LVwG T LVwG-2025/47/2543-7

LVwG-2025/47/2543-7Tribunal administratif régional11 mars 2026

Regest

Neuausstellung Reisepass nach Entziehung<br/>negative Prognoseentscheidung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/2543-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.47.2543.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (PassG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG versagt. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 10.09.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.04.2023 zu *** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Die Verhaftung liege nunmehr knapp zwei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei am 10.08.2023 aus der Haft entlassen worden und trage seit dem 07.02.2024 keine Fußfessel mehr, weshalb der Zeitraum des Wohlverhaltens mit eineinhalb Jahren als vergleichsweise gering anzusehen sei. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten seien als gravierend zu bewerten. Auch der lange Tatzeitraum und der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtmittel konsumiert habe und abhängig gewesen sei, sei zu berücksichtigen. Gerade bei Suchtgiftdelikten sei die Wiederholungsgefahr besonders hoch. Der Beschwerdeführer gehe derzeit zwar einer Beschäftigung nach und habe angegeben, seinen Freundeskreis geändert zu haben, jedoch sei die Dauer der bisherigen Wohlverhaltensphase noch nicht ausreichend lang, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die Passversagung nicht in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt, da er einer Beschäftigung im Inland nachgehe.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 04.10.2025, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung bereits nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe mit elektronischer Fußfessel entlassen worden sei und diese bereits zur Halbstrafe abgenommen worden sei. Diese Entscheidung zeige, dass sowohl das Gericht als auch die Vollzugsbehörden seine positive Entwicklung anerkannt haben. Seit seiner Entlassung sei er durchgehend berufstätig und habe ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut. Zudem sei er nicht mehr auffällig geworden. Er habe regelmäßig Drogentests vorgelegt und eine positive verkehrspsychologische Untersuchung absolviert. Die ihm auferlegte Therapie bei der Suchthilfe Tirol sei nach kurzer Zeit als nicht erforderlich eingestuft und beendet worden. Seine Großmutter in der Türkei sei gesundheitlich angeschlagen und er wolle sie unbedingt noch besuchen. Auch von seiner Arbeitsstelle werde ein Reisepass verlangt und er könne derzeit kein Bankkonto eröffnen. Durch das Fehlen des Reisepasses sei er in seiner Reisefreiheit innerhalb Europas deutlich eingeschränkt, was eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Mobilität darstelle. Es bestehe keine Gefahr, dass er mit einem Reisepass erneut Suchtmittel in großer Menge in Verkehr bringen könne, da er die Therapie positiv abgeschlossen habe und regelmäßig negative Drogentests ablege. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und die Ausstellung eines Reisepasses zu bewilligen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Beschuldigtenvernehmungen vom 07. und 08.11.2022, ***, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft X vom 20.01.20223, ***, die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 06.04.2023 vor dem Landesgericht Innsbruck zu ***, das Urteil des Landesgericht Innsbruck vom 06.04.2023, zu ***, den Beschluss des Landesgericht Innsbruck zu ***, den Strafvollzugsbericht der Justizanstalt X vom 06.02.2024 (allesamt OZ 6), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 (OZ 6), die Einsichtnahme in die Bestätigung der Suchthilfe Tirol vom 20.12.2024 (Beilage ./A zu OZ 6) und den Laborbefund vom 24.11.2025 (Beilage ./B zu OZ 6).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Nach Abschluss der Hauptschule und des Polytechnikums begann er eine Lehre als Werkzeugbauer, welche er in Folge der Festnahme am 07.11.2022 und der anschließenden Haft abbrechen musste. Er wohnt seit der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern in Z. Der Beschwerdeführer führt eine Fernbeziehung mit seiner Freundin, die in Y lebt. Er verfügt über einen Führerschein und somit über einen amtlichen Lichtbildausweis.

Der Beschwerdeführer geht derzeit einer Beschäftigung als Arbeiter im Schichtdienst nach. Für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt er keinen Reisepass. Bei der Einstellung legte er eine Kopie seines alten Reisepasses vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu den verurteilten Mittätern, allerdings hat er noch sporadisch Kontakt zu früheren Abnehmern, welche zum Teil auch in Z wohnen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.04.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten von Herbst 2021 bis zur Festnahme am 07.11.2022 in Z und anderen Orten in zahlreichen Teilhandlungen mit dem an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache mehrfach übersteigenden Gesamtmenge (zumindest 205,68 Grenzmengen) anderen überlassen hat, und zwar durch den gewinnbringenden Verkauf einer Menge von

1. zumindest 28 Kilogramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an THCA von zumindest 0,51 % (142,80 Gramm reines THCA entsprechend 3,57 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,2 % (56 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 2,8 Grenzmengen),

2. weiteren zumindest 59 Kilogramm THC-haltigem Cannabiskraut und Cannabisharz mit einem gerichtsnotorischen Reinsubstanzgehalt (RZ 3/22, S 49) von zumindest 11,18 % THCA (6.596,20 Gramm reines THCA entsprechend 164,90 Grenzmengen) und einem solchen an Delta-9-THC von zumindest 0,85 % (501,50 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 25,08 Grenzmengen) sowie

3. zumindest 700 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 20 % (140 Gramm reines Kokain entsprechend 9,33 Grenzmengen) an BB (500 Gramm Cannabiskraut), CC (gesamt 5.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 32.500 Euro), DD (gesamt 1.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 6.500 Euro sowie 20 Gramm Kokain zum Preis von 1.500 Euro), EE (gesamt 1.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 6.500 Euro), FF (30 Gramm Kokain zum Preis von gesamt 2.400 Euro), GG (gesamt 1.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 6.500 Euro), JJ (gesamt 2.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis gesamt 13.000 Euro), KK (200 Gramm Cannabis zum Preis von zumindest 650 Euro), LL (gesamt 110 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 1.000 Euro), MM (gesamt 5 Gramm Cannabiskraut zum Preis von gesamt 40 Euro), NN (gesamt 70 Gramm Cannabiskraut), einen nicht näher bekannten OO (eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum Preis von gesamt 2.000 Euro) sowie an weitere unbekannte Abnehmer.

In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck am 06.04.2023 bekannte sich der Beschwerdeführer schuldig und gab an, dass er selbst 10 bis 15 g konsumierte.

Die Tathandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von Herbst 2021 bis zur Festnahme am 07.11.2022. Der Beschwerdeführer hat diese Straftat nicht als Einzeltäter begangen, sondern mit weiteren Mittätern.

Dem Beschwerdeführer wurde die bereits verbüßte Untersuchungshaft vom 07.11.2022 bis zum 12.04.2023 als Strafhaft angerechnet. Bis zum 10.08.2023 verbüßte er die Haft in der Justizanstalt X, danach im elektronisch überwachten Hausarrest. Mit Beschluss des Landesgericht Innsbruck vom 04.12.2023, Zl ***, wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum 07.02.2024 angeordnet sowie eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Diese beginnt am 07.02.2024.

Seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist nunmehr ein Zeitraum von knapp zwei Jahren vergangen, in welchem sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen ließ. Die vom Landesgericht auferlegte Probezeit endet am 07.02.2027.

Der Beschwerdeführer konsumierte selbst über einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr, beginnend mit Herbst 2021, täglich Cannabis. Kokain probierte er lediglich aus. Die Höhe des täglichen Konsums konnte nicht festgestellt werden. Nach seiner Festnahme beendete der Beschwerdeführer den Drogenkonsum. Eine psychologische Betreuung und eine Substitutionstherapie lehnte er in der Justizanstalt ab. Mit der bedingten Entlassung wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, eine ambulante Suchtberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Termine bei der Suchthilfe Tirol wurden vom Beschwerdeführer regelmäßig und verlässlich wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat sich alle sechs Monate einem Drogentest zu unterziehen. Die Testergebnisse vom November 2025 waren alle samt negativ.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.09.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der von der Bezirkshauptmannschaft Z am 05.06.2016 ausgestellte und bis 04.07.2006 gültige Reisepass lautend auf den Namen AA mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 PassG entzogen. Der Beschwerdeführer beantragte bereits mit Antrag vom 30.04.2024 und 12.02.2025 die Neuausstellung des Reisepasses. Beide Anträge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Z rechtskräftig abweisen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil des LG Innsbruck vom 06.04.2023 zu ***. Die rechtskräftigte Verurteilung nach dem Suchmittelgesetz wurde vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Die Feststellungen zu seinem Geständnis und zu seinen Angaben zum Konsum in der Hauptverhandlung stützen sich auf die Verhandlungsmitschrift der Hauptverhandlung vom 06.04.2023.

Die Feststellungen bezüglich der Anrechnung der Vorhaft, der verbüßten Haft in der Justizanstalt sowie des elektronisch überwachten Hausarrests, der bedingten Entlassung und der Bestimmung der Probezeit ergeben sich aus dem Beschluss des LG Innsbruck vom 11.11.2023 zu *** und dem Strafvollzugsbericht der Justizanstalt X vom 06.04.2024.

Die Feststellungen zu den derzeitigen Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Feststellungen zu den regelmäßigen und verlässlichen Besuchen bei der Suchthilfe Tirol sowie zum negativen Drogentest vom November 2025 stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Drogenkonsum in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht konnte nicht festgestellt werden, in welchen Mengen der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumierte. Der Konsum von Cannabis wurde von ihm nicht bestritten. Er gab auch selbst an, dass er Kokain probierte. Vor dem Landesverwaltungsgericht führte er aber aus, dass er alle zwei bis drei Tage einen Joint mit 0,8 bis 1g Cannabis konsumierte. In der Hauptverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hingegen gab er an, täglich 10 bis 15g konsumiert zu haben und abhängig gewesen zu sein. Unter Vorhalt dieses deutlichen Widerspruchs wurde vom Beschwerdeführer auf die damalige „Verteidigungsstrategie“ verwiesen.

Mit der „Verteidigungsstrategie“ begründete er auch seine Aussage, dass die vom Gericht festgestellte große Menge an Suchtgift nicht stimme. Den diesbezüglich sehr schwammigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Suchtgiftmengen, ist das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 06.04.2023 zu *** mit den zugrundeliegenden Feststellungen entgegenzuhalten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, idF BGB I Nr 123/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 14

Paßversagung

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2)Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3)Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Im Rahmen der Beurteilung, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist eine Prognose über das künftige Verhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige (Fehl)verhalten der Partei heranzuziehen ist (VwGH 13.10.2000, 2000/18/0092). Die gemäß § 14 Abs 1 Z 3 f PassG gebotene Gefährdungs- bzw Zukunftsprognose stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar (VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).

Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 17.11.2011, C-340/10, Rs Gaydarov, fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaates seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten eine Angelegenheit dar, welche in den Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG fällt. Durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 PassG und damit auch durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und es muss eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung sind neben der Beurteilung der Schwere des gesetzten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie seine wirtschaftlich Perspektive zu berücksichtigen und es muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.04.2023, ***, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Verhaftung des Beschwerdeführers liegt nunmehr über drei Jahre zurück. Im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 12.04.2023 befand er sich in Untersuchungshaft und die Untersuchungshaft wurde ihm als Strafhaft angerechnet. Die restliche Strafhaft verbrachte er bis zum 10.08.2023 in der Justizanstalt X und danach im elektronisch überwachten Hausarrest. Mit Beschluss des Landesgericht Innsbruck vom 04.12.2023, ***, wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum 07.02.2024 angeordnet und ab diesem Zeitpunkt eine Probezeit von drei Jahren bestimmt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei der Betrachtung des Wohlverhaltens die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169 mwN). Bei der Beurteilung des Wohlverhaltens ist in erster Linie das gezeigte Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194) und dem sind die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169).

In gegenständlichem Fall liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich ein Zeitraum von zwei Jahren des Wohlverhaltens vor und zudem besteht noch eine offene Probezeit von knapp einem Jahr.

Der lange Tatzeitraum von Herbst 2021 bis November 2022 und die Schwere der Verbrechen (mehr als 25-fach übersteigende Grenzmengen) wirken bei der Prognosebeurteilung jedenfalls schwerer als das nach Verbüßen der Strafe zweijährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers.

Auch die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich einer Suchtberatung unterzogen und sich von seinen Mittätern losgesagt hat, vermögen den noch zu kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens und vor allem die Schwere des Fehlverhaltens nicht aufzuwiegen. Die Zeit seit Verbüßung der Strafhaft ist angesichts des langen Deliktzeitraums und der Suchtgiftdelikten innewohnenden großen Wiederholungsgefahr jedenfalls zu kurz, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Mit seinem Vorbringen, dass sich aus der vorzeitigen Entlassung aus dem elektronisch überwachten Hausarrest ergebe, dass aufgrund guter Führung sowohl das Gericht als auch die Vollzugsbehörden seine positive Entwicklung anerkannt haben, vermochte der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, denn das Verwaltungsgericht (und auch die Behörde) haben das Vorliegen eines Passversagungsgrundes eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gericht gebunden zu sein (vgl VwGH 25.09.2019, Ra 2019/22/0049 mwN).

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer aktuell in stabilen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und derzeit keine Drogen konsumiert. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum selbst Suchtmittel in Form von Cannabis konsumierte, wenn auch nicht konkret festgestellt werden kann, in welchen Mengen der Konsum erfolgte. In diesem Zusammenhang ist auch der persönliche Eindruck, welchen das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erlangte, von Relevanz. Vom Beschwerdeführer wurde nämlich die Schwere der Tat, hinsichtlich welcher er in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig war, und sein damals angegebener Suchtmittelkonsum sowie die ausgesagte Gewöhnung an Suchtmittel, nunmehr als „Verteidigungsstrategie“ abgetan und ausgeführt, dass das alles so nicht stimme.

Mit seinen Ausführungen, er könne seine Freundin in Y nur eingeschränkt besuchen, weil er nicht über das große Deutsche Eck fahren könne, vermochte der Beschwerdeführer nicht dazulegen, dass die Versagung des Reisepasses sein Familienleben in Österreich in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde. Eine innerösterreichische Reise von Z nach Y mag zwar etwas beschwerlicher als die direkte Fahrt mit dem Zug über das Deutsche Eck zu sein, sie ist aber nicht unzumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein und somit einen amtlichen Lichtbildausweis, mit welchem er sich zB bei Bankgeschäften ausweisen kann. Auch sein diesbezügliches Vorbringen geht ins Leere.

Darüber hinaus benötigt er auch bei seiner aktuellen Arbeitsstelle keinen Reisepass, um seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Auch das Argument, er könne ohne Reisepass seine Großmutter in der Türkei nicht besuchen, geht ins Leere. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß § Art 8 Abs 2 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff unter anderem zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt und die vorliegend ausgesprochene Entziehung des Reisepasses dient gerade diesem Zweck (VwGH 27.01.2004, 2003/18/0284).

Aus alledem ergibt sich, dass die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen, der lange Deliktszeitraum, der über einen längeren Zeitraum andauernde Suchtgiftkonsum und die bisher nur zwei Jahre andauernde Zeit des Wohlverhaltens im gegenständlichen Fall nicht zu einer positiven Prognoseentscheidung führen konnte. Der Beschwerdeführer mag sich nach seiner Verhaftung vom Suchtmittelkonsum sowie von seinen Mittätern losgesagt haben und bemüht sich nunmehr ernsthaft, sich ein rechtskonformes Leben aufzubauen. Angesichts des erst zweijährigen Zeitraums seit Verbüßung der Strafe sowie der noch offenen Probezeit vermag dieses Wohlverhalten derzeit jedoch noch keine positive Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu begründen. Im Hinblick auf diese Umstände und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (VwGH 28.06.2000, 2000/18/0119 mwN), gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Zeit des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Die Gefahr eines Rückfalls ist aktuell noch zu hoch einzustufen und bei einem Rückfall könnte der Beschwerdeführer den Pass dazu benützen, um Suchtgift in einer größeren Menge einzuführen, auszuführen und in Verkehr zu setzen.

Für das erkennende Gericht ist die Versagung der Ausstellungen des Reisepasses durch die belangte Behörde nicht unverhältnismäßig, weshalb der Beschwerde keine Folge zugeben war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte an Hand der zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden und es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen. Eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, wie sie in gegenständlichem Fall vorzunehmen war, ist außerdem, sofern sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, mwN).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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