaben besonders hoch gewichtet und ihm aufgrund des Umfangs der Führungserfahrung ein höheres Maß an einschlägiger Leitungserfahrung als dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie als Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z zuerkannt. Die aus Sicht der Landesregierung in hohem Maß gegebene Führungskompetenz, insbesondere aufgrund der bei einem Abteilungsvorstand gegebenen Letztverantwortung, überwog den bestehenden Nachteil des nunmehrigen Präsidenten, bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend tätig gewesen zu sein und daher das in Kapitel 2.5.5. der Erwägungen thematisierte Kriterium nicht im gleichen Umfang wie der Beschwerdeführer erfüllt zu haben.

Gemäß § 8 Abs 1 TLVwGG leitet der Präsident das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Die besondere Gewichtung des Ausschreibungskriteriums „Führungskompetenz“ ist daher nachvollziehbar. Die von der Landesregierung betreffend den nunmehrigen Präsidenten vorgenommene Gewichtung beim entscheidenden Kriterium „Führungs-kompetenz“ widerspricht nicht dem in § 8 Abs 2 bis 6 TLVwGG umschriebenen Aufgabenbereich von administrativen Tätigkeiten. Dass für die Erfüllung der in der zitierten Vorschrift umschriebenen Aufgaben spezifische, nur durch eine verwaltungsgerichtliche Tätigkeit zu erwerbende Kenntnisse erforderlich sind, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Die gemäß § 8 Abs 7 TLVwGG verpflichtende Bedachtnahme auf eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat „unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter“ zu erfolgen. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist daher weitgehend von der Rechtsprechung der einzelnen Richterinnen und Richter abhängig, die die Präsidentin/der Präsident in keiner Weise beeinflussen darf (vgl VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Die Mindergewichtung der Führungserfahrung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes und der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z stellt keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Weltanschauung (politischen Überzeugung) dar. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters liegt selbst unter Berücksichtigung seiner rd vierjährigen Tätigkeit als Referatsleiter nicht vor, da diese Leitungsfunktion mehr als 20 Jahre zurückliegt. Auch unter Berücksichtigung des höheren Lebensalters weist der Beschwerdeführer keine zeitlich längere Führungstätigkeit mit Letztverantwortung auf als der nunmehrige Präsident. Auch die ergänzende Berücksichtigung der rd dreijährigen Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten beim Verfassungsdienst des Landes Tirol im Hinblick auf die in § 8 Abs 5 TLVwGG umschriebene Aufgabe im Rahmen der Leitungsfunktion diskriminierte den Beschwerdeführer nicht.

Die von der Landesregierung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommene geringere Gewichtung des Kriteriums „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ lässt sich mit den inArt 134 Abs 2 B-VG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung eines Präsidenten zum Landesverwaltungsgericht vereinbaren, da der Verfassungsgesetzgeber gerade nicht eine rechtsprechende Tätigkeit für die Bestellung einer Präsidentin/eines Präsidenten eines Landesverwaltungsgerichtes voraussetzt. Zudem steht bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entsprechend § 8 TLVwGG die Leitungsfunktion im Vordergrund.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 voraus, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Der Beschwerdeführer wurde im Auswahlverfahren weder wegen seines Alters noch wegen seiner Weltanschauung diskriminiert. Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten erfolgte unter Berücksichtigung des der Landesregierung gemäß Art 134 Abs 2 B-VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes diskriminierungsfrei aufgrund einer begründeten unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“. Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und der Weltanschauung verwehrt. Innerhalb der Landesregierung fand auch unbestritten lediglich eine Diskussion statt, ob der nunmehrige Präsident oder CC für die Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besser geeignet sei. Die Voraussetzung für den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne des § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005, nämlich dessen beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl, ist somit nicht erfüllt.

3.2. Zum Anspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005:

Der Beschwerdeführer hielt im Schriftsatz vom 28.10.2025 ausdrücklich fest, dass sein Begehren auch einen Anspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 umfasst, ohne dies näher zu konkretisieren. Ein solcher Anspruch bestünde, wenn eine sonstige Diskriminierung beim Auswahlverfahren stattgefunden hätte.

Detaillierte Regelungen für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshof kennt das österreichische Recht nicht (so auch Pinter, Ernennungsverfahren der Präsident:innen/Vizepräsident:innen der Landesverwaltungsgerichte in Abgleich mit den europäischen Standards, RZ 2024, 68). Nach der geltenden Verfassungslage können Präsidentin/Präsident ohne Einbindung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden. Ein Dreiervorschlag der Vollversammlung ist nicht vorgesehen. Ausgehend von der eindeutigen Bestimmung des Art 134 Abs 2 B-VG war es der Landesregierung nicht verwehrt, eine Anhörung durch eine Begutachtungskommission durchzuführen. Die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission verstieß ebenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Begutachtungskommission führte kein Protokoll über die Anhörung und nahm keine konkrete Bewertung aller Kandidatinnen und Kandidaten in ihrer Mitteilung an die Landesregierung vor. Daraus lässt sich aber keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung ableiten, da das Vorgehen der Begutachtungskommission alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen betrifft.

Weder bei der Anhörung durch die Begutachtungskommission noch beim Verfahren bis zur Bestellung des nunmehrigen Präsidenten innerhalb der Landesregierung wurden gesetzlich normierte Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zusammensetzung der Begutachtungs-kommission erfolgte auch nicht mit dem Ziel, ein von vornherein feststehendes Ergebnis vorzubereiten. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der nunmehrige Präsident sei Kandidat der ÖVP gewesen und die weiteren Bewerberinnen und Bewerber hätten keine echte Chance auf die Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gehabt, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Begutachtungskommission gleichberechtigt mit dem nunmehrigen Präsidenten für die Betrauung mit der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in die Mitteilung vom 09.02.2023 aufgenommen wurde.

Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die Formulierung der Ausschreibungskriterien, die Zusammensetzung der Begutachtungskommission und deren Tätigkeit bewirkten keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen des Alters und/oder seiner Weltanschauung.

Die Entscheidungsfindung der Landesregierung beruhte auf einer begründeten unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“. Das vom Beschwerdeführer behauptete völlige Außerachtlassen des Kriteriums „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und die damit einhergehende Diskriminierung aufgrund des Alters vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Ebenso ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, dass Weltanschauungen (politische Überzeugungen) in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers oder des nunmehrigen Präsidenten die Landesregierung bei ihrem Vorgehen, ihrer Meinungsbildung und ihrer Auswahlentscheidung in irgendeiner Weise beeinflussten.

Die anhand des Beschwerdevorbringens – die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlbG 2005 ist nicht anzuwenden – vorgenommene umfassende Prüfung ergab keine sonstigen Diskriminierungen des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren im Sinne des § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung. Die in der eben zitierten Bestimmung normierte Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist somit nicht erfüllt.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis:

Die Landesregierung gewichtete bei ihrer Auswahlentscheidung das Kriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ am höchsten. Für die Landesregierung war für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten dessen in hohem Maße gegebene Führungserfahrung ausschlaggebend. Die hohe Bewertung des eben genannten Kriteriums steht im Einklang mit § 8 TLVwGG. Die von der Landesregierung ausgehend von der ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum vorgenommene nachvollziehbare Gewichtung der Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten führte zu keiner Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung. Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg – Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und/oder der Weltanschauung verwehrt.

Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG waren somit nicht gegeben.

Die Ausschreibung und die Tätigkeit der Begutachtungskommission widersprachen keinen gesetzlich normierten Vorschriften. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters und/oder seiner Weltanschauung ließen sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer war auch auf dem nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag vom 09.02.2023 gleichberechtigt mit dem nunmehrigen Präsidenten angeführt. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 waren folglich nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Auswahlverfahren und den Bestellungsvorgang für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht wegen seines Alters und seiner Weltanschauung diskriminiert. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 betreffend seine Person liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.04.2023, konkretisiert mit Schriftsatz vom 28.10.2025, gestellten Ansprüche als unbegründet ab. Folglich war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl ***, war insbesondere unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, der Sachverhalt zu ermitteln und waren entsprechende Feststellungen zu treffen. Die damit zusammenhängende umfangreiche Beweiswürdigung, aber auch die rechtliche Erörterung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung seiner Person bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der damit verbundenen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 rechtfertigen den Entfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde anlässlich der Verhandlung am 29.01.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen insbesondere anhand des Art 134 Abs 2 B-VG, der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLVwGG und L-GlBG 2005 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, zu prüfen. Im Hinblick auf die Vorgaben des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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