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LVwG-2026/44/0215-6•LVwG T LVwG-2026/44/0215-6
LVwG-2026/44/0215-6Tribunal administratif régional11 mars 2026
Antragsunterlagen mangelhaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA Adresse 1, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.11.2025, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die am 05.08.2025 beantragte Sanierung eines Steinschlagschutzzaunes auf den Grundstücken Nr **1 und **2, KG Y, erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 unter anderem an folgende Auflagen gebunden:
2. Die Maßnahmen müssen außerhalb der Vogelzugzeit von November bis Ende Jänner umgesetzt werden.
3. Die Entfernung von Bewuchs ist nur im Fangraum 230 Ifm x 2 m sowie im Bereich des Kranstandortes 2 im Ausmaß von 42 m2 zulässig.
(…)
5. Die Entfernung von Bäumen ist nicht zulässig.
(…)
11. Weiters sind die im Bescheid vom 19.05.2011, Zahl: ***, sowie im Bescheid vom 05.04.2013, Zahl: *** enthaltenen Auflagen weiterhin vollinhaltlich einzuhalten.
Der Bescheid vom 19.05.2011, Zahl ***, enthält unter anderem folgende Nebenbestimmung:
6. Während der Hauptbrutzeit von Vögeln (April bis Juli) darf keine Bautätigkeiten erfolgen, welche eine Lärmentwicklung zur Folge hat.
Gegen diese Auflagepunkte richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.12.2025. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Auflage Nr. 2 unzulässig, da das betroffene Gebiet keine Relevanz für den Vogelzug habe. Die Auflage Nr. 3 schränke den Aufstellungsort des Kranes mit 42 m2 zu stark ein, da zumindest 150 m2 notwendig seien. Die Auflage Nr. 5 mache das Aufstellen des Kranes am Standort 2 unmöglich, da dort auch Bäume gefällt werden müssten. Und die Auflage Nr. 6 des Bescheides vom 19.05.2011, die laut der angefochtenen Auflage Nr. 11 einzuhalten sei, untersage Bautätigkeiten mit Lärmentwicklung während der Hauptbrutzeit von Vögeln von April bis Juli, sodass in diesem Zeitraum de facto gar keine Arbeiten zulässig seien. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Sanierung entgegen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Erster Verbesserungsauftrag:
Am 04.02.2026 hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt:
Zur Auflage Nr. 2:
Die belangte Behörde geht aufgrund des eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens von einem Lebensraum der Vogelarten Gartenrotschwanz (Phoen/curus phoenicurus), Alpendohle (Pyrrhocorax graculus), Rabenkrähe (Corvus corone), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und Zilpzalp (Phyiioscopus coilybita) aus. Eine Kartierung hat jedoch nicht stattgefunden. In der Beschwerde wird die Einholung eines naturkundefachlichen Befundes und Gutachtens beantragt. Gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 sind jedoch bereits dem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung die erforderlichen pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebungen anzuschließen. Derartige Unterlagen wurden im gegenständlichen Fall nicht eingereicht.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG wird die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, binnen zwei Wochen die gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 notwendige Kartierung der Avifauna nachzureichen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist müsste der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werden. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zur Auflage Nr. 3:
Am 25.08.2025 wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisiert, dass für den Kranstandort Nr. 2 nur die Entfernung von Sträuchern im Ausmaß von 42 m2 beantragt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Auflage Nr. 3 im angefochtenen Umfang bloß um eine Wiederholung des Antragsgegenstandes und nicht um eine Einschränkung der Beschwerdeführerin handelt. Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden.
Abgesehen davon fehlt dem Bewilligungsantrag eine planliche Darstellung bzw Konkretisierung der Rodungsfläche. Gemäß § 13 Abs 3 AVG wird die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, binnen zwei Wochen die gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 notwendigen Planunterlagen zur genauen Abgrenzung der Rodungsfläche nachzureichen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist müsste der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werden. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zur Auflage Nr. 5:
Am 25.08.2025 wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend konkretisiert, dass sowohl für den Steinschlagschutzzaun als auch für die Kranstandorte nur die Entfernung von Sträuchern notwendig ist. Insofern kann nicht erkannt werden, inwiefern mit der Auflage Nr. 5 nachteilig in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen wird.
Zur Auflage Nr. 11:
Zum einen fehlt auch in diesem Zusammenhang die gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 notwendige Kartierung der Avifauna, sodass der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen wird, die fehlenden tierkundlichen Zustandserhebungen binnen zwei Wochen nachzureichen.
Zum anderen wird zum Beschwerdevorbringen, wonach die Sanierung des Steinschlagschutzzaunes während der Hauptbrutzeit von Vögeln im öffentlichen Interesse erforderlich sei, festgehalten, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Ausnahme von den vogelschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 25 Abs 3 TNSchG 2005 grundsätzlich nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit (lit a) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (lit g) in Betracht kommt.
Bei der Sanierung eines Steinschlagschutzzaunes handelt es sich nicht per se um ein öffentliches Interesse iSd TNSchG 2005. Vielmehr wäre gemäß § 43 Abs 6 TNSchG 2005 im Bewilligungsantrag glaubhaft zu machen, warum der Schutz im öffentlichen Interesse – insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit – erforderlich ist und, warum der zu schützende Bereich nicht bis zum Abschluss der Vogelbrut abgesperrt werden kann. Der Beschwerdeführerin wird daher gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen das öffentliche Interesse am Steinschlagschutzzaun und das öffentliche Interesse an dessen Sanierung während der Vogelbrutzeit glaubhaft zu machen.
Aufgrund dieses ersten Verbesserungsauftrages hat die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht am 18.02.2026 einen Rodungsplan für den Kranstandort 2 vorgelegt.
Zweiter Verbesserungsauftrag:
Am 19.02.2026 hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgenden Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt:
Bereits am 18.08.2025 wurde die AA von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 43 Abs 2 TNSchG 2005 aufgefordert, die Zustimmungserklärung aller betroffenen Grundeigentümer vorzulegen. Die AA hat dazu am 18.08.2025 erklärt, dass die Grundstücke Nr **3 und **4, beide KG Y, nicht betroffen seien. Sie hat daher nur die Zustimmungserklärung für das Grundstück Nr **1 vorgelegt. Am 25.08.2025 hat sie konkretisiert, dass für den Kranstandort 2 nur die Entfernung von Sträuchern im Ausmaß von 42 m2 erforderlich sei.
Nunmehr hat die AA im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht am 18.02.2026 erstmals einen Plan mit dem genauen Kranstandort 2 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der begehrte 150 m2 große Kranstandort auch Teilflächen der Grundstücke Nr **3 und **4 umfasst. Offenbar ist auf diesen zwei Grundstücke zumindest randlich auch die Entfernung von Bewuchs erforderlich. Weiters ist eine Fläche auf den Grundstücken Nr **1 und **3 als „ggf. BE-Fläche“ eingezeichnet, ohne dass klar ist, ob auch der Bewuchs auf dieser Fläche entfernt werden muss.
Verbesserungsauftrag:
Am 18.02.2026 hat die AA ihren Bewilligungsantrag vom 05.08.2025 erstmals dahingehend ausgedehnt, dass für den Kranstandort 2 auch auf dem Grundstück Nr **3 der Stadt Z sowie auf dem Grundstück Nr **4 des DD Vegetation entfernt werden soll.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG wird die AA daher aufgefordert, binnen zwei Wochen die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 notwendigen Zustimmungserklärungen der Stadt Z sowie des DD vorzulegen. Weiters ist klarzustellen, ob sich der Bewilligungsantrag auch auf die im Plan eingezeichnete „BE-Fläche“ bezieht.
Bei fruchtlosem Ablauf der Frist müsste der Bewilligungsantrag zurückgewiesen werden. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Bis dato hat die Beschwerdeführerin auf diesen zweiten Verbesserungsauftrag nicht reagiert.
II.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen,
(…)
(6) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(…)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
Anbringen
§ 13. (…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen en unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
III.Erwägungen:
§ 43 TNSchG 2005 normiert jene Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu enthalten hat. Dem ursprünglichen Bewilligungsantrag vom 05.08.2025 fehlt die gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 notwendige planliche Darstellung der Rodungsfläche und die pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Außerdem kann dem Antrag nicht entnommen werden, inwiefern ein öffentliches Interesse am Steinschlagschutzzaun besteht bzw, warum die Sanierung des Steinschlagschutzzaunes während der Hauptbrutzeit von Vögeln im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Im Rechtsmittelverfahren wurde der Bewilligungsantrag am 18.02.2026 dahingehend konkretisiert, dass für den Kranstandort Nr. 2 auch die Grundstücke Nr **3 der Stadt Z sowie Nr **4 des DD in Anspruch genommen werden sollen. Für diese zwei Grundstücke fehlt die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz TNSchG 2005.
Daher hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2026 und 19.02.2026 förmliche Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen zwei Wochen erteilt. Diesen Verbesserungsaufträgen ist sie ausschließlich in Bezug auf den Rodungsplan nachgekommen, der am 18.02.2026 eingereicht wurde. Bis dato fehlt jedoch die pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung, die Glaubhaftmachung des öffentlichen Interesses sowie die Zustimmungserklärung aller betroffenen Grundeigentümer.
Bei den ausständigen Antragsunterlagen handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber bereits hinlänglich klar in § 43 TNSchG 2005 normiert hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ra 2024/05/0025 ausdrücklich festgehalten hat, muss die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung.
Bedingungen, Auflagen und Befristungen sind als Nebenbestimmungen zu betrachten, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Hauptinhalt und Nebenbestimmungen bilden ein untrennbares Ganzes und können daher nur zusammen bekämpft werden und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 28.01.2003, 2001/05/1087). Durch die Bekämpfung der vier Nebenbestimmungen ist somit der gesamte Bewilligungsbescheid vom 17.11.2025 Anfechtungsgegenstand.
Zumal die Beschwerdeführerin in den Verbesserungsaufträgen des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2026 und 19.02.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Fall, dass eine dem Gesetz entsprechende Verbesserung des Antrages nicht fristgerecht erfolgt, der angefochtene Bescheid zu beheben und der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückzuweisen sein wird, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen des Fehlens gesetzlich vorgeschriebener Antragsunterlagen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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