LVwG T LVwG-2025/17/0999-4

LVwG-2025/17/0999-4Tribunal administratif régional13 mars 2026

Regest

CBD Hanfblüten<br/>pflanzliche Raucherzeugnisse<br/>Inverkehrbringen<br/>Hersteller<br/>Erscheinungsbild<br/>Meldeverpflichtung<br/>Werbeverbot<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0999-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.17.0999.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2025, Zahl ***, betreffend elf Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 6. und 11. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 6. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG sowie hinsichtlich Spruchpunkt 11. gemäß§ 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt

2. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 7. Des angefochtenen Straferkenntnisses die Verbotsnorm „§ 2 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 10f Abs 1 TNRSG“ und die übertretene Strafnorm „§ 14 Abs 1 Z 1 TNRSG“ lautet.

3. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit insgesamt Euro 240,- neu festgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„ 1. Datum/Zeit: 18.06.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No3“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 8c TNRSG entspricht, da die vorliegende Probe nicht im Online-Portal EU-CEG (EU Common enty Gate) gemeldet wurde und damit am österreichischen Markt nicht verkehrsfähig ist, obwohl die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln haben. Gemäß § 8 Abs. 1 TNRSG hat, wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1. eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

Das EU-CEG enthält für Österreich keinen Eintrag zu dem auf der Packung (Faltschachtel)

angegebenen Markennamen „true cbd HERB No3“, CC.

2. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No3“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des 10 f TNRSG entspricht, da die vorliegende Probe nicht den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ enthielt, obwohl jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen haben: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“

3. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No3“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da bei der vorliegenden Probe auf der Packung (Faltschachtel) die Angaben „true cbd Herb, „CBD Hanfblüten“mit erhöhtem CBD-Gehalt“ und „CBD 18%“ Elemente darstellen, welche suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat und damit die vorliegende Probe mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr gebracht, obwohl gemäß § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente oder Merkmale aufweisen dürfen, die suggerieren, dass das pflanzliche Raucherzeugnis einen Nutzen für die Gesundheit hat. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angaben „true cbd Herb, „CBD Hanfblüten“mit erhöhtem CBD-Gehalt“ und „CBD 18%“ sind Elemente, die suggerieren, dass die Produkte natürliche und ökologische Eigenschaften besitzen. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr gebracht und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

4. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No3“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da sich bei der vorliegenden Probe auf der Packung (Faltschachtel) die Angaben „100% natürliche CBD Hanfblüten„ und „biologisch“ mit der stilistischen Abbildung einer Hanfpflanze im Hintergrund befinden, obwohl gemäß 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSGn die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis natürliche oder ökologische Eigenschaften hat. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angaben „100% natürliche CBD Hanfblüten „und „biologisch“ sind Elemente, die suggerieren, dass die Produkte natürliche und ökologische Eigenschaften besitzen. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr gebracht und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

5. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No3“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da sich bei der vorliegenden Probe auf der Packung die Angabe „100% natürliche CBD Hanfblüten (…) entspannend“ befindet. Dieses Element suggeriert, dass das Erzeugnis eine lockernde, von Spannungen befreiende Wirkung und dadurch einen Nutzen für die Lebensführung hat. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen auf der Packung in Verkehr gebracht und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG. Gemäß § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass die suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

6. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No2“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 8c TNRSG entspricht, da die vorliegende Probe nicht im Online-Portal EU-CEG (EU Common enty Gate) gemeldet wurde und damit am österreichischen Markt nicht verkehrsfähig ist, obwohl die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln haben. Gemäß § 8 Abs. 1 TNRSG hat, wer als Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse im Bundesgebiet in Verkehr bringt, längstens bis zum 15. März jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Gesundheit nach Markennamen und Art des Tabakerzeugnisses in einer Liste aufgeschlüsselt zu übermitteln:

1. eine Liste aller bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse,

2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c,

3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte.

Das EU-CEG enthält für Österreich keinen Eintrag zu dem auf der Packung (Faltschachtel) angegebenen Markennamen „true cbd HERB No2“, CC.

7. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No2“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des 10 f TNRSG entspricht, da die vorliegende Probe bzw. Packung (Faltschachtel) nicht den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ enthielt, obwohl jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen haben: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“

8. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No2“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da sich bei der vorliegenden Probe auf der Packung die Angaben „true cbd Herb, „CBD Hanfblüten“mit erhöhtem CBD-Gehalt“ und „CBD 16%“ Elemente darstellen, welche suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat und wurde damit die vorliegende Probe mit einem unzulässigem Element in Verkehr gebracht, obwohl gemäß § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente oder Merkmale aufweisen dürfen, die suggerieren, dass das pflanzliche Raucherzeugnis einen Nutzen für die Gesundheit hat. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angaben „true cbd Herb, „CBD Hanfblüten“mit erhöhtem CBD-Gehalt“ und „CBD 16%““ sind Elemente, die suggerieren, dass das Produkt einen Nutzen für die Gesundheit hat. Die vorliegende Probe wurde daher mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr gebracht und entspricht nicht den Anforderungen des 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

9. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No2“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da sich bei der vorliegenden Probe auf der Packung (Faltschachtel) die Angaben „100% natürliche CBD Hanfblüten„ und „biologisch“ mit der stilistischen Abbildung einer Hanfpflanze im Hintergrund, obwohl gemäß 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSGn die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis natürliche oder ökologische Eigenschaften habe. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Angaben „100% natürliche CBD Hanfblüten „und „biologisch“ sind Elemente, die suggerieren, dass das Produkt natürliche und ökologische Eigenschaften besitzt. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr gebracht. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

10. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 18.06.2024 durchgeführten Kontrolle des CBD-Automaten „CC“ in **** Z, Adresse 2, festgestellt wurde, das pflanzliche Raucherzeugnis „true cbd HERB No2“ zum Verkauf angeboten und sohin in Verkehr gebracht, wobei laut Gutachten der AGES, Probenummer: ***, das pflanzliche Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d, nicht den Vorgaben des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG entspricht, da sich bei der vorliegenden Probe auf der Packung die Angabe „100% natürliche CBD Hanfblüten (…) entspannend“ befindet. Dieses Element suggeriert, dass das Erzeugnis eine lockernde, von Spannungen befreiende Wirkung und dadurch einen Nutzen für die Lebensführung hat. Die vorliegende Probe ist daher mit nicht zulässigen Elementen auf der Packung in Verkehr gebracht und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG. Gemäß § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Ziffer 2 TNRSG darf die Packung von pflanzlichen Raucherzeugnissen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass die suggerieren, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Lebensführung habe. Unter Elemente fallen laut § 5d Abs. 3 insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis darf weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.

11. Datum/Zeit:18.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 2, CBD-Automaten „CC"

Sie haben, wie anlässlich einer vom Tabak-Büro am 16.01.2025 eingebrachten Anzeige entnommen werden kann, zumindestens am 10.01.2025 und 13.01.2025 auf der Website CC.tirol und CC Z unter anderem pflanzliche Raucherzeugnisse VerbraucherInnen mit dem Ziel einer indirekten Verkaufsförderung präsentiert, wobei unter anderem auch Grinder, Pipes und Filter angeboten werden, die zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen bzw. Rauchtabakerzeugnissen zu verwenden sind, obwohl Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten sind, wobei das Werbeverbot dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft umfasst, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 8 und § 8c Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

2. § 14 Abs. 1 Ziffer 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 10f Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

3. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

4. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

5. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

6. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 8 und § 8c Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

7. § 14 Abs. 1 Ziffer 5 BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 10f Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

8. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

9. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

10. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 10f Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016 i.V.m. § 5d Abs. 1 Ziffer 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

11. § 14 Abs. 1 Ziffer 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

13/2018

2. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

3. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

4. € 300,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz-gesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

5. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

6. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.

Nichtraucherschutzgesetz –

TNRSG BGBl. Nr. 431/1995

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

13/2018

7. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

8. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

9. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz-gesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.

13/2018

10. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

11. € 300,00

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§ 14 Abs. 1 Ziffer 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.630,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, in welcher die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses eingewendet wird. Das Straferkenntnis sei mangelhaft begründet und die Erwägungen der Behörde seien nicht nachvollziehbar. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder Hersteller noch Importeur der betreffenden Produkte sei; diese würden in Lohnfertigung von einem Drittunternehmen hergestellt, sodass das Tatbild der fehlenden Meldung an das Online Portal EU-CEG nicht erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer habe die Produkte ausdrücklich als Räucherwerk gekennzeichnet, es handle sich nicht um Tabakprodukte und deren Erzeugnisse. Der Hinweis, „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ beziehe sich jedoch nur auf Produkte zum Inhalieren, nicht aber auf Räucherprodukte zum Aromatisieren von Räumen oder zur Unterstützung von Zeremonien.

Die Hinweise „true cbd Herb“, „CBD Hanfblüten mit erhöhtem CBD Gehalt“ und „CBD ~ 18%“ seien nicht als Hinweis auf eine geringere Schädlichkeit im Vergleich zu herkömmlichen Tabakprodukten zu interpretieren. Die Aussage beziehe sich nur darauf, dass die Produkte keinen Tabak, sondern CBD als Inhaltsstoff enthielten. Dies diene nur der Verbraucherinformation und sei nicht dazu geeignet, den Eindruck geringerer Schädlichkeit zu erwecken. Es sei dazu wiederholt auf die Entscheidung des LVwG Niederösterreich zu Zl. LVwG-S-1475/001/2022, hinzuweisen.

Die Verwendung der Begriffe „100% natürliche CBD Hanfblüten“ und „biologisch“ würden in der Werbung für CBD Hanfblüten häufig eingesetzt um die Reinheit und Qualität des Produkts zu betonen. Der Begriff „natürlich“ beziehe sich darauf, dass die Hanfblüten ohne synthetische Drogen oder chemische Zusätze gewonnen würden. „Biologisch“ beziehe sich auf den fehlenden Einsatz von synthetischen Pestiziden und Düngemitteln bei der Herstellung. Durch diese Begriffe werde aber nicht impliziert, dass die Produkte weniger schädlich als herkömmliche Tabakerzeugnisse seien.

Auch die Verwendung des Begriffes „entspannend“ sei in diesem Sinne zu verstehen. Der Begriff weise aber nicht auf positive gesundheitliche Eigenschaften oder auf heilende, verjüngende oder natürliche Qualitäten hin. „Entspannend“ beziehe sich auf das Rauchen an sich, nicht jedoch auf die Inhaltsstoffe des Produkts. Dies könne jedoch nicht als medizinische oder therapeutische Aussage verstanden werden. Insgesamt sei mit dem Begriff „entspannend“ kein Hinweis auf gesundheitliche Vorteile oder geringere Schädlichkeit zu verbinden, sodass auch hier das Tatbild nicht erfüllt sei.

Der unter Spruchpunkt 11. vorgeworfene Sachverhalt des Sponsorings bzw. der Werbung auf einer Webseite treffe nicht zu, da der Betrieb einer Webseite als Maßnahme des „allgemeinen Geschäftsverkehrs“ zu verstehen sei. Es handle sich um die Bereitstellung von Informationen was vom Werbeverbot ausgenommen sei.

Der Beschwerdeführer beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 19.02.2026 unter Beiziehung des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung mittels Videokonferenz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Die dem Verfahren zugrunde gelegten Tatvorwürfe wurden aufgrund einer routinemäßigen Kontrolle des Büros für Tabakkoordination beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz („Tabakbüro“) am 18.06.2024 vor Ort sowie durch Kontrollen im Internet im Jänner 2025 von diesem erhoben und der belangten Behörde zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer hat als Betreiber des in der Adresse 2 in **** Z angebrachten Verkaufsautomaten die in Rede stehenden Hanfblüten unter der Bezeichnung „true CBD Herb No 3“ bzw. „true CBD Herb No 2“ (nachfolgend: „Produkte“) zum Kauf angeboten. Er ließ diese Produkte bei einem Auftragnehmer nach seinen Vorgaben herstellen; insbesondere wurde auf den Außenverpackungen mehrfach der Begriff „CC“ aufgedruckt.

Unter der Markenbezeichnung „CC“ übt der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit unter anderem durch Handel mit den hier in Rede stehenden Produkten aus. Auch der Verkaufsautomat, in welchem die gegenständlichen Produkte zum Kauf angeboten wurden, war mehrfach mit der Marke „CC“ versehen. Auf dem Automaten war auch der Name des Beschwerdeführers als Betreiber angeführt. Die Webseite CC.tirol nennt im Impressum die Markenbezeichnung „CC“ und den Namen des Beschwerdeführers samt Geschäftsadresse.

Die Produkte waren in zigarettenpackungsähnlichen Faltschachteln verpackt, welche jeweils CBD-haltige Hanfblüten beinhalteten. Auf der Vorderseite einer der Faltschachteln befand sich der Text „true CBD HERB No 3 CC“; auf der Rückseite befand sich gleichfalls die Bezeichnung „CC“ sowie folgender Beschreibungstext: „true cbd Herb No3, 100% natürliche CBD Hanfblüten - mit erhöhtem CBD Gehalt, biologisch, regional und entspannend. Premium Räucherwerk - Nicht zum Verzehr geeignet - Ab 18 Jahren erhältlich. CC Adresse 3, **** Z; CBD ~ 18% THC 0,2% - Genetik: Mimosa (Cannabis sativa L.)“. Auf beiden Seiten der Verpackung befanden sich stilisierte Blätter der Cannabispflanze.

Der Aufdruck auf der Faltschachtel des anderen dem Verfahren zu Grunde gelegten Produkts war bis auf die Bezeichnung „true cbd Herb No2“, den angegebenen CBD-Gehalt (~ 16 %) und die Beschreibung „Genetik: Sour Lemon“ gleichlautend.

Die aus Hanfblüten bestehenden Produkte „true CBD Herb No 3“ und „true CBD Herb No 2“ können durch Rauchen konsumiert werden und werden typisch auch auf diese Weise verwendet.

Auf der Verpackung der Produkte waren keine Hinweise enthalten, dass das Rauchen dieser Produkte die Gesundheit schädigt.

Die Angabe „100% natürliche CBD Hanfblüten - mit erhöhtem CBD Gehalt“, dies samt Angabe eines CBD- und THC-Werts, sowie den obzitierten Beschreibungen der Produkte suggeriert, dass diese einen Nutzen für die Gesundheit hätten. Aus den Angaben „natürlich“ und „biologisch“ entsteht für den Nutzer der Eindruck eines Vorteils der Produkte gegenüber anderen Produkten, welche diese Eigenschaften nicht haben, also nicht gänzlich natürlich und/oder biologisch sind. Die Angabe „entspannend“ stellt ein Element dar, das suggeriert, dass das Erzeugnis einen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung – nämlich Entspannung - hat.

Der Beschwerdeführer hat ferner als Verantwortlicher eine Internetseite betrieben auf der unter anderem auch Grinder, Pipes und Filter präsentiert wurden, die zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen bzw. Rauchtabakerzeugnissen zu verwenden sind. Auch Raucherzeugnisse wurden auf der Homepage „www.CC.tirol“ dargestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es bei den von ihm per Automatenverkauf angebotenen Produkten um ein pflanzliches Raucherzeugnis gehandelt hat. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es die Produkte lediglich als Räucherwerk zur Aromatisierung von Räumen angeboten und aus diesem Grund keinen Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens dieser Produkte angebracht habe.

Derlei Hanfblüten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung als pflanzliches Raucherzeugnis verwendet, wie sich auch in der betreffenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zeigt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, es handle sich nur um Räucherwerk, muss damit als nicht schlüssige Schutzbehauptung angesehen werden, die den Zweck verfolgt, die angebotenen Produkte und damit das ihm vorgeworfene Verhalten aus dem Geltungsgereich der Bestimmungen des TNRSG zu drängen.

Die getroffenen Feststellungen über das Erscheinungsbild und die Aufdrucke auf den Verpackungen der Produkte ergeben sich aus den in der Anzeige des Tabakbüros enthaltenen und auch vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtungen der Verpackungen.

Dass die Produkte aus CBD-haltigen Hanfblüten bestehen, ergibt sich schlüssig aus den der Anzeige an die belangte Behörde beigelegten fachlichen Beurteillungen. Auch der Beschwerdeführer hat nicht in Zweifel gezogen, dass die von ihm angebotenen Produkte aus CBD-haltigen Hanfblüten bestanden haben; dies steht auch im Einklang mit dem Verpackungsaufdruck.

Die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er weder Hersteller noch Importeur der in Rede stehenden Produkte war, steht damit in Widerspruch, dass sich auf den Produkten die Bezeichnung „CC“ findet. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe die Produkte bei einem Drittunternehmen in Lohnfertigung nach seinen individuellen Vorgaben herstellen lassen, wäre es lebensfremd, würde man annehmen, diese Beschriftung der Produkte wäre nicht im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt. Seine Behauptung, nicht der Hersteller der Produkte zu sein, ist daher wiederum als Schutzbehauptung zu werten, um der sich aus § 8c TNRSG für Hersteller ergeben Meldeverpflichtung zu entziehen.

Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer betriebenen Webseite ergeben sich wiederum aus der Anzeige des Tabakbüros.

IV.Rechtslage:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG – sowie des Verwaltungsstrafgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 22/2016:

„Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

[…]

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

[…]

2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

§ 2

Verbot des Inverkehrbringens

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen […]

ist verboten.

[…]

§ 5d

Erscheinungsbild

(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,

2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

3. […]

[…]

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse

§ 8c.

(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.

(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.

(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs. 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.

§ 10f

Pflanzliche Raucherzeugnisse

(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.

(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1- Angebote, kostenlose Abgabe)

Werbung und Sponsoring

§ 11.

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

[…]“

BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 13/2018:

„§14

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

[…]

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 (§§ 31 und 32 idF BGBl I Nr 57/2018):

„§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(…)

§ 32

(…)

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(…)“

V.Erwägungen:

Allgemeines:

1.

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu getrockneten Hanfblüten bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass es sich um ein „verwandtes Erzeugnis“ im Sinne des § 1 Z 1e TNRSG (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/11/0106), insbesondere um „pflanzliche Raucherzeugnisse“ im Sinn des § 1 Z 1d TNRSG sowie der Richtlinie 2014/40/EU handelt (vgl. VwGH 02.06.2020, Ro 2020/11/0002; 14.07.2022, Ra 2021/11/0051).

Demnach werden getrocknete Hanfblüten ebenso wie Zigaretten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geraucht.

Es besteht für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass von dieser Auffassung abzugehen. Alleine die auf den in Rede stehenden Verpackungen angebrachten Aufschriften „Räucherwerk“ sowie „Nicht zum Verzehr geeignet“ sind nicht geeignet, die vorwiegende Nutzung der in Verkehr gebrachten Hanfblüten als Raucherzeugnis in Frage zu stellen. Für diese Annahme spricht auch, dass die Produkte als Produkte „mit erhöhtem CBD Gehalt“ angeboten wurden; eine Eigenschaft, der bei zeremoniellem Räuchern und beim Aromatisieren von Räumen wenig bis gar keine Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ vorliegt, ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2024/11/0111 vom 22.10.2025 mit Verweis auf die Vorjudikatur nicht auf die Art der Präsentation bzw. das äußere Erscheinungsbild der Ware abzustellen.

Die hier in Rede stehenden Hanfblüten stellen im Ergebnis im Hinblick auf die herrschende Judikatur unabhängig von einer anderslautenden Deklaration auf der Verpackung pflanzliche Raucherzeugnisse bzw. verwandte Erzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1d bzw. Z 1e TNRSG dar.

2.

Der Herstellerbegriff des Art. 2 Z 37 der Richtlinie 2014/40/EU stellt unter anderem darauf ab, dass der Hersteller das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Überdies verpflichtet § 8c TNRSG ausdrücklich zur nach Markennamen gegliederten Meldung der Inhaltsstoffe (siehe auch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU). In Anbetracht dessen ist daher auch der (Marken-)Name, unter dem das pflanzliche Raucherzeugnis vertrieben wird, als nach § 8c TNRSG zu meldender Produktbestandteil anzusehen. Die Meldepflicht trifft folglich auch denjenigen, der das Produkt in dieser Hinsicht verändert (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111, RS 15)

Wie übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinen Einspruchsangeben festzustellen war, ließ er die gegenständlichen Produkte von einer beauftragten Firma nach seinen individuellen Vorgaben herstellen, die in seinem Auftrag auch die von ihm verwendete Marke „CC“ auf den Verpackungen anbrachte. Anders als durch einen konkreten Auftrag des Beschwerdeführers, diese Marke auf den Verpackungen anzubringen, ließe sich der Aufdruck dieses Markenwortlauts nicht erklären.

Der Beschwerdeführer ist damit Hersteller der beiden in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse.

3.

Wie der Verwaltungsgerichtshof – nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (Vgl. EuGH 15.05.2025, C-717/23) – mit ausführlicher Begründung in seinem Erkenntnis vom 20.11.2025, Ra 2024/11/0111 (verstärkter Senat), ferner dargelegt hat, ist die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG dahingehend zu verstehen, dass auch pflanzliche Raucherzeugnisse, die § 10f TNRSG nicht entsprechen, vom Verbot des Inverkehrbringens erfasst sind, obwohl § 10f TNRSG in § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG nicht genannt ist. Der Verweis in § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG sei – gemessen an der Zielsetzung des Gesetzes –offensichtlich unvollständig. Mit der Novelle BGBl I Nr 22/2016 sei § 10f TNRSG erlassen und gleichzeitig § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG um die Regelungen der Richtlinie 2014/40/EU ergänzt worden. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen, welche § 10f TNRSG nicht entsprächen, nicht verboten, das heißt zulässig sein solle. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG müsse daher - dieses Redaktionsversehen korrigierend - so gelesen werden, dass der darin enthaltene Verweis - so der Verwaltungsgerichtshof - auch § 10f TNRSG umfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 05.11.2024, Ro 2024/11/0003, festgehalten, dass die Verbotsnorm des § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG in jenen Fällen, in denen durch das Inverkehrbringen von Tabakzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auch gegen die in § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG aufgezählten Bestimmungen verstoßen wird, § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG die speziellere Bestimmungen darstellt.

Zur Meldeverpflichtung nach § 8c TNRSG (Spruchpunkte 1. und 6.):

1.

§ 8c Abs 1 TNRSG normiert eine Meldepflicht für Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse an den Bundesminister für Gesundheit. Dieser Meldeverpflichtung an ein EU-Online Portal sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden Produkte nicht nachgekommen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz nicht vorsieht, dass eine bestimmte Probe in einem EU-Online-Portal zu melden sei, sondern, dass diese Meldung an den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen hat.

In der Anzeige des Tabakbüros wird der Beschwerdeführer als Hersteller der in Rede stehenden Produkte bezeichnet. Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Hersteller der fraglichen Produkte zu qualifizieren.

Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 1. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses nur angelastet, diese Produkte zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht zu haben. Dass er der Hersteller die Produkte sei, wurde ihm entgegen dem Anzeigeninhalt von der belangten Behörde im Verfahren jedoch nicht vorgeworfen.

2.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet (u.a.) die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass

2. die Identität der Tat - z.B. nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.

Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses enthält die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG). Als übertretene Norm wird § 8 und § 8c TNRSG zitiert; die zitierte Strafnorm lautet § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG.

Letztere Strafnorm zielt auf Delikte im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten ab, woraus sich erkennen lässt, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die Tat durch das Inverkehrbringen verwirklicht wird. Die Verpflichtung nach § 8c TNRSG (§ 8 TNRSG ist hier nicht von Belang) richtet sich jedoch nicht an Inverkehrbringer, sondern ausdrücklich an Hersteller und Importeure; die korrelierende Strafnorm findet sich in § 14 Abs 1 Z 3 TNRSG.

Betrachtet man somit die als erwiesen angenommene Tat, so fällt auf, dass gerade die Umschreibung der Tathandlung bezüglich der Eigenschaft des Beschuldigten als Hersteller oder Importeur fehlt. Somit fehlt ein wesentliches Sachverhaltselement das dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde und hinsichtlich dessen er seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen konnte.

Das Verwaltungsgericht ist zwar nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033 uva).

Das Tatbestandsmerkmal, Hersteller oder Importeur der Produkte zu sein, wurde somit dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, und war das angefochtene Straferkenntnis daher in seinen Spruchpunkten 1. und 6. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Zum gesundheitsbezogenen Warnhinweis gem. § 10f Abs 1 (Spruchpunkte 2. und 7.):

Zum Vorwurf des fehlenden gesundheitsbezogenen Warnhinweises gem. § 10f Abs 1 TNRSG, dass nämlich die Aufschrift „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ auf der Verpackung der Produkte nicht vorhanden war, wird festgehalten, dass dem vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wird. Er begründete das Weglassen dieses Hinweises damit, dass es sich bei den Produkten um „Räucherwerk“ handle, was jedoch, wie bereits ausgeführt, zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthof über die Qualifikation von Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis in Widerspruch steht.

Wie bei den allgemeinen Erwägungen bereits dargelegt, umfasst das Verbot in § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen entgegen der Bestimmung des § 10f TNRSG, in dessen Abs 1 die Verpflichtung verankert ist, dass pflanzliche Raucherzeugnisse einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen haben.

„Die Lesart des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, derzufolge der dort enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst, kann dem Normadressaten auch nicht zum Nachteil gereichen. Denn im Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG -mangels Inverkehrbringens - nicht erfüllt ist, würde ein Verstoß gegen (hier) § 10f TNRSG ohnehin den derselben Strafdrohung unterliegenden Verwaltungsstraftatbestand des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG erfüllen und wäre somit ohnehin ausdrücklich für strafbar erklärt. Die oben dargelegte Lesart stellt somit keine durch das Analogieverbot verpönte interpretative Schaffung eines Straftatbestandes dar [vgl. idZ VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, Rn. 36]“ (VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111, RN 42).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Produkte durch Anbieten in einem Verkaufsautomaten in Verkehr gebracht hat und diese Produkte, obwohl es sich um pflanzliche Raucherzeugnisse handelte, keinen gesundheitsbezogenen Warnhinweis gem. § 10f Abs 1 TNRSG aufwiesen, hat er dem Verbot gem. § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG zuwidergehandelt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zwar die Übertretung der Strafnorm des § 14 Abs 1 Z 5 TNRSG vorgeworfen, dies jedoch mit dem Tatbestandsmerkmal in § 2 Abs 1 Z 1 TNRSG verknüpft, dass er die Übertretung dadurch begangen habe, dass er die Produkte zum Verkauf anbot, also in Verkehr brachte.

Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033 uva).

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist dabei die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung [vgl. VwGH 08.11. 2000, Zl. 99/04/0115]. Daraus folgt, dass die Tat letztlich nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung bestraft werden kann, sofern alle erforderlichen Sachverhaltselemente von der Verfolgungshandlung erfasst waren [Pürgy in Raschauer/Wessely, VStG (2010), § 32 Rz 4]. (VwGH 13.03.2014, 2012/17/0379)

Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren als Tathandlung das Inverkehrbringen der Produkte (§ 2 Abs 1 Z 1 TNRSG) vorwarf, konnte die dem Beschwerdeführer vorzuhaltende, übertretene Strafnorm auf die speziellere Bestimmung in § 14 Abs 1 Z 1 TNRSG und die verletzte Verbotsnorm auf § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 10f TNRSG abgeändert werden, ohne ihn damit einem Rechtsnachteil auszusetzen.

Der Beschwerde war hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 7. somit der Erfolg zu versagen.

3. Zu Spruchpunkten 3., 4., 5., 8., 9. und 10. betreffend das Erscheinungsbild:

Die belangte Behörde hat - entsprechend der Ausführungen in der Anzeige - den auf den Produktverpackungen aufgedruckten Text „true cbd Herb …, 100% natürliche CBD Hanfblüten mit erhöhtem CBD Gehalt, biologisch, … entspannend. … CBD ~ 16 bzw 18%,“. in Bestandteile aufgegliedert und diese Bestandteile hinsichtlich beider Produkte jeweils drei verschiedenen Tatvorwürfen betreffend die Nichteinhaltung der Vorgaben in § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG zu Grunde gelegt.

Betrachtet man den Schutzzweck des § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG, so ist Artikel 13 Abs 1 lit. b der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zu beachten, in deren Gefolge § 5d TNRSG mit BGBl. I Nr. 22/2016 erlassen wurde. In Artikel 1 der Richtlinie wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen geht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Tabakerzeugnisse oder ihre Packungen Verbraucher und insbesondere junge Menschen irreführen könnten, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien.

Es liegt auf der Hand, dass verschiedene, durch Verpackungsaufdrucke („Elemente und Merkmale“) suggerierte Eigenschaften eines Raucherzeugnisses verschiedene potentielle Konsumenten ansprechen. Folglich ist der suggestive Effekt gegenüber dem kaufenden Publikum durch die Anzahl und Formulierung der Verpackungsaufdrucke steuerbar und auch steigerbar. Im Sinne der Ziele der Richtlinie 2014/40/EU kann davon ausgegangen werden, dass einzelne Verpackungsaufdrucke gesondert auf ihren suggestiven Gehalt hin zu prüfen sind, und dass durch solche Aufdrucke verschiedene der in § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG als unzulässig aufgezählten Eigenschaften suggeriert werden können.

In diesem Sinn hat die belangte Behörde die Verpackungsangaben als drei verschiedene Tatbestände beurteilt und für beide Produkte jeweils getrennte Einzelstrafen in den Spruchpunkten 3., 4. und 5., bzw. 8., 9. und 10 ausgesprochen.

Zur Frage, inwiefern im vorliegenden Fall durch die Angabe „true CBD herb … CBD Hanfblüten mit erhöhtem CBD-Gehalt…CDB 16/18%“ ein Nutzen für die Gesundheit suggeriert wird, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (vgl VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058), wonach „CBD“ als Wirkstoff für die Herstellung von Arzneimitteln nach § 1 Abs 4a Arzneimittelgesetz (AMG) anzusehen ist. CBD wird demnach als Inhaltsstoff einer Vielzahl von Produkten angeboten und aufgrund der verbreiteten Angebote vom durchschnittlichen Konsumenten als solcher angesehen, der sich zumindest positiv auf das Allgemeinbefinden auswirken kann.

Die diesbezüglichen Einwendungen, es solle durch diese Angaben nur die Zusammensetzung des Produkts dargestellt werden, kann mit den vorgenannten Produktangaben nicht in Einklang gebracht werden. Um nur den Inhalt des Produktes darzustellen ist weder eine Angabe des CBD-Gehalts notwendig, noch bedarf es der Mitteilung, dass dieser CBD-Gehalt „erhöht“ sei. Im Übrigen wird der Tatbestand des Suggerierens eines Nutzens für die Gesundheit bereits durch die Angabe „CBD“ erfüllt.

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Angabe, die Produkte enthielten CBD in einer bestimmten, „erhöhten“ Konzentration mit einem bestimmten CBD-Gehalt, ein Nutzen für die Gesundheit suggeriert wird, was der eindeutigen Vorgabe des § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG iVm § 10f Abs 4 TNRSG widerspricht. (Spruchpunkte 3. und 8.)

Auch die unter Spruchpunkten 4. und 9. als unzulässig vorgeworfenen Begriffe „true CBD herb“, „100% natürliche CBD Hanfblüten“ (…) „biologisch“ wurden zutreffend qualifiziert, wobei „biologisch“ im Sinne des § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG ökologische Eigenschaften suggeriert.

Gleiches gilt jedoch im Kontext auch für den in der Beschriftung der Verpackungen verwendeten Wortlaut „100% natürliche CBD Hanfblüten“ (…) „entspannend“ hinsichtlich welcher die belangte Behörde zutreffend annahm, dadurch werde ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert, zumal auch der Begriff „natürlich[e]“ mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Auch der Ausdruck „true“ (=echt) zielt darauf ab, die Natürlichkeit der Produkte darzustellen, da suggeriert wird, dass es auch nicht echte derartige Produkte gebe. (Spruchpunkte 5. und 10.)

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Elemente und Merkmale des Erscheinungsbilds von dem TNRSG unterliegenden Produkten, hier pflanzlichen Raucherzeugnissen, ist es unbeachtlich, ob diesen Elementen und Merkmalen vom Inverkehrbringer ein anderer Bedeutungsinhalt zugemessen (oder zumindest behauptet) wurde. Wesentlich ist eine objektive Beurteilung dahingehend, wie beim potentiellen Kreis der Konsumenten die verwendeten Elemente und Merkmale verstanden werden. Wie bereits ausgeführt, stimmen die verwendeten Wortlaute auf den fraglichen Produktverpackungen mit den in § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG als unzulässig suggestiv qualifizierten Merkmalen, teilweise sogar begrifflich überein; auch sonst erfüllen die Wortlaute wie erläutert den Zweck, beim Konsumenten einen Eindruck entstehen zu lassen, dass positive Aspekte der Produkte gegeben sind.

Im vorliegenden Fall sind dies positive Eigenschaften für Gesundheit, die Natürlichkeit der Produkte und deren ökogische Eigenschaften, die aus Gründen des Schutzes der Konsumenten auf Verpackungen und Außenverpackungen von Raucherzeugnissen nicht suggeriert werden dürfen. Der Wahrheitsgehalt der im Erscheinungsbild der Produkte verwendeten Elemente und Merkmale, wie ihn der Beschwerdeführer vorbringt, ist daher ohne Bedeutung. Dass auf nachteilige Produkteigenschaften auf den Verpackungen nicht hingewiesen wird, sei nur am Rande erwähnt. Das Suggerieren der in § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG genannten Eigenschaften soll unabhängig davon, ob die angeführten Eigenschaften zutreffend sind, zum Schutz der Konsumenten verhindert werden.

4. Zum Verstoß gegen das Werbeverbot (Spruchpunkt 11.):

Die belangte Behörde erachtet einen Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 11 Abs 1 und 2 TNRSG insofern als realisiert, als auf der Internet-Homepage des Beschwerdeführers pflanzliche Raucherzeugnisse und auch Pipes, Grinder und Filter dargestellt wurden, die eindeutig zum Rauchen pflanzlicher Raucherzeugnisse und von Rauchtabakerzeugnissen zu verwenden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0084, RN 22f unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 04.06.2021, Ra 2018/11/0143, ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs 2 letzter Halbsatz TNRSG der allgemeine Geschäftsverkehr nicht vom Werbeverbot umfasst ist. Das Aushändigen von Visitenkarten wie auch die Nennung des Unternehmens etwa bei Stellen-/Ausschreibungen, Vergaben oder Kundmachungen ist somit zulässig. Meinungsäußerungen sind dann ausgeschlossen, wenn sich diese verkaufsfördernd auswirken. Das bloße Auflisten des Sortiments auf einer Webseite, die von Interessierten üblicherweise gezielt und nicht über werbende Pop-Ups oder Einschaltungen auf anderen Websites aufgerufen wird, ist unter Bedachtnahme auf die mittlerweile weitreichende Verbreitung des Internets und den täglichen Gebrauch von Websites nicht als Werbung zu werten.

Aus diesem Grund ist das bloße Präsentieren der besagten Produkte auf der Website des Beschwerdeführers keine unzulässige Werbung und liegt ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 11 TNRSG nicht vor. Für das von der belangten Behörde angenommene Anbieten der genannten Waren auf der Webseite fehlt im Verwaltungsakt jeder Hinweis. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher hinsichtlich Spruchpunkt 11. des angefochtenen Strafbescheides gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da das Verhalten des Beschwerdeführers keine Verwaltungsübertretung darstellte.

Auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Tatzeitpunkte vorgeworfen wurde, was mit dem Akteneinhalt in Widerspruch steht und, dass es sich beim Tatort um den genannten Verkaufsautomaten handle, muss daher nicht weiter eingegangen werden.

5. Verschulden, Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass er mit der Bezirkshauptmannschaft und dem Stadtrat der Stadt Z sowie der Wirtschaftskammer Kontakt hatte, um vorab Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung des Verkaufsautomaten zu vermeiden.

Dazu ist im Hinblick auf sein Verschulden festzuhalten, dass damit eine entschuldbare Rechtsunkenntnis nicht dargetan wird. Nur im Fall, dass sich der Beschwerdeführer unter vollständiger Mitteilung des Sachverhalts bei der zuständigen Behörde über die Strafbarkeit seines Verhaltens erkundigt hätte und ihm dabei eine bestimmte Rechtsauskunft erteilt worden wäre, wäre von einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis iSd § 5 Abs 2 VStG auszugehen. Derartiges hat der Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet. Insbesondere wurde nicht behauptet und kann nicht angenommen werden, dass den genannten Institutionen auch mitgeteilt wurde, welche Verpackungsaufschrift die mittels Automaten verkauften Produkte tragen werden.

Mangelndes Verschulden auf Grund einer entschuldbaren Rechtsunkenntnis liegt sohin nicht vor. Insgesamt wäre es daher am Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden gelegen, sich vor der Ausübung der Tätigkeit ausreichend über die dabei einzuhaltenden Bestimmungen zu erkundigen. Zumal er dies unterlassen hat, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens noch von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dies obwohl es dem Beschwerdeführer als Hersteller der Produkte möglich gewesen wäre, diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten bzw. herstellen zu lassen und diese vor allem nicht wahrheitswidrig als Räucherwerk zu deklarieren.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass ausschließlich ordnungsgemäß gekennzeichnete pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr gebracht werden, weshalb das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit nicht unbeträchtlich geschädigt wurde

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wird bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 7.500,00 je Übertretung (der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft) im vorliegenden Erkenntnis je Übertretung eine Strafe in der Höhe Euro 300,00 verhängt. Der Strafrahmen wird sohin lediglich zu 4 % ausgeschöpft. Die Strafen befinden sich somit am untersten Rand des Möglichen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Die ausgesprochenen Strafen erweisen sich daher als schuld- und tatangemessen, auch um den Beschwerdeführer von der neuerlichen Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass im Wiederholungsfall der Strafrahmen gem. § 14 Abs 1 TNRSG auf € 15.000,00 erhöht ist.

Zumal der Beschwerdeführer teilweise mit seinem Rechtsmittel erfolgreich war, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben (vgl VwGH 02.06.2025, Ra 2024/02/0183) und der Kostenbeitrag des behördlichen verfahren entsprechend anzupassen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da hinsichtlich des Umstands, dass Hanfblüten unabhängig von ihrem „Außenauftritt“ als pflanzliches Raucherzeugnis anzusehen sind, keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 14.07.2022, Ra 2021/11/0051). So wird dazu einerseits auf die in der Begründung zitierte, ausführliche Judikatur verwiesen, andererseits auf den klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. dessen Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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