LVwG T LVwG-2025/24/1675-19

LVwG-2025/24/1675-19Tribunal administratif régional16 mars 2026

Regest

Lohndumping<br/>Unterentlohnung<br/>Dauerdelikt<br/>örtliche Unzuständigkeit<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1675-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.1675.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, SI-**** Z, vertreten durch Steuerberater BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 13.06.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

Spruchpunkt 1:

Die Beschuldigte, AA, hat als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführerin) der Arbeitgeberin CC mit Sitz in Slowenien, **** Z/W, Adresse 2, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer durch die CC als Arbeitgeberin im Rahmen einer von Slowenien nach Österreich erfolgten Arbeitskräfteüberlassung auf der Baustelle in **** Y, Adresse 3 (Arbeitseinsatzort) beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:

a.)DD

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter Schaler und Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 210 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.203,84

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO. € 1.013,08

Unterentlohnung in Prozent: 24,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 119 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.397,66

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.887,87

Unterentlohnung in EURO: € 509,79

Unterentlohnung in Prozent: 21,3 %

b.)EE,

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina,

Tätigkeit: Facharbeiter Schaler und Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 03.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 9 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 166,40

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 157,38

Unterentlohnung in EURO: € 9,02

Unterentlohnung in Prozent: 5,4 %

c.)FF

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter Schaler

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 151 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.301,50

Unterentlohnung in EURO: € 332,20

Unterentlohnung in Prozent: 11,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 212 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.336,56

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.295,55

Unterentlohnung in EURO: € 1.041,01

Unterentlohnung in Prozent: 24 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 192 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.925,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 344,27

Unterentlohnung in Prozent: 8,8 %

Beschäftigungszeitraum: 08.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 168 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.453,70

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.693,25

Unterentlohnung in EURO: € 760,45

Unterentlohnung in Prozent: 22 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 120 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.464,64

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 640,13

Unterentlohnung in Prozent: 26 %

Spruchpunkt 2.:

Die Beschuldigte, AA, hat als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführerin) der Arbeitgeberin CC mit Sitz in Slowenien, **** Z/W, Adresse 2, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer durch die CC als Arbeitgeberin im Rahmen einer von Slowenien nach Österreich erfolgten Arbeitskräfteüberlassung auf der Baustelle in **** Y, Adresse 4 (Arbeitseinsatzort) beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:

a.) GG

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter Schaler und Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 207 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 934,24

Unterentlohnung in Prozent: 22,6 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 32 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 600,28

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 597,61

Unterentlohnung in EURO: € 2,67

Unterentlohnung in Prozent: 0,4 %

b.)JJ

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter Schaler und Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 207 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 934,24

Unterentlohnung in Prozent: 22,6 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -06.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 25 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 467,73

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 463,56

Unterentlohnung in EURO: € 4,17

Unterentlohnung in Prozent: 0,9 %

c.)KK

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter Schaler und Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 202 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.984,88

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 794,12

Unterentlohnung in Prozent: 19,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 32 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 599,41

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 597,61

Unterentlohnung in EURO: € 1,80

Unterentlohnung in Prozent: 0,3 %

Spruchpunkt 3.:

Die Beschuldigte, AA, hat als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführerin) der Arbeitgeberin CC mit Sitz in Slowenien, **** Z/W, Adresse 2, nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer durch die CC als Arbeitgeberin im Rahmen einer von Slowenien nach Österreich erfolgten Arbeitskräfteüberlassung auf der Baustelle in **** Y, Adresse 5 (Arbeitseinsatzort) beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben:

a.)LL

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter Schaler

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 151 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.301,50

Unterentlohnung in EURO: € 332,20

Unterentlohnung in Prozent: 11,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 157 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.166,47

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 621,95

Unterentlohnung in Prozent: 19,6 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 195 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.995,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 414,39

Unterentlohnung in Prozent: 10,4 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 - 30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 190,5 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.983,35

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.436,21

Unterentlohnung in EURO: € 547,14

Unterentlohnung in Prozent: 13,7 %

Beschäftigungszeitraum: 11.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 151,5 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.174,91

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 886,18

Unterentlohnung in Prozent: 27,9 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 170 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.548,37

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.473,17

Unterentlohnung in EURO: € 1.075,20

Unterentlohnung in Prozent: 30,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 126,5 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.687,68

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 863,17

Unterentlohnung in Prozent: 32,1 %

b.)MM

geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter Schaler

Einstufung und Kollektivvertrag: nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung Facharbeiter iVm mit dem Kollektivvertrag für Baugewerbe/Bauindustrie 2021 (Arbeiter)

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 167 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.292,96

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.689,07

Unterentlohnung in EURO: € 603,89

Unterentlohnung in Prozent: 18,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.242,05

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 697,53

Unterentlohnung in Prozent: 21,5 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 187 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.780,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 199,39

Unterentlohnung in Prozent: 5,3 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 195,5 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.073,71

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 492,66

Unterentlohnung in Prozent: 12,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 161 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.368,59

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 1.079,86

Unterentlohnung in Prozent: 32,1 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 170 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.541,81

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.473,17

Unterentlohnung in EURO: € 1.068,64

Unterentlohnung in Prozent: 30,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 126,5 Arbeitsstunden

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.681,75

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 857,24

Unterentlohnung in Prozent: 32 %

Die Beschuldigte hat zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs 1 1. Satz LSD-BG 2016 (LSD-BG) idF BGBl I Nr 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe 2021 iVm § 9 Abs 1 VStG begangen und wird gemäß § 29 Abs 1 1. Satz LSD-BG 2016 idF BGBl I Nr 174/2021, Geldstrafen verhängt in Höhe von:

Zu Spruchpunkt 1: Euro 4.600 (EFS 15 Stunden)

Zu Spruchpunkt 2.: Euro 4.000,00 (EFS 13 Stunden)

Zu Spruchpunkt 3.: Euro 13.000,00 (EFS 1 Tag 20 Stunden)

II.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit 1. Euro 460,00, 2. Euro 400,00 und 3. Euro 1.300,00 neu bestimmt.

III.Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1., 4., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27. und 28. angeführten Personen fehlt der belangten Behörde die örtliche Zuständigkeit. Diese Punkte waren daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aus dem Straferkenntnis zu streichen.

IV.Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit 1. Euro 460,00, 2. Euro 400,00 und 3. Euro 1.300,00 neu bestimmt.

V.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Gebühren der Dolmetscherin NN gemäß § 64 Abs.3 VStG zu ersetzen. Die Gebühren wurden mit Beschluss vom 09.03.2026 mit Euro 141,70 festgesetzt.

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der OO, Bankleitzahl ***, Kontonummer ***, zu erfolgen.

VI.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. ) Angefochtener Bescheid:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 01.06.2021 -22.12.2021

Ort: **** Y, Baustelle V-Straße/U-Straße

(Kontrollort)

Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in Slowenien, **** Z/W, Adresse 2. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass nachstehende 28 Arbeitnehmer durch die CC als Arbeitgeberin im Rahmen einer von Slowenien nach Österreich erfolgten Arbeitskräfteüberlassung auf verschiedenen Baustellen in Tirol beschäftigt wurden, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende 28 Personen wurden beschäftigt:

1. Arbeitnehmer:

PP

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 07.07.2021 -31.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 121 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.382,16

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.200,21

Unterentlohnung in EURO: € 181,95

Unterentlohnung in Prozent: 7,6 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -27.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 204 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.195,01

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 613,96

Unterentlohnung in Prozent: 14,6 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 - 30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 194 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.974,14

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 393,09

Unterentlohnung in Prozent: 9,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -22.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 122 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.446,02

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 157,29

Unterentlohnung in Prozent: 6,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 221 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.553,55

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 1.362,79

Unterentlohnung in Prozent: 29,9 %

2. Arbeitnehmer:

DD

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 210 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.203,84

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO. € 1.013,08

Unterentlohnung in Prozent: 24,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 119 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.397,66

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.887,87

Unterentlohnung in EURO: € 509,79

Unterentlohnung in Prozent: 21,3 %

3. Arbeitnehmer:

EE

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 03.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 9 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 166,40

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 157,38

Unterentlohnung in EURO: € 9,02

Unterentlohnung in Prozent: 5,4 %

4. Arbeitnehmer:

QQ

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Slowenien

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 215 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** S, Adresse 7

Gebührendes Bruttoentgelt nach GesetzA/erordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.335,24

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 754,19

Unterentlohnung in Prozent: 17,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -31.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** S, Adresse 7

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.490,81

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.982,33

Unterentlohnung in EURO: € 1.508,48

Unterentlohnung in Prozent: 43,2 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -03.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 18 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** S, Adresse 7

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 336,95

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 314,76

Unterentlohnung in EURO: € 22,19

Unterentlohnung in Prozent: 6,6 %

5. Arbeitnehmer:

GG

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 207 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 934,24

Unterentlohnung in Prozent: 22,6 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 32 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 600,28

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 597,61

Unterentlohnung in EURO: € 2,67

Unterentlohnung in Prozent: 0,4 %

6. Arbeitnehmer:

JJ

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 207 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 934,24

Unterentlohnung in Prozent: 22,6 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -06.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 467,73

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 463,56

Unterentlohnung in EURO: € 4,17

Unterentlohnung in Prozent: 0,9 %

7. Arbeitnehmer:

KK

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 202 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.984,88

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 794,12

Unterentlohnung in Prozent: 19,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 32 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 4

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 599,41

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 597,61

Unterentlohnung in EURO: € 1,80

Unterentlohnung in Prozent: 0,3 %

8. Arbeitnehmer:

RR

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 26.07.2021 - 30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 46,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** R, Adresse 8(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 917,41

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 777,16

Unterentlohnung in EURO: € 140,25

Unterentlohnung in Prozent: 15,3 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 212,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** R, Adresse 8(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.253,38

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 672,33

Unterentlohnung in Prozent: 15,8 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** R, Adresse 8(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.258,53

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.905,26

Unterentlohnung in EURO: € 353,27

Unterentlohnung in Prozent: 10,8 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -12.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 75,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** R, Adresse 8(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.448,50

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 774,58

Unterentlohnung in EURO: € 673,92

Unterentlohnung in Prozent: 46,5 %

9. Arbeitnehmer:

SS

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 07.07.2021 -31.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 110 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.163,20

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.852,01

Unterentlohnung in EURO: € 311,19

Unterentlohnung in Prozent: 14,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -27.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 204 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.200,49

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 619,44

Unterentlohnung in Prozent: 14,7 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 185 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.733,81

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.436,21

Unterentlohnung in EURO: € 297,60

Unterentlohnung in Prozent: 8 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 184 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.801,80

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.441,93

Unterentlohnung in EURO: € 1.359,87

Unterentlohnung in Prozent: 35,8 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 193 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.843,06

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.884,36

Unterentlohnung in EURO: € 958,70

Unterentlohnung in Prozent: 24,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -03.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 27 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 563,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: €459,60

Unterentlohnung in EURO: € 104,12

Unterentlohnung in Prozent: 18,5 %

10. Arbeitnehmer:

TT

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 11.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 117 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Q, Adresse 9

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.268,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.004,23

Unterentlohnung in EURO: € 264,09

Unterentlohnung in Prozent: 11,6 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 138 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Q, Adresse 9

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.634,52

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.439,73

Unterentlohnung in EURO: € 194,79

Unterentlohnung in Prozent: 7,4 %

11. Arbeitnehmer:

UU

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 211 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.203,80

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 1.013,04

Unterentlohnung in Prozent: 24,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -31.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 155 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.260,31

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.319,97

Unterentlohnung in EURO: € 940,34

Unterentlohnung in Prozent: 28,8 %

12. Arbeitnehmer:

VV

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 211 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.203,80

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 1.013,04

Unterentlohnung in Prozent: 24,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -31.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 155 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.260,31

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.319,97

Unterentlohnung in EURO: € 940,34

Unterentlohnung in Prozent: 28,8 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 155,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.177,98

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.834,20

Unterentlohnung in EURO: € 343,78

Unterentlohnung in Prozent: 10,8 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 214 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.321,90

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 740,85

Unterentlohnung in Prozent: 17,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 122 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.427,52

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.262,45

Unterentlohnung in EURO: € 165,07

Unterentlohnung in Prozent: 6,8 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 138 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.687,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.439,73

Unterentlohnung in EURO: € 247,71

Unterentlohnung in Prozent: 9,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 87,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** P, Adresse 10

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.691,36

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.675,63

Unterentlohnung in EURO: € 15,73

Unterentlohnung in Prozent: 0,9 %

13. Arbeitnehmer:

WW

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 167 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.292,96

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.689,07

Unterentlohnung in EURO: € 603,89

Unterentlohnung in Prozent: 18,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -16.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 116 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.381,04

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.801,85

Unterentlohnung in EURO: € 579,19

Unterentlohnung in Prozent: 24,3 %

Beschäftigungszeitraum: 16.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 120 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.443,90

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.298,-

Unterentlohnung in EURO: € 145,90

Unterentlohnung in Prozent: 6 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 219 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.577,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.076,93

Unterentlohnung in EURO: € 1.500,39

Unterentlohnung in Prozent: 32,8 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 161 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.356,15

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.262,45

Unterentlohnung in EURO: € 1.093,70

Unterentlohnung in Prozent: 32,6 %

Beschäftigungszeitraum: 02.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 117 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.372,79

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.702,99

Unterentlohnung in EURO: € 669,80

Unterentlohnung in Prozent: 28,2 %

14. Arbeitnehmer:

XX

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 134,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.544,18

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.327,67

Unterentlohnung in EURO: € 215,51

Unterentlohnung in Prozent: 8,5 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 155 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.100,14

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 555,62

Unterentlohnung in Prozent: 17,9 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 206 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.120,88

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 539,83

Unterentlohnung in Prozent: 13,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 195,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.068,53

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 487,48

Unterentlohnung in Prozent: 12 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 129,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.543,20

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 254,47

Unterentlohnung in Prozent: 10 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 216 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.449,56

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.140,60

Unterentlohnung in EURO: € 1.308,96

Unterentlohnung in Prozent: 29,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -09.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 40,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 791,23

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 752,79

Unterentlohnung in EURO: € 38,44

Unterentlohnung in Prozent: 4,9 %

15. Arbeitnehmer:

YY

geb. 02.06.1971

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.231,68

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 687,16

Unterentlohnung in Prozent: 21,3 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -27.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 196 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.007,83

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 426,78

Unterentlohnung in Prozent: 10,6 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 - 30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 190,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.970,47

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.436,21

Unterentlohnung in EURO: € 534,26

Unterentlohnung in Prozent: 13,5 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 161 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.338,62

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 1.049,89

Unterentlohnung in Prozent: 31,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 - 30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 164 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.361,38

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.473,17

Unterentlohnung in EURO: € 888,21

Unterentlohnung in Prozent: 26,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -09.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 50 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** O, Adresse 11

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 980,02

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 911,93

Unterentlohnung in EURO: € 68,09

Unterentlohnung in Prozent: 6,9 %

16. Arbeitnehmer:

ZZ

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 08.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 179 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** N, Adresse 12

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.704,68

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.071,-

Unterentlohnung in EURO: € 633,68

Unterentlohnung in Prozent: 17,1 %

17. Arbeitnehmer:

FF

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 151 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.301,50

Unterentlohnung in EURO: € 332,20

Unterentlohnung in Prozent: 11,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 212 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.336,56

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.295,55

Unterentlohnung in EURO: € 1.041,01

Unterentlohnung in Prozent: 24 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 192 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.925,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 344,27

Unterentlohnung in Prozent: 8,8 %

Beschäftigungszeitraum: 08.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 168 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.453,70

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.693,25

Unterentlohnung in EURO: € 760,45

Unterentlohnung in Prozent: 22 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 120 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 3

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.464,64

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 640,13

Unterentlohnung in Prozent: 26 %

18. Arbeitnehmer:

AAA

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 07.06.2021 - 22.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 93 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach GesetzA/erordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.777,84

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.691,13

Unterentlohnung in EURO: € 86,71

Unterentlohnung in Prozent: 4,9 %

Beschäftigungszeitraum: 02.07.2021 - 30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 188 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.716,73

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.921,98

Unterentlohnung in EURO: € 794,75

Unterentlohnung in Prozent: 21,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 212,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: €4.275,65

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 694,60

Unterentlohnung in Prozent: 16,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.274,61

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.905,26

Unterentlohnung in EURO: € 369,35

Unterentlohnung in Prozent: 11,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 111,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.259,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.130,44

Unterentlohnung in EURO: € 129,28

Unterentlohnung in Prozent: 5,7 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -12.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 75,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.459,85

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.441,04

Unterentlohnung in EURO: € 18,81

Unterentlohnung in Prozent: 1,3 %

19. Arbeitnehmer:

BBB

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 13.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 144,75 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.936,19

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.527,80

Unterentlohnung in EURO: € 408,39

Unterentlohnung in Prozent: 13,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 111,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.174,30

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.130,44

Unterentlohnung in EURO: € 43,86

Unterentlohnung in Prozent: 2 %

20. Arbeitnehmer:

PARGAN Sejad

geb. 17.12.1974

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 07.06.2021 - 30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 155,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.008,34

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.654,93

Unterentlohnung in EURO: € 353,41

Unterentlohnung in Prozent: 11,7 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 159 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.201,85

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 657,33

Unterentlohnung in Prozent: 20,5 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 212,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.281,95

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 700,90

Unterentlohnung in Prozent: 16,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 155,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.175,61

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.765,65

Unterentlohnung in EURO: € 409,96

Unterentlohnung in Prozent: 12,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 111,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.260,22

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.130,44

Unterentlohnung in EURO: € 129,78

Unterentlohnung in Prozent: 5,7 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -12.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 75,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.453,38

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.441,04

Unterentlohnung in EURO: € 12,34

Unterentlohnung in Prozent: 0,8 %

21. Arbeitnehmer:

PARGAN Selman

geb. 30.04.1972

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 07.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 155,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.008,34

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.654,93

Unterentlohnung in EURO: € 353,41

Unterentlohnung in Prozent: 11,7 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 159 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.201,85

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 657,33

Unterentlohnung in Prozent: 20,5 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 212,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.281,95

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 700,90

Unterentlohnung in Prozent: 16,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.279,10

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.905,26

Unterentlohnung in EURO: € 373,84

Unterentlohnung in Prozent: 11,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -29.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 111,25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.261,31

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.130,44

Unterentlohnung in EURO: € 130,87

Unterentlohnung in Prozent: 5,8 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 - 12.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 75,25

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** M, Adresse 13(Vorarlberg)

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 1.453,99

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.441,04

Unterentlohnung in EURO: € 12,95

Unterentlohnung in Prozent: 0,9 %

22. Arbeitnehmer:

CC

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 04.10.2021 -31.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 220,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** L, Adresse 7

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.751,34

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.039,96

Unterentlohnung in EURO: € 1.711,38

Unterentlohnung in Prozent: 36 %

23. Arbeitnehmer:

LL

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 151 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.301,50

Unterentlohnung in EURO: € 332,20

Unterentlohnung in Prozent: 11,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 157 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.166,47

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 621,95

Unterentlohnung in Prozent: 19,6 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 195 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.995,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 414,39

Unterentlohnung in Prozent: 10,4 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 - 30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 190,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.983,35

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.436,21

Unterentlohnung in EURO: € 547,14

Unterentlohnung in Prozent: 13,7 %

Beschäftigungszeitraum: 11.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 151,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.174,91

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 886,18

Unterentlohnung in Prozent: 27,9 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 170 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.548,37

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.473,17

Unterentlohnung in EURO: € 1.075,20

Unterentlohnung in Prozent: 30,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 126,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.687,68

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 863,17

Unterentlohnung in Prozent: 32,1 %

24. Arbeitnehmer:

MM

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 01.06.2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß: 167 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.292,96

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.689,07

Unterentlohnung in EURO: € 603,89

Unterentlohnung in Prozent: 18,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.07.2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß: 160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.242,05

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.544,52

Unterentlohnung in EURO: € 697,53

Unterentlohnung in Prozent: 21,5 %

Beschäftigungszeitraum: 02.08.2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 187 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.780,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 199,39

Unterentlohnung in Prozent: 5,3 %

Beschäftigungszeitraum: 06.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 195,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.073,71

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.581,05

Unterentlohnung in EURO: € 492,66

Unterentlohnung in Prozent: 12,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 161 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.368,59

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 1.079,86

Unterentlohnung in Prozent: 32,1 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 170 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.541,81

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.473,17

Unterentlohnung in EURO: € 1.068,64

Unterentlohnung in Prozent: 30,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 126,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** Y, Adresse 5

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.681,75

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.824,51

Unterentlohnung in EURO: € 857,24

Unterentlohnung in Prozent: 32 %

25. Arbeitnehmer:

DDD

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 04.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 211 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.370,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.039,96

Unterentlohnung in EURO: € 1.330,36

Unterentlohnung in Prozent: 30,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 193 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.801,51

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.884,36

Unterentlohnung in EURO: € 917,15

Unterentlohnung in Prozent: 24,1 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -03.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 27 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** T, Adresse 6

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 557,95

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 459,60

Unterentlohnung in EURO: € 98,35

Unterentlohnung in Prozent: 17,6 %

26. Arbeitnehmer:

EEE

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 09.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 174 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** K, Adresse 14

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.564,52

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.838,38

Unterentlohnung in EURO: € 726,14

Unterentlohnung in Prozent: 20,4 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 169 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** K, Adresse 14

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.438,08

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.167,43

Unterentlohnung in EURO: € 270,65

Unterentlohnung in Prozent: 7,9 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 228 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** K, Adresse 14

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.859,57

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.039,96

Unterentlohnung in EURO: € 1.819,61

Unterentlohnung in Prozent: 37,4 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 230 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** K, Adresse 14

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 4.854,43

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.190,76

Unterentlohnung in EURO: € 1.663,67

Unterentlohnung in Prozent: 34,3 %

Beschäftigungszeitraum: 01.12.2021 -03.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 27 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** K, Adresse 14

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 566,06

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 517,05

Unterentlohnung in EURO: € 49,01

Unterentlohnung in Prozent: 8,7 %

27. Arbeitnehmer:

FFF

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 17.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 110,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.167,62

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.967,59

Unterentlohnung in EURO: € 200,03

Unterentlohnung in Prozent: 9,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 162,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.255,04

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.020,50

Unterentlohnung in EURO: € 234,54

Unterentlohnung in Prozent: 7,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 141 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.828,06

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 539,33

Unterentlohnung in Prozent: 19,1 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -26.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 118 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.272,64

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.005,21

Unterentlohnung in EURO: € 267,43

Unterentlohnung in Prozent: 11,8 %

Beschäftigungszeitraum: 06.12.2021 -22.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 105 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.028,36

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.010,75

Unterentlohnung in EURO: € 17,61

Unterentlohnung in Prozent: 0,9 %

28. Arbeitnehmer:

GGG

geb. xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

Tätigkeit: Facharbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung

Beschäftigungszeitraum: 17.08.2021 -31.08.2021

Beschäftigungsausmaß: 110 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.167,62

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 1.967,59

Unterentlohnung in EURO: € 200,03

Unterentlohnung in Prozent: 9,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.09.2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß: 162,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 3.255,04

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 3.020,50

Unterentlohnung in EURO: € 234,54

Unterentlohnung in Prozent: 7,2 %

Beschäftigungszeitraum: 01.10.2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß: 141 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.828,06

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.288,73

Unterentlohnung in EURO: € 539,33

Unterentlohnung in Prozent: 19,1 %

Beschäftigungszeitraum: 02.11.2021 -19.11.2021

Beschäftigungsausmaß: 128 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.502,55

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.166,77

Unterentlohnung in EURO: € 335,78

Unterentlohnung in Prozent: 13,4 %

Beschäftigungszeitraum: 06.12.2021 -22.12.2021

Beschäftigungsausmaß: 105 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: **** J, G

Gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.030,42

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt: € 2.010,75

Unterentlohnung in EURO: € 19,67

Unterentlohnung in Prozent: 1 %

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 dritter Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung Stand 1. Jänner 2021, begangen und wurde über sie gemäß § 29 Abs. 1 dritter Satz Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80.000,00 (EFS 11 Tage 4 Stunden) verhängt.

2. ) Beschwerde:

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde ein:

In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschuldigte durch ihre Vertreter gegen das Straferkenntnis der Stadt Y, GZ: ***, vom 13.06.2025, zugestellt am 17.06.2025, binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht.

Der Beschuldigten wird zur Last gelegt als Verantwortliche der CC es unterlassen zu haben 28 nach Österreich entsendete Arbeitnehmer nicht nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen entlohnt und so gegen § 29 Abs. 1 LSD-BG verstoßen zu haben.

Örtliche Unzuständigkeit der erkennenden Behörde:

Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz ist diese nicht für alle in der Strafanzeige erhobenen Tatvorwürfe zuständig. Örtlich zuständig wäre bei richtiger rechtlichen Beurteilung die Behörde in deren Sprengel auf Grund der Tatortfiktion die Verwaltungsübertretung erstmals begangen wurde. Diese erfolgte wie die Anzeigerin selbst ausführt jedoch nicht in Y, sondern vielmehr am 07.06.2021 in **** M. Ein gemeinsames Verfahren und eine Zuständigkeit der Behörde erster Instanz wäre nur dann gegeben, wenn die einzelnen Verwaltungsübertretungen zeitlich nicht voneinander zu trennen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um 28 Arbeitnehmer, welche zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Arbeitsorten tätig waren. Eine zeitliche Trennung ist daher möglich. Die belangte Behörde hätte mangels Zuständigkeit nicht über alle zur Anzeige gebrachten Tatbestände zu entscheiden gehabt.

Vorwurf der Unterentlohnung:

Die Behörde erster Instanz hat sich in keiner Weise mit den vorgelegten Beweisen auseinandergesetzt bzw. den Sachverhalt ordnungsgemäß geprüft, sondern offensichtlich die Ausführungen in der Anzeige ungeprüft für das Straferkenntnis übernommen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeitausgleichsvereinbarungen wurden ohne nähere Begründung als nicht rechtlich zulässig abgetan. Die Erstbehörde verkennt jedoch, dass alle Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmer noch vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen wurden. Da der vorgeworfene Sachverhalt über 4 Jahre zurückliegt und die meisten Arbeitnehmer nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sind, ist eine nachträgliche Erstellung dieser Vereinbarung ausgeschlossen.

Die belangte Behörde hat weiters, ohne den Sachverhalt genau zu erforschen, angenommen, dass alle 28! Arbeitnehmer als Facharbeiter einzustufen seien ohne auf die jeweilige Ausbildung bzw. die von ihnen verrichtete Tätigkeit in Österreich einzugehen.

Bei den im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer handelt es sich bei den Meisten nicht um Facharbeiter bzw. haben diese in Österreich nur untergeordnete Tätigkeiten verrichtet. Tatsächlich handelte es sich bei den meisten Arbeitnehmern um angelernte Bauarbeiter und Bauhilfsarbeiter, für welche naturgemäß ein niedrigerer Bruttostundenlohn heranzuziehen gewesen wäre.

Nicht nachvollziehbar ist auch wie die Behörde erster Instanz die jeweiligen Arbeitszeiten festgestellt hat. Wie die Anzeigerinn selbst ausführt hat diese im Wege einer Hausdurchsuchen bei einem anderen Unternehmen, angeblich Unterlagen betreffend dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gefunden und so anscheinend durch Schätzung die angeblichen Arbeitsstunden hergeleitet. Die von der Anzeigerinn angenommenen geleisteten Arbeitsstunden und von der belangten Behörde ungeprüft übernommen, divergieren jedoch mit den an BUAK gemeldeten Stunden.

Eine Unterentlohnung liegt jedoch bei keinem Arbeitnehmer vor sondern vielmehr eine Überzahlung. Der Bruttostundenlohn betrug je nach Einstufung der einzelnen Arbeitnehmer zwischen EUR 15,75 und EUR 13,07. Tatsächlich wurde jedoch jeden Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn von EUR 19,25 bezahlt. Für allfällige Mehrstunden wurde von den Arbeitnehmern, wie vereinbart Zeitausgleich konsumiert.

Bei richtiger Beweiswürdigung, hätte die Beschwerdeführerin von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen und das Verfahren eingestellt werden müssen

Es werden daher gestellt nachstehende

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, der Beschwerde stattgeben, das Straferkenntnis der Stadt Y F zu GZ: *** vom 13.06.2025 aufheben und die Beschuldigte, allenfalls nach Verfahrensergänzung, freisprechen.

Eine mündliche Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“

3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Strafanzeige der Österreichischen Gesundheitskasse, in das Schreiben der Frau III vom 30. April 2024, samt Beilagen, Darstellung über der PLB-Prüfung bei der JJJ, Entgeltabrechnungen, Lohnzetteln und A1-Dokument sowie Arbeitsverträge, in die Kontrollbeschreibung der Finanzpolizei Team sich sie vom 8. Juli 2022 samt Personenblatt Finpol9 und Bankbestätigung, in die Stellungnahme des Herrn KKK vom 23.02.2026 und in das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden die ZKO-Meldungen der im Spruch angeführten Arbeitnehmer eingeholt.

Weiters fand am 27.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer III (BMF), LLL (Finanzpolizei), MMM(Finanzpolizei) und Frau NNN von der CC unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin Fau NN einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin und somit das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ der CC in Slowenien, **** Z/W, Adresse 2.

2. Zur Kontrolle der Finanzpolizei am 21.8.2021:

Am 21.8.2021 fand durch die Finanzpolizei Team ** (FP-AZ: ***) eine Bauschwerpunktkontrolle in Y statt, im Zuge dessen auf der Baustelle in der V-Straße/U-Straße – Baustelle der OOO – auch eine Beschäftigungskontrolle und in weiterer Folge eine Kontrolle nach dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz durchgeführt wurde. Auf der Baustelle konnten drei bosnische Arbeitnehmer der CC angetroffen werden, die an die JJJ (iF JJJ) überlassen wurden, und zwar:

WW, xx.xx.xxxx

FFF, geb. am xx.xx.xxxx

GGG, geb. am xx.xx.xxxx.

Die Arbeiter übergaben den Kontrollbeamten A1-Dokument, ZKO-3 Meldung sowie einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache. Der Disponent der JJJ erklärte, die Verträge mit der CC zu übermitteln. Eine weitere (frühere) Kontrolle durch die Finanzpolizei fand am 18.6.2021 in E statt.

3. Zum Vertragskonstrukt JJJ/CC:

Das zugrunde liegende Vertragskonstrukt der beteiligten Personen bzw Unternehmen stellt sich wie folgt dar:

In Tirol ansässige Baufirmen treten zunächst an JJJ heran und bekunden ihren Bedarf an Arbeitskräften. Die JJJ richtet in weiterer Folge eine Anfrage an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereitstellung entsprechender Arbeitnehmer. Die Beschwerdeführerin schließt daraufhin mit den jeweiligen Arbeitskräften Arbeitsverträge ab und überlässt diese im Wege der Arbeitskräfteüberlassung der JJJ, der die Arbeitskräfte den konkreten Bauunternehmen (als Letztbeschäftiger in der Überlassungskette) zur Verfügung stellt (siehe hiezu auch Stellungnahme des KKK vom 23.2.2026 von der OOO).

Die zwischen CC und den Arbeitnehmern abgeschlossenen Verträge beziehen sich jeweils auf eine ganz bestimmte Baustelle und sind auf eine bestimmte Dauer befristet. Eine Verlängerung des Einsatzes ist möglich, sofern (laut Arbeitsvertrag:) die „Direktorin“ (gemeint die Beschwerdeführerin) dies anordnet, vermutlich weil die jeweilige Baufirma weiteren Bedarf anmeldet.

Es liegen dabei keine einheitlichen Auftragsverhältnisse vor. Die Einsätze erfolgen an unterschiedlichen Baustellen und betreffen verschiedene Bauprojekte. Ausgehend davon kann davon ausgegangen werden, dass getrennte Weisungsrechte (so von Bauunternehmer an JJJ und letztlich an den Arbeiter), unterschiedliche zeitliche Rahmenbedingungen sowie – aufgrund der unterschiedlichen Baustellen und Bauunternehmer inhaltlich voneinander abweichende Leistungen und Anforderungen bestehen.

Zwischen der CC und der JJJ wurde vereinbart, dass die von den überlassenen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden von der JJJ erfasst werden. In der Folge wurden die von der JJJ erfassten Arbeitsstunden an die CC weitergeleitet und von letzteren der JJJ wiederum in Rechnung gestellt.

4. Zur PLB-Prüfung / Hausdurchsuchung:

2024 fand eine Prüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge bei der JJJ statt, anlässlich derer festgestellt wurde, dass die im Spruch angeführten Arbeitnehmer der CC zu verschiedenen Zeiten nach Österreich überlassen wurden. Aufgrund der in der österreichischen Lohnverrechnung entdeckten Differenzen zwischen den geleisteten und den abgerechneten Stunden, kam der behördliche Verdacht, dass es sich bei dem Unternehmen um eine Scheinfirma handelt. Aus diesem Grund fand auch Hausdurchsuchung in Slowenien statt, bei der die Arbeitszeitaufzeichnungen sichergestellt wurden. Daraus war zu entnehmen, dass die Arbeitnehmer laut slowenischen Aufzeichnungen regelmäßig in Slowenien tätig gewesen seien, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, da die Arbeitnehmer nahezu ausschließlich in Österreich tätig waren. Die Aufzeichnungen der weiter verrechneten Stunden wurden ebenfalls im Zuge der Hausdurchsuchung in Slowenien sichergestellt und decken sich mit den Regieberichten der JJJ. Die Gesamtstunden wurde von der JJJ zur Gänze an die CC bezahlt. So erhielt der Arbeitnehmer PP laut den Entgeltabrechnungen Euro 2448,16 netto was auch in der slowenischen Lohnverrechnung ermittelt und überwiesen worden ist. Dividiert durch die tatsächlichen Arbeitsstunden (204 Stunden) ergibt ein Nettolohn von 12,00 Euro. Auch wurden im Rahmen der Überprüfung keinerlei Unterlagen betreffend Gleitzeitkonto noch Aufzeichnungen über übertragene Überstunden gefunden (siehe Sachverhaltsdarstellung AS 244ff).

5. Zu den Arbeitsverträgen zwischen CC und den überlassenen Arbeitnehmern:

Zwischen der CC und den einzelnen Arbeitnehmern wurden im Wesentlichen inhaltsgleiche Arbeitsverträge und für die Überlassung nach Österreich eine ergänzende Vereinbarung (s. Anlage zum Arbeitsvertrag für die Arbeitsdauer in Österreich) geschlossen. Darin wurde die Dauer der Überlassung in Österreich, die Ausübung von Facharbeiten und die konkrete Baustelle in Österreich, für die sie eingesetzt werden, festgelegt.

Die unten angeführten Arbeiter gelten als Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (AKÜ-KV). Laut Punkt IX. 3. besteht für die Dauer der Überlassung Anspruch auf den im Beschäfigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlenden kollektivvertraglichen Lohn (ggf. Satzung, Mindestlohntarif, Gesetz, Verordnung, etc), wenn dieser höher ist, als der in Punkt 1. und 2. geregelte Mindestlohn/Grundlohn. Dies trifft im vorliegenden Fall zu: nach dem Kollektivvertrag für Baugewerbe /Bauindustrie Arbeiter 2021 beträgt der Stundenlohnsatz für den Facharbeiter (hier Position Facharbeiter b)) Euro 15,37. Hinzu kommt der Referenzzuschlag laut AKÜ-KV in Höhe von 114%, woraus sich der Grundlohn mit Euro 17,52 errechnet.

6. So ergibt sich für nachfolgende überlassene Arbeitnehmer folgende Unterentlohnungen:

Zu Arbeitnehmer in Punkt 2.:

DD, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler- Maurer“.

a.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

210 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 4.203,84

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.190,76

Unterentlohnung in EURO

€ 1.013,08

Unterentlohnung in Prozent

24,1 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß

119 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.397,66

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 1.887,87

Unterentlohnung in EURO

€ 509,79

Unterentlohnung in Prozent

21,3 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 3.:

EE, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter: „Schaler- Maurer“.

Beschäftigungszeitraum

03.11. 2021

Beschäftigungsausmaß

9 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 166,40

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 157,38

Unterentlohnung in EURO

€ 9,02

Unterentlohnung in Prozent

5,4 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 5.:

GG, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler- Maurer“.

a.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

207 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.190,76

Unterentlohnung in EURO

€ 934,24

Unterentlohnung in Prozent

22,6 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß

32 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 600,28

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 597,61

Unterentlohnung in EURO

€ 2,67

Unterentlohnung in Prozent

0,4 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 6.:

JJ, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler-Maurer“.

a.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

207 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 4.125,-

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.190,76

Unterentlohnung in EURO

€ 934,24

Unterentlohnung in Prozent

22,6 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -06.12.2021

Beschäftigungsausmaß

25 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 467,73

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 463,56

Unterentlohnung in EURO

€ 4,17

Unterentlohnung in Prozent

0,9 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 7.:

KK, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler- Maurer“.

a.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

202 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.984,88

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.190,76

Unterentlohnung in EURO

€ 794,12

Unterentlohnung in Prozent

19,9 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -10.12.2021

Beschäftigungsausmaß

32 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 4

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 599,41

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 597,61

Unterentlohnung in EURO

€ 1,80

Unterentlohnung in Prozent

0,3 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 17.:

FF, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler“.

a.

Beschäftigungszeitraum

01.06. 2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß

151 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.301,50

Unterentlohnung in EURO

€ 332,20

Unterentlohnung in Prozent

11,2 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.07. 2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß

212 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 4.336,56

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.295,55

Unterentlohnung in EURO

€ 1.041,01

Unterentlohnung in Prozent

24 %

c.

Beschäftigungszeitraum

02.08. 2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß

192 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.925,32

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.581,05

Unterentlohnung in EURO

€ 344,27

Unterentlohnung in Prozent

8,8 %

d.

Beschäftigungszeitraum

08.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

168 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.453,70

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.693,25

Unterentlohnung in EURO

€ 760,45

Unterentlohnung in Prozent

22 %

e.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß

120 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 3

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.464,64

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 1.824,51

Unterentlohnung in EURO

€ 640,13

Unterentlohnung in Prozent

26 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 23.:

LL, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler“.

a.

Beschäftigungszeitraum

01.06. 2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß

151 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.977,72

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.301,50

Unterentlohnung in EURO

€ 332,20

Unterentlohnung in Prozent

11,2 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.07. 2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß

157 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.166,47

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.544,52

Unterentlohnung in EURO

€ 621,95

Unterentlohnung in Prozent

19,6 %

c.

Beschäftigungszeitraum

02.08. 2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß

195 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.995,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.581,05

Unterentlohnung in EURO

€ 414,39

Unterentlohnung in Prozent

10,4 %

d.

Beschäftigungszeitraum

06.09. 2021 - 30.09.2021

Beschäftigungsausmaß

190,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.983,35

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.436,21

Unterentlohnung in EURO

€ 547,14

Unterentlohnung in Prozent

13,7 %

Beschäftigungszeitraum

11.10. 2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß

151,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.174,91

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.288,73

Unterentlohnung in EURO

€ 886,18

Unterentlohnung in Prozent

27,9 %

e.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

170 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.548,37

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.473,17

Unterentlohnung in EURO

€ 1.075,20

Unterentlohnung in Prozent

30,3 %

f.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß

126,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.687,68

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 1.824,51

Unterentlohnung in EURO

€ 863,17

Unterentlohnung in Prozent

32,1 %

Zu Arbeitnehmer in Punkt 24.:

MM, geb. xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, Tätigkeit: Facharbeiter „Schaler“.

a.

Beschäftigungszeitraum

01.06. 2021 -30.06.2021

Beschäftigungsausmaß

167 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.292,96

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.689,07

Unterentlohnung in EURO

€ 603,89

Unterentlohnung in Prozent

18,3 %

b.

Beschäftigungszeitraum

01.07. 2021 -30.07.2021

Beschäftigungsausmaß

160 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.242,05

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.544,52

Unterentlohnung in EURO

€ 697,53

Unterentlohnung in Prozent

21,5 %

c.

Beschäftigungszeitraum

02.08. 2021 -28.08.2021

Beschäftigungsausmaß

187 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.780,44

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.581,05

Unterentlohnung in EURO

€ 199,39

Unterentlohnung in Prozent

5,3 %

d.

Beschäftigungszeitraum

06.09. 2021 -30.09.2021

Beschäftigungsausmaß

195,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 4.073,71

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 3.581,05

Unterentlohnung in EURO

€ 492,66

Unterentlohnung in Prozent

12,1 %

e.

Beschäftigungszeitraum

01.10. 2021 -30.10.2021

Beschäftigungsausmaß

161 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.368,59

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.288,73

Unterentlohnung in EURO

€ 1.079,86

Unterentlohnung in Prozent

32,1 %

f.

Beschäftigungszeitraum

02.11. 2021 -30.11.2021

Beschäftigungsausmaß

170 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 3.541,81

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 2.473,17

Unterentlohnung in EURO

€ 1.068,64

Unterentlohnung in Prozent

30,2 %

g.

Beschäftigungszeitraum

01.12. 2021 -17.12.2021

Beschäftigungsausmaß

126,5 Arbeitsstunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort

**** Y, Adresse 5

Sein gebührendes Bruttoentgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen

€ 2.681,75

Tatsächlich geleistetes Bruttoentgelt

€ 1.824,51

Unterentlohnung in EURO

€ 857,24

Unterentlohnung in Prozent

32 %

Mit allen oben angeführten überlassenen Arbeitnehmern wurde in Bezug auf das Entgelt in Art. 4 des Arbeitsvertrages vereinbart (s. Anlage zum Arbeitsvertrag für die Arbeitsdauer in Österreich):

„Die Vertragsparteien stellen fest, dass

-…

-das Bruttogrundgehalt des Arbeitnehmers ist mit dem Arbeitsvertrag bestimmt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dass er ab bei der Lohnauszahlung in Dauer der Verweisung, die Rechtsvorschriften der Aufnahme stark berücksichtigt d.h. 15,37 € brutto pro Stunde (+14 % Referenzzuschlag)

-der Lohn in Euro ausgezahlt wird und aufs Kontonummer, den der Arbeitnehmer bestimmt

-die Verweisungskosten und die Rückkehrkosten von dem Arbeitgeber gezahlt werden

-dem Arbeitnehmer der Urlaub und die Feiertage in Übereinstimmung mit den Arbeitsgerichten (ZDR-1) und dem Tarifvertrag von Bautätigkeit gehören. Der Arbeitnehmer hat das Recht den Urlaub bis Ende folgenden Jahres auszunutzen.

-Als Feiertage die Tage, die mit den Rechtsvorschriften des Affen Aufnahmestaates, zu verstehen sind.

-Sonstige Zugaben und Kostenerstattungen:

1. das Unternehmen schließt für den Arbeitnehmer eine zusätzliche Krankenversicherung mit Unterstützung bei PPP. Vor der Abreise erhält der Arbeitnehmer eine Versicherungsbescheinigung, die er die ganze Zeit des Aufenthalts bei sich haben muss.

2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dass er den Arbeitnehmer im Verweisungsland die Unterkunft und Verpflegung versichert/andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet die Verpflegung-und Transportzuschüsse zu zahlen (in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Staates der für den Arbeitnehmer günstiger ist).“

Die JJJ überließ dann in weiterer Folge die slowenischen Arbeiter inländischen Bauunternehmen (so etwa QQQ, OOO), die die Arbeiter entsprechend ihres Arbeitnehmereinsatzbedarfes auf ihrer Baustelle einsetzten.

7. Zu den Arbeitseinsatzorte:

Hierbei war festzustellen, dass der (Arbeits-) Einsatzort der oben 8 angeführten Arbeiter im Sprengel der Stadt Y war.

Im konkreten ließen sich nachfolgende Einsatzorte feststellen:

die Arbeiter in Spruchpunkt 2., 3. und 17.: auf der Baustelle Adresse 3, in Y vom 2.11.2021 bis zum 24.12.2021,

Die Arbeiter Spruchpunkt 5.,6. und 7.: auf der Baustelle Adresse 4 in Y, vom 2.11. bis zum 24.12.2024,

Die Arbeiter in Spruchpunkt 23. und 24.: auf der Baustelle V-Straße 25 in Y vom 29.11.2021 bis zum 24.12.2021.

Was die restlichen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten 20 Arbeitnehmer betrifft (in den Punkten 1., 4., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27. und 28.), lag ihr Einsatzort außerhalb des Sprengels der Stadt Y und zwar:

Arbeitnehmer

Einsatzort

damit zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1. , 9. und 25.:

T

Bezirkshauptmannschaft D

16.

N

Bezirkshauptmannschaft D

27. und 28.

J

Bezirkshauptmannschaft D

8.

R

Bezirkshauptmannschaft C

18. , 19., 20. und 21.

M

Bezirkshauptmannschaft C

10.

Q

Bezirkshauptmannschaft B

11. und 12.

P

Bezirkshauptmannschaft A

13. , 14. und 15.

O

Bezirkshauptmannschaft ZA

22.

L

Bezirkshauptmannschaft ZB

26.

K

Bezirkshauptmannschaft K

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes.

Die Feststellung betreffend die Person der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der CC stützen sich auf die Angaben in der Strafanzeige der ÖGK vom 19.7.2024 und ist unbestritten.

Die Feststellungen zur Person der in den Spruchpunkten 2., 3., 5., 6., 7., 17., 23., und 24. angeführten überlassenen Arbeitnehmern ergibt sich ebenso aus der Strafanzeige der ÖGK Kompentenzzentrum LSDB vom 19.7.2024 und den vorliegenden Arbeitsverträgen mit der CC

Die Feststellungen zur Qualifikation der Arbeitnehmer als Facharbeiter ergeben sich aus den zwischen der CC und ihnen abgeschlossenen Arbeitsverträgen, worin diese ausdrücklich als „Maurer und Schaler“ bzw. als „Schaler“ ausgezeichnet werden.

Der Einsatzort der eingesetzten Arbeiter ergibt sich aus den Arbeitsverträgen und den ZKO-Meldungen. So wurden die Arbeiter wie folgt eingesetzt:

die Arbeiter in Spruchpunkt 2. (DD), 3. (EE) und 17. (FF): auf der Baustelle Adresse 3, in Y vom 2.11.2021 bis zum 24.12.2021

Die Arbeiter Spruchpunkt 5. (GG), 6. (JJ) und 7. (KK): auf der Baustelle Adresse 4 in Y, vom 2.11. bis zum 24.12.2024

Die Arbeiter in Spruchpunkt 23. (LL) und 24. (MM): auf der Baustelle V-Straße 25 in Y vom 29.11.2021 bis zum 24.12.2021

Die Feststellungen über die Höhe der Unterentlohnung stützt sich auf die nachvollziehbaren Berechnungen der ÖGK Kompetenzzentrum LSDB in der Strafanzeige. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt V. (rechtliche Erwägungen) verwiesen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2016 (LSD-BG) idF BGBl I Nr. 174/2021, lauten wie folgt:

Unterentlohnung

§ 29.

(1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.

(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.

V.Erwägungen:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen berufenes Organ der CC ist und die Spruch angeführten Arbeiter als Facharbeiter (Maurer und Schaler) beschäftigt hat. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis genannten Einsatzorte außer Streit gestellt. Diese ergeben sich im Übrigen auch ohnehin aus den Arbeitsverträgen und den ZKO3-Meldungen.

Die Arbeitgeber sind gemäß den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften verpflichtet, zumindest das kollektivvertraglich gebührende Mindestentgelt zu leisten. Dieses umfasst nicht nur den Grundlohn entsprechend der richtigen Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe, sondern auch sämtliche lohnrelevanten Entgeltbestandteile wie Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen, Sonderzahlungen (insbesondere anteilige Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) sowie gegebenenfalls branchenübliche Aufzahlungen. Eine Unterschreitung auch nur einzelner dieser zwingenden Komponenten begründet bereits eine Unterentlohnung im rechtlichen Sinn.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass eine Unterentlohnung der im hier neugefassten Spruch angeführten Arbeiter vorliegt. Die maßgeblichen Tatsachen – insbesondere die konkret ausbezahlten Entgelte, die dokumentierten Arbeitszeiten, die kollektivvertraglichen Einstufungen sowie die jeweils anzuwendenden Zuschläge – wurden erhoben und gegenübergestellt. Dabei zeigt sich, dass das tatsächlich geleistete Entgelt hinter jenem Entgelt zurückbleibt, das sich aus den zwingend anzuwendenden lohnrechtlichen Normen ergibt.

Die Feststellungen zeigen, dass die betroffenen Arbeiter entweder in eine unzutreffend niedrige Beschäftigungsgruppe eingereiht oder bestimmte Zuschläge und Sonderzahlungen nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden geleistete Mehr- und Überstunden nicht in jenem Ausmaß abgegolten, das kollektivvertraglich vorgesehen ist. Die Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Entgelt und dem kollektivvertraglich geschuldeten Mindestentgelt ist somit nicht bloß marginal oder auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen, sondern stellt eine substanzielle Abweichung dar.

Aufgrund der Tätigkeit der angeführten Arbeiter als Maurer und Schaler gilt der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, ArbeiterInnen, 2021 (AKÜ-KV) mit Verweis auf den Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, ArbeiterInnen vom 1.5.2021 samt Gehaltstafel (siehe oben Punkt III. und Ausführungen unten).

Das Bruttogehalt eines entsandten Schalungsbauers und Maurers nach dem österreichischen Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie (gültig 1.5.2021–30.4.2022) hängt von der genauen Einstufung als Facharbeiter ab, wobei Schaler/Maurer typischerweise unter Facharbeiter II b) mit 15,37 €/Stunde fallen.

Darüber hinaus gilt bei Entsendung über einen Arbeitskräfteüberlasser primär der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KV-AKÜ, gültig ab 1.1.2021), der einen Überlassungslohn vorschreibt: Der Lohn aus dem Beschäftiger-KV (hier Bau: 15,37 €/Std. für Facharbeiter II b) plus Referenzzuschlag (ca. 114% für Facharbeiter), mindestens aber der AKÜ-Grundlohn (13,60 €/Std. für Facharbeiter).

Weiters ist ein anteiliges Weihnachtsgeld (basierend auf § 12 KV, formelartig Stunden/39 × Monatslohn × Faktor ca. 1,2 × 3,41) und Überstundenzuschläge hinzuzurechnen.

Relevanz für Schaler/Maurer:

Die hier in Rede stehenden Arbeiter sind Maurer und Schaler (s. jeweiligen Arbeitsverträge). Ein Schaler/Maurer zählt als Facharbeiter (davon geht die Beschwerdeführerin selbst aus, zumal selbst im Arbeitsvertrag ein Referenzzuschlag von 14% genannt ist). Gerade das spiegelt kollektivvertragliche Regelung wider: Facharbeiterlohn zu 114 % des KVMindestlohns (100 % + 14 %).

Die Pflicht der Beschwerdeführerin zur ordnungsgemäßen Entlohnung ist nicht dispositiv. Sie dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor Lohndumping und sichert zugleich faire Wettbewerbsbedingungen.

In der Gesamtschau ergibt sich daher, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterentlohnung erfüllt sind. Die objektive Differenz zwischen geschuldetem und geleistetem Entgelt ist rechnerisch nachvollziehbar dokumentiert; subjektive Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Folglich ist die Feststellung einer Unterentlohnung der im Spruch angeführten Arbeiter nicht nur plausibel, sondern zwingend geboten.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).

In diesem Zusammenhang wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen eines solchen nicht einmal behauptet und in keiner Weise nachgewiesen. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin oblegen, ein zur Umsetzung seiner (auch gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre von der Beschwerdeführerin konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108, und vom 18.05.2001,2010/03/0196, mwH). Dies hat sei unterlassen.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war von zumindest dolus eventualis auszugehen.

Was die Zuständigkeit der belangten Behörde und die hier vorgenommene Kumulierung der Strafen in den Spruchpunkten 1. bis 3. betrifft, war ausführen:

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006 auf die Richtlinie 2014/67/EU:

Diese konkretisiere die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern durch wirksame Überwachungs, Kontroll und Sanktionsmechanismen durchzusetzen, um den Schutz entsandter Arbeitnehmer sicherzustellen und faire Wettbewerbsbedingungen für Dienstleistungserbringer zu gewährleisten. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, nach nationalem Recht und nach nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll und Überwachungsmechanismen sicherzustellen und die zuständigen Behörden anzuweisen, in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG unter Berücksichtigung der Durchsetzungsrichtlinie durchzuführen. Diese Prüfungen haben – unbeschadet möglicher Zufallskontrollen – primär auf einer Risikobewertung zu beruhen. Auch seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Durchführung und Einhaltung sicherzustellen; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ausgestaltet sein.

Der VwGH setzte sich in der zitierten Entscheidung mit der innerstaatlichen verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeitsverteilung (insbesondere § 27 VStG iVm § 25 und § 29 LSD-BG) und setzt diese unionsrechtlichen Vorgaben auf der Ebene der örtlichen Zuständigkeit und des Kumulationsprinzips beim Zusammentreffen mehrerer Unterentlohnungen (auch unter Berücksichtigung der Rechtssache Maksimovic, EuGH vom 12.9.2019, C-64/18 ua) um. In dem dortigen Verfahren ging es um die Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer („O“ und 8 weitere Arbeitnehmer), die bei Kontrollen durch Erhebungsorgane der Revisionswerberin nicht an einem Arbeitseinsatzort, sondern – wie hier im gegenständlichen Verfahren - auf unterschiedlichen Baustellen in verschiedenen Behördensprengeln (der Arbeitnehmer „O“ im Bezirk Graz-Umgebung, dien anderen 8 Arbeitnehmer in Graz) angetroffen wurden.

Nach dem VwGH war dabei die Frage entscheidend, ob mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen oder ein einheitliches, allenfalls fortgesetztes Delikt vorliegen, wovon die behördliche Zuständigkeitskonkurrenz und das „Zuvorkommen“ der zuerst tätig werdenden Behörde abhängen. Nach dem VwGH ist gem gemäß § 27 Abs. 1 VStG für die Ahndung einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde (auch bei Erfolgseintritt anderswo). Streitig war jedoch eine Zuständigkeitskonkurrenz nach § 27 Abs. 2 VStG, bei der das „Zuvorkommen“ (erste Verfolgungshandlung) der Graz-Bürgermeisterin die Zuständigkeit der Stadt Graz auch für den O-Fall begründen würde. Dies setze nach den Ausführungen des VwGH jedoch voraus, dass alle Unterentlohnungen (O + acht weitere) eine einzige Übertretung nach § 29 Abs. 1 LSD-BG darstellen (vgl. VwGH 8.9.1998, 98/03/0159; VwGH 5.7.2007, 2006/06/0284). Die Unterentlohnungen betrafen aber mehrere Arbeitnehmer an unterschiedlichen Baustellen in verschiedenen Sprengeln (O: Graz-Umgebung; acht weitere: Graz-Stadt), was auf separate Tatbestandsverwirklichungen hindeutet. Der VwGH sprach in diesem Fall aus, dass für eine solche Einheit (z. B. einheitlicher Tatvorsatz, gleicher Ort/Zeitraum) Anhaltspunkte fehlen, sodass mehrere Übertretungen vorliegen und keine einheitliche Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt Graz entsteht. Im Ergebnis lag nach den Ausführungen des VwGH wegen den verschiedenen Einsatzorte mehrere separate Übertretungen vor, weshalb jede Behörde für die in ihrem Sprengel begangenen Taten (§ 27 Abs. 1 VStG) örtlich zuständig bleibt und keine einheitliche Zuständigkeitskonkurrenz. So der VwGH:

„§ 25 LSD-BG (seit seiner Stammfassung) trifft - offensichtlich mit dem Anliegen einer eindeutigen und leicht handhabbaren Zuordenbarkeit der behördlichen Zuständigkeit in Fällen grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung - eine (Sonder-)Regelung für die Begründung der behördlichen örtlichen Zuständigkeit. Folgte man der Rechtsauffassung, dass gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG mit der Unterentlohnung mehrerer Arbeitnehmer stets nur eine einzige Verwaltungsübertretung verwirklicht wäre, gelangte man aufgrund der Regelung des § 25 LSD-BG iVm. § 27 Abs. 1 VStG in einer Vielzahl von Fällen zu konkurrierenden örtlichen Zuständigkeiten mehrerer sachlich zuständiger Behörden. Dies beträfe insbesondere jene Fälle, in denen bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Beschuldigten mehrere Arbeitnehmer an in unterschiedlichen Behördensprengeln gelegenen Arbeitsorten unter Missachtung zwingender Entlohnungsbestimmungen eingesetzt werden. Dass auf diese Weise durch § 25 LSD-BG iVm. § 27 Abs. 1 VStG die örtliche Zuständigkeit der Behörden geregelt werden sollte, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Die auf unterschiedlichen Arbeitseinsatzorten basierende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde für eine Verwaltungsübertretung müsste dann nämlich nicht nur ausnahmsweise, sondern sehr häufig erst aufgrund des § 27 Abs. 2 VStG erfolgen. Eine solche Vorgangsweise wäre offenkundig mit entsprechend nachteiligen Konsequenzen für die effektive Vollziehung des Gesetzes und damit im Ergebnis auch unionsrechtlicher Bestimmungen verbunden (vgl. zu Art. 3 und Art. 5 der Entsenderichtlinie EuGH 10.2.2022, LM gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-219/20, Rz. 39 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er mittels der "Tatbildfiktion" des § 25 LSD-BG "breitflächig" nur mithilfe des § 27 Abs. 2 VStG zu lösende konkurrierende behördliche Zuständigkeiten schaffen hätte wollen.“

Angewendet auf den gegenständlichen Fall kam das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der richtungsweisenden Entscheidung des VwGH zu dem Ergebnis, dass die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde nur für jene Einsatzorte gegeben ist, die in ihrem Sprengel lagen. Der VwGH in Ro 2024/11/0006 sieht gerade die örtliche Abgrenzung der Einsatzorte als maßgeblich an, unabhängig vom einheitlichen Behördensprengel.

Was die Kumulierung der Strafen zu den nunmehrigen Spruchpunkten 1., 2. und 3. betrifft, ist auszuführen:

Aus den vorliegenden Arbeitsverträgen und ZKO3-Meldungen ergaben sich unterschiedlichen Einsatzorte nachfolgender Arbeitnehmer im Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde Y:

1. die Arbeitnehmer mit einheitlichem und gleichzeitigen Einsatzort: Baustelle in Y, Adresse 3:

DD,

EE und

FF

2. Die Arbeitnehmer mit einheitlichem und gleichzeitigen Einsatzort: Baustelle in Y, Adresse 4:

GG

JJ

KK

3. Die Arbeitnehmer mit einheitlichem und gleichzeitigen Einsatzort: Baustelle in Y, V-Straße 25:

LL

MM

Auch wenn es sich in diesen Arbeitseinsätzen – die allesamt in Y stattfanden – um den gleichen Überlasser (CC) und Auftraggeber (JJJ) handelte und auch die Abrechnung zwischen ihnen gesammelt erfolgte, geht das Landesverwaltungsgericht bei diesen drei Fällen nicht von einem einzigen (Dauer-)Delikt aus. Vielmehr erkennt das Landesverwaltungsgericht in diesen drei separate Baustelleneinsätze drei Dauerdelikte, die wie oben dargestellt, separat entsprechend ihrem Einsatzort (iS EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic) zusammenzufassen waren. Insofern war der Spruch zu modifizieren.

Dass das Landesverwaltungsgericht jeweils von einem Dauerdelikt ausgeht, wird nicht nur durch die unterschiedlichen Einsatzorte (was allein nach den Ausführungen des VwGH vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006, schon ausreicht- siehe Rz 42 des VwGH-Erkenntnisses) gestützt, sondern auch durch die mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge. Diese beziehen sich auf verschiedene räumlich getrennte Baustellen unterschiedlicher Drittunternehmer als (Letzt-)Beschäftiger in der Überlassungskette ohne erkennbaren zusammenhängenden Kontext (s oben Adresse 3, Adresse 4, V-Straße 25) und sind zudem jeweils auf unterschiedliche Zeiträume befristet. Aus diesem Grund waren die drei Einsatzorte in Y nicht als Gesamtdelikt zusammenzufassen, nicht zu zuletzt auch deswegen, als jeder Einsatz eines überlassenen Arbeiters auf einer Baustelle auf einen neuen (gesonderten) Überlassungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der JJJ beruht und selbst hier iS § 19 LSD-BG für jede Baustelle eine separate ZKO3-Meldung erfolgte.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die oben genannten Personen - wie auch aus den vorliegenden ZKO3-Meldungen und Arbeitsverträgen ersichtlich – auch auf anderen Baustellen im Sprengel und außerhalb des Sprengels der Bezirksverwaltungsbehörde Y eingesetzt wurden. Diese Arbeitseinsätze waren jedoch nie Inhalt einer behördlichen Verfolgungshandlung, weshalb diese nun nach Ablauf von 3 Jahren als verjährt gelten.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

a.Zur örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Tatortfiktion iS § 27 Abs 2 VStG:

Zunächst wird auf das oben Gesagte verwiesen. Nochmals wird hier jedoch ausgeführt, dass eine Zuständigkeitskonkurrenz nach § 27 Abs 2 VStG, bei der das „Zuvorkommen“ (erste Verfolgungshandlung) die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (hier nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft ZB infolge der früheren Verfolgungshandlung in E) begründet, voraussetzt, dass eine einzige Übertretung vorliegt (so auch VwGH vom 25.3.2025, Ro 2024/11/0006). Dies ist im vorliegenden Fall eben nicht zutreffend. Nach § 22 Abs 2 S 1 VStG gilt das Kumulationsprinzip, wonach jede Einzelhandlung, die einen Tatbestand (hier § 29 LSD-BG) verwirklicht, eine eigenständige Verwaltungsübertretung darstellt. Ausnahmen bestehen nur bei Dauerdelikt. Im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte für eine solche Einheit. In Hinblick auf das oben erörterte VwGH-Erkenntnis geht dieses Vorbringen somit ins Leere.

b.Zeitausgleichsvereinbarungen:

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Überstunden wurden im Jänner im Heimatstaat mit Zeitausgleich abgegolten, ändert das an den österreichischen Mindestansprüchen nichts.

Während der Entsendung/Überlassung nach Österreich gelten für Arbeitszeit und Entgelt die österreichischen Regeln (BauKV bzw. AKÜKV, AÜG usw.). Das heißt: Jede in Österreich geleistete Stunde, die nach österreichischem Recht als Überstunde gilt, muss nach österreichischem Recht auch bezahlt oder mit Zeitausgleich samt Zuschlag abgegolten werden.

Ein bloß im Heimatstaat gewährter „einfacher“ Zeitausgleich (1:1 ohne Zuschlag) reicht für diese in Österreich geleisteten Überstunden nicht aus, weil dadurch das österreichische Mindestentgelt unterschritten werden würde. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, Mehrleistungen pauschal durch „Zeitausgleich in Slowenien“ abzugelten und auf diese Weise die in Österreich zwingend vorgesehenen Überstundenzuschläge zu umgehen.

Vor allem ist im vorliegenden Fall aber davon auszugehen, dass eben keine Zeitausgleichsvereinbarungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Zeitausgleichsmodell im Betrieb wie im AKÜ-KV Modell nicht vorgebracht und war auch nicht davon auszugehen, dass ein solches existiert. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Arbeitnehmer eine flexible Arbeitszeit schriftlich vereinbaren wurde, ist weder aus den vorliegenden Arbeitsverträgen noch aus sonstigen Dokumenten ersichtlich. Auch gab es hierüber im Rahmen den erstbehördlichen Erhebungen keinerlei Dokumente, die auf ein solches System hinweisen – ganz im Gegenteil:

a) die Zeugin NNN erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die Mehrarbeit und Überstunden mit dem „erhöhten“ Satz (statt Euro 15,37, sei ein Betrag von Euro 17,52 bezahlt worden) ausgeglichen wurden und erkennt hierbei nicht, dass es sich hierbei um den Referenzzuschlag von 114% iS des KV Arbeitskräftüberlasser, ArbeiterIn, handelt.

b) Außerdem wichen – wie die Zeugin III in der Verhandlung darlegte und aus den Entgeltabrechnungen ersichtlich - die von der JJJ übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen an die Beschwerdeführerin von den slowenischen Entgeltabrechnungen ab; daraus ist ersichtlich, dass die geleisteten Arbeitsstunden gekürzt wurden (s E-Mail III vom 30.4.2024, AS 238ff).

Aus dem folgt:

Die Stunden, die über der Normalarbeitszeit bzw Mehrarbeit liegen, müssen entweder in Österreich inklusive Überstundenzuschläge bezahlt werden oder – wenn wirklich Zeitausgleich vereinbart ist – so abgegolten werden, dass der Wert des Zeitausgleichs dem österreichischen Überstundenentgelt entspricht. Ein solcher liegt nicht vor. Ein reiner Zeitausgleich nach den günstigeren Regeln des Heimatstaats genügt nicht, sobald dadurch die österreichischen Mindeststandards unterschritten werden.

c.Was die von der Beschwerdeführerin behauptete falsche Einstufung der Arbeitnehmer als „Facharbeiter“ betrifft, ist auf die von ihr selbst abgeschlossenen Arbeitsverträge hinzuweisen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass sie als „Maurer und Schaler“ bezeichnet werden und sie auch selbst von einem bei Facharbeiter anzuwendenden Referenz von 14% ausgeht.

d.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Lohnstunden von Anzeigerin seien nicht nachvollziehbar:

Die von der Anzeigerin herangezogenen Lohnstunden ergeben sich aus den von der JJJ übermittelten Aufzeichnungen, der ihr auch von der CC in Rechnung gestellt wurden. Die hier festgestellten Lohnstunden – auf Grundlage der Anzeige - sind somit nachweisbar dokumentiert.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck der Regelungen des LSD-BG ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für die rechtmäßige Entlohnung von Arbeitskräften effiziente und durchsetzbare Kontrollmechanismen bestehen und im Fall von Übertretungen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2015, Zl 2013/11/0121 zur Rechtslage nach dem AVRAG). Die Mindestlohnsätze gehören zum Kern der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014, Zl. Ro 2014/11/0083). Diese beiden ausgewiesenen gesetzlichen Ziele (Schutz der Arbeitnehmer und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs) sind nur dann effektiv erreichbar, wenn der Arbeitgeber die Löhne seiner Arbeitnehmer im zustehenden Ausmaß tatsächlich ausbezahlt. Daraus ergibt sich, dass insbesondere der deklarierte Wille des Gesetzgebers dafür spricht, dass der - objektive - Tatbestand des § 7i Abs 5 AVRAG (nunmehr: § 29 (1) LSD-BG) dann erfüllt ist, wenn das dem beschäftigten Arbeitnehmer zustehende Mindestentgelt, gleich aus welchen Gründen, nicht ausbezahlt wird (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/11/0007 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem AVRAG).

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung des Straferkenntnisses schädigte nun in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse am Schutz der Arbeitnehmer und an der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Insofern war der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat nicht unbedeutend.

Die Beschwerdeführerin hätte sich als Verantwortliche des Unternehmens über die Verpflichtungen nach dem LSD-BG zu informieren und auf dem Laufenden zu halten gehabt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte daher nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl I Nr 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.

Bei der Strafbemessung konnte jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet werden. Zu den Einkommensverhältnisse führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über ihren Vertreter aus, dass sie monatlich Euro 1.600,00 netto verdiene. Sie sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Das Unternehmen CC befinde sich zur Zeit in Liquidation. Zu den Vermögenverhältnissen machte sie keine Angaben.

Die Erstbehörde geht in der Strafbemessung von einem Strafrahmen von Euro 100.000,00 aus.

Aufgrund der hier nunmehr gesplitteten Geldstrafen war zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Strafsatz von Euro 20.000,00 auszugehen (s § 29 Abs 1 2.Satz LSD-BG: Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000 Euro). Im den gegenständlichen Fällen kam es zu einer Unterentlohnung von 1) Euro 3.649,87, 2) Euro 2.671,24 und 3.) Euro 9.739,44.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den hier anzuwendenden Strafsatz und der langen Verfahrensdauer war das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die nunmehr verhängte Strafe angemessen und ausreichend ist, um die Beschuldigte die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von gleichartigen Übertretungen in der Zukunft abzuhalten.

Die verhängten Geldstrafen sind in Bezug auf den Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls verhältnismäßig, zumal nicht übersehen werden darf, dass den Arbeitern bis zu 32 % des gebührenden Entgelts vorenthalten wurden.

Gemäß der jüngsten Judikatur des VwGH vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 muss die verhängte Geldstrafe in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen. Dies wird mit der nunmehr verhängten Geldstrafe zweifelsfrei erreicht.

Zusammenfassend ist die verhängte Geldstrafe verhältnismäßig, schuld- und tatangemessen sowie aus general- aber insbesondere spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Der Beschwerdeführerin war gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzutragen, die Gebühren der Dolmetscherin NN zu tragen. Nach § 64 Abs.3 VStG ist dem Bestraften, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Die Gebühren waren deshalb vorzuschreiben, weil die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugin in der mündlichen Verhandlung notwendig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur (hier VwGH vom 25.03.2025, Ro 2024/11/0006) verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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