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LVwG-2026/30/0094-2•LVwG T LVwG-2026/30/0094-2
LVwG-2026/30/0094-2Tribunal administratif régional3 mars 2026
Verspäteter Einspruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.12.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der per E-Mail am 12.12.2025 beim Bürgermeister der Stadt Z als belangte Behörde eingebrachte Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.11.2025, Zl ***, gemäß § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 21.11.2025 an der Adresse **** Z, Adresse 1, mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2025 zugestellt wurde und die mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2025 begonnene Einspruchsfrist am 09.12.2025 endete. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 12.12.2025 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
In der rechtzeitig per E-Mail am 06.01.2026 eingebrachten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich formell Beschwerde gegen die Zurückweisung meines Einspruchs im Verfahren mit der Strafverfügungsnummer ***, welcher mit der Begründung der angeblichen Verspätung zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung ist aus meiner Sicht unzutreffend und rechtlich nicht haltbar. Der Einspruch wurde fristgerecht eingebracht. Die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist von zwei Wochen begann nicht mit einem Zustellversuch an meiner Wohnadresse, da die Strafverfügung nicht direkt an mich zugestellt, sondern bei einem Postamt hinterlegt wurde. Ich habe die Strafverfügung persönlich beim Postamt abgeholt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist somit das Datum der tatsächlichen Abholung der Sendung. Innerhalb von zwei Wochen ab diesem Abholdatum habe ich meinen Einspruch eingebracht und damit die gesetzliche Frist eindeutig eingehalten. Darüber hinaus war es mir nicht möglich, den Einspruch über die dafür vorgesehene Website der zuständigen Behörde einzulegen, da diese über mehrere Tage hinweg nicht funktionsfähig war. Insbesondere kam es wiederholt zu technischen Problemen im Zusammenhang mit meinem Zugangstoken, wodurch eine elektronische Einbringung objektiv unmöglich war. Aus diesem Grund sah ich mich gezwungen, den Einspruch per E-Mail einzubringen, um die Frist jedenfalls zu wahren. Die Zurückweisung meines Einspruchs wegen angeblicher Verspätung entbehrt daher sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Grundlage. Ich ersuche Sie daher, die Zurückweisung meines Einspruchs aufzuheben, die Fristwahrung anzuerkennen und meinen Einspruch inhaltlich zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren erging an den Beschwerdeführer nachfolgendes Schreiben vom 21.01.2026, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, etwaige Zustellmängel, die die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist ab 24.11.2025 mangelhaft erscheinen lassen, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens geltend zu machen:
„Sehr geehrter AA!
Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wurde Ihnen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025, Zl ***, durch Hinterlegung am 21.11.2025 an der Adresse **** Z, Adresse 1, zugestellt. Die Abholfrist des hinterlegten Schriftstückes begann nach der erfolgten Hinterlegung am 24.11.2025. Von Ihnen wurde per E-Mail am 12.12.2025 verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ein schriftlicher Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025 eingebracht.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Zur Prüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2025 mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?
2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz an der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?
3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?
Sollten Sie einen der in den Punkten 1. und 2. aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Angabe von Beweismitteln (Vorlage von Flugtickets, Hotelrechnung etc) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Schreibens keine Antwort erfolgen, wird angenommen, dass die Zustellung rechtsgültig erfolgt ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)“
Das angeführte Schreiben vom 21.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 27.01.2026 mit Beginn der Abholfrist am 28.01.2026 zugestellt. Das Schriftstück wurde von einer bevollmächtigten Person unter Vorweis der Hinterlegungsanzeige am 05.02.2026 bei der Postgeschäftsstelle ***** Z, Adresse 2, abgeholt und gegen Unterschriftsleistung und Identitätsprüfung ausgehändigt.
Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte innerhalb der aufgetragenen zweiwöchigen Frist und bis dato nicht.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TLPG durch Hinterlegung am 21.11.2025 an der Adresse **** Z, Adresse 1, zugestellt wurde. Die Abholfrist des hinterlegten Schriftstückes begann nach der erfolgten Hinterlegung am 24.11.2025. Das hinterlegte Dokument, also die Strafverfügung vom 18.11.2025, galt mit dem ersten Tag der Abholfrist und somit mit 24.11.2025 als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Einspruches gemäß § 49 Abs 1 VStG endete mit Ablauf des 09.12.2025. In weiterer Folge wurde die hinterlegte Strafverfügung vom Beschwerdeführer am 01.12.2025 abgeholt und behoben und per E-Mail am 12.12.2025 und somit nachweislich nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist verspätet ein schriftlicher Einspruch gegen die zitierte Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.11.2025 eingebracht.
Aufgrund des nachweislich verspätet eingebrachten Einspruches hat die belangte Behörde den am 12.12.2025 eingebrachten Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. In der in weiterer Folge rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 06.01.2026 wurde seitens des Beschwerdeführers die Rechtsmeinung vertreten, dass maßgeblich für den Fristbeginn der Einspruchsfrist das Datum der tatsächlichen Abholung der Sendung sei und er innerhalb von zwei Wochen ab diesem Abholdatum seinen Einspruch eingebracht und damit die Gesetzfrist eindeutig eingehalten habe. Weiters wurde auch noch auf technische Probleme bei der Website der belangten Behörde hingewiesen. Aufgrund dieser technischen Probleme bei der elektronischen Einbringung sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, den Einspruch per E-Mail einzubringen, um nach seiner Rechtsansicht die Frist zu wahren.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht die dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung vom 18.11.2025 angelastete Verwaltungsübertretung nach dem TLPG und die darin verhängte Geldstrafe, sondern nur die Rechtsfrage, ob der vom Beschwerdeführer per E-Mail am 12.12.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist oder verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde und ob in weiterer Folge der vom Beschwerdeführer angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht erging oder nicht.
Aufgrund des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer per E-Mail am 12.12.2025 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18.11.2025 erst nach Ablauf der mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2025 begonnenen zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit verspätet eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zu Unrecht davon aus, dass bei hinterlegten Strafverfügungen die zweiwöchige Einspruchsfrist erst mit dem Datum der Abholung des hinterlegten Schriftstückes beginnt. Auf die Ausführungen zu § 17 Abs 3 Zustellgesetz im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21.01.2026 wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Zustellmangel wurde seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und konnte auch nicht erkannt werden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift begann die zweiwöchige Einspruchsfrist im gegenständlichen Falle mit Beginn der Abholfrist am 24.11.2025 und nicht erst mit der erfolgten Abholung der Strafverfügung durch den Beschwerdeführer am 01.12.2025.
Die Zurückweisung des Einspruches wegen der vorliegenden verspätenden Einbringung des Einspruches mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 erfolgte demgemäß zu Recht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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