LVwG T LVwG-2025/28/2329-8

LVwG-2025/28/2329-8Tribunal administratif régional11 mars 2026

Regest

Anbieten von Berg- und Schitouren auf Homepage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/2329-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.28.2329.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.09.2025, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 auf Euro 300,00, bei Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 30,00, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 01.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X (Z), Adresse 1, bietet - laut Einsichtnahme im Internet auf der Website *** am 25.06.2025 sowie am 02.07.2025 - auf der Homepage der BB OG, FN ***, Geschäftsanschrift **** Z, Adresse 1, als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als vertretungsbefugtes Organ der BB OG, in der Zeit vom 08.01.2025 bis 06.09.2025 erwerbsmäßig Bergsportführertätigkeiten gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz 1998 an, konkret werden unter der Adresse ***, gegen ein Entgelt von € 180,00 pro Person am 12.07.2025, am 19.07.2025, am 26.07.2025, am 02.08.2025, am 09.08.2025, am 16.08.2025, am 23.08.2025, am 30.08.2025 sowie am 06.09.2025 (auf Anfrage auch an jedem anderen Tag möglich) die „W Hochtour“ als Tagestour auf einen W 3000er „unterwegs im Eis Fels“, gegen ein Entgelt von € 135,00 pro Person am 26.06.2025, am 03.07.2025, am 07.07.2025, am 10.07.2025, am 14.07.2025, am 17.07.2025, am 21.07.2025, am 24.07.2025 sowie am 28.07.2025 als Tagesprogramm „Klettersteig 1x1 für Anfänger und Könner“ mit „idealem Gelände für alle Neueinsteiger und neuen Herausforderungen für Könner“ sowie gegen ein Entgelt von € 60,00 pro Person am 01.07.2025, am 08.07.2025, am 15.07.2025, am 22.07.2025, am 29.07.2025, am 05.08.2025, am 12.08.2025, am 19.08.2025, am 26.08.2025 sowie am 02.09.2025 (auf Anfrage auch an jedem anderen Tag möglich) als Tagesprogramm „Familienklettern W“ für „als Familie gemeinsam im Fels unterwegs, richtiges Sichern und Vorsteigen“, weiters im Katalog „Reise- und Tourenprogramm 2025“ der BB OG „Bergsteigen - Hochtouren, Kurse aller Art, 3000er Gipfeltouren, Felsklettern, Gletscherführungen“, „mit der Bergsteigerschule hoch hinaus“, konkret gegen ein Entgelt von € 340,00 pro Person vom 14.-18.07. und vom 21.-25.07. „Kinder Klettertage in den Ferien“,

gegen ein Entgelt von € 150,00 pro Person immer Montags (5 Stunden) im Sommer (genaue Termine auf der Website) „Sommer Grund-Ausbildung Gletscher“,

gegen ein Entgelt von € 180,00 pro Person immer Dienstags (8 Stunden) „Bergtour (Sommer) Skitour (Winter) Zuckerhütl",

gegen ein Entgelt von € 150,00 pro Person immer Mittwochs (5 Stunden) im Sommer (genaue Termine auf der Website) „Sommer Grund-Ausbildung Klettern“,

gegen ein Entgelt von € 99,00 pro Person immer Donnerstags im Sommer (5 Stunden) (genaue Termine auf der Website) „Sommer Familien Klettern“,

gegen ein Entgelt von € 150,00 pro Person immer Freitags im Sommer (5 Stunden) (genaue Termine auf der Website) „Sommer Fernau Klettersteig“,

gegen ein Entgelt von€ 150,00 pro Person immer Mittwochs (3 Stunden) vom 08. Jänner- 05. März „Winter Einsteiger Skitour“ sowie im Freitags (5 Stunden) vom 10. Jänner bis 11. April „Winter Skitour für Fortgeschrittene“

angeboten, obwohl Herr AA nicht im Besitze einer hierfür erforderlichen Befugnis als Berg- und Schiführer gemäß § 3 Tiroler Bergsportführergesetz 1998 ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs 1 lit a) iVm § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz 1998 iVm § 9 Abs 1 VStG 1991

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

3 Tage(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 37 Abs 2 Tiroler Bergsportführergesetz 1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 660,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau CC,

Meine Frau DD und ich, AA, möchten Beschwerde gegen die uns vorgeworfene Verwaltungsübertretung einreichen.

Begründung:

Aus den AGBs Vermittler sowie den AGBs - Bergführervertrag, beide auf unserer Homepage ersichtlich, geht ganz klar hervor, dass ALLE von uns angebotenen Produkte ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die über den mindestens notwendigen Ausbildungsgrad verfügen.

Die Beschuldigung, wir bieten Veranstaltungen an, welche nicht von staatl. autorisierten Bergführern durchgeführt werden, ist somit haltlos.

Ihm Namen meiner Frau und mir, bitte ich die Behörde daher, die gegen uns verhängten Strafen aufzuheben.

Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus den Bergen,

AA“

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass am 22.05.2025 eine Mitteilung eingelangt ist, wonach auf der namentlich vom Beschwerdeführer betriebenen Webseite die „Bergsteigerschule“ genannt wird und entsprechende Hochtouren angeboten werden. Die Bezeichnung „Bergsteigerschule“ weist auf eine vergleichsweise unpassende Befugnis zur Durchführung von Berg- und Skitouren (wie etwa Hochtouren) hin, welche den Tätigkeitsbereich der Berg- und Skiführung umfasst und somit im geschäftlichen Verkehr eine Befugnis als Berg- und Skiführer voraussetzt. Es begeht eine Verwaltungsübertretung, wer im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Skiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterer zu verfügen.

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.03.2026 die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.03.2026.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, unterliegt dieser nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderungen durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörden als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Klärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung des Strafbetrages, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verdient laut eigenen Angaben Netto Euro 2.000,00, ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 350.000,00. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer war geständig und einsichtig. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese nunmehr tat- und schuldangemessen.

Die informierte Vertreterin der belangten Behörde hatte gegen die Herabsetzung der Strafe keinen Einwand.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist die nunmehr verhängte Strafe aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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